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Entscheidung

I ZB 30/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:171019BIZB30
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:171019BIZB30.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 30/19 vom 17. Oktober 2019 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Der Antrag des Antragsgegners, die Zwangsvollstreckung der An- tragstellerin aus dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Düsseldorf vom 28. März 2019 bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ge- gen Sicherheitsleistung einzustellen, wird abgelehnt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt gegenüber dem Antragsgegner die Voll- streckbarerklärung eines Schiedsspruchs vom 27. März 2017, durch den "die Personengesellschaft D. DO. INDUSTRIE- UND HANDELSVERTRE- TUNG mit Sitz in Deutschland …, vertreten durch Do. I. D. " zur Zah- lung von 86.347,17 € für gelieferte Waren sowie von 14.931,60 € für Kosten des Schiedsgerichts verurteilt worden ist. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben und diesen Beschluss für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Antragsgegner hat gegen die Vollstreckbarerklärung des Schieds- spruchs Rechtsbeschwerde eingelegt. Seinen Antrag vom 20. Mai 2019, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts gegen Si- cherheitsleistung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde einzustel- len, hat der Senat mit Beschluss vom 29. Mai 2019 abgelehnt (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2019 - I ZB 30/19, juris). Nach Begründung seiner Rechtsbe- schwerde mit Schriftsatz vom 7. August 2019 hat der Antragsteller am 1 2 - 3 - 1. Oktober 2019 erneut beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzu- stellen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. 1. Wird gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs die Rechtsbeschwerde erhoben, so kann das Rechtsbeschwerdegericht nach § 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird oder nur gegen Sicher- heitsleistung stattfindet. 2. Bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag sind die widerstrei- tenden Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs summarisch zu prüfen. Nur wenn der Angriff gegen den Titel Aussicht auf Erfolg hat, kann dem Gläubiger zugemutet werden, mit der Vollstreckung zuzuwarten. Diese Prüfung setzt vo- raus, dass der Antragsteller die Gründe vorgebracht hat, die seiner Ansicht nach die Abänderung oder Aufhebung des Titels rechtfertigen. Bei der Interes- senabwägung räumt das gesetzliche Leitbild grundsätzlich dem Vollstreckungs- interesse des Gläubigers den Vorrang ein; soll demgegenüber das Schutzinte- resse des Schuldners überwiegen, bedarf es hierfür besonderer Gründe (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2019 - I ZB 30/19, juris Rn. 5 mwN). 3. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist danach abzulehnen. Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 29. Mai 2019 geäußerten Rechtsauffassung fest. Der Antragsgegner hat auch mit seiner Rechtsbeschwerdebegründung nicht dargelegt, dass die Rechtsbeschwerde zulässig ist, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli- 3 4 5 6 - 4 - chen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). a) Der Antragsgegner macht ohne Erfolg geltend, der Rechtsstreit gebe dem Senat Gelegenheit, Leitsätze zur Auslegung des Rubrums im Rahmen ei- ner Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs aufzustellen. Das Oberlandesgericht habe die Prüfung versäumt, nach welcher Rechtsord- nung die Auslegung vorzunehmen sei und welchen Inhalt die anwendbare Rechtsordnung habe. Das Rubrum sei zudem fehlerhaft ausgelegt worden. aa) Die Antragstellerin weist zutreffend darauf hin, dass der Schieds- spruch hinsichtlich der Person des Antragsgegners zweifelsfrei und eindeutig bestimmbar ist. Das Oberlandesgericht konnte den Schiedsspruch deshalb im Rahmen der Vollstreckbarerklärung klarstellend und ohne Rückgriff auf das ausländische Recht fassen (vgl. zu einer solchen Klarstellung bei ausländi- schen Schiedssprüche OLG München, SchiedsVZ 2006, 111, 112; SchiedsVZ 2013, 62, 63 f.; OLG Karlsruhe, SchiedsVZ 2015, 145, 148; Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 1061 Rn. 12; zur Auslegung der Parteibezeichnung bei der Voll- streckbarerklärung eines ausländischen