Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 25.10.2023 (Az. 30 O 2/23) teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 77.998,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent für den Zeitraum vom 30.06.2022 bis zum 01.02.2023 und in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 02.02.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 89 % und die Beklagte zu 11 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 693.030,28 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin ist ehemalige Handelsvertreterin der Beklagten und begehrt von dieser bezüglich vier Handelsvertreterverträgen betreffend den Vertrieb in sog. I.-Shops an vier unterschiedlichen Standorten nach Beendigung zu unterschiedlichen Zeitpunkten (M.-L.: 00.09.2019, N.: 00.12.2020, T.: 00.03.2021 und M.-U.: 00.06.2022) einen Handelsvertreterausgleichsanspruch gem. § 89b HGB. Im Übrigen wird wegen des erstinstanzlichen Sachvortrags, des Hergangs des erstinstanzlichen Verfahrens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge zunächst auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 11.10.2023 (Bl. 1402 ff. der LG-Akte) behauptete die Klägerin auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 20.09.2023, dass es sich bei zahlreichen in den Anlagen K16 und K17 aufgelisteten Geschäften um Geschäfte mit Kunden handele, mit denen sie schon einmal vorher ein Geschäft geschlossen habe. Betroffen seien Geschäfte mit dem Zusatz „VVL“ (d.h. Vertragsverlängerung), Geschäfte im Bereich Festnetz mit den Tarifbezeichnungen „Wechsler/Wechsler“ und „Wechsler/Neu“ jeweils nebst zugehörigen Optionen sowie Geschäfte im Bereich Mobilfunk mit dem Zusatz „Family Card“ nebst zugehörigen Optionen. Hieraus ergäben sich „Zweitgeschäfte“ im letzten Vertragsjahr mit Provisionsansprüchen über insgesamt 105.887,00 € netto = 126.005,53 € brutto. Die Klägerin bezog sich insoweit auf die dem nicht nachgelassenen Schriftsatz beigefügte Auflistung in der Anlage K25 (Bl. 1443 ff. der LG-Akte). Sie lasse sich bei der Berechnung ihres Ausgleichsanspruchs eine zehnprozentige Abwanderungsquote pro Jahr und eine Abzinsung von 10 % anrechnen, woraus sich ein Rohausgleich in Höhe von 417.964,26 € brutto ergebe. Diese Zahl sei noch um einen „Corona-Einfluss“ zu berichtigen. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich des Hauptantrages sei die zulässige Klage unbegründet. Der Hilfsantrag – mit dem die Klägerin im Rahmen einer Stufenklage auf der ersten Stufe Auskunftsansprüche geltend gemacht hat – sei zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem. § 89b Abs. 1 HGB. Zwar habe die Klägerin als Handelsvertreterin den Goodwill der Beklagten - auch - als Vertriebsgesellschaft gesteigert. Dass die von der Klägerin vermittelten Telefon- und Datenverträge als Dauerschuldverhältnisse eine oft jahrzehntelange Laufzeit hätten, sei nach Auffassung der Kammer jedoch nicht ausgleichsrelevant, da dies bereits von der Ursprungsprovision abgebildet sei und aus allein "schlummernden" Kundenbeziehungen der Klägerin niemals Provisionen in der Zukunft erwachsen würden, auch nicht bei fortgesetztem Handelsvertretervertragsverhältnis. Zur Bemessung des Wertes der Erhöhung des Goodwills der Beklagten durch die klägerischen Vermittlungen habe die Klägerin keine Anhaltspunkte vorgebracht. Es sei anerkannt, dass die Unternehmervorteile jedenfalls die Provisionsverluste darstellten. Da Provisionen für nicht vom Handelsvertreter abgeschlossene Folgegeschäfte im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB vertraglich ausgeschlossen seien, kämen insofern jedoch keine Provisionsverluste in Betracht. Demnach seien allein Provisionen zu berücksichtigen, die der Klägerin entgangen seien, weil sie mit von ihr geworbenen Neukunden bzw. im Sinne von § 89b Abs. 1 Satz 2 HGB gleichgestellten Kunden bei Fortsetzung des Handelsvertretervertrages erneut provisionspflichtige Geschäfte abgeschlossen hätte, wobei die dem Nachfolger gegenüber bestehenden Provisionsverpflichtungen der Beklagten bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs nicht zu berücksichtigen seien. Hierzu bedürfe es des Vortrages, welche Umsätze der Handelsvertreter mit den von ihm geworbenen Stammkunden im letzten Vertragsjahr unter Benennung der Geschäfte getätigt habe. Dem werde der Vortrag der Klägerin nicht gerecht, obwohl sie über einen Buchauszug sowie Abrechnungen verfüge und ihr daher hinreichende Informationen zur Schätzung des angemessenen und billigen Ausgleichs zur Verfügung stünden. Die Klägerin beschränke sich darauf, zu den Provisionseinnahmen im letzten Vertragsjahr mit von ihr neu geworbenen oder erweiterten Mehrfachkunden, aus denen Geschäftsverbindungen entstanden seien, vorzutragen. Eine Schätzung des Ausgleichsanspruchs gemäß § 287 ZPO würde mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen. Eine Schätzung auch nur eines Teils der Provisionsverluste oder des Unternehmervorteils sei auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerin nicht möglich. Die im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.10.2023 in den Raum gestellte Ansicht, alle Provisionen mit den Bezeichnungen „Vertragsverlängerungen“, „Wechsler/Wechsler" und „Wechsler/Neu" würden sich auf Geschäfte mit von ihr bereits zuvor neu gewonnen bzw. gleichgestellten Kunden beziehen, entbehre mangels entsprechender Darstellung der Geschäftsbeziehung jeder Grundlage und sei von daher unbeachtlich. Ungeachtet dessen sei neuer tatsächlicher Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 11.10.2023 gemäß § 296a ZPO verspätet; eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf Grund des klägerischen Schriftsatzes vom 11.10.2023 sei weder gemäß § 156 Abs. 1 ZPO noch gemäß § 156 Abs. 2 ZPO angezeigt. Der Klageantrag zu 2, über den nach Eintritt der innerprozessualen Bedingung zu entscheiden sei, sei teilweise mangels Bestimmtheit unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet. Soweit die Klägerin „sämtliche bei der Beklagten vorhandenen und für die Berechnung ihres Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB erforderlichen Informationen“ durch Auskunft begehre, sei der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt formuliert. Soweit die Klägerin die Auskunft begehre, welche Verträge mit von ihr im letzten Vertragsjahr geworbenen oder erweiterten Kunden bei Beendigung des Handelsvertretervertrages zwischen den Parteien noch fortbestanden hätten und mitgeteilt habe möchte, welche Provisionen im letzten Vertragsjahr von ihr für solche Verträge verdient wurden, sei der Antrag zwar zulässig, jedoch unbegründet. Denn der Klägerin stehe der diesbezügliche Auskunftsanspruch nicht zu. Ein solcher Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus § 242 BGB. Denn es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin der verlangten Auskunft zur Vorbereitung und Durchführung des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs bedürfe, da die Klägerin die erforderlichen Informationen selbst vorliegen habe. Die Stufenklage unterliege auch insgesamt der Abweisung, weil sie unzulässig sei. Die Stufenklage stehe nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft dem Kläger lediglich sonstige, mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen solle. Der in der ersten Stufe verfolgte Auskunftsanspruch diene in keiner Weise der näheren Bestimmung eines noch nicht hinreichend bestimmten Leistungsbegehrens; vielmehr habe die Klägerin ihr Leistungsbegehren ausweislich ihres Klageantrages zu Ziffer 1 hinreichend bestimmt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Wenn das Landgericht selbst von hohen Unternehmervorteilen ausgehe, rechtfertige bereits dies allein den Ausgleichsanspruch. Denn die Billigkeit werde hierdurch indiziert. Ebenso indiziert werde, dass es durch die Vertragsbeendigung zu Provisionsverlusten gekommen sei; entsprechend habe die Beklagte fehlende Provisionsverluste darzulegen. Sie habe auch hinreichend vorgetragen. Die Provisionen spiegelten die Unternehmervorteile wider. Daher seien richtigerweise alle Provisionen des Basisjahres in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen. Anhand der vorgetragenen Provisionen sei entsprechend eine Schätzung der Höhe des Ausgleichsanspruchs durch das Landgericht möglich gewesen. Soweit das Landgericht ihren Vortrag als unzureichend bewertet habe, bleibe unklar, welcher Vortrag fehle. Dies ergebe sich weder aus dem in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis noch aus den Urteilsgründen. Zudem sei die Gewährung eines Schriftsatznachlasses geboten gewesen. Das Landgericht habe für einen Ausgleichsanspruch zu Unrecht „Stammkunden“ gefordert. Ausreichend sei die Begründung von Geschäftsbeziehungen. Jedenfalls hätte das Landgericht die Wiederholungsgeschäfte berücksichtigen müssen, zu denen sie mit Schriftsatz vom 11.10.2023 konkret vorgetragen habe. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei geboten gewesen. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass alle Provisionen, die im letzten Vertragsjahr verdient worden seien, in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen seien. Da es sich bei der Vermittlung eines Dauerschuldverhältnisses um eine Geschäftsverbindung i.S.v. § 89b HGB handele, sei auch die für eine solche Vermittlung im Basisjahr geleistete Provision für Neukunden oder erweiterte Altkunden in die Ausgleichsbemessungsgrundlage einzubeziehen, auch wenn es sich um ein erstmals für einen Kunden vermitteltes Dauerschuldverhältnis handele. Die Forderung von Stamm-/Mehrfachkunden sei lediglich ein für einzelne Bereiche von Handelsvertretern kreiertes Hilfsmittel um eine Geschäftsverbindung annehmen zu können, mithin ein den Handelsvertreter schützendes Element, um diesem einen Ausgleichsanspruch zu sichern. Es gelte zu berücksichtigen, dass immer die handelsvertreterfreundliche Auslegung zu erfolgen habe. Eigentlich handele es sich bei einem Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten um zahlreiche Einzelgeschäfte. In diesem Zusammenhang ist die Klägerin unter Bezugnahme auf einen Aufsatz von Evers (IHR 2023, 229) der Auffassung, dass von den „entgehenden Provisionen“ nicht solche herausgenommen werden könnten, die dem Handelsvertreter lediglich willkürlich, abweichend vom gesetzlichen Leitbild der Art. 7, 8 der Richtlinie 86/653 EWG (im Folgenden: Handelsvertreter-RL) nicht zustünden. Entgehende Provisionen im Sinne von § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB seien daher auch diejenigen, die die Beklagte ausgeschlossen habe. Es sei zu berücksichtigen, dass der Ausgleichsanspruch eine andere Leistung als die Provision vergüte, nämlich die vom Handelsvertreter hergestellte oder erweiterte Geschäftsverbindung, welche der Unternehmer nutze, um aus diesen Geschäften Vorteile zu ziehen. Der Umstand, dass Folgeprovisionen in den vorliegenden Vertragsverhältnissen ausgeschlossen seien, sei im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Jedenfalls sei bzgl. eines Anteils von 90% der Einmalkunden anzunehmen, dass sie zu potentiellen Mehrfachkunden würden, so dass dies bei der Berechnung zu berücksichtigen sei. Denn 90% der Verträge würden sich verlängern. Auch seien Serviceprovisionen und Qualitätsboni zu berücksichtigen, da für den fehlenden Charakter als werbende Provision die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet sei (Bl. 347 d.A.). Dass es sich bei den von ihr angenommenen, zu berücksichtigenden Kunden um Altkunden handele, sei ebenfalls von der Beklagten zu beweisen (Bl. 348 d.A.). Die Klägerin beziffert im Rahmen der Berufungsinstanz ihren Ausgleichsanspruch unter Zugrundelegung aller im jeweils letzten Basisjahr erzielten Provisionen weiterhin mit 693.030,28 €. Im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2024 erteilten Hinweise trägt sie unter Bezugnahme auf die mit Schriftsatz vom 20.06.2024 eingereichte Anlage K30 nebst Unterordnern K30-1 bis K30-9 (Bl. 535 – 968 d.A.) vor, dass sich die Provisionen aus Mehrfachgeschäften im jeweils letzten Vertragsjahr auf insgesamt 103.148,01 € netto, mithin 122.746,12 € brutto beliefen. Die Anlage K30 nebst Unterordnern (D., T-Home, Festnetz, Mobilfunk, Festnetz ab 2021, Mobilfunk ab 2021) habe sie aus den ihr überlassenen Buchauszügen erstellt. Mehrfachgeschäfte seien diejenigen, die in den Tabellen der Unterordner als „ungleicher Tag“ gelistet seien. Allein diese seien von ihr bei dieser Berechnung berücksichtigt worden. Unter Berücksichtigung eines 10%-igen Abzugs für einen verwaltenden Anteil und einer – abweichend von dem zuletzt erfolgten Vortrag in der ersten Instanz und in der Berufungsbegründung (10%) – nur noch 1%-igen Abwanderungsquote belaufe sich der entgehende Gewinn (Rohausgleich) auf 536.006,12 € brutto. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Klageschrift sei dieser Betrag wegen der zeitweise erfolgten temporären coronabedingten Schließung der Standorte T. und N. um 11,28% anzuheben, so dass sich ein Rohausgleich von 604.154,78 € brutto ergebe, was mithin jedenfalls die Höhe des Ausgleichsanspruchs ausmachen würde. Es sei ein Prognosezeitraum von mindestens fünf Jahren anzusetzen. Auch habe die Beklagte eine Sogwirkung der Marke von 25 % nicht ansatzweise nachgewiesen. Vielmehr sei es dem System der Beklagten immanent, dass ihr Markenname durch die Vertriebsvermittler gestärkt werde (Bl. 394 d.A.). Mithin müsse ihr dies zugutekommen. Weiterhin sei die Beklagte auch nicht Inhaberin der Marke und bewege sich in einem Oligopol starker Markennamen (Bl. 395 d.A.). Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. Oktober 2023, Geschäftszeichen: 30 O 2/23, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an sie einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB in der Größenordnung von 693.030,28 € nebst 5 Prozentpunkten Fälligkeitszinssatz hierauf aus 103.807,35 € für den Standort M.-L. seit dem 29. September 2019, aus 156.593,96 € für den Standort M.-U. seit dem 30. Juni 2022, aus 112.265,09 € seit dem 4. Dezember 2020 für den Standort N. und aus 110.053,29 € für den Standort T. seit dem 22. März 2021, jeweils bis Rechtshängigkeit, sowie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus insgesamt 693.030,28 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht ihre Darlegungen zur Ausgleichshöhe für unzureichend halten sollte, im Verhältnis zum Klageantrag zu 1: a. Die Beklagte auf erster Stufe des Antrages zu Ziffer 2 zu verurteilen, ihr in kontrollfähiger Form sämtliche bei ihr (der Beklagten) vorhandenen und für die Berechnung ihres Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB erforderlichen Informationen zu erteilen, insbesondere, welche Verträge mit von ihr (der Klägerin) im letzten Vertragsjahr geworbenen oder erweiterten (Erweiterung inflationsbereinigt um 50 %) Kunden bei Beendigung des Handelsvertretervertrages zwischen den Parteien noch fortbestanden und mitzuteilen, welche Provisionen im letzten Vertragsjahr von ihr (der Klägerin) für solche Verträge verdient wurden. b. Auf zweiter Stufe nach Erteilung der Auskunft gemäß Klageantrag zu 2 lit. a: die Beklagte zu verurteilen, an sie einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Ausgleichsanspruch in zu beziffernder Größenordnung nebst 5 Prozentpunkten Fälligkeitszinssatz auf den Betrag für den Standort M.-L. seit dem 29. September 2019, für den Standort M.-U. seit dem 30. Juni 2022, seit dem 4. Dezember 2020 für den Standort N. und seit dem 22. März 2021 sowie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den gesamten Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin vollumfänglich zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Unzutreffend sei, dass die Anlage K25 (Bl. 1484 d. LG-Akte) Zweitgeschäfte im Basisjahr abbilde, bei denen die Klägerin die Erstgeschäfte abgeschlossen habe. Die Anlage K25 sei unzureichend, da sie keinen Kundenkenner und keine Kundennamen enthalte, mithin keine konkrete Zuordnung zu einem bestimmten Kunden möglich sei. Es sei der Handelsvertreter, der grundsätzlich die neu geworbenen Kunden bzw. intensivierten Altkunden namentlich und identifizierbar benennen müsse. Die pauschale Erklärung der Klägerin, die zugrunde gelegten Zahlen seien „vollständig und richtig“, werde bestritten, da die vermittelten Geschäfte aus den klägerseitig ermittelten, eigenhändig „ergänzten“ Quellen bereits nicht nachvollziehbar sei. Es sei zu berücksichtigen, dass auch Mehrfachkunden der Klägerin aufgrund des vielseitigen Vertriebssystems noch abwanderten, so dass die Abwanderungsquote mit mindestens 35% anzusetzen sei bzw. bereits eine Stufe vorher bei den ermittelten Mehrfachkunden ein Abzug von mindestens 10% zu erfolgen habe. Weiterhin sei eine Abzinsung zwischen 3-5% vorzunehmen. Es sei von einem Prognosezeitraum von maximal drei Jahren, höchstens aber dem Zeitpunkt bis zur Schließung der Standorte auszugehen. Dies würde bei einem Mittelwert 12% Abzinsungsquote ausmachen. Weiterhin sei ein Verwaltungsanteil von 15% in Abzug zu bringen. Ferner sei die hohe Sogwirkung der Marke „I.“ mit einem Abzug von 50% zu berücksichtigen, mindestens aber in Höhe von 25%. Corona-Anpassungen seien nicht vorzunehmen. Die konkrete Provisionsregelung bezwecke eine Abgeltungsregelung. Die von der Klägerin eingereichte Anlage K30 nebst Unterordnern sei ebenfalls ungeeignet, einen Anspruch auf Ausgleichsleistung schlüssig darzulegen. Es seien die Erstgeschäfte mit aufgenommen worden. Soweit Erst- und Zweitgeschäft zeitlich nah beieinanderlägen und es sich um das identische Produkt handele, handele es sich nicht um einen Mehrfachkunden. Auch Kunden, bei denen das in der Anlage K30 ausgewiesene Erstgeschäft in einer reinen Vertragsverlängerung bestanden habe, seien nicht zu berücksichtigen. Zweitgeschäfte, die reine Installationen oder Mediareceiver beinhalteten, seien ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Die Ausgabe einer Multi-Sim-Karte habe kein Vertragsverhältnis begründet, so dass diese Kunden auch nicht berücksichtigt werden könnten. Erstmals mit Schriftsatz vom 27.11.2024 führt die Beklagte aus, dass sich die Höchstgrenze eines vermeintlichen Ausgleichsanspruchs gem. § 89b Abs. 2 HGB auf 406.978,26 € belaufe . Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig und hat teilweise Erfolg. A. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet, §§ 517, 519, 520 ZPO. Soweit in dem Berufungsantrag zu 2.b. Fälligkeitszinsen auf – noch zu beziffernde – Beträge für die einzelnen Standorte mit jeweils unterschiedlichem Zinsbeginn begehrt werden, hinsichtlich des Zinsbeginns 22. März 2021 im Antrag aber kein Standort benannt wird, legt der Senat den Antrag so aus, dass hiermit der Standort T. gemeint ist, der ansonsten nicht genannt wird. B. Die Berufung hat teilweise Erfolg, da die zulässige Klage mit ihrem Hauptantrag im tenorierten Umfang begründet ist. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs i.H.v. 77.998,17 € gem. § 89b Abs. 1 HGB. 1. Der Handelsvertreter kann gem. § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB (der Art. 17 Abs. 2a Handelsvertreter-RL inhaltlich entspricht) von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Dabei steht es der Werbung eines neuen Kunden gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht, § 89b Abs. 1 Satz 2 HGB. Der Ausgleichanspruch ist kein Versorgungsanspruch, sondern Gegenleistung für die durch die Provision noch nicht voll abgegoltene Leistung des Handelsvertreters, nämlich für den Kundenstamm, den der Handelsvertreter geschaffen und den der Unternehmer nunmehr alleine nutzen kann, also eine kapitalisierte, synallagmatische Restvergütung für den Aufbau des Kundenstamms (Hopt, HGB, 43. Aufl. 2024, § 89b, Rn. 2 m.w.N.; vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2020, VII ZR 69/19, juris Rn. 14). Allerdings ist der Ausgleichsanspruch kein reiner Vergütungsanspruch, sondern er ist nach Entstehung und Bemessung weitgehend durch Gesichtspunkte der Billigkeit bestimmt (Hopt, a.a.O., Rn. 3). Der nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB für das Bestehen und die Bemessung des Ausgleichsanspruchs relevante Unternehmervorteil ist die Aussicht auf die weitere Nutzung der vom Handelsvertreter geschaffenen Geschäftsverbindung auch nach dem Ende des Handelsvertretervertrages. Dies folgt aus der Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs als Restvergütung für den Aufbau des Kundenstamms (Senat, Urteil vom 19.06.2015, 19 U 109/14, juris Rn. 58). Ob und in welchem Umfang der Unternehmer tatsächlich nach Beendigung des Handelsvertretervertrages Geschäfte mit diesen Kunden schließt, ist für das Vorliegen eines Vorteils im Sinne von § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB ohne Bedeutung (BGH, Urteil vom 24.09.2020, VII ZR 69/19, juris Rn. 14 m.w.N.). Eine für den Unternehmer nutzbare Geschäftsverbindung besteht, wenn innerhalb eines überschaubaren, in seiner Entwicklung noch abschätzbaren Zeitraums Nachbestellungen der vom Handelsvertreter geworbenen Kunden zu erwarten sind (BGH, Urteile vom 21.04.2010, VIII ZR 108/09, juris Rn. 20 und vom 25.10.1984, I ZR 104/82, juris Rn. 13). Entscheidend ist also der Aufbau einer Geschäftsverbindung mit Stammkunden bzw. Mehrfachkunden, die über eine solche zu Laufkunden hinausgeht (BGH, Urteil vom 19.1.2011, VIII ZR 149/09, juris Rn. 22; Ströbl in: Münchener Kommentar zum HGB, Band 1, 6. Aufl. 2025, § 89b Rn. 73; Hopt, HGB, 44. Aufl. 2025, § 89b Rn. 12; Semmler in: Ebenroth/Boujong, HGB, Band 1, 5. Aufl. 2024, § 89b Rn. 115). Für die Begründung der Stammkundeneigenschaft ist im Regelfall ein Wiederholungsgeschäft oder eine Nachbestellung ausreichend, soweit dieses Zweitgeschäft auf künftige, den Ausgleichsanspruch rechtfertigende Folgegeschäfte schließen lässt (vgl. Semmler, a.a.O.). Die Vorteile, die der Unternehmer durch den Abschluss von Folgegeschäften mit dem vom Handelsvertreter neu geworbenen bzw. erweiterten Kundenstamm nach Vertragsbeendigung erlangt, sind durch eine Prognose zu ermitteln. Dabei ist das Gericht auf eine Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO angewiesen. Weiterhin ist für den Ausgleichsanspruch gem. § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB erforderlich, dass die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Das Erfordernis der Billigkeit ist eine selbständige Anspruchsvoraussetzung des Ausgleichsanspruchs neben dem Tatbestandsmerkmal der Unternehmervorteile (vgl. Senat, Urteil vom 19.06.2015, 19 U 109/14, juris Rn. 67). Während vor der Gesetzesnovelle vom 31.07.2009 die Vorteile des Unternehmers gemäß § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB a.F. durch die Provisionsverluste des Handelsvertreters begrenzt wurden, sind die Provisionsverluste nach der Neuregelung der Norm nunmehr als herausgehobenes Billigkeitskriterium zu berücksichtigen. Dass es sich bei den Provisionsverlusten des Handelsvertreters um einen herausgehobenen Umstand handelt, dem im Rahmen der Billigkeitsprüfung besondere Bedeutung zukommt, folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes: "insbesondere" (Ströbl a.a.O. Rn. 100, 102). Die Vorteile des Unternehmers an dem vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamm müssen sich zwar nicht notwendig mit den Provisionsverlusten des Handelsvertreters aus diesem Kundenstamm decken. Zwischen dem Unternehmervorteil und dem Provisionsverlust des Handelsvertreters besteht aber ein so enger Zusammenhang, dass bei Fehlen dagegensprechender Anhaltspunkte grundsätzlich von einer betragsmäßigen Übereinstimmung von Unternehmervorteil und Provisionsverlust ausgegangen werden kann. Mithin ist zur Berechnung der Höhe des Ausgleichs eine konkrete Feststellung der Unternehmervorteile im Rahmen einer Umsatzprognose vorzunehmen, wobei gemäß § 287 ZPO die Schätzung zulässig ist, dass die dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verbleibenden Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, der Höhe nach identisch sind mit den Provisionsverlusten, die der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses erleidet (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2016, I ZR 229/15, juris Rn. 50; BGH, Urteil vom 19.01.2011, VIII ZR 149/09, juris Rn. 14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2017, 16 U 171/15, juris Rn. 49). Dieses Verständnis des Verhältnisses der Unternehmervorteile und der Provisionsverluste ist auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 26.03.2009, C-348/07, juris) weiter maßgeblich (vgl. BGH, Urteile vom 11.11.2009, VIII ZR 249/08, juris Rn. 15 und vom 15. Juli 2009, VIII ZR 171/08 juris Rn. 15; Westphal, DB 2010, 1333, 1336; Christoph, NJW 2010, 647, 649). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in dieser Entscheidung den Begriff des Unternehmervorteils nicht neu definiert, sondern nur festgestellt, dass die Unternehmervorteile nicht von vornherein durch die Provisionsverluste des Handelsvertreters begrenzt sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2020, VII ZR 69/19, juris Rn. 17 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 26.03.2009, C-348/07, juris Rn. 24 f.). Es kann daher nicht bei der Gleichsetzung der Unternehmervorteile mit den Provisionsverlusten bleiben, sondern es ist immer zu prüfen, ob – trotz fehlender Provisionsverluste – ausnahmsweise ein Ausgleichsanspruch bei einer Einbeziehung aller weiteren Umstände der Billigkeit entspricht und ob er gegebenenfalls unter Berücksichtigung aller Umstände anzupassen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26.03.2009, C-348/07, juris Rn. 20). Neben den im Rahmen der Billigkeitsprüfung insbesondere zu berücksichtigenden entgehenden Provisionen, die für die werbende Tätigkeit des Handelsvertreters gezahlt werden, sind grundsätzlich auch Sonderprämien und Boni berücksichtigungsfähig, wenn und soweit deren Auszahlung vom Erreichen bestimmter Vertriebsziele abhängig gemacht wird (vgl. OLG Düsseldorf, Verfügung vom 31.01.2020, 16 U 6/19, juris Rn. 13), was hier aber mangels entsprechenden konkreten Vortrags nicht überprüfbar ist. Schließlich beträgt der Ausgleichsanspruch gem. § 89b Abs. 2 HGB höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung (sog. Kappungsgrenze). Bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der tatsächlichen Tätigkeit maßgebend. 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht zu Gunsten der Klägerin ein Handelsvertreterausgleichsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 77.998,17 €. a. Die Beklagte hat aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die die Klägerin geworben hat sowie aus von der Klägerin wesentlich erweiterten Geschäftsverbindungen - die Parteien differenzieren insoweit bezüglich der konkret benannten Kunden nicht - auch nach Beendigung der Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien erhebliche Vorteile, die jedenfalls mit 77.998,17 € zu bemessen sind. aa. Ein Verständnis dahin, der Vorteil könne nur darin bestehen, dass nach Vertragsbeendigung mit den Stammkunden Geschäfte gemacht werden könnten, ohne Provisionsansprüche bedienen zu müssen, ist dabei nicht gerechtfertigt. Entscheidend ist die für den Unternehmer eröffnete Möglichkeit des Abschlusses weiterer Geschäfte mit dem vom Handelsvertreter geworbenen Kundenstamm (vgl. Ströbl a.a.O. Rn. 80; Semmler a.a.O. Rn. 133). Gerade wegen der Vielfalt der Vertriebswege der Beklagten ist es realistisch, dass der Bestand einer Kundenverbindung über verschiedene Kommunikationswege für den Abschluss neuer Geschäfte (ggf. in anderen Sparten) sowie ggf. erweiternde Folgeverträge genutzt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2023, 19 U 146/22, juris Rn. 272), so dass hier von Unternehmervorteilen der Beklagten auszugehen ist. bb. Allerdings ist – wie oben ausgeführt – regelmäßig davon auszugehen, dass die Vorteile des Unternehmers mindestens den dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entgehenden Provisionen aus den von ihm geworbenen Kundenbeziehungen entsprechen (vgl. EuGH, Urteil vom 23.03.2023, C-574/21, juris Rn. 45, 51). Da hier keine besonderen Umstände vorliegen, die im Rahmen der Billigkeitsprüfung gemäß § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB einen Ausgleich rechtfertigen könnten, der über die der Klägerin durch die Vertragsbeendigung entgehenden Provisionen bezüglich von ihr geworbenen Kunden hinausgeht (siehe dazu im Einzelnen unten), bedarf es vorliegend keiner weiteren Aufklärung, ob die Beklagte über die der Klägerin entgehenden Provisionen hinausgehende Vorteile aus den Geschäftsverbindungen mit den von der Klägerin geworbenen Kunden hat. cc. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die in Ansatz zu bringenden Vorteile des Unternehmers sich nicht dadurch verringern, dass ggf. auch an den Nachfolger des Handelsvertreters eine Provision gezahlt werden muss, da die dem Nachfolger gegenüber bestehende Provisionsverpflichtung bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2007, VIII ZR 194/06, juris Rn. 48 m.w.N.). dd. Schließlich wird die Annahme von Vorteilen der Beklagten auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie zur unentgeltlichen Datenweitergabe innerhalb des I.