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Beschluss

18 L 2004/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0901.18L2004.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, „bei etwaigen zukünftigen Kontrollen der Gastransportfahrzeuge der Antragstellerin durch Beamte der Antragsgegnerin, Feststellungen dahingehen(d) zu treffen, dass die Antragstellerin gegen die Kabotagebegrenzung aus § 19 Abs. 2a Nr. 2 GüKG i. V. m. Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 1072/2009 verstoße, wenn sie mit demselben Gastransportfahrzeug Fahrten unternehme, wo bei anschließender grenzüberschreitender Transportfahrt aus Polen nach Deutschland, innerhalb von sieben Tagen nach Beladung des Transportguts und bei maximal zweifacher Neubeladung mit Gas auf dem Gebiet Deutschlands, das Transportgut (Gas) an mehr als drei Empfänger verbracht wird unabhängig davon, ob diese die gleiche juristische Person sind, 4 ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Leistungs- oder Feststellungsantrag i. S. d. § 123 Abs. 1 VwGO im Wege vorbeugenden Rechtsschutzes zulässig, weil es der Antragstellerin nicht zumutbar ist, ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen abzuwarten, um erst bei deren rechtlicher Abwehr die Rechtslage prüfen zu lassen. 5 Dieser Antrag ist jedoch unbegründet. Einstweilige Anordnungen setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren erforderlich ist, um anderenfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und -anspruch sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. 6 Hier liegt indes kein Anordnungsanspruch vor. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antrag eine andere Fallgestaltung zu Grunde liegt als diejenige, die ein Bediensteter des Bundesamts für Güterverkehr (BAG) am 2.8.2016 festgestellt hat, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 2, 3 und insbesondere 4 der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakte 1) verwiesen wird, und die – auch ausweislich des Vermerks der Antragsgegnerin vom 11.8.2016 auf Blatt 22 der Beiakte 1 – Anlass des Schreibens der Bevollmächtigten der Antragstellerin an das BAG vom 5.8.2016 war, auf das das BAG mit Schreiben vom 16.8.2016 erwiderte und das zusammen mit letzterem Schreiben des BAG Grundlage für die Antragsschrift vom 18.8.2016 und damit das vorliegende Verfahren ist. 7 Davon ausgehend verstößt die Antragstellerin in Fallgestaltungen, wie sie den Feststellungen des BAG vom 2.8.2016 zugrundeliegen, gegen Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (im Folgenden: Verordnung – VO). Nach dieser Vorschrift sind die in Art. 8 Abs. 1 VO genannten Güterkraftverkehrsunternehmer berechtigt, im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland in den Aufnahmemitgliedstaat nach Auslieferung der Güter bis zu drei Kabotagebeförderungen mit dem selben Fahrzeug oder im Fall von Fahrzeugkombinationen mit dem Kraftfahrzeug des selben Fahrzeugs durchzuführen. 8 Entgegen der Meinung der Antragstellerin liegen die von Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1 VO (höchstens) zugestandenen drei Kabotagebeförderungen im Aufnahmemitgliedstaat (hier: Deutschland) dann vor, wenn Güterbeförderungen für drei unterschiedliche Empfänger durchgeführt werden. Das folgt bereits unmittelbar aus Art. 8 Abs. 3 Unterabsatz 2 Buchstabe c) VO. Danach müssen die erforderlichen Belege für jede (einzelne) Beförderung den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Lieferung dessen Unterschrift und das Datum der Lieferung enthalten. Auch wenn – wie etwa bei juristischen Personen oder Firmen – dabei die Entladung an mehreren Orten möglich ist, wird danach die Anzahl der Kabotagebeförderungen – etwa im Fall lediglich eines Absenders – durch die Anzahl der Empfänger bestimmt. Dabei kann die erforderliche Unterschrift des Empfängers naturgemäß nicht von einem anderen Empfänger geleistet werden. Wird dagegen an mehrere Adressen ein und des selben Empfängers geliefert, können zwar unterschiedliche Personen für den Empfänger unterschreiben; diese sind aber nicht ihrerseits (andere) Empfänger, sondern Organe oder Bevollmächtigte des belieferten Empfängers. 9 Wer Empfänger ist, bestimmen indes ausschließlich die rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen Absender- und Empfängerseite, so dass „ein“ Empfänger etwa auch eine Empfängereinheit (wie etwa im Fall von Gesamtgläubigern) sein kann. 10 Eine davon abweichende Bestimmung des Empfängers kann der Verkehrsunternehmer als Beförderer entgegen der Meinung der Antragsstellerin nicht vornehmen. Eine solche Rechtsgestaltung räumt dem Verkehrsunternehmer weder das Schuldrecht (als Vertragsrecht) noch die Verordnung ausdrücklich ein. Eine solche Auslegung der Verordnung liefe auch ihrem Zweck zuwider. Da die Anzahl von (höchstens) drei Kabotagefahrten zugunsten der inländischen Verkehrsunternehmer normiert ist, muss deren Bestimmung vom Willen und einer Gestaltungsmacht der ausländischen Verkehrsunternehmer unabhängig sein und in diesem Sinne für den ausländischen Verkehrsunternehmer objektiv feststehen. Hätte es dagegen der Verkehrsunternehmer im Zusammenspiel mit dem Absender mittels vertraglicher Absprachen in der Hand, den Umfang einer Kabotagefahrt über eine eigene (von der vertraglichen Vereinbarung des Absenders mit seinem Gläubiger der Güterlieferung abweichende) Bestimmung des Empfängers selbst zu bestimmen, könnte er auf diese Weise selbst dafür sorgen, die Anzahl von (höchstens) drei Kabotagefahrten unabhängig von der Anzahl der Fahrten, der beförderten Güter und der belieferten Personen immer einzuhalten, also die erforderliche (aus seiner Sicht) objektive Bestimmung der Anzahl von (höchstens) drei Kabotagefahrten zu umgehen. 11 Nichts anderes geht aus der Auslegungshilfe der Europäischen Kommission zum Gegenstand „The New Cabotage Regime under Regulation (EC) No 1072/2009“ (Hervorhebungen durch die Kammer) hervor, weil sie zur Frage, wodurch eine Kabotagebeförderung bestimmt wird, ausführt, dass diese die Beförderung einer Warensendung von der Beladung mit Gütern bis zu deren Auslieferung an den Empfänger, wie er in den Empfangspapieren bezeichnet ist , meint. („It means the carriage of a consignment from the picking up of the goods until their delivery at the consignee as specified in the consignment note .”) Nur in diesem Zusammenhang führt die Kommission weiter aus, dass eine Kabotagebeförderung mehrere Ladeorte, mehrere Lieferorte oder sogar mehrere Lade- und Lieferorte, je nach Fallgestaltung, beinhalten könne. („A cabotage operation can involve several loading points, several delivery points or even several loading and delivery points, as the case may be.”) 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.