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Beschluss

19 Sch 13/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0909.19SCH13.22.00
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Tenor

Der Antrag auf Aufhebung des in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien (DIS-SV-2020-00464) durch das Schiedsgericht bestehend aus dem Schiedsrichter F. als Vorsitzendem und den Schiedsrichtern Y. und S. am 21.10.2021 erlassenen Schiedsspruchs in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 03.12.2021 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Aufhebung des in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien (DIS-SV-2020-00464) durch das Schiedsgericht bestehend aus dem Schiedsrichter F. als Vorsitzendem und den Schiedsrichtern Y. und S. am 21.10.2021 erlassenen Schiedsspruchs in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 03.12.2021 wird zurückgewiesen. Oberlandesgericht Köln Beschluss In dem Verfahren hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht O., die Richterin am Oberlandesgericht M. und die Richterin am Landgericht C. auf die mündliche Verhandlung vom 09.09.2022 b e s c h l o s s e n: Der Antrag auf Aufhebung des in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien (DIS-SV-2020-00464) durch das Schiedsgericht bestehend aus dem Schiedsrichter F. als Vorsitzendem und den Schiedsrichtern Y. und S. am 21.10.2021 erlassenen Schiedsspruchs in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 03.12.2021 wird zurückgewiesen. Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien (DIS-SV-2020-00464) durch das Schiedsgericht bestehend aus dem Schiedsrichter F. als Vorsitzenden und den Schiedsrichtern Y. und S. am 21.10.2021 erlassene Schiedsspruch, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 03.12.2021, wird mit folgendem Inhalt für vollstreckbar erklärt: Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, (i) das Fairtrade-Zertifikat XXXXXX, gültig bis 22. März 2022, erneut auszustellen; (ii) die Schiedsklägerin mit dem Status eines Fairtrade-Händlers in die E-CERT-Datenbank aufzunehmen; (iii) der Schiedsklägerin vollen Zugriff auf die E-CERT-Datenbank zu gewähren, und (iv) der Schiedsklägerin volle Nutzerrechte für die E-CERT-Datenbank zu gewähren. 2. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, zu behaupten, die Schiedsklägerin sei dezertifiziert worden oder handle unrechtmäßig, indem sie das Fairtrade-Zertifikat nutzt. 3. Es wird festgestellt, dass die Schiedsbeklagte die Schiedsklägerin für 75% aller Verluste und Schäden entschädigen muss, die dieser in Zusammenhang mit (i) der Suspendierungsentscheidung vom 21. September 2020 und (ii) der Dezertifizierungsentscheidung vom 26. Oktober 2020 entstanden sind. 3a. Es wird festgestellt, dass der Zertifizierungsvertrag zwischen den Parteien nicht durch die Kündigungserklärungen der Schiedsbeklagten vom 26. Oktober 2020 und vom 10. April 2021 beendet wurde und über diese Daten hinaus noch gültig und in Kraft ist. 4. Die Schiedsklägerin trägt 33 % und die Schiedsbeklagte 67% der Kosten des Schiedsverfahrens. Danach zahlt die Schiedsbeklagte der Schiedsklägerin den Betrag von EUR 57.140,91 (für die von der DIS festgesetzten Kosten) und den Betrag von EUR 149.700,37 (für die Rechtsverfolgungs- und sonstigen Kosten der Parteien), beide Beträge zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr ab dem Datum, an dem dieser Schiedsspruch zugestellt wird, bis zu dem Tag, an dem die vollständige Zahlung geleistet wird. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schiedsbeklagte. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Schiedsbeklagte beantragt mit am 26.01.2022 eingegangenem Schriftsatz u.a. die Teilaufhebung eines Schiedsspruchs, die Schiedsklägerin beantragt, diesen für vollstreckbar zu erklären. Die Schiedsbeklagte ist eine 100%ige Tochtergesellschaft des K. e.V. (Fairtrade International) und global für die Vergabe des Fairtrade-Zertifikats zuständig. Sie ist eine Zertifizierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) 765/2008 und von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) nach der ISO Norm 17065 akkreditiert. Im Rahmen von regelmäßigen Kontrollen (sog. Audits) überprüft sie die Einhaltung der jeweiligen Fairtrade-Standards. Die Schiedsklägerin ist ein in der Dominikanischen Republik ansässiges, familiengeführtes Handelsunternehmen, das den Export von Bananen aus der Dominikanischen Republik betreibt. Sie wurde von der Schiedsbeklagten im Jahr 2011 als Händlerin von Fairtrade-Bananen zertifiziert. Dem liegt ein zwischen den Parteien zustande gekommener Zertifizierungsvertrag in der Fassung vom 03.12.2017/22.01.2018 zugrunde, der kraft Rechtswahl dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterliegt. Am 26.10.2020 entzog die Schiedsbeklagte der Schiedsklägerin das Fairtrade-Zertifikat. Anlass hierfür waren die Ergebnisse zweier Nachprüfungen (Audits) im Juli und Oktober 2020, im Rahmen derer die Schiedsbeklagte zum Ergebnis gelangt war, dass die Schiedsklägerin gegen die einschlägigen Fairtrade-Standards verstoßen habe, indem sie konventionelle Bananen als „Fairtrade“-Bananen gehandelt habe. Gegen die Dezertifizierungsentscheidung erhob die Schiedsklägerin zunächst Widerspruch, der durch das sog. Appeal Committee der Schiedsbeklagten zurückgewiesen wurde und sodann am 14.12.2020 Schiedsklage, mit der sie im Wesentlichen beantragte, die Dezertifizierungsentscheidung für unwirksam zu erklären sowie ihr Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns zuzusprechen. Im Laufe des Schiedsverfahrens erklärte die Schiedsbeklagte mit Schriftsatz vom 10.04.2021 die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Zertifizierungsvertrags. Am 21.10.2021 erging ein Schiedsspruch (AS 23, Bl. 713 ff. eA), mit welchem die Schiedsklage für überwiegend begründet erachtet wurde. Dieser wurde den Prozessbevollmächtigten der Parteien am selben Tag per E-Mail übermittelt, woraufhin diese den Erhalt ebenfalls per E-Mail bestätigten (Bl. 1653 ff. eA). Die Parteien hatten sich zuvor mit einer entsprechenden Vorgehensweise einverstanden erklärt (vgl. Bl. 1663 ff. eA). Am 03.12.2021 erfolgte aufgrund eines Antrags der Schiedsbeklagten vom 26.10.2021 (Bl. 1392 ff. eA) eine Berichtigung des Schiedsspruchs (Anlage AS 27, Bl. 789 ff. eA). Die Schiedsbeklagte ist der Ansicht, der Schiedsspruch sei mit dem deutschen ordre public unvereinbar. Das Schiedsgericht habe zwingende Regelungen der ISO Norm 17065 unberücksichtigt gelassen, Sachvortrag und Beweismittel willkürlich gewürdigt oder vollständig ignoriert und gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen. Soweit das Schiedsgericht die Auffassung vertreten habe, eine wirksame Dezertifizierungsentscheidung setze einen Nachweis von Compliance-Verstößen voraus und die Zertifizierungsstelle trage insofern nach den „allgemeinen Grundsätzen“ hierfür die „Beweislast“, verstoße dies gegen elementare Prinzipien des Zertifizierungswesens und sei insbesondere mit der ISO Norm 17065 (AS 28) als Teil des ordre public in Deutschland unvereinbar. Die ISO-Standards garantierten im öffentlichen und privaten Interesse einheitliche internationale Standards in sensiblen Bereichen, in denen die Sicherheit und Qualität von Waren und Dienstleistungen bestimmten Mindestanforderungen entsprechen müssen. Aus der ISO Norm 17065 ergebe sich gerade, dass das zu zertifizierende Unternehmen den Nachweis zu erbringen habe, dass es die Zertifizierungsvoraussetzungen erfülle. Bei dieser Darlegungs- und Beweislast verbleibe es, wenn konkrete und objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Regelverstoßes vorlägen. Allein die Zertifizierungsstelle habe die erhobenen Informationen und Nachweise zu bewerten und trage damit auch die alleinige Verantwortung für ihre (De)Zertifizierungsentscheidung. Nach Wortlaut und Zweck der Norm verfüge die Zertifizierungsstelle im Rahmen ihrer Entscheidungen über eine Beurteilungs- und Einschätzungsprärogative. Der erforderliche Evaluierungsvorgang könne nur einer eingeschränkten Justiziabilität unterliegen und müsse auf eine Willkürkontrolle beschränkt sein. