OffeneUrteileSuche
Urteil

20 U 149/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0506.20U149.21.00
36Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

36 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 14. Juli 2021 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 41 O 25/20 – wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Juli 2021 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 41 O 25/20 – wird die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und       insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass in der zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01

a) unwirksam folgende Neufestsetzungen der monatlichen          Prämien sind:

aa)              im Tarif Y. die Erhöhung zum 1. Januar 2015 um 35,00 € in der Zeit bis zum 1. Januar 2018,

bb) im Tarif L. die Erhöhung zum 1. Januar 2015 um 0,88 €,

cc)              im Tarif L. die Erhöhung zum 1. Januar 2019 um 0,09 €, und

b) unwirksam folgende Neufestsetzungen der monatlichen Prämien waren:

aa) im Tarif Q. die Erhöhung zum 1. Januar 2011 um 1,94 €,

bb) im Tarif Y. die Erhöhung zum 1. Januar 2012 um 60,00 €,

cc) im Tarif Q. die Erhöhung zum 1. Januar 2012 um 2,60 €,

dd) im Tarif Y. die Erhöhung zum 1. Januar 2013 um 11,18 €,

ee) im Tarif Q. die Erhöhung zum 1. Januar 2013 um 2,62 €,

ff) im Tarif Q. die Erhöhung zum 1. Januar 2014 um 2,01 €,

gg) im Tarif Q. die Senkung zum 1. Januar 2016 um 0,27 €,

hh) im Tarif Q. die Senkung zum 1. Januar 2017 um 1,77 €,

ii) im Tarif U. die Senkung zum 1. Januar 2017 um 0,75 €,

jj) im Tarif Y. die Erhöhung zum 1. Januar 2018 um 4,89 €,

kk) im Tarif Q. die Erhöhung zum 1. Januar 2018 um 0,59 €,

und die Klägerin insoweit nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.

2.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.334,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen      Basiszinssatz aus einem Beitrag von 4.289,54 € seit dem 20.       Januar 2021 und aus weiteren 44,99 € seit dem 23. Oktober 2021 zu zahlen.

3.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zur        Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie gezogen hat

a)              bis zum 19. Januar 2021 aus den auf die unter Ziffer 1. a) aa) aufgeführten Beitragserhöhungen in der Zeit ab dem 1. Januar 2017 bis zum 1. Januar 2018 gezahlten Prämienanteilen,

b)              bis zum 20. Januar 2021 aus den auf die unter Ziffer 1. a) cc) aufgeführte Beitragserhöhung ab dem 1. Januar 2019 gezahlten Prämienanteilen, und

c) – aus den vorstehend nicht genannten Beitragserhöhungen –

aa) bis zum 20. Januar 2021 aus in der Zeit ab dem 1. Januar 2017 bis zum 23. Oktober 2020 gezahlten Prämienanteilen sowie

bb) bis zum 22. Oktober 2021 aus in der Zeit ab dem 23. Oktober 2020 bis zum 19. Oktober 2021 gezahlten Prämienanteilen.

