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Urteil

16 U 6/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0402.16U6.19.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.11.2018 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

              Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin hinsichtlich aller von dieser für die Beklagte in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.03.2018 vermittelten Geschäfte einen Buchauszug mit folgenden Angaben zu erteilen:

              a)              alle Mobilfunkverträge mit Neukunden jeweils einschließlich:

              (1)              Mobilfunkteilnehmer (Name und Anschrift des Kunden),

              (2)              IMEI- oder MEID-Nummer,

              (3)              Datum der Vertragsannahme,

              (4)              Vertragsart (Neuvertrag oder Anschlussvertrag)

              (5)              monatlicher Umsatz mit dem Kunden,

              (6)              Rechnungsbeträge,

              (7)              Datum der Beendigung des Vertrags,

              (8)              Erklärung über mit diesem  Neukunden in der Zeit bis zum 31.03.2018 abgeschlossene weitere Mobilfunkverträge, die nicht               von der Klägerin vermittelt worden sind.

              b)              alle Prepaid-Pakete mit folgenden Angaben:

              (1)              IMEI-Nummer,

              (2)              Hardware-Marke,

              (3)              monatlicher Umsatz des Kunden,

              (4)              Anzahl der verkauften Guthaben für Prepaid-Karten bzw. Prepaid-Handys,

              und zwar hinsichtlich der Angaben zu a) (5), a) (6), a) (7) sowie b) (3) für die Zeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung.

              Im Übrigen wird der Antrag auf Erteilung eines Buchauszugs zurückgewiesen.

