OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 U 90/21

OLG Rostock 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2021:1208.4U90.21.00
10mal zitiert
21Zitate
22Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

31 Entscheidungen · 22 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Beitragsanpassungsklausel in der privaten Krankenversicherung, nach welcher die Tarifbeiträge bei einer Abweichung der erforderlichen Versicherungsleistungen von den kalkulierten um mehr als zehn Prozent angepasst werden müssen und bei einer solchen um mehr als fünf Prozent angepasst werden können, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam; eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers ergibt sich daraus, dass im Falle einer Unterschreitung des gesetzlichen Schwellenwertes aus § 115 Abs. 3 Satz 2 VAG nur das einseitige Recht des Versicherers vorgesehen ist, Erhöhungen seiner Kosten an die Versicherungsnehmer weiterzugeben, nicht aber auch spiegelbildlich die Verpflichtung, bei einer Minderung eigener Kosten die Beiträge abzusenken (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, zitiert nach juris, Rn. 25 und 28 m.w.N. zu der Unwirksamkeit von § 17 Abs. 2 AGB Sparkassen).(Rn.12)
Tenor
I. Den Parteien wird unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten anheimgestellt, a. im Falle der Beklagten ihre Berufung zurückzunehmen und die Berufungsanträge des Klägers hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 1) insgesamt sowie des Zahlungsantrages zu 2) im Umfang von 1.351,41 € zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.12.2020 anzuerkennen, und b. im Falle des Klägers, seine Berufung im Übrigen zurückzunehmen. II. Sollten die Parteien der Abgabe der vorgeschlagenen Prozesserklärungen zur Erledigung des Rechtsstreits nicht näher treten können, wird zur Vermeidung eines ansonsten erforderlichen Termins zur mündlichen Verhandlung vorsorglich eine Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren anheimgestellt. Die Parteien werden für diesen Fall gebeten, binnen der hier gesetzten Frist mitzuteilen, ob sie a) auf die Einreichung weitere Schriftsätze nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens sowie b) auf die gesonderte Mitteilung des Verkündungstermins verzichten. III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf bis zu 6.000,00 € festgesetzt.-
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Beitragsanpassungsklausel in der privaten Krankenversicherung, nach welcher die Tarifbeiträge bei einer Abweichung der erforderlichen Versicherungsleistungen von den kalkulierten um mehr als zehn Prozent angepasst werden müssen und bei einer solchen um mehr als fünf Prozent angepasst werden können, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam; eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers ergibt sich daraus, dass im Falle einer Unterschreitung des gesetzlichen Schwellenwertes aus § 115 Abs. 3 Satz 2 VAG nur das einseitige Recht des Versicherers vorgesehen ist, Erhöhungen seiner Kosten an die Versicherungsnehmer weiterzugeben, nicht aber auch spiegelbildlich die Verpflichtung, bei einer Minderung eigener Kosten die Beiträge abzusenken (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, zitiert nach juris, Rn. 25 und 28 m.w.N. zu der Unwirksamkeit von § 17 Abs. 2 AGB Sparkassen).(Rn.12) I. Den Parteien wird unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten anheimgestellt, a. im Falle der Beklagten ihre Berufung zurückzunehmen und die Berufungsanträge des Klägers hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 1) insgesamt sowie des Zahlungsantrages zu 2) im Umfang von 1.351,41 € zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.12.2020 anzuerkennen, und b. im Falle des Klägers, seine Berufung im Übrigen zurückzunehmen. II. Sollten die Parteien der Abgabe der vorgeschlagenen Prozesserklärungen zur Erledigung des Rechtsstreits nicht näher treten können, wird zur Vermeidung eines ansonsten erforderlichen Termins zur mündlichen Verhandlung vorsorglich eine Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren anheimgestellt. Die Parteien werden für diesen Fall gebeten, binnen der hier gesetzten Frist mitzuteilen, ob sie a) auf die Einreichung weitere Schriftsätze nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens sowie b) auf die gesonderte Mitteilung des Verkündungstermins verzichten. III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf bis zu 6.000,00 € festgesetzt.- A. Die zulässige Berufung der Beklagten erscheint nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage nur zu einem geringfügigen Teil, nämlich bezogen auf die im ersten Rechtszug ausgeurteilte Nebenforderung begründet. 1. Der Feststellungsantrag zu 1) des Klägers ist zumindest im Umfang seines erstinstanzlichen Erfolges ebenfalls zulässig und seinerseits begründet; zu Recht ist das Landgericht von einer Unwirksamkeit der Prämienanpassung in dem Tarif X zum 01.05.2017 für die Zeit (jedenfalls) bis einschließlich zum 28.02.2021 ausgegangen. a. Vorauszuschicken ist hierzu, dass gegebenenfalls eine Abänderung des Tenors des angefochtenen Urteils gemäß § 319 Abs. 1 ZPO veranlasst wäre, weil dort eine Unwirksamkeitsdauer für die Beitragserhöhung demgegenüber (nur) bis zum 28.02.2017 benannt wird; nach den Entscheidungsgründen sind Versäumnisse der Beklagten hinsichtlich des Anpassungsverlangens jedoch (erst) mit der Zustellung der Klageerwiderung an den Kläger am 26.01.2021 behoben worden und dessen Unwirksamkeit daher bis einschließlich Februar 2021 festzustellen, für