Urteils vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 136/06, NJW-RR 2009, 854 Rn. 9; OLG Hamburg, RIW 1994, 424, 425 f.). bb) Soweit der Antragsgegner erneut die Auslegung durch das Oberlan- desgericht angreift, hat der Senat dazu bereits im Beschluss vom 29. Mai 2019 in Randnummer 14 Stellung genommen. Das Schiedsgericht hat im Schieds- spruch ausdrücklich ausgeführt, dass die Beklagte D. Do. Industrie- und Handelsvertretung das Einzelunternehmen des Antragsgegners sei. Dies sei der Handelsname, unter dem der Antragsgegner seine Aktivitäten ausführe. Diese Ausführungen lassen keinen Zweifel daran, dass der Antragsgegner Be- klagter im Schiedsverfahren war. Der Verweis auf das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot greift damit ebenfalls nicht durch. 7 8 9 - 5 - b) Der Antragsgegner macht weiter vergeblich geltend, die Sicherung ei- ner einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts, weil das Oberlandesgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt habe. aa) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass im Einzel- fall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen der Parteien entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Ent- scheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offen- sichtlich unsubstantiiert war (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2019 - I ZB 30/19, juris Rn. 8). bb) Der Antragsgegner macht geltend, das Oberlandesgericht habe sei- nen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es den zum Beweis seines Vorbringens, er habe im Rahmen des Schiedsverfahrens eine Gegen- forderung in Höhe von insgesamt 55.193,29 € zur Aufrechnung gestellt, be- nannten Zeugen nicht vernommen habe. Das Beweisangebot sei hinreichend substantiiert gewesen. Indem das Oberlandesgericht die Beweiserhebung von weiteren Darlegungen des Antragsgegners abhängig gemacht habe, habe es die Anforderungen an dessen Darlegungslast überspannt. Damit dringt der An- tragsgegner nicht durch. Das Oberlandesgericht hat die Anforderungen an die Substantiierung des Beweisantrags nicht überspannt. (1) Notwendiger Inhalt eines Beweisantrags ist die spezifizierte Bezeich- nung der Tatsachen, welche bewiesen werden sollen; wie konkret die jeweiligen Tatsachenbehauptungen sein müssen, muss unter Berücksichtigung der Wahr- heits- und Vollständigkeitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) anhand der Umstände des 10 11 12 13 - 6 - Einzelfalls, insbesondere der Einlassung des Gegners, beurteilt werden (BGH, Versäumnisurteil vom 15. Januar 2004 - I ZR 196/01, TranspR 2004, 314 [juris Rn. 25]). (2) Der Antragsgegner hat sich im Schriftsatz vom 27. April 2018 auf die im Schiedsverfahren erklärte Aufrechnung berufen und seinen Prozessbevoll- mächtigten als Zeugen benannt. Daraufhin hat das Oberlandesgericht mit Ver- fügung vom 30. Oktober 2018 der Antragstellerin unter Hinweis auf eine mögli- che Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Schiedsgericht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2018 hat die Antragstellerin detailliert zum Ablauf des Schiedsverfahrens vorgetragen und eine Aufrechnung durch den Antragsgegner bestritten. Erst im Anschluss an diesen Vortrag hat das Oberlandesgericht mit seiner Verfügung vom 11. Januar 2019 vom Antragsgegner weitere Einzelheiten zu der von ihm behaupteten Auf- rechnung im Schiedsverfahren verlangt. Mit Blick auf das substantiierte Bestrei- ten der Antragstellerin begegnet dieses Vorgehen des Oberlandesgerichts kei- nen rechtlichen Bedenken. Die Anforderungen an die Substantiierung des Be- weisantritts hat es damit nicht überspannt. 4. Da schon mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde keine Ein- stellung der Zwangsvollstreckung in Betracht kommt, kann dahinstehen, ob der Antragsgegner mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 17. Mai 2019 glaubhaft ihm bei Nichteinstellung durch eine Vollstreckung drohende Nachteile dargelegt hat. Daran bestehen allerdings mit Blick auf die eidesstattliche Versi- cherung des Generaldirektors der Antragstellerin vom 23. Mai 2019 erhebliche Zweifel, zumal der Antragsgegner im vorliegenden Antrag auf einstweilige Ein- stellung der Zwangsvollstreckung dazu nicht weiter vorgetragen hat. Koch Löffler Schwonke 14 15 - 7 - Feddersen Schmaltz Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2019 - I-4 Sch 7/18 -