Beschluss
20 U 180/21
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0930.20U180.21.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Mai 2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Berufungsverfahren auf 14.994,26 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Mai 2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Berufungsverfahren auf 14.994,26 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Das Landgericht hat die auf Feststellung der Unwirksamkeit von Prämienanpassungen in der privaten Krankheitskostenversicherung, auf Rückzahlung von Prämienleistungen, auf Feststellung der Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzungen und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage zu Recht teilweise abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 27. August 2021 (Bl. 29 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II und für die erste Instanz eGA-I) greifen nicht durch. Der Senat nimmt Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 1. September 2021 (eGA-II 110 ff.), an dem er auch unter Berücksichtigung der Gegenvorstellung des Klägers vom 28. September 2021 (eGA-II 127 ff.) festhält. 1. Die Beitragsanpassung durch die Beklagte zum 1. Januar 2019 ist wirksam. Insbesondere hat das Landgericht den erforderlichen Inhalt der nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden maßgeblichen Gründe zutreffend bestimmt. Aus der Begründung der Beklagten für die Beitragsanpassung zum 1. Januar 2019 (eGA-I 275) ergibt sich für einen verständigen Versicherungsnehmer zweifelsfrei, dass die Erhöhung im Tarif 01 ausschließlich aufgrund gestiegener Leistungsausgaben erfolgte und weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass diese vielmehr durch eine bestimmte Veränderung der Umstände (hier Leistungsausgaben) aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst wurde. Mit Recht hat das Landgericht im angefochtenen Urteil angenommen, dass dieser Hinweis ausreichte und dem Versicherungsnehmer weder die Höhe des Schwellenwerts noch die Höhe des auslösenden Faktors mitgeteilt werden mussten, da ihm eine Formulierung, dass eine „oberhalb des geltenden Schwellenwerts“ liegende Veränderung der Versicherungsleistungen vorliegen müsse, keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn gehabt hätte. Dem Begründungserfordernis war damit Genüge getan. Es hat den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung waren, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. Dagegen ist es für diesen Zweck nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 57). Die von der Berufung vermisste Mitteilung, dass bestimmte gesetzliche oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelte Schwellenwerte bestehen, ergibt sich für den Versicherungsnehmer noch mit ausreichender Deutlichkeit aus dem – mitgeteilten – Umstand, dass der Versicherer zur Beitragsanpassung verpflichtet ist („müssen wir die Beiträge anpassen“), wenn die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten „deutlich“ abweichen und diese Änderung nicht vorübergehend ist. Die Rüge, es sei nicht erkennbar, dass überhaupt ein konkreter Schwellenwert überschritten sein müsse, weil nur von einer „deutlichen Abweichung“ gesprochen werde, greift nicht durch. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidungen vom 16. Dezember 2020 (aaO) ausgeführt, dass sich insbesondere auch aus der Gesetzgebungsgeschichte ergebe, dass das Begründungserfordernis in § 203 Abs. 5 VVG den Zweck habe, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, ob eine Veränderung bei den kalkulierten Leistungsausgaben oder bei den Sterbewahrscheinlichkeiten zu der Anpassung geführt hat. Denn unter Geltung der Vorgängerregelung des § 178g Abs. 4 VVG a.F. war nur eine Benachrichtigung vorgesehen, weil seinerzeit nur eine Veränderung bei den kalkulierten Versicherungsleistung eine Prämienanpassung auslösen konnte. Erst das Hinzutreten der Sterbewahrscheinlichkeiten als zweite Rechnungsgrundlage war für den Gesetzgeber Veranlassung, in § 203 Abs. 5 VVG das Begründungserfordernis zu normieren. Dem entspricht es, dass der Versicherer bei der Begründung nicht notwendig den (genauen) Schwellenwert angeben muss, solange hinreichend deutlich wird, dass eine Veränderung bei einer konkret bezeichneten Rechnungsgrundlage zu der Anpassung geführt hat. Da die Begründung nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle zu ermöglichen, und schon gar nicht eine rechtliche Überprüfung der Anpassung aus sich heraus ermöglichen soll, ist es unschädlich, wenn lediglich von einer „deutlichen Abweichung“ bei der Rechnungsgrundlage gesprochen wird (so schon Senatsbeschluss vom 10. September 2021 - 20 U 172/21). Den von der Berufung zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2021 (IV ZR 191/20, BeckRS 2021, 21198) und vom 23. Juni 2021 (IV ZR 252/20, VersR 2021, 1083) lässt sich Abweichendes nicht entnehmen. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr in ihnen betont, dass die Frage, ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden habe und revisionsrechtlich relevante Fehler in der Bewertung der den dortigen Streitfällen zugrunde liegenden Begründungsschreiben nicht erkennbar seien. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof gerade keine über die seiner grundlegenden Entscheidung vom 16. Dezember 2020 (aaO) zu entnehmenden Anforderungen an die Begründung einer Beitragsanpassung hinausgehenden Grundsätze aufgestellt. Maßgeblich für die Bewertung der konkreten Begründung im Einzelfall ist daher allein, ob der Versicherungsnehmer dieser noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen kann, dass die Veränderung einen geltenden Schwellenwert überschreiten muss, dessen Höhe nicht mitgeteilt werden muss (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 29). Dies ist – wie ausgeführt – hier der Fall. 2. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Berufung im Schriftsatz vom 28. September 2021 daran fest, dass weder im Jahre 2016 noch in der Zeit davor eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage bestand, die einem Beginn der Verjährung hätte entgegen stehen können. Ob tatsächlich bis in das Jahr 2018 keinerlei Rechtsmeinungen existierten, aus denen sich ein „Ansatzpunkt“ für das Bestehen der nunmehr seitens des Klägers geltend gemachten Ansprüche ergeben konnte, kann hier dahinstehen. Denn dies würde keineswegs bedeuten, dass ein gerichtliches Vorgehen „komplett aussichtslos“ gewesen wäre. Eine Durchbrechung des mit den Verjährungsregeln verfolgten gesetzgeberischen Ziels, in einem überschaubaren Zeitraum Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu schaffen, muss auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt sein. Allein der Umstand, dass eine bestimmte Rechtsfrage womöglich in der Rechtsprechung noch nicht zu entscheiden war und in der Literatur noch nicht diskutiert wurde, macht eine Klageerhebung aber nicht unzumutbar. Fälle, deren Entscheidung von der Beantwortung einer so noch nicht erörterten Rechtsfrage abhängen, kommen vielfach vor und rechtfertigen ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns nicht. Sie sind nicht vergleichbar mit Konstellationen, in denen beispielsweise eine entgegenstehende ausdrückliche höchstrichterliche Rechtsprechung existiert. Deshalb kann der Beginn des Laufs der Verjährungsfristen nicht davon abhängen, ob ein Anspruchsinhaber in der juristischen Literatur Stimmen findet, aus denen er das Bestehen eines Anspruchs ausdrücklich ableiten kann. Entscheidend ist, dass für den Kläger schon mit Zugang der Begründungsschreiben erkennbar war, dass für diese Begründung gesetzliche Anforderungen galten, die er juristisch überprüfen lassen konnte, und dass konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Vorgehen tatsächlich aussichtslos sein musste, nicht bestanden. Derartige Anhaltspunkte folgten aus den dargelegten Gründen insbesondere nicht daraus, dass die maßgeblichen Rechtsfragen seinerzeit noch nicht vertieft diskutiert worden sein mögen. Demgemäß kommt es, anders als die Berufung meint, auch nicht darauf an, ob der Kläger selbst das etwaige Fehlen einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung tatsächlich erkannt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Verjährungsbeginn aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich allein die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist hingegen in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 304/16, r+s 2018, 189 Rn. 15 mwN). Entgegen der Auffassung der Berufung lässt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Obersatz des Inhalts entnehmen, dass bei Fehlen ausreichender Informationen, die zur Rechtsgrundlosigkeit führen, eine (rechtliche) Kenntnis oder Erkennbarkeit dieser Lücke beim Gläubiger für den Verjährungsbeginn notwendig ist. Aus der Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, die nur auf die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände abstellt, ergibt sich vielmehr, dass das Risiko der fehlerhaften rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts vom Gesetz grundsätzlich dem Anspruchsinhaber auferlegt wird (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, VersR 2021, 324 Rn. 9). II. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung; eine solche ist auch sonst nicht geboten. Obergerichtliche Rechtsprechung, von welcher der Senat abwiche, ist weder hinsichtlich der – ohnehin tatrichterlich zu beurteilenden – Frage der Ordnungsgemäßheit der Begründung für die Anpassung zum 1. Januar 2019 ersichtlich noch hinsichtlich der Frage des Durchgreifens der Verjährungseinrede. Soweit die Berufungsbegründung auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Vorliegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage verweist, weicht der Senat von den darin – und auch sonst vom Bundesgerichtshof hierzu – aufgestellten Grundsätzen nicht ab, sondern wendet diese vielmehr nur auf den Streitfall an. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit derKostenentscheidung dieses Beschlusses ergibt sich unmittelbar aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.