4.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 42 % und die Beklagte zu 58 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen       Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren           Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Voll-          streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung    anstehenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugunsten der Beklagten zugelassen, soweit die Anschlussberufung zurückgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe
Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 14. Juli 2021 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 41 O 25/20 – wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Juli 2021 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 41 O 25/20 – wird die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass in der zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 a) unwirksam folgende Neufestsetzungen der monatlichen Prämien sind: aa) im Tarif Y. die Erhöhung zum 1. Januar 2015 um 35,00 € in der Zeit bis zum 1. Januar 2018, bb) im Tarif L. die Erhöhung zum 1. Januar 2015 um 0,88 €, cc) im Tarif L. die Erhöhung zum 1. Januar 2019 um 0,09 €, und b) unwirksam folgende Neufestsetzungen der monatlichen Prämien waren: aa) im Tarif Q. die Erhöhung zum 1. Januar 2011 um 1,94 €, bb) im Tarif Y. die Erhöhung zum 1. Januar 2012 um 60,00 €, cc) im Tarif Q. die Erhöhung zum 1. Januar 2012 um 2,60 €, dd) im Tarif Y. die Erhöhung zum 1. Januar 2013 um 11,18 €, ee) im Tarif Q. die Erhöhung zum 1. Januar 2013 um 2,62 €, ff) im Tarif Q. die Erhöhung zum 1. Januar 2014 um 2,01 €, gg) im Tarif Q. die Senkung zum 1. Januar 2016 um 0,27 €, hh) im Tarif Q. die Senkung zum 1. Januar 2017 um 1,77 €, ii) im Tarif U. die Senkung zum 1. Januar 2017 um 0,75 €, jj) im Tarif Y. die Erhöhung zum 1. Januar 2018 um 4,89 €, kk) im Tarif Q. die Erhöhung zum 1. Januar 2018 um 0,59 €, und die Klägerin insoweit nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.334,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Beitrag von 4.289,54 € seit dem 20. Januar 2021 und aus weiteren 44,99 € seit dem 23. Oktober 2021 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie gezogen hat a) bis zum 19. Januar 2021 aus den auf die unter Ziffer 1. a) aa) aufgeführten Beitragserhöhungen in der Zeit ab dem 1. Januar 2017 bis zum 1. Januar 2018 gezahlten Prämienanteilen, b) bis zum 20. Januar 2021 aus den auf die unter Ziffer 1. a) cc) aufgeführte Beitragserhöhung ab dem 1. Januar 2019 gezahlten Prämienanteilen, und c) – aus den vorstehend nicht genannten Beitragserhöhungen – aa) bis zum 20. Januar 2021 aus in der Zeit ab dem 1. Januar 2017 bis zum 23. Oktober 2020 gezahlten Prämienanteilen sowie bb) bis zum 22. Oktober 2021 aus in der Zeit ab dem 23. Oktober 2020 bis zum 19. Oktober 2021 gezahlten Prämienanteilen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 42 % und die Beklagte zu 58 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Voll- streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet. Die Revision wird zugunsten der Beklagten zugelassen, soweit die Anschlussberufung zurückgewiesen worden ist. In dem Rechtsstreit hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 2022 durch die Richterin am Oberlandesgericht V., die Richterin am Oberlandesgericht D. und den Richter am Oberlandesgericht B. für Recht erkannt: Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 14. Juli 2021 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 41 O 25/20 – wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Juli 2021 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 41 O 25/20 – wird die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass in der zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 a) unwirksam folgende Neufestsetzungen der monatlichen Prämien sind: aa) im Tarif Y. die Erhöhung zum 1. Januar 2015 um 35,00 € in der Zeit bis zum 1. Januar 2018, bb) im Tarif L. die Erhöhung zum 1. Januar 2015 um 0,88 €, cc) im Tarif L. die Erhöhung zum 1. Januar 2019 um 0,09 €, und b) unwirksam folgende Neufestsetzungen der monatlichen Prämien waren: aa) im Tarif Q. die Erhöhung zum 1. Januar 2011 um 1,94 €, bb) im Tarif Y. die Erhöhung zum 1. Januar 2012 um 60,00 €, cc) im Tarif Q. die Erhöhung zum 1. Januar 2012 um 2,60 €, dd) im Tarif Y. die Erhöhung zum 1. Januar 2013 um 11,18 €, ee) im Tarif Q. die Erhöhung zum 1. Januar 2013 um 2,62 €, ff) im Tarif Q. die Erhöhung zum 1. Januar 2014 um 2,01 €, gg) im Tarif Q. die Senkung zum 1. Januar 2016 um 0,27 €, hh) im Tarif Q. die Senkung zum 1. Januar 2017 um 1,77 €, ii) im Tarif U. die Senkung zum 1. Januar 2017 um 0,75 €, jj) im Tarif Y. die Erhöhung zum 1. Januar 2018 um 4,89 €, kk) im Tarif Q. die Erhöhung zum 1. Januar 2018 um 0,59 €, und die Klägerin insoweit nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.334,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Beitrag von 4.289,54 € seit dem 20. Januar 2021 und aus weiteren 44,99 € seit dem 23. Oktober 2021 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie gezogen hat a) bis zum 19. Januar 2021 aus den auf die unter Ziffer 1. a) aa) aufgeführten Beitragserhöhungen in der Zeit ab dem 1. Januar 2017 bis zum 1. Januar 2018 gezahlten Prämienanteilen, b) bis zum 20. Januar 2021 aus den auf die unter Ziffer 1. a) cc) aufgeführte Beitragserhöhung ab dem 1. Januar 2019 gezahlten Prämienanteilen, und c) – aus den vorstehend nicht genannten Beitragserhöhungen – aa) bis zum 20. Januar 2021 aus in der Zeit ab dem 1. Januar 2017 bis zum 23. Oktober 2020 gezahlten Prämienanteilen sowie bb) bis zum 22. Oktober 2021 aus in der Zeit ab dem 23. Oktober 2020 bis zum 19. Oktober 2021 gezahlten Prämienanteilen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 42 % und die Beklagte zu 58 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Voll- streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet. Die Revision wird zugunsten der Beklagten zugelassen, soweit die Anschlussberufung zurückgewiesen worden ist. G r ü n d e I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen in den Jahren 2010 bis 2020 betreffend einen Vertrag über eine private Kranken- und Pflegeversicherung, die die Klägerin bei der Beklagten hält. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Anpassungen für Tarife der Klägerin: Tarif Anpassungen zum … (€) Q. 01.01.2011 (1,94) 01.01.2012 (2,60) 01.01.2013 (2,62) 01.01.2014 (2,01) 01.01.2016 (-0,27) 01.01.2017 (-1,77) 01.01.2018 (0,59) Y. 01.01.2012 (60,00) 01.01.2013 (11,18) 01.01.2015 (35,00) 01.01.2018 (4,89) 01.01.2020 (-4,28) L. 01.01.2015 (0,88) 01.01.2017 (-0,75) 01.01.2019 (0,09) E. 01.01.2019 (0,10). Die mit Zustimmung eines Treuhänders erfolgten Beitragsanpassungen waren jeweils damit begründet, dass die Gegenüberstellung der erforderlichen Versicherungsleistungen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen bei der Überprüfung eine Veränderung von mehr als 5% bzw. 10% ergeben habe und die Abweichungen als nicht nur vorübergehend anzusehen seien. Die Klägerin zahlte jeweils die geänderten Beiträge. Sie hat die Ansicht vertreten, die Mitteilungsschreiben der Beklagten zu den Beitragsanpassungen entsprächen nicht den formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Soweit auslösende Faktoren zwischen 5 und 10 % zugrunde gelegen bzw. der auslösende Faktor wegen gesunkener Versicherungsleistungen unter „1“ gelegen hätten, fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Beitragsanpassung. Eine Verjährung der Klageforderungen sei mangels ursprünglicher Kenntnis der bestehenden Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen und wegen Unzumutbarkeit früherer Klageerhebung nicht eingetreten. Prämienzahlungen bis zum 22. Oktober 2020 berücksichtigend hat die Klägerin erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam sind: a) im Tarif Q. die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von 1,94 €, b) im Tarif Y. die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 60,00 €, c) im Tarif Q. die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 2,60 €, d) im Tarif Y. die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 11,18 €, e) im Tarif Q. die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 2,62 €, f) im Tarif Q. die Erhöhung zum 01.01.2014 in Höhe von 2,01 €, g) im Tarif L. die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 0,88 €, h) im Tarif Y. die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 35,00 €, i) im Tarif Q. die Senkung zum 01.01.2016 in Höhe von -0,27 €, j) im Tarif Q. die Senkung zum 01.01.2017 in Höhe von -1,77 €, k) im Tarif U. die Senkung zum 01.01.2017 in Höhe von -0,75 €, l) im Tarif Y. die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 4,89 €, m) im Tarif Q. die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 0,59 €, n) im Tarif L. die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 0,09 €, o) im Tarif E. die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 0,10 €, p) im Tarif Y. die Senkung zum 01.01.2020 in Höhe von -4,28 €, und sie nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 610,02 € zu reduzieren ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.854,26 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte a) ihr zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den sie auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, und b) die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte hat den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen. Sie ist dem Vortrag der Klägerin entgegengetreten. Ihre Mitteilungsschreiben zu den Prämienanpassungen erfüllten die gesetzlichen Voraussetzungen. Die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB) rechtfertigten eine Beitragsanpassung bereits bei einer Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen von mehr als 5 %. Außerdem hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und vertreten, dass jedenfalls etwaige Ansprüche aus der Zeit bis Ende 2016 verjährt seien. Mit seinem Urteil vom 14. Juli 2021, auf das wegen weiterer tatsächlicher Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage teilweise entsprochen, indem es zugunsten der Klägerin 1. festgestellt hat, dass Neufestsetzungen der Prämien a) im Tarif Y. zum 1. Januar 2015 durch Erhöhung um 35,00 € in der Zeit bis zum 1. Januar 2018 und b) im Tarif L. zum 1. Januar 2019 durch Erhöhung um 0,09 € unwirksam sind und die Klägerin insoweit nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war, sowie der Gesamtbeitrag um 0,09 € zu reduzieren ist, 2. die Beklagte verurteilt hat, an die Klägerin 421,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Januar 2021 zu zahlen, und 3. festgestellt hat, dass die Beklagte der Klägerin zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 19. Januar 2021 a) aus den auf die unter Ziffer 1. a) aufgeführte Beitragserhöhung in der Zeit ab dem 1. Januar 2017 bis zum 1. Januar 2018 gezahlten Prämienanteilen und b) aus den auf die unter Ziffer 1. b) aufgeführte Beitragserhöhung in der Zeit ab dem 01.01.2019 gezahlten Prämienanteilen gezogen hat. Überwiegend hat es jedoch die Klage abgewiesen und der Klägerin insgesamt die Kosten des Verfahrens auferlegt. Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, dass die den Prämienanpassungen zugrundeliegenden Mitteilungsschreiben der Beklagten formal ordnungsgemäß, die Beitragsanpassungen im Tarif Y. zum 1. Januar 2015 und im Tarif L. zum 1. Januar 2019 allerdings materiell-rechtlich unwirksam seien. Die AVB der Beklagten, auf die allein die Beitragsanpassung gestützt werden könne, weil der gesetzliche Schwellenwert von 10 % Abweichung der kalkulierten von den erforderlichen Versicherungsleistungen nicht überschritten gewesen sei, seien insoweit unwirksam. Gegen diese Entscheidung haben die Klägerin Berufung und die Beklagte Anschlussberufung eingelegt. Die Klägerin verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge, soweit das Landgericht sie abgewiesen hat, größtenteils weiter. Nicht mehr wendet sie sich gegen die Wirksamkeit der Beitragsanpassungen im Tarif Y. zum 1. Januar 2018 (4,89 €) und zum 1. Januar 2020 (- 4,28 €) sowie im Tarif L. zum 1. Januar 2019 (0,09 €). Mit ihrem Zahlungsantrag, gerichtet auf Zahlung von 9.415,50 € nebst Zinsen, nimmt sie eine teilweise Erweiterung der Klage vor. Sie berücksichtigt jetzt Zahlungen bis zum 19. Oktober 2021. Die Klägerin meint, die von ihr weiterhin angegriffenen Beitragsanpassungen habe das Landgericht zu Unrecht als formell wirksam angesehen bzw. aufgrund einer fälschlich angenommenen Verjährung eine Prüfung nicht für notwendig erachtet. Auch soweit die Abweisung ihres Zahlungsantrags auf Verjährung gestützt sei, sei das Urteil unrichtig. Die Klägerin stellt die Anträge, 1. festzustellen, dass über die im erstinstanzlichen Urteil festgestellte Unwirksamkeit hinaus folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam sind: a) im Tarif L. die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 0,88 €, b) im Tarif Q. die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 0,88 €, und sie nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 1,56 € zu reduzieren ist, 2. festzustellen, dass über die im erstinstanzlichen Urteil festgestellte Unwirksamkeit hinaus folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam waren: a) im Tarif Q. die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von 1,94 €, b) im Tarif Y. die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 60,00 €, c) im Tarif Q. die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 2,60 €, d) im Tarif Y. die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 11,18 €, e) im Tarif Q. die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 2,62 €, f) im Tarif Q. die Erhöhung zum 01.01.2014 in Höhe von 2,01 €, g) im Tarif Q. die Senkung zum 01.01.2016 in Höhe von - 0,27 €, h) im Tarif Q. die Senkung zum 01.01.2017 in Höhe von - 1,77 €, i) im Tarif L. die Senkung zum 01.01.2017 in Höhe von - 0,75 €, j) im Tarif Y. die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 4,89 €, k) im Tarif E. die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 0,10 €, und sie nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war, 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie über den erstinstanzlich zum Antrag zu 2 ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 9.415,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. festzustellen, dass die Beklagte a) ihr zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den sie auf die unter 1. und 2. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 4a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat, sowie 5. die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, 1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen sowie 2. das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde. Mit ihrer Anschlussberufung wendet sie sich dagegen, dass das Landgericht § 8b Abs. 1, Abs. 2 ihrer AVB als unwirksam angesehen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 8. April 2022 Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten sind zulässig. Das Rechtsmittel der Beklagten ist jedoch insgesamt nicht begründet, während die Berufung der Klägerin teilweise Erfolg hat. A. Berufung der Klägerin: 1. Der Berufungsantrag zu 1 – gerichtet auf Feststellung der fortbestehenden Unwirksamkeit der Erhöhungen im Tarif L. zum 1. Januar 2015 und im Tarif Q. zum 1. Januar 2018 – betrifft Beitragsanpassungen, die durch eine Abweichung der tatsächlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen nach unten ausgelöst worden sind. 1.1 Dieser Umstand steht der Wirksamkeit der Anpassungen jedoch nicht entgegen. Anders als die Klägerin meint, können auch gesunkene Leistungsausgaben dazu führen, dass die Prämie neu berechnet und eine Prämienerhöhung durchgeführt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist es ohne Bedeutung, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist. Die Überprüfung der Prämie wird ausgelöst, sobald eine über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2021, IV ZR 113/20, NJW 2022, 389 Rn. 27; Urt. v. 20.10.2021, IV ZR 148/20, NJW-RR 2022, 34 Rn. 30). Das bedeutet, dass auch im Falle einer für den Versicherer positiven Abweichung bei den Leistungsausgaben bei Überschreitung des Auslösenden Faktors die Prämie neu berechnet wird und es zu einer Prämienanpassung, auch in Form einer Erhöhung, kommen kann. 1.2 Die Beitragsanpassung im Tarif Q. zum 1. Januar 2018 (Berufungsantrag zu 1b) war (anfänglich) unwirksam. Das an die Klägerin gerichtete Mitteilungsschreiben zu dieser Prämienerhöhung aus November 2017 (GA 181) genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG, so dass die Prämienanpassung aufgrund dieses Schreibens nicht wirksam werden konnte. Grundsätzlich gilt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 57 = NJW 2021, 378) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Versicherer muss dabei zwar nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2022 – IV ZR 337/20, BeckRS 2022, 3377; Urt. v. 21.07.2021 – IV ZR 191/20, NJW-RR 2021, 1260; BGH, Urt. v. 20.10.2021 – IV ZR 148/20, NJW-RR 2022, 34; BGH, Urt. v. 17.11.2021 – IV ZR 113/20, NJW 2022, 389). Ihm muss daher insbesondere auch verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. insbes. BGH, Urt. v. 09.02.2022 - IV ZR 337/20; Urt. v. 21.07.2021 - IV ZR 191/20; ausdrücklich auch OLG Celle, Urt. v. 13.01.2022 - 8 U 134/21, VersR 2022, 357; OLG Nürnberg, Urt. v. 14.03.2022 – 8 U 2907/21, BeckRS 2022, 7415). Im Mitteilungsschreiben der Beklagten von November 2017 heißt es auszugsweise: „Neue Beiträge ab 1. Januar 2018 in Ihren Tarifen Y., KT […] im Krankheitsfall können Sie sich auf die Leistungen verlassen, die Ihnen zustehen. Das sichern wir Ihnen vertraglich zu. Deshalb vergleichen wir für jeden Tarif die berechneten und die tatsächlichen Ausgaben. Dieser Vergleich ergab, dass die Ausgaben für Gesundheitsleistungen innerhalb der Versichertengemeinschaft in Ihren Tarifen insgesamt höher ausfielen als ursprünglich berechnet. Daher erhöht sich Ihr Beitrag ab Januar 2018. Wie beeinflussen der medizinische Fortschritt und der niedrige Zins die Beitrags-entwicklung? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie unter www.hallesche.de/beitragsanpassung und in beiliegender Information. […].“ Dem Schreiben lässt sich zwar entnehmen, dass ein Vergleich der für die Tarife kalkulierten mit den tatsächlichen Leistungsauszahlungen im Bereich der Gesundheitsleistungen zur Erforderlichkeit der Beitragsanpassungen geführt haben soll. Auch hier fehlt es aber an dem Hinweis, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der Leistungsausgaben gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat. Diese Angaben erfüllen die dargestellten Anforderungen ersichtlich nicht. Ebenso wenig tun dies die beigefügten „Informationen zur rechtlichen Seite der Beitragsanpassung“, in denen die Beitragsanpassung wie folgt erklärt wird: „Beitragsanpassungen sind vertraglich in § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen genau geregelt: Demnach können Beiträge in der privaten Krankenversicherung nur dann angepasst werden, wenn die Leistungsausgaben eines Tarifes auf Dauer höher oder niedriger ausfallen als bisher. Jeder Änderung muss vorab ein unabhängiger mathematischer Treuhänder zustimmen; selbstverständlich ist das auch diesmal geschehen.“ Die „Informationen“ erschöpfen sich damit in allgemeinen Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Beitragsanpassung und dem Verweis auf § 8b AVB, was zur Erfüllung der Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht ausreicht. Insbesondere wird auch nicht erklärt, dass es überhaupt einen Schwellenwert für eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen gibt, bei dessen Überschreitung eine Prämienanpassung erst ausgelöst wird. Erst recht ergibt sich aus den Erläuterungen nicht – naturgemäß auch nicht durch den Verweis auf § 8b AVB -, dass dieser Schwellenwert gerade in Bezug auf den konkret in Rede stehenden Tarif überschritten sein soll. Dem steht nicht entgegen, dass andere Oberlandesgerichte den Hinweis auf die Überschreitung eines Schwellenwerts nicht für erforderlich halten. Diese Auffassung vertritt etwa das OLG Stuttgart im Beschluss vom 16. Oktober 2020 – 7 U 10/21. Als nicht erforderlich erachtet die Nennung, dass überhaupt ein vorher festgelegter konkreter Schwellenwert überschritten sein muss, auch das OLG Hamm (Beschl. v. 01.12.2021 – 20 U 285/21, BeckRS 2021, 45866; Beschl. v. 30.09.2021 – 20 U 180/21); es lässt stattdessen die Angabe, es liege eine deutliche Abweichung vor, genügen und erachtet auch einen konkreten Bezug zu dem Tarif des Versicherungsnehmers als nicht erforderlich. Ebenso führt das OLG Dresden, allerdings ohne nähere Begründung, in einem Urteil vom 21. Dezember 2021 – 6 U 1127/21 – (BeckRS 2021, 42204, dort Rn. 28) aus, Erläuterungen dazu, dass es der Überschreitung eines bestimmten Schwellenwertes bedürfe, um die Beitragsanpassung auszulösen, seien nicht erforderlich (anders allerdings OLG Dresden, Urt. v. 08.03.2022 – 4 U 1692/21, BeckRS 2022, 4902 Rn. 5). Den Senat überzeugt diese Auffassung jedoch nicht. Sie ist nicht mit den durch den Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen vereinbar. Der Bundesgerichtshof führt im Rahmen seiner Entscheidung vom 21. Juli 2021 – IV ZR 191/20 – (NJW-RR 2021, 1062 Rn. 26) ausdrücklich aus ( Hervorhebungen durch den Senat ): „Nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Beurteilung des Berufungsgerichts konnte ein Versicherungsnehmer den Mitteilungen nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat. Die Schreiben vom November 2011 und Februar 2013 enthalten keinen Hinweis auf die Veränderung einer der beiden Rechnungsgrundlagen. Aber auch für die Schreiben vom Februar 2016 und 2017 ist die Annahme des Berufungsgerichts, es fehle an einem eindeutigen Hinweis darauf, welche geänderte Rechnungsgrundlage für die konkrete Prämienerhöhung maßgeblich gewesen sei, im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht entnimmt diesen Schreiben nur die Erwähnung gestiegener Gesundheitskosten. Das bewertet es rechtsfehlerfrei dahingehend, daraus ergebe sich nicht, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der Leistungsausgaben gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat . Für dieses Ergebnis kam es nicht darauf an, dass das Berufungsgericht - insoweit abweichend von den zuvor zutreffend bestimmten Anforderungen an die Begründung einer Prämienanpassung - darüber hinaus auch das Fehlen der Angabe beanstandet hat, ob der gesetzliche oder ein in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegter Schwellenwert überschritten wurde.