welchen Zeitraum im Weiteren auch ein Rückforderungsanspruch des Klägers berechnet wird. Erklärt sich die Differenz zwischen Tenor und Entscheidungsgründen in diesem Sinne als offenbares Schreibversehen, kann das Urteil des Landgerichtes (auch) durch das mit der Sache befasste Rechtsmittelgericht von Amts wegen berichtigt werden (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 02.02.2021, Az.: 4 U 70/19, - zitiert nach juris -, Rn. 58 m. w. N.). b. Die Zulässigkeit des Feststellungsantrages ist insbesondere unter dem Aspekt des nach § 256 ZPO notwendigen (besonderen) Feststellungsinteresses gegeben. aa. Allein mit dem vom Kläger erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist. Ist die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen eine Vorfrage für den Leistungsantrag, geht sie damit zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinaus. Sie ist deshalb auch als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO zulässig, in welchem Falle die Vorgreiflichkeit das sonst für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich macht (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19, - zitiert nach juris -, Rn. 19 f. m. w. N.). bb. Vor diesem Hintergrund kann bereits dahinstehen, dass ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse hinsichtlich früherer Prämienanpassungen allenfalls dann verneint werden könnte, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht zugleich gegen die Wirksamkeit einer nachfolgenden Prämienanpassung wendet (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018, Az.: IV ZR 255/17, - zitiert nach juris -, Rn. 17 m. w. N.); das Vorliegen eines derartigen (Ausnahme)Falles ist dem Sachverhalt im Übrigen nicht zu entnehmen. c. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die zum 01.05.2017 beabsichtigte Prämienanpassung der Beklagten für den Tarif X aus formellen Gründen nicht wirksam geworden ist; darüber hinaus war dies unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten nicht der Fall, weshalb eine Heilung auch nicht mehr wenigstens ex nunc durch die Mitteilungen der Beklagten zu den Gründen für die Beitragsanpassung im Rahmen ihrer Klageerwiderung zu dem vorliegenden Rechtsstreit eintreten konnte. aa. Das betreffende Anschreiben und die Informationen der Beklagten gegenüber dem Kläger aus dem März 2017 entsprachen zum einen nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. (1) Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie VVG erfordert nach dieser Vorschrift aufgrund einer Auslegung nach ihrem Wortlaut, der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Norm die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat; ebenso wenig hat er die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie zum Beispiel des Rechnungszinses, anzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19, - zitiert nach juris -, Rn. 26 ff. m. w. N.). (2) Diesen Vorgaben werden die hier erörterten Mitteilungen und Informationen der Beklagten nicht ausreichend gerecht. So wird in dem betreffenden Anschreiben nicht mitgeteilt, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2021, Az.: IV ZR 191/20, - zitiert nach juris -, Rn. 3 ff. und 26, zu vergleichbar formulierten Mitteilungsschreiben), und die Informationsblätter stellen nur allgemein gehalten das Verfahren der Prämienüberprüfung dar (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 314/19, - zitiert nach juris -, Rn. 3 ff. und 35, zu ähnlich formulierten Informationen). Es ist dann ebenso wenig Aufgabe des Versicherungsnehmers, den Anlass für eine ihm in Aussicht gestellte Tarifanpassung in einer Gesamtschau aus mehreren Schriftstücken dahingehend auszudeuten, was gemeint sein könnte, wie er aus dem Umstand, dass eine Prämienanpassung erfolgt ist, darauf schließen muss, dass deren Voraussetzungen erfüllt sind; dies soll der Versicherer ihm vielmehr eben ausdrücklich mitteilen (vgl. so BGH, a. a. O., Rn. 29 a. E.). bb. Zum anderen kam eine Beitragsanpassung nach § 8b II Satz 2 AVB KK nicht in Betracht; sie war allein nach dieser Klausel möglich, soweit die Veränderung bei den Versicherungsleistungen als auslösendem Faktor nach dem Vorbringen der Beklagten mit 7,1 Prozent zwar über dem dort vorgesehenen Schwellenwert von fünf Prozent lag, jedoch unter dem gesetzlichen Schwellenwert von zehn Prozent gemäß § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG. § 8b II Satz 2 AVB KK ist jedoch sowohl für sich genommen als auch in der Zusammenschau mit § 8b I Abs. 1 und 2 AVB KK gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB, 208 Satz 1 VVG unwirksam, weil sich aus der Regelung eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers ergibt bzw. sie zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den gesetzlichen Vorschriften abweicht. (1) Maßgeblich dafür ist zunächst, dass Anpassungsklauseln unwirksam sind, welche nur das einseitige Recht des Klauselverwenders vorsehen, Erhöhungen seiner Kosten an seine Kunden weiterzugeben, nicht aber auch spiegelbildlich die Verpflichtung enthalten, bei einer Minderung eigener Kosten den Preis für die Kunden abzusenken; dem liegt die Erwägung zugrunde, dass Anpassungsklauseln das vertragliche Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung wahren und daher eine Verpflichtung vorsehen müssen, gefallenen und gestiegenen Kosten nach gleichmäßigen Maßstäben Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2009, Az.: XI ZR 78/08, - zitiert nach juris -, Rn. 25 und 28 m. w. N., dort zu der Unwirksamkeit von § 17 Abs. 2 AGB Sparkassen mit dem folgenden, § 