Beschluss
1 ORbs 30/25
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2025:0424.1ORBS30.25.00
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Leitsätze
Zum Begriff der Kabotage im Sinne der Art. 8 ff. VO (EG) Nr. 1072/2009.
Tenor
I. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
II. Der angefochtene Beschluss wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Begriff der Kabotage im Sinne der Art. 8 ff. VO (EG) Nr. 1072/2009. I. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. II. Der angefochtene Beschluss wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen. Gründe I. Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 2a Nr. 3 Güterkraftverkehrsgesetz, Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1072/2009 – nämlich unzulässiger Kabotage – auf eine Geldbuße von 1.250 € erkannt. Das Amtsgericht hat die nachfolgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: Der Betroffene ist Geschäftsführer und Fahrdienstleiter der im Beschlusseingang genannten Logistikfirma. Am 28. März 2023 wurde bei einer Fahrzeugkontrolle auf der A2 auf dem Parkplatz E., Z., Fahrtrichtung U. bei dem Fahrzeug mit dem polnischen amtlichen Kennzeichen 0000000 festgestellt, dass dieses nach einer grenzüberschreitenden Beförderung mehr als drei Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Tagen durchgeführt hatte. Im Einzelnen sind dabei folgende Fahrten festgestellt worden: Am 27. März 2023 eine Beförderung von Q. (Firma P. GmbH) nach T. (Firma A. GmbH), am 28. März 2023 von J. (Firma D. H. GmbH und Co. KG) nach V. (Firma K. B.) und schließlich eine Beförderung von S. (Firma W. GmbH) nach X. (Firma N.) einerseits, nach Y. (Fima R.) andererseits. Die Verantwortlichkeit des Betroffenen leitet das Amtsgericht aus weiteren gegen ihn geführten Verfahren her, die jeweils mit rechtskräftigen Bußgeldbescheiden, beginnend mit dem Rechtskraftdatum 19. April 2023, abgeschlossen worden sind und überwiegend gleichfalls Kabotagebeförderungen betreffen. II. 1. Die Sache war gemäß § 80a Abs. 3 S. 1 OWiG dem mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat zur Fortbildung des Rechts zu übertragen. Der Senat hat bislang offen gelassen, was unter dem Begriff der „Kabotage“ im Sinne von Art. 8 der VO (EG) Nr. 1072/2009 zu verstehen ist (SenE v. 21.06.2016 – III-1 RBs 115/16). Der vorliegende Fall macht eine solche Entscheidung erforderlich. 2. Die gemäß § 79 Abs. 1 Ziff. 1 OWiG statthafte, Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat auch in der Sache (jedenfalls vorläufigen) Erfolg. a) Die Rechtsbeschwerde ist freilich nicht bereits deswegen begründet, weil – mit der Konsequenz eines Freispruchs - der Rechtsauffassung des Betroffenen zu folgen wäre, dass es sich bei der Fahrt von S. nach X. und Y. um eine Kabotagebeförderung handelte. aa) Gemäß Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1072/2009 - bußgeldbewehrt nach § 19 Abs. 2a Nr. 3 GüKG – ist es den in Art. 8 Abs. 1 VO genannten Güterkraftverkehrsunternehmern untersagt, im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland in den Aufnahmemitgliedstaat nach Auslieferung der Güter mehr als drei Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Tagen mit demselben Fahrzeug durchzuführen. bb) Was im Einzelnen unter einer Kabotagebeförderung zu verstehen ist, bedarf der Auslegung. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (bis zum 1. Januar 2023: Bundesamt für Güterkraftverkehr) geht davon aus, dass – nach Maßgabe der frachtrechtlichen Bestimmungen des CMR bzw. des HGB - innerhalb von sieben Tagen im Ergebnis bis zu drei rechtlich selbständige Empfänger beliefert werden dürfen. Diese Verwaltungspraxis hat das Verwaltungsgericht Köln bestätigt (B. v. 01.09.2016 – 18 L 2004/16 – Juris und Urt. v. 31.05.2021 – 18 K 8314/18 – bei Juris Tz. 72; zust. Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, 2. Ergänzungslieferung 2024, Art. 8 EGV 1072/2009 Rz. 18; Pünder in: Ovie/Berger/Harnischmacher, Praxishandbuch Transport, 2. Auflage 2018, Kap. III. 2.). Von dieser Begriffsbestimmung geht auch das Amtsgericht aus. Der Senat sieht zu einer abweichenden Begriffsbestimmung der – verwaltungsakzessorischen – Bußgeldregelung keine Veranlassung. Betreffend eine Begriffsbestimmung der Kabotagebeförderung durch das Königreich Dänemark hat der EuGH (EuZW 2018, 735 m. Anm. Gundel S. 739; s. a. Epiney NVwZ 2019, 767 [768]) zum einen ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten nicht gehindert sind, den Begriff der Kabotage für ihre Rechtsordnungen jeweils näher auszugestalten, zum anderen aber hat der EuGH die konkrete Regelung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinblick auf ihre Geeignetheit sowie darauf unterzogen, ob sie über das hinausgeht, was zur Zielerreichung erforderlich ist. Hiervon ausgehend ergibt sich für den Streitfall folgendes: Die vom Verwaltungsgericht Köln bestätigte Praxis des Bundesamtes für Logistik und Mobilität ist geeignet, die Ziele der VO (EG) Nr. 1072/2009 zu erfüllen. Nach deren fünftem Erwägungsgrund sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, ihre nationalen Märkte für gebietsfremde Kraftverkehrsunternehmer vollständig zu öffnen. Das zeigt sich auch darin, dass gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Kabotagebeförderungen nur nach einer grenzüberschreitenden Beförderung erlaubt und auf drei Beförderungen innerhalb von sieben Tagen nach der Entladung der eingeführten Lieferung begrenzt ist (EuGH EuZW 2018, 735 [739 Tz. 52]). Die Begrenzung der Kabotagebeförderung auf drei rechtlich selbständige Empfänger verwirklicht das Ziel der Begünstigung heimischer Transportunternehmer. Diese Handhabung ist ferner auch verhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht Köln weist mit Recht darauf hin, dass die deutsche Praxis im Verhältnis zu der den Gegenstand der zitierten Entscheidung des EuGH bildenden dänischen Regelung teils strenger, teils aber auch großzügiger insoweit ist, als von einer Kabotagefahrt ggf. auch dann ausgegangen werden kann, wenn Fracht an mehreren Beladeorten aufgenommen und an mehreren Entladeorten abgeladen wird (VG Köln Urt. v. 31.05.2021 – 18 K 8314/18 – bei Juris, Tz. 94; a. A., aber aus den genannten Gründen unzutreffend Knorre TranspR 2019, 129 [130]; das Argument wird in TranspR 2021, 363 [364] denn auch nicht wieder aufgegriffen). Demgegenüber kann der Verkehrspraxis keine insoweit ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Es mag daher offenbleiben, ob die Auffassung zutrifft, dass diese den Transport von beispielsweise fünf Teilpartien zu verschiedenen Empfängern als eine Beförderung ansieht (so Knorre, TranspR 2021, 364 [365]; a. A. aber VG Köln B. v. 01.09.2016 – 18 L 2004/16 – bei Juris Tz. 10). Die an dieser Stelle herangezogene Auslegungshilfe der Kommission (vgl. Knorre a.a.O.) hat der EuGH ausdrücklich für unverbindlich erklärt (EuGH EuZW 2018, 735 [738 Tz. 47]). Soweit der Betroffene ausführt, ein Frachtbrief dokumentiere die intendierten Beteiligten nur selten und je länger die Auftragskette sei umso mehr Absender, die aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich seien, gebe es (in diese Richtung auch Knorre a.a.O.), ist diese Auffassung mit der Regelung in Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 