Beschluss
16 UF 20/24
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0708.16UF20.24.00
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Leitsätze
1. Bei dem Trennungszeitpunkt handelt es sich nicht um ein zwischenfeststellungsfähiges Rechtsverhältnis.(Rn.21)
2. Nach § 256 ZPO muss zwischen den Beteiligten im Rahmen des Hauptanspruchs ein Rechtsverhältnis streitig sein; der Streit lediglich über Vorfragen oder Elemente des Rechtsverhältnisses genügt nicht.(Rn.22)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Teilbeschluss/ Zwischenbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 14.12.2023, Az. 15 F 112/22, wird dieser aufgehoben und der Antrag der Antragsgegnerin als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem Trennungszeitpunkt handelt es sich nicht um ein zwischenfeststellungsfähiges Rechtsverhältnis.(Rn.21) 2. Nach § 256 ZPO muss zwischen den Beteiligten im Rahmen des Hauptanspruchs ein Rechtsverhältnis streitig sein; der Streit lediglich über Vorfragen oder Elemente des Rechtsverhältnisses genügt nicht.(Rn.22) 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Teilbeschluss/ Zwischenbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 14.12.2023, Az. 15 F 112/22, wird dieser aufgehoben und der Antrag der Antragsgegnerin als unzulässig abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. 3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Feststellung des Trennungszeitpunktes. Die Beteiligten sind seit dem 26.04.1995 im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Die Beteiligten leben getrennt, wobei der genaue Trennungszeitpunkt zwischen ihnen streitig ist. Unstreitig ist jedoch, dass die Antragsgegnerin am 17.05.2021 aus der vormals gemeinsamen Wohnung in B. auszog. Das Scheidungsverfahren ist beim Amtsgericht seit 24.06.2022 rechtshängig. Im Rahmen der Folgesache Güterrecht macht die Antragsgegnerin Ansprüche auf Zugewinnausgleich geltend, wobei sich das Verfahren noch in der Auskunftsstufe befindet. Im Scheidungsverfahren hat der Antragsteller mit seinem Scheidungsantrag vom 13.06.2022 im Hinblick auf den Trennungszeitpunkt auf den Auszug der Antragsgegnerin im Mai 2021 abgestellt. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Folgesache Güterrecht zunächst Auskunft zum Trennungsvermögen zum Stichtag 01.05.2021 begehrt. Nachdem der Antragsteller eine Auskunft zu diesem Zeitpunkt mit der Begründung zurückgewiesen hatte, dass sich ein genauer Trennungsstichtag nicht feststellen lasse, korrigierte die Antragsgegnerin den Trennungszeitpunkt auf den 17.05.2021. Sie teilte mit, dass sie dem Antragsteller ihren endgültigen Trennungsentschluss zwar erst am 18.07.2021 mitgeteilt habe, jedoch Einverständnis damit bestehe, das unstreitige Auszugsdatum als Trennungsstichtag festzuhalten. Am 05.09.2023 hat das Amtsgericht die Beteiligten im Scheidungsverfahren persönlich angehört. Im Rahmen der Anhörung gab die Antragsgegnerin an, dass für sie selbst die Trennung mit ihrem Auszug am 17.05.2021 festgestanden habe. Ihre endgültige Trennungsabsicht habe sie dem Antragsteller dann am 18.07.2021 während eines Familientreffens mitgeteilt. Der Antragsteller bekundete, nicht mehr genau zu wissen, wann die Trennung erfolgt sei. Nach seiner Erinnerung irgendwann im Mai 2021. In der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2023 hat das Amtsgericht durch Einvernahme der beiden Söhne der Beteiligten über den Trennungszeitpunkt Beweis erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Sitzungsvermerk verwiesen. Hiernach hat die Antragsgegnerin beantragt, den 18.07.2021 als Trennungszeitpunkt festzustellen. Der Antragsteller hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Das Amtsgericht hat daraufhin durch verkündeten Teilbeschluss/ Zwischenbeschluss vom 14.12.2023 festgestellt, dass Trennungszeitpunkt der 18.07.2021 ist; die Kostenentscheidung hat es dem Endbeschluss vorbehalten. Wegen der Gründe wird auf den amtsgerichtlichen Beschluss verwiesen. Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 02.01.2023 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit beim Amtsgericht per beA am 02.02.2024 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Ansicht, dass der Trennungszeitpunkt bereits kein zwischenfeststellungsfähiges Rechtsverhältnis sei. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin den von ihr behaupteten Trennungszeitpunkt nicht nachweisen können. Sie selbst habe im Laufe des Verfahrens mindestens drei Trennungsstichtage genannt. Der genaue Trennungszeitpunkt sei vorliegend nicht mehr feststellbar, eine Auskunft zum Trennungsvermögen daher nicht geschuldet. Einen konkreten Antrag stellt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Trennungszeitpunkt sei von der Antragsgegnerin nachgewiesen und vom Amtsgericht nachvollziehbar dargelegt worden. Es habe nur ein einziges Familientreffen der Beteiligten und der Kinder im Jahr 2021 gegeben, nämlich am 18.07.2021. Das genaue Datum habe sich anhand der im Verhandlungstermin vorgelegten Whatsapp-Nachrichten rekonstruieren lassen. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 18.03.2024 hat der Senat auf die Rechtslage hingewiesen und die Rücknahme der Beschwerde angeregt. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorbezeichnete Verfügung Bezug genommen. Hierauf hat der Antragsteller mitgeteilt, dass die Beschwerde nicht zurückgenommen wird. Zugleich hat er um eine Einschätzung des Senats gebeten, ob ein Trennungszeitpunkt feststellbar sei. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 15.05.2024 hat der Senat darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht den Trennungszeitpunkt nachvollziehbar dargelegt haben dürfte. Zugleich hat er erneut aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten und zur Verfahrensbeschleunigung angeregt, die Beschwerde zurückzunehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorbezeichnete Verfügung verwiesen. Der Antragsteller hat daraufhin mitgeteilt, dass er an der Beschwerde und seiner Auffassung, der Trennungszeitpunkt sei nicht feststellbar, festhalte. II. Die nach §§ 58 ff., 117 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache (vorläufig) Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und der Antrag der Antragsgegnerin, durch Zwischenbeschluss über den Zeitpunkt zu entscheiden, der für die Trennung zugrunde zu legen ist, abzuweisen. Der Zwischenfeststellungsantrag auf isolierte Feststellung des Trennungszeitpunkts ist unzulässig. Die Voraussetzungen für einen Zwischenfeststellungsantrag nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 256 ZPO liegen nicht vor. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn ein rechtliches Interesse daran besteht, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Wird im Laufe eines Verfahrens ein Rechtsverhältnis streitig, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung ganz oder zum Teil abhängt, kann nach § 256 Abs. 2 ZPO die Feststellung des Rechtsverhältnisses im Wege der Zwischenfeststellung beantragt werden. Bei dem Trennungszeitpunkt handelt es sich jedoch zum einen nicht um ein zwischenfeststellungsfähiges Rechtsverhältnis (hierzu unter 1), zum anderen besteht kein rechtliches Interesse an einer Zwischenfeststellung (hierzu unter 2). 