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V ZR 123/76

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 22. November 1979 V ZR 123/76 ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 Zum Umfang der Zwangsvollstrekkungsunterwerfungwegen des Kaufpreises Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 2. ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 (Zum Umfang der Zwangsvollstrekkungsunterwerfung wegen des Kaufpreises) Der aus einer vollstreckbaren Urkunde i. S. des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO bestehende Titel, in der sich der Schuldner wegen einer Kaufpreisforderung der sofortigen Zwangsvollstrekkung unterworfen hat, deckt nicht ohne weiteres die Vollstreckung eines anstelle der ursprünglichen Kaufpreisforderung tretenden Schadenersatzanspruchs aus § 326 BGB . BGH, Urteil vom 23.11.1979 — V ZR 123/76 — Aus dem Tatbestand: Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde, in welcher sich die Klägerin wegen einer aus dem Kauf eines Mietgrundstücks herrührenden Restschuld in Höhe von 395 000,— DM nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Die Klägerin macht geltend, sie sei hinsichtlich des Zustandes des Mietshauses sowie bezüglich der Mieteinahmen arglistig getäuscht worden. Sie hat deshalb ihre Kauferklärungen angefochten und im vorliegenden Rechtsstreit Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat sich die Beklagte nicht mehr des restlichen Kaufpreisanspruches berühmt, sondern Schadenersatz gemäß § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt. Die Klägerin hat sich gegen diese Schadenersätzforderung dem Grunde wie der Höhe nach gewandt. Das Berufungsgericht hat — unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung (hinsichtlich des Zahlungsanspruches) — der Vollstreckungsgegenklage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht hat der Vollstreckungsgegenklage stattgegeben, weil der in der notariellen Urkunde titulierte Restkaufpreis von der Beklagten nicht mehr verlangt werde und der nunmehr von der Beklagten geltend gemachte, noch nicht bezifferte Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung aus § 326 BGB von der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung i. S. des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht erfaßt werde, da es in der Unterwerfungsklausel im Hinblick auf den Ersatzanspruch an der erforderlichen Bestimmtheit fehle. 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Es mag offenbleiben, ob das Berufungsgericht die Auffassung, die Unterwerfungsklausel ermögliche, nachdem die ursprüngliche Kaufpreisforderung entfallen sei, die sofortige Vollstreckung eines an deren Stelle getretenen Schadenersatzanspruches aus § 326 BGB , mit der vorstehenden Begründung ablehnen konnte. Jedenfalls deckt der aus einer vollstreckbaren Urkunde i. S. des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO bestehende Titel, in der sich der Schuldner wegen einer Kaufpreisforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, nicht die Vollstreckung eines anstelle der ursprünglichen Kaufpreisforderung tretenden Schadenersatzanspruches aus § 326 BGB (RG JW 1937, 2447, 2449; Stein/ Jonas/Pohle § 797 Anm. IV; Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde 1978, S. 88; a. A. jedoch mißverständlich Wieczorek § 797 Anm. E IV). Die Parteien haben gemäß §794 Abs. 1 Nr. 5 die Möglichkeit, ohne vorheriges gerichtliches Verfahren durch notariell beurkundete Erklärung einen sofort vollstreckbaren Schuldtitel zu schaffen. Der Schuldner begibt sich durch die Unterwerfungserklärung zunächst freiwillig seiner Rechte auf gerichtliche Feststellung von Voraussetzung und Höhe der materiellrechtlichen