              Wegen der weiteren Anträge der Stufenklage und der bereits erstinstanzlich erhobenen Teilklage über den Auskunftsanspruch sowie der Kosten des Berufungsverfahrens wird die Sache unter Aufhebung des zugrundeliegenden Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.11.2018 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin hinsichtlich aller von dieser für die Beklagte in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.03.2018 vermittelten Geschäfte einen Buchauszug mit folgenden Angaben zu erteilen: a) alle Mobilfunkverträge mit Neukunden jeweils einschließlich: (1) Mobilfunkteilnehmer (Name und Anschrift des Kunden), (2) IMEI- oder MEID-Nummer, (3) Datum der Vertragsannahme, (4) Vertragsart (Neuvertrag oder Anschlussvertrag) (5) monatlicher Umsatz mit dem Kunden, (6) Rechnungsbeträge, (7) Datum der Beendigung des Vertrags, (8) Erklärung über mit diesem Neukunden in der Zeit bis zum 31.03.2018 abgeschlossene weitere Mobilfunkverträge, die nicht von der Klägerin vermittelt worden sind. b) alle Prepaid-Pakete mit folgenden Angaben: (1) IMEI-Nummer, (2) Hardware-Marke, (3) monatlicher Umsatz des Kunden, (4) Anzahl der verkauften Guthaben für Prepaid-Karten bzw. Prepaid-Handys, und zwar hinsichtlich der Angaben zu a) (5), a) (6), a) (7) sowie b) (3) für die Zeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen wird der Antrag auf Erteilung eines Buchauszugs zurückgewiesen. Wegen der weiteren Anträge der Stufenklage und der bereits erstinstanzlich erhobenen Teilklage über den Auskunftsanspruch sowie der Kosten des Berufungsverfahrens wird die Sache unter Aufhebung des zugrundeliegenden Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: I. Aufgrund von mit Wirkung zum 31.03.2018 beendeten „Vertriebspartnerverträgen“ und „Partnershop-Vereinbarungen“ verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines erstrangigen Teilbetrags in Höhe von 1 % ihres angeblichen Anspruchs auf einen angemessenen Ausgleich für die Überlassung ihres Kundenstamms an die Beklagte, den sie mit € 670.044,43 beziffert. Nachdem das Landgericht diese Klage abgewiesen hatte, hat die Klägerin diese Klage im Laufe der Berufungsinstanz um eine Stufenklage, gerichtet auf Erteilung eines Buchauszugs, ggf. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung von Provisionen, erweitert. Die Klägerin schloss mit der Beklagten im Dezember 2015 wegen ihrer 3 Filialen in A… sowie ihrer jeweiligen Filialen in B…, C… und D… insgesamt sechs sogenannte “Vertriebspartnerverträge“ ab, die einschließlich Anlagen jeweils 133 Seiten umfassten und mit denen sich die Klägerin nach der jeweiligen Klausel Nr. 1 des Vertrags verpflichtete, in ihrer jeweiligen Filiale als selbstständiger Absatzmittlerin Mobilfunkverträge der Beklagten zu vermitteln sowie Waren der Beklagten zu vertreiben. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Vergütung waren jeweils unter der Klausel Nr. 12 geregelt, wegen deren Inhalt auf die Anlage B1 verwiesen wird. Die Provisionssätze ergaben sich aus der dem jeweiligen Vertrag beigefügten Anlage 3, die im Laufe der Zeit angepasst wurde. Wegen der für die Zeit ab dem 11.03.2016 geltenden Provisionssätze wird auf die Anlage K2 und wegen der ab dem 01.01.2017 geltenden Provisionssätze auf die Anlage B2 verwiesen. Danach wurde ein mit einem Neukunden abgeschlossener Mobilfunkvertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten mit einer Grundprämie, verschiedenen „Push-Prämien“, einer Zielprämie sowie einer während der ersten 24 Monate zu zahlenden Umsatzbeteiligung in Höhe von 10 % (sogenannte „Airtime“) vergütet. Wenn die Klägerin dem Kunden zusätzlich die Gebrauchsüberlassung eines Mobilfunkgeräts vermittelte, erhielt sie dafür außerdem einen Hardware-Überlassungsbonus. Auf diese Weise zahlte die Beklagte der Klägerin für deren Vermittlungen in deren sechs Filialen in der Zeit vom 01.04.2017 bis zum 31.03.2018 einen Gesamtbetrag in Höhe von netto € 605.294,74. In der Zeit von Februar 2016 bis April 2018 erhielt die Klägerin von der Beklagten durchschnittlich netto € 630.653,35 als Jahresvergütung ausgezahlt. Mit Schreiben vom 28.12.2017 kündigte die Beklagte die sechs mit der Klägerin abgeschlossenen Vertriebspartnerverträge ordentlich mit Wirkung