Urteil
17 U 160/18
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kaufvertrag über ein Fahrzeug bleibt trotz möglicher Verletzung von § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht kraftlos; Nichtigkeit nach § 134 BGB tritt nicht ein.
• Arglistige Täuschung des Herstellers ist dem Händler nicht ohne Weiteres zuzurechnen; der Hersteller ist regelmäßig Dritter i.S.v. § 123 Abs. 2 BGB.
• Feststellungsklage ist zulässig, wenn bereits entstandene Schäden bestehen und weiterer künftiger Schaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
• Hersteller haftet nach § 826 i.V.m. § 31 bzw. analog § 1922 BGB, wenn eine sittenwidrige Entscheidung zur Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen wurde und Schädigungsvorsatz bzw. Eventualvorsatz sowie Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände vorliegt.
Entscheidungsgründe
Herstellerhaftung wegen Einsatzes unzulässiger Abschalteinrichtung; Feststellungsanspruch und sittenwidrige Schädigung • Kaufvertrag über ein Fahrzeug bleibt trotz möglicher Verletzung von § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht kraftlos; Nichtigkeit nach § 134 BGB tritt nicht ein. • Arglistige Täuschung des Herstellers ist dem Händler nicht ohne Weiteres zuzurechnen; der Hersteller ist regelmäßig Dritter i.S.v. § 123 Abs. 2 BGB. • Feststellungsklage ist zulässig, wenn bereits entstandene Schäden bestehen und weiterer künftiger Schaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. • Hersteller haftet nach § 826 i.V.m. § 31 bzw. analog § 1922 BGB, wenn eine sittenwidrige Entscheidung zur Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen wurde und Schädigungsvorsatz bzw. Eventualvorsatz sowie Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände vorliegt. Die K. ist Alleinerbin ihres 2016 verstorbenen Ehemanns, der 2012 einen Skoda Octavia 2,0 TDI mit Motor EA 189 gekauft hatte. Im Motor war eine von der Beklagten Ziff. 2 entwickelte Motorsteuerungssoftware installiert, die zwei Betriebsmodi enthält und im Prüfzyklus die Abgasrückführung erhöht; das KBA hielt diese Software für eine unzulässige Abschalteinrichtung. Die K. verlangte Rückabwicklung vom Händler (Beklagte Ziff. 1) und Feststellung bzw. Schadensersatz gegen den Hersteller (Beklagte Ziff. 2). Der Händler bestritt arglistige Täuschung und berief sich auf Verjährung, der Hersteller hielt die Feststellungsklage für unbestimmt und bestritt Sittenwidrigkeit und Vorsatz. Zwischenzeitlich wurde von der zuständigen Typgenehmigungsbehörde ein von der Beklagten Ziff. 2 entwickeltes Softwareupdate geprüft; das Fahrzeug wurde wegen ausstehendem Update stillgelegt bzw. zur Nachrüstung aufgefordert. • Zur Nichtigkeit nach § 134 BGB: § 27 Abs. 1 EG-FGV richtet sich einseitig an den Verkäufer und verfolgt keinen Zweck, der die Nichtigkeit des gesamten Kaufvertrags erfordert; das öffentliche Recht sieht andere Sanktionen vor, sodass der Kaufvertrag nicht nichtig ist. • Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) scheitert gegen den Händler: Es bestand keine Kenntnis des Händlers von der Manipulation zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Hersteller ist als Dritter i.S.v. § 123 Abs. 2 BGB zu qualifizieren; eine Zurechnung des Herstellervorgehens an den Händler findet nicht statt. • Gewährleistungsansprüche gegen den Händler sind wegen Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) ausgeschlossen; ein unbeschränkter Verjährungsverzicht der Beklagten Ziff. 1 liegt nicht vor; ein rechtsmissbräuchliches Vorbringen gegen das Erheben der Verjährungseinrede ist nicht gegeben. • Zur Feststellungsklage: Der Antrag ist auslegungsfähig und bestimmt genug (§ 253 ZPO); die K. hat Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO), weil bereits Schäden entstanden sind und weiterer Vermögensschaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. • Zur Haftung des Herstellers: Die unternehmerische Entscheidung der Beklagten Ziff. 2, Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Verkehr zu bringen, ist sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB, weil sie auf Gewinnmaximierung beruhte, die EG-Typengenehmigung erschlichen wurde und erhebliche Folgen wie Stilllegung drohten. • Subjektive Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB sind erfüllt: Es liegt zumindest Eventualvorsatz bzgl. der Schädigung vor und die Beklagte Ziff. 2 wusste von den Umständen, die die Sittenwidrigkeit begründen; der Vortrag der K. hierzu ist substantiiert und gilt nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, weil die Beklagte Ziff. 2 ihre Nachforschungsergebnisse nicht konkret dargelegt hat. • Folge: Zwischen der Beklagten Ziff. 2 und der K. besteht ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 analog, 1922 BGB für Schäden, die aus der Installation der beanstandeten Software im konkreten Motor EA 189 resultieren. Die Berufung der K. gegen das Landgericht wird zurückgewiesen; die Berufung der Beklagten Ziff. 2 wird zurückgewiesen, soweit die Feststellung neu gefasst wurde, dass Beklagte Ziff. 2 der K. schadensersatzpflichtig ist für Schäden aus der Installation der vom KBA als unzulässige Abschalteinrichtung angesehenen Software in dem Motor EA 189. Die Klage gegen die Händlerbeklagte ist abgewiesen, da der Kaufvertrag nicht nichtig ist, eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht greift und Gewährleistungsansprüche verjährt sind. Die Feststellungsklage gegen den Hersteller ist jedoch zulässig und begründet; der Hersteller handelte sittenwidrig und handelte mit zumindest bedingtem Vorsatz, sodass ein Ersatzanspruch nach § 826 BGB besteht. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden geregelt; die Revision wurde zugelassen. Die K. erhält damit die zugesprochene Feststellung des Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte Ziff. 2, wodurch ihre Möglichkeit, künftige oder unbezifferte Folgeschäden geltend zu machen, gesichert wird.