1. a. Nach § 256 ZPO muss zwischen den Beteiligten im Rahmen des Hauptanspruchs zunächst ein Rechtsverhältnis streitig sein; der Streit lediglich über Vorfragen oder Elemente dieses Rechtsverhältnisses genügt nicht (BGH, Beschluss vom 05.05.2011 - VII ZR 179/10 -, Rn. 19 juris; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 256 ZPO, Rn. 38.) Rechtsverhältnis i.S. der Norm ist die aus einem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu Sachen (BGH, Urteil vom 19.11.2014 - VIII ZR 79/14 -, Rn. 23, juris). b. Die Frage, ob das Trennungsdatum der (Zwischen-)Feststellung nach § 256 ZPO zugänglich ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. aa. Teilweise wird ein Antrag auf Zwischenfeststellung des Trennungszeitpunkts als zulässig erachtet (so OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.08.2020, 13 UF 122/17, Rn. 43, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.12.2013, 9 UF 112/13, Rn. 29, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23.07.2013, 10 UF 74/12, Rn. 21, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.02.2014, 6 WF 1/14, Rn. 4, juris; Grüneberg/Siede, BGB, 83. Auflage 2024, § 1379, Rn. 3; BeckOGK/Preisner, 01.05.2024, BGB § 1379 Rn. 118). Begründet wird dies damit, dass ein beachtliches Interesse bestehe, den Trennungszeitpunkt gesondert feststellen zu lassen. Ein solches Interesse bestehe insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - zunächst Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (§ 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) begehrt wird und anschließend ggf. von der Beweislastumkehr des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB Gebrauch gemacht werden soll (hierzu OLG Celle, Beschluss vom 23.07.2013, 10 UF 74/12, Rn. 21, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.12.2013, 9 UF 112/13, Rn. 30, juris). Darüber hinaus stellt diese Ansicht darauf ab, dass die Frage des Einsatzzeitpunktes für das Getrenntleben im Sinne von § 1567 BGB auch weitergehende Rechtsfolgen auslöse, so etwa Unterhaltsverpflichtungen nach § 1361 BGB oder die Möglichkeit von Regelungen nach den §§ 1361a und 1361b BGB. Im Scheidungsverbund könne der Trennungszeitpunkt ferner im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs erhebliche Bedeutung erlangen. Insofern handele es sich bei der Frage nach dem Trennungszeitpunkt um eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen und damit um ein zwischenfeststellungsfähiges Rechtsverhältnis (hierzu OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.08.2020, 13 UF 122/17, Rn. 46, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.12.2013, 9 UF 112/13, Rn. 30/ 31, juris). Weitergehend wird wegen der erkannten Gefahr divergierender Entscheidungen in Stufenverfahren zum Zugewinn zum Teil sogar angenommen, dass ohne eine verbindliche (Zwischen-)Feststellung des Trennungszeitpunktes eine Verpflichtung, Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt zu erteilen, nicht zulässig sei (OLG Celle, Beschluss vom 23.07.2013, 10 UF 74/12, Rn. 19 ff., juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.02.2014, 6 WF 1/14, Rn. 4, juris; sich anschließend BeckOGK/Preisner, 01.05.2024, BGB § 1379 Rn. 119). bb. Die Gegenmeinung hält dem entgegen, dass bereits die Voraussetzung der Feststellung eines Rechtsverhältnisses nicht erfüllt sei. Der konkrete Tag der Trennung selbst stelle - anders als die Frage des Getrenntlebens nach § 1567 BGB - kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar, sondern lediglich eine nichtfeststellungsfähige Vorfrage des Rechtsverhältnisses des Getrenntlebens (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2021, 4 UF 84/20, Rn. 41, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 28.06.2017, 13 UF 189/17, Rn. 37, juris; MüKoBGB/Koch, 9. Aufl. 2022, BGB § 1379 Rn. 53; BeckOK BGB/Scheller/Sprink, 70. Ed. 01.05.2024, BGB § 1379 Rn. 47; Schiefer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1379 BGB, Stand: 15.11.2022, Rn. 42). cc. Der BGH hat diese Frage bisher offen gelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2019, XII ZB 499/18, Rn. 12, juris). Im Beschluss vom 08.07.2020, XII ZB 334/19 (FamRZ 2020,1572) hat der BGH die Frage, ob die Feststellung des Trennungszeitpunkts ein zwischenfeststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO darstellt, allerdings als „zweifelhaft“ bezeichnet (Rn. 8). dd. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass die Feststellung des Trennungszeitpunkts kein zwischenfeststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO ist. Der Tag an dem die Trennung beginnt, stellt gerade kein rechtliches Verhältnis im Sinne einer Beziehung zwischen Personen - hier den Eheleuten - dar. Vielmehr löst die Trennung die hierdurch entstehende rechtliche Beziehung zwischen diesen - nämlich das Getrenntsein - lediglich aus. Der Trennungszeitpunkt ist auch nicht etwa das den Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB auslösende Rechtsverhältnis, dies ist ebenfalls das Getrenntleben als solches (so auch OLG Koblenz, Beschluss vom 28.06.2017, 13 UF 189/17, Rn. 37, juris). Ferner stellt der Trennungszeitpunkt ein gesetzlich definiertes Tatbestandsmerkmal des Auskunftsanspruchs als Anspruchsgrundlage dar und ist damit lediglich Vorfrage für die Beurteilung desselben (so auch Schiefer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1379 BGB, Stand: 15.11.2022, Rn. 42). Dementsprechend ist auch die Feststellung des Trennungszeitpunkts nur eine Voraussetzung neben weiteren für den hier im Stufenverfahren geltend gemachten Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB. Der Gegenmeinung ist zwar zuzugestehen, dass der Trennungszeitpunkt als auslösendes Moment für das Rechtsverhältnis des Getrenntlebens tatsächliche Auswirkungen auf zahlreiche Trennungs- und Scheidungsfolgenansprüche hat. Richtig ist ferner, dass für eine separate Feststellung desselben aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ein beachtliches Interesse besteht. Auch vorliegend ist es durchaus zweckmäßig und verfahrensfördernd, wenn die Beteiligten Klarheit darüber haben, von welchem Trennungsstichtag das Gericht ausgeht. Zweckmäßigkeitserwägungen rechtfertigen jedoch kein Absehen von den gesetzlichen Voraussetzungen des § 256 ZPO (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2021, 4 UF 84/20, Rn. 45, juris). In Konstellationen wie der vorliegenden besteht darüber hinaus kein Bedürfnis für eine Zwischenfeststellung.Eine getrennte Behandlung der beiden Fragen „Trennungsstichtag“ und „Auskunftspflicht“ ist nicht erforderlich, so dass das Gericht ohne weiteres unmittelbar im Wege des Teilbeschlusses über die Verpflichtung zur Auskunft zu einem bestimmten Trennungstag entscheiden kann.Zudem verleitet der separate Streit um den Trennungszeitpunkt zu verfahrenstaktischen Verfahrensverzögerungen zulasten des wirtschaftlich schwächeren Beteiligten, denen es aus Gründen der Verfahrensökonomie, aber auch zum Schutz des auskunftsbegehrenden Beteiligten entgegenzuwirken gilt. Ferner besteht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zum Trennungsstichtag im Rahmen der Auskunftsstufe einerseits und im Rahmen der Leistungsstufe andererseits nicht.Aus dem Wortlaut des § 1375 Abs. 2 BGB ergibt sich nämlich, dass der tatsächliche Trennungszeitpunkt für die Vermutungswirkung in der Leistungsstufe gar keine Rolle mehr spielt. Anknüpfungspunkt für diese ist die im Rahmen der Auskunftsstufe erteilte Auskunft zum Trennungszeitpunkt. Um die Vermutungswirkung des § 1375 Abs. 2 BGB eintreten zu lassen, ist also weder erneut der Trennungstag noch das tatsächliche Vermögen an diesem Trennungstag festzustellen (so auch Brauer in FamRZ 2014, 1458, 1459). Beim Vergleich von Trennungsvermögen und Endvermögen kommt es nur auf die Angaben zum Trennungsvermögen an, nicht aber darauf, ob diese zum richtigen Zeitpunkt gemacht wurden (MüKoBGB/Koch, 9. Aufl. 2022, BGB § 1379 Rn. 53). 