8b II Satz 2 AVB KK insoweit vergleichbaren Wortlaut: "Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage [z. B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus] und des Aufwandes nach gemäß § 315 BGB nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert."; siehe auch Prölss/Martin-Reiff, VVG. 31. Aufl., 2021, § 40 Rn. 40). (2) Hinzukommt, dass nach § 8b I Abs. 2 AVB KK abweichend von §§ 203 Abs. 2 Satz 1 VVG, 155 Abs. 3 Satz 2 VAG von einer Beitragsanpassung abgesehen werden kann, wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen nur vorübergehend ist. (a) Diese Regelung ist nach §§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB, 208 Satz 1 VVG unwirksam, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sie dahin verstehen wird, dass dem Versicherer bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistung ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber eingeräumt wird, ob es zu einer Prämienanpassung kommt oder nicht. Wird dem Versicherer damit im Umkehrschluss jedoch durch § 8b I Abs. 1 und 2 i. V. m. II Satz 2 AVB KK die Möglichkeit eingeräumt, auch im Falle einer nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlage "Versicherungsleistungen" zum Nachteil des Versicherungsnehmers eine Beitragsanpassung vorzunehmen, so widerspricht dies dem eindeutigen Wortlaut der §§ 203 Abs. 2 Satz 1 VVG, 155 Abs. 3 Satz 2 VAG, nach denen eine Prämienanpassung allein zulässig ist, wenn die Veränderung nicht nur vorübergehender Art ist (vgl. Prölss/Martin-Voit, a. a. O., § 8b MB/KK Rn. 2). (b) Die damit anzunehmende Unwirksamkeit von § 8b I Abs. 2 AVB KK führt gleichzeitig zur Unwirksamkeit von § 8b I Abs. 1 und II Satz 2 AVB KK. Denn es besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen den genannten Regelungen zu den Voraussetzungen einer Prämienerhöhung bzw. die beiden letzteren Klauseln können bei Wegfall der ersteren Regelung nicht alleine fortbestehen, ohne dann ebenfalls noch gegen §§ 203 Abs. 2 Satz 1 VVG, 155 Abs. 3 Satz 2 VAG zu verstoßen. Es fehlte in diesem Falle nunmehr nämlich an jeglichen Vorgaben dafür, welche Voraussetzungen eine Veränderung von Rechnungsgrundlagen in der Abgrenzung zwischen dauerhaft und vorübergehend für die Vornahme einer Beitragsanpassung erfüllen müsste, wenn nur ein Schwellenwert von fünf Prozent überhaupt überschritten wäre. Insbesondere der Einschränkung auf die Vornahme von Anpassungen (nur) "soweit erforderlich" lässt sich dazu nichts für den Versicherungsnehmer Erhellendes entnehmen, weil es an der Bezeichnung irgendwelcher Parameter fehlt, an Hand derer die Beklagte das betreffende "Erfordernis" bestimmen wird (vgl. wie hier OLG Köln, Urteil vom 22.09.2020, Az.: 9 U 237/19, - zitiert nach juris -, Rn. 65 ff., mit Anhängigkeit der zugelassenen Revision zu dem Aktenzeichen IV ZR 253/20 des BGH; a. A. Boetius VersR 2021, 101 ff.). Ein Rückgriff im Wege der Auslegung auf §§ 203 Abs. 2 Satz 1 VVG, 155 Abs. 3 Satz 2 VAG scheidet im Übrigen nach der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB aus, weil er vor dem Hintergrund von § 8b I Abs. 2 AVB KK gerade nicht einzig zwingend ist und Zweifel bei der Auslegung aufgrund des kundenfeindlichsten Verständnisses zu Lasten der Verwenders, d. h. hier der Beklagten gehen, wenn der Vertragspartner durch die Unwirksamkeit der betreffenden Klausel eine bessere Rechtsstellung erlangt (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Lapp/Salamon, jurisPK BGB, 9. Aufl., 2020, § 305c Rn. 97 m. w. N.). 2. In der Folge ist der ebenso zulässige erstinstanzliche Zahlungsantrag zu 2) des Klägers fast vollständig in dem Umfang begründet wie in der landgerichtlichen Entscheidung erkannt. a. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.220,94 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion). aa. Bei einer nach den Ausführungen zuvor unter Ziffer 1) unwirksamen Beitragserhöhung in dem Tarif X zum 01.05.2017 um 29,07 € hat der Kläger in der Zeit bis einschließlich Oktober 2020 Prämienanteile in einer Gesamthöhe von (29,07 € x 42 Monate =) 1.220,94 € ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet. bb. Eine Anrechnung von dem Kläger genossenen Versicherungsschutzes kommt im Rahmen einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung dabei nicht in Betracht. Der Fall liegt anders als etwa derjenige eines aufgrund eines Widerspruches nach § 5a VVG a. F. unwirksamen Versicherungsvertrages (vgl. dazu BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az.: IV ZR 76/11, - zitiert nach juris -, Rn. 45). Denn der Kläger hat hier keinen Versicherungsschutz ohne Rechtsgrund erlangt, vielmehr bestand weiterhin ein wirksamer Versicherungsvertrag, der die Beklagte zur Erbringung von Versicherungsleistungen verpflichtete. Die weitere Gewährung von Versicherungsschutz ohne den durch die Prämienanpassung zusätzlich erhobenen Beitragsanteil widerspricht auch nicht dem Äquivalenzprinzip, so dass der Kläger sich einen erhöhten Wert des Versicherungsschutzes, welcher sich in der vorgesehenen Prämienerhöhung widerspiegelte, anrechnen lassen müsste. Solange die Prämie nicht in dem nach § 203 Abs. 2 und 5 VVG vorgeschriebenen Verfahren wirksam angepasst wurde, ist ein gegebenenfalls materiell erhöhter Wert des Versicherungsschutzes nicht zu berücksichtigen. Gerade die Vorschriften zur Prämienanpassung bezwecken, die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen zu gewährleisten. Die Anrechnung eines gegebenenfalls erhöhten Wertes der Versicherungsleistungen bzw. eines gestiegenen Kostenaufwands des Versicherers liefe auf