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Urteil

4 U 166/20

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0705.4U166.20.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. Juni 2020 - 22 O 55/20 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. Juni 2020 - 22 O 55/20 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Beklagte, eine Genossenschaft, verfolgt nach § 2 ihrer Satzung (Stand15.02.2013, Anlage B1, AH Beklagte; Stand 06.10.2015, Anlage B5, GA 106 ff.) den Zweck, ihren Mitgliedern zu Eigentum an Immobilien, insbesondere Wohnungseigentum, zu verhelfen. Nach § 13 Nr. 1 der Satzung steht das Recht zum Erwerb eines Eigenheims oder von Wohnungseigentum in erster Linie Mitgliedern der beklagten Genossenschaft zu, wobei ein bestimmter Anspruch des einzelnen Mitglieds hieraus nicht abgeleitet werden kann. Der Erwerb des Eigentumsrechts soll auf Antrag des Einzelmitglieds durch einen zustimmenden, dem Mitglied mitzuteilenden Beschluss des Vostands geregelt werden. Dieser soll das Mitglied und die Genossenschaft verpflichten, die erforderlichen Erklärungen formgerecht abzugeben und entgegen zu nehmen (§ 14 Nr. 3 der Satzung). Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied an der Genossenschaft beteiligen kann, ist unbegrenzt. Ein Geschäftsanteil beträgt 100,00 EUR. Nach § 11 Nr. 1 der Satzung ist für die Auseinandersetzung der festgestellte Jahresabschluss maßgebend. Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch. Bei der Auseinandersetzung erhält der Genosse maximal sein insgesamt eingezahltes Geschäftsguthaben zurück. Nach § 11 Nr. 2 der Satzung ist dem ausgeschiedenen Mitglied das Auseinandersetzungsguthaben binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Die Genossenschaft ist berechtigt, mit ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen aufzurechnen. Die Klägerin trat mit Beitrittserklärung vom 04.07.2014 (Anlage B1, AH Beklagte), welche die handschriftlich eingetragene Mitgliedsnummer N01 enthält, der beklagten Genossenschaft unter Übernahme einer in der Rubrik „Beteiligungshöhe“ aufgenommenen Einmalzahlung von 30.000,00 EUR bei. Nach dem Wortlaut der hierüber ausgestellten Quittung (Anlage B2, AH Beklagte) unter Angabe der vorbezeichneten Mitgliedsnummer erhielt die Beklagte von der Klägerin die Einmahlzahlung noch am selben Tag. Am 17.09.2014 wurde zwischen den Parteien eine mit „Vorvertrag für Mietkaufvertragsangebot“ überschriebene und ausdrücklich als beurkungsbedürftig bezeichnete privatschriftliche Vereinbarung getroffen, nach welcher der Klägerin das Eigentum an dem Objekt X.-straße N02 in O. nach Ablauf einer Mietzeit von 240 Monaten gegen Zahlung eines Kaufpreises nach Maßgabe eines einerseits gemäß Ziffer 1. nach der Formel 950,00 EUR x 12 Monate x 20 Jahre und andererseits gemäß Ziffer 10. unter Bezugnahme auf eine nicht zur Akte gereichte Anlage nach der Formel 118.000,00 EUR – 30.000,00 EUR = 88.000,00 EUR berechneten Betrages übertragen werden sollte, und nach welcher sie sich gemäß Ziffer 1 zusätzlich zur Zahlung einer als an die Genossenschaft ausgehändigt bezeichneten Summe von 30.000,00 EUR sowie zur Zahlung einer Kaltmiete von monatlich 950,00 EUR verpflichtete, wobei das Kaufvertragsangebot für den Fall des Rückstands mit 2 Monatsmieten erlöschen sollte. Schließlich wurde am 17.09.2014 zwischen den Parteien ein Mietvertrag über das Objekt geschlossen (Anlage B4, AH Beklagte). Im April 2019 stellte die Klägerin die Mietzahlungen ein, nachdem ihre Bemühungen um die Übertragung des Wohnungseigentums zu den im Vorvertrag bezeichneten Bedingungen ohne Erfolg geblieben waren. Wegen eines aufgelaufenen Mietrückstands von 3.800,00 EUR erklärte die Beklagte mit einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 30.08.2019 (Anlage K2, AH Klägerin) die fristlose Kündigung des Mietvertrags. Diese wies die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 26.09.2019 (Anlage K3, AH Klägerin) unter Hinweis darauf, dass die Kündigung nicht vom Vorstand der beklagten Genossenschaft unterzeichnet sei und die Unterschrift den Erklärenden nicht erkenne lasse, zurück. Darüber hinaus forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristetzung zum 10.10.2019 vergeblich auf, „einer kurzfristigen Ablösung und Eigentumsübertragung“ zuzustimmen. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die Einmalzahlung von 30.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2014 und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 691,33 EUR nebst Zinsen seit dem 11.10.2019 zurück. Die Beklagte ist der Klage mit dem Hinweis entgegen getreten, die Klägerin habe die 30.000,00 EUR auf die von ihr wirksam gezeichneten Geschäftsanteile geleistet, und hat ihr innerhalb der ihr auf die Replik der Klägerin vom 07.05.2020 (GA 39) im Kammertermin vom 14.05.2020 eingeräumten Frist zur Stellungnahme hilfsweise eine Forderung auf wegen ab April 2019 rückständiger Miete in Höhe von monatlich 950,00 EUR entgegen gehalten. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 25.06.2020, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags, der gestellten Anträge und der Begründung Bezug genommen wird, bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten. Mit dieser verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens in vollem Umfang weiter. Die Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.06.2020 – 42 O 114/19 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung gegen die Berufungsangriffe der Beklagten. Mit nachgereichtem Schriftsatz vom 27.05.2022 (GA 165 ff.) hat die Klägerin den Rücktritt vom Beitritt zur beklagten Genossenschaft erklärt und geltend gemacht, “Wirksamkeit und Durchführbarkeit des Mietkaufs“ seien Geschäftsgrundlage für ihre Entscheidung zur Begründung ihrer Mitgliedschaft gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung von 30.000 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1.Alt. BGB (nachfolgend unter Ziffer 1), nach Kündigung der Mitgliedschaft (nachfolgend unter 2) bzw. nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (nachfolgend unter Ziffer 3) besteht nicht. 1. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB verurteilt, weil der Beitritt zur Genossenschaft und die als „Vorvertrag für Mietkaufvertragsangebot“ bezeichnete Vereinbarung nicht notariell beurkundet worden und deshalb – einschließlich der Verpflichtung zur Einmalzahlung der verlangten 30.000,00 EUR – gemäß § 311b, 125 BGB nichtig seien (LGU 5). Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. a) Das Landgericht hat die Formbedürftigkeit der Beitrittserklärung nicht daraus hergeleitet, dass bereits der Beitrittsvertrag die Genossenschaft habe verpflichten sollen, Grundstücks- bzw. Wohnungseigentum zu übertragen. Damit ließe sich entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. Staudinger/Schumacher (2018) BGB § 311b Rn. 127; Grziwotz in: Erman, BGB, N02. Auflage 2020, § 311b Rn. 22) ein Verstoß gegen § 311b BGB auch nicht begründen. § 13 der Satzung räumt den Genossen zwar ganz allgemein einen Anspruch auf Übertragung einer Eigentumswohnung ein, und diese Verpflichtung der Genossenschaft wird in der mit „Vorvertrag für Mietkaufvertragsangebot“ bezeichneten Vereinbarung, die hier dem Beitrittsvertrag nachgefolgt ist, gegenüber der Klägerin auf eine bestimmte Wohnung unter freilich mehrdeutiger Bestimmung der Gegenleistung (dazu unten c) verbindlich konkretisiert. Nach 311b Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft indes nur dann formbedürftig, wenn sich „der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen“. Für den Beitrittsvertrag waren diese Voraussetzungen aber nicht erfüllt. Ist die Genossenschaft nach ihrer Satzung verpflichtet, ihren Mitgliedern Wohnraum als Eigentum, zu verschaffen, so erwirbt der Genosse, obgleich für die Satzung und den Beitritt die einfache Schriftform genügt, einen klagbaren Anspruch auf Veräußerung, wenn ihm in satzungsmäßiger Art und Weise Wohnraum zugeteilt wird (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.1978 - II ZR 61/77 -, juris Rn. 11 mit weiteren Nachweisen). Eine Bindung tritt mithin nicht schon mit einer durch die Satzung hinreichend bestimmten Anwartschaft, sondern erst dadurch ein, dass sich die Genossenschaft zur Übertragung und der Genosse zum Erwerb des Eigentums an einem Grundstück verpflichten. Das geschieht in der Regel dadurch, dass sich der Genosse um die Zuweisung eines Grundstücks bewirbt und die Genossenschaft die Zuteilung eines Grundstücks vornimmt und dies dem Bewerber mitteilt (vgl. BGH, Urteil vom Urteil vom 25.09.1959 – I ZR 41/49 -, NJW 1959, 2211). Das ist hier nicht geschehen. b) Eine andere Frage ist, ob der Beitrittsvertrag und die als „Vorvertrag für Mietkaufvertragsangebot“ bezeichnete Vereinbarung nach dem Willen der Parteien eine Einheit bilden und daher beide beurkundungsbedürftig sein sollten. Richtig ist dabei der Ausgangspunkt des Landgerichts. Die in dem Vorvertrag enthaltene Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin bei Eintritt der dort beschriebenen Voraussetzungen das Eigentum an der ihr zur Nutzung überlassenen Wohnung zu übertragen, wäre nicht wirksam, wenn zwischen dem Vor- und Beitrittsvertrag eine rechtliche Einheit bestünde. Dann wäre auch der Beitrittsvertrag nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungsbedürftig und mangels Beurkundung gemäß § 125 Satz 1 BGB formnichtig. aa) Ob ein einheitliches und damit insgesamt nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungsbedürftiges Rechtsgeschäft vorliegt, richtet sich nach dem Willen der Vertragsparteien, namentlich nach der von ihnen gewollten Verknüpfung des Grundstücksgeschäfts mit dem für sich genommen nicht beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäft. Werden – wie hier – mehrere Verträge äußerlich getrennt voneinander abgeschlossen, begründet dies eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie nach dem Parteiwillen auch unabhängig voneinander gewollt sind und dies durch die Trennung zum Ausdruck gebracht werden sollte. Diese Vermutung kann zwar entkräftet werden. Hierzu bedarf es aber genügender Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Verträge ungeachtet der äußerlichen Trennung nach dem Willen der Parteien eine rechtliche Einheit bilden sollten (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2021 - V ZR 139/19 -, juris Rn. 10 mit weiteren Nachweisen). Dass ein beurkundungsbedürftiges Grundstücksgeschäft unter der Bedingung des Zustandekommens oder des Fortbestands eines anderen Rechtsgeschäfts vorgenommen wird, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, dass die Rechtsgeschäfte nach dem Willen der Parteien eine Einheit bilden und daher beide beurkundungsbedürftig sind. Eine Geschäftseinheit liegt nur vor, wenn Teile des anderen Rechtsgeschäfts Inhalt des Grundstücksgeschäfts sein sollen (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2021 - V ZR 139/19 -, juris Rn. 11 mit weiteren Nachweisen). Dabei hat der Bundesgerichtshof wiederholt formuliert, dass an sich selbständige Vereinbarungen jedenfalls dann ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellen, wenn sie nach den Vorstellungen der