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Urteil

10 U 731/19

OLG Koblenz 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2019:1120.10U731.19.00
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Leitsätze
1. Der vom Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugs geltend gemachte Schaden ist vom Schutzzweck des § 826 BGB umfasst. Der Schutzzweck der Norm bestimmt sich nicht danach, dass im Falle der Haftung die Gefahr einer exorbitanten Kumulation von Schadensersatzansprüchen droht, wenn ein vorsätzlich-sittenwidriges Verhalten erst einmal festgestellt ist. Bei dieser Argumentation wird aus der Schadensfolge ein unzulässiger Rückschluss auf das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen gezogen. Die Höhe des drohenden Schadens bestimmt sich beim Abgasskandal aus der großen Anzahl der getäuschten Kunden. Nach der Argumentation des Herstellers würde der Schädiger je eher entlastet, je größer die Anzahl der Geschädigten ist und je größer der Schaden ist, den er verursacht hat.(Rn.91) 2. Es ist zudem nicht einmal zu sehen, dass eine „exorbitante Kumulation von Schadensersatzansprüchen“ droht. Sowohl die bundesweite Zahl der Individualklagen als auch die Zahl der Personen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, liegen weit unter der Zahl der potentiell betroffenen Fahrzeuge.(Rn.92)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 17. April 2019, Az.: 5 O 552/18 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.947,49 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des PKW VW Caddy Trendline mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ...90. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.500,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 17.447,49 € ab dem 15.01.2019. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 587,74 € freizustellen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der vom Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugs geltend gemachte Schaden ist vom Schutzzweck des § 826 BGB umfasst. Der Schutzzweck der Norm bestimmt sich nicht danach, dass im Falle der Haftung die Gefahr einer exorbitanten Kumulation von Schadensersatzansprüchen droht, wenn ein vorsätzlich-sittenwidriges Verhalten erst einmal festgestellt ist. Bei dieser Argumentation wird aus der Schadensfolge ein unzulässiger Rückschluss auf das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen gezogen. Die Höhe des drohenden Schadens bestimmt sich beim Abgasskandal aus der großen Anzahl der getäuschten Kunden. Nach der Argumentation des Herstellers würde der Schädiger je eher entlastet, je größer die Anzahl der Geschädigten ist und je größer der Schaden ist, den er verursacht hat.(Rn.91) 2. Es ist zudem nicht einmal zu sehen, dass eine „exorbitante Kumulation von Schadensersatzansprüchen“ droht. Sowohl die bundesweite Zahl der Individualklagen als auch die Zahl der Personen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, liegen weit unter der Zahl der potentiell betroffenen Fahrzeuge.(Rn.92) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 17. April 2019, Az.: 5 O 552/18 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.947,49 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des PKW VW Caddy Trendline mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ...90. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.500,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 17.447,49 € ab dem 15.01.2019. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 587,74 € freizustellen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen PKW in Anspruch, in den ein mit Dieselkraftstoff betriebener Motor der von der Beklagten entwickelten Baureihe EA 189 eingebaut ist und macht darüber hinaus Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte geltend. Die Klägerin kaufte im Mai 2012 einen VW Caddy Trendline als Neufahrzeug zu einem Preis von 20.197,68 €. Die Beklagte ist Herstellerin des von der Klägerin erworbenen Fahrzeugs. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor mit einem Hubraum von ca. 2,0 Litern und einer Leistung von 103 kW ausgerüstet. Die Schadstoffemissionen des Fahrzeugs sollten der zu diesem Zeitpunkt geltenden Euro 5 Norm gem. der Verordnung (EG) Nr. 715/2017 entsprechen. Die dazu erlassenen Bestimmungen sehen eine Messung der ausgestoßenen Schadstoffe unter den Bedingungen des so genannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) auf einem Rollenprüfstand vor. Die dabei erzielten Werte werden im praktischen Betrieb eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr regelmäßig überschritten. In den Motoren der Baureihe EA 189 war indes eine besondere Vorrichtung eingebaut, die die Abgasrückführung steuerte. Das System erkannte, wenn das Fahrzeug auf einem Rollenprüfstand im NEFZ auf die dabei entstehenden Schadstoffemissionen getestet wurde. Dann schaltete es in einen Modus „1“, der eine höhere Abgasrückführungsrate und damit verbunden einen geringeren Ausstoß an Stickoxiden (NOx) bewirkte. Außerhalb des NEFZ und damit insbesondere im gewöhnlichen Straßenverkehr wurde das Fahrzeug dagegen in einem Modus „0“ betrieben, in dem die Abgasrückführung geringer, der Stickoxidausstoß folglich höher ausfiel. Im September 2015 räumte der Hersteller öffentlich die Verwendung einer entsprechenden Software ein. Das Kraftfahrtbundesamt wertet diese Steuerung als unzulässige Abgaseinrichtung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Es erließ am 15. Oktober 2015 einen bestandskräftigen Bescheid mit nachträglichen Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung auf der Grundlage von § 25 Abs. 2 der EG-FahrzeuggenehmigungsV, um die Vorschriftsmäßigkeit der bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge zu gewährleisten. Die Beklagte als Hersteller gab mit Pressemitteilung vom 25. November 2015 bekannt, Software-Updates durchzuführen, mit denen die Software aus allen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA 189 mit 2,0 Liter Hubraum entfernt werden sollte. Nach der Installation sollen die betroffenen Fahrzeuge nur noch in einem adaptierten Modus 1 betrieben werden. Mit einem weiteren Bescheid vom 20.06.2016 gab das Kraftfahrtbundesamt die erarbeitete technische Lösung - das Software-Update - frei. Der Kläger hat das Software-Update durchführen lassen und nutzt das streitgegenständliche Fahrzeug weiterhin. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.12.2018 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe von 20.197,68 € zuzüglich der Kosten für Umbaumaßnahmen zur Nutzung des Fahrzeugs als Behindertenfahrzeug in Höhe von 8.500,00 € bis zum 17.12.2018 auf (Anlage K 16). Dessen Kilometerstand betrug zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz 139.251 km. Die Klägerin hat vorgetragen, ihr stehe gegen die Beklagte ein Schadenersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB und aus §§ 826, 31 BGB bzw. § 831 BGB sowie wegen der Verletzung der europarechtlichen Vorschriften der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, bei denen es sich um Schutzgesetze zugunsten der Klägerin handele, zu. Sie sei im Zusammenhang mit ihrer damaligen Entscheidung zum Kauf dieses PKW getäuscht worden. Die Beklagte habe in den zum Vertrieb des Fahrzeuges ausgegebenen Prospekten die Kaufinteressenten falsch informiert. Insbesondere habe sie dort unzutreffend behauptet, dass das Fahrzeug die gültigen Bestimmungen über die Schadstoffemissionen einhalte. Tatsächlich habe sie das Fahrzeug ohne einen Hinweis auf die verbaute unzulässige Abschalteinrichtung und darauf, dass es von den Behörden bei Kenntnis des Sachverhalts die Typengenehmigung nicht erhalten hätte, in den Verkehr gebracht. Sie sei aufgrund dieser Täuschung einem kausalen Irrtum unterlegen, da sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn sie Kenntnis von dem Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt hätte. Der Einbau der Software sei mit Wissen und Wollen des Vorstands der Beklagten erfolgt. Dies ergebe sich aus den öffentlich zugänglichen Äußerungen der Organe und Mitarbeiter der Beklagten in Presse, Funk und Fernsehen sowie der Organisationsstruktur der Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag der Klägerin in der Klageschrift Bezug genommen. Im Übrigen treffe die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, da sie selbst insoweit keinen Einblick in die Organisation und die Abläufe bei der Beklagten habe. Die Manipulationen seien aus reinem Gewinnstreben vorgenommen worden, wobei eine Schädigung der Käufer der Fahrzeuge billigend in Kauf genommen worden sei. Durch den Abschluss des Kaufvertrages habe sie einen Vermögensschaden erlitten, der darin bestehe, dass sie mit Problemen gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt rechnen müsse. Ferner habe das von der Beklagten angebotene Software-Update zu Folgemängeln am Fahrzeug geführt, da z.B. der Kraftstoffverbrauch erhöht sei und ein höherer Verschleiß eintrete. Die Beklagte müsse den gezahlten Kaufpreis erstatten, wobei ein Nutzungswertersatz für die gefahrenen Kilometer vom Kaufpreis nicht in Abzug zu bringen sei. Jedenfalls sei eine Gesamtlaufleistung von 500.000 km zu berücksichtigen. Der Klägerin stehe auch ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen in Höhe von insgesamt 11.416,81 €, darunter 8.500 € für Umbaumaßnahmen zur Nutzung des Fahrzeugs als Behindertenfahrzeug, zu. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.197,68 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des PKW VW Caddy Trendline mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ...90, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie Zinsen aus dem Kaufpreis in Höhe von 20.197,68 € in Höhe von 4 % p.a. seit dem 07.05.2012 bis zum 17.12.2018 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2018, mindestens jedoch 4 % zu zahlen, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 1. genannten PKW in Verzug befindet, 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 11.416,81 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 5. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.127,53 € freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, sie verfüge derzeit über keine Erkenntnisse darüber, dass einzelne ihrer Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Umschaltlogik beteiligt gewesen seien oder die Entwicklung oder Verwendung der Umschaltlogik des Dieselmotors Typ EA 189 seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten. Entsprechendes gelte für die klägerseits beschuldigten Abteilungsleiter. Ein Stilllegungsrisiko für Fahrzeuge mit der eingebauten Umschaltlogik bestehe nicht. Sofern die Stilllegungsvoraussetzungen erfüllt seien, weil der Halter das Software-Update nicht aufspielen lasse, sei ihm dies selbst zuzurechnen. Die EG-Typengenehmigung sei wirksam und zu keinem Zeitpunkt vom Kraftfahrtbundesamt deren Aufhebung beabsichtigt gewesen. Die Stickoxid-Grenzwerte seien bei der Herstellung des Motors eingehalten worden, ebenso nach dem Software-Update, was die zuständige Typengenehmigungsbehörde überprüft und bestätigt habe. Die verbaute Umschaltlogik sei keine unzulässige Abschalteinrichtung. Mit dem Software-Update gingen keine Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit der Fahrzeuge einher und es sei gemäß der Freigabebestätigung des Kraftfahrtbundesamts geeignet, die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge herzustellen. Die Klägerin habe keinen wirtschaftlichen Nachteil erlitten, zumal sich die Verkaufspreise für Dieselfahrzeuge seit dem Aufkommen der Diesel-Thematik im September 2015 stabil entwickelt hätten. Die allgemeine Verschiebung der Nachfrage nach Dieselfahrzeugen gehe auf die politische Diskussion um Einfahrverbote in deutsche Städte zurück. Sie, die Beklagte, hafte daher nicht, unter anderem nicht gemäß § 826 BGB mangels vorsätzlicher sittenwidriger Täuschung, die für einen Schaden der Klägerin ursächlich sei. Jedenfalls aber müsse die Klägerin Nutzungsersatz leisten, der ausgehend vom Kaufpreis und einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km bis 250.000 km zu berechnen sei. Eine Kapitalnutzung müsse sich die Beklagte hingegen nicht anrechnen lassen. Sie schulde, selbst wenn man eine Haftung annehmen wolle, auch keine Zinsen seit Kaufpreiszahlung, da die Voraussetzungen des § 849 BGB oder für einen Verzug ab diesem Zeitpunkt nicht vorlägen. Sie schulde auch keinen Ersatz von Aufwendungen, die die Klägerin auf das streitgegenständliche Fahrzeug gemacht haben wolle, solche seien nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Beklagte habe sich auch nicht in Annahmeverzug befunden, da die Klägerin ihr das Fahrzeug nicht in den Annahmeverzug begründender Weise angeboten habe. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 9.816,96 € nebst Zinsen aus 20.197,68 € in Höhe von 4% seit dem 07.05.2012 bis zum 17.12.2018 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkws verurteilt. Darüber hinaus hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 11.416,81 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2019, des Weiteren zur Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.127,53 €. Es hat festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkws in Annahmeverzug befindet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Beklagte gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263 StGB, 31, 831 BGB Schadensersatz zu leisten habe. Es sei angesichts des konzernweiten Einsatzes der Software denkgesetzlich zwingend, dass entweder ein Vorstandsmitglied der Beklagten oder ein weisungsgebundener Arbeitnehmer die Entscheidung für den Einbau der Software getroffen habe. Entweder müsse die Beklagte daher gemäß § 31 BGB für das Handeln einstehen oder gemäß § 831 BGB, letzteres, da sie sich auch nicht entlastet habe. Sie habe nicht ausreichend zur Organisation und Kontrolle der dem Vorstand nachgeordneten Unternehmensbereiche vorgetragen. Die Betrugshandlung liege im Vertrieb der Kraftfahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA 189, die mit der Umschaltlogik ausgestattet seien. In der Entwicklung der mit der Software ausgestatteten Motoren liege ein wichtiger Tatbeitrag. Der Täter habe erreicht, dass die Beklagte und die mit ihr im Konzern verbundenen Hersteller auf dem europäischen Markt eine Vielzahl von Kraftfahrzeugmodellen mit der Behauptung zum Kauf angeboten hätten, die Motoren der Baureihe EA 189 entsprächen der Euro-5-Abgasnorm und den damit zusammenhängenden Vorschriften. Tatsächlich sei dies nicht der Fall gewesen, da mit der Software eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut worden sei und dementsprechend die EG-Typengenehmigung zu versagen gewesen wäre. Das ergebe sich im Umkehrschluss auch aus dem Bescheid des Kraftfahrtbundesamts vom 15.10.2015. Das Angebot und die Auslieferung des Fahrzeugs durch die Beklagte hätten zu einer Täuschung und einem entsprechenden Irrtum der Klägerin geführt, die es in der Erwartung gekauft habe, dass die zugrundeliegenden EU-Vorschriften eingehalten seien. Entsprechend dem Irrtum habe sie mit der Kaufpreiszahlung über ihr Vermögen verfügt und dadurch einen Schaden erlitten, weil ein Kraftfahrzeug, das von einer Stilllegung bedroht sei, deutlich weniger wert sei als der gezahlte Kaufpreis. Der Schaden entfalle nicht dadurch, dass gegebenenfalls der Mangel nachträglich beseitigt werde. Die Beklagte habe auch vorsätzlich gehandelt, da es mindestens eine Person bei ihr gegeben haben müsse, die alle vorsatzrelevanten Tatsachen gekannt habe, insbesondere auch Täuschungszweck und -eignung der Software gegenüber dem Endverbraucher. Absichtlich verfolgter, rechtswidriger Zweck sei die Bereicherung des jeweiligen Verkäufers des Fahrzeugs und die Absatzsteigerung des VW-Konzerns gewesen. Dementsprechend sei der Vertrag zur Schadenskompensation rückabzuwickeln. Die Anrechnung von Gebrauchsvorteilen sei der Klägerin dabei zuzumuten, da sie den Pkw über längere Zeit genutzt habe und damit im Ergebnis überwiegend das bekommen habe, was sie beim Kauf erwartet habe. Schadstoffemissionen träfen in erster Linie Dritte, die Stilllegung könne durch das Update abgewendet werden und negative Folgen des Updates könnten die Klägerin nicht treffen, wenn sie den Pkw zurückgebe. Durch den Schadensersatz sei in der Regel immer noch ein höherer Betrag zu erzielen als bei einem Verkauf auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Die Beklagte werde demgegenüber nicht unangemessen belastet. Ausgehend von einer voraussichtlichen Lebensdauer des Pkws von 250.000 km, dem Kaufpreis und von 128.489 km im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, ergebe sich daher ein Wert der gezogenen Nutzungen von 10.380,72 €. Darüber hinaus könne die Klägerin Ersatz für die getätigten Aufwendungen in Höhe von 11.114,49 € verlangen. Die Aufwendungen seien durch Aufstellung des Anlagenkonvoluts ausreichend dargelegt und durch Vorlage entsprechender Rechnungen belegt. Bei den Kosten für Wartung, Hauptuntersuchung und Austausch von Verschleißteilen etc. handele es sich um notwendige Erhaltungskosten. Die Reparaturkosten und die Kosten für die Umbaumaßnahmen zur Nutzung des Fahrzeugs als Behindertenfahrzeug seien notwendige Verwendungen. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % ab Zahlung des Kaufpreises gemäß § 849 BGB, da sie der Beklagten den Kaufpreis aufgrund eines dieser zuzurechnenden Betrugs überlassen habe. Ab Verzugseintritt schulde sie diese Zinsen gemäß §§ 280, 286, 288 BGB. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs sei begründet, weil die Beklagte die Rücknahme des Fahrzeugs abgelehnt habe. Als Teil ihres Schadens könne die Klägerin auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien, mit der sie im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die Rechtsauffassung des Landgerichts als rechtsirrig angreifen, soweit sie ihnen zum Nachteil gereicht. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.197,68 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des PKW VW Caddy Trendline mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ...90, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie Zinsen aus dem Kaufpreis in Höhe von 20.197,68 € in Höhe von 4 % p.a. seit dem 07.05.2012 bis zum 17.12.2018 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2018, mindestens jedoch 4 % zu zahlen, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 1. genannten PKW in Verzug befindet, 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 11.416,81 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 5. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.127,53 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, das am 17.04.2019 ergangene Urteil des Landgerichts Trier, Az.: 5 O 552/18 im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Parteien beantragen des Weiteren, die Berufung der jeweils anderen Partei zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil (§ 540 Abs. 1 ZPO) sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 511, 517 ff. zulässige Berufung der Beklagten hat zu einem Teil Erfolg. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadenersatzanspruch gemäß § 826 Abs. 2 BGB i.V.m. § 31 BGB analog wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung dem Grunde nach zu. Nach Anrechnung der von der Klägerin gezogenen Nutzungen ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung von 8.947,49 € Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs. Der Klägerin ist in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt worden. Dies ist der Beklagten zuzurechnen. 2. Das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges mit der streitgegenständlichen Umschaltlogik stellt eine konkludente Täuschung dar. Mit dem Inverkehrbringen gibt der Hersteller konkludent die Erklärung ab, der Einsatz des Fahrzeuges sei im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig. Der Hersteller bringt insoweit zum Ausdruck, dass das Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck nicht nur im Straßenverkehr eingesetzt werden kann, sondern auch eingesetzt werden darf, d.h. über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannter konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist. Das setzt voraus, dass nicht nur die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren formal erfolgreich durchlaufen wurden, sondern auch, dass die für den Fahrzeugtyp erforderliche EG-Typengenehmigung nicht durch eine Täuschung des zuständigen Kraftfahrbundesamts erschlichen worden ist und das Fahrzeug den für deren Erhalt und Fortdauer einzuhaltenden Vorschriften tatsächlich entspricht. Dies war vorliegend nicht der Fall, weil die verwendete Umschaltlogik in der Motorsteuerungssoftware als verbotene Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist mit der Folge, dass ein Widerruf der Typengenehmigung droht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 – 13 U 142/18 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, juris). a) Ausweislich des bestandskräftigen Bescheids des KBA liegt bei dem Motor des Typs EA 189 eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) 715/2017 (im Folgenden: VO 715/2007/EG) vor. Auch der Bundesgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt (BGH, Hinweisbeschluss vom 08. Januar 2019, VIII ZR 225/17). Dem schließt sich der Senat an. Nach Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007/EG hat der Hersteller von ihm gefertigte Neufahrzeuge dergestalt auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen den Vorgaben der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die vorgegebenen Emissionsgrenzwerte auf das tatsächliche Verhalten der Fahrzeuge bei ihrer Verwendung beziehen (vgl. Erwägungsgrund 12 der VO 715/2007/EG) und dass die zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte erforderliche erhebliche Minderung der Stickoxidemissionen bei Dieselfahrzeugen (vgl. Erwägungsgrund 6 der VO 715/2007/EG) erreicht wird (vgl. BGH, a.a.O., Rn.10ff). Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, sind daher nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässig, sofern nicht ausdrücklich normierte Ausnahmetatbestände (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 715/2007/EG) greifen (vgl. auch Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 7-3000-031/16, S. 12 ff.). Eine „Abschalteinrichtung“ ist nach Art. 3 Nr. 10 VO/715/2007/EG definiert als jedes Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl, den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Ausgehend von diesen weitgefassten Bestimmungen handelt es sich auch bei der im Fahrzeug der Klägerin installierten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 27 U 13/17 -, juris: OLG Koblenz, Beschluss vom 27. September 2017, - 2 U 4/17 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, - 5 U 1318/18 -, juris) und nicht um eine rein innermotorische Maßnahme. Denn eine solche Software erkennt, ob sich das Fahrzeug in einem Prüfzyklus zur Ermittlung der Emissionswerte befindet und schaltet in diesem Fall in einen Modus, bei dem verstärkt Abgase in den Motor zurückgelangen und sich so der Ausstoß an NOx verringert (Modus 1). Im normalen Fahrbetrieb hingegen aktiviert eine solche Software einen anderen Modus (Modus 0), bei dem eine Abgasrückführung nur in geringerem Umfang stattfindet; sie ermittelt also aufgrund technischer Parameter die betreffende Betriebsart des Fahrzeugs (Prüfbetrieb oder Echtbetrieb) und aktiviert oder deaktiviert dementsprechend die Abgasrückführung, was unmittelbar die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems beeinträchtigt. Soweit Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 715/2007/EG in bestimmten Fällen die Verwendung von Abschalteinrichtungen gestattet, liegen die hierfür erforderlichen (engen) Voraussetzungen nicht vor. Die vorgesehenen Ausnahmen kommen hier – nicht zuletzt aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007/EG ausdrücklich genannten Regelungszwecks dieser Vorschrift – von vornherein nicht in Betracht, weil die betreffende Abschalteinrichtung gerade dazu dient, bei erkanntem Prüfbetrieb ein vom Echtbetrieb abweichendes Emissionsverhalten des Fahrzeugs herbeizuführen, um auf diese Weise die Einhaltung der (andernfalls nicht erreichten) Emissionsgrenzwerte sicherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - III ZR 225/17 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, juris). Hinzu kommt, dass auch das KBA in seinem bestandskräftigen Bescheid vom 15.10.2015 davon ausgeht, dass bei dem Motor des Typs EA 189 eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) 715/2007 vorliegt. b) Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, auf die Grenzwerte im tatsächlichen Fahrbetrieb komme es gar nicht an, da sich der Gesetzgeber dafür entschieden habe, die Grenzwerte unter Laborbedingungen zu erheben. Insbesondere habe die Klägerin nicht davon ausgehen dürfen und sei auch nicht davon ausgegangen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug die Schadstoffgrenzwerte auch unter Realbedingungen im Straßenverkehr einhalten würde. Dieses Vorbringen könnte allenfalls dann erheblich sein, wenn die unterschiedlichen Bedingungen des Fahrbetriebs alleiniger Faktor für die Unterschiede beim NOx-Ausstoß wären. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Über die unterschiedlichen Bedingungen des Fahrbetriebs hinaus kommt – schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten – bei den betroffenen Fahrzeugen der – rechtswidrige – zusätzliche Faktor der verwendeten Software hinzu, der durch die Änderung des verwendeten Modus Einfluss auf den NOx-Ausstoß nimmt. Die Beklagte hat mit dem Einsatz der Software den Boden des rechtlich Erlaubten verlassen. Durch die Verwendung der genannten Software wurden also zwangsläufig auch die Kunden der Beklagten getäuscht, die keinerlei Möglichkeiten hatten, die Täuschung zu erkennen. Nach Auffassung des Senates ist es nicht erforderlich, dass sich der Kunde bewusst mit der Frage auseinandersetzt, welche genauen Kriterien für die Erteilung der Typengenehmigung erfüllt sein müssen. Wer ein Fahrzeug erwirbt, um dieses im Straßenverkehr zu verwenden, vertraut darauf, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, wovon die erteilte Typengenehmigung zeugt. Der Kunde weiß, dass der Konstrukteur bzw. Hersteller eines Fahrzeugs kraft seiner Fachkenntnis ihm gegenüber zwangsläufig über einen Wissensvorsprung verfügt. Da der Kunde einen Einblick in die technischen Vorgänge nicht haben kann, bringt er denjenigen, die für die Entwicklung und Zulassung der Fahrzeuge verantwortlich sind, ein besonderes Vertrauen entgegen, das sich auch in der Markenauswahl beim Erwerb eines Fahrzeugs niederschlägt. Dies hat die Beklagte zu ihrem wirtschaftlichen Vorteil ausgenutzt. Die Entscheidung der Beklagten, das streitgegenständliche und mit dem Motor EA 189 ausgestattete Fahrzeug, in das die genannte Software eingebaut war, mit der erschlichenen Typengenehmigung in den Verkehr zu bringen, stellt eine sittenwidrige Handlung im Sinne des § 826 BGB dar. Objektiv sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 516/15 -, Rn.16, juris). Bezüglich des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden kommt es wesentlich auf die berechtigten Verkehrserwartungen im Verkehr an (Staudinger/Ötzler, BGB (2014), § 826, Rn. 31). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt sich das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig dar. Als Beweggrund für die Vornahme der Manipulationen am Motor bzw. der Abgassteuerung und -reinigung und der entsprechenden Täuschung darüber kommt vorliegend allein eine von der Beklagten angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung in Betracht. Ziel der Handlung der Beklagten war es, die Höchstgrenzen des NOx-Ausstoßes einzuhalten und so die Typengenehmigung für die Fahrzeuge zu erhalten. Auf diese Weise sollte auf kostengünstigem Weg die Einhaltung der im multikausalen Interesse festgesetzten gesetzlichen Abgasgrenzwerte vorgetäuscht werden. Eine Einhaltung der Werte ohne die Steuerungssoftware war zum Zeitpunkt von deren Einbau entweder gar nicht möglich, mit großen Kosten oder technischen Schwierigkeiten verbunden. Einen anderen Grund für die Verwendung der Software hat die Beklagten weder vorgetragen noch ist ein solcher ersichtlich. Es erscheint lebensfremd, dass die Beklagte eine Software in ihre Fahrzeuge installiert, die mit dem Risiko verbunden ist, die Zulassung der Fahrzeuge nicht zu erhalten und sich zudem strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen, wenn sie sich hiervon nicht einen wirtschaftlichen Nutzen versprechen würde (vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 - 27 U 10/18 -, Rn 20, juris). Zwar ist allein ein Handeln aus Gewinnstreben nicht als verwerflich zu beurteilen. Hier erscheint aber die Art und Weise der Täuschung als verwerflich. Die Beklagte hat in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand zentrale Zulassungsvorschriften umgangen und zugleich ihre Kunden getäuscht. Die Beklagte hat sich das Vertrauen der Verbraucher in das bei einer unabhängigen Behörde, dem KBA, zu durchlaufende Genehmigungsverfahren zunutze gemacht. Sie hat dabei nicht einfach vorgeschriebene Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Manipulation an dem Motortyp EA 189 für alle davon betroffenen Fahrzeuge ein System der planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden einerseits sowie - nach dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge – gegenüber den Verbrauchern andererseits geschaffen. Die Beklagte hat nicht nur die Aufsichtsbehörden getäuscht, um die entsprechenden Typengenehmigungen für die Fahrzeuge zu erhalten, sondern auch die Verbraucher, die anschließend die Fahrzeuge von den (ebenfalls getäuschten) Händlern in der irrigen Annahme, die Typengenehmigung sei legal erworben worden, gekauft haben. Die Verwerflichkeit des Handelns ergibt sich auch aus seinen Folgen. Den Käufern droht ein erheblicher Schaden in Form der Stilllegung des erworbenen Fahrzeugs. Die Verwendung der Abschalteinrichtung gefährdet damit den ureigenen Zweck des Fahrzeugs, die Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr (OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, Rn 54, juris). Das von der Beklagten angebotene Software Update stellt allein ein Angebot der Schadenswiedergutmachung dar. c) Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Verwendung der Software vorsätzlich erfolgte. In subjektiver Hinsicht setzt der Schädigungsvorsatz gem. § 826 BGB keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Zieles voraus. Es genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen, wobei jener nicht den konkreten Kausalverlauf und den genauen Umfang des Schadens, sondern nur Art und Richtung des Schadens umfassen muss (BGH, Urteil vom 13. September 2004 – II ZR 276/02 –, Rn. 38, juris). Für den Vorsatz genügen das Bewusstsein, dass die Schädigung im Bereich des Möglichen liegt, sowie die billigende Inkaufnahme des Schädigungsrisikos. Nicht erforderlich ist, dass der Handelnde die Schädigung eines anderen anstrebt oder als sichere Folge des eigenen Handelns akzeptiert (Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, § 826 Rn. 27). Hier wurde die Software bewusst in die Motorsteuerung eingebaut, um die Abgasrückführung beeinflussen zu können und so die Typengenehmigung zu erhalten. Dabei wurde von der Beklagten bewusst in Kauf genommen, dass eine Entdeckung der verwendeten Software dazu führen würde, dass die Betriebserlaubnis der betroffenen Fahrzeuge würde erlöschen können. Die Beklagte hat das Risiko der darin liegenden Schädigung der Kunden als möglich erkannt und dennoch billigend in Kauf genommen. Die Beklagte hat die Folgen ihres Handelns jedenfalls billigend in Kauf genommen. Da die Behörden bei der Erteilung der Typengenehmigung getäuscht worden waren, konnten die Kunden davon ausgehen, ein Fahrzeug zu erhalten, das den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dass im Falle der Entdeckung der Täuschung seitens des KBA Maßnahmen ergriffen werden mussten, lag auf der Hand und war auch der Beklagten klar. Die Verheimlichung des Einsatzes der Software gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt, den beteiligten Stellen, den Händlern und Kunden indiziert unzweifelhaft, dass die Beklagte bzw. deren beteiligte Mitarbeiter in der Vorstellung handelten, dass der Einsatz der Software zu Schwierigkeiten bei der Typengenehmigung führen könnte und dass potentielle Kunden aus diesem Grund ein Fahrzeug, in das der Motor des Typs EA189 eingebaut ist, nicht ohne weiteres erwerben würden. d) Die Beklagte muss sich dabei das Handeln und die Kenntnis ihrer Mitarbeiter gem. § 31 BGB analog zurechnen lassen. Die Repräsentantenhaftung erstreckt sich für die juristischen Personen über den Vorstand, die Vorstandsmitglieder und die verfassungsmäßig berufenen besonderen Vertreter hinaus auf alle sonstigen Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (Arnold in: Münchener Kommentar zum BGB, § 31 Rn. 14; BGH, NJW 1968, 391, 392). Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des „Vertreters” in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt. Hierzu gehört auch der Personenkreis der leitenden Angestellten (BGH, NJW 1998, 1854, 1856). Aufgrund des hier maßgebenden Sach- und Streitstandes steht zudem zur Überzeugung des Senats fest, dass der Vorstand der Beklagten nicht nur über umfassende Kenntnisse von dem Einsatz der unzulässigen Software verfügte, sondern auch in der Vorstellung die Herstellung und die Inverkehrgabe der mangelhaften Motoren veranlasste, dass diese unverändert und ohne einen entsprechenden Hinweis weiterveräußert werden würden. Dies ergibt sich auch mit Blick auf den Umstand, dass die unzulässige Abschalteinrichtung nicht nur in mehreren VW-Modellen, sondern unstreitig auch in Fahrzeugmodellen anderer Konzerngesellschaften massenhaft zum Einsatz kam. Bei allen Motoren der Serie EA 189 ist ausnahmslos die Manipulation festzustellen. Die Erlangung einer bestimmten Typengenehmigung für die im Konzern hergestellten Fahrzeuge hat erhebliche Auswirkungen auf deren Positionierung und Wert am Markt und damit auch auf die Marktstellung und Zukunftsfähigkeit des jeweiligen Unternehmens. Der Konstruktion des Motors in den für das Erreichen der Typengenehmigung wesentlichen Teilen kommt daher durchaus strategische Bedeutung zu. Soweit verborgene manipulative Software zum Einsatz gebracht wird, birgt dies auch erhebliche Haftungsrisiken für den Hersteller, die schlimmstenfalls Unternehmen in den wirtschaftlichen Ruin treiben können. Dem steht zugleich kein nur ansatzweise adäquater Vorteil für einzelne untergeordnete Mitarbeiter gegenüber. Auch unter diesem Aspekt kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Vorstand, der für die Geschicke des Unternehmens verantwortlich ist und ein strategisches Interesse daran hat, vom Einsatz der Software nichts gewusst hat (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 - 13 U 142/18 -, juris Rn. 55, OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019 - 3 U 819/19 -). e) Unabhängig von der Überzeugung des Senates ergibt sich aber auch kein anderes Ergebnis aus Darlegungs- und Beweislastgesichtspunkten. Grundsätzlich hat jede Partei die ihr günstigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen. Insoweit geht auch der Senat von der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast der Klägerin aus. Die Klägerin als Verbraucherin hat allerdings keine tieferen Einblicke in die Entscheidungsstrukturen der Beklagten. Die Beklagte hat ihr Bestreiten allein damit begründet, dass „die intensiven Ermittlungen, die auch durch externe Kanzleien durchgeführt worden seien, bisher keine Erkenntnisse dazu ergeben hätten, dass Vorstandsmitglieder im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses von der Software wussten oder deren Entwicklung und Inverkehrbringen veranlasst hätten“. Dies ist als gem. § 138 Abs. 4 ZPO unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen zu qualifizieren. Steht nämlich ein (primär) darlegungspflichtiger Anspruchsteller außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Antragsgegner alle wesentlichen Tatsachen, so genügt nach den höchstrichterlichen Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast das einfache Bestreiten seitens des Antragsgegners nicht, sofern ihm nähere Angaben zuzumuten sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06 -, Rn.16 m.w.N., juris). Es ist denkgesetzlich zwingend, dass mindestens eine Person, entweder in der Funktion eines Vorstandsmitglieds der Beklagten oder in der Position eines an die Weisungen des Vorstands gebundenen Arbeitnehmers, die Entscheidung getroffen haben muss, die Abgasrückführung der Motoren der Baureihe EA 189 mit der sog. Umschaltlogik zu steuern. Unbekannt ist, welcher Personenkreis diese Entscheidung getroffen hat und wer sein Wissen und Wollen teilte. Vor diesem Hintergrund reicht die Behauptung der Klägerin, die naturgemäß außerhalb des Geschehensablaufs steht und dementsprechende Kenntnisse zu handelnden Personen aus strukturellen Gründen fehlen, aus, dass dem Vorstand der Beklagten bzw. eines an die Weisungen des Vorstands gebundenen Arbeitnehmers sämtliche erörterten Umstände bekannt gewesen seien. Andererseits genügt das zitierte Vorbringen der Beklagten zu den internen Geschehnissen im Zusammenhang mit der Beauftragung, der Bezahlung, dem Empfang, der Kontrolle und der Verwendung der genannten Motorsteuerungssoftware nicht einmal ansatzweise. Dies gilt ebenfalls für die pauschale Erklärung, sie, die Beklagte, stelle klar, „dass die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu entwickeln und zu verwenden, unterhalb der Vorstandsebene getroffen“ worden sei. Da die Beklagte nicht konkret darlegt, dass und wie einzelne Mitarbeiter unter Ausschluss des Vorstands die mangelhafte Software pflichtwidrig beauftragen, bezahlen und verwenden ließen, kann sich die Beklagte hierauf auch nicht berufen und bleibt es sowohl bei der Annahme umfassender Kenntnis des Vorstands der Beklagten als auch bei der Anwendung des § 31 BGB im Sinne einer Zurechnung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03. Januar 2019 - 18 U 70/18 -, juris). Wenn Vorstand und leitende Angestellte tatsächlich nicht informiert gewesen sein sollten – was der Senat bei einer Entscheidung dieser Tragweite für ausgeschlossen hält – müsste die Beklagte im Stande sein, dies anhand der tatsächlich getroffenen Entscheidungen und der versagenden Kontrollmechanismen darzulegen. Das Bestreiten unter Bezugnahme auf den derzeitigen Kenntnisstand ist daher unbeachtlich, so dass von der Kenntnis des Entwicklungschefs seit 2011 auszugehen ist. Die Kenntnis der leitenden Angestellten genügt für eine Zurechnung nach § 31 BGB (s.o.). Die Beklagte trifft insoweit auch eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht genügt hat. Der Senat muss daher die Frage der tatsächlichen Kenntnis nicht abschließend entscheiden. Es besteht eine Vermutung für die Kenntnis des Vorstands, die sich aus den Indizien für eine Kenntnis speist. Die strategische und wirtschaftliche Bedeutung der Frage nach der Einhaltung der Abgaswerte gekoppelt mit der Zahl der betroffenen Fahrzeuge und der mangelnden Transparenz sind hier ebenso führend wie der Umstand, dass die Vorstandsmitglieder nicht nur fachlich in der Lage waren, die Problemlage zu erfassen und die Lösungswege zu erkennen, sondern dies auch in deren Zuständigkeit fiel. Die Beklagte hätte diese Vermutung im Wege der sekundären Darlegung entkräften können. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen. Nach ihrem eigenen Vorbringen weiß die Beklagte selbst nicht, wer wann Kenntnis hatte. Sie zieht sich vielmehr auf den Standpunkt zurück, nach dem derzeitigen Sachstand sei von Unkenntnis auszugehen; dies, obwohl es sich um Vorgänge handelt, die in ihre eigene Unternehmensverantwortung fallen. Dann kann der Klägerin nicht angelastet werden, ihren Vortrag, Vorstandsmitglieder hätten von der Verwendung der Software Kenntnis gehabt, nicht hinreichend substantiiert zu haben. Andererseits ist es der Beklagten zumutbar, nähere Angaben zu machen. Ihr Vortrag impliziert, die Entscheidung über die Verwendung der Software sei von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene, mithin auf nachgeordneten Arbeitsebenen, getroffen worden. Damit macht sie deutlich, diesbezügliche Kenntnisse zu haben, da sie anderenfalls einen entsprechenden Vortrag nicht hätte halten können. Wenn sie aber weiß und auch wissen muss, wer unterhalb der Vorstandsebene wann welche Kenntnis gehabt hat, ist es ihr auch möglich, nachzuvollziehen, ob entsprechende Kenntnis an den Vorstand weitergegeben wurde oder nicht. So oder so muss eine entsprechende Entscheidung von jemandem getroffen worden sein. Warum es ihr nicht möglich sein soll, dies in Erfahrung zu bringen und vorzutragen, ist nicht plausibel. Die Beklagte hat nach ihren öffentlichen Bekundungen eigene Untersuchungen veranlasst. Zudem hat sie sich unterschiedlichen staatsanwaltschaftlichen und behördlichen Untersuchungen ausgesetzt gesehen. Obwohl mithin mehrere Erkenntnisquellen zur Verfügung standen, hat sie – trotz des Ablaufs mehrerer Jahre – bis heute nichts zu den hieraus gewonnenen Erkenntnissen mitgeteilt. Nur der Beklagten ist es möglich, die Entscheidungsprozesse, die zur Verwendung der Software geführt haben, darzulegen. An dem danach erforderlichen substantiierten Vortrag der Beklagten zur (Nicht-) Kenntnis ihrer Vorstandsmitglieder fehlt es. Ungeachtet dessen ließe es eine Haftung der Beklagten nicht entfallen, wenn es der Beklagten gelungen wäre, hinreichend darzulegen und nachzuweisen, dass die Entscheidung zu dem Vorgehen allein auf der nachgeordneten Arbeitsebene gefallen wäre. In diesem Fall würde sich nämlich die Frage stellen, warum es der Beklagten nicht gelungen ist, den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsmäßiger, organschaftlicher Vertreter zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Überlässt ein Unternehmen - wie die Beklagte - es Mitarbeitern, die für die Zulassung von Fahrzeugen essentiellen Voraussetzungen für den Erhalt von Typengenehmigungen zu schaffen, ohne dass den Mitarbeitern durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, kann sie sich nicht von ihrer Haftung für deren Handeln freizeichnen. Dann nahm sie es jedenfalls bedingt vorsätzlich in Kauf, dass dort Entscheidungen von