eine Umkehr dieser gesetzlichen Wertung hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19, - zitiert nach juris -, Rn. 46 f.). cc. Ebenso wenig kann sich die Beklagte gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Es fehlt an einem dauerhaften Vermögensverlust, soweit die Beklagte die erhöhten Prämienzahlungen zur Bildung von Rückstellungen verwendet haben will. Denn sie war nicht berechtigt und verpflichtet, Teile der vom Kläger gezahlten Erhöhungsbeträge als Prämienzuschlag im Sinne von § 149 VAG der in §§ 146 Abs. 1 Nr. 2 VAG, 341f HGB vorgesehenen Alterungsrückstellung zuzuführen oder als nach §§ 7 und 8 KVAV zu erhebenden Zuschlag zu verbuchen. Diese und andere Vorschriften zur Prämienverwendung regeln, wie mit den verschiedenen Bestandteilen der Prämie zu verfahren ist. Sie beziehen sich also jeweils auf die vertraglich geschuldete, d. h. in dieser Höhe wirksam festgesetzte Prämie. An dieser Voraussetzung fehlte es jedoch gegebenenfalls bei den Zahlungen des Klägers, die ohne wirksame Prämienerhöhung erfolgten; diese wären daher auch nicht nach den für Prämien geltenden Vorschriften zu verwenden gewesen. Falls die Beklagte aus den Zahlungen des Klägers dann ohne gesetzliche Grundlage Rückstellungen gebildet haben sollte, kann es für die Entreicherung auf die Möglichkeiten einer Rückbuchung oder späteren Verrechnung gegenüber dem Kläger ankommen; denn eine Bereicherung ist nicht weggefallen, soweit der Bereicherte seine eigene Verfügung über den empfangenen Vermögensvorteil wieder rückgängig machen kann. Dazu ergibt sich aus dem Vortrag der für den Wegfall der Bereicherung darlegungs- und beweisbelastete Beklagten allerdings nichts Konkretes (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 48 ff. m. w. N.). b. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Jahreszinsen aus einer zuzusprechenden Hauptforderung gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB, in Abweichung von dem angefochtenen Urteil allerdings erst seit dem 15.12.2020. Die Beklagte ist durch die Erhebung der Klage gemäß § 253 Abs. 1 ZPO mit deren Zustellung, was einer Mahnung gleichsteht, in Verzug gekommen. Für den Beginn des Zinslaufes ist unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 187 Abs. 1 BGB aber (erst) auf den Tag abzustellen, welcher dem Eintritt des verzugsbegründenden Ereignisses folgt (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1990, Az.: VIII ZR 296/88, - zitiert nach juris -, Rn. 25). B. Die Berufung des Klägers erscheint nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage teilweise schon unzulässig, im Übrigen dagegen zum Teil begründet. 1. Es fehlt an der Zulässigkeit der Berufung insoweit, als ihre Begründung den Anforderungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht im Hinblick auf sämtliche Gegenstände des erstinstanzlichen Urteils genügt, welche nach den betreffenden Anträgen von dem Angriff im Wege des Rechtsmittels betroffen sind. a. Die Berufungsbegründung muss danach erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Die genannten Vorschriften dienen dem Zweck, eine Klarstellung und Konzentration des Streitstoffs für die Berufungsinstanz zu erreichen. Deshalb muss der Berufungsführer mit der Berufungsbegründung klarstellen, in welchen Punkten und mit welcher Begründung er die Entscheidung der Vorinstanz angreift. Im Falle der uneingeschränkten Anfechtung muss die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. aa. Bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muss sie sich dementsprechend grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: VI ZR 228/05, - zitiert nach juris -, Rn. 10 m. w. N.). bb. Rügt der Berufungsführer die Verletzung materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Vorschriften, hat er diejenigen Punkte anzugeben, welche aus seiner Sicht rechtlich unzutreffend sind, und die Gründe darzulegen, aus denen sich die Erheblichkeit für eine andere, ihm günstige Entscheidung ergibt. Von der Berufungsbegründung ist insoweit zu verlangen, dass sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sei. Der Berufungsführer muss in diesem Zusammenhang seine eigene Rechtsauffassung darlegen. Nicht hinreichend ist es dagegen, lediglich die Auffassung des Erstrichters als falsch zu rügen oder allein eine angeblich verletzte oder außer Acht gelassene Norm zu nennen; ebenso wenig reicht die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags oder der Verweis auf das vom Erstgericht angeblich nicht oder unrichtig gewürdigte Vorbringen (vgl. Vorwerk/Wolf-Wulf, BeckOK ZPO, Stand: 01.09.2021, § 520 Rn. 23 m. w. N.). b. Nach diesen Vorgaben ist die Berufungsbegründung des Klägers bezüglich verschiedener Aspekte der angefochtenen Entscheidung defizitär, was die Unzulässigkeit der Berufungsanträge zu 2), 4) und 5) zur Folge hat. aa. Mit dem Berufungsantrag zu 2) erstrebt der Kläger die Feststellung, dass die Beitragsanpassungen in den Tarifen Y und Z zum 01.05.2013 und zum 01.05.2015 unwirksam seien. Er geht in seiner Begründung insoweit allerdings nicht auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils ein, nach denen (schon) ein „Anspruch auf Feststellung“ verjährt sei. Vielmehr macht der Kläger nur Ausführungen dazu, dass in diesen Tarifen (zumindest) Überzahlungen ab dem 01.01.2017 noch zurückgefordert werden könnten, weil dahingehende Rückforderungsansprüche erst mit Leistung der betreffenden Prämien entstanden seien, und legt dar, dass eine Verjährung (demgegenüber) im Zusammenhang mit den Tarifen X und A nicht eingetreten sein könne, weil