lit. a) – c) der VO nicht in Einklang zu bringen, wonach der Verkehrsunternehmer die dort benannten Belege u.a. über Absender und Empfänger vorweisen können muss. Zudem kann nicht erkannt werden, dass dieser Umstand – der im Falle seines Zutreffens Bedeutung im Wesentlichen für die Nachweisbarkeit eines Verstoßes erlangen dürfte – zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der zulässigen Kabotagebeförderungen führte. Entgegen der von Knorre (TranspR 2021, 363 [364]) vertretenen Rechtsmeinung geht das Verwaltungsgericht Köln in der Entscheidung vom 31. Mai 2021 auch nicht davon aus, dass der Kaboteur die Möglichkeit habe, eine von den schuldrechtlichen Gegebenheiten abweichende Empfängerbestimmung vorzunehmen. An der in Bezug genommenen Stelle (Tz. 87) heißt es ausdrücklich: „Eine solche Rechtsgestaltung räumt dem Verkehrsunternehmer weder das Schuldrecht (als Vertragsrecht) noch die Verordnung ausdrücklich ein.“ Dem Betroffenen kann schließlich nicht darin beigepflichtet werden, dass die Bußgeldbewehrung der ausreichenden gesetzlichen Grundlage ermangelte. Der Umstand, dass der Begriff der Kabotage der Auslegung bedarf, ändert an der hinreichenden Bestimmtheit des Bußgeldtatbestandes nichts (s. allg. die Nachweise zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei Dürig/Herzog/Scholz-Remmert, GG, 105. EL August 2024, Art. 103 Abs. 2 Rz. 93). b) Zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt jedoch, dass die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen nicht ausreichend belegt ist. aa) Adressat des aus Art. 8 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 1072/2009 folgenden, in § 19 Abs. 2a Nfr. 3 GüKG bußgeldbewehrten Verbots, nach einer grenzüberschreitenden Beförderung nicht mehr als drei Kabotagebeförderungen durchzuführen, ist der Güterkraftverkehrsunternehmer. Soll bußgeldrechtlich nicht dieser, sondern ein für ihn handelndes Organ in Anspruch genommen werden, bedarf es einer Zurechnungsnorm, die hier in § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG gefunden werden kann (Knorre, GüKG, 2. [Online-]Auflage 2018, § 19 Rz. 2). Die Vorschrift erfasst auch ausländische juristische Personen (KK-OWiG- Rogall , 5. Auflage 2018, § 9 Rz. 42; Gassner/Seith- Kleemann , OWiG, 2. Auflage 2020, § 9 Rz. 22). Das in § 9 Abs. 1 OWiG gemeinte „besondere persönliche Merkmal“ ist dasjenige des Güterkraftverkehrsunternehmers (SenE v. 20.02.2024 - III-1 ORbs 43/24; s. a. SenE v. 22.02.2024 - III-1 ORbs 47/24). Vor diesem Hintergrund erweckt es im rechtlichen Ansatz Bedenken, wenn das Amtsgericht hinsichtlich der den Betroffenen treffenden Pflichten auf die eigenständige Bußgeldvorschrift des § 130 Abs. 1 S. 1 OWiG zurückgreift. bb) Doch mögen diese Bedenken letztlich auf sich beruhen: Soweit das Amtsgericht die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen aus begangenen Verstößen gegen die Kabotagevorschriften herleitet, ist das nicht in ausreichendem Maße tragfähig. Der Betroffene weist mit Recht darauf hin, dass sämtliche vom Tatgericht herangezogenen Bußgeldbescheide erst nach der hier gegenständlichen Tat rechtskräftig geworden sind. Zwar mögen die Verwaltungsaktenzeichen des Bundesamts für Logistik und Mobilität darauf hindeuten, dass die entsprechenden Verstöße im Jahr 2022, also vor der hier gegenständlichen Tat begangen worden sind. Mangels weitergehender Informationen zu diesen Verfahren kann jedoch derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass diese dem Betroffenen mit der Folge bekannt gewesen wären, dass er sein Verhalten im Hinblick auf die Einhaltung der Kabotagevorschriften hierauf hätte einrichten können.