Beschluss
8 UF 47/22
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zwar darf sich ein Ehegatte bei der Fertigung der von ihm zu erteilenden Auskunft einer (anwaltlichen) Hilfsperson bedienen. Das anwaltliche Schreiben muss jedoch erkennen lassen, dass dieser nur als Bote des Ehegatten tätig geworden ist. Dieses ist nicht der Fall, wenn das Schreiben keine eigene Wissenserklärung des Ehegatten, sondern eine solche des Rechtsanwaltes enthält („... nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom 29. März 2017 und erteile für meinen Mandanten folgende Auskunft über sein Vermögen.“).(Rn.14)
2. Vorliegend steht dem Wertermittlungsanspruch der Antragsgegnerin entgegen, dass nicht erkennbar ist, warum es dem Antragsteller nicht möglich sein soll, die für die Bewertung seiner Geschäftsanteile maßgeblichen Faktoren zu ermitteln und mitzuteilen. Erst wenn feststeht, dass der Antragsteller die von ihm erwarteten Wertangaben nicht aus eigener Kraft und eigenem Wissen machen kann, hat er die Ermittlung des Wertes seiner Unternehmensbeteiligung zum Stichtag für das Endvermögen durch einen von der Antragsgegnerin auf ihre Kosten zu beauftragenden Sachverständigen zu dulden und im Rahmen einer Zuarbeit auch die von diesem für die Wertermittlung benötigten Daten zur Verfügung zu stellen.(Rn.15)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 08.04.2022 verkündete Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merseburg (Az. 2 F 307/18) unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels abgeändert:
1.
Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin Auskunft über sämtliche Geschäftsverbindungen bei der D. Bank AG, H. A., F. , zu den Stichtagen ... 2012, ... 2015 und ... 2016 zu erteilen.
2.
Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin die Saldenbestätigungen zu den mitgeteilten Geschäftsverbindungen zu den unter 1 genannten Stichtagen vorzulegen.
3.
Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin den Gesellschaftsvertrag der R. B. S. M. GmbH & Co. KG im Original in derjenigen Fassung vorzulegen, in der er ihr vom Antragsteller in der als Anlage B 5 zur Beschwerdebegründung vom 13.06.2022 in Ablichtung bereits zur Verfügung gestellt wurde.
4.
Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen über sein gesamtes Vermögen mit allen zu diesen Zeitpunkten vorhandenen Aktivposten und Schuldposten
a) zum Zeitpunkt der Eheschließung am ... 2012 (Anfangsvermögen),
b) zum Trennungszeitpunkt am ... 2015,
c) zum Zeitpunkt der Zustellung des Ehescheidungsantrags am ...2016 (Endvermögen),
und zwar durch Vorlage eines schriftlichen, systematisch gegliederten Bestandsverzeichnisses unter Angabe von Art sowie Umfang der Einzelposten und mit genauer Beschreibung der wertbildenden Faktoren. Dieses Verzeichnis ist auf Kosten der Antragsgegnerin durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufzunehmen.
5.
Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin
o für die M. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH (eingetragen beim Amtsgericht Frankfurt, HRB 20060) hinsichtlich der Geschäftsjahre vom ... - ..., vom ... - ..., vom ... - ... und vom ... - ...,
o für die R. B. S. M. GmbH & Co. KG (eingetragen beim Amtsgericht Hamburg, HRA 114496) hinsichtlich des (Rumpf-)Geschäftsjahres vom ... bis ... sowie - dies auch für die verschmolzene M. GmbH & Co. KG - hinsichtlich des Geschäftsjahres vom ... bis ...,
folgende Belege zur Verfügung zu stellen:
a) die beim Finanzamt eingereichten und vollständigen Jahresabschlüsse (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Anlageverzeichnisse mit Kontennachweisen),
b) Kontenblätter, Primanoten und Buchungsbelege,
c) Ergebnisverwendungsbeschlüsse,
d) Sonder- und Ergänzungsbilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen,
e) Jahressteuerbescheinigungen der Bank und Auflistung der Kapitalanlagen,
f) Planungsrechnung/Wirtschaftsplan/Finanzplan,
g) Jahreslohnjournale
h) Umsatzsteuerjahreserklärungen und Umsatzsteuerjahresbescheide,
i) Erklärungen und Bescheide zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung,
k) Betriebsprüfungsberichte,
l) Einkommensteuerbescheid für den Antragsteller für das Jahr 2016 zwecks Berücksichtigung der latenten Steuerlast,
m) Prüfungsvermerke und -berichte bei gesetzlichen Pflichtprüfungen für die R. B. S. M. GmbH & Co. KG sowie der M. GmbH & Co. KG bis zum ... 2016 (mit Ausnahme des bereits vorgelegten Berichts über die Prüfung des Konzernabschlusses zum … 2016 und des Konzernanlagenberichts für das Geschäftsjahr 2016.
6.
Der Antragsteller wird verpflichtet der Antragsgegnerin Belege über Darlehensvaluta und Banksaldenbestätigungen für die R. B. S. M. GmbH & Co. KG zum Stichtag für das Endvermögen (... 2016) zur Verfügung zu stellen.
7.
Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin auf Auskunftserteilung, Duldung der Wertermittlung und Belegvorlage wird abgewiesen.
8.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug bleibt der Schlussentscheidung des Familiengerichts vorbehalten.
9.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar darf sich ein Ehegatte bei der Fertigung der von ihm zu erteilenden Auskunft einer (anwaltlichen) Hilfsperson bedienen. Das anwaltliche Schreiben muss jedoch erkennen lassen, dass dieser nur als Bote des Ehegatten tätig geworden ist. Dieses ist nicht der Fall, wenn das Schreiben keine eigene Wissenserklärung des Ehegatten, sondern eine solche des Rechtsanwaltes enthält („... nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom 29. März 2017 und erteile für meinen Mandanten folgende Auskunft über sein Vermögen.“).(Rn.14) 2. Vorliegend steht dem Wertermittlungsanspruch der Antragsgegnerin entgegen, dass nicht erkennbar ist, warum es dem Antragsteller nicht möglich sein soll, die für die Bewertung seiner Geschäftsanteile maßgeblichen Faktoren zu ermitteln und mitzuteilen. Erst wenn feststeht, dass der Antragsteller die von ihm erwarteten Wertangaben nicht aus eigener Kraft und eigenem Wissen machen kann, hat er die Ermittlung des Wertes seiner Unternehmensbeteiligung zum Stichtag für das Endvermögen durch einen von der Antragsgegnerin auf ihre Kosten zu beauftragenden Sachverständigen zu dulden und im Rahmen einer Zuarbeit auch die von diesem für die Wertermittlung benötigten Daten zur Verfügung zu stellen.(Rn.15) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 08.04.2022 verkündete Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merseburg (Az. 2 F 307/18) unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels abgeändert: 1. Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin Auskunft über sämtliche Geschäftsverbindungen bei der D. Bank AG, H. A., F. , zu den Stichtagen ... 2012, ... 2015 und ... 2016 zu erteilen. 2. Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin die Saldenbestätigungen zu den mitgeteilten Geschäftsverbindungen zu den unter 1 genannten Stichtagen vorzulegen. 3. Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin den Gesellschaftsvertrag der R. B. S. M. GmbH & Co. KG im Original in derjenigen Fassung vorzulegen, in der er ihr vom Antragsteller in der als Anlage B 5 zur Beschwerdebegründung vom 13.06.2022 in Ablichtung bereits zur Verfügung gestellt wurde. 4. Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen über sein gesamtes Vermögen mit allen zu diesen Zeitpunkten vorhandenen Aktivposten und Schuldposten a) zum Zeitpunkt der Eheschließung am ... 2012 (Anfangsvermögen), b) zum Trennungszeitpunkt am ... 2015, c) zum Zeitpunkt der Zustellung des Ehescheidungsantrags am ...2016 (Endvermögen), und zwar durch Vorlage eines schriftlichen, systematisch gegliederten Bestandsverzeichnisses unter Angabe von Art sowie Umfang der Einzelposten und mit genauer Beschreibung der wertbildenden Faktoren. Dieses Verzeichnis ist auf Kosten der Antragsgegnerin durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufzunehmen. 5. Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin o für die M. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH (eingetragen beim Amtsgericht Frankfurt, HRB 20060) hinsichtlich der Geschäftsjahre vom ... - ..., vom ... - ..., vom ... - ... und vom ... - ..., o für die R. B. S. M. GmbH & Co. KG (eingetragen beim Amtsgericht Hamburg, HRA 114496) hinsichtlich des (Rumpf-)Geschäftsjahres vom ... bis ... sowie - dies auch für die verschmolzene M. GmbH & Co. KG - hinsichtlich des Geschäftsjahres vom ... bis ..., folgende Belege zur Verfügung zu stellen: a) die beim Finanzamt eingereichten und vollständigen Jahresabschlüsse (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Anlageverzeichnisse mit Kontennachweisen), b) Kontenblätter, Primanoten und Buchungsbelege, c) Ergebnisverwendungsbeschlüsse, d) Sonder- und Ergänzungsbilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen, e) Jahressteuerbescheinigungen der Bank und Auflistung der Kapitalanlagen, f) Planungsrechnung/Wirtschaftsplan/Finanzplan, g) Jahreslohnjournale h) Umsatzsteuerjahreserklärungen und Umsatzsteuerjahresbescheide, i) Erklärungen und Bescheide zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung, k) Betriebsprüfungsberichte, l) Einkommensteuerbescheid für den Antragsteller für das Jahr 2016 zwecks Berücksichtigung der latenten Steuerlast, m) Prüfungsvermerke und -berichte bei gesetzlichen Pflichtprüfungen für die R. B. S. M. GmbH & Co. KG sowie der M. GmbH & Co. KG bis zum ... 2016 (mit Ausnahme des bereits vorgelegten Berichts über die Prüfung des Konzernabschlusses zum … 2016 und des Konzernanlagenberichts für das Geschäftsjahr 2016. 6. Der Antragsteller wird verpflichtet der Antragsgegnerin Belege über Darlehensvaluta und Banksaldenbestätigungen für die R. B. S. M. GmbH & Co. KG zum Stichtag für das Endvermögen (... 2016) zur Verfügung zu stellen. 7. Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin auf Auskunftserteilung, Duldung der Wertermittlung und Belegvorlage wird abgewiesen. 8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug bleibt der Schlussentscheidung des Familiengerichts vorbehalten. 9. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 30.000,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über Auskunfts-, Beleg-, Duldungs- und Mitwirkungsansprüche der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller gemäß § 1379 BGB im Rahmen der Auskunftsstufe eines aus dem Ehescheidungsverbund als Folgesache abgetrennten Zugewinnausgleichsverfahrens. Die Beteiligten schlossen am ... 2012 die Ehe miteinander. Sie trennten sich am ... 2015. Der Ehescheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am ... 2016 zugestellt. Mit einem am 22.05.2017 beim Familiengericht eingegangenen Schriftsatz machte die Antragsgegnerin einen Stufenantrag zum Zugewinnausgleich als Folgesache im Scheidungsverbund anhängig. Dieser Antrag wurde dem Antragsteller am 26.05.2017 zugestellt. Mit Beschluss vom 22.05.2018 (Az. 2 F 751/16) hat das Familiengericht die Folgesache eheliches Güterrecht gemäß § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG aus dem Scheidungsverbund abgetrennt und mit am 17.08.2018 verkündetem Beschluss die Ehe der Beteiligten geschieden sowie den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen diese Vorabentscheidung über die Ehescheidung wandte sich die Antragsgegnerin mit einer Beschwerde, die der Senat mit am 25.04.2019 verkündetem Beschluss (Az. 8 UF 115/18) zurückwies. Im abgetrennten Zugewinnausgleichsverfahren (Az. 2 F 307/18) verkündete das Familiengericht am 25.05.2018 einen Teilbeschluss, mit dem es die Beteiligten in der Auskunftsstufe wechselseitig umfänglich zu Auskunft, Belegvorlage, Duldung und Mitwirkung im Rahmen einer Gutachtenerstellung verpflichtete. Gegen diese Entscheidung legten beide Beteiligten Beschwerden ein, auf die der Senat mit am 02.05.2019 verkündeten Beschluss (Az. 8 UF 76/18) den angefochtenen Teilbeschluss teilweise abänderte. In der Folgezeit wurde das Verfahren zunächst nicht weiter betrieben. Dies geschah erst mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29.12.2021, mit dem sie das Verfahren in der Auskunftsstufe erneut aufnahm. Mit seinem am 08.04.2022 verkündeten Teilbeschluss, auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen ebenso Bezug genommen wird wie auf den Inhalt des am 25.05.2018 verkündeten Teilbeschlusses des Familiengerichts sowie des am 02.05.2019 verkündeten Senatsbeschlusses, hat das Amtsgericht den Antragsteller verpflichtet, der Antragsgegnerin Auskunft über sämtliche Geschäftsverbindungen bei der D. Bank AG zu den Stichtagen für das Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen zu erteilen und die Saldenbestätigungen für die mitgeteilten Geschäftsverbindungen zu den jeweiligen Stichtagen vorzulegen. Die weitergehenden von der Antragsgegnerin im Rahmen der Auskunftsstufe geltend gemachten Ansprüche hat es abgewiesen. Zur Begründung des antragsabweisenden Teils seiner Entscheidung führt das Familiengericht aus, eine vollständige Bewertung des Unternehmens, an dem der Antragsteller beteiligt sei, sei für die Bewertung seines Geschäftsanteils nicht erforderlich und mit Blick auf die Größe der Gesellschaft und die relativ kurze Ehezeit zudem unverhältnismäßig. Deshalb brauche der Antragsteller die Bewertung der Gesellschaft durch einen Gutachter nicht zu dulden, und er müsse auch weitere Belege hierzu nicht vorlegen. Es sei dem Vorbringen des Antragstellers zu folgen, dem gemäß sich - vermögensrechtlich betrachtet - der Wert seines Geschäftsanteils an der Gesellschaft ausschließlich an dem feststehenden Buchwert orientiere. Gegen diese ihr am 12.04.2022 zugestellte Teilentscheidung des Familiengerichts wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde vom 12.05.2022, die am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen ist, und die sie mit am 13.06.2022 (Montag) beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag begründet hat. Sei verfolgt weitergehende Auskunfts-, Beleg-, Duldungs- und Mitwirkungsansprüche gegen den Antragsteller. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zum Teil begründet. Ihre in der Auskunftsstufe weiter zu titulierenden Ansprüche folgen aus § 1379 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB i.V.m. § 260 Abs. 1 BGB. Es ist zulässig, dass die Antragsgegnerin neben ihr durch Teilbeschluss vom 25.05.2018 sowie Senatsbeschluss vom 02.05.2019 bereits rechtskräftig zuerkannten Auskunftsansprüchen weitere Auskunftsansprüche geltend macht (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.02.2014 - 6 WF 1/14 - zitiert nach „juris“). 1. Soweit das Familiengericht der Antragsgegnerin den zweitinstanzlich weiter unter Nr. 1 (1.1 sowie - hilfsweise - 1.2) ihrer Beschwerdeanträge aus den Schriftsätzen vom 13.06.2022, 18.10.2022 und 27.01.2023 geltend gemachten Wertermittlungs-, Duldungs- und Mitwirkungsanspruch versagt hat, ist hiergegen - derzeit - nichts einzuwenden. Den Verkehrswert der im geschuldeten Bestandsverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände muss der auskunftsverpflichtete Ehegatte (hier: der Antragsteller) nicht selbst ermitteln (vgl. Hilfsantrag zu Nr. 1.2 aus dem Schriftsatz vom 27.01.2023); er kann sich vielmehr auf die Mitteilung der wertbildenden Faktoren beschränken. Um die Verkehrswertermittlung muss sich der auskunftsberechtigte Ehegatte (hier: die Antragsgegnerin) selbst bemühen, wenn dieses Verzeichnis erstellt ist und vorliegt. Dann kann er gemäß § 1379 Abs. 1 S. 3, 2. Alt. BGB verlangen, dass der Wert der darin angegebenen Aktiva und Passiva festgestellt wird. Der Auskunftspflichtige ist dann zu den Wertangaben allerdings nur soweit verpflichtet, als er sie aus eigener Kraft und eigenem Wissen machen kann. Er muss hierzu Informationen einholen und sich Unterlagen verschaffen; erforderlichenfalls hat er auch Hilfskräfte (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) einzuschalten. Eines Sachverständigen braucht er sich nicht zu bedienen (vgl. MüKoBGB/Koch, 9. Aufl., § 1379 Rn 42). Ein Anspruch des Auskunftsberechtigten auf Wertermittlung durch Sachverständige (vgl. Antrag zu Nr. 1.1 aus dem Schriftsatz vom 27.01.2023) ist - nach Vorlage des geschuldeten Bestandsverzeichnisses - vielmehr erst dann gegeben, wenn wegen der Komplexität der Umstände andernfalls eine Wertfeststellung nicht möglich ist, wobei sich der Anspruch auf die Duldung und Unterstützung der Tätigkeit des Sachverständigen beschränkt (vgl. MüKoBGB/Koch a.a.O. Rn 45). Voraussetzung für den Anspruch auf Duldung der Wertermittlung ist mithin, dass die Bewertung von Vermögensgegenständen weder dem Auskunftspflichtigen noch dem Auskunftsberechtigten, und zwar auch nicht auf der Grundlage der Angaben zu den wertbildenden Faktoren, möglich ist (vgl. Hdb. FamR/Hammermann, 12. Aufl., Kap. 9 Rn 366; FamR-Komm/Weinreich, 7. Aufl., § 1379 BGB Rn 38 f.; Grüneberg/Siede, BGB, 82. Aufl., § 1379 Rn 16). Die vorgenannten Voraussetzungen für den seitens der Antragsgegnerin geltend gemachten Wertermittlungsanspruch sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin schon das von ihm geschuldete Bestandsverzeichnis bislang nicht zur Verfügung gestellt. Das außergerichtliche Schreiben der damaligen außergerichtlichen Interessenvertreterin des Antragstellers vom 03.05.2017 ist nicht die geschuldete Auskunft, denn es enthält keine eigene Wissenserklärung des Antragstellers, sondern eine solche der Rechtsanwältin T. („... nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom 29. März 2017 und erteile für meinen Mandanten folgende Auskunft über sein Vermögen.