zum 31.03.2018. Wegen der vor dem Landgericht gestellten Anträge und der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das landgerichtliche Urteil insoweit ergänzend Bezug genommen, als dadurch kein Widerspruch zu den Feststellungen des Senats entsteht. Das Landgericht hat die Teilklage abgewiesen. Der Klägerin stehe als Handelsvertreterin gegenüber der Beklagten kein Ausgleichsanspruch zu, da sie nicht gemäß § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB dargetan habe, dass ein solcher Ausgleich der Billigkeit entsprechen würde. Schon nicht ansatzweise habe die Klägerin dargelegt, dass es außer den ihr angeblich durch die Beendigung des Handelsvertretervertrags verloren gegangenen Provisionen noch einen anderen Grund gebe, der den von ihr verlangten Ausgleich als billig erscheinen lasse. Doch auch ihr Vortrag zu den angeblichen Provisionsverlusten sei unschlüssig. Für die Billigkeitsprüfung bedeutsam seien nur Provisionen, die der Handelsvertreter aus Folgegeschäften tatsächlich erzielt hätte. Zu den provisionspflichtigen Folgegeschäften gehörten jedoch nicht Vertragsverlängerungen wegen unterbliebener Kündigungen, da eine solche Vertragsverlängerung auf einer Vielzahl von Gründen beruhen könne, die mit der Tätigkeit des Handelsvertreters in keinerlei Zusammenhang stünden. Die Vorteile, die die Beklagte durch eine solche Vertragsverlängerung erlange, seien im Übrigen in den bereits bezahlten Einmalprovisionen eingepreist. Hierfür spreche die Klausel Nr. 12.7 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags. Unabhängig von der streitigen Frage, ob die Beklagte überhaupt dem Grunde nach bereit gewesen sei, Vertragsverlängerungsprovisionen in den Vertrag aufzunehmen, habe es des Weiteren bis zum Schluss jedenfalls keine Einigung über die Höhe einer solchen Provision gegeben. Darüber hinaus habe die Klägerin nicht dargelegt, für welche Arten von Vertragsverlängerungen die angebliche Vertragsverlängerungsprovision hätte gelten sollen. Es sei denkbar, dass der Kunde ohne jede Einflussnahme durch die Klägerin von der Kündigungsmöglichkeit keinen Gebrauch mache. Ebenso sei es möglich, dass die Beklagte dem Kunden für die Vertragsverlängerung ein besseres Angebot unterbreite, ohne dass die Klägerin an der Vertragsverlängerung beteiligt sei. Schließlich zeige der Umkehrschluss zu § 89b Abs. 5 HGB, dass der Gesetzgeber die Vorteile aus einem vermittelten Dauerschuldverhältnis nicht als ausgleichspflichtige Vorteile ansehe, da er nur für die Vermittlung einer bestimmten Art von Dauerschuldverhältnissen – den Versicherungsverträgen –ausnahmsweise die Erforderlichkeit eines solchen Ausgleichs anerkannt habe. Die Klägerin greift diese rechtliche Würdigung mit dem Rechtsmittel der Berufung an. Das Landgericht habe sich bei seiner Entscheidung an dem Urteil des OLG Köln vom 19.06.2015 – 19 U 109/14 orientiert, obwohl der dort entschiedene Fall nicht mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt vergleichbar sei. Während es dort um Kabelmietverträge mit einer Laufzeit von 10 Jahren gegangen sei, gehe es hier um Mobilfunkverträge mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Zudem sei sie gemäß Nr. 1 des Vertriebspartnervertrags verpflichtet gewesen, nicht nur Vertragsneuabschlüsse, sondern auch Vertragsverlängerungen zu vermitteln. Ferner gehe das Landgericht zu Unrecht davon aus, dass eine Einmalprovisionsvereinbarung einen Ausgleichsanspruch ausschließe. Die Deutung des Landgerichts, dass mit der Einmalprovision die Vorteile des Unternehmers bereits abgegolten seien, widerspreche § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB, da danach der Ausgleichsanspruch nicht im Vorhinein ausgeschlossen werden dürfe. Abgesehen davon hätten die Beklagte und sie vereinbart, dass sie die Aufgabe habe, mit den von ihr akquirierten Kunden Vertragsverlängerungen abzuschließen. Die fehlende Provisionsvereinbarung sei unerheblich, weil die von der Beklagten geschuldete Provision auch gemäß § 315 BGB bzw. § 87b HGB bestimmt werden könne. Daher habe das Landgericht zu Unrecht den Zeugen E… nicht dazu vernommen, dass die Beklagte ihr eine Vertragsverlängerungsprovision zugesagt habe. Durch die Kündigung des Vertriebspartnervertrags zum März 2018 habe allerdings