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II ZR 376/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I Z R 3 7 6 / 1 3 Verkündet am: 16. Dezember 2014 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. September 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Be- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin zeichnete am 15. Juni 2005 eine Beteiligung an der Beklag- ten als atypisch stille Gesellschafterin nach dem Anlagemodell Classic in Höhe von 30.000 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 1.800 €. Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst im Wege des Schadensersat- zes Rückabwicklung ihrer Beteiligung mit der Begründung verlangt, sie sei bei ihrem Beitritt nicht hinreichend aufgeklärt worden, weil der Emissionsprospekt 1 2 - 3 - der Beklagten erhebliche Fehler aufweise und die Beratung durch den Anlage- vermittler grob fehlerhaft gewesen sei. Gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts hat sie Beru- fung eingelegt und nach der Erklärung des Widerrufs ihrer Beitrittserklärung ihre Klage erweitert und hilfsweise die Feststellung, dass der Widerruf wirksam sei, sowie die Verurteilung der Beklagten begehrt, das Auseinandersetzungsgutha- ben der Klägerin zum Widerrufszeitpunkt, hilfsweise zum 31. Dezember 2013 zu errechnen. Das Berufungsgericht hat die Berufung (mit den erweiterten Klageanträ- gen) zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Beru- fungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Die Klage sei mit den Hauptanträgen schon deshalb unbegründet, weil der Klägerin ein Anspruch auf Rückabwicklung der atypisch stillen Beteiligung unabhängig von der Frage des Vorliegens von Prospektfehlern oder einem an- derweitigen Aufklärungsverschulden grundsätzlich nicht zustehe. Bei der Be- klagten handele es sich um eine mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaft, auf die die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft wie bei einer Publikumsgesell- schaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit der Folge anzuwenden sei- 3 4 5 6 7 - 4 - en, dass der einzelne Gesellschafter gegen die Gesellschaft grundsätzlich nur einen etwaigen Abfindungsanspruch geltend machen könne. Die Klägerin könne ihr Rückabwicklungsbegehren auch nicht mit Erfolg auf den Widerruf der Beteiligung stützen. Unabhängig von der Frage, ob über- haupt ein Widerrufsrecht bestanden habe und es rechtzeitig ausgeübt worden sei, führe auch der Widerruf nur zu einer Beendigung der Beteiligung ex nunc. Ein gesetzliches Widerrufsrecht komme nicht in Betracht, da die Klägerin die Voraussetzungen eines Haustürgeschäftes nicht vorgetragen habe. Selbst wenn der Klägerin ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden sein sollte, hätte sie dieses nicht rechtzeitig ausgeübt. Die hilfsweise erhobene Stufenklage sei daher ebenfalls unbegründet, weil der Klägerin zumindest im Zeitpunkt des von ihr erklärten Widerrufs ein Widerrufsrecht nicht mehr zugestanden habe. Eine Umdeutung der Widerrufs- erklärung in eine Kündigung aus wichtigem Grund komme nicht in Betracht. Die Widerrufserklärung sei ausschließlich darauf gestützt worden, dass der Klägerin aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung ein Wi- derrufsrecht zugestanden habe. Ein sachlicher Zusammenhang dieser Wider- rufserklärung mit einem Kündigungsrecht der Klägerin aus wichtigem Grund unter dem gänzlich abweichenden rechtlichen Gesichtspunkt etwaiger Willens- mängel ihrer Beitrittsentscheidung sei nicht erkennbar. II. Die Revision der Klägerin ist begründet. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass zwischen den Parteien kein bloß zweigliedriges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, son- dern die Klägerin einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publi- kumsgesellschaft beigetreten ist, bei der nach Invollzugsetzung für den Fall et- waiger anfänglicher Mängel die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft 8 9 10 11 - 5 - Anwendung finden, ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie der Senat für eine in den wesentlichen Vertragsbestimmungen übereinstimmende Beteiligungsgestaltung in den am 19. November 2013 verkündeten Entschei- dungen im Einzelnen begründet hat (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 17 ff.; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 320/12, juris, Rn. 14 ff.). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegan- gen, dass es für die Annahme eines mehrgliedrigen stillen Gesellschaftsver- hältnisses allein auf die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen nach all- gemeinen Auslegungsgrundsätzen ankommt und es entgegen der Auffassung der Revision nicht erforderlich ist, dass im Gesellschaftsvertrag das Wort „mehrgliedrig“ ausdrücklich aufgeführt wird, wie es in der Entscheidung des Se- nats vom 19. November 2013 - II ZR 383/12 (BGHZ 199, 204 Rn. 18) der Fall war. Den Regelungen des zwischen den Anlegern und der Beklagten hier vereinbarten atypisch stillen Gesellschaftsvertrags (im Folgenden: GV) hat das Berufungsgericht mit Recht das Vorliegen eines mehrgliedrigen Innenverbands entnommen. So werden insbesondere nach den §§ 7, 8 GV Gesellschaftsbe- schlüsse in Gesellschafterversammlungen oder im schriftlichen Beschlussver- fahren gefasst, wobei die Beklagte als Geschäftsinhaberin je volleingezahlte 10 Euro ihres Grundkapitals eine Stimme hat (§ 7 Nr. 3 GV). Nach § 6 Nr. 1 Satz 1 GV steht die Geschäftsführung zwar allein der Geschäftsinhaberin zu. Für im Einzelnen aufgeführte, über den laufenden Betrieb hinausgehende Maß- nahmen bedarf die Beklagte aber eines zustimmenden Gesellschaftsbeschlus- ses nach § 7 GV. Die Gesellschaft hat weiter einen Anlageausschuss, der die Geschäftsführung der Geschäftsinhaberin überwacht und dessen (drei) Mitglie- der durch Gesellschaftsbeschluss gewählt werden (§ 9 GV). Ferner hat nach § 16 Nr. 4 GV die Kündigung eines stillen Gesellschafters (oder der Geschäfts- inhaberin) nicht die Auflösung der atypisch stillen Gesellschaft insgesamt, son- 12 - 6 - dern lediglich das Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters zur Folge. Der Umstand, dass die stillen Gesellschafter sich von vornherein mit unterschiedli- chen Laufzeiten an der Gesellschaft beteiligen und ihr Gesellschaftsverhältnis unabhängig von den anderen Gesellschaftern gesondert beenden können, führt entgegen der Ansicht der Revision nicht zur Annahme bloß zweigliedriger Ge- sellschaftsverhältnisse. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schließt die Anwen- dung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft aber einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Vermögensschäden, die ihr - nach ihrem Vorbringen - durch pflichtwidriges Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zur Gesellschaft entstanden sind, nicht von vornherein aus. Auch bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesell- schaft kann, wie der Senat in den Entscheidungen vom 19. November 2013 ausgeführt hat, der Anleger, der sich an einer mehrgliedrigen stillen Gesell- schaft beteiligt hat, das stille Gesellschaftsverhältnis unter Berufung auf den (behaupteten) Vertragsmangel durch sofort wirksame Kündigung beenden und unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehlerhaften) Gesellschafts- verhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsanspruchs von dem Ge- schäftsinhaber Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens verlangen, wenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs- oder Ausei- nandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht gefährdet ist (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199,104 Rn. 28 ff.). 3. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin nach diesen Grundsätzen ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht, hat das Berufungsgericht von seinem abweichenden Rechtsstandpunkt aus nicht ge- prüft. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann die Abweisung der Klage 13 14 - 7 - daher keinen Bestand haben. Sie stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Da in der Erklärung eines Gesellschafters, seinen Beitritt mit rückwirken- der Kraft beseitigen zu wollen, in der Regel sein Wille zum Ausdruck kommt, die Bindung an die Gesellschaft und die Mitgesellschafter jedenfalls mit sofortiger Wirkung zu beenden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1974 - II ZR 27/73, BGHZ 63, 338, 344 f.; Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 223), kann auch im vorliegenden Fall bereits in der Klageerhebung eine Kündigung des (stillen) Gesellschaftsverhältnisses durch die Klägerin ge- sehen werden. Dass die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch nicht unter Anrechnung eines etwaigen Abfindungsguthabens berechnet hat, rechtfertigt eine (vollständige) Abweisung der Klage nicht, weil der Geschädigte nicht ohne weiteres an eine von ihm ursprünglich gewählte Art der Schadensberechnung gebunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 4 mwN) und der Klägerin daher Gelegenheit gegeben werden muss, ihr Klagevorbringen an die in den Vorinstanzen nicht erörterten rechtlichen Vorga- ben der Senatsentscheidungen vom 19. November 2013 anzupassen. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts und des Vorbringens der Parteien kann auch nicht angenommen werden, dass einem über einen Abfindungsanspruch hinausgehenden Schadensersatzbegeh- ren der Klägerin zur Sicherung etwaiger Abfindungs- oder Auseinanderset- zungsansprüche der Mitgesellschafter der Erfolg zu versagen wäre. Ob und in welcher Höhe solche (hypothetischen) Ansprüche der anderen stillen Gesell- schafter bestehen und aus dem Vermögen der Beklagten befriedigt werden können, steht nicht fest und müsste gegebenenfalls die Beklagte darlegen und beweisen, wenn sie sich einem Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen- über darauf berufen wollte, dieser sei wegen einer Gefährdung der Abfindungs- 15 16 - 8 - und Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter zumin- dest gegenwärtig nicht oder nicht in voller Höhe durchsetzbar. Im Übrigen wäre selbst für den Fall des Bestehens eines solchen Hindernisses das auf Zahlung eines bestimmten Schadensersatzbetrages gerichtete Leistungsbegehren der Klägerin dahin auszulegen, dass jedenfalls die Feststellung des Bestehens ei- nes Schadensersatzanspruchs in dieser Höhe begehrt wird. Sofern die sonsti- gen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ge- geben sind, stünde der Umstand, dass das Vermögen der Beklagten im Zeit- punkt der Entscheidung zur Befriedigung etwaiger (hypothetischer) Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche und des Schadensersatzanspruchs nicht ausreichte, einer Feststellung seines Bestehens nicht entgegen. III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die bislang offen gebliebenen Feststellungen zu den tat- sächlichen Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Scha- densersatzanspruchs treffen kann. Soweit die Klägerin neben Aufklärungs- pflichtverletzungen im Rahmen des mit dem Berater geführten Beratungsge- sprächs auch fehlerhafte oder unvollständige Angaben im Emissionsprospekt 17 - 9 - geltend gemacht hat, wird auf die Beschlüsse des Senats vom 23. September 2014 - II ZR 314/13, juris Rn. 14 ff. und II ZR 317/13, juris Rn. 14 ff. hingewie- sen. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 09.01.2012 - 321 O 32/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.09.2013 - 11 U 4/13 -