Beschluss
10 O 1582/11 (370)
Landgericht Magdeburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMAGDE:2014:0214.10O1582.11.370.0A
2Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung des Beklagten vom 17.10.2013 gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Der Beklagte wendet sich gegen die Kostenansatz der Kostenbeamtin, nach der ihm die auf die Klägerin entfallenden Gerichtskosten in Höhe von 1.178,00 Euro in Rechnung gestellt werden. 2 Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 3 Mit der Klage machte die klagende Versicherung gegen den Beklagten eine Forderung i.H.v. 377.550,79 € geltend. Das Oberlandesgericht Naumburg bewilligte dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R, soweit er sich gegen die Klageforderung bis zu einer Höhe 134.848,22 € verteidigt. Soweit er sich gegen die darüber hinausgehende Forderung von 242.702,57 € verteidigen wollte, wurde der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Nach dem Erlass eines Beweisbeschlusses durch das Gericht bat der Beklagte das Gericht, den Parteien einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, den die Parteien dann durch Schriftsatz gem. § 278 Abs. 6 ZPO annehmen sollten. In diesem Vergleich verpflichtete sich der Beklagte, an die Klägerin 242.702,57 € zu zahlen. Im Übrigen wurde eine Ratenzahlung sowie ein Teilerlass der Forderung nach regelmäßiger Ratenzahlung vereinbart. Den von dem Gericht unterbreiteten entsprechenden Vergleichsvorschlag haben die Parteien angenommen. 4 Entsprechend dem Vorschlag der Parteien sind in dem Vergleichsvorschlag die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben worden. Mit Antrag vom 07.10.2013 hat der Kläger beantragt, die Hälfte der angefallenen Gerichtskosten von 2.356,-- € (also 1.178,00 €) festzusetzen. Mit Kostenrechnung vom 23.05.2012 hat die Kostenbeamtin dem Beklagten die hälftigen Gerichtskosten i.H.v. 1.178,-- € in Rechnung gestellt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Beklagten, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat und der die Bezirksrevisorin zustimmt. 5 Mit Beschluss vom 24.01.2014 hat die Einzelrichterin die Entscheidung der Kammer übertragen. II. 6 Die Erinnerung ist zulässig. Sie ist nach § 66 Abs. 1 GKG statthaft. Die Zuständigkeit der Kammer folgt aus der Übertragung durch den Einzelrichter gem. § 66 Abs. 6 S. 2 GKG. 7 Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. 8 Die Kostenbeamtin hat zu Recht gegenüber dem Beklagten die Gerichtskosten der Klägerin angesetzt: Grundsätzlich bestimmt § 123 ZPO, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss hat. Daher kann die Klägerin nur vom Beklagten, nicht jedoch von der Staatskasse die Erstattung der ihr entstandenen Kosten verlangen. Da eine Festsetzung gegen die Staatskasse nach Auffassung des Gerichts nicht möglich ist, muss die Festsetzung gegen die Beklagte erfolgen. 9 Dem steht auch nicht entgegen, dass die Staatskasse gegenüber einem Entscheidungsschuldner nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dessen Gegner nach § 31 Abs. 3 S. 1 GKG gehindert wäre, dessen Kostenhaftung geltend zu machen. § 31 Abs. 3 S. 1 GKG privilegiert ausdrücklich nur den Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nr. 1 GKG haftet. Dies ist der so genannte Entscheidungsschuldner, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Aufgrund der im Vergleichswege erfolgten Regelung ist die Beklagte jedoch nicht Entscheidungsschuldnerin. Eine Analogie kommt nicht in Betracht, da Gesetzgeber es bei der Neufassung des GKG im Jahr 2004 bewusst bei der Beschränkung der Privilegierung aus § 31 Abs. 3 S. 1 GKG belassen hat, um Kostenmanipulationen zu Lasten der Staatskasse auszuschließen (Meyr, GKG/FamGK, 13. Aufl., Rn. 30 zu § 31; OLG Naumburg, Beschluss vom 27.06.2013 - 10 W 25/13 - Rn. 8, zitiert nach juris). 10 Das Gericht übersieht nicht, dass diese Regelung grundsätzlich vergleichshemmend wirken kann. Tatsächlich führt der alternative Weg, eine Kostenentscheidung des Gerichts über § 91a ZPO zu erlangen, dazu, dass höhere Gebühren anfallen. Aus diesem Grund wird eine abweichende Auffassung für den Fall vertreten, dass der Vergleich einem in Ansehung der Bewertung der Sach- und Rechtslage erfolgten Vorschlag des Gerichts folgt. Ob eine solche Fallkonstellation eine analoge Anwendung des § 31 Abs. 3 S. 1 GKG rechtfertigt, muss hier nicht entschieden werden. Der Vergleichsvorschlag ist hier nur formal von Seiten des Gerichts den Parteien unterbreitet worden; der Wortlaut des Vergleichs beruht auf einer zwischen den Parteien getroffenen Verabredung. Eine Abwägung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht ist nicht erkennbar.