die Beklagte vereitelt, dass sie sich diese Vertragsverlängerungsprovisionen mit nahezu ihrem gesamten Kundenstamm habe verdienen können, da der Kunde in der Regel erst ab dem 21. Monat der Laufzeit kündige. Hierzu hätte sie auch nicht gegen die Klausel Nr. 2.5 der Anlage 6 des Vertriebspartnervertrags verstoßen und die Kundendaten zu Marketingzwecken verwenden müssen, weil sich der preissensible Kunde von sich aus in den ihm bekannten Shop begebe, um eine Vertragsverlängerung mit günstigen Konditionen zu erhalten. Ferner habe sie durch die Kündigung der Beklagten auch ihre Umsatzbeteiligung an den weiter laufenden Verträgen verloren. Zudem habe die Beklagte einen erheblichen Vorteil dadurch erlangt, dass sich die Mobilfunkverträge mit den Kunden, die nicht 3 Monate vor Vertragslaufzeitende kündigten, automatisch um 1 Jahr verlängerten, ohne dass die Beklagte ihr hierfür eine Provision zahlen müsste. Außerdem habe das Landgericht die Billigkeitsprüfung falsch vorgenommen. Nach der Novelle des § 89b HGB sei ein Provisionsverlust des Handelsvertreters keine zwingende Voraussetzung für einen Ausgleichanspruch mehr. Die Billigkeit des Ausgleichs ergebe sich daraus, dass sich die Beklagte Provisionszahlungen erspart habe, indem sie mit der Kündigung des Vertriebspartnervertrags die Entstehung entsprechender Provisionsansprüche von ihr vereitelt habe. Ferner könne eine Einmalprovision den Ausgleichsanspruch schon deshalb nicht ausschließen, weil mit der Provision der Abschluss eines Geschäfts und mit dem Ausgleich die Zuführung eines voraussichtlich treuen Kundenstammes vergütet werden solle. Die Beklagte müsse daher beweisen, dass die Einmalprovisionen auch eine Vorauszahlung für den Ausgleich beinhalteten. Bei Mobilfunkkunden betrage die jährliche Wechselrate zu einem anderen Anbieter lediglich 20 %. Auch ohne Provisionsverluste von ihr seien daher ausgleichspflichtige Vorteile auf Seiten der Beklagten vorhanden. Die Klägerin beantragt abändernd, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie brutto € 6.700,33 (inkl. 19 % Umsatzsteuer) nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Buchauszug für alle von ihr für die Beklagte vermittelten Geschäfte im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.03.2018 sowie über eventuell danach fällig gewordene und noch fällig werdende nachvertragliche Provisionen zu erteilten, insbesondere über a) alle provisionspflichtigen Mobilfunkverträge mit Neukunden jeweils einschließlich: 1) Mobilfunkteilnehmer (Name und Anschrift des Kunden), (2) IMEI- oder MEID-Nummer, (3) Datum der Vertragsannahme, (4) Vertragsart (Neuvertrag oder andere Art) (5) Höhe des Quartals-, Halbjahres- und Jahresbonus, (6) Werbekostenzuschuss, (7) monatlicher Umsatz mit dem Kunden, (8) Rechnungsbeträge, (9) Datum der Beendigung des Vertrags, (10) Erklärung über Folgegeschäfte (Vertragsverlängerung, Familienkarten/Partnerkarten), (11) Provisionen und Provisionssatz, differenziert nach Provision für Neukunden Provision für Erreichung der Zielvereinbarung Provision für „Airtime“ Provision für vermittelte Neukunden an das 1&1-Netz b) alle für die Beklagte während des Bestehens des Vertriebspartnervertrags vermittelten provisionspflichtigen Prepaid-Pakete mit folgenden Angaben: (1) IMEI-Nummer, (2) Hardware-Marke, (3) monatlicher Umsatz des Kunden, (4) Anzahl der verkauften Guthaben für Prepaid-Karten bzw. Prepaid-Handys, c) sämtliche während des Bestehens des Vertriebspartnervertrags an die Klägerin gezahlte Absicherungs- bzw. Sonderprämien, d) sämtliche während des Bestehens des Vertriebspartnervertrags im Zusammenhang mit Vertragsvermittlungen für die Beklagte an sie erfolgten Werbungskostenzuschüsse, e) sämtliche provisionspflichtigen Geschäfte, insbesondere Veräußerungen von Zubehör, die während des Bestehens des Vertriebspartnervertrags für die Beklagte vermittelt oder ausgeführt worden sind; 2. die Beklagte wird verurteilt, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern; 3. Die Beklagte wird verurteilt, die sich aus dem Buchauszug ergebenden Provisionen und nachvertraglichen Provisionen an sie zu zahlen. 