haftungsrechtlicher Relevanz getroffen werden, die aufgrund mangelhafter Organisation zu ihren Lasten gingen (OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 -5 U 1318/18-, juris). Insoweit würde nach der Auffassung des Senates auch das bewusste Organisieren des Nichtwissens eine Zurechnung im Sinne des § 31 BGB begründen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass es eine solche lückenhafte Organisation gab. Sie hätte dann nämlich darlegen müssen, in welcher Art und Weise sie sicherstellt, dass solche wesentlichen Unternehmensentscheidungen bis auf die Ebene des Vorstandes getragen werden, warum dies im konkreten Fall nicht geschehen ist und welche weiteren Qualitätssicherungsmaßnahmen aus welchen Gründen ebenfalls versagt haben, d.h. welchen Mitarbeitern welche Pflichtverstöße vorzuwerfen sind. 3. Die Klägerin hat auch einen Schaden erlitten. Der Schaden liegt nach Auffassung des Senats in dem Erwerb eines mit der Steuerungssoftware ausgerüsteten Fahrzeugs (vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019 – 18 U 70/18 –, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, juris). a) §826 BGB erfasst auch reine Vermögensschäden, da er nicht auf die Verletzung bestimmter absoluter Rechtsgüter wie § 823 Abs. 1 BGB abzielt. Unter einem Schaden im Sinne des § 826 BGB ist allerdings auch nicht nur die negative Einwirkung auf die Vermögenslage zu verstehen, sondern die nachteilige Beeinträchtigung jedes rechtlich anerkannten Interesses. Der Schaden kann deshalb auch in der Eingehung einer „ungewollten“ Verbindlichkeit bestehen, selbst wenn dieser einer Forderung auf eine objektiv gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht (BGH, ZIP 2004, 1593; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 -, Rz. 19, juris; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 17f). Dies ist der Fall, wenn die Leistung für die Zwecke des Erwerbers nicht brauchbar ist (BGH, Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 29/96 -, juris; BGH, VersR 2005, 418). Es liegt auf der Hand und ist glaubhaft, dass die Klägerin bei Kenntnis der Manipulation den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Der Umstand, dass die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen für das Fahrzeug durch Täuschung erlangt worden sind, dadurch die für die Nutzung im Straßenverkehr erforderliche Zulassung gefährdet und zudem unabsehbare Folgen für den Verkehrs- und Wiederverkaufswert des Fahrzeugs bestehen, ist aus der Sicht eines vernünftigen Durchschnittskäufers ein wesentlicher Faktor. Die Klägerin ist aufgrund der verschwiegenen unzulässigen Abschalteinrichtung eine von ihr so nicht gewollte Verbindlichkeit eingegangen. Bereits das begründet einen Schaden. Insoweit vermag sich der Senat der Auffassung der Beklagten, das streitgegenständliche Fahrzeug sei für die Klägerin jederzeit voll brauchbar und sein Geld wert, nicht anzuschließen und vermag dieser Vortrag einen Vertragsabschlussschaden nicht auszuschließen. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden ist auch vom Schutzzweck des § 826 BGB umfasst. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestimmt sich der Schutzzweck der Norm nicht danach, dass im Falle der Haftung die Gefahr einer exorbitanten Kumulation von Schadensersatzansprüchen droht, wenn ein vorsätzlich-sittenwidriges Verhalten erst einmal festgestellt ist. Bei dieser Argumentation wird aus der Schadensfolge ein unzulässiger Rückschluss auf das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen gezogen. Die Höhe des drohenden Schadens bestimmt sich im vorliegenden Fall aus der großen Anzahl der getäuschten Kunden. Nach der Argumentation der Beklagten würde der Schädiger je eher entlastet, je größer die Anzahl der Geschädigten ist und je größer der Schaden ist, den er verursacht hat. Ungeachtet dessen ist nicht einmal zu sehen, dass eine „exorbitante Kumulation von Schadensersatzansprüchen“ droht. Sowohl die bundesweite Zahl der Individualklagen als auch die Zahl der Personen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, liegen weit unter der Zahl der potentiell betroffenen Fahrzeuge (vgl. hierzu auch OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 - , juris; KG Berlin, Urteil vom 26. September 2019 - 4 U 51/19 -, juris). Zwar gilt für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen allgemein, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen (BGH, Urteil vom 11. November 1985 – II ZR 109/84, Rn. 15, juris). Der Schaden der Klägerin liegt innerhalb des Schutzzwecks von § 826 BGB. Der Senat vermag sich insbesondere nicht dem OLG Braunschweig anzuschließen, wonach im Zusammenhang mit dem Gefahrenbereich „Übereinstimmungsbescheinigung“ entstandene Schäden aus der Haftung des § 826 BGB auszunehmen seien, da der Schutzzweck der verletzten Normen keine individualschützende Wirkung habe (Urteil vom 19. Februar 2019 - 7 U 134/17 -, Rn. 188, juris). Dies lässt außer Acht, dass das Vorgehen der Beklagten eben nicht nur Vorschriften verletzt hat, die Gemeinschaftsinteressen dienen, sondern ganz konkret dazu geführt hat, dass Tausende von Kunden Fahrzeuge erworben haben, die mit dem Risiko einer Betriebsuntersagung behaftet und die damit individuell betroffen waren. Genau dies war auch das Ziel der Beklagten, die über das Inverkehrbringen der Fahrzeuge ihre Umsätze generiert. Auf die Betrachtung der weiter dargelegten Vertragserwartungen kommt es damit nicht mehr an. b) Der der Klägerin entstandene Schaden ist auch nicht, wie die Beklagte geltend macht, durch die Durchführung des Software Updates entfallen. Aufgrund der rechtswidrig verbauten Abgasabschalteinrichtung drohte die Stilllegung des Fahrzeuges, was für sich genommen schon als Schaden zu betrachten ist. Damit ist die Nutzwerterwartung enttäuscht. Diese wird auch nicht durch eine nachträgliche Maßnahme – das Angebot eines Software-Updates – wieder erfüllt. Der Schaden ist einmal eingetreten. Dem Deliktsrecht ist eine Nacherfüllungsverpflichtung, wie sie das Kaufrecht vorsieht, fremd. Durch die Ausstattung des Fahrzeugs mit dem vom Kraftfahrtbundesamt erzwungenen Software-Update ist der Schadenersatzanspruch der Klägerin nicht erfüllt worden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Käufer das Software-Update nicht aus Gründen der Schadenbeseitigung haben durchführen lassen, sondern weil die Fahrzeuge von der vom KBA angeordneten Rückrufaktion betroffen waren und andernfalls eine Betriebsuntersagung gedroht hätte. Es ist auch mangels Offenlegung des Software-Updates in allen Details durch die Beklagte nicht feststellbar, dass das Softwareupdate keine anderen negativen Auswirkungen haben kann. Es muss daher beim vom Senat bejahten Schaden, der in dem Erwerb des Fahrzeugs mit nicht gewollten Eigenschaften liegt, bleiben. Die Beklagte hat die Klägerin so zu stellen, wie sie stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, d.h. der streitgegenständliche Kaufvertrag nicht abgeschlossen worden wäre. Der Klägerin steht daher im Rahmen der Naturalrestitution ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen dieses Vertrages zu, d.h. Ausgleich der für den Vertrag getätigten Aufwendungen durch den Schädiger gegen Herausgabe des aus dem Vertrag Erlangten (vgl. BGH, WM 2004, 1721; BGH, WM 2014, 2318). c) Der von der Klägerin gezogene Nutzungsvorteil muss berücksichtigt werden, so dass die Berufung der Klägerin unbegründet ist. Die Klägerin muss sich im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Sie hat das Fahrzeug über einen mehrjährigen Zeitraum genutzt und auf diese Weise einen geldwerten Vorteil erlangt. Auch in Anbetracht einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ist dies nicht unbillig, da die Klägerin das Fahrzeug tatsächlich genutzt hat und der Verweigerung des Vorteilsausgleiches keine kompensierende Wirkung zukommt. Dies führt nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers. Es ist nicht Aufgabe des Schadensrechts, das Verhalten des Schädigers in einer über die faktische Rückabwicklung des Vertrages hinausgehenden Weise zu sanktionieren. Der von der Klägerin gezogene Nutzungsvorteil ist keiner, der ohne das schädigende Ereignis bei dieser verblieben wäre. Denn auch ohne das schädigende Ereignis hätte die Klägerin ein Kraftfahrzeug geführt und somit die daraus resultierenden Nutzungsvorteile für sich in Anspruch genommen. In diesem Punkt steht sie durch das Verhalten der Beklagten nicht schlechter da. Dem Anspruch auf Erstattung des Nutzungsvorteils stehen