“). Zwar durfte sich der Antragsteller bei der Fertigung der von ihm zu erteilenden Auskunft einer (anwaltlichen) Hilfsperson bedienen, jedoch lässt das vorbezeichnete Schreiben nicht erkennen, dass seine damalige anwaltliche Interessenvertreterin nur als seine Botin tätig geworden ist (vgl. zu diesem Erfordernis BGH FamRZ 2008, 600). Seine Verfahrensbevollmächtigte erklärt vielmehr lediglich, sie erteile für den Antragsteller Auskunft. Es ergibt sich daher kein Rückschluss darauf, dass die zwecks Erfüllung der Auskunftspflicht mit Schreiben vom 03.05.2017 abgegebenen Erklärungen solche des Antragstellers und nicht etwa seiner damaligen außergerichtlichen Bevollmächtigten sind. Demselben Einwand sieht sich auch der Schriftsatz des Antragstellers vom 07.02.2018 ausgesetzt, wobei dieser auch deshalb nicht zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs der Antragsgegnerin geeignet ist, weil er nicht an sie, sondern an das Familiengericht gerichtet ist (vgl. zum Ganzen BGH a.a.O.; Grüneberg/ders., BGB, 82. Aufl., § 260 Rn 14). Dem Wertermittlungsanspruch der Antragsgegnerin steht ferner entgegen, dass nicht erkennbar ist, dass und warum es gerade dem Antragsteller, der als Gesellschafter eines auf internationaler Bühne agierenden Unternehmens, das auf Wirtschaftsprüfung, Steuern und Beratung spezialisiert ist, in erheblichem Umfang am Wirtschaftsleben teilnimmt, nicht möglich sein soll, die für die Bewertung seiner Geschäftsanteile maßgeblichen Faktoren zu ermitteln und mitzuteilen. Erst wenn feststeht, dass der Antragsteller die von ihm erwarteten Wertangaben nicht aus eigener Kraft und eigenem Wissen machen kann, hat er die Ermittlung des Wertes seiner Unternehmensbeteiligung an der R. B. S. M. GmbH & Co. KG, die nach den Angaben der Antragsgegnerin seit dem 01.09.2017 als M. GmbH & Co. KG firmiert, zum Stichtag für das Endvermögen (... 2016 ) durch einen von der Antragsgegnerin auf ihre Kosten zu beauftragenden Sachverständigen zu dulden und im Rahmen einer Zuarbeit auch die von diesem für die Wertermittlung benötigten Daten zur Verfügung zu stellen (vgl. MüKoBGB/Koch, 9. Aufl., § 1379 Rn 45; NK-BGB/Löhnig, 4. Aufl., § 1379 Rn 7). Dass der Antragsteller bisher schon keine ordnungsgemäße Auskunft gegenüber der Antragsgegnerin erteilt hat, ist auch der Grund dafür, dass er - jedenfalls gegenwärtig - nicht zu Wertangaben verpflichtet ist (vgl. wiederum MüKoBGB/Koch, 9. Aufl., § 1379 Rn 42). 2. Weil der Antragsteller der Antragsgegnerin bislang keine Auskunft über Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen in der geschuldeten Form erteilt hat (s.o.), ist die entsprechende Verpflichtung des Antragstellers wie geschehen auszusprechen (vgl. Antrag zu Nr. 4 aus dem Schriftsatz vom 27.01.2023). Dabei geht der Senat davon aus, dass die Antragsgegnerin nicht an ihrem dahingehenden Antrag in derjenigen Fassung festhält, die er in ihrem Schriftsatz vom 08.07.2022 unter Nr. 4 S. 1 erhalten hat. Soweit dieser Antrag im Schriftsatz vom 18.10.2022 wiederum in der Form aufgeführt wurde, die er bereits im Rahmen der Beschwerdebegründung vom 13.06.2022 unter Nr. 4 S. 1 hatte, nimmt der Senat ferner an, dass dies einem Übertragungsfehler geschuldet ist, denn andernfalls stünden den Erfolgsaussichten des Antrags unverändert jene Bedenken entgegen, die der Senat der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 20.06.2022 mitgeteilt hatte. Diese hatte die Antragsgegnerin gerade dazu veranlasst, den Antrag zu Nr. 4 mit Schriftsätzen vom 08.07.2022 und vom 26.08.2022 zu modifizieren. Mithin ist maßgeblich die Fassung des Antrags aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 