3. hilfsweise, das Urteil aufzuheben und [die Sache] an das Erstgericht zurückzu[ver]weisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen Die Beklagte verteidigt die rechtliche Würdigung des Landgerichts gegenüber den Angriffen der Berufung als zutreffend. Die Parteien eines Handelsvertretervertrags seien bei der Ausgestaltung des Provisionsregimes frei. Dementsprechend sei die Vereinbarung von Einmalprovisionen zulässig. Da die Provision einen anderen Vergütungszweck verfolge als der Ausgleich, könne auch nicht die Vereinbarung einer Einmalprovision als ein Ausschluss des Ausgleichsanspruchs gedeutet werden. Die Klage scheitere dementsprechend auch einzig und allein daran, dass die Anspruchsvoraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nicht vorlägen. Der Klägerin entgingen nämlich durch die Beendigung der Vertriebspartnerschaft keine Provisionen. Über Vertragsverlängerungsprovisionen sei während des bestehenden Vertrags zwar gesprochen worden. Es sei jedoch unstreitig, dass während der Vertragslaufzeit weder entsprechende Provisionen eingeführt worden seien noch die Klägerin Vertragsverlängerungen vorgenommen habe. Zudem liege ohnehin die durchschnittliche Kundehaltedauer auch ohne Vertragsverlängerungen über 24 Monate, da viele Kunden gar nicht kündigten. Vertragsverlängerungen könnten auch nur alle 24 Monate vorgenommen werden. Hinzu komme die jährliche Wechselrate von 20 %. Nach alldem sei es unrealistisch, dass die Klägerin mit nahezu ihrem gesamten Kundenstamm eine Vertragsverlängerungsprovision hätte verdienen können. Die Rechtsprechung habe auch nach der Novellierung des § 89b HGB daran festgehalten, dass im Regelfall die Unternehmervorteile und die Provisionsverluste des Handelsvertreters gleich hoch seien. Gemessen daran habe sie keine ausgleichsrelevanten Vorteile durch die Beendigung des Vertriebspartnervertrags erlangt. Der bloße Umsatz, den sie mit den von der Klägerin geworbenen Kunden in der nachvertraglichen Zeit erziele, stelle noch keinen ausgleichsrechtlichen Vorteil dar. Ersparte Provisionen, die als ein solcher Vorteil in Betracht kämen, seien nicht ersichtlich. Abgesehen davon seien für sie die Geschäfte mit den von der Klägerin geworbenen Kunden langfristig defizitär, weil sie der Klägerin wegen deren mangelnden geschäftlichen Erfolgs zu deren Unterstützung Sonderprämien habe zahlen müssen. Hinsichtlich der in der zweiten Instanz erhobenen Stufenklage wendet die Beklagte ein, der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs erstrecke sich nicht auf Geschäftsvorfälle nach dem 31.03.2018, weil der Klägerin für diesen Zeitraum keine Provisionsansprüche mehr zustünden. Weder könnten Angaben verlangt werden, die nur für den Ausgleichsanspruch relevant seien, noch solche, die für den Provisionsanspruch, wie IMEI- oder MEID-Nummer oder Hardware-Marke, keine Bedeutung hätten. Ferner seien von ihr weder Angaben zu ihren Zahlungen an die Klägerin noch zu den verdienten Provisionen geschuldet, weil diese die Klägerin selbst errechnen müsse. Schließlich erhebe sie die Einrede der Verjährung, da die Klägerin bereits für die Geschäfte ab dem 01.01.2016 einen Buchauszug verlange. Ergänzend wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Den Parteien sind mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 09.01.2020, mit Beschluss des Senats vom 28.01.2020, mit dem ein Terminverlegungsantrag der Klägerin zurückgewiesen worden ist und in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2020 ausführliche Hinweise zur Sach- und Rechtslage erteilt worden. II. Die Berufung hat teilweisen Erfolg. 1. Die von der Klägerin in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung ist gemäß § 533 ZPO zulässig. Sie ist sachdienlich, weil die Erhebung der Stufenklage einem nachfolgenden Prozess über noch offene Provisionsansprüche vorbeugt und eine Entscheidung darüber aufgrund der gemäß § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen möglich ist. Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs wird, wie noch ausgeführt wird, auf keinen neuen Tatsachenvortrag gestützt. Da durch den Buchauszug provisionsrelevante Umstände unstreitig werden und unstreitiger Vortrag im Rahmen des § 529 ZPO zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 13.01.2012 – V ZR 183/10, Rz. 12), steht der Zulassung der Stufenklage nicht entgegen, dass die Klägerin in erster Instanz zu den Provisionsansprüchen überhaupt keinen Vortrag gehalten hat. 2. Der auf der ersten Stufe gestellte Antrag auf Erteilung eines Buchauszugs ist gemäß § 87c HGB in dem Umfang, wie ihm stattgegeben worden ist, begründet. a) Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs soll dem Handelsvertreter die Kontrolle der ihm erteilten Provisionsabrechnungen ermöglichen (BGH, Urteil vom 03.08.2017 – VII ZR 32/17, Rz. 21). Unstreitig haben zwischen den Parteien mehrere Handelsvertreterverhältnisse in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.03.2018 bestanden. Der Buchauszug muss die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, soweit sie sich aus den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen (BGH, Urteil vom 21.03.2001 – VIII ZR 149/99, Rz. 18). Welche Angaben über die Geschäfte für die Provision des Handelsvertreters im Einzelfall von Bedeutung sind, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen und den zwingenden gesetzlichen Regelungen (§ 87a Abs. 2 - 4 HGB) oder, soweit eine vertragliche Vereinbarung fehlt, von den dispositiven gesetzlichen Vorschriften ab (BGH, a.a.O.). Den Parteien ist mit Schreiben vom 09.01.2020 ausführlich dargelegt worden, welche Provisionsansprüche aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen grundsätzlich in Betracht kommen. Soweit die Beklagte hiergegen mit Schriftsatz vom 13.03.2020 rechtliche Einwendungen erhoben hat, braucht hierzu für die Entscheidung über den Anspruch auf Buchauszug noch nicht Stellung genommen werden, da zum einen nur die zweifelsfrei nicht provisionspflichtigen Geschäfte bei einem Buchauszug unberücksichtigt bleiben dürfen (BGH, Urteil vom 23.02.1989 – I ZR 203/87, NJW-RR 1989, S. 738, 739) und zum anderen die in dem Schreiben vom 09.01.2020 zum Ausgleichsanspruch erörterten Fragen für den Buchauszug, der grundsätzlich nur zur Vorbereitung von Provisionsansprüchen dient (vgl. Löwisch in Ebenroth/ Boujong / Joost / Strohn, 4. Auflage, HGB, § 87c Rz. 109), ohnehin keine Relevanz haben. Nicht gehört werden kann die Beklagte mit dem nicht näher begründeten Einwand, Angaben über IMEI- oder MEID-Nummer oder Hardware-Marke dürften von ihr nicht verlangt werden. Da diese Angaben geeignet sind, die provisionspflichtigen Geschäfte zu identifizieren und nachvollziehbar voneinander abzugrenzen, ist deren Mitteilung unabhängig davon geschuldet, ob sich diese Details auf die Entstehung oder die Höhe der Provision ausgewirkt haben. Kein Gegenstand des Buchauszugs sind hingegen solche Tatsachen, die allein das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter betreffen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.05.2001 – 1 U 760/00-167, NJW-RR 2002, S. 391, 392; Löwisch, a.a.O., Rz. 90). Demnach hat die Klägerin keinen Anspruch auf Angaben zu jeglicher Art von Zahlungen, die die Beklagte an sie erbracht hat. Dies betrifft die von der Klägerin zu 1 a) (5), (6), c), und d) verlangten Angaben. Ebenso wenig kann die Klägerin verlangen, dass die Beklagte ihr im Rahmen des Buchauszuges Provisionen abrechnet. Demnach war der einleitende Satz hinsichtlich der „ fällig gewordenen und noch fällig werdenden nachvertraglichen Provisionen “ zu kürzen. Ferner war aus diesem Grunde der Antrag zu a) (11) zurückzuweisen. Des Weiteren ist zu beachten, dass mit Blick auf das Vollstreckungsverfahren eine Konkretisierung der verlangten Angaben erforderlich ist, weil die Frage, ob der geforderte Buchauszug erfüllt ist, sich nach den im Urteilstenor genannten Angaben richtet (BGH, Beschluss vom 20.01.2011 – I ZB 67/09, Rz. 13). Deshalb war der Antrag zu e) ganz zurückzuweisen, weil daraus nicht hervorgeht, welche konkreten Angaben die Klägerin zu der Veräußerung von Zubehör mitgeteilt wissen will. Auszuscheiden waren des Weiteren rein wertende Merkmale wie „ provisionspflichtig “ oder „ während des Bestehens des Vertriebspartnervertrags “. Einerseits im Wege der Auslegung des Klagebegehrens und andererseits im Wege von dessen teilweisen Zurückweisung sind hinsichtlich der ausgeurteilten Angaben zu a) (4) und a) (8) sachliche und hinsichtlich der ausgeurteilten Angaben zu a) (5), a) (6), a) (7), a) (8) sowie b) (3) zeitliche Begrenzungen vorgenommen worden, da insoweit nach den