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass Sinn und Zweck des Zertifizierungswesens – die Gewährleistung von Vertrauensschutz – erforderten, einen strengen Maßstab insofern anzulegen, als bereits geringfügige Non-Konformitäten einschneidende Maßnahmen erforderlich machen könnten. Das Schiedsgericht habe der Schiedsbeklagten bei seiner Entscheidung die Einschätzungs- bzw. Bewertungsprärogative abgesprochen und sich nicht darauf beschränkt, ihren Meinungsbildungsprozess auf Willkür hin zu prüfen; es sei stattdessen selbst aufgrund einer Zeugeneinvernahme zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Schiedsbeklagten zugrunde gelegte Beweiswürdigung nicht zwingend und die Dezertifizierungsentscheidung daher unwirksam sei. Dies sei mit den Vorgaben der ISO Norm 17065 unvereinbar, führe zu Haftungsrisiken der Schiedsbeklagten, die für die Folgen einer unrichtigen Zertifizierung oder deren Verlängerung hafte, und mache effektive Zertifizierungsentscheidungen unmöglich. Der Schiedsspruch führe zudem zu Wettbewerbsverzerrungen und verstoße damit gegen die Grundsätze des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als Teil der deutschen ordre public. Durch eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast ermögliche er der Schiedsklägerin, die ihre Produkte weiterhin als „fair gehandelt“ absetzen könne, ein unlauteres und rechtswidriges Wettbewerbsverhalten, wobei die Schiedsbeklagte gezwungen werde, zu einem rechtswidrigen Verhalten wissentlich Beihilfe zu leisten. Der Schiedsspruch führe somit eine vorsätzliche sittenwidrige Handlung herbei. Insgesamt komme der privaten Zertifizierung eine zentrale Bedeutung für Marktransparenz und Verbraucherschutz als Teil der öffentlichen Ordnung zu. Der Schiedsspruch verstoße zudem gegen Art. 12 GG und auch insofern gegen den deutschen ordre public. Der Schiedsspruch bedeute für die Schiedsbeklagte und Fairtrade International ein faktisches Berufsverbot, denn eine Zertifizierungsstelle, die keine eigenen Zertifizierungs-Entscheidungen auf Grundlage ihrer Überzeugungen und im Rahmen vertretbarer Ermessensausübung treffen kann, könne am Markt nicht fortbestehen, da ihre Zertifizierungsentscheidungen letztlich ohne Aussagekraft seien. Das Schiedsgericht habe zudem den Anspruch der Schiedsbeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Es habe sich bereits aus der Schiedsklage sowie der Schiedsklageerwiderung, aber auch den weiteren Stellungnahmen im Rahmen des Schiedsverfahrens ergeben, dass die Beweislastverteilung und der Umfang einer Einschätzungsprärogative der Schiedsbeklagten von entscheidender Bedeutung für den Fall sein würden. Das Schiedsgericht habe sich hiermit lediglich oberflächlich auseinandergesetzt. Ohne den Gehörsverstoß hätte das Schiedsgericht eine andere Sachentscheidung getroffen und die Dezertifizierungsentscheidung als rechtmäßig erachtet, zumal ein willkürliches Verhalten der Schiedsbeklagten nicht ersichtlich gewesen sei. Ein Gehörsverstoß liege auch darin, dass das Schiedsgericht den Sachvortrag und die Beweisangebote der Schiedsbeklagten, insbesondere das Beweisdokument L. N01 (AS 33) nicht hinreichend und sachgerecht gewürdigt habe. Das Schiedsgericht habe dem Dokument unter Verstoß gegen Beweisgrundsätze der Zivilprozessordnung (ZPO) seinen Beweiswert abgesprochen, weil kein Zeuge die Richtigkeit des Inhalts bestätigt habe. Zudem habe es den Kontext des Dokuments, insbesondere den zeitlichen Zusammenhang mit dem Email-Austausch in L. N02 (AS 34) nicht hinreichend berücksichtigt und auch nicht gewürdigt, dass die Schiedsklägerin in der Vergangenheit bereits wegen ähnlicher Vorkommnisse suspendiert worden sei. Das Schiedsgericht habe dem Dokument L. N01 nicht unter Verweis auf die entgegenstehende Aussage der Geschäftsführerin der Schiedsklägerin jeglichen Beweiswert absprechen dürfen, ohne sich mit deren Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage auseinanderzusetzen, die zudem der Aussage des Auditors – Herrn X. – diametral widersprochen habe. Eine schriftliche Aussage des Herrn I. habe das Schiedsgericht gänzlich unberücksichtigt gelassen. Das Unterlassen einer sachgemäßen Beweiswürdigung stelle ebenfalls eine Gehörsverletzung dar. Das Schiedsgericht habe zudem dem Unterlassungsantrag gemäß Nr. 3 der Schiedsklägerin stattgegeben, da es davon ausgegangen sei, es sei zwischen den Parteien unstrittig geblieben, dass die Schiedsbeklagte die Kunden der Schiedsklägerin kontaktiert und ihnen mitgeteilt habe, dass die Schiedsklägerin kein Fairtrade-Händler mehr sei. Tatsächlich habe die Schiedsbeklagte dies mit der Schiedsklageerwiderung bestritten. Wenn das Schiedsgericht das Vorbringen der Schiedsbeklagten für missverständlich gehalten habe, so habe es einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen. Dass ein solcher unterblieben sei, stelle ebenfalls eine Gehörsverletzung dar. Indem das Schiedsgericht den mit dem Antrag Nr. 5 beantragten Schadensersatz zugesprochen habe, habe es verkannt, dass die Schiedsklägerin zu einem etwaigen Verschulden der Schiedsbeklagten nicht substantiiert vorgetragen habe. Das Vorbringen der Schiedsbeklagten zum Fehlen einer Sorgfaltspflichtverletzung habe es unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht hinreichend gewürdigt. Soweit das Schiedsgericht den Fahrlässigkeitsvorwurf darauf gestützt habe, dass die Beweisdokumente L. N01 und N02 nicht hinreichend klar gewesen seien, habe es sich insofern nicht mit der erforderlichen ex-ante-Sicht auseinandergesetzt, aus welcher kein Anlass für die Schiedsbeklagte bestanden, am Inhalt der Dokumente zu zweifeln. Soweit das Schiedsgericht den Fahrlässigkeitsvorwurf darauf gestützt habe, dass der Schiedsklägerin im Dezertifizierungsverfahren kein rechtliches Gehör gewährt worden sei, habe es verkannt, dass es mit Blick auf die mehreren hundert Zertifizierungsentscheidungen, die die Schiedsbeklagte jedes Jahr zu treffen habe, schlicht nicht möglich sei, mit jedem betroffenen Unternehmen in einen individuellen Dialog einzutreten und daher ein schematisches Vorgehen alternativlos sei. Das Vorbringen zu einer Haftungsobergrenze gemäß Art. 11.2 der Anlage zum Zertifzierungsvertrags (AS 32) habe das Schiedsgericht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs übergangen. Auch die Annahme einer Verletzung von vertraglichen Hauptleistungspflichten durch das Schiedsgericht verstoße gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, zumal eine (unterstellt) fehlerhafte Interpretation der L. N01 und N02 allenfalls eine Nebenpflichtverletzung habe darstellen können. Insoweit sei zumindest ein Hinweis des Schiedsgerichts erforderlich gewesen, dass es von einer vertraglichen Hauptleistungspflicht ausgehen werde. Mit Schriftsatz vom 20.06.2022 behauptet die Schiedsbeklagte, die Schiedsklägerin habe das Schiedsurteil durch eine vorsätzlich wahrheitswidrige Aussage ihrer Geschäftsführerin, Frau V., im Rahmen ihrer „Zeugeneinvernahme“ am 07.09.2022 erwirkt. Frau V. habe gegenüber dem Schiedsgericht erklärt, dass sie sich im Dezember 2020 mit Vertretern von N. – den Herren J., U. und G. – getroffen habe, und dass jene Vertreter von N. ihr ihm Rahmen jener Besprechung angeblich gesagt hätten, dass die im Protokoll zur außerordentlichen Versammlung von N. am 22.02.2019 in Punkt 5 festgehaltenen Geschehnisse so nicht stattgefunden hätten und dass der Name „P.“ nur versehentlich in jenem Protokoll genannt sei. Punkt 5 lautet in deutscher Übersetzung wie folgt: „Die Anwesenden werden über die Verhandlungen zwischen dem Geschäftsführer von P. und dem Vorstand von N. informiert, in denen ausgehandelt wurde, dass die Erzeuger des Verbandes [N.] beginnen werden, für diesen Exporteur [P.] zu arbeiten, was Lieferungen einiger von P. unabhängiger Erzeuger an N. mit mehr als 480 Tareas einschließt.“ Ein Hektar entspreche 15,9 „Tareas“, so dass hiermit Produzenten mit Plantagen von mehr als 30 ha gemeint seien. Dies sei just die Grenze, die von Mitgliedern einer Kleinbauernvereinigung wie N. nicht überschritten werden dürfe, damit ihre Ware noch als Fairtrade Ware gehandelt werden dürfe (vgl. Bl. 55 eA). Die Schiedsbeklagte habe nunmehr im Rahmen von angestellten Nachermittlungen erfahren, dass die Zeugenaussage der Frau V. falsch gewesen sei. Seit Mai 2022 habe es Gespräche zwischen ihr und N. gegeben, wobei N. wegen derselben Vorkommnisse wie die Schiedsklägerin dezertifiziert worden sei, die Entscheidung indes akzeptiert habe. Herr J., seinerzeitiger Präsident von N., habe im Zuge dieser Gespräche erklärt, der unter Punkt 5 des Protokolls niedergeschriebene Sachverhalt entspreche vollständig der Wahrheit. Die Schiedsklägerin habe von N. verlangt, die Verantwortung für das dort protokollierte Geschehen zu übernehmen, was N. indes abgelehnt habe. Weder Herr J., noch Herr G., noch Herr U. hätten erklärt, dass der Name der Schiedsklägerin unter Ziffer 5 des Protokolls irrtümlich genannt sei. Vielmehr sei allen Beteiligten bewusst gewesen, dass das Geschehene zutreffend protokolliert sei. Frau V. habe an jener Besprechung nicht teilgenommen und er habe auch zu keinem anderen Zeitpunkt eine Besprechung bzw. ein Gespräch mit ihr geführt. Die Schiedsbeklagte beantragt, 1. den in dem Schiedsverfahren DIS-SV-2020-00464 durch das Schiedsgericht bestehend aus dem Schiedsrichter F. als Vorsitzendem und den Schiedsrichtern Y. und S. am 21.10.2021 ergangenen, und den Parteien am 28.10.2021 zugestellten, und durch Beschluss vom 03.12.2021 berichtigten Schiedsspruch, in seinen Ziffern 1.- 4. (hilfsweise teilweise) aufzuheben. 2. die Schiedsklage vom 14.12.2020 (hilfsweise teilweise) abzuweisen. 3. der Schiedsklägerin die Kosten des Verfahrens und des Schiedsverfahrens aufzuerlegen. Die Schiedsklägerin beantragt, den Antrag auf Aufhebung des in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien (DIS-SV-2020-00464) (…) erlassenen Schiedsspruchs, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Dezember 2021, zurückzuweisen; hilfsweise, das Verfahren nach § 1059 Abs. 4 ZPO an das Schiedsgericht zurückzuverweisen; für den Fall der Zurückweisung der Anträge, den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien (DIS-SV-2020-00464) durch das Schiedsgericht bestehend aus dem Schiedsrichter F. als Vorsitzenden und den Schiedsrichtern Y. und S. am 21. Oktober 2021 erlassene Schiedsspruch, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Dezember 2021, mit dem folgenden Inhalt (in deutscher Übersetzung) für vollstreckbar erklärt: Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, (i) das Fairtrade-Zertifikat FLO-ID: 25754, gültig bis 22. März 2022, erneut auszustellen; (ii) die Schiedsklägerin mit dem Status eines Fairtrade-Händlers in die E-CERT-Datenbank aufzunehmen; (iii) der Schiedsklägerin vollen Zugriff auf die E-CERT-Datenbank zu gewähren, und (iv) der Schiedsklägerin volle Nutzerrechte für die E-CERT-Datenbank zu gewähren. 2. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, zu behaupten die Schiedsklägerin sei dezertifiziert worden oder handle unrechtmäßig, indem sie das Fairtrade-Zertifikat nutzt. 