Beschluss
1 ORbs 47/24
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2024:0222.1ORBS47.24.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen. G r ü n d e: Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der wie folgt begründet worden ist: „ I. Das Bundesamt für Güterverkehr hat mit Bußgeldescheid vom 20.06.2022 gegen den Betroffenen wegen Durchführung von mehr als drei Kabotagebeförderungen im Anschluss an die grenzüberschreitende Beförderung in 26 Fällen eine Geldbuße in Höhe von 2.500 Euro und 25 Geldbußen in Höhe von 625 Euro gemäß § 19 Abs. 2a Nr. 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), Art. 8 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 bzw. Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 festgesetzt (Bl. 90 ff. d. VV), nachdem der Betroffene zuvor mit Schreiben vom 15.02.2022 angehört worden ist (Bl. 77 ff. d. VV). Gegen diesen – seinem Verteidiger am 23.06.2022 zugestellten Bescheid (Bl. 106 d. VV) – hat der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.06.2022, eingegangen bei der Bußgeldstelle am 27.06.2022, Einspruch eingelegt (Bl. 108 d. VV). Mit Verfügung vom 18.10.2022 hat die Staatsanwaltschaft Köln die Bußgeldakte gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG dem Amtsgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt und einer Entscheidung durch Beschluss nicht widersprochen (Bl. 10 d. A.). Das zur Entscheidung berufene Amtsgericht Köln hat mit Schreiben vom 17.11.2022 den Betroffenen auf die Möglichkeit der Entscheidung ohne Hauptverhandlung hingewiesen (Bl. 11 f. d. A.). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.11.2022 hat der Betroffene einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung widersprochen (Bl. 16 d. A.). Daraufhin hat das Amtsgericht Köln zuletzt mit Verfügung vom 29.08.2023 Termin zur Hauptverhandlung auf den 05.10.2023 bestimmt (Bl. 127 f. d. A.). Mit Urteil vom 05.10.2023 (902a OWi 952 Js 10012/22 - 308/22) hat das zur Entscheidung berufene Amtsgericht Köln – nach Einstellung der Fälle 3, 4, 22, 23-27 (Anm. richtig: 3,4, 17-22) des Bußgeldbescheids gemäß § 47 Abs. 2 OWiG - gegen den Betroffenen wegen Durchführung von mehr als drei Kabotagebeförderungen im Anschluss an die grenzüberschreitende Beförderung in 18 Fällen gemäß § 19 Abs. 2a Nr. 3 GüKG, Art. 8 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1072/2009 eine Geldbuße in Höhe von 2.500,00 Euro und 17 Geldbußen in Höhe von 625 Euro verhängt. (Bl. 154 ff. d. A.). Gegen dieses in der Hauptverhandlung – in Anwesenheit des Betroffenen (Bl. 137 d. A.) – verkündete Urteil, welches dem Verteidiger am 15.11.2023 zugestellt worden ist (Bl. 164, 170 d. A.), hat der Betroffene mit Verteidigerschriftsatz vom 05.10.2023, bei Gericht elektronisch eingegangen am 06.10.2023 (Bl. 150 d. A.), Rechtsbeschwerde eingelegt (Bl. 151 d. A.). In seiner mit weiterem anwaltlichem Schriftsatz vom 26.11.2023 (Bl. 173 ff. d. A.), eingegangen bei Gericht am 27.11.2023 (Bl. 172 d. A.), erfolgten Begründung der Rechtsbeschwerde hat er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Betroffenen freizusprechen und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Zur Begründung hat er zusammenfassend ausgeführt, die vorgeworfenen Verstöße seien teilweise verjährt. Darüber hinaus sei seine Schwester, die Zeugin H. K., Verkehrsleiterin des Unternehmens und verantwortlich für die Überwachung des Güterkraftverkehrs. II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere nach Maßgabe von § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 344 Abs. 1, Abs. 2 StPO ausreichend begründet worden, und hat mit der erhobenen Sachrüge auch in der Sache Erfolg. Das Rechtsmittel führt gemäß §§ 353 StPO, 79 Abs. 3 OWiG auf die erhobene Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG). 1. Das Verfahren ist entgegen der Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 206a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG einzustellen. Der Ahndung der Ordnungswidrigkeit steht das Verfolgungshindernis der Verjährung ist nicht entgegen. Gemäß § 19 Abs. 7 GüKG können die dem Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 2a Nr. 1 GüKG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Das Verfolgungshindernis der Verjährung tritt somit gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 OWiG zwei Jahre nach Beendigung der vorgeworfenen Handlung ein. Die dem Betroffenen zur Last gelegten unzulässige Kabotagebeförderungen datieren auf den Zeitraum vom 07.07.2020 bis 17.08.2020, weshalb grundsätzlich zwischen dem 07.07.2022 und 17.08.2022 das Verfolgungshindernis der Verjährung eingetreten wäre. Jedoch wurde mit Anhörung des Betroffenen am 15.02.2022 und zuletzt mit Anberaumung des Hauptverhandlungstermins mit Verfügung vom 29.08.2023 die Verjährung gemäß § 33 Abs. 1 Nrn. 1, 11 OWiG unterbrochen und begann von neuem, § 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG. 2. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und erweist sich insofern als unzulässig. 3. Jedoch erweist sich die Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Sachrüge als ordnungsgemäß begründet. Das Gesetz schreibt für die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 344 Abs. 1 StPO eine Begründung vor, die aus den Anträgen und deren Rechtfertigung (§ 344 Abs. 1 StPO) besteht und bestimmte Ausführungen darüber verlangt, auf welche Rechtsnormen die Anfechtung gestützt werden soll, § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO (KK-Kuckein, StPO, 5. Aufl. § 344 Rn. 1). Aus der Begründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angegriffen wird. Die Rechtsbeschwerde erweist sich hier unter dem Gesichtspunkt der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts als ordnungsgemäß begründet und zulässig. 4. Der Schuldspruch wegen Durchführung von mehr als drei Kabotagebeförderungen im Anschluss an die grenzüberschreitende Beförderung in 18 Fällen [geändert durch den Senat] hält einer – aufgrund der Erhebung der Sachrüge gebotenen – umfassenden materiell-rechtlichen Überprüfung nicht stand. Er ist rechtsfehlerhaft, weil die hierzu getroffenen Feststellungen und tatrichterlichen Erwägungen lückenhaft und widersprüchlich sind und eine Verurteilung gemäß § 19 Abs. 2a Nr. 3 GüKG, Art. 8 Abs. 2 i. V. m Abs. 1 bzw. Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1072/2009 nicht tragen. a) Das Gericht ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der objektiv festgestellte Verstoß gegen die Kabotagevorschriften die Verhängung einer Geldbuße gegen den Verkehrsunternehmer rechtfertigen kann. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Betroffene die hier relevante Fahrt nach den getroffenen Feststellungen nicht selbst durchgeführt hat. Adressat der Norm des § 19 Abs. 2a GüKG [geändert durch den Senat] ist – wie sich unmittelbar aus der Regelung des Art. 8 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1072/2009 ergibt – jeder Güterkraftverkehrsunternehmer im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1072/2009, das heißt jeder Verkehrsunternehmer der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen belegen indes nicht, dass der Betroffene die Durchführung von mehr als drei Kabotagebeförderungen im Anschluss an die grenzüberschreitende Beförderung in 18 Fällen [geändert durch den Senat] vorsätzlich im Sinne von § 19 Abs. 2a Nr. 3GüKG i. V. m. § 10 OWiG zu verantworten hat. Die Feststellungen müssen grundsätzlich den gesamten äußeren und inneren Tatbestand des anzuwendenden Gesetzes ausschöpfen (vgl. SenE. v. 05.10.2012 [III-1 RVs 188/12]; SenE v. 23.07.2013 [III-1 RVs 144/13]). Alle Elemente der Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld müssen durch Tatsachen belegt werden (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 08.02.2002 [2 Ss 913/01]). Dies erfordert namentlich die Angabe der Umstände, die für die Bestimmung des Schuldumfangs von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. BGH StV 1984, 497, 498). Rechtsbegriffe müssen durch die ihnen zugrundeliegenden tatsächlichen Vorgänge „aufgelöst“ werden, sofern sie nicht allgemein geläufig sind oder die ihnen zugrundeliegenden Tatsachen sich aus dem Urteilszusammenhang ergänzen lassen (SenE v. 24.04.2009 [83 Ss 27/09]; SenE v. 27.04.2014 [III-1 RVs 54/14]). Die Feststellungen des Amtsgerichts werden diesen Anforderungen nicht gerecht. Soweit das Amtsgericht zur Begründung der Tatschuld ausführt „Der Betroffene ist Geschäftsführer der Firma A. A. K. PGmbH mit Sitz in C. in I.. […] Die Schwester des Betroffenen, die Zeugin H. K., ist ebenfalls Geschäftsführerin und gleichzeitig Verkehrsleiterin des Unternehmens.