“ Entsprechend heißt es in einem weiteren Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2022 – IV ZR 337/20 – (BeckRS 2022, 3377 Rn. 27 ff.) ( Hervorhebungen durch den Senat ): „bb) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht auch den erforderlichen Inhalt der nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden maßgeblichen Gründe bestimmt. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 26). […] (1) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt die Begründung der Prämienanpassung und der Erhöhung des Selbstbehalts zum 1. Januar 2015 nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist in revisionsrechtlich relevanter Weise rechtsfehlerhaft, da es den zuvor grundsätzlich zutreffend bestimmten Begründungsmaßstab nicht auf die konkrete Änderungsmitteilung angewendet hat. Die Erklärung im Anschreiben vom November 2014, die Prämienanpassung sei durch gestiegene medizinische Kosten ausgelöst worden, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht den Begründungsanforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügen. Aus dem allgemeinen Hinweis auf den Kostenanstieg ist nicht ersichtlich, dass ein Vergleich der kalkulierten mit den erforderlichen Versicherungsleistungen eine Veränderung dieser Rechnungsgrundlage über dem geltenden Schwellenwert ergeben und dies die Prämienanpassung ausgelöst hat. Die fehlenden Angaben ergeben sich auch nicht aus den beiliegenden Informationen zur Beitragsanpassung, die das Berufungsgericht nicht in den Blick genommen hat. Diese beschreiben nur in allgemein gehaltener Form die jährliche Durchführung der Prämienüberprüfung, ohne das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitzuteilen. Der Versicherungsnehmer muss daraus nicht den Schluss ziehen, dass die beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung in diesem Fall eingetreten sind. (2) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, dass die Mitteilung der Prämienanpassung zum 1. Januar 2017 den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt. Zwar ergibt sich dies noch nicht aus dem Anschreiben vom November 2016, auf das das Berufungsgericht seine Annahme einer ausreichenden Begründung stützt, obwohl dieses inhaltlich im Wesentlichen dem - wie gesehen unzureichenden - Anschreiben vom November 2014 entspricht. Die nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Angaben sind aber in den anliegenden Informationen zur Beitragsanpassung enthalten. Da keine weiteren Feststellungen zum Inhalt der Mitteilung zu erwarten sind, kann der Senat diese Frage selbst beantworten. Die Prämienanpassung wird dort damit begründet, dass eine solche bei einer bestimmten Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten "Leistungsausgaben", d.h. den Versicherungsleistungen, erforderlich werde und dass dies zum 1. Januar 2017 in den gekennzeichneten Tarifen erfolgen müsse. Dem kann der Versicherungsnehmer mit hinreichender Klarheit als Ergebnis der Überprüfung für den konkreten Tarif entnehmen, dass für diesen eine solche Abweichung eingetreten ist.“ Der Senat folgt auch nicht der von der Beklagten geteilten Auffassung des OLG Hamm, die Angabe, dass ein vorher festgelegter Schwellenwert überschritten sei, verschaffe dem Versicherungsnehmer keinen „zusätzlichen Erkenntnisgewinn“. Im Gegenteil wird dem Versicherungsnehmer gerade erst durch den Hinweis, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert gibt, der überschritten sein muss, vor Augen geführt, dass die Frage, ob die Abweichung einen eine Prämienanpassung erforderlich machenden Umfang erreicht, nicht im Ermessen der Beklagten oder des von ihr beauftragten Treuhänders steht, sondern objektiv zu bemessen ist und daher auch – wenn auch nicht von ihm selbst – überprüft werden könnte. Der formellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung steht auch nicht das dem Mitteilungsschreiben weiter beigefügte Beiblatt „Informationen zur Beitragsanpassung“ (GA 187) entgegen, in dem es neben ganz allgemeinen Ausführungen zu Beitragserhöhungen und deren Hintergründen und Folgen auszugsweise heißt: „Warum steigt der Beitrag in der privaten Krankenversicherung (PKV?) […] Wir überprüfen regelmäßig, ob die Beiträge und Ausgaben für Gesundheitslei-stungen im Gleichgewicht sind. Weichen die Ausgaben mehr als 5 % vom ursprünglich kalkulierten Wert ab, wird die Kalkulation auf den aktuellen Stand gebracht. Auch eine gestiegene Lebenserwartung oder ein niedrigerer Zins wird hier berücksichtigt. Ein unabhängiger Treuhänder überprüft die neue Kalkulation: Nur wenn er zustimmt, können die Beiträge angepasst werden.“ Daraus ergibt sich zwar hinreichend klar, dass Beitragsanpassungen nur erfolgen können, wenn bzgl. der Veränderungen bei den Gesundheitsleistungen ein vorab festgelegter Schwellenwert überschritten ist. Hier wiederum fehlt es aber nunmehr an der Bezugnahme auf den konkreten Tarif. Der Versicherungsnehmer kann dieser Erläuterung nicht sicher entnehmen, dass die Beklagte den in dem Beiblatt erwähnten Schwellenwert speziell für die im Mitteilungsschreiben genannten Tarife überschritten sieht. Entsprechende Hinweise finden sich auch nicht in der Anlage „Informationen zur rechtlichen Seite der Beitragsanpassung“ (GA 186). Eine spätere Prämienanpassung im selben Tarif ist, soweit ersichtlich, nicht erfolgt. Eine Heilung ergibt sich jedoch durch die Erklärung der Beklagten auf Seite 2 der Klageerwiderung (GA 138), die Beitragsanpassungen seien erforderlich gewesen, weil die Gegenüberstellung der erforderlichen Versicherungsleistungen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen bei der Überprüfung eine Veränderung von mehr als 5 % bzw. 10 % ergeben habe und die Abweichungen als nicht nur vorübergehend anzusehen gewesen seien. Wenn eine Mitteilung der Prämienanpassung zunächst ohne eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung erfolgt, diese aber später nachgeholt wird, wird dadurch die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt (BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 57 = NJW 2021, 378 Rn. 42). Die Klageerwiderung ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19. Februar 2021 zugestellt worden (GA 214). Gemäß § 203 Abs. 5 VVG ist die Anpassung daher zum 1. April 2021 formell wirksam geworden. Die Klägerin kann daher nur die Feststellung erreichen, dass die Beitragsanpassung im Tarif Q. zum 1. Januar 2018 bis zum 31. März 2021 unwirksam war . 1.3 Auch die Beitragsanpassung im Tarif L. zum 1. Januar 2015 (Berufungsantrag zu 1a) ist formell unwirksam. Das diesbezügliche Mitteilungsschreiben aus November 2014 (GA 176) lautet auszugsweise: „Neue Beiträge ab 1. Januar 2015 in den Tarifen Z., Y., J. […], als Kunde der I. können Sie sich auf unser Leistungsversprechen dauerhaft verlassen und auf hochwertige medizinische Behandlung im Krankheitsfall vertrauen. Der stetige Fortschritt in der Medizin sowie die Preiserhöhungen im Gesundheitswesen können jedoch zu höheren Ausgaben für die Versichertengemeinschaft führen. Daher vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen. Teilweise fielen die Ausgaben niedriger aus als ursprünglich erwartet. In diesen Tarifen senken wir die Beiträge ab Januar. Bei anderen Tarifen erhöht sich der Beitrag, da die Ausgaben für Gesundheitsleistungen höher ausfielen als berechnet. […].“ Dem Schreiben lässt sich zwar entnehmen, dass ein Vergleich der für die Tarife kalkulierten mit den tatsächlichen Leistungsauszahlungen im Bereich der Gesundheitsleistungen zur Erforderlichkeit der Beitragsanpassungen geführt haben soll. Auch hier fehlt es aber an dem Hinweis, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der Leistungsausgaben gibt, dessen Überschreitung die Prämienanpassung ausgelöst hat. Entsprechende Hinweise finden sich auch nicht in der Anlage „Informationen zur rechtlichen Seite der Beitragsanpassung“ (GA 180) […].“ Die ebenfalls streitige Anpassung im Tarif U. zum 1. Januar 2017 (Berufungsantrag zu 2i) war nach diesen Maßstäben ebenfalls unwirksam und hat deswegen eine Heilung der formellen Unwirksamkeit der Anpassung zum 1. Januar 2015 nicht bewirkt. Zu der Anpassung zum 1. Januar 2017 liegen Unterlagen nicht vor. Diese Anpassung ist erst nachträglich rechtshängig geworden. Im Klageerhöhungsschriftsatz vom 10. März 2021, Seite 23, zitiert die Klägerin jedoch aus dem Mitteilungsschreiben der Beklagten: „[…] Die Sicherheit im Krankheitsfall und Ihre dauerhaft garantierten Versicherungsleistungen sind unser Versprechen […]. Um Ihnen dies stets verlässlich bieten zu können, vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen. Für bestimmte Tarife fielen die Ausgaben niedriger aus als ursprünglich erwartet, daher sinken hier die Beiträge ab Januar. In anderen Tarifen erhöht sich der Beitrag, da die Ausgaben für Gesundheitsleistungen letztlich höher ausfielen als berechnet. […].“ Weiter zitiert die Klägerin aus den beiliegenden „Informationen zur rechtlichen Seite der Beitragsanpassung“, die auch in diesem Fall keine Aufklärung zu einem Schwellenwert und dessen Überschreitung bieten. Die Beklagte macht nicht geltend, die Klägerin habe falsch oder unzureichend zitiert. In diesem Fall ist auch keine Heilung im Klageverfahren eingetreten. Durch die Erklärung in der Klageerwiderung konnte das schon deswegen nicht geschehen, weil diese Erklärung sich aus der maßgeblichen Empfängersicht nur auf die seinerzeit bereits rechtshängigen Prämienanpassungen beziehen konnte. Dazu gehörte die Prämienanpassung zum 1. Januar 2017 nicht. Nachdem auch diese rechtshängig geworden war, hat die Beklagte zwar im Schriftsatz vom 22. März 2021, Seite 2 f. (GA 275) erklärt: „Allen strittigen Anpassungen lagen, wie in der Klageerwiderung dargelegt, Veränderungen in den Versicherungsleistungen (und nicht der Sterbewahrscheinlichkeiten) als Auslöser zugrunde. Eben hierauf wurde hingewiesen.“ Damit ist zwar die maßgebliche Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ mitgeteilt, jedoch fehlt der Hinweis auf einen Schwellenwert. Deswegen ist diese Erklärung nicht ausreichend, um eine Heilung herbeizuführen. Somit ist die Berufung mit dem Antrag zu 1a) insoweit in vollem Umfang erfolgreich. 1.4 Die Feststellung, dass der Gesamtbeitrag um insgesamt 1,56 € zu reduzieren sei, kann die Klägerin nicht verlangen. Es fehlt bereits ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO neben der Feststellung der Unwirksamkeit der im Antrag genannten Erhöhungen auch die sich daraus ergebenden Reduzierung des Gesamtbeitrags feststellen zu lassen. Davon unabhängig ergibt sich aktuell eine Reduzierung um den von der Klägerin genannten Betrag von 1,56 € nicht. Die formelle Unwirksamkeit der Erhöhung im Tarif Q. zum 1. Januar 2018 ist seit dem 1. April 2021 geheilt. Seither ist eine Reduzierung um 0,59 € nicht mehr gerechtfertigt. Weiter berücksichtigt der Antrag der Klägerin nicht, dass die Beklagte aufgrund einer unwirksamen Anpassung zum 1. Januar 2017 den Beitrag für den Tarif L. um 0,75 € abgesenkt hat. Deswegen ergibt sich eine Reduzierung des Gesamtbeitrags derzeit noch in Höhe von 0,13 €. 