die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs nicht entgegen. Zwar erfolgt im vorliegenden Fall nicht die Rückabwicklung eines vertraglichen Schuldverhältnisses, sondern es besteht ein deliktsrechtlicher Anspruch. Der auf das negative Interesse gerichtete Schadensersatzanspruch hat aber die faktischen Wirkungen einer Rückabwicklung. Gem. § 475 Abs. 3 Satz 1 BGB ist beim Verbrauchsgüterkauf § 439 Abs. 5 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Erfasst sind Fälle, in denen der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache liefert und deshalb vom Käufer die Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen kann. Dieser Rechtsgedanke kann jedoch nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Dieser liegt parallel zum Rücktritt von einem Kaufvertrag, nicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache. Den Fall des Rücktritts eines Käufers vom Kaufvertrag und mithin die Durchführung des Rückabwicklungsschuldverhältnisses erfasst diese Regelung jedoch nicht. Der in Abzug zu bringende Nutzungsvorteil beschränkt sich auch nicht auf die Zeit bis zum Eintritt des Verzuges. Es ist legitim, wenn eine Partei - wie die Beklagte - das Bestehen von Ansprüchen verneint und sich in einem Prozess entsprechend verteidigt. Es kann nicht die Aufgabe des Schadensersatzrechts sein, ein legitimes Verhalten zu sanktionieren. Im Übrigen hatte und hat die Klägerin es selbst in der Hand, ihr Fahrzeug durch Stilllegung einem weiteren Anstieg der Nutzungsvorteile zu entziehen und etwaige daraus resultierende Folgen im Wege des Verzugsschadens geltend zu machen. Die zeitanteilige lineare Wertminderung ist im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer ausgehend vom Bruttokaufpreis im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO zu ermitteln (BGH, NJW 1995, 2159). Dabei ist Anknüpfungspunkt der gezahlte Bruttokaufpreis, der den Nutzungswert des Fahrzeugs verkörpert. Die im Einzelfall unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende Gesamtfahrleistung stellt den Gesamtgebrauchswert dar. Zu vergüten sind die Gebrauchsvorteile bis zur Rückgabe des Fahrzeugs (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage 2017, Rn. 1186). Der Senat schätzt die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs analog § 287 ZPO auf 250.000 km. Es ist zu berücksichtigen, dass die Fahrleistung, die ein Fahrzeug in seiner Lebensdauer zurücklegen kann, von verschiedenen Faktoren abhängig ist, nicht nur von der Lebensdauer des Motors, sondern auch der anderen Bauteile. Die Lebensdauer des Motors ist unter anderem von Größe und Leistung des Motors und insbesondere auch vom Verhalten des jeweiligen Nutzers abhängig. Für Dieselfahrzeuge dieser Preisklasse und Qualität wird die durchschnittliche Laufleistung in der Rechtsprechung überwiegend auf 250.000 km geschätzt (vgl. die Übersicht bei Reinking/Eggert, Autokauf, 13. Auflage 2017, Rn. 3574; BGH, Beschluss vom 09.12.2014 - VIII ZR 196/14 -, juris Rn. 3 (BMW X5, 3.0d A); ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.12.2018 - 17 U 4/18 -, juris Rn. 50 OLG Karlsruhe, Urteil vom 06. November 2019 - 13 U 37/19 -, juris). Die Laufleistung zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung betrug 139.251 km. Die abzuziehende Nutzungsentschädigung errechnet sich nach der Formel: Gebrauchsvorteil = Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt Der Bruttokaufpreis betrug 20.197,68 €. Die gefahrenen Kilometer belaufen sich auf 139.251 km. Die erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt beträgt 250.000 km. Dies ergibt eine zu berücksichtigende Nutzungsentschädigung von 11.250,19 €. Ausgehend von dem Kaufpreis in Höhe von 20.197,68 € errechnet sich ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 8.947,49 €. d) Darüber hinaus kann die Klägerin Ersatz für die getätigten Aufwendungen zum Umbau des Fahrzeugs in ein behindertengerechtes Fahrzeug in Höhe von 8.500,00 € verlangen. In Höhe dieses Betrages handelt es sich um einen erstattungsfähigen Schaden gem. § 249 BGB. Hiergegen werden von der Beklagten weder in der Berufungsbegründung (Bl. 338 d.A., S. 57 BB unter IX) noch im Schriftsatz vom 17.07.2019 (Bl. 282 ff. d.A.), der sich zu den geltend gemachten Aufwendungen gar nicht verhält, Ausführungen gemacht. Die Kosten für den Umbau des Fahrzeugs in ein behindertengerechtes Fahrzeug würden im Übrigen bei dem Erwerb eines anderen Fahrzeugs erneut anfallen. Die Klägerin kann diese Aufwendungen, die sie im Hinblick auf den Vertrag gemacht hat, daher ersetzt verlangen. Demgegenüber handelt es sich bei den weiteren von der Klägerin geltend gemachten notwendigen Erhaltungskosten in Höhe von 2.916,81 € nicht um einen erstattungsfähigen Schaden im Rahmen des § 249 BGB. Vielmehr macht die Klägerin insoweit, wie die einzelnen Positionen zeigen (so z.B. Bremsscheiben und Bremsbeläge, Bremslicht, Räderwechsel, Hauptuntersuchung und AU-Service), Erhaltungskosten geltend, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs entstanden sind und es der Klägerin ermöglicht haben, das Fahrzeug zu nutzen. Die Klägerin hat sich diese Kosten im Rahmen des Vorteilsausgleichs daher in vollem Umfang abziehen zu lassen, da sie die als Gegenleistung erhaltenen Verschleißteile oder Betriebsstoffe verbraucht hat. Soweit die Klägerin Ersatz von Kosten für Reparaturen, wie den Austausch einer Windschutzscheibe und eines Gehäuses für den elektr. Rückspiegel bzw. die Lackierung der Spiegelkappe rechts begehrt, besteht ebenfalls kein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Diese Kosten sind nicht durch die zum Schadensersatz verpflichtende Täuschung der Beklagten verursacht worden. e) Soweit das Landgericht der Klägerin weiter einen Zinsanspruch in Höhe von 4 % für die Zeit zwischen der Zahlung des Kaufpreises und dem 17.12.2018 gemäß § 849 BGB zuerkannt hat, ist die Berufung der Beklagten begründet. Nach § 849 BGB ist ein Zahlbetrag nur dann ab Zahlung zu verzinsen, wenn wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist. Zwar ist anerkannt, dass auch Geld als Sache im Sinne der Norm anzusehen sein kann, wenn die Entziehung darin besteht, dass Geldscheine unterschlagen werden (BGH, Urteil vom 14. Januar 1953 - VI ZR 9/52 -, BGHZ 8, 288, Rn. 21, juris) oder der Inhaber deliktisch zur Überlassung des Geldes zu Investitionszwecken (BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - II ZR 167/06 -, MDR 2008, 387) oder zur sonstigen Weggabe ohne Gegenleistung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25. Januar 2019 - 10 W 19/18 -, juris) bewegt wird. Der BGH hat den Anwendungsbereich des § 849 BGB ferner auf deliktische Ansprüche wegen kartellrechtswidriger Quotenabsprachen entsprechend angewandt. Diese Fallkonstellation sei wegen der Ähnlichkeit zur Sachlage bei der Entziehung von Geld vom Anwendungsbereich erfasst (BGH, Urteil vom 12. Juni 2018, KZR 56/16, juris). Die in der Rechtsprechung anerkannten Fallkonstellationen betreffen hiernach aber allein solche Fälle, in denen ein Geldbetrag dem Geschädigten ersatzlos entzogen wurde. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Vielmehr ist hier ein auf Sachaustausch gerichteter Kaufvertrag abgeschlossen worden. Der Klägerin wurde das in Erfüllung des (wirksamen) Kaufvertrages von ihr Geleistete nicht „entzogen“. Sie hat vielmehr – anders als bei der betrügerisch bewirkten Hingabe von Geld zu angeblichen Anlagezwecken – für das Geld eine von ihr auch tatsächlich genutzte Gegenleistung in Form der Fahrzeugnutzung erhalten (vgl. hierzu auch KG Berlin, Urteil vom 26. September 2019 - 4 U 51/19 -, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 28.10.2019 - 13 U 73/19 -, juris). § 849 BGB kann zwar auch bei deliktisch bewirkten Fällen des „technischen und wirtschaftlichen Totalschadens“ an einem Kfz anwendbar sein (BGHZ 87, 83). Ein solcher Totalschaden liegt aber – wie die weitere Nutzung durch die Klägerin belegt – nicht vor. Eine der wirtschaftlichen Wertlosigkeit gleichstehende Einschränkung der Nutzbarkeit ist weder dargetan noch erkennbar. Auch eine analoge Anwendung des § 849 BGB kommt ebenfalls mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht (vgl. hierzu KG Berlin, a.a.O). Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung vom Zeitpunkt der Entstehung an mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen ist, besteht nicht. Vielmehr handelt es sich bei § 849 BGB um eine Ausnahmeregelung. f) Auch der Feststellungsantrag ist zwar zulässig, aber unbegründet, so dass die Berufung der Beklagten auch insoweit erfolgreich ist. Die Beklagte befindet sich nicht gemäß § 293 BGB im Annahmeverzug. Annahmeverzug tritt ein, wenn der Gläubiger die ihm angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB). Dabei muss die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden (§ 294 BGB). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Klägerin hat zwar mit Schreiben vom 10.12.2018 (Anlage K 16, Anlagenheft) die Rückabwicklung des Kaufvertrages geltend gemacht und die Herausgabe des Fahrzeugs Zug um Zug gegen die Zahlung des Kaufpreises angeboten. Leistungsort für die Rückgewähr des Fahrzeugs ist auch der Wohnsitz der Klägerin. Eine ausdrückliche oder stillschweigend getroffene Vereinbarung zwischen den Parteien liegt nicht vor. Der Leistungsort bestimmt sich gem. § 269 Abs. 1 BGB in einem solchen Fall aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses. Da das ursprüngliche Schuldverhältnis, der Kaufvertrag, nicht zwischen den Parteien bestand, kann dieser nicht zur Bestimmung des Leistungsortes herangezogen werden. Das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis beruht auf einer Haftung der Beklagten gem. § 826 BGB. Der Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung spricht dafür, den Geschädigten nicht damit zu belasten, das Fahrzeug zu der Beklagten als Schädigerin transportieren zu müssen. Das mit einer Zuvielforderung verknüpfte Angebot stellt aber ein Minus gegenüber einem Angebot dar, bei dem die Leistung an die Erfüllung der berechtigten Forderung geknüpft ist. Wenn neben dem Angebot ein ausdrückliches Gegenleistungsverlangen erhoben wird, muss dieses zutreffend und darf nicht überhöht sein (KG Berlin, a.a.O.). Folgerichtig muss auch die Rückgewähr der Gegenleistung vollständig angeboten werden, um die Folgen des § 293 BGB auszulösen. Es genügt daher nicht, nur das Angebot abzugeben, die empfangene Leistung zurückgeben zu wollen, vielmehr muss auch die Herausgabe gezogener Nutzungen bzw. Wertersatz mitangeboten werden (vgl. KG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2016 - 8 U 228/15 -, Rn. 103-110, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. April 2016 - 23 U 50/15 -, Rn. 77, juris). Das Recht des Gläubigers, Teilleistungen abzulehnen, kann indes - wie generell die Geltendmachung von Rechten - durch § 242 BGB beschränkt sein. Auch wenn eine vom Schuldner angebotene Leistung die Schuld nur zum Teil erfüllen könnte, kann der Gläubiger die Annahme dann nicht ablehnen, wenn die Annahme ihm bei verständiger Würdigung der Lage des Schuldners und seiner eigenen schutzwürdigen Interessen zuzumuten ist, die Ablehnung also gegen Treu und Glauben verstieße (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1954 - VI ZR 38/53, LM Nr. 2 zu § 1 SachschadG = VersR 1954, 297, 298, Rn. 36, juris). Eine Annahmepflicht kann danach bestehen, wenn nur ein geringfügiger Spitzenbetrag fehlt (vgl. HansOLG Bremen, Beschluss vom 15. März 1989 - 4 WF 14/89 -, NJW-RR 1990, 6). Ob der fehlende Spitzenbetrag als geringfügig anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Wird dem nicht Rechnung getragen, gerät der Gläubiger nicht in Annahmeverzug, wenn er die Teilleistung zurückweist, so dass den Schuldner die Rechtsfolgen der Nichterfüllung treffen (vgl. Krüger in: Münchener Kommentar zum BGB, § 266 Rn. 18). Der Gläubiger darf also das zu geringe Angebot zurückweisen. Eine Annahmepflicht des Gläubigers ist weiter gegeben, wenn weder ihm noch dem Schuldner bei dem Angebot tatsächlich bekannt ist, dass es sich um eine Teilleistung handelt (BGH, Urteil vom 28. April 1954 - VI ZR 38/53 -, VersR 1954, 297, 298 f, Rn. 36, juris). Wertungshalber Gleiches soll gelten, wenn der Schuldner in vertretbarer Würdigung der Umstände der Ansicht sein durfte, er leiste alles, was er schulde. Dies ist dann angenommen worden, wenn bei einem nach Grund und Höhe streitigen Schuldverhältnis der Umfang der Ersatzpflicht von einer Abwägung (§§ 17 StVG, 254 BGB) aller Unfallursachen abhing und zudem Schmerzensgeld gefordert war, dessen Höhe nur auf Grund einer Schätzung zu ermitteln war (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 1965 - 1 U 243/64 -, NJW 1965, 1763). Hängt die Bemessung von Erwägungen ab, die unter Berücksichtigung sich widersprechenden Parteivorbringens möglicherweise unter Hinzuziehung eines Sachverständigen anzustellen sind, so verstößt es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Gläubiger eine Leistung des Schuldners, die sich erst auf Grund eines späteren gerichtlichen Urteils als Teilleistung erweist, nicht annimmt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14. Oktober 1966 - 9 U 135/66 - VersR 1967, 383). Ausweislich des als Anlage K 16 vorgelegten Aufforderungsschreibens der Klägerin an die Beklagte vom 10.12.2018, dort S. 2, hat die Klägerin die Erstattung des Nutzungswertersatzes bei der Rückabwicklung nicht angeboten. Sie vertritt im Gegenteil auch im vorliegenden Verfahren weiter die Auffassung, eine Nutzungswertentschädigung sei von ihrem Zahlungsanspruch nicht in Abzug zu bringen. Der Feststellungsanspruch der Klägerin scheitert daher aufgrund der überhöhten Geltendmachung eigener Ansprüche. Einer solch übersetzten Gegenforderung musste die Beklagte nicht zustimmen und eine solche vermag einen Annahmeverzug der Beklagten nicht zu begründen. g) Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nach § 826 BGB zu, allerdings nicht in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe. Ihr vorgerichtlich geltend gemachter Schadensersatzanspruch hat sich grundsätzlich als begründet erwiesen. Die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war angesichts der Materie sowie bereits aufgrund des Umstands, dass sich die Klägerin einem rechtlich beratenen Gegner gegenübersah, erforderlich. Der Senat sieht aber keine Gründe für ein Überschreiten der Schwellengebühr nach der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG. Die Sache ist weder mit besonderen Schwierigkeiten versehen, noch – trotz der umfangreichen Schriftsätze – besonders umfangreich. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertreten gerichtsbekannt zahlreiche Geschädigte im Zusammenhang mit der Dieselthematik, so dass sie ohne weiteres auf entsprechendes Vorwissen zurückgreifen konnten. Der Anspruch besteht daher nur in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr gemäß VV 2300 RVG aus einem Geschäftswert lediglich in Höhe des Schadenersatzbetrages von bis zu 19.100,00 € zuzüglich Pauschale gemäß VV 7002 RVG von 20,00 € und Mehrwertsteuer von 19 % gemäß VV 7800 RVG. Nach Auffassung des Senats ist für die außergerichtliche Tätigkeit der Gegenstandswert zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche zugrunde zu legen auf Basis der für diesen Zeitpunkt geschätzten Laufleistung des Fahrzeugs, da der Rechtsanwalt die zu vergütende Leistung zu diesem Zeitpunkt erbracht hat. Der Umstand, dass die berechtigte Forderung der Klägerin sich nachfolgend durch die Weiternutzung des Fahrzeugs verringert hat, vermag daran nichts zu ändern. Der Senat legt insoweit eine Laufleistung von 119.000 km zugrunde, nachdem ausweislich der als Anlage K 20 beigefügten Auftragsbestätigung/Rechnung des Autohauses Bach am 15.10.2018 der Kilometerstand 118.690 km betrug. Ausgehend von einer Laufleistung von 119.000,00 km betrug der Schadensersatzanspruch der Klägerin zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche daher 19.083,58 €. Die Klägerin begehrt ausdrücklich den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr, der sich auf 482,30 € beläuft. Zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer ergibt sich auf diese Weise ein Betrag von 587,74 €. h) Der Zinsausspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 17.447,49 € (8.947,49 € + 8.500,00 €) folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Die Revision wird zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Streitfrage ist vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden und wird von Oberlandesgerichten (vgl. OLG Braunschweig (Beschluss vom 19. Februar 2019, 7 U 134/17) einerseits und OLG Karlsruhe (Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18) bzw. OLG Köln (Beschluss vom 2. Januar 2019, 18 U 70/18) andererseits) unterschiedlich beantwortet (vgl. zu den Anforderungen an die rechtsgrundsätzliche Bedeutung aktuell BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018, V ZA 22/18, Rn. 6 – zitiert nach juris). 6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.614,00 € festgesetzt.