OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 W 25/14

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

2mal zitiert
10Zitate
18Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 18 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, darf auch dann nicht von der Staatskasse auf Gerichtskosten in Anspruch genommen werden, wenn sie die Kosten in einem Vergleich ganz oder teilweise übernommen hat. An einer Ermittlung und Festsetzung des gegen die Partei bestehenden Gerichtskostenanspruchs ist das Gericht hierdurch nicht gehindert.(Rn.13) 2. Die Vorschrift des § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG ist auf den sog. Übernahmeschuldner nach § 29 Nr. 2 GKG nicht, auch nicht entsprechend anwendbar. Das gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen § 31 Abs. 4 GKG n.F. nach § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht anwendbar ist.(Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 14. Februar 2014 wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, darf auch dann nicht von der Staatskasse auf Gerichtskosten in Anspruch genommen werden, wenn sie die Kosten in einem Vergleich ganz oder teilweise übernommen hat. An einer Ermittlung und Festsetzung des gegen die Partei bestehenden Gerichtskostenanspruchs ist das Gericht hierdurch nicht gehindert.(Rn.13) 2. Die Vorschrift des § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG ist auf den sog. Übernahmeschuldner nach § 29 Nr. 2 GKG nicht, auch nicht entsprechend anwendbar. Das gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen § 31 Abs. 4 GKG n.F. nach § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht anwendbar ist.(Rn.18) Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 14. Februar 2014 wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet. A. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 377.550,79 € als Schadensersatz aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin O. KG geltend gemacht. Der Beklagte hatte am 21.07.2010 eine Lagerhalle der Versicherungsnehmerin in Brand gesetzt; hierdurch war erheblicher Sachschaden entstanden. Dem Beklagten ist durch Beschluss des Einzelrichters des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20.03.2012 ratenfreie Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden, soweit er sich gegen die Klageforderung bis zu einer Höhe von 134.848,22 € verteidigt hat; dies entspricht einem Anteil an der Klageforderung in Höhe von 35,71 %. Die Bewilligung ist insbesondere darauf gestützt worden, dass für die Ermittlung des Schadens im Hinblick auf die Wiedererrichtung der Lagerhalle ein Vorteilsausgleich – ein sog. Abzug „neu für alt“ – zu berücksichtigen sei. Auf Vorschlag des Gerichts, dem ein Formulierungsvorschlag der Prozessparteien zugrunde gelegen hat, haben die Prozessparteien einen Prozessvergleich geschlossen, welcher mit Beschluss der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 18.05.2012 nach § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO festgestellt worden ist. Danach hat sich der Beklagte zur Zahlung von 242.702,57 € und – im Hinblick auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit – zur Ratenzahlung in Höhe von monatlich 100,00 € verpflichtet. Der Vergleich enthält eine Verfall- und eine Erledigungsklausel. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs sind gegeneinander aufgehoben worden; der Kostenwert des Rechtsstreits und des Vergleichs ist auf 377.550,79 € festgesetzt worden. Die Kostenbeamtin des Landgerichts Magdeburg hat mit Kostenrechnung III vom 23.05.2012 die Höhe der Gerichtskosten mit 2.356,00 € ermittelt und den hälftigen Anteil in Höhe von 1.178,00 € dem Beklagten zugeordnet. Der von der Klägerin gezahlte Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 7.068,00 € ist zunächst auf ihre eigenen Kosten und sodann auf die auf den Beklagten entfallenden Gerichtskosten verrechnet worden. Der Überschuss in Höhe von 4.712,00 € ist an die Klägerin zurücküberwiesen worden. Eine Zahlungsaufforderung an den Beklagten ist nicht ergangen. Mit Schriftsatz vom 07.10.2013, beim Landgericht eingegangen am 08.10.2013, hat die Klägerin beantragt, die Gerichtskosten in Höhe von 1.178,00 € gegen den Beklagten festzusetzen und anzuordnen, dass der festgesetzte Betrag in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verzinsen ist. In seiner Stellungnahme vom 17.10.2013 hat der Beklagte darauf verwiesen, dass die auf den Beklagten entfallenden Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen seien. Er hat zugleich Beschwerde gegen die o.g. Kostenrechnung, soweit sie zu seinem Nachteil ergangen ist, eingelegt. Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Magdeburg hat in ihrer Stellungnahme vom 30.10.2013 die Auffassung vertreten, dass die Kostenrechnung III nicht zu beanstanden sei, weil die Vorschrift des § 31 Abs. 3 GKG, wonach der Gegner einer Partei, welcher Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, nicht als Zweitschuldner der Gerichtskosten in Anspruch genommen werden dürfe, bei einer (teilweisen) Übernahme der Kosten im Rahmen eines Vergleichs nicht anwendbar sei. Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg, auf welche die Sache von der Einzelrichterin wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 66 Abs. 6 S. 2 GKG übertragen worden ist, hat mit Beschluss vom 14.02.2014 die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz zurückgewiesen. Sie hat sich auf den Wortlaut der Vorschriften des § 123 ZPO und § 31 Abs. 3 S. 1 GKG berufen und eine entsprechende Anwendung der letztgenannten Vorschrift auf den sog. Übernahmeschuldner nach § 29 Nr. 2 GKG abgelehnt. Insoweit hat sie sich darauf berufen, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der in dieser Rechtsfrage divergierenden Rechtsprechung es bei der Neufassung des GKG im Jahre 2004 bewusst bei dem bisherigen Wortlaut belassen habe, um Kostenmanipulationen zu Lasten der Staatskasse auszuschließen. Die Kammer hat eingeräumt, dass ihre Rechtsauffassung grundsätzlich vergleichshemmende Wirkungen entfalten könne, weil der alternative Weg, im Vergleich keine Entscheidung über die Kostentragung zu treffen und diese Entscheidung dem Gericht zu überlassen, dazu führe, dass höhere Gerichtsgebühren anfielen. Soweit in der Rechtsprechung teilweise vertreten werde, dass zumindest in Fällen eines Vergleichsabschlusses auf Anraten des Gerichts, in denen die Gefahr einer Kostenmanipulation nicht bestehe, eine entsprechende Anwendung des § 31 Abs. 3 S. 1 GKG zu erfolgen habe, fehle es vorliegend an den Voraussetzungen, weil das Gericht den Vergleichsvorschlag nur formal unterbreitet habe; der Wortlaut sei von den Prozessparteien vorgeschlagen worden. Gegen diese, ihm am 20.02.2014 zugestellte Entscheidung hat der Beklagte mit einem am 20.02.2014 vorab per Fax beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er seine bisherige Rechtsauffassung wiederholt und vertieft. Insbesondere ist er der Auffassung, dass das Gericht mit der Übernahme des von den Prozessparteien vorgeschlagenen Wortlauts des Vergleichs zugleich entschieden habe, dass ein Missbrauchsfall nicht vorliege. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 25.02.2014 dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. B. Die Beschwerde des Beklagten ist nach § 66 Abs. 2 S. 1 GKG zulässig, insbesondere ist die Mindestbeschwer überschritten. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Landeskasse nicht gehindert war, den auf den Beklagten entfallenden Anteil der Gerichtskosten zu ermitteln und gegen die Klägerin geltend zu machen, auch wenn dies zur Folge hat, dass die Klägerin gegen den Beklagten insoweit nach § 123 ZPO einen Anspruch auf Kostenerstattung hat. I. Das Landgericht hat mit seiner Kostenrechnung vom 23.05.2012 zu Recht den Anteil des Beklagten an den Gerichtskosten festgesetzt. Hieran ist es insbesondere nicht durch die Vorschrift des § 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) ZPO gehindert gewesen. 1. Die genannte Vorschrift bestimmt u.a., dass die Landeskasse die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten nur gegen die Partei, welcher Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, geltend machen kann, wenn und soweit das Gericht entsprechende ausdrückliche Anordnungen erlassen hat. Dies schließt nach inzwischen wohl herrschender Meinung, der sich auch der erkennende Senat anschließt, ein, dass die Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, auch dann nicht von der Staatskasse auf Gerichtskosten in Anspruch genommen werden kann, wenn sie die Kosten in einem Vergleich übernommen hat (so u.a. die vom Beklagten zitierte Entscheidung, OLG Stuttgart, Beschluss v. 15.07.2011, 11 UF 127/10, MDR 2011, 1076; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 27.10.2014, 18 W 181/14 unter Aufgabe der bisherigen entgegen stehenden Senatsrechtsprechung m.w.N.; Geimer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 122 Rn. 1 m.w.N.). Denn die Vorschrift des § 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) ZPO differenziert – anders als § 31 Abs. 3 GKG – nicht zwischen dem sog. Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG und dem sog. Übernahmeschuldner nach § 29 Nr. 2 GKG. Der Gesetzgeber hat auch bei der letzten umfangreichen Novellierung des Kostenrechts durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586) keine entsprechende Änderung vorgenommen, obwohl ihm die Problematik bewusst gewesen ist. 2. Die Wirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beschränkt sich jedoch darauf, dass die Staatskasse Zahlungen auf ihre Ansprüche von dieser Partei nicht verlangen kann. An einer Ermittlung und Festsetzung des Gerichtskostenanspruchs ist sie hingegen nicht gehindert. Denn die Ansprüche erlöschen nicht, sondern sind nur wie bei einer Stundung in ihrer Durchsetzbarkeit gehemmt (vgl. Bork in: Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 122 Rn. 9 m.w.N.). Das ergibt sich daraus, dass es jeder Partei unbenommen bleibt, trotz der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Ansprüche zu zahlen, sowie insbesondere daraus, dass die Bewilligungsentscheidung auch nach § 120 Abs. 4 ZPO geändert werden und sodann Nachzahlung verlangt werden kann. 3. Nach diesen Maßstäben war es nicht rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht den Anteil des Beklagten an den Gerichtskosten ermittelt und festgesetzt hat. Eine Forderungsbeitreibung gegen den Beklagten hat nicht stattgefunden. II. Das Landgericht hat zu Recht die gegen den Beklagten festgesetzten Gerichtskosten in Höhe von 1.178,00 € mit dem von der Klägerin eingezahlten Kostenvorschuss verrechnet, d.h. von der Klägerin beigetrieben. 1. Die Klägerin ist nicht nur Kostenschuldnerin i.S. von § 29 Nr. 2 GKG, sondern auch nach § 22 Abs. 1 GKG, und haftet nach § 31 Abs. 1 GKG grundsätzlich als Gesamtschuldnerin auch für den auf den Beklagten entfallenden Gerichtskostenanteil. 2. Allerdings bestimmt § 31 Abs. 3 S. 1 GKG hiervon wegen der rechtlichen Möglichkeit des Kostenregresses der Klägerin nach § 123 ZPO eine Ausnahme: Soweit einem Kostenschuldner, der nach § 29 Nr. 1 GKG als sog. Entscheidungsschuldner haftet, Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners von der Staatskasse nicht geltend gemacht werden. Bereits nach ihrem Wortlaut ist die Vorschrift auf den hier vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der Beklagte nicht Entscheidungs-, sondern sog. Übernahmeschuldner i.S. von § 29 Nr. 2 GKG ist. Einer entsprechenden Anwendung auf den in der Vorschrift nicht erwähnten Fall des Übernahmeschuldners steht rechtssystematisch entgegen, dass es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, in der – sozusagen enumerativ – nur eine Art von Kostenschuldnern genannt ist (vgl. auch BGH, Beschluss v. 23.10.2003, III ZB 11/03, MDR 2004, 295). Auch die Entstehungsgeschichte des § 31 Abs. 3 S. 1 GKG spricht gegen eine erweiternde Auslegung: Der Gesetzgeber hat mit dieser Norm auf eine (im Übrigen umstrittene) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss v. 23.06.1999, 1 BvR 984/89, MDR 1999, 1089; krit. u.a.: Schneider MDR 1999, 1405; Wedel JurBüro 2000, 124; Landmann RPfl 2002, 62) zu der Vorgängervorschrift des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG reagiert und wollte ausdrücklich nur die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Ungleichbehandlung beseitigen (vgl. dazu Fischer in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 123 Rn. 2 m.w.N.; BT-Drs. 15/1971, S. 153), und zwar die sachlich nicht gerechtfertigte kostenrechtliche Ungleichbehandlung des im Rechtsstreit durch Urteil unterliegenden Beklagten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, gegenüber dem Kläger in vergleichbarer prozessualer Lage, weil der Kläger nach § 122 ZPO von der Vorschusspflicht und danach von der Zahlungspflicht befreit war, während der Beklagte die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten nach § 123 ZPO zu erstatten hatte. 3. Soweit der Beklagte geltend macht, dass eine (erweiternde) verfassungskonforme Auslegung des mit dem 1. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz geschaffenen § 31 Abs. 3 S. 1 GKG geboten sei, um die Ungleichbehandlung zwischen einem Beklagten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und der aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zur Kostentragung verpflichtet ist (Entscheidungsschuldner), und einem Beklagten in gleicher prozessualer Situation, der sich im Rahmen eines Prozessvergleichs zur (teilweisen) Übernahme von Gerichtskosten verpflichtet hat (Übernahmeschuldner), zu vermeiden, folgt der Senat dieser Rechtsauffassung nicht. Für die unterschiedliche kostenrechtliche Behandlung des Beklagten als Entscheidungs- und als Übernahmeschuldner gibt es eine sachliche Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss v. 28.06.2000, 1 BvR 741/00, MDR 2000, 1157 zu § 58 Abs. 2 S. 2 GKG