2. Die einzelnen Beitragsanpassungen, deren ursprüngliche formelle Unwirksamkeit die Klägerin mit dem Berufungsantrag zu 2 festgestellt haben will, sind tatsächlich überwiegend unwirksam. Im Einzelnen gilt Folgendes: 2.1 Die Beitragsanpassung zum 1. Januar 2019 im Tarif E. (Berufungsantrag 2k) war formell wirksam. Das ergibt sich zwar noch nicht aus dem Mitteilungsschreiben aus November 2018 (GA 189), in dem es auszugsweise heißt „Neue Beiträge ab 1. Januar 2019 in Ihren Tarifen Z., E., BV […] Ihre dauerhaft garantierten Versicherungsleistungen sind unser Versprechen an Sie und geben Ihnen Sicherheit im Krankheitsfall. Dies wollen wir Ihnen stets verlässlich bieten. Dafür vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen. In der Krankenversicherung ändern sich die Beiträge, da die Ausgaben für Gesundheitsleistungen höher bzw. niedriger ausfielen als ursprünglich erwartet. […] Darüber sowie zur Beitragsanpassung informieren wir Sie anbei. […].“ Diesem Schreiben lässt sich zwar entnehmen, dass ein Vergleich der für die Tarife kalkulierten mit den tatsächlichen Leistungsauszahlungen im Bereich der Gesundheitsleistungen zur Erforderlichkeit der Beitragsanpassungen geführt haben soll. Es fehlt aber an dem Hinweis, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der Leistungsausgaben gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat. Auch die dem Schreiben beigefügten „Informationen zur rechtlichen Seite der Beitragsanpassung“ (GA 193) begründen die formelle Wirksamkeit nicht. Darin ist auszugsweise ausgeführt: „Die Beitragsanpassung erfolgt gemäß der vertraglichen Vereinbarungen (§ 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen): Demnach können Beiträge in der privaten Krankenversicherung nur dann angepasst werden, wenn die Leistungsausgaben eines Tarifes auf Dauer höher oder niedriger ausfallen als bisher. Die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen ergab eine Veränderung von mehr als 5 %. Deshalb haben wir die Tarifbeiträge überprüft und entsprechend angepasst. Jeder Änderung muss vorab ein unabhängiger mathematischer Treuhänder zustimmen; selbstverständlich ist das auch diesmal geschehen. In Tarif URZ erfolgt die Beitragsanpassung gemäß § 16 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. […].“ Diesen Angaben lässt sich zwar entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen die Beitragsanpassung ausgelöst hat. In Zusammenschau mit dem Mitteilungsschreiben mag der Versicherungsnehmer das Schreiben so verstehen können, dass diese Veränderung gerade bezogen auf seinen konkreten Tarif eingetreten ist. Denn anders als in den Vorjahren ist formuliert, dass die Tarifanpassung gerade wegen einer Veränderung „eines Tarifes“ von mehr als 5 % erfolgt ist. Welcher Tarif angepasst worden ist, ergibt sich für ihn aus dem Mitteilungsschreiben samt Versicherungsnachtrag, das auf das Informationsschreiben Bezug nimmt und die betroffenen Tarife nennt. Man kann den „Informationen zur rechtlichen Seite der Beitragsanpassung“ sogar – was nicht erforderlich wäre – eine Aussage über den Umfang der Abweichung zwischen kalkulierten und tatsächlichen Versicherungsleistungen entnehmen, nämlich „mehr als 5 %“. Dass es sich bei den genannten 5 % gerade um einen vorher festgelegten Schwellenwert handelt, wird jedoch nicht klar. Der Text lässt die Deutung offen, dass Anpassungen immer dann zulässig sind, wenn die Leistungsausgaben eines Tarifs – egal in welchem Umfang - auf Dauer höher oder niedriger als bisher ausfallen, die Beklagte im Rahmen ihrer Überprüfung vorliegend eine Abweichung von mehr als 5 % festgestellt und diese zum Anlass einer Beitragsanpassung genommen hat. Dass es sich tatsächlich um den nach den Versicherungsbedingungen maßgeblichen vorher festgelegten Schwellenwert handelt, kann zwar dem in Bezug genommenen § 8b AVB entnommen werden. Ein Verweis auf eine inhaltlich nicht ausgeführte Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann nach Auffassung des Senats aber ebenso wenig ausreichen wir ein abstrakter Verweis auf den Gesetzestext. Dem Mitteilungsschreiben war jedoch noch eine „Kundeninformation“ (GA 194) beigefügt, die auch eine „Information zur Beitragsanpassung in der Krankenversicherung“ (GA 196) enthält, die wie folgt beginnt: „ Wie funktioniert die Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung (PKV)? Als private Krankenversicherung sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, die tatsächlichen Versicherungsleistungen mit den der bisherigen Kalkulation zugrunde liegenden Versicherungsleistungen zu vergleichen. Beträgt die Abweichung mehr als 5 %, müssen alle Rechnungsgrundlagen überprüft werden. So können beispielsweise auch ein gesunkener Rechnungszins und die gestiegene Lebenserwartung berücksichtigt werden. Ein unabhängiger Treuhänder hat die neuen Rechnungsgrundlagen überprüft und der Anpassung zugestimmt. […]“ Damit ist klargestellt, dass bei dem Vergleich der tatsächlichen mit den der bisherigen Kalkulation zugrunde liegenden Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 5 % zur Folge hat, dass alle Rechnungsgrundlagen überprüft werden „müssen“, und es ist erklärt, dass es – mit „5 %“ – einen verbindlichen Schwellenwert gab. Der formellen Wirksamkeit der Prämienanpassung steht nicht entgegen, dass es sich bei dem genannten Prozentwert nicht um den gesetzlichen, sondern einen in § 8b AVB genannten vertraglichen Wert handelt. Zwar ist § 8b AVB nach Auffassung des Senats nicht wirksam (s. dazu unten unter B.). Das betrifft jedoch eine materiell-rechtliche Frage. Für die formelle Wirksamkeit der Änderungsmitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG ist das nicht von Belang. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe soll dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass für die konkrete Prämienanpassung war (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 57 = NJW 2021, 378). Das kann der Versicherungsnehmer der Mitteilung auch bei Nennung eines unzutreffenden Schwellenwerts entnehmen; ob der Versicherer zur Anpassung berechtigt war, ist dann eine Frage der Begründetheit. 2.2 In Bezug auf die Beitragsanpassung im Tarif Y. zum 1. Januar 2018 (Berufungsantrag zu 2j) ist auf die obigen Ausführungen unter 1.2 zu verweisen. Dementsprechend ist die Berufung auch in Bezug auf diese Beitragsanpassung erfolgreich. 2.3 Die Unwirksamkeit der Beitragsabsenkung im Tarif U. zum 1. Januar 2017 (Berufungsantrag zu 2i) ist bereits oben unter 1.3 festgestellt worden. 2.4 Entsprechend war auch die Absenkung im Tarif Q. zum 1. Januar 2017 (Berufungsantrag zu 2h) unwirksam. 2.5 Zur Beitragsanpassung (Absenkung) im Tarif Q. zum 1. Januar 2016, die erst mit der Klageerhöhung streitgegenständlich geworden ist, liegen Unterlagen nicht vor. Aus dem Mitteilungsschreiben der Beklagten zitiert die Klägerin (GA 235): „[…] jährlich vergleichen wir für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass in einigen Tarifen die Ausgaben für die Gesundheitsleistungen höher waren als berechnet. Ursachen hierfür sind unter anderem die stetige Fortschritte der Medizin sowie die Preissteigerungen im Gesundheitswesen. Für manche Tarife fielen die Ausgaben aber auch niedriger aus als ursprünglich erwartet. Diese Abweichungen machen eine Anpassung der Beiträge notwendig – damit Sie (sich) auch in Zukunft auf die vertraglich vereinbarten Leistungen und somit eine medizinische hochwertige Behandlung im Krankheitsfall verlassen können. […]“ Das ist ungenügend und reicht auch nicht im Zusammenhang mit der beigefügten Kundeninformation, aus der die Klägerin ebenfalls zitiert: „Beitragsanpassungen sind vertraglich in § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen genau geregelt: Demnach können Beiträge in der privaten Krankenversicherung nur dann angepasst werden, wenn die Leistungsausgaben eines Tarifes auf Dauer höher oder niedriger ausfallen als bisher. Jeder Änderung muss vorab ein unabhängiger Treuhänder zustimmen; selbstverständlich ist das auch diesmal geschehen. […]“ 2.6 Die Erhöhung im Tarif Q. zum 1. Januar 2014 (Berufungsantrag zu 2f) ist ebenfalls unzureichend begründet und formell unwirksam. Im Schreiben der Beklagten vom November 2013 (GA 171) heißt es: „[…] Ihr Versicherungsschutz wächst dynamisch mit dem medizinischen Fortschritt. Die Verbesserungen und Preiserhöhungen im Gesundheitswesen können zu höheren Ausgaben für die Versichertengemeinschaft führen. Daher vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen. Für bestimmte Tarife fielen die Ausgaben niedriger aus als ursprünglich erwartet, daher sinken die Beiträge ab Januar. Bei anderen Tarifen erhöht sich der Beitrag, da die Ausgaben für Gesundheitsleistungen letztlich höher ausfielen als berechnet. […]“ Die beigefügten „Informationen zur rechtlichen Seite der Beitragsanpassung“ (GA 175) erläutern rein abstrakt: „Beitragsanpassungen sind vertraglich in § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen genau geregelt: Demnach können Beiträge in der privaten Krankenversicherung nur dann angepasst werden, wenn die Leistungsausgaben eines Tarifes auf Dauer höher oder niedriger ausfallen als bisher. Jeder Änderung muss vorab ein unabhängiger Treuhänder zustimmen; selbstverständlich ist das auch diesmal geschehen. […].“ 2.7 Nicht anders verhält es sich mit der Erhöhung im Tarif Q. zum 1. Januar 2013 (Berufungsantrag zu 2e). Das Schreiben der Beklagten von November 2012 (GA 164) erläutert: „[…] Damit wir dieses Leistungsversprechen auch in Zukunft halten können, vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen. Da der aktuelle Vergleich Abweichungen ergab, ändern sich die Beiträge ab Januar 2013. Die steigende Lebenserwartung wird dabei mitberücksichtigt. Mehr dazu haben wir für Sie in der beiliegenden Kundeninformation zusammengestellt. […].“ Die beigefügte „Kundeninformation“ (GA 168) enthält unter „Informationen zur Beitragsanpassung zum 1. Januar 2013“ keine Erläuterungen zum Anpassungsverfahren und unter „Informationen zur rechtlichen Seite der Beitragsanpassung“ (GA 170) denselben Text wie vorstehend aus den „Informationen […]“ zur Beitragsanpassung zum 1. Januar 2014 zitiert. 2.8 Aus denselben Gründen teilt die Beitragsanpassung im Tarif Y. zum 1. Januar 2013 (Berufungsantrag zu 2d) das Schicksal der formellen Unwirksamkeit. 2.9 Mit der Beitragsanpassung im Tarif Q. zum 1. Januar 2012 (Berufungsantrag zu 2c) verhält es sich nicht anders. Im Mitteilungsschreiben von November 2011 führt die Beklagte aus: „[…] Damit wir dieses Leistungsversprechen erhalten können, vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen. Da der aktuelle Vergleich Abweichungen ergab, ändern sich die Beiträge je nach Alter und Geschlecht ab Januar 2012. Die steigende Lebenserwartung wird dabei mitberücksichtigt. Mehr dazu haben wir für Sie in der beiliegenden Kundeninformation zusammengestellt. […].“ In der erwähnten Kundeninformation (GA 162) finden sich nur allgemein gehaltene Erläuterungen zur Beitragsanpassung: „ Eine Beitragsanpassung ist keine Willkür Der Umfang einer Beitragsanpassung wird durch verschiedene Faktoren bestimmt. Dazu zählen beispielsweise eine stärkere Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen, Preissteigerungen im Gesundheitswesen, der medizinische Fortschritt sowie die steigende Lebenserwartung. Diese Entwicklungen können in der Beitragskalkulationen nicht einberechnet werden. Die gesetzliche Kalkulationsverordnung lässt dies nicht zu, da langfristige Prognosen fehleranfällig sind. Eine absolute Beitragsstabilität im Sinne gleichbleibender Beiträge kann es daher nicht geben. Wir überprüfen regelmäßig – gemäß den gesetzlichen Vorgaben – sämtliche Kriterien und beziehen diese in die aktuelle Beitragskalkulation mit ein. Ihr Beitrag basiert stets auf dem aktuellsten Leistungsniveau .