3. Es wird festgestellt, dass die Schiedsbeklagte die Schiedsklägerin für 75% aller Verluste und Schäden entschädigen muss, die dieser in Zusammenhang mit (i) der Suspendierungsentscheidung vom 21. September 2020 und (ii) der Dezertifizierungsentscheidung vom 26. Oktober 2020 entstanden sind. 3a. Es wird festgestellt, dass der Zertifizierungsvertrag zwischen den Parteien nicht durch die Kündigungserklärungen der Schiedsbeklagten vom 26. Oktober 2020 und vom 10. April 2021 beendet wurde und über diese Daten hinaus noch gültig und in Kraft ist. 4. Die Schiedsklägerin trägt 33 % und die Schiedsbeklagte 67% der Kosten des Schiedsverfahrens. Danach zahlt die Schiedsbeklagte der Schiedsklägerin den Betrag von EUR 57.140,91 (für die von der DIS festgesetzten Kosten) und den Betrag von EUR 149.700,37 (für die Rechtsverfolgungs- und sonstigen Kosten der Parteien), beide Beträge zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr ab dem Datum, an dem dieser Schiedsspruch zugestellt wird, bis zu dem Tag, an dem die vollständige Zahlung geleistet wird. Die Schiedsbeklagte beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zurückzuweisen. Die Schiedsklägerin ist der Ansicht, der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs sei bereits unzulässig, da er nicht innerhalb der Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO gestellt worden sei. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs sei zudem auch unbegründet. Aufhebungsgründe, insbesondere ein Verstoß gegen den ordre public, lägen betreffend den in Rede stehenden Schiedsspruch nicht vor. Das Schiedsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Dezertifizierung sowie die Kündigung durch die Schiedsbeklagte unwirksam gewesen seien, da die gegen die Schiedsklägerin erhobenen Vorwürfe schon grundsätzlich nicht geeignet gewesen seien, einen Verstoß gegen die Fairtrade-Standards zu begründen, jedenfalls aber die Schiedsbeklagte den Beweis für die Tatsachen, auf die sie die Dezertifizierung gestützt habe, nicht erbracht habe. Dass die Schiedsklägerin weiterhin am Fairtrade-System teilnehme, entspreche damit sowohl dem geltenden (Lauterkeits-)Recht, insbesondere § 20 Abs. 5 GWB, als auch dem zwischen den Parteien bestehenden Zertifizierungsvertrag und den geltenden Fairtrade-Standards. Die Schiedsbeklagte werde daher durch den Schiedsspruch nicht „gezwungen“ an einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht mitzuwirken. Die Schiedsbeklagte, die sich auf das Erlöschen des Zertifizierungsvertrags und die Rechtmäßigkeit ihrer Dezertifizierungsentscheidung berufe, trage für die zugrunde liegenden Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast. Soweit der Schiedsspruch hierauf beruhe, verstoße er nicht gegen den ordre public, sondern setze höchstrichterlich entwickelte, allgemeine Grundsätze um. Mit der Frage, ob sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien etwas anderes ergebe, habe sich das Schiedsgericht auseinandergesetzt, diese aber im Ergebnis zu Recht verneint. Die ISO Norm 17065 sei weder Teil des ordre public, noch entfalte sie Gültigkeit gegenüber der Schiedsklägerin; sie richte sich vielmehr lediglich an die Schiedsbeklagte als Zertifizierungsstelle. Es handele sich lediglich um private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter, nicht hingegen um eine Rechtsnorm, die tragende Gerechtigkeitsvorstellungen wiederspiegle. Darüber hinaus ergebe sich aus der ISO Norm 17065 weder ein Beurteilungs- noch ein Ermessensspielraum der Schiedsbeklagten; auch hiernach liege die Nachweispflicht für von der Schiedsbeklagten behauptete Verstöße, etwa gemäß Ziffer 7.11.1 ISO 17065, bei ihr selbst. Das Schiedsgericht habe daher zu Recht moniert, dass die Schiedsbeklagte die Dezertifizierung der Schiedsklägerin nicht aufgrund eines nachgewiesenen Verstoßes gegen die Fairtrade-Standards ausgesprochen habe. Notwendige Erkenntnisse könne sich die Schiedsbeklagte im Rahmen der Audits beschaffen, hinsichtlich derer eine Mitwirkungspflicht ihrer Kunden bestehe. Besondere Haftungsrisiken der Schiedsbeklagten seien in Anbetracht der im Rahmen aller Vertragsverhältnisse Anwendung findenden Vorschriften gemäß §§ 280, 276 ff. BGB nicht ersichtlich. Jedenfalls sei von einem Beruhen des Schiedsspruchs auf einem angeblichen Verstoß gegen den ISO Standard nicht auszugehen, weil die Dezertifizierungsentscheidung der Schiedsbeklagten auch einer Willkürkontrolle nicht standhalte. Denn diese beruhe nicht auf einer nachgewiesenen, vollständigen Tatsachengrundlage oder zumindest hinreichenden Anhaltspunkten, sondern auf einer fehlinterpretierten Email-Korrespondenz und einem gefälschten Protokoll. Die Frage, ob die Entscheidung ex ante vertretbar gewesen sei, stelle allenfalls im Rahmen einer Schadensersatzpflicht eine Rolle. Der Schiedsspruch zwinge die Schiedsbeklagte auch nicht, an einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht mitzuwirken, sondern diene gerade dazu, das wettbewerbswidrige Verhalten der Schiedsbeklagten zu beseitigen. Da die Schiedsklägerin tatsächlich nicht gegen Fairtrade-Standards verstoßen habe, entspreche ihre Teilnahme am Fairtrade-System sowohl dem geltenden (Lauterkeits-)Recht, als auch dem zwischen den Parteien bestehenden Zertifizierungsvertrag sowie den geltenden Fairtrade-Standards. Auch ein Verstoß gegen Art. 12 GG liege nicht vor; der Schiedsspruch führe nicht zu einem „faktischen Berufsverbot“ der Schiedsbeklagten, er bestätige lediglich, dass die Schiedsbeklagte bei Erlass von Sanktionsmaßnahmen und insbesondere dem Ausschluss eines Teilnehmers aus dem Fairtrade-System unter Berücksichtigung der Wertungen des § 20 Abs. 5 GWB, des Grundsatzes pacta sunt servanda sowie der §§ 276, 280 ff. BGB recht- und pflichtmäßig handeln müsse. Die Behauptung eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG wegen Übergehens des Vortrags zur ISO Norm 17065 gehe ins Leere, weil die Schiedsbeklagte entsprechenden Vortrag mit Ausnahme einer einmaligen Erwähnung in ihrem Eröffnungsplädoyer zur mündlichen Verhandlung nicht gehalten habe. Auch eine Beschränkung auf eine reine Willkürkontrolle habe sie im Schiedsverfahren nicht behauptet. Das Schiedsgericht habe sich im Übrigen dennoch hiermit sowie mit der Frage einer etwaigen sich aus dem Zertifizierungsvertrag bzw. den Fairtrade-Standards ergebenden Umkehr der Beweislast auseinandergesetzt und sich auch mit der Frage befasst, ob die Dezertifizierungsentscheidung jedenfalls ex ante vertretbar gewesen sei. Dass das Schiedsgericht aus dem Vortrag der Schiedsbeklagten nicht die von ihr für richtig befundenen Schlüsse gezogen habe, verletze die Schiedsbeklagte nicht in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Eine Gehörsverletzung ergebe sich auch nicht aus dem angeblichen Übergehen von Sachvortrag oder Beweismitteln. Die Schiedsbeklagte verkenne insoweit, dass die Begründung von Schiedssprüchen wesentlich geringeren Anforderungen unterliege als die Begründung von Urteilen staatlicher Gerichte. Die Begründung des Schiedsspruchs lasse dessen tragende Erwägungen erkennen. Das Schiedsgericht habe sich sowohl mit den Anlagen N01 als auch der Zeugenaussage des Herrn W. auseinandergesetzt. Soweit die Schiedsbeklagte einen – nicht gegebenen – Fehler in der Beweiswürdigung darlege, könne hierauf ihr Aufhebungsantrag wegen des Verbots der révision au fond nicht gestützt werden. Das Schiedsgericht habe zudem das Vorbringen der Schiedsbeklagten im Zusammenhang mit dem Unterlassungs- und dem Schadensersatzanspruch der Schiedsklägerin berücksichtigt. Die Würdigung des Schiedsgerichts, dass die Schiedsbeklagte gegenüber Kunden der Schiedsklägerin angegeben habe, diese sei dezertifiziert, sei zutreffend; sie beruhe auf dem als Anlage N03 vorgelegten Schreiben, welches auch an Kunden der Schiedsklägerin gerichtet sei, dem Umstand, dass die Schiedsbeklagte in ihrer Online-Datenbank R. den Status der Schiedsklägerin unstreitig als „dezertifiziert“ angegeben habe sowie daraus, dass sie noch während des laufenden Schiedsverfahrens, am 22.04.2021, mittels Pressemitteilung auf ihrer Homepage behauptet habe, deutsche Gerichte hätten bestätigt, dass sie die Schiedsklägerin rechtmäßig dezertifiziert habe (Anlage N04 und N05). Selbst wenn die Einordnung des Vortrags als unstreitig fehlerhaft sei, sei der Schiedsspruch im Ergebnis richtig. Auch mit dem Vorbringen der Schiedsbeklagten zum angeblichen Fehlen einer Sorgfaltspflichtverletzung sowie zu der vertraglichen Haftungsbeschränkung in Ziffer 11.1 ihrer AGB habe sich das Schiedsgericht inhaltlich auseinandergesetzt. Es sei zudem zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass eine rechtswidrige Dezertifizierung eine Verletzung der Hauptleistungspflichten der Schiedsbeklagten darstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie den Schiedsspruch vom 21.10.2021 (Bl. 713 ff. eA) und die Berichtigungsentscheidung vom 03.12.2021 (Bl. 789 ff. eA) Bezug genommen. II. Der Antrag der Schiedsbeklagten auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 21.10.2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 03.12.2021 ist weder zulässig, noch begründet. Der Antrag der Schiedsklägerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist hingegen zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. a. Gemäß § 1 der Verordnung über die Konzentration der gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten vom 20.03.2019 (GVBl. NRW 2019, 191-200) ist das Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung zuständig. Der Antrag ist gemäß § 1059 Abs. 1 ZPO insoweit statthaft, als die Schiedsbeklagte die Aufhebung des streitgegenständlichen Schiedsspruchs begehrt, im Übrigen unstatthaft. Im Hinblick auf die begehrte Abweisung der Schiedsklage oder eine Abänderung des Schiedsspruchs ist ein Rechtsbehelf, der in die Zuständigkeit ordentlicher Gerichte fällt, nicht gegeben. § 1059 Abs. 1 ZPO eröffnet grundsätzlich die einzige Möglichkeit, vor einem staatlichen Gericht aktiv gegen den Schiedsspruch vorzugehen (Wilske/Markert, in: BeckOK ZPO, 44. Ed. 01.03.2022, § 1059 Rn. 81). Eine Sachentscheidung des Senats kommt hiernach – entgegen der seitens der Schiedsbeklagten vertretenen Ansicht – selbst dann nicht in Betracht, wenn lediglich die Abweisung der Schiedsklage als materiell einzig „richtige Entscheidung“ in Betracht käme, denn durch die Schiedsvereinbarung wird gerade die Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts unter Ausschluss der staatlichen Rechtsprechung begründet (Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. A. 2022, § 1029 Rn. 137). Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass sich entgegen der Rechtsansicht der Schiedsbeklagten aus der Formulierung des § 1059 Abs. 4 ZPO, wonach das Gericht die Sache in geeigneten Fällen an das Schiedsgericht zurückverweisen kann, nicht ergibt, dass es in anderen Fällen selbst zur Sachentscheidung berufen ist. Vielmehr verbleibt es in diesen Fällen bei der in § 1059 Abs. 1 ZPO vorgesehenen bloßen Aufhebung des Schiedsspruchs (vgl. hierzu auch: Wilske/Markert, in: BeckOK ZPO, 45. Ed. 01.07.2022, § 1059, Rn. 77). Der mit Schriftsatz vom 26.01.2022 eingereichte Antrag ist für sich betrachtet indes – im Umfang seiner Statthaftigkeit – verfristet. Die Schiedsbeklagte hat die Aufhebung des Schiedsspruchs nicht rechtzeitig innerhalb der dreimonatigen Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO beantragt. Die Frist läuft ab „dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat“ (vgl. Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, § 1059 Rn. 72, beck-online). Vorliegend wurde der Schiedsspruch beiden Parteien am 21.10.2021 in elektronischer Form übermittelt. Hierdurch hat die dreimonatige Frist zu laufen begonnen; sie endete hiernach am 21.01.2022. Der vorliegende Antrag wurde indes erst am 26.01.2022 und damit nach Fristablauf eingereicht. Entgegen der seitens der Schiedsbeklagten geäußerten Auffassung handelte es sich ausweislich des Übersendungsschreibens vom 21.10.2021 auch nicht lediglich um eine unverbindliche „Vorab-Information“, wobei die Intention des Schiedsgerichts insoweit unerheblich ist (vgl. Münch a.a.O.). Denn ausweislich des Übersendungsschreibens (Anlage AG5, Bl. 1648 eA) wurde den Parteien eine elektronisch signierte Kopie des Schiedsspruchs übersandt, wobei die Schiedsbeklagte insoweit den Erhalt bestätigte (Bl. 1653 eA). Die elektronische Übersendung des von allen Schiedsrichtern unterzeichneten Schiedsspruchs ist zulässig und genügt den Anforderungen des § 1054 Abs. 4 ZPO (Wilske/Markert, in: BeckOK ZPO, 44. Ed. 01.03.2022, § 1054 Rn. 22). Dass eine solche – entgegen ihrer elektronischen Bestätigung – nicht erfolgt ist, hat die Schiedsbeklagte nicht substantiiert dargelegt, sondern lediglich – letztlich ins Blaue hinein – behauptet, eine unbekannte Person habe eine Fotografie der Unterschriften der Schiedsrichter in einen Entwurf eingefügt. Dafür, dass es sich bei dem als Anlage AS 23 vorgelegten Schiedsspruch lediglich um einen Entwurf handeln sollte, gibt es keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Hiergegen spricht vielmehr – wie ausgeführt – der Inhalt des Übersendungsschreibens, aber auch, dass die Schiedsbeklagte selbst die entsprechende Version zur Begründung ihres Aufhebungsantrags als Anlage N06 zur hiesigen Gerichtsakte gereicht hat. Abweichungen zu der später postalisch übersandten Version des Schiedsspruchs hat sie nicht dargetan. Dass die der Schriftform genügende Version des Schiedsspruchs einen von der elektronisch signierten Version abweichenden Unterschriftszug aufweisen mag, spricht entgegen der Ansicht der Schiedsbeklagten ebenfalls nicht dafür, dass es sich bei der elektronisch übersandten Version lediglich um einen Entwurf handelte. Die in Rede stehenden Schriftzüge genügen auch sämtlich den Anforderungen an eine die Identität des Unterzeichnenden erkennende Unterschrift. Hiervon ist auszugehen, wenn es sich um einen ausreichend kennzeichnenden Schriftzug handelt, der individuelle, charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren, aufweist, sich – ohne lesbar sein zu müssen – als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BGH, Beschluss vom 09.07.2015 – VI ZB 205/14, juris). Die Unterschrift des Vorsitzenden Schiedsrichters hat vorliegend zwar durchaus einem starken Abschleifungsprozess unterlegen, lässt aber dennoch ausreichend individuelle, charakteristische Merkmale und rudimentär einzelne Buchstaben erkennen und lässt auch die Absicht, den vollen Namen des Schiedsrichters niederzulegen, deutlich werden. Entgegen der Auffassung der Schiedsbeklagten war auch keine förmliche Übermittlung, etwa eine solche per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA), erforderlich. Soweit die Schiedsbeklagte sich zum Beleg für ihre gegenteilige Auffassung auf die Begründung der Bundesregierung, BT-Dr 13/5274, S. 60, zu § 1059 III 2 ZPO-E [BT-Dr 13/5274, S. 11] beruft, ist ihr entgegen zu halten, dass diese eine förmliche Zustellung gemäß gesetzlicher Vorschriften oder Parteivereinbarung vorsah, in der entsprechenden Form jedoch gerade nicht Gesetz geworden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20.09.2001 - III ZB 57/00, juris). Ebenfalls dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob am 28.10.2021 eine nochmalige Übermittlung des Schiedsspruchs in identischer Fassung durch den Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS e.V.) erfolgt ist (vgl. AS 24, Bl. 765 eA), da hierdurch der Lauf der Frist jedenfalls nicht erneut begonnen hat. Von einem Fristbeginn durch die elektronische Übermittlung wäre selbst dann auszugehen, wenn diese ohne bewusste Veranlassung des Schiedsgerichts erfolgt wäre (§ 1054 Abs. 4 ZPO), solange dieses den Schiedsspruch nur überhaupt außenwirksam abgesetzt hatte (vgl. Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1059 Rn. 72). Eine relevante Verlängerung der Frist gemäß § 1059 Abs. 3 ZPO aufgrund der gestellten Berichtigungsanträge ist nicht erfolgt. Die Frist kann sich verlängern, wenn eine Partei bei dem Schiedsgericht einen Antrag nach § 1058 ZPO auf Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs gestellt hat. In diesem Fall endet die Frist nicht vor Ablauf eines Monats nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag (Abs. 3 S. 3; BT-Drs. 13/5274, 60; Wilske/Markert, in: BeckOK, 45. Ed. 01.07.2022, ZPO, § 1059 Rn. 25). Vorliegend ist über den Antrag bereits am 03.12.2021 entschieden worden, so dass die Monatsfrist vor Ablauf der dreimonatigen Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO abgelaufen und eine Verlängerung dementsprechend nicht eingetreten ist. Entgegen der seitens der Schiedsbeklagten geäußerten Ansicht kommt auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 233 ff. ZPO in Betracht. Da die Frist gemäß § 1059 Abs. 3 ZPO keine Notfrist ist, findet eine solche nicht statt, sondern vielmehr ein harscher Ausschluss, sogar bei einer unverschuldeten Fristversäumnis, z.B. verspäteter Zufallsfund (vgl. Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1059 Rn. 69). Unabhängig von der Frage, ob das Schiedsgericht verpflichtet war, die Parteien auf die Möglichkeit eines Aufhebungsantrages gemäß § 1059 ZPO hinzuweisen, kann sich die Schiedsbeklagte daher auch nicht auf eine unterbliebene Rechtsbehelfsbelehrung als Wiedereinsetzungsgrund berufen. Schließlich ist der Schiedsbeklagten auch nicht insoweit zu folgen, als sie die Ansicht vertritt, eine Verletzung des ordre public sei stets umfassend von Amts wegen zu prüfen. Aus der zitierten Entscheidung (BGH, Beschluss vom 21.04.2022 – I ZB 36/21) ergibt sich gerade nicht, dass die Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO für Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gilt. Der Bundesgerichtshof hat hier zwar klargestellt, dass soweit § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verlangt, dass die in dieser Vorschrift genannten Aufhebungsgründe begründet geltend zu machen sind, das Begründungserfordernis nicht der in § 1059 Abs. 3 ZPO genannten Frist unterliegt (BGH a.a.O., juris). Hieraus lässt sich jedoch nicht im Umkehrschluss herleiten, dass für die Geltendmachung von Aufhebungsgründen gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO keinerlei Fristen gelten. Zu dieser Frage trifft die zitierte Entscheidung keine Aussage; die Geltung der Frist für den Aufhebungsantrag auch insoweit ergibt sich indes aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sowie der systematischen Stellung des § 1059 Abs. 3 ZPO. b. Ungeachtet dessen ist der Antrag zudem unbegründet, weil Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Eine umfassende inhaltliche Nachprüfung der Entscheidung des Schiedsgerichts findet nicht statt (keine révision au fond; BGH, Beschluss vom 08.11.2007 – III ZB 95/06, juris). Fehlentscheidungen sind hinzunehmen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.08.2007 – I-4 Sch 02/06, juris; Münch a.a.O., Rn. 8; Wilske/Markert, in: BeckOK ZPO, 44. Ed. 01.03.2022, § 1059 Rn. 27). Ein Schiedsspruch ist aufzuheben, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führen