Beteiligten in einem solchen rechtlichen Zusammenhang stehen, dass sie nicht jeweils für sich allein gelten, sondern miteinander „stehen und fallen“ sollen. Eine wechselseitige Abhängigkeit ist hierfür nicht erforderlich; vielmehr reicht es aus, wenn das Grundstücksgeschäft aus Sicht der Vertragspartner untrennbar von dem anderen Geschäft abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2021 - V ZR 139/19 -, juris Rn. 12 mit weiteren Nachweisen). bb) Daran gemessen begegnet die Würdigung des Landsgerichts, nach Lage des Falles bestehe zwischen dem Beitrittsvertrag und dem Vorvertrag eine rechtliche Einheit, durchgreifenden Bedenken. Die Vorinstanz (LGU 5) macht zwar zu Recht darauf aufmerksam, dass ein einheitliches Rechtsgeschäft bei einem dahingehenden Parteiwillen auch dann vorliegen kann, wenn einzelne Rechtsgeschäfte in mehreren Urkunden niedergelegt sind und unterschiedlichen Geschäftstypen angehören. Richtig ist auch, dass die Parteien im Rahmen der Mitgliedschaft der Klägerin in der beklagten Genossenschaft die Übertragung von Wohnungseigentum an dem Objekt X.-straße N02 in O. beabsichtigt haben, die Begründung und Aufrechterhaltung des Mitgliedschaftsverhältnisses zur Beklagten also von maßgebender Bedeutung gewesen ist. Diese wirtschaftliche Verknüpfung korrespondiert im vorliegenden Fall jedoch nicht mit einem rechtlichen Zusammenhang, weil es an einem entsprechenden Parteiwillen gefehlt hat. Nach dem Vertragswortlaut sind beide Parteien davon ausgegangen, dass die mit „Vorvertrag für Mietkaufvertragsangebot“ überschriebene Vereinbarung vom 17.09.2014 der notariellen Form bedürfe. Gleichwohl haben sie auf eine Beurkundung der Abrede verzichtet. Nach den objektiv erkennbaren Umständen handelten sie dabei in dem Bewusstsein, dass der nur schriftlich abgeschlossene Vorvertrag formnichtig und somit rechtlich unverbindlich ist. Hierfür spricht zunächst der ausdrückliche Hinweis auf die Formbedürftigkeit selbst. Dass die Klägerin so geschäftsunerfahren gewesen ist, dass bei objektiver Betrachtung davon auszugehen war, sie würde aus dem Hinweis nicht ohne weiteres den – sich aufdrängenden – Schluss ziehen, dass eine ohne Beachtung der notwendigen Form geschlossene Vereinbarung rechtlich nicht bindend sein werde, ist weder erkennbar noch dargetan. Handelten die Beteiligten nach den objektiv erkennbaren Umständen folglich in dem Bewusstsein der Formnichtigkeit des Vorvertrages und wollten sie den Mietvertrag erklärtermaßen dennoch abschließen, rechtfertigt dies entgegen der Annahme des Landgerichts den Schluss, dass sie eine rechtliche Einheit nicht nur zwischen diesen beiden Verträgen, sondern auch zwischen dem Beitritt und dem Vorvertrag nicht beabsichtigten. Ein einheitliches Rechtsgeschäft liegt demnach nicht vor, so dass die Nichtigkeit des Vorvertrages nicht zur Unwirksamkeit des Beitritts- und Mietvertrages führt (vgl. zu einer ähnlichen Ausgangslage BGH, Urteil vom 22.09.2016 - III ZR 427/15 -, juris Rn. 20). Gegenteiliges lässt sich auch aus der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung des 5. Zivilsenats vom 10.10.1986 (V ZR 247/85 -, juris) nicht ableiten, wonach beim Mietkauf der privatschriftliche Mietvertrag selbst dann mit dem notariellen Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages „stehen und fallen“ soll, wenn die Parteien das Kaufvertragsangebot ausdrücklich als rechtlich selbstständig bezeichnen. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt im Streitfall nämlich nicht vor. Zwar mag eine Würdigung der Interessenlage in beiden Fällen ergeben, dass die Kaufoption und der Mietvertrag der Realisierung eines Modells dienten, bei dem die Einzelregelungen nur in ihrer Gesamtheit für die Parteien die angestrebten wirtschaftlichen Vorteile brachten. Richtig ist auch, dass ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang ein entscheidendes Indiz auch für die rechtliche Einheit der Verträge sein kann (BGH, Urteil vom 10.10.1986 - V ZR 247/85 -, juris 14). Das ist aber hier nicht entscheidend. Mag die Klägerin, für die Beklagte erkennbar, Beitritt, Kaufoption und sofortige Nutzungsmöglichkeit auch nur zusammen gewollt haben, so hat sie einen (wirksamen) Beitritt zur beklagten Genossenschaft in dem Bewusstsein herbeigeführt, dass es (noch) keine verbindliche Kaufoption gab und alsdann einen Mietvertrag in dem Bewusstsein der Nichtigkeit der Kaufoption abgeschlossen. Selbst wenn sie bei Abgabe der Beitrittserklärung davon ausgegangen sein sollte, die Beklagte werde ihr eine klagbare Kaufoption einräumen, und bei Abschluss des Mietvertrages angenommen hätte, die Beklagte sei auch an eine nur privatschriftlich vereinbarte Kaufoption rechtswirksam gebunden, so wären nicht ihre inneren Vorstellungen maßgeblich, sondern ihr objektiv erkennbarer Wille. Dieser war aus Sicht der Beklagten nicht unzweideutig darauf gerichtet, dass der Beitritt mit der Begründung eines eines klagbaren Anspruchs auf Verschaffung eines bestimmten Eigenheims stand und fiel. c) Das Landgericht hat – von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig – nicht geprüft, ob sich die Annahme einer rechtsgrundlosen Zahlung daraus ableiten lässt, dass die durch die Beitrittserklärung begründete Forderung auf Einmalzahlung von 30.000,00 EUR mittels des privatschriftlichen Übereinkommens der Parteien vom 17.09.2014 dahin abgeändert worden ist, dass sie seitdem einen Bestandteil des Kaufpreises betrifft. Grundsätzlich können die Parteien nachträglich eine Änderung des Schuldgrundes vereinbaren (BGH, Urteil vom 23.11.1979 - V ZR 123/76 -, juris Rn. 20). Dafür, dass die Beklagte in Höhe eines Betrages von 30.000,00 EUR bei Abgabe der Erklärung vom 17.09.2014 zugunsten der Voraberfüllung eines Kaufpreisanspruches, der sich aus dem formnichtigen Vortrag nicht ergeben konnte, die Beteiligungshöhe der Klägerin auf 0,00 EUR reduzieren wollte, sind nach dem beiderseitigen Parteivortrag hinreichende Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Der Wortlaut von Ziffer 10 des Vorvertrages spricht zwar dafür, dass bei der Berechnung des auf 88.000,00 EUR bezifferten Kaufpreises ein der Einmalzahlung entsprechender Betrag von 30.000,00 EUR in Abzug gebracht ist. Die Formulierung in Ziffer 1 des Vorvertrages „Der Kaufpreis beträgt: 950 € x 12 Monate x 20 Jahre a) Zusätzlich verpflichtet sich Frau G. M. einen Betrag i.H.v. 30.000,00 € … zu zahlen. Der Betrag … wurde am 04.07.2014 an den Verkäufer ausgehändigt.“ deutet demgegenüber für sich genommen darauf hin, dass eine Anrechnung der Einmalzahlung auf den Kaufpreis nicht vorgesehen war. 2. Da in der Erklärung eines Gesellschafters, seinen Beitritt mit rückwirkender Kraft beseitigen zu wollen, in der Regel sein Wille zum Ausdruck kommt, die Bindung an die Gesellschaft und die Mitgesellschafter jedenfalls mit sofortiger Wirkung zu beenden, kann zwar auch bereits in der Klageerhebung eine Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses gesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom N02.12.2014 - II ZR 376/13 -, juris Rn. 15 mit weiteren Nachweisen). So liegen die Dinge hier aber nicht. Nach ihrem Klagevorbringen stützt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren ersichtlich nicht auf einen Anspruch auf Auszahlung des ihr infolge einer durch Kündigung (§ 65 GenG) bedingten Beendigung ihrer Mitgliedschaft zustehenden Auseinandersetzungsguthabens (§ 73 GenG). Eine Beendigung der Mitgliedschaft ist, worauf die Beklagte in der