“ Die „Informationen zur rechtlichen Seite der Beitragsanpassung“ (GA 161) entsprechen denen der beiden Folgejahre (s.o.). 2.10 Dementsprechend war auch die Prämienanpassung im Tarif Y. zum 1. Januar 2012 (Berufungsantrag zu 2b) unwirksam. 2.11 Schließlich war auch die Erhöhung im Tarif Q. zum 1. Januar 2011 (Berufungsantrag zu 1a) formell nicht wirksam. Im Mitteilungsschreiben von November 2010 (GA 152) schreibt die Beklagte: „[…] Die Verbesserungen und Preiserhöhungen im Gesundheitswesen führen auch zu höheren Ausgaben für die Versichertengemeinschaft. Daher müssen die Beiträge an die aktuelle Entwicklung angepasst werden. Leistungskürzungen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung wird es für Sie nicht geben – Ihre Gesundheitsleistungen sind Ihnen von der I. stets garantiert! […]“ Die beigefügten „Informationen zur rechtlichen Seite der Beitragsanpassung“ entsprechen denen der Folgejahre. 3. Den Gesamtbetrag, den die Klägerin mit dem Berufungsantrag zu 3 in Höhe von 9.415,50 € nebst Zinsen geltend macht, schlüsselt sie in der Berufungsbegründung auf den Seiten 4 und 5 (GA 475) auf. Er setzt sich aus Rückforderungen wegen verschiedener Beitragsüberzahlungen aus der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 19. Oktober 2021 zusammen. 3.1 Soweit es um Rückforderungen wegen Beitragszahlungen in der Zeit bis Ende 2016 geht, hat die Berufung keinen Erfolg, weil die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat (§ 214 Abs. 1 BGB). Die am 14. Dezember 2020 eingereichte Klage ist der Beklagten am 19. Januar 2021 zugestellt worden. Alle Ansprüche aufgrund von Beitragszahlungen bis Ende 2016 sind, weil andere Hemmungstatbestände nicht ersichtlich sind, daher verjährt (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2021 – IV ZR 113/20, NJW 2022, 389). Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) begann jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem die Prämienanteile gezahlt wurden (vgl. BGH, aaO. Rn. 40). Die Klägerin erlangte mit dem Zugang der Änderungsmitteilungen jeweils im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. Der Verjährungsbeginn war auch nicht aufgrund einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben. Hierfür reicht es nicht aus, dass es zu den Anforderungen an die nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden Gründe einer Prämienanpassung in der Vergangenheit einen Meinungsstreit gab, der erst durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 – einer Klärung zugeführt wurde. Denn dem Gläubiger ist die Erhebung einer Klage jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn er gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen. So liegt es hier, wo die Klägerin am 14. Dezember 2020 ihre Klage eingereicht hat. Soweit die Verjährung durch Klageerhebung gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), betrifft das nur im Dezember 2020 noch nicht verjährte, also ab Anfang 2017 entstandene Rückforderungsansprüche. 3.2 Auf dieser Grundlage ergibt sich für die von der Klägerin aufgelisteten Einzelbeträge Folgendes: 3.2.1 Anstelle von 123 monatlichen Zahlungen á 1,94 € (= 238,62 €) im Tarif Q. im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 1. März 2021 begründen lediglich 51 Zahlungen im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 1. März 2021 durchsetzbare Bereicherungsansprüche in Höhe von 98,94 €. 3.2.2 Anstelle von 96 monatlichen Zahlungen á 60 € (= 5.760,00 €) im Tarif Y. im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 1. Dezember 2019 sind Bereicherungsansprüche nur noch wegen 36 Zahlungen im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 1. Dezember 2019 durchsetzbar, also in Höhe von 2.160,00 €. 3.2.3 Wegen der Beitragsanpassung im Tarif Q. zum 1. Januar 2012 können nicht mehr 111 monatliche Zahlungen á 2,60 € (= 288,60 €) im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 1. März 2021, sondern nur noch 51 Zahlungen im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 1. März 2021 durchsetzbare Bereicherungsansprüche in Höhe von 132,60 € begründen. 3.2.4 Die Beitragsanpassung im Tarif Y. zum 1. Januar 2013 ist Grundlage durchsetzbarer Ansprüche nur noch für 36 Zahlungen á 11,18 € (= 402,48 € ) in den Jahren 2017 bis 2019, statt für 84 Zahlungen (= 939,12 €). 3.2.5 Die Beitragsanpassung im Tarif Q. zum 1. Januar 2013 ist Grundlage durchsetzbarer Ansprüche für 51 Zahlungen á 2,62 € (= 133,62 € ) in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 1. März 2021, statt für 99 Zahlungen (= 259,38 €). 3.2.6 Die Beitragsanpassung Tarif Q. zum 1. Januar 2014 begründet durchsetzbare Ansprüche ebenfalls wegen 51 Zahlungen in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 1. März 2021, diesmal á 2,01 € (= 102,51 € ), nicht für 87 Zahlungen (= 174,87 €). 3.2.7 Die Teilforderung der Klägerin wegen der Beitragsanpassung im Tarif U. zum 1. Januar 2015 ist nur für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 19. Oktober 2021 begründet, also wegen 58 monatlichen Zahlungen á 0,88 € (= 51,04 € ), nicht jedoch in der geltend gemachten Gesamthöhe wegen 82 Zahlungen (= 72,16 €). 3.2.8 Wegen der Beitragsanpassung im Tarif Y. zum 1. Januar 2015 bestehen noch nicht titulierte durchsetzbare Ansprüche wegen 24 Zahlungen in den Jahren 2018 und 2019 á 35,00 € (= 840,00 € ). Wegen weiterer 24 Zahlungen in den Jahren 2015 und 2016 bestehende Ansprüche sind verjährt. Ansprüche wegen Zahlungen im Jahr 2017 sind bereits tituliert. 3.2.9 Die von der Klägerin wegen der Beitragsanpassung im Tarif Y. zum 1. Januar 2018 geltend gemachten Ansprüche wegen 24 monatlichen Zahlungen á 4,89 € in den Jahren 2018 und 2019 (= 117,36 € ) sind begründet. 3.2.10 Für die Beitragsanpassung im Tarif Q. zum 1. Januar 2018 gilt das nur für 39 monatliche Zahlungen á 0,59 € (= 15,21 € ) im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. März 2021. Ab dem 1. April 2021 ist die formelle Unwirksamkeit durch Zustellung der Klageerwiderung geheilt. 3.2.11 Die von der Klägerin wegen der Beitragsanpassung im Tarif U. zum 1. Januar 2019 geltend gemachten Ansprüche wegen 12 monatlichen Zahlungen á 0,09 € in der Zeit vom 23. Oktober 2020 bis zum 19. Oktober 2021 (= 1,08 € ) sind begründet. 3.2.12 Die Beitragsanpassung im Tarif E. zum 1. Januar 2019 war wirksam. Deshalb besteht insoweit der geltend gemachte Anspruch in Höhe von insgesamt 2,70 € nicht. 3.2.13 Dass bis Ende 2016 entstandene Ansprüche verjährt sind, hat zur Folge, dass auch unwirksame Beitragssenkungen in diesem Zeitraum nicht zu einer Verminderung der noch durchsetzbaren Ansprüche führen können. Deswegen führt die Absenkung im Tarif Q. zum 1. Januar 2016 nicht für 63 Monate zu einem Abzug á 0,27 € (= -17,01 €) im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 1. März 2021, sondern nur für 51 Monate (= -13,77 € ). 3.2.14 Die Beitragsanpassung im Tarif Q. zum 1. Januar 2017 führt, wie von der Klägerin berechnet, für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 1. März 2021 zu einem Abzug von 51 x 1,77 € (= -90,27 € ). 3.2.15 Aus der Beitragsabsenkung im Tarif U. zum 1. Januar 2017 folgt entsprechend der Berechnung der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 1. März 2021 ein Abzug von 51 x 0,75 € (= -38,25 € ). Insgesamt ergibt sich daraus ein Anspruch der Klägerin auf (weitere) Zahlungen in Höhe von 3.912,55 € (= 98,94 € + 2160,00 € + 132,60 € + 402,48 € + 133,62 € + 102,51 € + 51,04 € + 840,00 € + 117,36 € + 15,21 € + 1,08 € – 13,77 € – 90,27 € – 38,25 €). 3.3 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf kann die Klägerin aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit verlangen. Da die Klägerin ihre ursprüngliche Klage, zugestellt am 19. Januar 2021 (GA 125), mit der Berufung erweitert. Die Berufungsbegründungsschrift ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 22. Oktober 2021 (GA 575) zugestellt worden. Somit ist Rechtshängigkeit für den nachträglich in den Prozess eingebrachten Teil der Forderungen auch erst zu diesem Zeitpunkt eingetreten. Zinsen können insoweit erst ab dem 23. Oktober 2021 gefordert werden. Hiervon betroffen ist insgesamt ein Betrag von 44,99 €. Dieser setzt sich zusammen aus (a) jeweils fünf anteiligen Monatsbeiträgen für die Zeit von November 2020 bis März 2021 betreffend die Beitragsanpassungen im Tarif Q. oben Ziffer zum um (Summe) 3.2.1 1. Januar 2011 1,94 € (9,70 €) 3.2.3 1. Januar 2012 2,60 € (13,00 €) 3.2.5 1. Januar 2013 2,62 € (13,10 €) 3.2.6 1. Januar 2014 2,01 € (10,05 €) 3.2.10 1. Januar 2018 0,59 € (1,45 €), sowie (b) jeweils 12 anteiligen Monatsbeiträgen für die Zeit von November 2020 bis Oktober 2021 betreffend die Beitragsanpassungen im Tarif L. zum 1. Januar 2015 (3.2.7) um 0,88 €, insgesamt 10,56 €, und zum 1. Januar 2019 (3.2.11) um 0,09 €, insgesamt 1,08 €. Dies ergibt einen Zwischenbetrag in Höhe von (9,70 € + 13,00 € + 13,10 € + 10,05 € + 1,45 € + 10,56 € + 1,08 € =) 58,94 €. Hiervon sind noch Absenkungsbeträge für die fünf Monate von November 2020 bis März 2021 in Höhe von insgesamt 13,95 € in Abzug zu bringen, die sich aus folgenden Beitragsanpassungen nach unten ergeben: Tarif zum um (Summe) (3.2.13) Q. 1. Januar 2016 0,27 € (1,35 €) (3.2.14) Q. 1. Januar 2017 1,77 € (8,85 €) (3.2.15) U. 1. Januar 2017 0,75 € (3,75 €). 4. Soweit die Klägerin mit dem Berufungsantrag zu 3 Erfolg hat, ist auch der Berufungsantrag zu 4a), gerichtet auf die Feststellung der Pflicht der Beklagten zur Nutzungsherausgabe, begründet – allerdings beschränkt auf die Nutzungen, die die Beklagte bis zum Eintritt der Verzinsung der Hauptforderung gezogen hat (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 57 = NJW 2021, 378 Rn. 58). Die Klägerin hat Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 291 BGB. Soweit sie mit der Berufung die Klage erweitert hat, ist Rechtshängigkeit erst mit Zustellung der Berufungsbegründungsschrift am 22. Oktober 2021 eingetreten. Eine Pflicht der Beklagten zur Verzinsung der Nutzungen ab Rechtshängigkeit besteht allerdings nicht, sodass der Berufungsantrag zu 4b) unbegründet ist. § 291 BGB als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen greift bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein. Ein Verzugszinsenanspruch aufgrund einer Mahnung der Klägerin oder einer Erfüllungsverweigerung der Beklagten kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin vorgerichtlich die Herausgabe der Nutzungen verlangt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 57 = NJW 2021, 378 Rn. 59). B. Anschlussberufung der Beklagten: Die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet. Die Beklagte, die mit ihrer Berufung die vollständige Klageabweisung anstrebt, hält sowohl die Beitragsanpassungen im Tarif Y. zum 1. Januar 2015 und im Tarif U. zum 1. Januar 2019 als auch § 8b Abs. 1 und 2 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB) für wirksam. Das Landgericht hat diese Beitragsanpassungen nach Auffassung des Senats jedoch zu Recht als unwirksam erachtet, weil ihnen die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. 1. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass sich die Unwirksamkeit dieser Prämienerhöhungen daraus ergibt, dass sie mangels einer rechtlichen Grundlage materiell-rechtlich nicht gerechtfertigt waren. Beiden Beitragsanpassungen lagen mit 9,3 % (Tarif Y.) und 6,2 % (Tarif U.) Abweichungen der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen zugrunde, die jeweils nicht über dem Wert von 10 % lagen, bei dessen Überschreiten eine Überprüfung der Prämien vorgenommen werden und, wenn die Abweichung nicht nur als vorübergehend anzusehen ist, eine Anpassung der Prämien erfolgen muss (§ 155 Abs. 3 S. 2 VAG) und darf (§ 203 Abs. 2 VVG). Auch die einschlägigen Bestimmungen in den AVB der Beklagten rechtfertigen die Beitragsanpassungen nicht. 2. Zur Anpassung der Versicherungsbeiträge finden sich in § 8b AVB folgende Regelungen: "§ 8b Beitragsanpassung I (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich Leistungen des Versicherers z.B. wegen häufigerer Arbeitsunfähigkeit der Versicherten, wegen längerer Arbeitsunfähigkeitszeiten oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für die Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. (2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. (3) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von evtl. vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt. II Ergibt die Gegenüberstellung gemäß § 8b (1) Satz 2 der MB/KT 2009 eine Veränderung von mehr als 10 % der in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen, so werden alle Tarifbeiträge dieser Beobachtungseinheit von dem Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Veränderung von mehr als 5 % der in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen können alle Tarifbeiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch ein vereinbarter Risikozuschlag geändert werden." § 8b II S. 2 AVB bestimmt zwar, dass bereits bei einer Veränderung von mehr als 5 % der in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen alle Tarifbeiträge der betroffenen Beobachtungseinheit von der Beklagten überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden können. Diese Regelung widerspricht jedoch dem Gesetz. Wohl ergibt sich aus § 155 Abs. 3 S. 2 VAG und § 203 Abs. 2 S. 4 VVG, dass allgemeine Versicherungsbedingungen auch einen geringeren Prozentsatz als 10 vorsehen können, bei dessen Über- oder Unterschreiten eine Überprüfung und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, eine Anpassung vorzunehmen ist. Die dadurch begründete Entscheidungsbefugnis der Versicherungsunternehmen betrifft allerdings nur den maßgeblichen Schwellenwert, dessen Über- oder Unterschreiten die Überprüfungs- und die sich daraus eventuell ergebende Anpassungspflicht auslöst. Eine Freiheit der Entscheidung, ein Über- oder Unterschreiten des Schwellenwerts zum Anlass einer Überprüfung und einer Anpassung zu machen, folgt daraus nicht (ebenso OLG Rostock, Beschl. v. 08.12.2021 – 4 U 90/21, BeckRS 2021, 46652; LG Berlin, Urt. v. 21. 12. 2021 – 4 O 381/20, juris; Bruck/Möller/ Brand , VVG, 9. Aufl. 2020, § 203 Rn. 29; Gramse in BeckOK VVG, 13. Ed. 05.11.2021, § 203 Rn. 23a mwN.; aA OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.02.2022 – 12 U 202/21, r +s 2022, 216; Müko-VVG/ Boetius, 2. Aufl. 2017 § 203 Rn. 808; Franz, VersR 2020, 449, 451; Langheid/Rixecker/ Muschner, VVG, 6. Aufl. 2019, § 203 Rn. 23a ). Das ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des Gesetzes, ist nach Auffassung des Senats aber auch eine notwendige Konsequenz des Umstands, dass das den Versicherungsunternehmen durch § 203 Abs. 2 VVG gewährte Recht zur einseitigen Vertragsanpassung auf der anderen Seite einen Eingriff in das Recht der Vertragsfreiheit der Versicherungsnehmer bedeutet. Deswegen bedarf es einer klaren gesetzlichen Regelung. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert zudem für den Eingriff in die Vertragsfreiheit der Versicherungsnehmer eine Beschränkung auf das Notwendige. Ein einseitiges Beitragsanpassungsrecht der Versicherer ohne eine ausdrückliche gesetzliche Gestattung kann es folglich nicht geben. § 208 VVG verbietet in Verbindung mit § 203 Abs. 2 S. 4 VVG und § 155 Abs. 3 S. 2 VAG darüber hinaus ausdrücklich eine Abweichung zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person durch vertragliche Regelungen. Ein derartiges, am Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen und an den Interessen beider Parteien orientiertes Verständnis widerspricht nicht der Intention des historischen Gesetzgebers (a.A. OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.02.2022 – 12 U 202/21, r + s 2022, 216 Rn. 55). Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/6959, S. 62) ergibt sich ein solcher Widerspruch nicht. Dort heißt es: „Die Versicherungsunternehmen können allerdings – zur Vermeidung großer Prämiensprünge – in den Versicherungsbedingungen einen geringeren Schwellenwert mit der Maßgabe festlegen, dass sie berechtigt sind, bereits beim Überschreiten dieses geringeren Wertes die Prämien zu überprüfen und ggf. anzupassen.“ Diese Formulierung ist keineswegs eindeutig in dem Sinne, dass es einem Versicherer freizustellen sei, nach Festlegung eines geringeren als des gesetzlichen Schwellenwerts nach Gutdünken zu entscheiden, ob die Prämien gegebenenfalls anzupassen sind, oder bei der Frage, ob anzupassen ist oder nicht, danach zu differenzieren, ob die Überprüfung eine Abweichung zu seinen eigenen Gunsten oder Ungunsten ergeben hat. Die Rede ist nur von der Berechtigung zur Festlegung eines geringeren Schwellenwertes. Und es geht eben um die Festlegung eines anderen, geringeren Schwellenwertes, nicht um die Einräumung eines Wahlrechts zwischen verschiedenen Schwellenwerten von Fall zu Fall. Ein anderes Verständnis, dass sich vom Wortlaut der gesetzlichen Regelungen entfernt (so auch Müko-VVG/ Boetius , 2. Aufl. 2017 § 203 Rn. 808), unterläuft den Schutz des Versicherungsnehmers durch § 208 VVG, indem er die Konturen der dort in Bezug genommenen Regelungen der §§ 203 VVG und 155 VAG verwischt. Der Zweck, den Versicherungsunternehmen zu ermöglichen, große Prämiensprünge zu vermeiden, wird zudem durch eine Bindung an einen selbst festgelegten geringeren Schwellenwert nicht unterlaufen. Die Annahme, die Störung des Äquivalenzprinzips durch Nichtweitergabe gesunkener Kosten, sei ohnehin eher theoretischer Natur (OLG Karlsruhe, a.a.O.), vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Beitragssenkungen kommen in der Praxis selbst bei Geltung des gesetzlichen Schwellenwertes vor. Die Wahrscheinlichkeit der Voraussetzungen einer Prämienabsenkung aufgrund einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Abweichung von einem niedrigeren als dem gesetzlichen Schwellenwert dürfte exponenziell höher sein. Festzuhalten ist, dass § 8b II S. 2 AVB nicht, wie in § 155 Abs. 3 S. 2 VAG vorgesehen, einen geringeren als den gesetzlichen Schwellenwert für die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen regelt, bei dessen Erreichen die Beklagte die Prämien des betroffenen Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, anzupassen hat. § 8b II S. 2 AVB, der vorsieht, dass bei einer Abweichung von mehr als 5 % bei den Versicherungsleistungen die Beiträge einer Beobachtungseinheit überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden können , regelt vielmehr einen Korridor, zwischen „mehr als 5 %“ und 10 %, in dem kein Muss, sondern das Kann einer Überprüfung und Anpassung bestehen soll. Das ist unmissverständlich aufgrund des vorangehenden Satzes ( Hervorhebung durch den Senat ): „Ergibt die Gegenüberstellung gemäß § 8b (1) Satz 2 der MB/KT 2009 eine Veränderung von mehr als 10 % der in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen, so werden alle Tarifbeiträge dieser Beobachtungseinheit von dem Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.“ Die Beklagte hat also nicht, wie in § 155 Abs. 3 VVG vorgesehen, einen anderen Schwellenwert für die Auslösung der Überprüfungspflicht eingeführt. Sie hat vielmehr in § 8b II S. 1 AVB für die Versicherungsleistungen den gesetzlichen Schwellenwert „von mehr als 10 %“ ausdrücklich übernommen. Mit § 8b II S. 2 AVB hat sie nicht den gesetzlichen Schwellenwert durch einen vertraglichen ersetzt, sondern sie hat einen weiteren Wert eingeführt, der ihr im Falle einer Abweichung von mehr als 5 % bis zu 10 % neben dem gesetzlichen Überprüfungs- und Anpassungsverfahren einen Freiraum schafft, in dem sie – gebunden an die Zustimmung des Treuhänders, im Übrigen aber frei – über eine Überprüfung und das Erfordernis einer Prämienanpassung entscheiden kann. Sie ist mit dieser Klauselgestaltung entgegen § 208 S. 1 VVG zum Nachteil ihrer Versicherungsnehmer von § 203 Abs. 2 VVG abgewichen. Das bedeutet zugleich eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (ebenso für eine gleichlautende Klausel OLG Rostock, Hinweisbeschl. v. 08.12.2021 – 4 U 90/21, BeckRS 2021, 46652). Anpassungsklauseln, die nur das einseitige Recht des Klauselverwenders vorsehen, Erhöhungen seiner Kosten an seine Kunden weiterzugeben, nicht aber auch spiegelbildlich die Verpflichtung enthalten, bei einer Minderung eigener Kosten den Preis für die Kunden abzusenken, sind unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 = NJW 2009, 2051 Rn. 25 mwN.; OLG Rostock, aaO.). Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine dem Versicherungsnehmer rein vorteilhafte und deshalb zulässige Abweichung, weil durch häufigere Beitragsanpassungen große Sprünge vermieden würden. Diese Argumentation übersieht, dass die Anpassung zunächst vor allem mit einer – nachteilhaften - Beitragserhöhung verbunden ist. Das Risiko gestiegener Ausgaben unter bestimmten Schwellenwerten weist das Gesetz aber mit § 203 VVG gerade dem Versicherer zu. § 8b II S. 2 AVB räumt zudem der Beklagten die Möglichkeit ein, im Falle einer Erhöhung der Leistungsausgaben ihren Entscheidungsfreiraum für eine Prämienerhöhung zu nutzen, umgekehrt im Falle einer Senkung der Leistungsausgaben - selbst wenn diese nicht nur als vorübergehend anzusehen ist - die Prämien dagegen unverändert zu lassen, zumal – unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Beklagten – eine Prämienabsenkung möglicherweise eher als nicht „erforderlich“ gewertet werden könnte. Die Nennung der „5 %“ in § 8b II S. 2 AVB kann auch nicht als „Restklausel“ mit eigenständigem Regelungsgehalt angesehen werden, „die AGB-rechtlich jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden (ist), als in ihr der geringere Prozentsatz in Übereinstimmung mit § 203 Abs. 2 S. 4 VVG iVm § 155 Abs. 3 S. 2 Teils. 