2. Darüber hinaus ist ein Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO nicht gegeben. Über den Trennungszeitpunkt ist im Auskunftsverfahren inzident zu entscheiden. Der Trennungszeitpunkt gehört zwar zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Auskunftsanspruchs aus § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB. Doch bedeutet dies nur, dass dieses Datum zu ermitteln und gegebenenfalls nach Beweisaufnahme festzustellen ist. Das Datum rechtskräftig festzustellen und damit das Vorliegen einer einzelnen Tatbestandsvoraussetzung in Rechtskraft erwachsen zu lassen, ist demgegenüber nicht erforderlich (so auch MüKoBGB/Koch, 9. Aufl. 2022, BGB § 1379 Rn. 53), damit stichtagsgenaue Auskünfte erteilt werden können. Das Amtsgericht hat das Trennungsdatum bereits durch Zeugeneinvernahme ermittelt und auch im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Zwischenbeschlusses nachvollziehbar dargelegt. Die amtsgerichtlichen Ausführungen sind insoweit nicht zu beanstanden. Mit dem unstreitigen Auszug zum 17.05.2021 wurde zwischen den Beteiligten die räumliche Trennung vollzogen; der endgültige Trennungswille wurde dem Antragsteller dann von der Antragsgegnerin am 18.07.2021 während des einzigen Familienfestes im Jahr 2021 mitgeteilt. Erst mit Mitteilung des Trennungswillens gilt die Trennung im Rechtssinne als endgültig. Denn die Ehegatten leben i.S.d. § 1567 Abs. 1 BGB erst dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht (= räumliche Trennung) und ein Ehegatte sie erkennbar nicht mehr wiederherstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (= Trennungswille). Es entspricht der Lebenswirklichkeit, dass sich langjährige Ehepartner häufig zunächst räumlich trennen, um sich der eigenen endgültigen Ablehnung der Lebensgemeinschaft bewusst zu werden. Die endgültige Trennung (im Rechtssinne) erfolgt dann zu einem späteren Zeitpunkt mit Mitteilung des endgültigen Trennungswillens. Soweit die Antragsgegnerin die Auskunft zum Trennungsvermögen zunächst zum 01.05.2021 begehrt hat, später zum 17.05.2021, hat sie erkennbar - auch zu Beschleunigungszwecken - angeknüpft an die Angaben des Antragstellers im Scheidungsantrag, wonach die Trennung durch Auszug der Ehefrau im Mai 2021 erfolgt sei und somit seit mehr als einem Jahr bestehe. Dem steht auch nicht etwa ein anderes, durch den Antragsteller benanntes Trennungsdatum entgegen. Dieser hat sich vielmehr konkreter Angaben zum Trennungsdatum entzogen und sich auf den Standpunkt gestellt, keine Auskunft zum Trennungsvermögen zu schulden, nachdem ein genauer Trennungszeitpunkt vorliegend nicht mehr feststellbar sei, obgleich es ihm im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast obliegt, selbst hinreichende Angaben zum Zeitpunkt der Trennung aus seiner Sicht oder zum Ablauf der Trennung an sich zu machen. Einer Entscheidung über den Auskunftsantrag der Antragsgegnerin, der dem Senat (noch) nicht zur Entscheidung angefallen ist, steht dementsprechend nichts mehr im Wege. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 42 Abs. 1, 3 FamGKG. Die begehrte Auskunft zum Trennungstag soll dem Auskunftsberechtigten nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB eine bessere verfahrensrechtliche Position bei der Ermittlung des Endvermögens verschaffen. Vor diesem Hintergrund ist der Maßstab für die Wertbestimmung ein Bruchteil des Mehrwerts, den der auskunftsberechtigte Ehegatte sich aufgrund der vorteilhafteren verfahrensrechtlichen Ausgangssituation für seinen Zugewinnausgleichsanspruch erhofft (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 14.12.2018, 13 UF 155/17, Rn. 53, juris). Anhaltspunkte, wie dieser Mehrwert vorliegend zu bemessen ist, sind nicht ersichtlich. Es wird daher dem Grunde nach auf den Auffangwert nach § 42 Abs. 3 FamGKG i.H.v. 5.000,- € zurückgegriffen. Da dem Antrag jedoch ein Auskunftsanspruch zugrunde liegt, ist der Auffangwert nur mit einem Bruchteil zu bewerten (zur Bewertung des Auskunftsanspruchs Feskorn in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, B. Verfahrenswert, Rn. 127). Der Senat hält hier 1/5 des Auffangwertes, also 1.000,- € für sachgerecht. Die Rechtsbeschwerde ist wegen der Abweichung zur oben zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 70 Abs. 1; Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG.