Urteil
18 K 8314/18
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die vorbeugende Feststellungsklage ist statthaft, wenn ein konkretes Feststellungsinteresse besteht und die Behörde ihre Rechtsauffassung bereits verbindlich mitgeteilt hat.
• Der Begriff der Kabotage in Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 1072/2009 ist unbestimmt; Mitgliedstaaten dürfen ihn im Rahmen ihres Ermessens durch Verwaltungspraxis konkretisieren.
• Die deutsche Verwaltungspraxis, die einen einzelnen Beförderungsvorgang an den Absender-/Empfänger-Verhältnissen ausrichtet und bei mehreren Empfängern mehrere Kabotagebeförderungen annimmt, steht mit Art. 8 Abs. 2 VO-EG im Einklang.
Entscheidungsgründe
Auslegung des Kabotagebegriffs: Bundesdeutsche Verwaltungspraxis mit Art. 8 Abs. 2 VO‑EG vereinbar • Die vorbeugende Feststellungsklage ist statthaft, wenn ein konkretes Feststellungsinteresse besteht und die Behörde ihre Rechtsauffassung bereits verbindlich mitgeteilt hat. • Der Begriff der Kabotage in Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 1072/2009 ist unbestimmt; Mitgliedstaaten dürfen ihn im Rahmen ihres Ermessens durch Verwaltungspraxis konkretisieren. • Die deutsche Verwaltungspraxis, die einen einzelnen Beförderungsvorgang an den Absender-/Empfänger-Verhältnissen ausrichtet und bei mehreren Empfängern mehrere Kabotagebeförderungen annimmt, steht mit Art. 8 Abs. 2 VO-EG im Einklang. Die in Polen niedergelassene Klägerin beabsichtigte, nach grenzüberschreitender Einfuhr und vollständiger Entladung von Gas in Deutschland das Fahrzeug erneut in Deutschland zu beladen und im Auftrag eines wirtschaftlich gleichen Auftraggebers an mehr als drei wirtschaftlich unabhängige Empfänger innerhalb von sieben Tagen auszufahren. Die deutsche Verkehrsbehörde vertrat die Rechtsauffassung, ein einzelner Beförderungsvorgang liege nur vor, wenn ein bestimmter Auftraggeber an einen bestimmten Empfänger liefere; bei mehreren Empfängern lägen mehrere Kabotagebeförderungen vor. Nach früheren Kontrollen und einem Bußgeldverfahren gegen die Rechtsvorgängerin klärte die Klägerin nach einem EuGH‑Urteil (C‑541/16) die Beklagte schriftlich; diese hielt an ihrer Praxis fest. Die Klägerin suchte vorbeugenden Feststellungsrechtsschutz, um zu verhindern, bei Wiederaufnahme ihres Geschäftsmodells mit Bußgeldern belegt zu werden. • Zulässigkeit: Die geänderte Feststellungsklage ist als vorbeugende Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft, weil die Beklagte ihre Rechtsauffassung schriftlich bestätigt hat und der Klägerin ein schutzwürdiges, konkretes Interesse an einer verbindlichen Klärung nicht zugemutet werden kann. • Art. 8 Abs. 2 VO‑EG und Begriff der Kabotage: Die Verordnung enthält keine hinreichend bestimmte Definition, ob eine Kabotage mehrere Lade‑ und Entladeorte umfassen kann; deshalb räumt der EuGH den Mitgliedstaaten Ermessen zur Konkretisierung ein (C‑541/16). • Verträglichkeit der deutschen Verwaltungspraxis: Die Beklagte legt den einzelnen Beförderungsvorgang an den vertraglichen Beziehungen (Auftraggeber/Empfänger) aus; mehrere Empfänger führen demnach zu mehreren Kabotagebeförderungen. Diese Konkretisierung ist geeignet und erforderlich, um die zeitweilige Natur der Kabotage und die Begrenzung auf drei Beförderungen binnen sieben Tagen sicherzustellen. • Vergleich zur dänischen Regelung: Der EuGH hat die dänische Ausgestaltung als verhältnismäßig bestätigt, ohne eine starre Grenze vorzuschreiben; damit bleibt dem Mitgliedstaat ein „gewisser Ermessensspielraum“. Die deutsche Praxis ist jedenfalls nicht weitergehend als zulässig; teils geht sie sogar weniger weit. • Verhältnismäßigkeit und Ermessensspielraum: Die Verwaltungspraxis überschreitet nicht das Erforderliche, gewährleistet die in Art. 8 Abs. 2 VO‑EG normierte Beschränkung und ist praktikabel durchsetzbar; sie verletzt daher nicht Unionsrecht oder Grundfreiheiten. • Verfahrensfolgen: Wegen der teilweisen Klagerücknahme ist der entsprechende Verfahrensabschnitt einzustellen; im Übrigen ist die Feststellungsklage unbegründet und abzuweisen. Das Gericht stellt insoweit ein, als die Klägerin Teile ihrer Klage zurückgenommen hat. Hinsichtlich des verbleibenden Begehrens wird die Klage abgewiesen, da die von der Beklagten praktizierte Auslegung des Begriffs der Kabotage mit Art. 8 Abs. 2 VO‑EG vereinbar ist. Die deutsche Verwaltungspraxis, bei mehreren wirtschaftlich selbstständigen Empfängern mehrere Kabotagebeförderungen anzunehmen und den einzelnen Beförderungsvorgang an den vertraglichen Auftraggeber‑/Empfänger‑Verhältnissen zu messen, wahrt die zeitweilige Natur der Kabotage und überschreitet nicht das Erforderliche zur Erreichung der Ziele der Verordnung. Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung; die Kosten des Verfahrens trägt sie.