a.F.). Die Beendigung eines Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich birgt die Gefahr einer Manipulation der Prozessparteien hinsichtlich der Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse in sich; zudem beruht die Verpflichtung der beklagten Partei zur (anteiligen) Kostentragung in diesen Fällen auf einer privatautonomen Entscheidung und spiegelt – anders als eine gerichtliche Kostenentscheidung – u.U. nicht das Verhältnis des voraussichtlichen Obsiegens und Unterliegens wider (so schon OLG Naumburg, Beschluss v. 23.04.2010, 12 W 40/10, unveröffentlicht, und Beschluss v. 27.06.2013, 10 W 25/13, NJW-RR 2014, 189; vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss v. 10.01.2014, 13 WF 13/14, FamRZ 2014, 1798 m.w.N.; Geimer, a.a.O., § 123 Rn. 6 f.; Fischer, a.a.O., § 123 Rn. 4; Motzer in: MüKo-ZPO, 4. Aufl. 2013, § 123 Rn. 5; Bork in: Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 123 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Dieser sachlichen Rechtfertigung kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass in Einzelfällen eine rechtsmissbräuchliche bzw. nicht der zu erwartenden Kostenentscheidung entsprechende Kostenlastverteilung im Prozessvergleich auszuschließen sein mag, weil eine gesetzliche Regelung notwendigerweise eine gewisse Abstraktionshöhe aufweist. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist zutreffend darauf verwiesen worden, dass der Gesetzgeber, wenn er weitere Ausnahmen vom Grundsatz des § 31 Abs. 1 GKG regeln möchte, dies ausdrücklich tun muss. 4. a) Inzwischen hat der Gesetzgeber die vorgenannte Problematik mit der Schaffung des § 31 Abs. 4 GKG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz neu geregelt. Die Neuregelung ist nach § 71 Abs. 1 S. 1 GKG auf den vorliegenden Rechtsstreit, welcher vor dem 01.08.2013 anhängig geworden ist, nicht anzuwenden. b) Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, dass selbst dann, wenn die neue Vorschrift bereits anwendbar wäre, deren Voraussetzungen nicht vorlägen. Denn § 31 Abs. 4 GKG n.F. ordnet die entsprechende Anwendung des § 31 Abs. 3 GKG auf einen Übernahmeschuldner i.S. des § 29 Nr. 2 GKG nur an, wenn der Kostenschuldner die Kosten in einem Prozessvergleich übernommen hat (Nr. 1), was hier gegeben ist, der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist (Nr. 2), wofür auch genügen dürfte, dass das Gericht einen Vergleichsvorschlag der Prozessparteien, wie hier, billigt und ausdrücklich als eigenen übernimmt (vgl. Dölling MDR 2013, 1009, 1010; Schneider/Thiel AnwBl. online 2013, 298), und wenn das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich feststellt, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht (Nr. 3). Diese letztgenannte Voraussetzung ist hier offenkundig nicht erfüllt, denn das Gericht hat eine entsprechende Feststellung nicht getroffen. c) Schließlich ist darauf zu verweisen, dass selbst dann, wenn man die Auffassung verträte, dass die Neuregelung des § 31 Abs. 4 GKG einen Anhaltspunkt dafür böte, dass der Gesetzgeber hiermit eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke erkannt und i.S. der vereinzelten obergerichtlichen Entscheidungen habe schließen wollen, dies im vorliegenden Fall nicht zu einer vollständigen Aufhebung der Kostenrechnung III vom 23.05.2012 führte. Dem Beklagten ist nur teilweise, nämlich im Umfang von 35,71 %, Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die Wirkungen der teilweisen Gewährung von Prozesskostenhilfe träten nur eingeschränkt ein. Von der Bewilligung erfasst würden nur die Beträge der Gerichtsgebühren, die fiktiv entstanden wären, wenn die Klägerin lediglich eine Hauptforderung in Höhe von 134.848,22 € gerichtlich geltend gemacht hätte. Die überschießenden tatsächlichen Gerichtsgebühren fielen dem Beklagten ohnehin zur Last, weil es insoweit an einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe gefehlt und der Beklagte den Rechtsstreit auf eigenes Kostenrisiko geführt hat (vgl. BGH, Beschluss v. 02.06.1954, V ZR 99/53, BGHZ 13, 373; OLG München, Beschluss v. 06.12.1996, 11 W 3197/95, MDR 1997, 298 m.w.N.; Geimer a.a.O., § 121 Rn. 45 f. m.w.N.). C. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Die Festsetzung eines Kostenwerts des Verfahrens war danach entbehrlich. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor; insbesondere ist dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht (mehr) erforderlich. Wie ausgeführt, hat der Gesetzgeber inzwischen in § 31 Abs. 4 GKG n.F. eine ausdrückliche Regelung für die hier vorliegende Fallgestaltung geschaffen; die hier getroffene Entscheidung betrifft nur sog. Altfälle.