08.07.2022 und aus dem weiteren Schriftsatz vom 27.01.2023. Allerdings ist beim Ausspruch zum Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin die mit dem Wort „insbesondere“ eingeleitete tabellarische Aufzählung einzelner Aktiva und Passiva des Antragstellers unberücksichtigt zu lassen, weil andernfalls Unschärfen bei der Tenorierung entstünden, die im Licht von §§ 113 Abs. 1 FamFG, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Schwierigkeiten bei einer etwaigen Vollstreckung des Auskunftsanspruchs nach sich zögen, denn es wäre nicht eindeutig bestimmbar, welche über die „insbesondere“ verlangten Auskünfte hinausgehenden Angaben der Antragsteller „im Allgemeinen“ zu machen hätte (vgl. Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 7. Aufl., Rn 912). Der Anspruch der Antragsgegnerin auf Aufnahme des zu erstellenden Bestandsverzeichnisses auf ihre Kosten durch die zuständige Behörde bzw. durch einen zuständigen Beamten oder Notar folgt aus § 1379 Abs. 1 S. 4 BGB. 3. Den Gesellschaftsvertrag der R. B. S. M. GmbH & Co. KG hat der Antragsteller im Übrigen im Original vorzulegen (vgl. NK-BGB/Löhnig, 4. Aufl., § 1379 Rn 9 i.V.m. NK-BGB/Vogel, 4. Aufl., § 1605 Rn 30). Dabei ist - insoweit den Bedenken des Antragstellers unter Nr. 2 seines Schriftsatzes vom 15.12.2022 Rechnung tragend - davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die Vorlage des Gesellschaftsvertrags der R. B. S. M. GmbH & Co. KG im Original in derjenigen Fassung begehrt, die ihr in Form einer Ablichtung (Anlage B 5 zur Beschwerdebegründung) bereits zur Verfügung gestellt wurde. Dies ergibt sich aus Seite 7, 3. Absatz der Beschwerdebegründung vom 13.06.2022. 4. Die Vorlage von Belegen betreffend die Unternehmensbeteiligung des Antragstellers an der M. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH bzw. der R. B. S. M. GmbH & Co. KG kann die Antragsgegnerin in dem durch Nr. 5 und 6 des Beschlusstenors festgelegten Umfang verlangen. Wie schon die Auskunftspflicht entfällt eine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen ausnahmsweise nur dann, wenn sich wenn sich diese unter keinen denkbaren Umständen auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs auswirken können (vgl. BGH FamRZ 2022, 684), was in Bezug auf die Unternehmensbeteiligung des Antragstellers fernliegt. Die von der Antragstellerin im Einzelnen zu beanspruchenden Belege bewegen sich im Rahmen dessen, was üblicherweise für die Bewertung von Unternehmen bzw. Unternehmensbeteiligungen im Zugewinnausgleich benötigt wird (vgl. Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg, Familienrecht, 7. Aufl., § 1379 BGB Rn 10; Kuckenburg/Perleberg-Kölbel, FuR 2018, 123). Allerdings kommt der Ausspruch einer Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage folgender Belege - entsprechend der aktuellen Antragstellung der Antragsgegnerin - nicht in Betracht: o Betriebswirtschaftliche Auswertungen und Summen- und Saldenlisten, stichtagsnah und zum entsprechenden Zeitpunkt des Vorjahres zur Stichtagsabgrenzung: Eine Titulierung wäre nicht vollstreckbar, da ein Stichtag im Rahmen des Antrags nicht genannt wird. o Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern bzw. Gesellschaften, an denen der Gesellschafter beteiligt ist: Eine Titulierung wäre ebenfalls nicht vollstreckbar, da im Antrag offen bleibt, welche Gesellschaft gemeint ist. o Der Ausspruch einer Verpflichtung zur Vorlage von „ggf. Arbeitsverträgen“ ist mangels Eindeutigkeit nicht vollstreckbar. o Anlage 4 zum Gesellschaftsvertrag der R. B. S. M. GmbH & Co. KG: Es ist nicht erkennbar ist, was diese Anlage inhaltlich enthalten soll und welcher Teil der vom Antragsteller zu erteilenden Auskunft dadurch verifiziert werden soll. 5. Nicht geschuldet wird vom Antragsteller die hilfsweise von der Antragsgegnerin unter Nr. 5 ihrer Beschwerdeanträge aus dem Schriftsatz vom 27.01.2023 begehrte Erteilung einer Auskunft über die (aktuelle) Abfindungsregelung der M. GmbH & Co. KG und über die sich daraus ergebende Höhe seines Abfindungsanspruchs. Da eine auf den Stichtag für das Endvermögen (... 