Ausführungen in dem Schreiben vom 09.01.2020 Provisionsansprüche der Klägerin nicht zweifelsfrei auszuschließen sind. So sollen mit der zu a) (4) ausgeurteilten Angabe zu der Vertragsart (Neuvertrag oder Anschlussvertrag) die von der Klägerin vermittelten Geschäfte über Mobilfunkverträge mit Neukunden danach unterschieden werden, ob es sich um einen ersten oder einen zweiten, dritten usw. Mobilfunkvertrag handelt, den die Klägerin mit diesem Kunden in der Zeit bis zum 31.03.2018 vermittelt hat. Mit der nach dem Tenor zu a) (7) ausgeurteilten Angabe kann die Klägerin überprüfen, ob sich die ursprünglichen Laufzeiten der vorgenannten Verträge durch Nichtkündigungen verlängert haben. Nicht nur wegen eventueller Verlängerungen der Laufzeiten durch Nichtkündigungen, sondern auch wegen der Verträge, deren ursprüngliche Laufzeit über das Ende des Vertreterverhältnisses am 31.03.2018 hinausreicht, sind die nach dem Tenor zu a) (5), a) (6), a) (7) sowie b) (3) verlangten Angaben bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von Interesse. Da nur ein Buchauszug über Geschäftsvorfälle erteilt werden kann, der in den Geschäftsbüchern enthalten ist, hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Mitteilung von Sachverhalten, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind. Angesichts der Informationen, die die Klägerin bereits durch die zu a) (4) und a) (7) ausgeurteilten Angaben erlangt, war die zu a) (8) ausgeurteilte Angabe auf die Fälle zu begrenzen, in denen mit den von der Klägerin geworbenen Kunden durch Dritte oder die Beklagte selbst vermittelte Geschäfte abgeschlossen worden sind, da die Beklagte keine redundanten Angaben schuldet. Die zeitliche Begrenzung der gemäß dem Tenor zu a) (8) ausgeurteilten Angaben ergibt sich daraus, dass die Klägerin für solche Geschäfte allenfalls dann eine Provision beanspruchen kann, wenn sie während des Bestehens des Vertretervertrags vermittelt worden sind (vgl. Schreiben vom 09.01.2020). Soweit in dem Schreiben vom 09.01.2020 auch in Betracht gezogen worden ist, dass die Klägerin während des Bestehens des Vertretervertrags auch für andere Folgeschäfte als Anschlussverträge über Mobilfunkleistungen Provision beanspruchen könnte, ist dies wegen der Begrenzung des Klageantrags zu a) (10) auf Mobilfunkverträge einerseits und der Unbestimmtheit des Klageantrags zu e) andererseits für den begehrten Buchauszug unerheblich. b) Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nicht durch, weil der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs weder wegen Verjährung von Provisionsansprüchen gegenstandslos geworden ist (s. hierzu aa)) noch selbst der Verjährung anheimgefallen ist (s. hierzu bb)). aa) Da der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs ein Hilfsanspruch ist, wird er zwar gegenstandslos, wenn der Provisionsanspruch, dessen Vorbereitung er dienen soll, verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann (BGH, Beschluss vom 23.02.2016 - VII ZR 28/15, Rz. 14). Allerdings unterliegt der Provisionsanspruch gemäß §§ 199, 195 BGB einer dreijährigen Verjährungsfrist, die erst am Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Gläubiger Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat (BGH, a.a.O., Rz. 17). Die für die Einrede der Verjährung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat schon nicht dargelegt, dass sie alle nach dem Schreiben vom 09.01.2020 in Betracht kommenden Provisionsansprüche, soweit sie bereits im Jahr 2016 entstanden sind, auch bis zum Schluss des Jahres 2016 gegenüber der Klägerin abgerechnet hat. Ohne entsprechende Abrechnung kann allerdings die Klägerin nicht davon Kenntnis erlangen, ob es z.B. von Dritten oder der Beklagten selbst vermittelte Folgegeschäfte mit den von der Klägerin neugeworbenen Kunden gegeben hat. b) Auch der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs selbst unterliegt gemäß § 195 BGB der dreijährigen Regelverjährung (BGH, Urteil vom 03.08.2017 – VII 32/17, Rz. 13). Diese Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt für den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs am Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Vertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat (BGH, a.a.O., Rz. 14). Eine abschließende Abrechnung über die Provision liegt vor, wenn der Unternehmer über die dem Vertreter für einen bestimmten Zeitraum zustehenden Provisionsansprüche eine Abrechnung ohne Einschränkungen und Vorbehalte erteilt hat (BGH, a.a.O., Rz. 16). Auch diese Voraussetzung hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hinsichtlich der im Jahre 2016 entstandenen Ansprüche nicht dargelegt. 