Klageerwiderung (GA 22) zutreffend hinweist, nicht eingetreten. Voraussetzung hierfür ist vielmehr die Kündigung der Mitgliedschaft, welche die Klägerin, die sich auch im Berufungsrechtszug allein auf die Formnichtigkeit beruft, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erklärt hat. 3. Schließlich kommt auch aufgrund des mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 27.05.2022 (GA 165 f.) erklärten Rücktritts ein Rückgewähranspruch der Klägerin aus § 346 BGB i.V.m. § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht in Frage. a) Die Klägerin hat bereits nicht schlüssig dargetan, dass die Geschäftsgrundlage für ihre Mitgliedschaft in der beklagten Genossenschaft weggefallen sei, weil sich ihre Absicht, das Eigentum an dem Objekt X.-straße N02 in O. aufgrund fehlender „Wirksamkeit und Durchführbarkeit des Mietkaufs“ nicht habe verwirklichen lassen. Geschäftsgrundlage wäre der Eigentumserwerb nur gewesen, wenn der Geschäftswille beider Parteien auf der Vorstellung aufgebaut gewesen wäre, der Fortbestand der Mitgliedschaft in der Genossenschaft sei keine sinnvolle Regelung, wenn die Möglichkeit zum Eigentumserwerb wegfalle. Den Ausführungen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass sich beide Parteien im Jahre 2014 von einer so weitgehenden Vorstellung hätten leiten lassen. b) Für die Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist kein Raum, wenn nach der vertraglichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung beruft (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.1982 - II ZR 189/80 -, juris Rn. 5 mit weiteren Nachweisen). Nach der vertraglichen Interessenwertung, wie sie sich aus § 13 Nr. 1, 14 Nr. 3 der Satzung der beklagten Genossenschaft ergab, trägt grundsätzlich der zur Zahlung der Einlage verpflichtete Genosse das Risiko der Zustimmung des Vorstands zum Eigentumserwerb. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die beklagte Genossenschaft der Klägerin das Risiko mit der Folge des Wegfalls der Verpflichtung zur Zahlung der Einlage für den Fall abgenommen hat, dass der von der Klägerin geplante Eigentumserwerb fehlschlug. Da ein solcher Fehlschlag von vornherein nicht ausgeschlossen werden konnte, war es grundsätzlich Sache der Klägerin, sich gegen den daraus drohenden Nachteil durch Vereinbarung einer Bedingung oder eines Rücktrittsrechts zu sichern. Das ist durch den von den Parteien geschlossenen Vovertrag gerade nicht geschehen. Für die Berücksichtigung der Geschäftsgrundlage ist bei einem derart risikobehafteten Geschäft kein Raum. c) Danach ist das Vorbringen in dem nachgereichten Schriftsatz der Klägerin vom 27.05.2022 bereits nicht entscheidungserheblich. Für Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 525, 296a, 156 Abs. 1 und 2 ZPO) besteht kein Anlass. 4. Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob das Landgericht die mit nachgelassenem Schriftsatz der Beklagten vom 29.05.2020 erklärte Hilfsaufrechnung zu Recht gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt gelassen und zu Recht keinen Anlass zur Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung gesehen hat (§ 156 ZPO). Verneint der Senat den geltend gemachten Anspruch der Klägerin, ist der Entscheidung des Landgerichts betreffend die Hilfsaufrechnung die Grundlage entzogen, weil der Eintritt der Bedingung, unter welche diese gestellt war, nicht eingetreten ist. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10; § 711 ZPO. 6. Für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung beruht auf einer Anwendung gefestigter Grundsätze in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den konkreten Einzelfall. 7 . Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000 EUR festgesetzt