-Konzerns verpflichtet gewesen sein und sie selbst aus Geschäften anderer konzernangehöriger Gesellschaften keinen unmittelbaren Profit erwirtschaften mag. Die Konzernzugehörigkeit der Beklagten prägt die gesamte dem Handelsvertreter anvertraute Produktpalette und hierüber seine gesamte Tätigkeit, weshalb es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich gegenüber den vertraglich an sie gebundenen Handelsvertretern darauf zu berufen, ein relevanter Vorteil sei außerhalb ihres Geschäftsbereichs an anderer Stelle des Konzerns eingetreten, dem sie angehört. Ferner entfällt das Merkmal eines ihr zugeflossenen Vorteils nicht dadurch, dass sie sich dieses Vorteils durch unentgeltliche Weitergabe innerhalb des Konzerns entledigt zu haben wähnt (Senat, Urteil vom 24.11.2023, 19 U 146/22, juris Rn. 273). b. Die Zahlung eines Ausgleichs in Höhe von 77.998,17 € entspricht vorliegend unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der der Klägerin aus Geschäften mit von ihr geworbenen Stammkunden bzw. Mehrfachkunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit gemäß § 89b Abs.1 Satz 1 Nr. 2 HGB. Es ist bei der vorzunehmenden Prognose und unter Berücksichtigung von § 287 ZPO von entgehenden Provisionen der Klägerin aufgrund der Beendigung der vier Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien in dieser Höhe auszugehen. aa. Im Rahmen der Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind hinsichtlich der Provisionsverluste im Sinne von § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB diejenigen Provisionen zu berücksichtigen, die der Handelsvertreter im Falle eines hypothetischen Fortbestandes des Handelsvertretervertrages und unterstellter gleichbleibender Tätigkeit erhalten hätte (vgl. EuGH, Urteil vom 23.03.2023, C-574/21, juris Rn. 51). Diese sind aufgrund der konkreten Provisionsvereinbarungen der Parteien zu ermitteln. Nach den Provisionsvereinbarungen der Parteien in Ziffer 4.1.1.c) der Anlage 2 zum I. SB. Vertrag „Dienstvermarktung“ (Bl. 95 d. LG-Akte) und in 5.1.1 sowie 5.1.3 der Anlage 3 zum I. SB. Vertrag „Endgeräte- und Zubehörvermarktung“ (Bl. 98 d. LG-Akte) war die Beklagte nur dann zur Zahlung einer Provision verpflichtet, wenn der Vertrag direkt bei bzw. von der Klägerin in einem der von ihr betriebenen Shops geschlossen bzw. vermittelt wurde. Eine Mitursächlichkeit des Handelns der Klägerin bezüglich des Abschlusses bzw. der Vermittlung von Verträgen mit von ihr geworbenen Kunden auf anderen Vertriebswegen war dagegen nicht provisionspflichtig. Damit haben die Parteien insbesondere Folgeprovisionen nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB ausgeschlossen. Dass die zwischen den Parteien vereinbarten Provisionsabreden wirksam sind, hat der Senat bereits in den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Urteils vom 09.08.2023 in dem von den Parteien geführten Parallelverfahren 19 U 73/22 (dort S. 47 ff., juris Rn. 252 ff.) ausgeführt und im Einzelnen begründet - auf die dortigen Ausführungen, an denen der Senat auch in der jetzigen Besetzung und in Bezug auf die in dem vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche festhält, wird Bezug genommen. In dieser Provisionsgestaltung liegt kein Verstoß gegen § 89b Abs. 4 HGB vor, denn die Vertragsparteien eines Handelsvertretervertrages können Grund und Höhe der Provision nach § 87 HGB frei aushandeln, auch wenn diese sich mittelbar auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs - auch für den Handelsvertreter nachteilig - auswirkt. (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2002, VIII ZR 253/99, juris Rn. 32; BGH, Urteil vom 21.05.2003, VIII ZR 57/02, juris Rn. 13 ff.; Semmler a.a.O. Rn. 211; Hopt a.a.O. Rn. 71). bb. Bei der Bemessung der ausgleichsrelevanten Provisionsverluste können nur Provisionen berücksichtigt werden, die die Klägerin mit solchen von ihr geworbenen Kunden hätte erzielen können, bei denen die Aussicht auf weitere Abschlüsse bestand (sog. Stamm- oder Mehrfachkunden, vgl. dazu die Ausführungen oben). Das sind grundsätzlich solche Kunden, die im Regelfall mindestens ein Nachfolgegeschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden (BGH, Urteil vom 19.01.2011, VIII ZR 149/09, juris Rn. 23). Im Hinblick auf die oben dargestellten Provisionsvereinbarungen der Parteien wären der Klägerin Provisionen nur dann entgangen, wenn die von ihr geworbenen Kunden ein weiteres Geschäft in einem ihrer Shops abgeschlossen hätten. Denn nur bei einem solchen Folgegeschäft in einem Shop der Klägerin hätte sie bei Fortbestand des Handelsvertretervertrages erneut eine Provision erhalten. Folgegeschäfte mit seitens der Klägerin geworbenen Kunden auf anderen Vertriebswegen hätten bei Fortbestand des Handelsvertretervertrages keine Provision ausgelöst. Dementsprechend kann für eine zuverlässige Prognose auch nur auf solche von der Klägerin geworbenen Stamm- bzw. Mehrfachkunden abgestellt werden, die zumindest im Basisjahr ein Zweitgeschäft in einem der Shops der Klägerin abgeschlossen haben. Allerdings kann ein solcher Zweitkauf ausnahmsweise dann entbehrlich sein, wenn bereits aufgrund eines Erstgeschäfts ein Folgegeschäft erwartbar ist (sog. potenzieller Stammkunde) (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.1997, VIII ZR 272/95, juris Rn. 19 [bei Kauf langlebiger Wirtschaftsgüter]; Hopt a.a.O. Rn. 11). Ob zu diesen Fällen auch der einmalige Abschluss eines Telekommunikationsvertrages gezählt werden kann, erscheint zweifelhaft, da mit dem einmaligen Abschluss wohl noch keine Nachhaltigkeit der Geschäftsbeziehung festgestellt werden kann, die weitere Geschäftsabschlüsse erwarten lässt. Dies bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung. Denn jedenfalls spricht entgegen der Ansicht der Klägerin aufgrund eines einmaligen Abschlusses eines solchen Vertrages – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt – keine Vermutung dafür, dass die geworbenen Kunden Folgegeschäfte gerade wieder bei der Klägerin, also in deren Shops, und nicht auf einem der vielfältigen anderen Vertriebswege mit der Beklagten abschließen. Nur um erstere geht es aufgrund der Provisionsgestaltung der Parteien aber bei der Ermittlung der für den Ausgleichsanspruch der Klägerin relevanten Provisionsverluste. Soweit die Klägerin einwendet, dass Kunden nach einem Erstgeschäft zu 90% bei der Beklagten verblieben, gilt nichts Anderes. Denn diesen Vortrag als richtig unterstellt, bedeutet dies ebenfalls nicht, dass die Erst-Kunden auch zu 90% weitere, für die Klägerin provisionsrelevante Geschäfte gerade bei ihr abschließen würden. Dies ist jedoch nach den voranstehenden Ausführungen und der den hiesigen Vertragsverhältnissen zugrundeliegenden Provisionsvereinbarungen maßgeblich, um insoweit einen Provisionsverlust annehmen zu können. Denn nur Geschäfte mit Kunden, die ihre Verträge mit der Beklagten aufgrund Vermittlung der Klägerin - also in deren Shops - aktiv verlängern würden, würden zu einem Provisionsanspruch auf Seiten der Klägerin führen. Ist der Handelsvertreter – wie hier – im überwiegenden Umfang mit dem Vertrieb von Dauerschuldverhältnissen betraut, besteht mit dem jeweiligen Kunden auch nicht schon deshalb eine ausgleichsrelevante Geschäftsverbindung im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB, weil der Kunde punktuell ein einziges Dauerschuldverhältnis abgeschlossen hat, das über die Beendigung des Handelsvertretervertrages hinaus fortbesteht, und der Kunde nach der mit dem Unternehmer getroffenen Vereinbarung auch noch nach Beendigung des Handelsvertretervertrages Zahlungen an den Unternehmer in Bezug auf dieses Geschäft zu leisten hat. Die bereits mit dem vermittelten Dauerschuldverhältnis einhergehenden Vorteile auf Seiten des Unternehmers (z.B. monatliche Entgeltleistungen) stellen gerade keine ausgleichspflichtigen Vorteile i.S.d. § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB dar, weil diese Vorteile unmittelbar aus dem vermittelten bzw. abgeschlossenen Dauerschuldverhältnis resultieren und durch die dafür anfallende Provision bereits abgegolten sind. Andernfalls würden die Vermittlung bzw. der Abschluss des Dauerschuldverhältnisses doppelt vergütet, einmal im Wege der Provision und ein weiteres Mal über den Ausgleichsanspruch. Das entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Ausgleichsanspruchs. cc. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass auch solche Provisionen, die ein Handelsvertreter nach der dispositiven gesetzlichen Regelung in § 87 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB beanspruchen kann, die aber vertraglich zwischen Unternehmer und Handelsvertreter wirksam ausgeschlossen sind, als entgehende Provisionen im Sinne von § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB anzusehen sind, kann dem nicht gefolgt werden. Da sowohl nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als auch des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Billigkeitsprüfung auf die Provisionsverluste bei hypothetischem Fortbestand des Handelsvertretervertrages abzustellen ist, kann der von der Klägerin vertretenen Meinung, dass generell sämtliche Provisionen des Basisjahres zu berücksichtigen seien, da mit Folgegeschäften zu rechnen sei, die jedenfalls nach § 87 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. HGB einer Provisionspflicht unterfallen würden, mithin auch solche, die aufgrund des vertraglichen Ausschlusses solcher Provisionen bei einer Vertragsfortsetzung gerade nicht an die Klägerin zu zahlen wären, nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist erforderlich, dass die Provisionsverluste gerade im Hinblick auf die Vertragsbeendigung eintreten, dem Handelsvertreter bei Fortbestand des Vertragsverhältnisses die Provisionen also nicht entgangen wären (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2020, VII ZR 69/19, juris Rn. 16; EuGH, Urteil vom 23.03.2023, C-574/21, juris Rn. 46). Zudem widerspricht die von der Klägerin vertretene Auffassung dem im Vordergrund stehenden Aspekt des Ausgleichsanspruchs, nämlich der Billigkeit. Es wäre unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht verständlich, wenn der Handelsvertreter vertraglich nicht geschuldete Provisionen auf anderem Wege, nämlich über den Ausgleichsanspruch gem. § 89b Abs. 1 HGB, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für den Prognosezeitraum beanspruchen könnte. Schließlich würde die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung im Ergebnis die dem dispositiven Recht unterfallende Vertragsgestaltungsmöglichkeit bezüglich der Provisionen aushebeln. dd. Unter Berücksichtigung der voranstehenden Ausführungen sind als Bemessungsgrundlage bzw. Prognosebasis für die Ermittlung der Provisionsverluste der Klägerin im konkreten Fall die Provisionen heranzuziehen, die der Klägerin im jeweils letzten Vertragsjahr ihrer Tätigkeit (sog. Basisjahr) von Mehrfachkunden zugeflossen sind, das heißt, Provisionen für Geschäfte mit solchen Kunden, mit denen sie im Basisjahr ein Geschäft abgeschlossen hat und die sie zuvor als Neukunde geworben hat bzw. mit denen sie zuvor die Geschäftsverbindung wesentlich intensiviert hat (vgl. Ströbl a.a.O. Rn. 155 m.w.Nw.). Dabei hat grundsätzlich der Handelsvertreter darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welcher Anteil an den Provisionseinnahmen in der Zeit vor der Vertragsbeendigung auf Mehrfachkunden entfiel (BGH, Urteil vom 21.07.2016, I ZR 229/15, juris Rn. 55; Wauschkuhn in: Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, 3. Aufl. 2023, § 89b HGB Rn. 327, 332; vgl. auch Semmler a.a.O. Rn. 188). ee. Nach den vorstehenden Ausführungen und Auswertung der Anlagen K30-3 bis K30-8, die nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin jeweils die Provisionszahlungen im Basisjahr betreffen, ist von relevanten Provisionen im letzten Vertragsjahr in Höhe von insgesamt 35.138,00 € netto auszugehen. Diese setzen sich zusammen aus Provisionen in Höhe von 7.873,00 € betreffend die Tabelle T-Home, in Höhe von 7.095,00 € betreffend die Tabelle Festnetz, in Höhe von 1.185,00 € betreffend die Tabelle Festnetz ab 2021, in Höhe von 17.470,00 € betreffend die Tabelle Mobilfunk, in Höhe von 0,00 € betreffend die Tabelle D. und in Höhe von 1.515,00 € betreffend die Tabelle Mobilfunk ab 2021. aaa. Festzustellen ist zunächst, dass das Landgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass der ursprüngliche Vortrag der Klägerin zu ihren Provisionseinnahmen im jeweils letzten Vertragsjahr nicht als Grundlage zur Schätzung des Ausgleichsanspruchs geeignet war. Denn diese Beträge setzen sich nach den eigenen Ausführungen der Klägerin aus sämtlichen Provisionszahlungen des jeweils letzten Vertragsjahres zusammen, mithin auch aus Provisionen für Erstgeschäfte, die hier für den Ausgleichsanspruch indes nach den voranstehenden Ausführungen nicht zu berücksichtigen sind. Hierüber hilft auch die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingereichte Anlage K25 nicht hinweg. Der Vortrag der Klägerin zu Anlage K25 - bzw. der Vortrag in der Berufungsinstanz zu Anlage K30 nebst Unterordnern - ist gem. §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO allerdings berücksichtigungsfähig. Denn im Hinblick auf den erstmals im Termin vor dem Landgericht erteilten Hinweis wäre der Klägerin ein Schriftsatznachlass gem. § 139 Abs. 5 ZPO einzuräumen gewesen. Jedenfalls aber wäre es im Hinblick auf den klägerischen Schriftsatz vom 11.10.2023 geboten gewesen, die mündliche Verhandlung in erster Instanz wiederzueröffnen. In der Anlage K25 sollen nur noch Provisionen für Folgegeschäfte mit zuvor geworbenen Kunden im Basisjahr berücksichtigt sein. Der Anlage K25 lässt sich aber zum einen eine konkrete Kundenbeziehung weitgehend nicht entnehmen. Zwar kann zur Erfüllung der Darlegungslast des Handelsvertreters bezüglich der Werbung des Kunden durch ihn die Behauptung ausreichen, dass alle genannten Kunden von ihm geworben worden seien bzw. die mit ihnen bestehende Geschäftsverbindung erheblich erweitert worden sei. Das gilt aber nur dann, wenn die entsprechenden Kunden konkret benannt werden, da der Unternehmer nur dann in der Lage ist, die behauptete Neukundeneigenschaft substantiiert zu bestreiten. Daran fehlt es hier. Zum anderen bleibt aufgrund des Umstandes, dass bei der Ermittlung der Daten dieser Tabelle nach Produkten gefiltert wurde, teilweise unklar, ob ein gesondertes Geschäft, welches zuvor abgeschlossen worden ist, vorlag. bbb. Für die Ermittlung der Höhe des der Klägerin zustehenden Ausgleichsanspruchs kann grundsätzlich auf die von ihr erstellte Anlage K30 nebst Unterordnern (Anlage K30-3 Tabelle D., K30-4 Tabelle T-Home, K30-5 Tabelle Festnetz, K30-6 Tabelle Mobilfunk, K30-7 Tabelle Festnetz ab 2021 und K30-8 Tabelle Mobilfunk ab 2021) zurückgegriffen werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin war der Senat gehalten, die von ihr vorgetragenen Zahlen, zu deren Ermittlung sie auf die von ihr vorgelegten Tabellen verweist, auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Der Vortrag der Klägerin zu den Provisionsverlusten aus Mehrfachgeschäften wäre ohne die beigefügte Anlage K30 nebst Unterordnern bereits unschlüssig, da es dann an wesentlichen Angaben, die für eine Schlüssigkeitsprüfung erforderlich sind, fehlen würde. Ferner stimmt schon der klägerische Vortrag auf Seite 19-21 des Schriftsatzes vom 20.06.2024 (Bl. 390 ff. d.A.) in Bezug auf die Summe aller Provisionen, die die Klägerin ihrer modifizierten Berechnung des Ausgleichsanspruchs zugrundelegt, nicht mit der vorgelegten Anlage K30-9 überein (Bl. 968 d.A.). Trägt die Klägerin schriftsätzlich vor, dass sich die jedenfalls zu berücksichtigenden Gesamtprovisionen auf 103.148,01 € netto, mithin 122.746,12 € brutto belaufen, ergibt sich aus Anlage K30-9, dass es sich bei den 103.148,01 € um den Bruttobetrag der Gesamtprovisionen handelt. Auch aufgrund dessen war der Senat gehalten, die Tabellen näher auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen. Es handelt sich insoweit ersichtlich nicht um Amtsermittlung, sondern um die vorzunehmende Schlüssigkeitsprüfung. Der Rückgriff auf die Anlage K30 nebst Unterordnern kann allerdings nicht uneingeschränkt erfolgen. In der Anlage K30 nebst Unterordnern führt die Klägerin zunächst sämtliche provisionsrelevanten Geschäfte auf. Allerdings klassifiziert sie die Geschäfte sodann als „gleicher Tag“ oder „ungleicher Tag“. Durch die Bezeichnung „ungleicher Tag“ will die Klägerin zum Ausdruck bringen, dass mit diesem Kunden ein Zweitgeschäft im letzten Jahr vor Vertragsbeendigung abgeschlossen wurden. Auch wenn die Klägerin im Rahmen ihrer Neuberechnung nur diejenigen Geschäfte der Anlagen K30 nebst Unterordnern berücksichtigt, die von ihr als „ungleicher Tag“ bezeichnet wurden, sie die als „gleicher Tag“ bezeichneten Geschäfte also unberücksichtigt lässt, ist dies zwar zutreffend, allerdings genügt diese Differenzierung alleine den Anforderungen des § 89b Abs. 1 HGB noch nicht. (1). Zunächst ist nämlich hinsichtlich des Unterordners K30-4 (T-Home) festzustellen, dass in Zeile 371 bis Zeile 1196 der Tabelle die von der Klägerin der Berechnung der zu berücksichtigenden Provisionen zugrunde gelegten Beträge, die in Spalte AB ausgewiesen werden und deren Summe in Spalte AC mit 37.948,00 € angegeben wird, nicht korrekt ermittelt wurden. Während bis einschließlich Zeile 370 in Spalte AB insoweit zutreffend die Provision für das Zweitgeschäft (Spalte N) wiedergegeben wird, setzt sich der angegebene Wert ab Zeile 371 aus einer Addition der Provisionen für das Zweitgeschäft (Spalte N) und das Erstgeschäft (Spalte Z) zusammen. Der Senat hat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 23.12.2024 darauf hingewiesen, dass trotz eines angegebenen Negativ-Geschäfts als Zweitgeschäft und einer demgemäß in Spalte N ausgewiesenen negativen Provision in Spalte AB teilweise ein positiver Provisionsbetrag berücksichtigt wird. Diese Problematik erklärt sich gerade daraus, dass ab Zeile 371 in Spalte AB nicht der Provisionsbetrag des Zweitgeschäftes, sondern die Summe der Provisionen aus Erst- und Zweitgeschäft ausgewiesen wird. Hinsichtlich der für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs relevanten Provisionen konnte bei der Tabelle T-Home daher nur auf die in Spalte N ausgewiesenen Provisionen für das Zeitgeschäft zurückgegriffen werden. Dies wird durch die Ausführungen der Klägerin in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 24.01.2025 bestätigt, in dem sie einräumt, dass bezüglich des in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Kunden E., Zeile 1009, richtigerweise eine Provision von -5,00 € hätte zugrunde gelegt werden müssen. Diese ergibt sich gerade aus der Spalte N. Legt man die Provisionsbeträge der Spalte N zugrunde, verringert sich die der Berechnung zugrunde zu legende Provision schon aus diesem Grund um 28.960,00 € auf 8.988,00 € gegenüber der von der Klägerin ermittelten Summe von 37.948,00 €. (2). Soweit in den von der Klägerin eingereichten Anlagen bei einzelnen Geschäften zum Beleg der Wertung als von ihr geworbener Neukunde als „Erstgeschäft“ Geschäfte genannt werden, die eine Vertragsverlängerung (VVL) betreffen, kann, worauf die Beklagte ausdrücklich hingewiesen hat, nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um von der Klägerin geworbene Neukunden oder um Kunden, deren Geschäftsverbindung sie erheblich intensiviert hat, handelt. Denn eine solche Vertragsverlängerung setzt ein vorausgegangenes Geschäft voraus. Dass dieses von der Klägerin vermittelt wurde, sie also den betreffenden Kunden geworben hat, oder es sich um einen Altkunden handelt, mit dem sie die Geschäftsbeziehung erheblich erweitert hat, ergibt sich daraus nicht und wird von der Klägerin – trotz des Bestreitens der Beklagten – auch nicht anderweitig vorgetragen. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich hierbei nicht um eine von der Beklagten darzulegende und zu beweisende Tatsache. Der Handelsvertreter muss grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen und damit auch die Neukundenwerbung darlegen und beweisen (vgl. Ströbl a.a.O. Rn. 282). Hier hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen (s.o.), dass sich dies aus der klägerischen Bezugnahme auf eine Vertragsverlängerung als Beleg für die Werbung des Kunden („Erstgeschäft“) nicht ergibt. Insoweit hätte es der Klägerin oblegen, hierzu weiter vorzutragen (z.B. durch Hinweis auf eine der Vertragsverlängerung vorangegangene Vermittlung ihrerseits). Auch der pauschale Vortrag, dass es sich bei sämtlichen von ihr aufgeführten Altkunden um solche handelt, bei denen sie die Geschäftsverbindung wesentlich erweitert hat, reicht insoweit nicht aus. Vielmehr hätte die Klägerin darlegen müssen, worin die wesentliche Erweiterung der bereits bestehenden Geschäftsbeziehung bestand. Erst wenn von der Klägerin hierzu erheblich vorgetragen worden wäre, hätte es eines substantiierten Bestreitens auf Seiten der Beklagten bedurft. Da dies nicht geschehen ist, reicht das einfache Bestreiten der Neukundeneigenschaft durch die Beklagte bei Kunden, bei denen von der Klägerin als Erstgeschäft eine reine Vertragsverlängerung angegeben wird, aus. Hieraus ergeben sich Abzüge in Höhe von insgesamt 21.499,00 €. Im Einzelnen: 2.295,00 € in der Tabelle T-Home; 13.440,00 € in der Tabelle Mobilfunk; 3.615,00 € in der Tabelle Mobilfunk ab 2021; 1.605,00 € in der Tabelle Festnetz und 544,00 € in der Tabelle Festnetz ab 2021. (3). Weiterhin können Kunden nicht berücksichtigt werden, bei denen Erst- und Zweitgeschäft lediglich 14 Tage auseinanderlagen und identische bzw. zusammenhängende Produkte betroffen sind (z.B. Tabelle Festnetz Kunde G. Zeile 31,32; Kunde Y. Zeile 287; Tabelle Mobilfunk ab 2021 Kunde P. Zeile 301-303; Tabelle T-Home Kunde Z. Zeile 12 identisches Produkt, Zeilen 13-15 Produktzusammenhang ) . Ein Produktzusammenhang wurde dabei vom Senat angenommen, wenn ein Geschäft einen Mediareceiver oder eine persönliche Installation betraf. Die Beklagte hat insoweit erheblich bestritten, dass es sich bei Kunden, bei denen die von der Klägerin angegebenen Erst- und Folgegeschäfte zeitlich nahe beieinanderlagen und identische Produkte betreffen, tatsächlich um Mehrfachkunden handelt. Die Klägerin ist hierauf nicht weiter eingegangen. Soweit der Senat die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass ein Abgleich der Zeitspanne zwischen Erst- und Zweitgeschäft in einigen Fällen im Unterordner „Mobilfunk ab 2021“ ergibt, dass das Zweitgeschäft zeitlich noch vor dem Erstgeschäft lag, sind die von der Klägerin insoweit angesetzten Provisionen trotz ihrer Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung sowie ihrer weiteren Ausführungen in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 24.01.2025 – mit Ausnahme der Provisionen der Kunden K. und W. (Zeilen 85 sowie Zeilen 472-474 Tabelle Mobilfunk ab 2021) – nicht berücksichtigungsfähig. Stellt man entgegen der ursprünglichen Annahme des Senats für den vorgenannten Abgleich nicht auf die Daten der Spalten „Erstkauf“ (Spalte AK) und „Abrechnungsdatum“ (Spalte B), sondern auf die Spalten „Erstkauf“ (Spalte AK) und „Aktivierungsdatum“ (Spalte M) ab, so führt dies im Übrigen dazu, dass das Datum des Erstkaufs mit demjenigen des Aktivierungsdatums zusammenfällt (so bei Kunde A. Zeile 373-375; Kunde C. Zeile 384-386; Kunde J. Zeile 387-389; Kunde YR. Zeile 390-392; Kunde V. Zeile 396- 398; Kunde WO. Zeile 422-424; Kunde KG. Zeile 426-428; Kunde PK. Zeile 429-431 und Kunde CY. 432-434, jeweils in Ordner Mobilfunk ab 2021), so dass ein „ungleicher Tag“ entsprechend der Klassifizierung der Klägerin nicht mehr zu erkennen ist. Lediglich in dem Falle des Kunden P. Zeile 301-303 liegen der Erstkauf und der Zweitkauf bei identischen Produkten dann 13 Tage auseinander, so dass die von der Klägerin angesetzte Provision bereits aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen ist (s.o.). Hieraus ergeben sich Abzüge in Höhe von insgesamt -623,00 € Im Einzelnen: - 1.180,00 € in der Tabelle T-Home; 215,00 € in der Tabelle Mobilfunk; 1.700,00 € in der Tabelle Mobilfunk ab 2021; -1.405,00 € in der Tabelle Festnetz und 47,00 € in der Tabelle D.. Ein Abzug in der Tabelle Festnetz ab 2021 ergab sich nicht. (4). Ferner konnten Geschäfte nicht als solche von Stamm- bzw. Mehrfachkunden berücksichtigt werden, in denen das Erstgeschäft von der Klägerin mit „Multi-Sim-Card“ bezeichnet wurde. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass hierunter die reine Aushändigung von Multi-Sim-Karten zu verstehen sei. Es werde auch lediglich eine Servicepauschale gezahlt. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Mithin fehlt es insoweit bereits an der Darlegung einer Kundenwerbung (Erstgeschäft), so dass in diesen Fällen ein ausgleichsrelevantes Folgegeschäft im maßgeblichen Basisjahr von der Klägerin nicht ausreichend dargelegt worden ist. Hieraus ergibt sich ein Abzug in Höhe von insgesamt 1.055,00 €. Im Einzelnen: 920,00 € in der Tabelle Mobilfunk sowie in Höhe von 135,00 € in der Tabelle Mobilfunk ab 2021. (5). Soweit die Beklagte einwendet, dass (Zweit-)Geschäfte, bei denen die Klägerin selbst Kundin war, nicht berücksichtigungsfähig seien, ist dem in dieser Allgemeinheit nicht zuzustimmen. Dass es sich bei der Klägerin nicht um eine Neukundin gehandelt hat, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Einen Grund dafür, warum die Klägerin anders zu behandeln sein soll als (Dritt-)Kunden, trägt die Beklagte nicht vor. Wäre das Vertragsverhältnis fortgesetzt worden und hätte die Klägerin in einem ihrer Standorte weitere Verträge mit der Beklagten geschlossen, hätte sie (die Beklagte) auch erneut Provisionen gezahlt, so dass ein Provisionsverlust bei hypothetischem Fortbestand des Handelsvertretervertrages anzunehmen ist. Unberücksichtigt bleiben jedoch Geschäfte, wie bei den anderen Fällen auch, bei denen zwischen Erst- und Zweitgeschäft maximal 14 Tage lagen und es sich um die identischen Produkte bzw. Produkte mit Sachzusammenhang handelte. (6). Soweit die Beklagte einwendet, dass Zweitgeschäfte, die mit „Receiver“ bezeichnet werden, per se nicht berücksichtigungsfähig sind, ist dem ebenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zuzustimmen. Vielmehr ist hier zu differenzieren: In einigen Fällen lagen das Erstgeschäft und das als „Receiver“ titulierte Zweitgeschäft maximal 14 Tage auseinander, so dass sie schon aus diesem Grunde (s.o.) vom Senat nicht berücksichtigt wurden (z.B. Kunde UT. Zeile 134; Kunde UM. Zeile 1089 jeweils Tabelle T-Home). In den übrigen Fällen lag das „Receiver“-Zweitgeschäft zeitlich weit, meist mehr als ein Jahr, nach dem Erstgeschäft (z.B. Kunde LE. Zeile 1141; Kundin AL. Zeile 1186, 1187 jeweils Tabelle T-Home). Einen plausiblen Grund, warum es in diesem Fall nicht zu berücksichtigen ist, nennt die Beklagte nicht und ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte einwendet, dass ein Zweitgeschäft nicht angenommen werden kann, soweit lediglich eine Servicepauschale für die Installation ausgezahlt worden sei, greift dies in dieser Allgemeinheit nicht durch. Soweit zwischen dem Erstgeschäft und dem Zweitgeschäft (Installation) ein Zeitraum von maximal 14 Tagen lag, wurden diese Fälle aus den oben unter ausgeführten Gründen bereits nicht berücksichtigt. Soweit eine darüberhinausgehende Zeitspanne vorgelegen haben soll, kann nicht ohne weiteres von einer inhaltlichen Verknüpfung der Geschäfte ausgegangen werden. Insoweit hätte die Beklagte hierzu konkret ausführen müssen (7). Schließlich können offensichtliche Doppelungen, auf die der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2024 hingewiesen und die die Klägerin nachfolgend eingeräumt hat, nicht berücksichtigt werden. Insoweit war ein Abzug in der Tabelle Festnetz ab 2021 in Höhe von 650,00 € vorzunehmen (Zeilen 241-255 und 266-268). (8). Soweit die Beklagte bzgl. der Anlage K30 und ihrer Unterordner die Identifizierbarkeit der Kunden pauschal bestreitet und die Tabellen deshalb als ungeeignet ansieht, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist ihr zuzugeben, dass den genannten Geschäften teilweise keine Kundenbezeichnung zugeordnet ist. Bei den von der Klägerin in den Tabellen der Anlage K30 aufgeführten, hier alleine relevanten Geschäften „ungleicher Tag“ sind allerdings durchgängig Kundennamen genannt. Aufgrund dessen wäre es der Beklagten möglich gewesen, hierzu konkret zu bestreiten. Der Umstand, dass die Klägerin die von ihr eingereichten Tabellen um Angaben ergänzt hat, die es ihr nach ihrem Vortrag lediglich vereinfachten, die aus ihrer Sicht maßgeblichen Provisionen des letzten Geschäftsjahres darzustellen, führt nicht dazu, dass die Beklagte sich nicht konkret zu den einzelnen Geschäften positionieren kann. Insbesondere hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, dass Kundennamen, Daten zu Erst- und Zweitgeschäft, Produkten oder Provisionszahlungen unzutreffend aufgeführt sind. ff. Eine Anpassung des vorgenannten Wertes im Hinblick auf die temporären coronabedingten Schließungen der Standorte N. und T. aus Billigkeitsgründen kann vorliegend nicht erfolgen. Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass es aufgrund der Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Standortschließungen aufgrund des Lockdowns in VQ.-XX. in den davon betroffenen Shops im maßgeblichen Zeitraum zu einem untypischen Provisionsaufkommen gekommen sein dürfte. Allerdings trägt die Klägerin nicht substantiiert vor, wie ein solcher Provisionsverlust zu bemessen ist. Soweit sie insoweit in der Berufung auf ihre Berechnung in der Klageschrift verweist, hilft das nicht weiter. Zwar wird dort von der Klägerin ein im Ansatz möglicher Rechenweg aufgezeigt. Die entsprechende Berechnung basiert aber auf dem gesamten Provisionsaufkommen der beiden Shops im letzten Vertragsjahr und nicht auf den hier allein ausgleichsrelevanten Provisionen aus Geschäften mit von der Klägerin geworbenen Stamm- bzw. Mehrfachkunden. Nur auf letzteres kommt es aber an (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26.02.1997, VIII ZR 272/95, juris Rn. 25). Für die sich aus der Anlage K30 nebst Unterordner ergebenden Zahlen nimmt die Klägerin eine entsprechende Berechnung nicht vor. Diese ist auch nicht ohne weiteres möglich, da eine Differenzierung der Provisionseinnahmen bezüglich der einzelnen Shops von der Klägerin nicht vorgenommen wird. Zwar werden in den einzelnen Tabellen auch Angaben zu dem jeweiligen Shop gemacht, es ist aber nicht Aufgabe des Senats, die entsprechenden Zahlen für N. und T. aus den umfangreichen Tabellen zu ermitteln. Soweit die Klägerin als alternative Berechnung statt des letzten Vertragsjahres auf den Durchschnitt der letzten 5 Jahre abstellen will, erscheint schon fraglich, ob dieser lange Zeitraum als Grundlage geeignet ist. Jedenfalls werden von der Klägerin aber auch insoweit keine Zahlen bzgl. der Provisionen aus Geschäften mit Stamm- bzw. Mehrfachkunden genannt. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Im Übrigen fehlt auch jeglicher substantiierte Vortrag dazu, dass nach dem Lockdown wieder höhere ausgleichsrelevante Provisionen hätten erzielt werden können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 01.10.2008, VIII ZR 13/05, juris Rn. 20; Ströbl in BB 2013, 1027 [1030]). Es bleibt somit bei für die Berechnung zugrunde zulegenden Provisionen des jeweiligen Vertragsjahres von insgesamt 35.138,00 € netto. gg. Ferner ist ein Verwaltungskostenabschlag, also die Herausrechnung der Vergütungsanteile für die verwaltende, d.h. die vermittlungsfremde Tätigkeit des Handelsvertreters, vorzunehmen, den der Senat mit 10% (= 3.513,80 €) berücksichtigt. In dieser Höhe wurde er zunächst von der Klägerin selbst angenommen und ihrer Berechnung zugrunde gelegt. Auch in der Berufungsinstanz ist die Klägerin zunächst selber noch davon ausgegangen, dass ein solcher Abzug in dieser Höhe zu erfolgen hat (vgl. Seite 51 des Schriftsatzes vom 25.01.2024, Bl. 230 d.A.). Der Verwaltungsanteil in dieser Höhe war in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2024 auch unstreitig (vgl. Protokoll, Bl. 321 d.A.). Soweit die Klägerin zuletzt den Abzug für die verwaltende Tätigkeit für nicht gerechtfertigt hält (Schriftsatz vom 20.06.2024, Bl. 394 d.A.), da dieser von der Beklagten nicht substantiiert dargelegt worden sei, ist dies im Hinblick auf ihren früheren Vortrag widersprüchlich und damit nicht erheblich, so dass ein Anteil von mindestens 10% für verwaltende Tätigkeit als zwischen den Parteien unstreitig anzusehen ist. Soweit die Beklagte von einem höheren Verwaltungsanteil ausgeht, kann dem nicht gefolgt werden. Denn insoweit obliegt der Beklagten hierfür die Darlegungs- und Beweislast (OLG Frankfurt, Urteil vom 31.07.2007, 5 U 255/03, juris Rn. 82 mit Verweis auf BGH VersR 2003, 1530). Substantiierten Vortrag, weshalb sich der Anteil der verwaltenden Tätigkeit auf 15% belaufen soll, hat die Beklagte nicht erbracht. Abzüglich des Verwaltungskostenanteils ergibt sich mithin ein der Prognose zugrunde zu legender Betrag von 31.624,20 €. hh. Der Senat geht im konkreten Fall von einem Prognosezeitraum von vier Jahren aus. Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist zu prognostizieren, welche Provisionen der Handelsvertreter aus dem Kreis der von ihm neu geworbenen und intensivierten Stammkunden bei der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses in einem überschaubaren Zeitraum verdient hätte (sog. Prognosezeitraum; BGH, Urteil vom 15.10.1992 I ZR 173/91, juris Rn. 10). Es sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei ist entscheidend, in welchem Zeitraum mit ausgleichspflichten Folgegeschäften oder Nachbestellungen der Stammkunden gerechnet werden darf. Der Prognosezeitraum ist aufgrund der in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Branche, Marktgegebenheiten und Konkurrenzen anderer, auch neuer Produkte, der üblichen und im Einzelfall festzustellenden Kundenfluktuation, der Lebens- oder Einsatzdauer des vertriebenen Produkts mit dem Zeitpunkt des Neubedarfs sowie unter Berücksichtigung von Art und Einsatz des Handelsvertreters zu bestimmen. Der Prognosezeitraum darf die voraussichtliche Dauer der Geschäftsverbindung mit den Stammkunden nicht überschreiten und muss ihr auch nicht entsprechen, da schon aus Billigkeitsgründen für die Prognose nur ein angemessener Zeitraum zugrunde gelegt werden darf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2012, 16 U 47/11, juris Rn. 59). Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit der Handelsvertreter, hier mithin die Klägerin. So fehlt es am Vortrag konkreter Einzelfallumstände, kraft derer für jeden Standort von einem Prognosezeitraum von 5 Jahren auszugehen sein sollte. Der Vortrag der Klägerin beschränkt sich darauf, dass vor allem Mobilfunkverträge in der Regel über einen sehr langen Zeitraum mit demselben Anbieter bestehen bleiben, was zur Begründung alleine – schon im Hinblick auf die hier gegebenen unterschiedlichen Vertriebswege – nicht ausreicht. Auch die von der Beklagten angenommene Dauer eines Prognosezeitraums von lediglich drei Jahren wird von dieser nicht näher begründet. Unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände erachtet der Senat einen Prognosezeitraum von vier Jahren für angemessen (vgl. dazu für einen vergleichbaren Fall OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 31.01.2020, 16 U 6/19, juris Rn. 14; und allgemein Ströbl in: BB 2013, 1027 [1031]). Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Prognosezeitraum auch nicht auf den Zeitpunkt der jeweiligen Standortschließungen beschränkt. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Senats vom 01.02.2013 (19 W 4/13, juris) ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. In der zitierten Entscheidung hatte sich der Unternehmer entschieden, den betreffenden Geschäftszweig nicht fortzusetzen. Dies ist hier nicht der Fall. Es kommt nicht darauf an, ob der konkrete Standort weiterbetrieben wird, sondern ob in der Umgebung der Geschäftszweig insgesamt eingestellt wird. Dass ist aber weder ersichtlich, noch von der Beklagten dargetan. Vielmehr hat die Klägerin vorgetragen, dass in N. mit Hilfe anderer Vertriebspartner von der Beklagten I. Partner Shops betrieben werden, es im nahen Umfeld von T. weitere I. Shops gibt und T. und N., die lediglich 12 km auseinanderlagen, stets als gemeinsame Anlaufstelle angesehen wurden und es in T. noch einen I. Shop gibt. Bezüglich M.-L. gebe es in 2,6 km Entfernung einen weiteren Shop und die Beklagte habe nach der Schließung des Shops in M.-U. im gleichen Einkaufscenter kurze Zeit später einen neuen Shop eröffnet. Dem ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten. Mithin werden die Produkte der Beklagten an den jeweiligen Standorten weiter über Shops vertrieben. Eine Aufgabe des Geschäftszweigs bzw. hier eines Vertriebswegs, die insoweit maßgeblich wäre, liegt damit nicht vor. ii. Weiterhin ist im Rahmen der Berechnung des Ausgleichsanspruchs eine Abwanderungsquote zu berücksichtigen. Grundlage für die Ermittlung der Abwanderungsquote sind die Kundenbewegungen in der Vergangenheit. Hier handelt es sich also nicht um eine Prognose, da die Kundenabwanderung der vergangenen Jahre maßgeblich ist. Wohl aber wird vermutet, dass eine entsprechende Anzahl an Mehrfachkunden auch in der Zukunft abwandern werde Wauschkuhn a.a.O. Rn. 211). Die Höhe der Abwanderungsquote unterliegt vorliegend der richterlichen Schätzung gem. § 287 ZPO, da keine Partei zu der Kundenabwanderung der vergangenen Jahre vor der jeweiligen Vertragsbeendigung substantiiert vorgetragen hat. Die von der Beklagten angesetzten und nicht weiter begründeten 35% erachtet der Senat als deutlich zu hoch. Denn es ist vorliegend zu berücksichtigen, dass von dem Ausgleichsanspruch ohnehin nur Stammkunden (Mehrfachkunden) umfasst sind, mithin solche, die bereits zumindest zwei Geschäfte in Shops der Klägerin abgeschlossen haben. Soweit die Klägerin im Laufe des Berufungsverfahrens die Abwanderungsquote – ohne nähere Begründung – mit 1% ansetzt, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.10.2023 (Bl. 1432 d. LG-Akte) selber noch im Rahmen ihrer Berechnung eine zehnprozentige Abwanderungsquote zugrunde gelegt hat. Weiterhin trägt sie vor, dass sich 90 % der Mobilfunkverträge verlängern würden, was ebenfalls der Annahme einer Abwanderungsquote von lediglich 1% widerspricht. Im Hinblick auf das konkrete Gut, dass den hiesigen Handelsvertreterverträgen zu Grunde lag, und mangels konkreter Angaben zu der jährlichen Abwanderungsquote in der Vergangenheit schätzt der Senat die jährliche Abwanderungsquote gem. § 287 ZPO auf 10%. Bei einem Prognosezeitraum von vier Jahren bei einem zu berücksichtigenden Betrag von 31.624,20 € (s.o.) und einer Abwanderungsquote von 10 % ergibt sich nachstehendes Zwischenergebnis: Provisionsverlust im ersten Jahr nach Vertragsbeendigung: 28.461,78 € Provisionsverlust im zweiten Jahr nach Vertragsbeendigung: 25.615,60 € Provisionsverlust im dritten Jahr nach Vertragsbeendigung: 23.054,04 € Provisionsverlust im vieren Jahr nach Vertragsbeendigung: 20.748,64 € Zwischensumme: 97.880,06 € jj. Ferner hält der Senat im Rahmen der Billigkeitserwägungen einen Abzug in Höhe von 25% unter dem Gesichtspunkt „Sogwirkung der Marke“ für angemessen und gerechtfertigt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Förderung der Verkaufsbemühungen des Händlers durch die von der Marke ausgehende Sogwirkung einen Billigkeitsabschlag rechtfertigt (BGH, Urteil vom 13.01.2010, VIII ZR 25/08, juris Rn. 52). Der Bundesgerichtshof geht dabei üblicherweise von einem anzusetzenden Wert von 10-25 % aus. Die Abwägung der Ursächlichkeit von werbender Tätigkeit des Händlers und Sogwirkung der Marke gehört zum Kernbereich tatrichterlichen Schätzungsermessens (BGH, Urteil vom 07.05.2003, VIII ZR 263/02, juris Rn. 20). Der Billigkeitsabschlag ist auch dann vorzunehmen, wenn die Sogwirkung der Marke bereits in die Bemessung der Höhe der Provision des Handelsvertreters oder des Rabattes des Vertragshändlers eingeflossen ist (Wauschkuhn a.a.O. Rn. 173). Bei der Bemessung der Höhe der Sogwirkung der Marke hat der Senat insbesondere die hohe Bekanntheit der Marke I. und ihrer nahezu allgegenwärtigen Präsenz in Werbung und Medien berücksichtigt, andererseits jedoch nicht außer Acht gelassen, dass es weitere große namhafte Anbieter auf dem Markt der Telekommunikation gibt. Dass die Beklagte nicht mit der Marke I. gleichgesetzt werden kann, steht dem vorgenommenen Abzug nicht entgegen. So wie es der Beklagten im Rahmen der zu berücksichtigenden Vorteile verwehrt ist, sich darauf zu berufen, dass der von der Klägerin geschaffene Vorteil nicht unmittelbar bei ihr, sondern an anderer Stelle im Konzern eintritt, kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass nicht die Beklagte unmittelbar die Marke „I.