würde, das dem deutschen ordre public widerspricht. Der deutsche ordre public umfasst z.B. die deutschen Grundrechte, den Anspruch auf rechtliches Gehör, grundlegende Bestimmungen des europäischen und deutschen Wettbewerbsrecht und das europäische Verbraucherschutzrecht (Wils-ke/Markert a.a.O., Rn. 60 ff.). Der deutsche ordre public ist nicht bereits dann verletzt, wenn der Schiedsspruch gegen zwingendes Recht verstößt (BGH, Beschluss vom 16.04.2015 – I ZB 3/14, juris). Eine Verletzung des ordre public setzt vielmehr voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, d.h. wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht“ (BGH, Beschluss vom 06.10.2016 – I ZB 13/15 –, juris; BGH, Beschluss vom 06.07.2017 – I ZB 11/16, juris; BGH, Beschluss vom 16.04.2015 – I ZB 3/14, juris). Die verletzte Norm muss „Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers“ sein (BGH, Beschluss vom 30.10.2008 – III ZB 17/08 –, juris), wobei hierzu nicht bereits alle zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts gehören (BGH, Beschluss vom 06.10.2016 – I ZB 13/15, juris). Auch grobe Fehler bei der Beweiswürdigung führen für sich genommen noch nicht zu einem Verstoß gegen den ordre public, anders wäre dies allein bei einer bewussten Fehlentscheidung, also Rechtsbeugung, des Schiedsgerichts (OLG München, Beschluss vom 18.12.2013 - 34 Sch 14/12, beck-online). Das Vorliegen eines ordre-public Verstoßes ist also nur in „extremen Ausnahmefällen“ zu bejahen (BGH, Beschluss vom 28.01.2014 – III ZB 40/13, juris; BGH, Urteil vom 08.05.2014 – III ZR 371/12, juris; BeckOK ZPO/Wilske/Markert, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 1059 Rn. 63). Soweit die Schiedsbeklagte eine Verletzung der öffentlichen Ordnung („ordre public“) behauptet, ist eine solche unter Zugrundelegung des wechselseitigen Parteivorbringens nicht erkennbar. Systematisch ist zwischen materiellem und prozessualem ordre public zu unterscheiden (MüKoZPO/Münch, 6. Aufl. 2022, ZPO § 1059 Rn. 48; vgl. Senat, Beschluss vom 11.05.2010 - 19 Sch 34/09, beck-online). aa. Soweit die Schiedsbeklagte eine Verletzung der ISO-Norm 17065 behauptet und sich diesbezüglich auf eine Verletzung des materiellen ordre public stützt, so wäre ein Verstoß gegen eine ISO-Norm von vornherein nicht geeignet, einen Verstoß gegen den deutschen oder europäischen ordre public zu begründen. Denn mangels Rechtsnormcharakter der Vorschrift kommt ein Widerspruch gegen eine grundlegende gesetzgeberische Wertentscheidung insofern von vornherein nicht in Betracht. Vielmehr handelt es sich – wie auch bei DIN-Normen – um private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2013 – V ZR 182/12, beck-online). Mangels Rechtsnormcharakter der Vorschrift kommt von vornherein auch kein Verstoß etwa gegen die Grundfreiheiten oder sonstige wesentliche Grundsätze des Unionsrechts und dementsprechend entgegen dem Begehren der Schiedsbeklagten auch kein Vorabentscheidungsersuchen in Betracht (v. Hein, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. A. 2020, EGBGB, Art. 6, Rn. 172). Darüber hinaus ist auch nach dem Vorbringen der Schiedsbeklagten kein Verstoß erkennbar, der zu einem untragbaren Widerspruch mit den grundlegenden Wertungen der ISO-Norm 17065 führen würde. Ziel der Norm 17065 ist es, Vertrauen darin zu geben, dass ein Produkt, Prozess oder eine Dienstleistung festgelegte Anforderungen erfüllt (Einleitung DIN EN ISO/IEC 17065, Bl. 820 eA). Dieser Zielsetzung steht der in Rede stehende Schiedsspruch nicht grundsätzlich entgegen. Dass die Schiedsbeklagte im Rahmen der Zertifizierungen nicht völlig frei entscheiden kann, sondern jedenfalls gewissen Vorgaben unterworfen ist, liegt auf der Hand, ergibt sich im Übrigen aber auch aus der ISO-Norm selbst. Zutreffend hat die Schiedsklägerin insofern darauf hingewiesen, dass gemäß der Anmerkung zu Ziff. 4.4.3 der ISO-Norm ein Antrag auf einen Zertifizierungsvertrag nur bei Vorliegen grundlegender oder nachgewiesener Gründe abgelehnt werden kann und auch in Ziffer 7.11.1 von einer nachgewiesenen Nichtkonformität im Hinblick auf eine zu treffende Entscheidung die Rede ist. Selbst, wenn das Schiedsgericht – wie die Schiedsbeklagte meint – in diesem Zusammenhang die Beweislastverteilung oder einen Beurteilungsspielraum der Schiedsbeklagten verkannt haben sollte, würde dies jedenfalls nicht den grundlegenden Wertungen der Norm diametral entgegenlaufen. Vielmehr wäre zwar eine Fehlentscheidung, nicht jedoch ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO die Folge. Wie ausgeführt genügt eine bloße Verletzung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts für einen solchen gerade nicht. Der Schiedsspruch ist nicht in allen Einzelheiten auf seine materiell-rechtliche Richtigkeit hin zu überprüfen, sondern lediglich darauf, ob er die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzt beziehungsweise ein eklatanter Verstoß gegen die materielle Gerechtigkeit vorliegt. Hintergrund des „Offensichtlichkeitskriteriums” ist dabei letztlich das Verbot der révision au fond, also das Verbot, den Schiedsspruch auf seine materielle Richtigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 28.01. 2014 - III ZB 40/13, beck-online). Dieses steht einer Aufhebung des Schiedsspruchs mit Blick auf die behauptete Verletzung der ISO-Norm 17065 aus den genannten Gründen jedenfalls entgegen. bb. Eine Verletzung zwingender Vorschriften des UWG durch den Schiedsspruch und ein daraus folgender Verstoß des materiellen ordre public lässt sich dem Vorbringen der Schiedsbeklagten nicht nachvollziehbar entnehmen. Das Schiedsgericht hat den von der Schiedsbeklagten behaupteten Handel von konventionellen Bananen als sog. Fairtrade-Bananen – und damit ein vermeintlich wettbewerbswidriges Verhalten durch die Schiedsklägerin gerade nicht positiv festgestellt. Die entsprechende Entscheidung war daher – selbst wenn sie faktisch unzutreffend sein sollte – Ergebnis der seitens des Schiedsgerichts durchgeführten Beweisaufnahme und der von ihm angenommenen Darlegungs- und Beweislast. Diese hat das Schiedsgericht – worauf die Schiedsklägerin zutreffend hingewiesen hat – auch nicht in ordre-public-widriger Weise verkannt. Dies gilt insbesondere, soweit es dem Grundprinzip der Beweislastverteilung gefolgt ist, nach dem jede Partei die Voraussetzungen einer ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 13.11.1998 - V ZR 386-97, beck-online). Ob im Hinblick auf die ISO-Norm 17065 eine Abweichung hiervon angezeigt war, kann – wie ausgeführt – dahinstehen, da eine Verletzung derselben jedenfalls keinen ordre public Verstoß begründen könnte. Ein Verstoß der Schiedsklägerin gegen Wettbewerbsrecht, an dem die Schiedsbeklagte mitzuwirken gezwungen wäre, liegt daher nach der Beurteilung des Schiedsgerichts nicht vor; insofern verstößt dieser auch weder gegen Vorschriften des UWG, noch gegen die guten Sitten. Eine Überprüfung der materiellen Richtigkeit des Schiedsspruchs kommt indes, wie ausgeführt, nicht in Betracht. cc. Auch eine Verletzung des Art. 12 GG durch den Schiedsspruch ist nicht ersichtlich; insbesondere kann von einer unverhältnismäßigen Beschränkung oder gar einem faktischen Berufsverbot der Schiedsbeklagten nicht ausgegangen werden. Ein solches ist in der singulären Entscheidung, dass eine einzelne Dezertifizierung nicht rechtmäßig erfolgt sei, jedenfalls nicht zu erblicken. Die Entscheidung des Schiedsgerichts stellt erkennbar eine Einzelfallentscheidung dar, ist weder präjudiziell hinsichtlich anderer Fallgestaltungen, noch enthält sie allgemeine, das Ermessen der Schiedsbeklagten einschränkende Vorgaben hinsichtlich zukünftiger Zertifizierungsentscheidungen. Auch begründet der Schiedsspruch keine Einschränkung der Befugnis der Schiedsbeklagten, zukünftig eigene Ermessensentscheidungen auf der Basis eigener gewonnener Prüfergebnisse zu treffen. Davon, dass künftige Zertifizierungsentscheidungen unter Berücksichtigung etwaiger Vorgaben des Schiedsspruchs ohne Aussagekraft wären, kann daher nicht ausgegangen werden. dd. Auch eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 GG, § 1042 Abs. 1 S. 2 ZPO der Schiedsbeklagten und damit des verfahrensrechtlichen ordre public durch das Schiedsgericht ist auf der Grundlage ihres Vorbringens nicht erkennbar. Es kann dahinstehen, ob man einen Gehörsverstoß unter § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO (Geimer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 33. Auflage 2020, § 1059 Rn. 68), als allgemeinen Verfahrensverstoß unter § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO und/oder als (verfahrensrechtliche) ordre public-Verletzung unter § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO (BGH, Beschluss vom 07.06.2018 – I ZB 70/17; vgl. Senat, u.a. Beschluss vom 04.05.2018 – 19 Sch 20/17; Beschluss vom 04.08.2017 – 19 Sch 6/17; Beschluss vom 15.06.2010 – 19 Sch 14/11; Beschluss vom 11.05.2010 – 19 Sch 34/09; Beschluss vom 21.11.2008 – 19 Sch 12/08; jew. m.w.N. und alle abrufbar unter juris; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.01.2020 – 26 Sch 14/18, juris) fasst. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Schiedsbeklagten ist jedenfalls nicht gegeben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Schiedsverfahren erfordert, dass das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. Senat, Beschluss vom 23.12.2001 - 19 Sch 27/10, juris). Zudem müssen die Parteien Gelegenheit haben, sich zu allen tatsächlichen Erwägungen zu äußern, auf die die Entscheidung des Schiedsgerichts gegründet werden soll. Wird dieser Grundsatz verletzt, ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts darauf beruhen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 21.11.2008 - 19 Sch 12/08, Senat, Beschluss vom 04.08.2017 – 19 Sch 6/17, juris). Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Schiedsverfahren erfordert, dass das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. Senat, Beschluss vom 23.12.2001 - 19 Sch 27/10, juris). Zudem müssen die Parteien Gelegenheit haben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Verfahrensstoff vor dem Erlass der Entscheidung zu äußern (BVerfG, Beschluss vom 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 = NJW 1991, 2823, beck-online). Hiergegen wird verstoßen, wenn ein Beteiligter nicht die Möglichkeit hatte, sich zu erklären, oder wenn das Gericht Tatsachen oder Rechtsauffassungen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten (BVerfG a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 08.12.1970 – 2 BvR 210/70, juris; BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - XII ZR 98/17, juris). Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und – soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft – in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht. Setzt sich das Gericht mit dem Parteivortrag nicht inhaltlich auseinander, sondern mit Leerformeln über diesen hinweg, ist das im Hinblick auf die Anforderungen aus dem Verfahrensgrundrecht nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Vortrags (BGH, Beschluss vom 07.06.2018 – I ZB 70/17, juris; BGH, Beschluss vom 18.07.2019 – I ZB 90/18, juris). Zudem kann weder die schlichte Auflistung von Schriftsätzen noch die Wiedergabe eines Vorbringens als Parteivortrag die gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Kern des Vorbringens einer Partei, das eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft, in den Gründen eines Schiedsspruchs ersetzen (BGH, Beschluss vom 18.07.2019 – I ZB 90/18, juris). Wird dieser Grundsatz verletzt, ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts darauf beruhen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 21.11.2008 - 19 Sch 12/08, Senat, Beschluss vom 04.08.2017 – 19 Sch 6/17, juris). Art. 103 Abs. 1 GG gibt indes keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.01.2003 – 2 BvR 1/03, juris). Aus dem Prozessgrundrecht folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfG, Urteil vom 07.07.1992 – 1 BvL 51/86, juris; BGH, Beschluss, 21.02.2008 - IX ZR 62/07, juris; BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - IX ZR 1/08, beck-online). Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens nicht, dass sie mit ihrem Vorbringen im Verfahren Recht behalten (BGH, Beschluss vom 07.07.2011 – I ZB 68/10, juris); eine Verletzung kann daher nicht damit begründet werden, dass das Schiedsgericht von einer Rechtsauffassung der Schiedsbeklagten abweicht (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.11.2020 – 26 Sch 14/20, juris). Zudem ist auch zu beachten, dass ein Gericht nicht gehalten ist, auf jeden Vortrag eines unterlegenen Beteiligten im Einzelnen einzugehen. Von der Versagung des rechtlichen Gehörs ist erst auszugehen, wenn das Gericht auf einen wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer entscheidungserheblichen Frage nicht eingeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992 – 1 BvR 986/91, juris; BGH, Beschluss vom 30.04.2008 – I ZB 4/07, juris). Die Begründung eines Schiedsspruchs muss lediglich gewissen Mindestanforderungen entsprechen. Sie darf nicht offenbar widersinnig sein oder im Widerspruch zur Entscheidung stehen und sich nicht auf inhaltsleere Redensarten beschränken. Es genügt, wenn das Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt. Auf die aus seiner Sicht für den Ausgang des Schiedsverfahrens zentralen Fragen muss das Schiedsgericht aber eingehen. Darüber hinaus muss es in seiner Begründung zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen, sich aber nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen (BGH, Beschluss vom 09.12.2021 – I ZB 21/21, juris). Vielmehr liegt eine Verletzung des Gehörsanspruchs nur dann vor, wenn sich aus der vorliegenden Begründung mit hinreichender Deutlichkeit der Schluss aufdrängt, dass das Schiedsgericht den Sachvortrag tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung überhaupt nicht erwogen hat (OLG Hamburg, Beschluss vom 13.07.2016 − 6 Sch 1/16, beck-online). (1) Entgegen der Auffassung der Schiedsbeklagten hat sich das Schiedsgericht sowohl mit der Beweislastverteilung (Rn. 127 ff. des Schiedsspruchs, Bl. 742 eA) als auch mit dem sonstigen Sachvortrag der Schiedsbeklagten und den Beweisdokumenten, insbesondere den Dokumenten N01 und N02 (vgl. Rn. 139 ff. des Schiedsspruchs, Bl. 745 f. eA, Rn. 145 ff. des Schiedsspruchs, Bl. 747 ff. eA) im Rahmen seiner Entscheidung auseinandergesetzt. Die Frage, ob sich aus dem Zertifizierungsvertrag oder den Fairtrade-Standards eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Beweislastverteilung ergeben könnte, hat das Schiedsgericht hierbei erörtert (Rn. 128 ff. des Schiedsspruchs). Welchen konkreten Sachvortrag, etwa zur Bedeutung der ISO-Norm 17065, es in diesem Zusammenhang übergangen haben sollte, der eine andere Beurteilung des Schiedsgerichts nach sich gezogen hätte, hat die Schiedsbeklagte nicht dargetan. Hierbei ist auch zu beachten, dass ein Gericht nicht gehalten ist, auf jeden Vortrag eines unterlegenen Beteiligten im Einzelnen einzugehen. Von der Versagung des rechtlichen Gehörs ist erst auszugehen, wenn das Gericht auf einen wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer entscheidungserheblichen Frage nicht eingeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992 – 1 BvR 986/91, juris; BGH, Beschluss vom 30.04.2008 – I ZB 4/07, juris). Das Schiedsgericht muss Vorbringen der Parteien in den Gründen der Entscheidung auch nicht notwendig ausdrücklich bescheiden. Vielmehr liegt eine Verletzung des Gehörsanspruchs nur dann vor, wenn sich aus der vorliegenden Begründung mit hinreichender Deutlichkeit der Schluss aufdrängt, dass das Schiedsgericht den Sachvortrag tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung überhaupt nicht erwogen hat (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 13.07. 2016 − 6 Sch 1/16, beck-online). Hiervon ist in Anbetracht der vorgenannten Passagen des Schiedsspruchs indes nicht auszugehen. Sofern die Schiedsbeklagte darauf abstellt, dass das Gericht ihre Argumentation nicht hinreichend gewürdigt habe, verkennt sie, dass die Begründung eines Schiedsspruchs lediglich gewissen Mindestanforderungen entsprechen muss. Sie darf nicht offenbar widersinnig sein oder im Widerspruch zur Entscheidung stehen; sie darf sich nicht auf inhaltsleere Redensarten beschränken und muss zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen (BGH, Beschluss vom 29.09.1983 – III ZR 213/82, beck-online m.w.N.). Aus dem Schiedsspruch geht hinreichend deutlich hervor, dass sich das Schiedsgericht in ausreichendem Maße mit der Argumentation der Schiedsbeklagten hinsichtlich der Beweislastverteilung sowie den von ihr angebotenen Beweisen auseinandergesetzt hat. Die Begründung lässt die tragenden Erwägungen des Schiedsgerichts erkennen. Sie brauchte sich weder mit allen einzelnen Einwänden der Schiedsbeklagten ausdrücklich auseinanderzusetzen, noch sämtliche Zeugenaussagen ausdrücklich zu erörtern; dies wird nicht einmal von der Begründung des Urteils eines staatlichen Gerichts gefordert (BVerfG, Beschluss vom 05.10.1976 – 2 BvR 558/75; BGH, Beschluss vom 29.09.1983 – III ZR 213/82, jeweils zitiert nach juris). (2) Daraus, dass das Schiedsgericht die Beweislastverteilung anders beurteilt und die Beweise im Ergebnis anders gewürdigt hat, als von der Schiedsbeklagten gewünscht, ergibt sich ebenfalls kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Art. 103 Abs.1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992 – 1 BvR 986/91; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.07.2004 – 1 BvR 2566/95; BGH, Beschluss vom 07.07.2011 – I ZB 68/10, jeweils zitiert nach juris). Die Bestimmung des Art. 103 Abs.1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens nicht, dass sie mit ihrem Vorbringen im Verfahren Recht behalten (BGH, Beschluss vom 07.07.2011 – I ZB 68/10, juris); eine Verletzung kann nicht damit begründet werden, dass das Schiedsgericht von einer Rechtsauffassung der Schiedsbeklagten abweicht, da das Schiedsgericht nicht an die Rechtsauffassungen der Parteien gebunden ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.11.2020 – 26 Sch 14/20, juris). Soweit die Schiedsbeklagte geltend macht, das Schiedsgericht habe die erhobenen Beweise nicht sachgerecht gewürdigt und einzelne Aspekte der Beweiswürdigung als fehlerhaft beschreibt, verkennt sie die Prüfungskompetenz des Senats. Die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts kann im Aufhebungsverfahren von einem staatlichen Gericht wegen des Verbots einer révision au fond grundsätzlich nicht durch eine eigene Beweiswürdigung ersetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2014 – III ZB 40/13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.02.2017 – 26 Sch 3/16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.06.2020 - 26 Sch 11/19; Senat, Beschluss vom 23.12.2011 - 19 Sch 27/10, juris). Das Verbot der révision au fond greift selbst dann, wenn die Beweiswürdigung erkennbar falsch ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.07.2014 - 26 Sch 2/14, juris; OLG München, Beschluss vom 