3. Mit dem Teilurteil wird gemäß § 301 Abs. 1 ZPO nur über den mit der erster Stufe der Stufenklage geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs und nicht auch über den unabhängig von der Stufenklage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs entschieden. Ein Teilurteil darf nicht erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass sogar nur einzelne Urteilselemente, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO binden, im weiteren Verlauf des Verfahrens – auch durch das Rechtsmittelgericht – unterschiedlich beurteilt werden (BGH, Urteil vom 16.06.2010 – VII ZR 62/09, Rz. 21; Urteil vom 12.04.2016 – XI ZR 305/14, Rz. 29). Eine solche Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn sie prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind oder zwischen diesen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht (BGH, Urteil vom 16.06.2010 – VII ZR 62/09, Rz. 22). Die streitgegenständlichen Ansprüche sind in solcher Weise miteinander materiell-rechtlich verwoben, weil nicht nur der mit der Klage auf der ersten Stufe verfolgte Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs (I) sowie der auf der dritten Stufe geltend gemachte Provisionszahlungsanspruch (II), sondern auch der im Wege der objektiven Klagehäufung zusätzlich geltend gemachte Ausgleichsanspruch (III) zum Teil von denselben Vorfragen abhängen, z.B. ob und wie lange ein Vertreterverhältnis bestanden hat (I+II+III) oder ob es im letzten Vertragsjahr noch offene Provisionsansprüche gegeben hat (II+III). Im Rahmen einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO wird allerdings die Gefahr widersprechender Entscheidungen hingenommen (BGH, a.a.O., Rz. 27 und Urteil vom 06.04.2016 – VIII ZR 143/15, Rz. 13), wenn das Gericht vorab nur über die auf den ersten Stufen geltend gemachten Informationsrechte entscheidet, da ansonsten die für eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO vorgegebene Reihenfolge der Vorab-Entscheidung der Hilfsansprüche vor dem Leistungsanspruch prozessual gar nicht umgesetzt werden könnte. Ausgehend hiervon muss auch die Entscheidung über den Ausgleichsanspruch dem Schlussurteil vorbehalten bleiben. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die auf der ersten Stufe ergangenen Entscheidungen zu den Informationsrechten im Hinblick auf den auf der letzten Stufe verfolgten Anspruch weder in Rechtskraft erwachsen noch eine Bindungswirkung im Sinne des § 318 ZPO entfalten (BGH, a.a.O., Rz. 24 und 26f). 4. Wegen der weiteren Anträge der Stufenklage und der bereits erstinstanzlich erhobenen Teilklage über den Ausgleichsanspruch sowie der Kosten des Berufungsverfahrens wird die Sache unter Aufhebung des zugrundeliegenden Verfahrens zur (erneuten) Entscheidung an das Landgericht analog § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO zurückverwiesen. Nach dieser Vorschrift kann ein Berufungsgericht, wenn es ein Grundurteil erlässt, den Rechtsstreit wegen der Entscheidung über die Höhe an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen. Diese Vorschrift wird analog angewandt, wenn das Berufungsgericht zunächst nur über einen auf den ersten Stufen der Stufenklage geltend gemachten Informationsanspruch entscheiden kann (BGH, Urteil vom 03.05.2006 – VIII ZR 168/05, Rz. 14 f.). Den erforderlichen Zurückverweisungsantrag hat die Klägerin gestellt. Die Zurückverweisung ist auch zweckmäßig, weil das Landgericht über die Fragen der Zwangsvollstreckung aus dem ergehenden Teilurteil ohnehin zu entscheiden hat und den Parteien im Hinblick auf die auf der letzten Stufe geltend gemachten Provisionsansprüche sowie den gesondert erhobenen Ausgleichsanspruch zwei Instanzen verbleiben sollten. III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Das Urteil hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 16.700,33 festgesetzt.