2016) bezogene Bewertung seiner Unternehmensbeteiligung erfolgen muss (vgl. NK-BGB/Heiß/Löhnig, 4. Aufl., § 1376 Rn 39), kommt es allein auf die (sich wertmindernd auswirkende; vgl. NK-BGB/Heiß/Löhnig a.a.O.) Abfindungsklausel der zum Stichtag als solche firmierenden R. B. S. M. GmbH & Co. KG an. Diese aber ist in § 13a des Gesellschaftsvertrags des vorbezeichneten Unternehmens, der der Antragsgegnerin (bisher in Ablichtung) vorliegt, enthalten. Auch die hilfshilfsweise geltend gemachte Auskunft über die Höhe einer fiktiven Abfindung gemäß § 13a Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der R. B. S. M. GmbH & Co. KG zum Stichtag ... 2016 schuldet der Antragsteller der Antragsgegnerin nicht, denn einerseits ist er zu bzw. vor diesem Zeitpunkt nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden (hat also keine Abfindung erhalten), und andererseits ist die Abfindungsklausel lediglich ein wertmindernder (weil die Verwertbarkeit der Unternehmensbeteiligung des Antragstellers einschränkender) Faktor im Rahmen der Wertermittlung (s.o.). Zudem wäre die Mitteilung der Abfindungshöhe zum Stichtag ... 2016 mit einer eigenen schöpferischen Leistung des Antragstellers im Vorfeld, nämlich einer Berechnung zur Verbesserung seines eigenen Wissensstandes, verbunden, die er allerdings ebenso wenig schuldet wie die Erstellung noch nicht vorhandener Belege (vgl. hierzu BGH FamRZ 2022, 429 [Rn 17 ff. im Dokument]; Schiefer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1379 BGB Rn 30 [Stand: 15.11.2022]). Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 150 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §§ 34 S. 1, 38, 40 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 1 FamGKG. Bei dem Stufenantrag der Antragsgegnerin zum Zugewinnausgleich, der zunächst auf Auskunft (einschließlich Belegvorlage) und sodann auf der Grundlage der erteilten Auskunft auf Zahlung gerichtet ist, bemisst sich der Verfahrenswert gemäß § 38 FamGKG grundsätzlich nach dem höheren der verbundenen Ansprüche, also nach dem Zahlungsanspruch (OLG Brandenburg FamRZ 2007, 71; OLG Celle FamRZ 2008, 2137; OLG Naumburg, Beschl. v. 17.08.2009 - 8 WF 191/09). Allerdings ist dem Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich die Auskunftsstufe angefallen, sodass sich der Geschäftswert im zweiten Rechtszug nur nach dem Wert des Auskunftsanspruchs, den der Senat mit 20% des Wertes der Hauptsache schätzt, richtet (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 3 Rn 16.28). Da ein Antrag in der Leistungsstufe von der Antragsgegnerin bisher noch nicht beziffert wurde, kommt es für den Hauptsachewert auf ihre Erwartungen bei Beginn der Instanz an (§ 34 Abs. 1 S. 1 FamGKG; vgl. OLG Brandenburg a.a.O.; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 3 Rn 16.160). Die Antragsgegnerin geht offenkundig vorläufig von einem Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 128.959,31 € aus. Hiervon 20% als geschätztes Angriffsinteresse der Antragsgegnerin im Rahmen der Auskunftsstufe machen einen Betrag in der Gebührenstufe bis 30.000,00 € aus (vgl. im Übrigen S. 15 des am 02.05.2019 verkündeten Senatsbeschlusses zu Az. 8 UF 76/18).