02.03.2011 - 34 Sch 6/11, juris). Die bloße sachliche Unrichtigkeit oder Widersprüchlichkeit einer Beweiswürdigung ist an sich kein Aufhebungsgrund, lediglich dann, wenn der Schiedsspruch mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen nicht vereinbar ist, kommt eine Aufhebung unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den ordre public in Betracht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.07.2014 - 26 Sch 2/14, juris). Eine derartige Unvereinbarkeit des Schiedsspruchs mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen ist vorliegend indes nicht ersichtlich. Auf den mit dem Schriftsatz vom 20.06.2022, Bl. 1974 ff. eA, geltend gemachten ordre public-Verstoß aufgrund einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung durch eine Falschaussage der Frau V. im Rahmen der Beweisaufnahme wird im Folgenden eingegangen (vgl. unten, Ziff. 2). Soweit die Schiedsbeklagte geltend macht, das Schiedsgericht habe vorgelegten Dokumenten fehlerhaft den Beweiswert abgesprochen, Zusammenhänge nicht hinreichend berücksichtigt, sich mit der Glaubwürdigkeit von Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht hinreichend auseinandergesetzt, rügt sie nicht einen Fehler im Verfahren des Schiedsgerichts, sondern vielmehr einen Fehler in der Entscheidungsfindung. Ein etwaiger Fehler in der Entscheidungsfindung kann wegen des Verbots der révision au fond jedoch grundsätzlich nicht die Aufhebung rechtfertigen, denn die Anwendung der von den Parteien bestimmten Rechtsregeln auf den dem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegten Fall haben die Parteien gerade dem Schiedsgericht und nicht dem staatlichen Gericht übertragen. Ein Angriff auf die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts ist im Aufhebungsverfahren daher nicht möglich (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Urteil vom 26.11.2020 – 26 Sch 14/20, juris m.w.N.). Soweit die Schiedsbeklagte eine nicht hinreichende Würdigung der Aussagen der Zeugen X. und I. geltend macht, verkennt sie im Übrigen, dass selbst ein staatliches Gericht in einem Zivilverfahren nicht jede einzelne Zeugenaussage ausdrücklich würdigen muss. Vielmehr genügt es, dass sich aus dem Urteil im Zusammenhang ergibt, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.09.1951 – IV ZR 155/50; BGH, Urteil vom 14.06.1967 – IV ZR 8/66, juris; BGH, Urteil vom 13.02.1992 - III ZR 28/90, juris). Auch für das Schiedsgericht ergibt sich aus der Pflicht zur intellektuellen Verarbeitung von Zeugenaussagen kein Zwang, einen Schiedsspruch detailliert zu begründen und insoweit sämtliche Zeugenaussagen ausdrücklich zu erörtern (vgl. BGH vom 29.09.1983 - III ZR 213/82, juris). Vielmehr darf sich das Schiedsgericht auf die Erörterung derjenigen Aspekte beschränken, die für die tragenden Erwägungen des Schiedsspruchs von Bedeutung sind. Insoweit ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Schiedsgericht den Parteivortrag bzw. die Zeugenaussagen intellektuell verarbeitet hat. Ein Verstoß gegen das Gebot, Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, lässt sich folglich nur feststellen, wenn sich aus den Entscheidungsgründen des Schiedsspruchs klar ergibt, dass ein nicht von der Hand zu weisender, tatsächlich oder rechtlich in einer Zeugenaussage zentral wichtiger Punkt vom Schiedsgericht geistig überhaupt nicht verarbeitet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.1992 – III ZR 169/90, juris; BGH, Urteil vom 18.01.1990 – III ZR 269/88, juris; OLG München vom 20.04.2009 - 34 Sch 17/08, juris; Senat, Beschluss vom 23.12.2011 – 19 Sch 27/10, juris). Anhaltspunkte hierfür hat die Schiedsbeklagte vorliegend weder konkret vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich. Insbesondere mit der Aussage des Herrn X. W. hat ausweislich des Inhalts des Schiedsspruchs (Rn. 139 ff., Bl. 745 ff. eA) eine umfassende Auseinandersetzung des Schiedsgerichts stattgefunden. (3) Eine Gehörsverletzung ist auch nicht darin zu erblicken, dass das Schiedsgericht im Hinblick auf den gestellten Unterlassungsantrag streitiges Vorbringen übergangen oder unzutreffend als unstreitig behandelt hätte. Sofern das Schiedsgericht ausgeführt hat, es sei unstreitig, dass die Beklagte die Kunden der Klägerin kontaktiert und ihnen mitgeteilt habe, dass die Klägerin keine Fairtrade-Händler mehr sei, beruht dies auf einer Würdigung des jeweiligen Parteivorbringens (Rn. 175 Schiedsspruch, Bl. 754 eA). Dass das Schiedsgericht dieses grundsätzlich umfassend zur Kenntnis genommen hatte und es – entgegen der seitens der Schiedsbeklagten geäußerten Auffassung – auch nicht für missverständlich hielt, ergibt sich im Übrigen auch aus dem ergänzenden Schiedsspruch, in welchem das Schiedsgericht insbesondere auf das Schreiben vom 05.11.2020 sowie Ziffer 12 Schiedsklageschrift vom 14.12.2020 Bezug genommen hat (vgl. Rn. 44 ff., Bl. 807 f. eA). Ob die entsprechende Einordnung des Parteivorbringens als unstreitig im Ergebnis fehlerhaft war, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens aus den genannten Gründen ohne Belang und aufgrund des Verbots der révision au fond nicht zu prüfen. (4) Auch Vorbringen der Schiedsbeklagten in Bezug auf den seitens der Schiedsklägerin im Schiedsverfahren geltend gemachten Schadensersatzanspruch hat das Schiedsgericht nicht unter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG übergangen. Entgegen ihrer Ausführungen finden sich in dem Schiedsspruch sowohl Ausführungen zu einer Sorgfaltspflichtverletzung und zur Frage der Verletzung einer Hauptleistungspflicht als auch zur Frage des Eingreifens eines Haftungsausschlusses (vgl. Rn. 181, 182 Schiedsspruchs, Bl. 755 eA). Auch die diesbezüglichen Einwendungen der Schiedsbeklagten richten sich letztlich gegen die schiedsrichterliche Sachentscheidung, unterliegen jedoch aufgrund des Verbots der révision au fond keiner Überprüfung im vorliegenden Verfahren auf Aufhebung des Schiedsspruchs und begründen im Ergebnis keinen Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Auch von einer Verletzung etwaiger Hinweispflichten des Schiedsgerichts kann diesbezüglich nicht ausgegangen werden; jedenfalls aber hat die Schiedsbeklagte auch nicht dargetan, dass der Schiedsspruch auf einer solchen Verletzung beruht. Hierzu wäre insbesondere erforderlich gewesen darzulegen, welches neue bzw. zusätzliche Vorbringen auf einen entsprechenden Hinweis erfolgt wäre. Dass solches zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung des Schiedsgerichts im Hinblick auf das Vorliegen einer Hauptleistungspflichtverletzung geführt hätte, ist weder dargetan, noch naheliegend oder sonst ersichtlich. Soweit sich die Schiedsbeklagte darauf beruft, ihr Vorbringen u.a. zum Fehlen einer Sorgfaltspflichtverletzung sei nicht hinreichend gewürdigt worden, so genügt der Schiedsspruch auch insofern den eingangs dargestellten Maßstäben, die für die Begründung von Entscheidungen der Schiedsgerichte gelten. Das Vorbringen der Schiedsbeklagte rechtfertigt unter Berücksichtigung derselben jedenfalls nicht die Annahme, ihre Einwände seien vom Schiedsgericht nicht zur Kenntnis genommen worden (vgl. Senat, Beschluss vom 04.08.2017 – 19 Sch 6/17, juris). 2. Die Ausführungen der Schiedsbeklagten im Schriftsatz vom 20.06.2022 führen ebenfalls nicht zu einer Aufhebung des streitgegenständlichen Schiedsspruchs wegen einer Verletzung des materiellen ordre public. a. Das Tatsachenvorbringen der Schiedsbeklagten im Schriftsatz vom 20.06.2022 führt weder zu einer Klageänderung, noch einer nachträglichen Klagehäufung gemäß § 260 ZPO. Streitgegenstand des Antrags gemäß § 1059 ZPO ist das generelle Aufhebungsbegehren insgesamt (Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1059 Rn. 74). b. Ein durch den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO konkretisierter Verstoß gegen den ordre public ist unter Berücksichtigung des neuen Tatsachenvorbringens der Schiedsbeklagten nicht anzunehmen. Aufgrund einer vorsätzlichen Falschaussage der Geschäftsführerin der Schiedsklägerin, Frau V., kommt zwar keine Straftat gemäß §§ 153 ff. StGB in Betracht; denn unabhängig von der Frage der Zeugeneigenschaft der Geschäftsführerin zählen zu den Gerichten im Sinne von § 153 StGB nicht die privaten Schiedsgerichte nach §§ 1025 ff. ZPO (MüKoStGB/H. E. Müller, 4. Aufl. 2021, StGB § 153 Rn. 62). Zu erwägen wäre jedoch – das Vorbringen der Schiedsbeklagten als zutreffend unterstellt – ein der Schiedsklägerin zuzurechnender Betrug im Sinne des § 263 StGB. Der Aufhebungsgrund des Verstoßes gegen den ordre public ( § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO) wird durch die §§ 580 ff. ZPO konkretisiert, soweit sich im Schiedsverfahren Dinge ereignet haben, die einen Restitutionsgrund darstellen. Vorliegend käme im Falle eines Betrugs grundsätzlich der Restitutionsgrund gemäß § 580 Nr. 4 ZPO in Betracht. Restitutionsgründe stellen einen Unterfall des verfahrensrechtlichen ordre public dar, BGH Beschluss vom 02.11.2000 - III ZB 55/99, juris). Daneben können sie Verfahrensverstöße im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1b, d ZPO sein. Die Geltendmachung unterläge aber wie die Geltendmachung von Restitutionsgründen in Bezug auf Verfahren vor den staatlichen Gerichten den Einschränkungen der §§ 581 f. ZPO (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. A. 2022, § 1059, Rn. 67), die hier dazu führen, dass die im Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO liegende ordre public-Widrigkeit dem Schiedsspruch nicht entgegengesetzt werden kann. Denn wegen des behaupteten Betrugs ist weder eine rechtskräftige Verurteilung ergangen noch festgestellt, dass die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen konnte, § 581 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 02.11.2000 – III ZB 55/99, juris). Die seitens der Schiedsbeklagten beantragte Aussetzung gemäß §§ 148, 149 ZPO hatte vorliegend ebenfalls nicht zu erfolgen, weil ein Strafverfahren nach dem eigenen Vorbringen der Schiedsbeklagten noch nicht anhängig ist. Ein solches wäre im Übrigen voraussichtlich mit einer nicht unerheblichen Verfahrensdauer verbunden – zumal Zeugen aus der Dominikanischen Republik zu vernehmen wären – und der Ausgang desselben ist aufgrund der sich widersprechenden Aussagen der Beteiligten ungewiss. Bei der im Rahmen des § 149 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung ist insbesondere auch das Gebot der Verfahrensbeschleunigung zu berücksichtigen (Wendtland, in: BeckOK ZPO, 44. Ed. 01.03.2022, § 149, Rn. 7). c. Eine Aufhebung des Schiedsspruchs kommt vorliegend auch aufgrund des erhobenen Einwands der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gemäß § 826 BGB nicht in Betracht. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist – über den Wortlaut des § 1059 Abs. 2 ZPO hinaus – nach Ablauf der in § 1059 Abs. 3 ZPO bestimmten Fristen auch in den Fällen zulässig, in welchen die Urteilserschleichung oder das Gebrauchmachen von dem rechtskräftigen Urteil eines staatlichen Gerichts als sittenwidrige Schädigung des Gegners gemäß § 826 BGB gewertet werden würde (vgl. BGH, Beschluss vom 01.11.2000 – III ZB 55/99, juris; Vorwerk/Wolf, in: BeckOK ZPO, 44.Ed., Stand 01.03.2022, § 1059, Rn. 66). aa. Eine vorsätzliche Falschaussage der Frau V. vor dem Schiedsgericht könnte zwar, sollte eine solche tatsächlich abgegeben worden sein, ein der Schiedsklägerin gemäß § 31 BGB zurechenbares sittenwidriges Verhalten darstellen. Jedenfalls fehlt es aber insoweit an einem „Beruhen“ des Schiedsspruchs auf der Aussage; denn auf diese hat das Schiedsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht im Sinne einer tragenden Erwägung abgestellt. So hat es unter Rn. 139 des Schiedsspruchs ausgeführt, dass sich die Schiedsbeklagte zum Nachweis der Behauptung, dass die Schiedsklägerin mit N. eine Vereinbarung über den Bezug von Bananen von nicht qualifizierten Erzeugern getroffen habe, auf die Anlagen N02 und N01 sowie die Aussage des Zeugen X. W. gestützt habe. Durch den Inhalt dieser Anlagen werde indes keine Absprache bewiesen. Die Aussage der Zeugin Frau V. hat in diesem Zusammenhang keine Erwähnung gefunden und dementsprechend aus Sicht des Schiedsgerichts insoweit auch keine Rolle gespielt. Das Schiedsgericht hat sodann weiter ausgeführt, der Wortlaut des als Anlage N02 vorgelegten E-Mai-Verkehrs stütze die Argumentation der Schiedsbeklagten nicht (Rz. 140 ff.) und in diesem Zusammenhang die Aussagen der Zeugen T. und X. W. gewürdigt. Im Hinblick auf das als Anlage N01 vorgelegte Protokoll hat das Schiedsgericht festgestellt, dass diese keinen Beweis für das Vorliegen einer nicht konformen Vereinbarung liefere. Unabhängig davon, ob, wann und wo die protokollierte Generalversammlung tatsächlich stattgefunden habe, sei das Gericht nicht davon überzeugt, dass die in Punkt 5 des Protokolls dokumentierte Erklärung tatsächlich abgegeben worden sei, geschweige denn, dass sie eine nicht konforme Vereinbarung korrekt wiedergebe. Dies hat das Schiedsgericht damit begründet, dass „kein Zeuge eine solche Behauptung der (Schieds-)Beklagten bestätigt“ habe (Rz. 147). Wenn das Schiedsgericht sodann ausführt, Frau V. habe „im Gegenteil“ ausgesagt, Herr J. und Herr U. hätten ihr gegenüber erklärt, der Punkt sei „irrtümlich“ aufgeschrieben worden, handelt es sich insoweit erkennbar um eine zusätzliche, jedoch keine tragende Erwägung. Auf die Aussage der Zeugin Frau V. kam es erkennbar nicht mehr an, weil es aus Sicht des Schiedsgerichts bereits an einer für erforderlich gehaltenen positiven Bestätigung der Richtigkeit der in dem Protokoll enthaltenen Vereinbarung fehlte. Dass das Schiedsgericht auch ohne die Aussage der Zeugin Frau V. zu dem Schluss gelangt war, dass den Anlagen N01 und N02 kein hinreichender Beweiswert zukam, zeigt sich zudem an den Ausführungen zu einem Verschulden der Schiedsbeklagten (Rz. 182 ff.), wo es heißt, der Wortlaut der Anlagen sei nicht klar genug gewesen, als dass sich die Beklagte auf ihre eigene Lektüre dieser Dokumente hätte verlassen können. bb. Darüber hinaus kann sich die Schiedsbeklagte auf die vermeintliche Falschaussage der Zeugin Frau V. aber auch schon wegen der in § 1055 ZPO geregelten Rechtskraftwirkung nicht in Betracht, weil sie bereits im Laufe des Schiedsverfahrens in der Lage war, den in Rede stehenden Einwand geltend zu machen. Wird die Erschleichung eines Schiedsspruchs durch eine strafbare Handlung behauptet, ist für die Durchbrechung der Rechtskraft des Schiedsspruchs nach § 1055 ZPO erforderlich, dass die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, den Einwand des Erschleichens bereits im Schiedsverfahren geltend zu machen (vgl. Vorwerk/Wolf, in: BeckOK ZPO, 44.Ed., Stand 01.03.2022, § 1059, Rn. 67). Denn eine Durchbrechung der Rechtskraft unter dem Aspekt des § 826 BGB ist nur unter den Voraussetzungen des § 582 ZPO gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1988 - XI ZR 85/88, juris). Erforderlich ist danach für die Durchbrechung der einem Schiedsspruch gemäß § 1055 ZPO zukommenden Rechtskraft, dass die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, den Einwand des Erschleichens des Schiedsspruchs durch eine strafbare Handlung bereits in dem Schiedsverfahren geltend zu machen. Im systematischen Vergleich wird die Subsidiarität des Einwandes, dass der Schiedsspruch auf eine Straftat zurückzuführen ist, dadurch bestätigt, dass eine entsprechende Würdigung auch in einem die Anerkennung eines ausländischen Urteils oder deren Versagung betreffenden Exequaturverfahren gilt. Auch in einem solchen Verfahren soll eine Partei, die sich vor dem ausländischen Gericht eingelassen hat, nicht erneut rügen können, der Gegner habe das Urteil durch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erwirkt; vielmehr ist die Partei im Exequaturverfahren mit Tatsachenvortrag ausgeschlossen, den sie bereits im Verfahren vor dem ausländischen Gericht eingebracht hat oder hätte einbringen können (BGH, Beschluss vom 15.05.2014 – IX ZB 26/13; BGH, Beschluss vom 24.09.2015 – IX ZB 84/13, juris). Nach diesem Maßstab ist die Schiedsbeklagte mit dem von ihr erhobenen Einwand des Prozessbetruges ausgeschlossen, weil sie schon im Schiedsverfahren Gelegenheit hatte, diesen geltend zu machen (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.09.2020 – 26 Sch 2/20 m.w.N., juris). Die Schiedsbeklagte hat der Schiedsklägerin tatsächlich bereits im Zuge des Schiedsverfahrens vorgeworfen, sie habe für sie ungünstige Zeugenaussagen – etwa diejenige des Herrn J. – unterdrückt und gegen ihre Wahrheitspflicht verstoßen (vgl. Bl. 633 eA). Auch hat sie die Widersprüchlichkeit der Angaben der Frau V. und damit ihre Unglaubhaftigkeit geltend gemacht (vgl. Bl. 648 eA). Dass ihr diese bereits während des Schiedsverfahrens bekannt gewesen sei, hat die Schiedsbeklagte in ihrem Schriftsatz vom 26.09.2022 erneut bestätigt (vgl. Bl. 2082 eA). An nachvollziehbaren Erläuterungen der Schiedsbeklagten dazu, warum sie den Zeugen J. nicht früher – bereits im Laufe des Schiedsverfahrens – zum Wahrheitsgehalt der Angaben der Frau V. befragen konnte, fehlt es vorliegend zur Gänze. Soweit sie geltend macht, die für die Abfassung des Post-Hearing-Briefs zur Verfügung stehende Zeit von lediglich fünf Tagen habe hierfür nicht ausgereicht, so hätte es der Schiedsbeklagten jedenfalls oblegen, innerhalb dieser Frist einen Versuch der Kontaktaufnahme zu unternehmen und gegebenenfalls Fristverlängerung zu beantragen. Entsprechendes hat sie indes ohne nachvollziehbare Begründung unterlassen. Weitere Gesichtspunkte, die eine Aufhebung des streitgegenständlichen Schiedsspruchs rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Der seitens der Schiedsklägerin gestellte Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Der Antrag kann als „Widerantrag“ im Rahmen eines bereits anhängigen Aufhebungsverfahrens gestellt werden (Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1064 Rn. 7). Die gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO erforderliche Vorlage des Originals des Schiedsspruchs ist erfolgt. Die Voraussetzungen des § 1054 ZPO sind erfüllt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen, von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses und der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind angegeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Soweit die Schiedsbeklagte im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2022 erklärt hat, ihr Vorbringen aus der Antragsschrift vom 26.01.2022 sei jedenfalls im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung zu berücksichtigen, ist dies unzutreffend, zumal nach Ablauf der Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO Aufhebungsgründe auch nicht mehr dem Vollstreckbarerklärungsantrag entgegengesetzt werden können, § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO (vgl. Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. A. 2022, § 1059, Rn. 10, m.w.N). Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO liegen im Übrigen jedoch auch – wie oben dargestellt – im Ergebnis nicht vor. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Verfahrenswert: 7.840.000,00 €