es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für deren Anpassung gefehlt habe. bb. Den Antrag des Klägers auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Nutzungsersatz und dessen Verzinsung, wie er jetzt zu 4) weiter Gegenstand seines Rechtsmittels ist, hat das Landgericht deshalb abgewiesen, weil er wegen der vorrangigen Möglichkeit einer Leistungsklage unzulässig sei; der Kläger habe die herauszugebenden Nutzungen als Mindestschaden beziffern können, soweit es sich bei ihnen typischerweise um Zinsen handele, und für die Klägerin bestehe ähnlich einer Bank eine tatsächliche Vermutung, dass sie Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses ziehe. Dazu verhält sich die Berufungsbegründung mit keinem Wort. cc. Gleiches gilt für die Abweisung des Klageantrages auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im ersten Rechtszug, welche das Landgericht darauf gestützt hat, dass dem Klägervertreter aus seiner unstreitig bestehenden Prozesserfahrung in dem hier relevanten Bereich bekannt gewesen sei, dass die Beklagte auf außergerichtliche Aufforderungsschreiben nicht reagiere. c. Unerheblich bleibt daneben, dass die von dem Kläger mit seinem Zahlungsantrag zu 3) weiterverfolgten Überzahlungen bei zutreffender Addition nicht den bezifferten Hauptforderungsbetrag in Höhe von 2.059,32 €, sondern statt dessen 2.196,03 € ergeben. Der (Berufungs)Antrag wird durch die in ihm geringer angegebene Klageforderung nicht unbestimmt, weil es sich im Wege der Auslegung analog § 319 Abs. 1 ZPO um ein offensichtliches Rechenversehen handelt; aus der Antragsbegründung folgt, dass eben keine Teilklage verfolgt wird, bei welcher noch klarzustellen wäre, welche welche einzelnen Überzahlungsbeträge von ihr (doch) nicht umfasst sein sollten. 2. Im Umfang ihrer Zulässigkeit ist die Berufung des Klägers sodann wiederum teilweise begründet. a. So ist bezogen auf den (jetzigen) Antrag zu 1) bezüglich der Anpassung der Tarife X zum 01.05.2013 und A zum 01.05.2015 festzustellen, dass diese (ebenfalls) unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet sowie sein Gesamtbeitrag einschließlich der Unwirksamkeit der Anpassung in dem Tarif X zum 01.05.2017 um insgesamt 45,57 € zu reduzieren ist. aa. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes steht dem bezüglich der Prämienanpassungen zum 01.05.2013 und zum 01.05.2015 der Eintritt einer Verjährung nicht entgegen. Einerseits muss eine Klage, welche sich auf die Feststellung von Leistungspflichten aus einem Schuldverhältnis im Sinne von § 241 Abs. 1 BGB richtet, abgewiesen werden, wenn die in Betracht kommenden Ansprüche nach materiellem Recht verjährt sind. Von der Feststellung einer Leistungspflicht ist jedoch die Feststellung eines anderweitigen Rechtsverhältnisses oder - wie in dem vorliegenden Fall hinsichtlich der Unwirksamkeit der Anpassung von Versicherungsbeiträgen - einer Rechtslage zu unterscheiden. Sie beruht nicht auf einem Anspruch gemäß § 194 Abs. 1 BGB; denn der Beklagte schuldet insoweit kein Tun oder Unterlassen, sondern hat eine sonstige Beurteilung gegen sich gelten zu lassen. Dieser Feststellungsanspruch verjährt nicht, wie sich auch aus den gesetzgeberischen Motiven und der Gesetzgebungshistorie ablesen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2010, Az.: IX ZR 247/09, - zitiert nach juris -, Rn. 12 m. w. N.). bb. Im Hinblick auf die Unwirksamkeit (auch) der Beitragserhöhungen zum 01.05.2013 und zum 01.05.2015 ist sodann zwischen den unterschiedlichen betroffenen Tarifen zu differenzieren. (1) Zu der Anpassung des Tarifes X gilt insgesamt das oben unter lit. A 1c) Gesagte entsprechend; die Erhöhung der Prämie zum 01.05.2013 konnte endgültig nicht wirksam erfolgen, nachdem die Veränderung bei den Versicherungsleistungen als auslösendem Faktor nach dem Vorbringen der Beklagten mit 9,4 Prozent unter dem gesetzlichen Schwellenwert gemäß § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG von zehn Prozent lag. (2) Hinsichtlich des Tarifes A ist dagegen diese Wertgrenze als Auslöser für eine Anpassung zum 01.05.2015 einerseits überschritten, dies andererseits jedoch im Wege einer Veränderung der Leistungsausgaben in Form einer Verringerung um 16 Prozent gegenüber deren kalkuliertem Ansatz; es ergibt sich damit neben einer wieder formellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung zudem (ebenfalls) ein materieller Mangel. Kann im Hinblick auf eine unzureichende Begründung der Beitragsanpassungen nach § 203 Abs. 5 VVG durch die Schreiben und Informationen der Beklagten aus dem März 2015 sinngemäß auf die Erläuterungen zuvor unter lit. A 1c aa) verwiesen werden, hat der Versicherer weiterhin nach § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG dann, wenn die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eines Tarifs eine den Schwellenwert überschreitende Abweichung ergibt, alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, sofern es sich nicht nur um eine vorübergehende Abweichung handelt, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. Die Vorschrift macht die Prämienanpassung damit im Ansatz nicht davon abhängig, dass die erforderliche Versicherungsleistung die kalkulierte überschreitet; denkbar ist vielmehr auch, dass eine dem Versicherungsnehmer günstige Veränderung der erforderlichen Versicherungsleistung gegenüber der kalkulierten zu einer Prämiensenkung führt. Nach einer Ansicht ist ein solches anschließendes Ergebnis bei einer Abweichung des auslösenden Faktors von den kalkulierten Größen nach unten allerdings dennoch offen, weil (auch) eine