Forderung und trägt die Last rechtzeitiger Verteidigung (Stein/JonaslPohle § 794 Anm. VII). Dem Schutz des Schuldners trägt die Vorschrift deshalb u. a. durch den Beurkundungszwang und weiter durch das Erfordernis Rechnung, daß die Forderung, derentwegen er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, bestimmt und nicht nur bestimmbar sein muß. Wenn auch die Forderung bedingt, befristet, von einer Gegenleistung abhängig oder sogar zukünftig sein darf, so kann der Schuldner bei Abgabe der Unterwerfungserklärung doch den Umfang der Vollstreckung, der er ausgesetzt ist, übersehen. Ein nachträglicher Austausch der der Vollstreckung zugrundeliegenden Forderungen durch den Gläubiger, wenn er anstelle des Erfüllungsanspruches einen Schadenersatzanspruch geltend machen will, würde der Schuldner in seiner Dispositionsfreiheit unangemessen einschränken. Der Schuldner wäre einer Vollstreckung wegen Ansprüchen ausgesetzt, die in Grund und Höhe bei Abgabe der Unterwerfungserklärung nicht voraussehbar waren und müßte seine Einwendungen im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen. Auch die Berücksichtigung der Interessenlage des Gläubigers zwingt nicht zu der Annahme, die Unterwerfung erstrecke sich auch auf Schadenersatzansprüche, die sich aus dem Erfüllungsanspruch ergeben. Dem säumigen Schuldner könnte es zwar zum Vorteil gereichen, wenn sich der Gläubiger veranlaßt sieht, die Rechte aus § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend zu machen. Auf diese Weise mag es ihm gelingen, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu entziehen. Auf der anderen Seite ist — wie vorliegend — aber häufig streitig, ob die Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB überhaupt erfüllt sind und in welcher Höhe gegebenenfalls Schadenersatz geschuldet wird. Die Belange des Gläubigers wiegen angesichts dieses Umstandes nicht so schwer, daß es dem Schuldner angesonnen werden dürfte, die sofortige Zwangsvollstreckung einer derart in Entstehung und Höhe umstrittenen Forderung gegen seinen Willen hinnehmen zu müssen und lediglich auf die Rechte des § 767 ZPO verwiesen zu sein. Der Schuldner kann allerdings die Unterwerfungserklärung auch für den Fall abgeben, daß der Erfüllungsanspruch in einen Schadenersatzanspruch übergeht. Auch können die Parteien nachträglich die Änderung des Schuldgrundes vereinbaren. Lediglich mit der Frage der vereinbarten nachträglichen Auswechslung des Schuldgrundes und der Notwendigkeit einer neuen Unterwerfungserklärung beschäftigt sich die von der Revision zur Unterstützung ihrer Ansicht zitierte Rechtsprechung (Senatsurteil vom 30. September 1964 = WM 1964, 1215; RG LZ 1916, 882; vgl. ferner LG Düsseldorf, DNotZ 1962, 97). Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 30. September 1964 ausgeführt, daß es einer neuen Unterwerfung bei Abänderung des Schuldverhältnisses nur insoweit bedürfe, als der Anspruch erweitert wird und die Änderung des Schuldgrundes bedeutungslos sei; damit sollte indessen nur zu der Frage Stellung genommen werden, ob es im Fall vereinbarter Änderung der Abgabe einer neuen Unterwerfungserklärung bedürfe oder die in der notariellen Abänderungsurkunde befindliche Bezugnahme auf frühere Urkunden ausreiche. In diesem Zusammenhang kommt es auf die Angabe des Schuldgrundes und dessen Änderung nicht an. Wenn der Schuldgrund in der Urkunde nicht angegeben zu werden braucht, so bedeutet das ebenso wie bei Urteilstiteln nicht, daß ein solcher nicht zu bestehen brauchte oder einseitig vom Gläubiger ausgetauscht werden könnte (vgl. KG DR 40 A 2116 [2119] für den Fall der Auswechslung eines Erfüllungsanspruches durch einen Anspruch aus Bereicherung beim Urteilstitel). Dafür, daß die Beklagte sich bei Abgabe der Unterwerfungserklärung auch zugunsten eines Schadenersatzanspruches, 64 MittBayNot 1980 Heft 2 der sich aus dem Erfüllungsanspruch ergeben könnte, der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen wollte, sind nach dem festgestellten Sachverhalt Anhaltspunkte nicht ersichtlich; auch hat die Revision keinen etwa übergangenen Parteivortrag aufgezeigt. Gleiches gilt erst recht für eine etwaige spätere Erweiterung des Schuldgrundes der Unterwerfungserklärung. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt. 3. BGB §§ 879 Abs. 3, 880, GBO § 49 (Zur Änderung eines Leibgedings) Die Zusammenfassung mehrerer dinglicher Rechte In einem Leibgeding erfordert nicht den Gleichrang dieser Rechte. Wenn ein solches Einzelrecht im Rahmen eines Leibgedings nachträglich durch ein anderes Einzelrecht ersetzt wird (z. B. Wohnrecht durch Nießbrauch) ist eine Gleichrangseinräumung nicht erforderlich; wenn ein Zwischenrecht eingetragen worden ist, ist es nicht erforderlich, daß dem nachträglich in das Leibgeding einbezogenen Recht der Vorrang vor dem Zwischenrecht eingeräumt wird. Vielmehr ist es ausreichend, das Rangverhältnis durch einen Vermerk in der Veränderungsspalte klarzustellen. (Leitsatz des Einsenders) LG Traunstein, Beschluß vom 28. 12. 1979 — 4 T 2031/79 — mitgeteilt von Notar Dr. Karl-Ludwig Wimmer, Wasserburg Aus dem Tatbestand: Die Beteiligten zu 2) und 3) sind Eigentümer der Grundstücke Fl. Nrn. 102 und 103. Die Beteiligte zu 1) ist leibrentenberechtigt am obigen Grundbesitz, den sie mit Übergabevertrag vom 29. 12. 1970 auf die Beteiligten zu 2) und 3) übertragen hatte. Das in diesem Vertrag vereinbarte Leibgeding umfaßt ein Wohnrecht in einzelnen Räumen des Hauses, die Abführung der Mietzinseinnahmen für verschiedene vermietete Räume des Hauses sowie Wartung und Pflege im Krankheitsfalle. Zur Sicherung des Wohnrechts wurde eine beschränkte Dienstbarkeit und für die übrigen Leistungen eine Reallast am Grundbesitz bestellt und diese Rechte in der Folgezeit als Leibgeding an 5. Rangstelle in der zweiten Abteilung des Grundbuches eingetragen. Ebenfalls in der zweiten Abteilung ist unter der laufenden Nummer 6 eine Grenzbebauungsduldungs- und Unterlassungsverpflichtung zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks FI. Nr. 110 eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 30. 4. 1979 vereinbarten die Beteiligten die Aufhebung des im Übergabevertrag für die Beteiligte zu 1) bestellten Wohnrechts und der Abreden über die Überlassung der Mietzinseinnahmen. Statt dessen räumten die Beteiligten zu 2) und 3) der Beteiligten zu 1) den Nießbrauch an den Grundstücken Fl. Nrn. 102 und 103 je samt Bestandteilen ein. Die Beteiligten bewilligten und beantragten bei dem Leibgeding der Obergeberin das Wohnrecht zu löschen und die Änderung der Reallast sowie den Nießbrauch unter Einbeziehung in das Leibgeding in das Grundbuch einzutragen. Mit Zwischenverfügung vom 2. B. 1979 rügt das Grundbuchamt, daß die Einbeziehung des Nießbrauchs in das Leibgeding ohne Rangrücktritt der unter der laufenden Nummer 6 in der zweiten Abteilung eingetragenen Dienstbarkeit nicht möglich sei, da diese durch die Eintragung des Nießbrauchs eine Verschlechterung erleide. Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Erinnerung des Notars. Der Rechtspfleger half der Erinnerung nicht ab; der Grundbuchrichter erachtete sie ebenfalls für nicht begründet und legte sie dem Landgericht als Beschwerde zur Entscheidung vor. Aus den Gründen: Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte unbefristete Beschwerde gegen die grundbuchamtliche Zwischenverfügung ist begründet. MittBayNot 1980 Heft 2 Die Umwandlung des Leibgedings durch Fortfall des Wohnrechts und der Vereinbarungen über Abführung der Mieteinnahmen und Ersetzung dieser Rechte durch einen Nießbrauch der Berechtigten stellt sich als Inhaltsänderung des Leibgedings dar (Hägele, 5. Aufl., Anm. 579 m. w. N.). Da, wie vom Erstgericht richtig angenommen, der Inhaber des unter der laufenden Nummer 6 in der zweiten Abteilung eingetragenen Dienstbarkeit durch die Bestellung eines Nießbrauchs an vorgehender Rangstelle in seiner Rechtsstellung verschlechtert würde, kann der Nießbrauch nicht die gleiche Rangstelle einnehmen, wie das Leibgeding. Dennoch ist die Zustimmung des Inhabers dieses Rechts in der Form eines Rangrücktritts entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht erforderlich. Die Inhaltsänderung des Rechts ist in der Veränderungsspalte zu vermerken. Die in dieser Nebenspalte eingetragenen Vermerke haben kraft ihrer räumlichen Stellung im Grundbuch im Verhältnis zu anderen Rechten ohne weiteres den gleichen Rang wie das in der Hauptspalte eingetragene Recht, falls nicht gemäß § 879 Abs. 3 BGB ein abweichender Rang eingetragen wird. Das veränderte Recht kann jedoch den Rang des Hauptrechts nur dann haben, wenn die gleichoder nachstehenden Berechtigten zustimmen. Im Verhältnis zu diesen handelt es sich insoweit um eine Rangänderung gemäß § 880 BGB . Fehlt die Zustimmung dieser Berechtigten, so beeinflußt dies jedoch lediglich das Rangverhältnis und hat zur Folge, daß in der Nebenspalte gleichzeitig der Nachrang des Rechts gegenüber den inzwischen eingetragenen Rechten gemäß § 879 Abs. 3 BGB vermerkt wird (BayObLGZ 1959 S. 520, 526, Hägele a. a. O. Rdnr. 542). Es besteht kein Anlaß, von dieser allgemeinen Regelung im Fall der Inhaltsänderung eines Leibgedings deshalb abzugehen, weil unter diesem Sammelbegriff mehrere einzelne Rechte eingetragen sind. Diese Rechte bestehen selbständig nebeneinander und können daher unterschiedliche rechtliche Schicksale haben. Dies macht es grundsätzlich auch möglich, daß die in einem Leibgeding zusammengefaßten Einzelrechte unterschiedlichen Rang aufweisen. Diese Betrachtungsweise wird auch dem Bedürfnis gerecht, eine leichte Abänderbarkeit von Leibgedingen zu ermöglichen. Der Leibgedingsvertrag ist ein sozial motivierter Versorgungsvertrag, für den wesentlich ist, daß er der Unäbsehbarkeit und dem ungewissen Umfang der Versorgungsbedürftigkeit entsprechend auf Lebenszeit des Berechtigten vereinbart ist. Da sich die Bedürfnisse des Berechtigten nicht voraussehen lassen, entspricht es dem Interesse der Beteiligten, Änderungen des Leibgedingsvertrages zu erleichtern. Dieser Zielsetzung würde es zuwiderlaufen, wenn im Fall der Abänderung jeweils ein Rangrücktritt gleich- oder nachstehender Berechtigter verlangt würde, weil diese Erklärung von den Berechtigten nicht immer zu erlangen ist. Demgegenüber bringt die Eintragung eines unterschiedlichen Rangvermerks keine so erhebliche Belastung für die Übersichtlichkeit des Grundbuchs mit sich, daß der Eintragungsantrag aus diesem Grund zurückgewiesen werden kann. Vielmehr würden die Beteiligten auf den Weg verwiesen, die einzelnen in Abänderung des Leibgedings vereinbarten Rechte gesondert an der jeweilig nächst offenen Stelle im Grundbuch eintragen zu lassen. Die würde dem durch § 49 GBO zum Ausdruck gekommenen Gesetzeszweck zuwiderlaufen und zu einer erheblich größeren Belastung und Unübersichtlichkeit des Grundbuchs führen als die oben aufgezeigte Lösung. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 22.11.1979 Aktenzeichen: V ZR 123/76 Erschienen in: MittBayNot 1980, 64 Normen in Titel: ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5