Urteil
22 O 55/20
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:0625.22O55.20.00
2mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.000,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 691,33 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.000,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2020 zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 691,33 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von 30.000,- EUR. Die Klägerin beabsichtigte im Jahr 2014, eine Immobilie für sich und ihre Familie zu erwerben. Unter dem 04.07.2014 unterzeichnete sie – unter ihrem damaligen Mädchennamen C – mit der Beklagten, bei der es sich um eine Wohnungsbau Genossenschaft handelt, einen „Beitritts – mit Beteiligungserklärung und Sparvertrag“ (Anlage B1 nebst Satzung). Unter „Beteiligungshöhe“ ist handschriftlich eine Einmalzahlung von 30.000,- EUR eingetragen. Die Klägerin zahlte am 04.07.2014 einen entsprechenden Betrag an die Beklagte. Die Satzung der Beklagten sieht in § 6 im Einklang mit § 65 GenG eine Kündigungsfrist von 5 Jahren vor. Am 17.09.2014 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen „Vorvertrag für Mietkaufvertragsangebot“ bezüglich eines Objektes in der Ostraße in Hab (Anlage K1). In diesem Vertrag wurden monatliche Mietzahlungen in Höhe von 950,- EUR für 20 Jahre vereinbart. Daraus sollte – zusätzlich der bereits am 04.07.2014 ausgehändigter 30.000,- EUR – der Kaufpreis resultieren. Nach 240 Monaten sollte die Wohnung der Mieterin übertragen werden, wobei das „Kaufvertragsangebot“ erlöschen sollte, wenn der Mieter mit 2 Monatsmieten in Rückstand gerät. Ausweislich Ziffer 9 sollte ein Rücktritt vom Mietkauf erst nach 120 Monaten Mietzahlung sein. Ziffer 14 sah vor, dass der Vorvertrag notariell zu beurkunden sei. Zu einer solchen notariellen Beurkundung kam es in der Folge nicht. Im Jahr 2016 geriet die Klägerin mit mehr als 2 Monatsmieten in Rückstand. Im Jahr 2019 wendete die Klägerin sich an die Beklagte, um den Erwerb der Immobilie voranzutreiben. Da dies nicht gelang, stellte die Klägerin ab April 2019 die monatlichen Zahlungen an die Beklagte ein. Mit Schreiben vom 30.08.2019 kündigte die Beklagte gegenüber der Klägerin den „Mietvertrag fristlos“ (Anlage K2). Die Klägerin beauftragte daraufhin ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten. Mit Schreiben vom 26.09.2019 forderten diese die Beklagte erfolglos zur Stellungnahme bis zum 10.10.2019 auf. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe die 30.000,- EUR rechtsgrundlos geleistet und könne diese daher von der Beklagten zurückverlangen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen an sie 30.000,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2014 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 691,33 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass die Klägerin die Zahlung auf den Beitritt der Klägerin zur Beklagten erfolgt sei und die Klägerin weiterhin an ihren Beitritt gebunden sei. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 29.05.2020 hat die Beklagte die Hilfsaufrechnung mit offenen Mieten in Höhe von insgesamt 15.200,- EUR. Die Klage ist der Beklagten am 05.02.2020 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten 30.000,- EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. Die Klägerin hat die Unterzeichnung der Beitrittserklärung vom 04.07.2019 zwar nicht wirksam bestritten, selbst wenn den Betrag aber zunächst auf einen Beitritt zur Beklagten geleistet hat, so war dieser Beitritt offenkundig von Beginn an nach dem Willen beider Parteien auf den Abschluss des im September 2014 geschlossenen Mietkaufvertrags gerichtet. Dass der Abschluss eines solchen Vertrages beabsichtigt war, der auch mit dem in § 2 der Satzung verfolgten Zweck der Beklagten in Einklang steht, ist unstreitig. Die Einbeziehung der bereits gezahlten 30.000,- EUR in diesen Vertrag belegt dies ebenfalls. Der Mietkaufvertrag bedurfte allerdings ungeachtet der diesbezüglichen Vereinbarung in § 14 der notariellen Beurkundung nach § 313b BGB und war daher gemäß § 125 BGB formnichtig (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1986 – V ZR 247/85). Da der Beitritt der Klägerin zur Beklagten ersichtlich auf den Abschluss eines solchen formbedürftigen Vertrages gerichtet war, betraf der Formzwang auch bereits den Beitritt der Klägerin. Eine diesbezügliche Einheitlichkeit zwischen Rechtsgeschäften ist bereits dann anzunehmen, wenn nur einer der Vertragspartner einen solchen Einheitlichkeitswillen erkennen lässt und der andere Partner ihn anerkennt oder zumindest hinnimmt (BGH, a.a.O.). Dass die Beklagte, wie sie zuletzt hat vortragen lassen, ihre Mitglieder mit der Aussicht auf einen Erwerb rechtwirksam beitreten lassen kann, ohne sich rechtlich bezüglich des Abschlusses eines Mietkaufvertragsangebots zu binden, ist – jedenfalls bei den offensichtlich erwerbswilligen Mitgliedern – nicht zutreffend. Ebenfalls nicht zutreffend ist, dass die Nichtigkeit von Beitritt und Mietkaufvertrag eine Rückabwicklung nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft zur Folge hätte. Einer solchen faktischen Bindung steht bereits der Schutzzweck des § 311b BGB entgegen. II. Die erklärte Hilfsaufrechnung der Beklagten kommt wegen Verspätung gemäß § 296a ZPO nicht zum tragen. Zwar war der Beklagen ein Schriftsatznachlass gewährt worden, dieser bezog sich aber – angesichts der protokollierten Diskussion im Rahmen der mündlichen Verhandlung – ersichtlich auf den letzten Schriftsatz der Klägerseite. Die Beklagte hat insoweit zutreffend auch im nachgelassenen Schriftsatz „zum Schriftsatz der Klägerin vom 07.05.2020 Stellung genommen“. Die Möglichkeit zu neuem Vortrag bzw. zum Vorbringen neuer Verteidigungsmittel sollte ersichtlich nicht gewährt werden, zumal hierfür kein Anlass erkennbar war. Mit rückständigen Mieten hätte die Beklagte bereits von Beginn an hilfsweise aufrechnen können. Zwar sind die Mietrückstände zum Teil unstreitig, der Klägerin wäre aber in jedem Fall durch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren, ggf. um unter Kostengesichtspunkten prozessuale Erklärungen abzugeben. Das Ende des Rechtsstreits würde sich daher bei Berücksichtigung der Hilfsaufrechnung verzögern. Eine Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 1 ZPO ist vor dem Hintergrund der Wertung des § 296 ZPO insoweit nicht angezeigt. III. Die Klägerin hat auch Anspruch auf den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Die mit beiden Anträgen begehrten Zinsforderungen waren dagegen mangels erkennbaren Verzuges zu den jeweiligen Zeitpunkten – im Falle der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten mit dem konkreten Betrag, der nicht gefordert worden war – nicht schlüssig. Zinsen waren daher gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit zuzusprechen. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO. Streitwert: 30.000,- EUR