für den Versicherer positive Abweichung bei dem Leistungsvolumen im Falle einer Überschreitung des Auslösewertes zu einer vollständigen Neuberechnung der Prämie unter Einbeziehung sämtlicher Rechnungsgrundlagen führe (vgl. etwa Prölss/Martin-Voit, a. a. O., § 203 Rn. 22; Marlow/Spul-Gramse, BeckOK VVG, Stand: 09.08.2021, § 203 Rn. 25; Langheid/Rixecker-Muschner, VVG, 6. Aufl., 2019, § 203 Rn. 23a, jeweils m. w. N.). Richtigerweise gibt eine dem Versicherungsnehmer günstige Entwicklung dem Versicherer dagegen nach Sinn und Zweck der Anpassungsvorschriften nicht das Recht, die Beiträge zu erhöhen, sondern veranlasst allein eine Prüfung dahin, ob eine Prämiensenkung in Betracht kommt; es wäre widersinnig, wenn der Versicherer den Umstand, dass die erforderlichen Versicherungsleistungen die kalkulierten unterschreiten, dazu nutzen könnte, wegen etwaiger Veränderungen anderer Rechnungsgrundlagen eine Prämienerhöhung herbeizuführen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.07.2012, Az.: 20 U 149/11, - zitiert nach juris -, Rn. 29 m. w. N.). (3) Mangels des Vorliegens materieller Anpassungsvoraussetzungen konnte (bloß) die Nachholung der für eine ausreichende Begründung der Tarifanpassungen notwendigen Angaben in der Klageerwiderung der Beklagten die Wirksamkeit der Beitragserhöhungen damit (auch) nicht zumindest ex nunc herbeiführen (vgl. dazu ansonsten BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19, - zitiert nach juris -, Rn. 41 f. m. w. N.). (a) Auf den Antrag des Klägers ist daher die Unwirksamkeit der Prämienanpassungen in den Tarifen X zum 01.05.2013 sowie zum 01.05.2017 und A zum 01.05.2015 ohne zeitliche Befristung sowie eine Reduzierung des Gesamtbeitrages des Klägers um deren Summe in Höhe von (16,48 € + 0,02 € + 29,07 € =) 45,57 € festzustellen. (b) Einer Tenorierung zu den letztgenannten Punkten liegt dabei keine Erweiterung des Begehrens des Klägers gegenüber dem ersten Rechtszug zugrunde, sondern nur dessen Einschränkung im Rahmen seines Rechtsmittels. Dem steht nicht die Beweiskraft des Urteilstatbestandes des Landgerichtes gemäß 314 Satz 1 ZPO deshalb entgegen, weil der betreffende Absatz des Feststellungsantrages dort nicht wiedergegeben ist. Denn sie wird durch das Sitzungsprotokoll nach § 314 Satz 2 ZPO entkräftet, wenn der Kläger nach diesem die Anträge aus der Klageschrift (nur) „mit der Maßgabe“ nach seiner Klageerweiterung gestellt hat; bezog sich letztere allein auf die Einbeziehung zweier Prämienabsenkungen in das Feststellungsbegehren, konnte dies nicht dahingehend verstanden werden, dass der Kläger seinen Antrag gleichzeitig anderweitig einschränken wollte. b. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zudem eine weitergehende Begründetheit des Zahlungsantrages zu 2), als das Landgericht sie angenommen hat, zuzüglich von dem Kläger in sein Berufungsbegehren nunmehr mit einbezogener weiterer Beitragszahlungen ab November 2020. aa. Zutreffend geht der Kläger davon aus, dass es sich bei der Geltendmachung der letzteren Forderungen nicht um eine den besonderen Voraussetzungen des § 533 ZPO unterworfene Klageänderung handelt. Eine solche liegt nach dieser Vorschrift zwar vor, wenn der Streitgegenstand der Klage in zweiter Instanz von der ersten Instanz abweicht. In den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO ist die Klageänderung jedoch als privilegiert anzusehen und deshalb nicht der Zulässigkeitsvoraussetzung der erstgenannten Vorschrift unterworfen, so dass es in diesen Fällen auch nicht auf eine Zustimmung der Beklagten oder eine vom Gericht zu prüfende Sachdienlichkeit nach ankommt. Privilegiert ist die Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO hier, soweit nunmehr statt einer Zeit bis Oktober 2020 weitere Leistungszeiträume geltend gemacht werden (vgl. etwa OLG Brandenburg, Urteil vom 15.07.2020, Az.: 11 U 91/19, - zitiert nach juris -, Rn. 44 f. m. w. N.). bb. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte jedoch nur auf Zahlung weiterer 1.351,41 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion); im Übrigen hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. (1) Rückerstattungsforderungen können sich dabei von vornherein allein aus den unwirksamen Prämienanpassungen in den Tarifen X und A ergeben, während die Wirksamkeit derjenigen in den Tarifen Y und Z zum 01.05.2013 nicht (mehr) zu prüfen ist. Wenn nämlich die Berufung des Klägers hinsichtlich seines betreffenden Antrag zu 2) nach den Erläuterungen oben unter Ziffer 1 b aa) gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen ist, wird damit die erstinstanzliche Abweisung des Feststellungsantrages in diesem Umfang rechtskräftig. Die Rechtskraftwirkung der Abweisung einer negativen Feststellungsklage aus Sachgründen entspricht dann derjenigen eines Urteils, das einer umgekehrten positiven Feststellungsklage des Beklagten stattgegeben hätte (vgl. Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 322 Rn. 11 m. w. N.), d. h. hier einer solchen der Beklagten auf Feststellung der Wirksamkeit der Tariferhöhungen. Aufgrund der Präjudizialität dieses Ausspruches für den Zahlungsantrag des Klägers hindert diese Rechtskraft ein später über letzteren urteilendes Gericht an einer davon abweichenden Entscheidung (vgl. Zöller-Vollkommer, a. a. O., vor § 322 Rn. 22 ff. m. w. N.). Dies muss auch dann Berücksichtigung finden, wenn – wie hier – die Rechtskraft der Abweisung des Feststellungsantrages aufgrund deren unzulässiger (Teil)Anfechtung gegebenenfalls erst gleichzeitig mit der Entscheidung über den davon betroffenen Zahlungsantrag eintritt; denn zum einen könnte eine Verwerfungsentscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO über den unzulässigen Teil der Berufung vorab ergehen (vgl. Saenger-Woestmann, ZPO, 9. Aufl., 2021, § 522 Rn. 6 m. w. N.), und es kann dem Rechtsmittelgericht unter diesen Umständen zum anderen nicht obliegen, absehbar einen Zustand der Kollision rechtskraftfähiger Urteile zu schaffen (vgl. dazu Vorwerk/Wolf-Gruber, a. a. O., § 322 Rn. 90 ff. m. w. N.). (2) Zu Recht wird in der angefochtenen Entscheidung im Weiteren angenommen, dass die Beklagte gegenüber Rückerstattungsansprüchen bezüglich bis einschließlich des Jahres 2016 geleisteter Versicherungsbeiträge wegen eines Eintritts der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt ist, die Leistung zu verweigern. (a) Für den bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, deren Beginn sich nach § 199 Abs. 1 BGB richtet; danach beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, welche den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grober Fahrlässigkeit erlangen müsste. (aa) Für die Entstehung des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auf die jeweilige monatliche Prämienzahlung abzustellen, weil frühestens mit der jeweiligen monatlichen Zahlung der vermeintlich überhöhten Prämie der Rückforderungsanspruch fällig wird und entsteht; die Rückzahlungsforderung ist daher jeweils frühestens mit der Zahlung der vermeintlich überhöhten Prämie fällig geworden, also entstanden. (bb) Die erforderliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers als Versicherungsnehmer im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB war mit dem Erhalt der Anpassungsschreiben der Beklagten für die betreffenden Tarife aus dem jeweiligen Monat März der Jahre 2013 und 2015 bezogen auf die formelle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen gegeben. Ab diesem Zeitpunkt ist von einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers in dem Sinne auszugehen, dass er seine Beiträge in einer Höhe entrichtet, die auf einer unwirksamen Beitragserhöhung beruht. [1] Dafür genügt die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen; nicht erforderlich ist - anders als für die Voraussetzungen des von dem Kläger zum Vergleich angeführten § 814 BGB (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 80. Aufl., 2021, § 814 Rn. 4 m. w. N.) - dagegen, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend bewertet. Grundsätzlich reicht eine Kenntnis aus, die den Berechtigten in die Lage versetzt, wenn auch nicht ohne Risiko, eine Feststellungsklage zu erheben. Der Versicherungsnehmer hat im Hinblick auf das Fehlen der formellen Voraussetzung der Mitteilung der wesentlichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG die Kenntnis von der Unwirksamkeit dann grob fahrlässig nicht erlangt, wenn er den Mitteilungen der in Anspruch genommenen Versicherung über die jeweilige Prämienerhöhung ganz offensichtlich nichts entnehmen konnte, was ihn die Richtigkeit der von der beklagten Versicherung aufgestellten Behauptung über die Erforderlichkeit der Beitragserhöhung überprüfen ließ. Denn als gesetzliche Voraussetzung für eine Beitragsanpassung ist nach §§ 203 Abs. 2 VVG, 12b VAG a. F. eine Veränderung der Rechnungsgrundlage "Leistungsausgaben oder Sterbewahrscheinlichkeit" erforderlich. Soweit sich diese aus dem Gesetz ersichtliche Voraussetzung für die jeweils erhöhten Tarife der Krankheitskostenversicherung einer Anpassungsmitteilung nicht entnehmen lässt, ist daraus für den betroffenen Versicherten offensichtlich erkennbar, dass er die ihm mitgeteilte Beitragsanpassung nicht einmal aufgrund einer entsprechenden Behauptung der Beklagten anhand der gesetzlich dafür erforderlichen Voraussetzungen überprüfen kann. [2] Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass es aufgrund unklarer Rechtslage im Hinblick auf die Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG an einer Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gefehlt hätte. Zwar können bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage ausnahmsweise erhebliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen. Eine Rechtslage ist jedoch nicht schon dann solchermaßen unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und (hier bezüglich der eingangs genannten Vorschrift bis zu der Entscheidung BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19, - zitiert nach juris -) noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Bei einer solchen Konstellation ist dem Gläubiger die Erhebung der Klage vielmehr jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn er gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen. So liegt der Fall auch hier, nachdem der Kläger bereits im Jahr 2020 Klage erhoben und sich unter anderem auch auf den unzureichenden Inhalt der Anpassungsschreiben sowie die daraus folgende fehlende Wirksamkeit der Prämienanpassung berufen hat. Angesichts dessen hätte die Klage auch schon früher erhoben werden können; sähe man dies anders, könnte in solchen Fällen die Verjährung nie zu laufen beginnen, bis der jeweilige Meinungsstreit höchstrichterlich entschieden ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.01.2020, Az.: 9 U 138/19, Rn. 153 ff., und Urteil vom 07.07.2020, Az.: 9 U 227/19, Rn. 64 ff., jeweils zitiert nach juris und m. w. N.; siehe jetzt auch BGH, Urteil vom 17.11.2021, Az.: IV ZR 113/20, bislang ohne amtlichen Abdruck nur nachrichtlich bei juris). [3] Entgegen der Ansicht des Klägers bedingt ein Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB demgegenüber ebenso wenig, dass er auch (zusätzliche) Kenntnis von dem Vorliegen anderer in Betracht kommender Unwirksamkeitsgründe hatte, also etwa einem von ihm behaupteten Fehlen der materiellen Voraussetzungen der Beitragserhöhungen oder der Unbeachtlichkeit einer Anpassungsklausel in den Versicherungsbedingungen der Beklagten. [a] Richtig ist zwar, dass insoweit mehrere Handlungen, auch wenn sie gleichartig oder Teilakte einer natürlichen Handlungseinheit sind und auf einem einheitlichen Vorsatz des Schädigers beruhen, nicht unter dem Gesichtspunkt eines zusammenhängenden Gesamtverhaltens als Einheit betrachtet werden; vielmehr stellt jede Handlung, die eigene Schadensfolgen zeitigt und dadurch zum Gesamtschaden beiträgt, verjährungsrechtlich eine neue selbständige Schädigung dar und erzeugt daher einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist. Nach diesen Grundsätzen bestimmt sich der Beginn der gemäß § 199 Abs. 1 BGB zu berechnenden Verjährung etwa auch bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen, wenn ein Schuldner mehrere, voneinander abgrenzbare offenbarungspflichtige Umstände verschwiegen hat oder ihm mehrere Beratungsfehler vorzuwerfen sind. Dem Gläubiger muss es in einem solchen Fall unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene Aufklärungspflichtverletzung - selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung des Vertrages erfolgversprechend wäre - hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Aufklärungspflichtverletzungen zu verjähren beginnen. Dem steht nicht entgegen, dass bereits ein Beratungsfehler ausreichen kann, um die Rückabwicklung des gesamten Vertrages zu erreichen. Denn jede Pflichtverletzung ist mit weiteren Nachteilen für das Vermögen des Gläubigers verbunden. Das rechtfertigt es, sie verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln. Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB berechnet sich daher für jeden Beratungsfehler gesondert; sie beginnt zu laufen, wenn der Gläubiger die Umstände, insbesondere die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2007, Az.: V ZR 25/07, - zitiert nach juris -, Rn. 16 f. m. w. N.). [b] Der Kläger verkennt dabei aber, dass in der hier zu beurteilenden Konstellation zumindest mit Außenwirkung ihm gegenüber überhaupt nur (jeweils) eine einzige Handlung von der Beklagten vorgenommen wurde, nämlich in Form der Geltendmachung einer (eventuell) unwirksamen Prämienanpassung. Vor diesem Hintergrund kann es nicht zu einem mehrfachen und unterschiedlichen Beginn der Verjährungsfrist in Abhängigkeit davon führen, wann der Kläger Kenntnis von jedem einzelnen der (möglichen) Fehler der Beklagten erlangt hat, welche schon für sich genommen zu einer Unwirksamkeit des Erhöhungsverlangens führen konnten, sich insgesamt jedoch aufgrund ihrer entsprechenden Zusammenfassung bzw. Verkörperung gleichzeitig in (bloß) einer einzigen Pflichtwidrigkeit niedergeschlagen haben; nicht zuletzt scheiden weitere nachteilige Auswirkungen auf das Vermögen des Klägers in einer Unterscheidung danach aus, ob eine unwirksame Tarifänderung auf einer nicht anwendbaren Anpassungsklausel oder einer unzutreffenden Kalkulation beruht, oder ihm die für sie maßgeblichen Gründe nicht ausreichend mitgeteilt wurden. Es muss hier stattdessen bei der Regel verbleiben, dass die erforderliche Kenntnis von den Umständen, welche den Anspruch begründen, im Allgemeinen zu bejahen ist, falls dem Geschädigten die Erhebung einer Klage, sei es auch nur mit dem Rechtsschutzziel einer Feststellung, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist; dabei ist nicht notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az.: XI ZR 498/11, - zitiert nach juris -, Rn. 27 m. w. N.). Vergleichbar ginge man beispielsweise bei dem Ersatz eines Schadens aufgrund eines Verkehrsunfalles in Folge einer Vorfahrtsverletzung auch nicht von einem neuen oder abweichenden Lauf der Verjährungsfrist aus, wenn nachträglich bekannt würde, dass der die Vorfahrt missachtende Unfallverursacher gleichzeitig die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. (b) Damit lief die regelmäßige Verjährungsfrist ausgehend von den zuletzt bis einschließlich des Monats Dezember 2016 geleisteten Beiträgen spätestens ab dem 01.01.2017 und endete am 31.12.2019; die erst im November 2020 eingereichte Klage konnte die Verjährung folglich nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt BGB hemmen. (3) Bei nach den Ausführungen zuvor unter Ziffer 1) unwirksamen Beitragserhöhung zum 01.05.2013 um 16,48 € in dem Tarif X zuzüglich der Prämienanpassung zum 01.05.2015 um 0,02 € in dem Tarif A hat der Kläger in der Zeit von Januar 2017 bis einschließlich November 2021 Prämienanteile in einer Gesamthöhe von ([16,48 € + 0,02 € =] 16,50 € x 59 Monate =) 973,50 € ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet; es kann im Übrigen auf die Erläuterungen zuvor unter lit. A 2a bb) und cc) verwiesen werden, welche hier entsprechende Geltung beanspruchen. Unter Berücksichtigung der auf die unwirksame Erhöhung zum 01.05.2017 in dem Tarif X in der Zeit von November 2020 bis November 2021 monatlich weiter gezahlten 29,07 € kommen (29,07 € x 13 Monate =) 377,91 € hinzu, sodass sich in der Summe (973,50 € + 377,91 € =) 1.351,41 € ergeben. b. Der Kläger hat übereinstimmend mit dem oben unter lit. A 2b) Gesagten ebenfalls einen Anspruch gegen die Beklagte auf Jahreszinsen aus einer so (zusätzlich) zuzusprechenden Hauptforderung gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB seit dem 15.12.2020.