“ verkörpert. Mithin ergibt sich nach dem zu berücksichtigenden Abzug für die Sogwirkung der Marke ein Betrag in Höhe von 73.410,04 € (97.880,06 € - 24.470,02 €). kk. Sonstige Umstände, die aus Billigkeitsgründen eine Anspruchsminderung (vgl. dazu Beispiele bei Ströbl in: Münchener Kommentar zum HGB, Band 1, 6. Aufl. 2025, § 89b Rn. 125-137; Semmler a.a.O. Rn. 161-191; Wauschkuhn a.a.O. Rn. 169-197) oder eine Anspruchserhöhung (vgl. dazu Beispiele bei Ströbl, a.a.O. Rn. 143, Semmler a.a.O.; Wauschkuhn a.a.O.) rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. ll. Weiterhin hat auf den errechneten Gesamtbetrag eine Abzinsung zu erfolgen. Denn durch den Ausgleichsanspruch werden die Provisionsverluste im Voraus abgegolten, während der Handelsvertreter die Provision erst innerhalb mehrerer Jahre verdient hätte. Für die Abzinsung ist dabei ohne Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt die Ausgleichszahlung erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn der Ausgleich erst nach einer langen, mehrjährigen Prozessdauer gezahlt wird. Der mit Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses entstehende Ausgleichsbetrag wird nämlich nicht dadurch verändert, dass die tatsächliche Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt (BGH, Urteil vom 8.11.1990, I ZR 269/88, NJW-RR 1991, 484 (485); Ströbl a.a.O. Rn. 165). Für die Höhe der Abzinsung lässt sich kein allgemeingültiger Prozentsatz und auch keine allgemein gültige Formel festlegen. Insoweit hat der Bundesgerichtshof schon im Jahr 1997 ausgeführt, dass jede Berechnung eines Abzinsungsbetrages nur zu einem Annäherungswert führt, dessen Maßgeblichkeit der Tatrichter wie bei einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu beurteilen hat (BGH, Urteil vom 06.08.1997, VIII ZR 92/96, juris Rn. 54 m.w.N., fortgeführt in BGH, Urteil vom 12.09.2007, VIII ZR 194/06, juris Rn. 51). In der Rechtsprechung bewährt und anerkannt ist die sog. Hoffmann´sche Methode, die nach Auffassung des Senats auch im konkreten Fall heranzuziehen ist. Danach ist die Schuldsumme, also der nach § 89b Abs. 1 HGB errechnete Ausgleichsbetrag mit 100 zu multiplizieren und der sich daraus ergebende Betrag zu dividieren durch die Summe von 100 zuzüglich des Ergebnisses der Multiplikation des Zinssatzes mit der Zahl der abzuzinsenden Jahre (Semmler a.a.O. Rn. 200). Auch wenn eine Niedrigzinsphase nicht dazu herangeführt werden kann, eine Abzinsung vollkommen entfallen zu lassen, ist diese nach Auffassung des Senats zu berücksichtigen, so dass im konkreten Fall eine Abzinsung von 3 % p.a. für angemessen erachtet wird. Nach den vorstehenden Ausführungen ergibt sich nach Abzinsung zu Gunsten der Klägerin ein Rohausgleich Betrag von 65.544,68 € netto. B = 100 x 73.410,04 € 100 + (3% x 4 Jahre) (B = abgezinster Betrag) mm. Auf den Nettobetrag von 65.544,68 € sind sodann noch 19% Umsatzsteuer hinzuzuaddieren, so dass sich ein Bruttobetrag in Höhe von 77.998,17 € (Rohausgleich) ergibt. c. Die Begrenzung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b Abs. 2 HGB (Kappungsgrenze) wird vorliegend nicht relevant. Das gilt sowohl für den von der Klägerin ermittelten Betrag von 693.030,28 € als auch für den seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 27.11.2024 (Bl. 1264 ff. d.A.) genannten Betrag von 406.978,26 €, da der Rohausgleich von 77.998,17 € jeweils deutlich darunter liegt. Insoweit kommt es auch auf eine etwaige Verspätung des Vortrags der Beklagten nicht an. d. Die Ansprüche auf Ausgleichszahlung sind vorliegend nicht nach § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB ausgeschlossen. Danach ist der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Die Klägerin hat ihre jeweiligen Ausgleichsansprüche innerhalb der jeweiligen Jahresfrist des § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB geltend gemacht. So hat sie mit Schreiben vom 17.04.2020 den Ausgleichsanspruch für den Standort M.-L., mit Schreiben vom 05.11.2021 den Ausgleichsanspruch für die Standorte N. und T. sowie mit Schreiben 30.11.2022 den Ausgleichsanspruch für den Standort M.-U. von der Beklagten gefordert (vgl. Anlagenkonvolut 6, Bl. 119 ff. d. LG-Akte). Eine Bezifferung des jeweiligen Ausgleichsanspruchs war dabei nicht erforderlich. Eine besondere Form bedarf es zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nicht. Es genügt eine schriftliche oder mündliche Mitteilung, die eindeutig und unmissverständlich erkennen lassen muss, dass der Handelsvertreter seine Rechte aus § 89b HGB „geltend machen“ will (Semmler a.a.O. Rn. 95; Ströbl a.a.O. Rn. 259, 260). Diesen Anforderungen werden die vorgenannten drei Schreiben gerecht. e. Der Ausgleichsanspruch ist in Bezug auf den Standort M.-L. - nur insoweit stellt sich die Frage der Verjährung im Hinblick auf die Beendigung des Vertrages bereits im Jahr 2019 - auch nicht verjährt. Der Ausgleichsanspruch verjährt nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB innerhalb von drei Jahren mit Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Im Hinblick auf die Beendigung des zugehörigen Vertragsverhältnisses betreffend den Standort M.-L. zum 28.09.2019 und der zeitgleich eintretenden Fälligkeit trat Verjährung insoweit mit Ablauf des Jahres 2022 ein. Die Klageschrift ist am 21.12.2022 beim Landgericht eingegangen und der Beklagten am 01.02.2023 zugestellt worden. Soll durch die Zustellung u.a. die Verjährung gehemmt werden, so tritt diese Wirkung gem. § 167 ZPO bereits mit dem Eingang des Antrags oder der Erklärung bei Gericht ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Vorliegend ist die Zustellung der Klageschrift „demnächst“ im Sinne der Rechtsprechung erfolgt. Einer „demnächst“ erfolgten Zustellung steht insbesondere nicht entgegen, dass der Gerichtskostenvorschuss auf die Zahlungsaufforderung vom 28.12.2022, beim Klägervertreter nach dessen Darstellung am 03.01.2023 eingegangen, erst am 17.01.2023 durch die Klägerin eingezahlt wurde. Soweit die Beklagte den Eingang der Kostenrechnung beim Klägervertreter am 03.01.2023 mit Nichtwissen bestritten hat, ist dies zwar zulässig, allerdings ist ein Eingang am 03.01.2023 unter Berücksichtigung einer Postlaufzeit von 3 Werktagen und der Feiertage nachvollziehbar, so dass es dazu keiner weiteren Aufklärung bedarf. Damit liegen zwischen dem Eingang der Zahlungsaufforderung und der Einzahlung des Kostenvorschusses lediglich 14 Tage. Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen gelten aber regelmäßig als geringfügig und sind deshalb hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2019, II ZR 281/18, juris Rn. 8 m.w.N.). 3. Gemäß §§ 352 Abs. 1 Satz 1, 353 Satz 1 HGB steht der Klägerin ein Anspruch auf Verzinsung in Höhe von 5 % ab Fälligkeit zu. Soweit die Klägerin im Rahmen ihres Antrages Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten geltend macht, war ihr Antrag gem. §§ 133, 157, 242 BGB dahin auszulegen, dass sie Zinsen in Höhe von 5 Prozent begehrt. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung von § 352 Abs. 1 HGB, wonach die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft fünf vom Hundert für das Jahr beträgt. Gleiches gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäft Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind. Auch wenn der Klägervertreter auf Seite 16 der Klageschrift vom 21.12.2022 ausdrücklich von „fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz“ spricht, ist zu berücksichtigen, dass er ausdrücklich von Fälligkeitszinsen spricht und die §§ 352, 353 HGB nennt, so dass nach dem zu ermittelnden wahren Willen der Klägerin nur davon ausgegangen werden kann, dass sie Zinsen in Höhe von 5 Prozent begehrt. Der Anspruch nach § 89b Abs. 1 HGB entsteht „nach Beendigung des Vertragsverhältnisses“ und damit gem. § 187 Abs. 1 BGB an dem Tag, welcher auf den Tag der rechtlichen Beendigung des Handelsvertretervertrages folgt (Semmler a.a.O. Rn. 29, m.w.N.). Danach ist im Grundsatz der Ausgleichsanspruch für den Standort M.-L. am 29.09.2019, für den Standort N. am 04.12.2020, für den Standort T. am 22.03.2021 und für den Standort M.-U. am 30.06.2022 fällig geworden. Da sich aus dem Vorbringen der Klägerin, insbesondere nach der Vorlage der Tabelle Anlage K30, indes nicht im Einzelnen ergibt, wie hoch der Betrag des jeweiligen Ausgleichsanspruchs den einzelnen Standort betreffend ist, kann ein entsprechender Zinsanspruch erst ab dem Zeitpunkt bejaht werden, an dem sämtliche Ausgleichsansprüche fällig waren, mithin ab dem 30.06.3022. Die Zinsen gem. §§ 352 Abs. 1 Satz 1, 353 Satz 1 HGB stehen der Klägerin bis zum 01.02.2023 zu, dem Tag der Zustellung der Klageschrift. Ab dem 02.02.2023 kann die Klägerin, soweit der Anspruch begründet ist, die geltend gemachten Prozesszinsen gem. §§ 288 Abs. 2, 291, 187 analog BGB verlangen. Der Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89b HGB ist eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 16.06.2010, VIII ZR 259/09, juris Rn. 14). C. Da die innerprozessuale Bedingung unter der der Hilfsantrag steht, nicht eingetreten ist, ist über diesen nicht zu entscheiden. D. Die Ausführungen in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen der Klägerin vom 04.02.2025, 19.02.2025 und 26.02.2025 sowie in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 24.02.2025 geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Neuer Sachvortrag ist darin nicht enthalten. E. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, Alt. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO. F. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat folgt bei der Ermittlung Handelsvertreterausgleichs der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie den vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Grundsätzen.