2 VAG ‚vorgesehen‘ ist“ (so zu § 8b MB/KK 2009 Bruns , VersR 2021, 541, 549). Eine aufrechterhaltene Restklausel darf keine von der bisherigen Gestaltung völlig abweichende oder neue Regelung enthalten. Sie muss sich dem Vertragszweck sach- und interessengerecht einfügen ( Bruns , aaO.). Unter Mitberücksichtigung des vorangehenden S. 1 ergibt sich hier, dass die Beklagte den geringeren Prozentsatz unter dem gesetzlichen gerade und nur für den Bereich vorgesehen hat, in dem ihr bei Abweichungen, anders als unter rein gesetzlichen Voraussetzungen, eine Möglichkeit zur Prämienanpassung gegeben sein sollte. Müsste sie jetzt als Folge der Aufrechterhaltung der „Restklausel“ auch bei Abweichungen unterhalb von „mehr als 10 %“ anpassen, weil von § 8b II S. 2 AVB lediglich die „vorgesehene“ 5 %-Schwelle bliebe, bei deren nicht als vorübergehend anzusehender Überschreitung sie zur Anpassung verpflichtet wäre, erhielte der Vertrag insoweit einen anderen Charakter. Es entfiele nicht nur S. 2, auch die Klausel in § 8b II S. 1 AVB würde geändert. Indem er nicht den gesetzlichen Schwellenwert durch einen vertraglichen ersetzt, sondern zwei Werte nennt – wiederholend, d. h. deklaratorisch, den gesetzlichen Schwellenwert „von mehr als 10 %“ und ergänzend einen vertraglichen „Optionswert“ „von mehr als 5 %“ –, unterscheidet sich § 8b II S. 2 AVB in einem wesentlichen Punkt von der Regelung in § 8b Abs. 1 MB/KK 2009, der im Zentrum der Auseinandersetzung der Parteien wie auch der Urteilsbegründung des Landgerichts steht, das sich dabei auf die Rechtsprechung des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln bezieht. § 8b II S. 2 AVB wäre allerdings selbst dann unwirksam, wenn § 8b II S. 1 AVB, wie die Beklagte meint, wirksam wäre. 3. Der erkennende Senat hält, anders als die Beklagte und verschiedene von ihr zitierte Urteile anderer Gerichte, auch die Rechtsprechung des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln zu § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 (etwa Urt. v. 23.09.2020 – 9 U 237/19, VersR 2021, 95; Urt. v. 27.10.2020 – 9 U 263/19, MDR 2021, 1391) für richtig. Zutreffend geht der 9. Zivilsenat zunächst von einer Unwirksamkeit des § 8b Abs. 2 MB/KK 2009 aus (ebenso OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.02.2022 – 12 U 202/21, r + s 2022, 216; OLG Schleswig, Urt. v. 13.10.2021 – 16 U 94/21, BeckRS 2021, 40924 Rn. 23, 24 ; offengelassen von OLG Celle, Urt. v. 13.01.2022 – 8 U 179/21; OLG Dresden, Urt. v. 14.12.2021 – 6U 1790/21; OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.10.2021 – 8 U 2584/21; OLG Stuttgart, Urt. v. 18.11.2021 – 7 U 244/21, BeckRS 2021, 37369 Rn. 42), der – wortgleich mit § 8b I Abs. 2 AVB - lautet: „Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.“ Die Unwirksamkeit dieser Regelung ergibt sich daraus, dass bei einer als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Versicherungsleistungen von einer Beitragsanpassung abgesehen werden kann, während nach dem Gesetz eine Beitragsanpassung nur vorgenommen werden darf, wenn die Veränderung der Versicherungslei-stungen nicht als nur vorübergehend anzusehen ist, sodass bei einer als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Versicherungsleistungen von einer Beitragsanpassung abgesehen werden muss . § 8b Abs. 2 MB/KK 2009 bzw. § 8b I Abs. 2 AVB wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer dahin verstehen, dass dem Versicherer bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber eingeräumt wird, ob es zu einer Prämienanpassung kommt oder nicht, dem Versicherer also die Möglichkeit eingeräumt wird, auch im Falle einer nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ eine Beitragsanpassung zum Nachteil des Versicherungsnehmers vorzunehmen. Der Bewertung des § 8b Abs. 2 MB/KK 2009 als unwirksam steht das Urteil des Bundesgerichtshofs 22. September 2004 – IV ZR 97/03 – (VersR 2004, 1446 = NJW-RR 2004, 1677) nicht entgegen. Auch darin schließt sich der erkennende Senat dem 9. Zivilsenat an (a.A. etwa OLG Dresden, Urt. v. 14.12.2021 – 6 U 1790/21). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verhält sich nicht zur Wirksamkeit von § 8b MB/KK 2009 oder einer entsprechenden Beitragsanpassungsklausel, sondern zu Prämienanpassungen unter Geltung der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG am 29. Juli 1994. Hierzu hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass bei solchen Prämienanpassungen nach altem Recht, in denen die vertraglichen Bestimmungen zur Beitragsanpassung (dort § 8a Teil II, III AVB) „weniger strenge Vorgaben enthalten" als die seit dem 29. Juli 1994 geltenden Rechtsvorschriften und „dem Versicherer einen Ermessensspielraum eröffnen", diese „Ermessensausübung auf ihre Billigkeit nach § 315 BGB zu prüfen" ist. Mit der Frage, ob eine solche Regelung auch mit §§ 12b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2, 208 Abs. 2 VVG zu vereinbaren ist, hatte der Bundesgerichtshof sich dagegen nicht auseinanderzusetzen. Im Streit stand allein die Wirksamkeit von Prämienerhöhungen zum 1. Juli 1994, also nach altem Recht. Der Senat teilt einschließlich der Begründung auch die Bewertung des 9. Zivilsenats, wonach die Unwirksamkeit der Klausel in § 8b Abs. 2 MB/KK 2009 zugleich zur Unwirksamkeit des § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 führt (a.A. aber die wohl überwiegende obergerichtliche Rspr., vgl. nur OLG Celle, Urt. v. 13.01.2022 – 8 U 179/21; OLG Dresden, Urt. v. 14.12.2021 – 6U 1790/21; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 21.06.2021 - 9 O 1326/18; OLG Hamburg, Vfg. v. 12.11.2021 – 9 U 96/21; OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.02.2022 – 12 U 202/21, r + s 2022, 216; OLG München, Vfg. v. 07.07.2021 – 25 U 797/21; OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.10.2021 – 8 U 2584/21; OLG Schleswig, Urt. v. 13.10.2021 – 16 U 94/21, BeckRS 2021, 40924 Rn. 23, 24; OLG Schleswig, Urt. v. 13.12.2021 – 16 U 94/21, juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 18.11.2021 – 7 U 244/21, BeckRS 2021, 37369), der weitgehend § 8b I Abs. 1 S. 1-3 AVB entspricht. Denn die Regelungen in den Abs. 1 und 2 stehen zu den Voraussetzungen einer Prämienerhöhung in einem untrennbaren Zusammenhang. Im Falle des Wegfalls der Regelung in § 8b Abs. 2 MB/KK 2009 / § 8b I Abs. 2 AVB wegen Unwirksamkeit könnte die Regelung in § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 / § 8b I Abs. 1 S. 1-3 AVB nicht alleine fortbestehen, ohne nicht ebenfalls gegen die in §§ 12b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG vorgesehene Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung für eine Prämienanpassung zu verstoßen (blue pencil test). Bei Unwirksamkeit des § 8b Abs. 2 MB/KK 2009 / § 8b I Abs. 2 AVB könnte nach § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 / § 8b I Abs. 1 S. 1-3 AVB eine Beitragsanpassung schon dann erfolgen, wenn der maßgebliche Schwellenwert überschritten ist, und zwar entgegen dem Gesetz auch dann, wenn eine nur vorübergehende Veränderung vorliegt. Anders als die Beklagte meint, ergibt sich aus dem isoliert betrachteten Wortlaut von Abs. 1 nicht, dass eine Anpassung nur für den Fall einer dauerhaften Veränderung der Rechnungsgrundlage über dem Schwellenwert zulässig sein soll. Hierzu verhält sich die Regelung nicht. Entsprechendes ergibt sich insbesondere nicht aus der Formulierung, dass Beiträge „soweit erforderlich“ angepasst würden. Dass die Erforderlichkeit der Beitragsanpassung allein von der Dauerhaftigkeit der Veränderung abhängen sollte, lässt die Regelung nicht erkennen. Die Abweichung vom Wortlaut des Gesetzes spricht eher gegen die Übereinstimmung von Klausel- und Gesetzesinhalt. Wann eine Anpassung erforderlich sein soll, bleibt also offen. Wortlaut und Zusammenhang legen nahe, dass die Erforderlichkeit nicht von der Dauer, sondern von dem Umfang der Abweichung vom festgelegten Schwellenwert abhängen könnte (vgl. Werber, VersR 2021, 288 ff. Fn. 4). Die Klausel ist insoweit jedenfalls „nicht klar und verständlich“ im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Zweck des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB liegt darin, Klarheit und Verständlichkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu sichern. Dieser Zweck erfordert das Eingreifen dieser Norm nicht nur auf der Ebene von Regelungen, die eher der Abwicklung/Durchführung des Vertrags dienen, sondern ebenso auf der Ebene der wesentlichen Vertragselemente. Auch Klauseln, in denen Preis und Leistung umschrieben und die nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle ansonsten entzogen sind, unterliegen nach § 307 Abs. 3 S. 2 BGB der Transparenzkontrolle (BeckOK BGB/ H. Schmidt , 60. Ed. 01.11.2021, BGB § 307 Rn. 43). Auch wenn das Prämienanpassungsrecht als für die Erreichung des Vertragszwecks von essenzieller Bedeutung anzusehen ist ( Bruns, VersR 2020, 541,548), liegt darin kein Argument gegen eine Klauselkontrolle unter dem Gesichtspunkt der Intransparenz. Da vorliegend in Anbetracht der bestehenden gesetzlichen Regelung des Prämienanpassungsverfahrens nicht die Gefahr besteht, dass die Kontrolle „ mangels einer gesetzlichen Auffangregelung in einer Unwirksamkeit des gesamten Vertrages resultiert “ ( Bruns, aaO.), lässt die Bedeutung des Regelungsgegenstandes die Transparenz für die Versicherungsnehmer umso wichtiger erscheinen. Es besteht kein durchgreifender Grund, die Versicherungsunternehmen von der Verantwortung für die Gestaltung ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu entlasten. Die vom Senat angenommenen Mängel der Klauselgestaltung - auch betreffend die Transparenz – sind nicht auf die Komplexität des Regelungsgegenstandes zurückzuführen. Sie wären durch die Orientierung am Gesetzeswortlaut einfach zu vermeiden gewesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann es auch nicht genügen, dass die Berechnung der Beiträge gemäß § 8a Abs. 1 AVB „nach Maßgabe der Vorschriften des VAG“ erfolgen soll. Zum einen betrifft § 8a Abs. 1 AVB der Beklagten die Berechnung der Beiträge und nicht deren Anpassung. Zum anderen aber genügt ein allgemeiner Verweis auf das Gesetz ohne konkreten Bezug auf eine bestimmte Vorschrift auch nicht den Transparenzanforderungen. Ohne Erfolg macht die Anschlussberufung weiter geltend, dass die Vertragsbedingungen der Beklagten insgesamt unter Berücksichtigung der zwingenden Gesetzesvorschriften zu interpretieren seien, so dass das gesetzlich vorgeschriebene Dauerhaftigkeitsmerkmal auch dann auf die entsprechende Regelungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen anzuwenden sei, wenn diese eine Regelungslücke enthielten. Ungeachtet aller sonstigen sich stellenden Fragen fehlt es bereits an einer erkennbaren Regelungslücke, die den Rückgriff auf gesetzliche Vorschriften gebietet. Streicht man Abs. 2, so verhält sich § 8b AVB nicht zu der Frage der Erforderlichkeit der Dauerhaftigkeit der Veränderung der Rechnungsgrundlage. Daraus ergibt sich dann aber nicht, dass § 203 Abs. 2 VVG ergänzend gelten soll. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird vielmehr davon ausgehen, dass die nicht genannte Dauerhaftigkeit der Veränderung auch nicht Voraussetzung einer Beitragsanpassung ist. Mit dem 9. Zivilsenat ist der erkennende Senat schließlich der Auffassung, dass ein Rückgriff auf § 306 Abs. 2 BGB, wonach sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften richtet, soweit einzelne Bestimmungen nicht Vertragsinhalt geworden oder unwirksam sind, nicht zur Wirksamkeit der Prämienanpassung in materiell-rechtlicher Hinsicht führt (a.A. OLG Schleswig, Urt. v. 13.12.2021 - 16 U 94/21, juris). Wie der 9. Zivilsenat zutreffend ausführt sind nach dieser Grundregelung die §§ 203 Abs. 2 VVG, 155 Abs. 3 VAG einschlägig, die für die Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ eine Anpassung auf der Basis der – hier nicht vorliegenden – Überschreitung des Schwellenwertes von 10 % im Fall des Fehlens abweichender Bestimmungen in den AVB vorsehen. C. Nebenentscheidungen: Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht gegeben. Streitwert des Berufungsverfahrens: 14.840,10 € (Berufung der Klägerin 12.944,34 €; Anschlussberufung der Beklagten 1.895,76 €)