“, fehlt es bereits an der Darstellung eines konkreten pflichtwidrigen Verhaltens, das einen Verstoß gegen die Kabotagevorschriften zu begründen vermag. b) Soweit das Gericht in Ansehung der sich anschließenden Begründung und im Lichte der Ausführungen zur rechtlichen Würdigung die Verpflichtung des Betroffenen zur Einhaltung der Kabotagevorschriften in seinem Unternehmen sodann aus einer Aufsichtspflichtverletzung und der Regelung des § 130 Abs. 1 OWiG abzuleiten scheint, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ungeachtet dessen, dass die genannte Vorschrift nur subsidiär Anwendung findet, sofern der Aufsichtspflichtige die Ordnungswidrigkeit selbst begeht (Krenberger/Krumm, OWiG, 7. Aufl. 2022 § 130 Rn. 1), handelt es sich bei § 130 OWiG – im Gegensatz zu der Vorschrift des § 9 OWiG und anders als es die Ausführungen des Amtsgerichts nahezulegen scheinen – nicht um eine Zurechnungsnorm, sondern um einen selbstständigen Ordnungswidrigkeitentatbestand. § 130 OWiG normiert eine Aufsichtshaftung, das heißt eine Einstandspflicht von Betriebsinhabern für rechtswidrige Taten ihrer Angestellten für den Fall der Verletzung von Aufsichtspflichten des Betriebsinhabers, sodass Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers sich hier auf das Unterlassen hinreichender Aufsicht erstrecken müssen. Eine Heranziehung dieser Vorschrift zur Begründung einer für die Verurteilung nach § 19 Abs. 2a Nr. 3 GüKG erforderlichen Pflichtverletzung und eines diesbezüglichen Vorsatzes kommt daher von vornherein nicht in Betracht. Darüber hinaus lässt das angefochtene Urteil die für eine Aufsichtspflichtverletzung i. S. v. § 130 OWiG notwendigen Feststellungen ebenfalls vermissen: Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten der Betriebsorganisation mit ihren Konsequenzen für Art und Umfang der Aufsichtspflicht des Betriebsinhabers ist es erforderlich, dass der Tatrichter bei einer Verurteilung wegen einer Aufsichtspflichtverletzung in den Urteilsgründen die mit der Zuwiderhandlung gegen betriebsbezogene Pflichten im Zusammenhang stehende Betriebsorganisation, die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten, die tatsächlichen Betriebsabläufe, die getroffenen und unterlassenen Aufsichtsmaßnahmen, deren Veranlassung und Wirksamkeit sowie deren Kausalzusammenhang mit der Zuwiderhandlung darlegt (BayobLG, Beschl. v. 06.07.1988 [3 Ob OWi 46/88]; OLG Hamm, Beschl. v. 28.07.2002 [1 Ss OWi 598/02]; OLG Hamm, Beschl. v. 23.05.1996 [2 Ss OWi 375/96]; KG Berlin, Beschl. v. 26.08.1997 [2 Ss 182/97]). Anzugeben ist vor allem auch, welche mögliche, zumutbare und nach den Umständen veranlasste konkrete Aufsichtsmaßnahme der Betriebsinhaber nach Ansicht des Tatrichters unterlassen hat, und inwiefern ihre Vornahme dazu geführt hätte, dass der Verstoß gegen betriebsbezogene Pflichten durch den Betriebsangehörigen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unterblieben wäre (OLG Stuttgart NJW 1977, 1410). Feststellungen zu einer konkreten Aufsichtsmaßnahme des Betroffenen hat das Amtsgericht nicht getroffen. Vielmehr erweisen sich die Urteilsgründe insofern als widersprüchlich, als das Gericht die Einlassung des Betroffenen, seine Schwester trage als Geschäftsführerin und Verkehrsleiterin des Unternehmens die Verantwortung zur Einhaltung der Regelungen des Güterkraftverkehrsgesetzes, als wahr unterstellt. “ Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei. Soweit das Amtsgericht aus prozessökonomischen Gründen die Fälle 3, 4, 22 und 23 bis 27 gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt hat (vgl. Bl. 139 d. BA), bezieht sich die Bezifferung ersichtlich nicht auf den Bußgeldbescheid vom 20. Juni 2022 (Bl. 90 d. VV), sondern auf das Anhörungsschreiben vom 15. Februar 2022 (Bl. 77 d. VV). Der Senat weist angesichts der aus der Urteilurkunde ersichtlichen Wahrunterstellung darauf hin, dass das Gesetz diese nur für erhebliche Beweistatsachen vorsieht. Bedeutungslosigkeit und Wahrunterstellung schließen einander aus mit der Folge, dass von vornherein bedeutungslose Tatsachen nicht als wahr unterstellt werden dürfen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 244 Rn. 68 m.w.N.)