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Beschluss

15 U 155/18

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2019:0528.15U155.18.00
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Tenor

1. Der Tatbestand des Urteils des Senats vom 28.03.2018 – 15 U 155/18 wird auf S. 10 dahingehend berichtigt, dass es statt der nachfolgenden Passage

„Mit Blick auf § 2 Abs. 5 S. 3 StVO sei es nicht inkorrekt, mit seinem Kind auf dem Gehweg ca. 200 Meter in - wie die Kläger behaupten, was die Beklagte u.a. mit Nichtwissen bestreitet - Schrittgeschwindigkeit Rad zu fahren, ob mit oder ohne Helm.“

richtigerweise lauten muss wie folgt:

„Mit Blick auf § 2 Abs. 5 S. 3 StVO sei es nicht inkorrekt, mit seinem Kind auf dem Gehweg - wie die Kläger behaupten, was die Beklagte u.a. mit Nichtwissen bestreitet - ca. 200 Meter in Schrittgeschwindigkeit Rad zu fahren, ob mit oder ohne Helm.“

2. Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
1. Der Tatbestand des Urteils des Senats vom 28.03.2018 – 15 U 155/18 wird auf S. 10 dahingehend berichtigt, dass es statt der nachfolgenden Passage „Mit Blick auf § 2 Abs. 5 S. 3 StVO sei es nicht inkorrekt, mit seinem Kind auf dem Gehweg ca. 200 Meter in - wie die Kläger behaupten, was die Beklagte u.a. mit Nichtwissen bestreitet - Schrittgeschwindigkeit Rad zu fahren, ob mit oder ohne Helm.“ richtigerweise lauten muss wie folgt: „Mit Blick auf § 2 Abs. 5 S. 3 StVO sei es nicht inkorrekt, mit seinem Kind auf dem Gehweg - wie die Kläger behaupten, was die Beklagte u.a. mit Nichtwissen bestreitet - ca. 200 Meter in Schrittgeschwindigkeit Rad zu fahren, ob mit oder ohne Helm.“ 2. Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Gründe: Der Tatbestandsberichtigungsantrag, über den mangels Antrages nach §§ 525 S. 1, 320 Abs. 3 ZPO nicht mündlich zu verhandeln war, hat Erfolg hinsichtlich des Antrages zu Ziff. 2. Insofern bezieht sich, wie in der Antragsschrift ausgeführt, das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen auf S. 24 des Schriftsatzes vom 11.04.2018 (Bl. 100 d.A.) richtigerweise formal auch auf die Wegstrecke von angeblich 200m, was im Tatbestand des Urteils nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck kam. Die gegenteiligen Ausführungen des Klägervertreters auf S. 2 des Schriftsatzes vom 13.05.2019 tragen nicht; diese Deutungen lassen sich dem Schriftsatz vom 11.04.2019 so nicht entnehmen. Soweit die Klägerinnen a.a.O. (zutreffend) darauf verweisen, dass die Beklagte die genaueren Umstände der Bildnisgewinnung aber ohnehin nicht prozessual wirksam nur pauschal mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten könne, kommt es für die Fassung des Tatbestandes darauf nicht an. Ob ein Vortrag prozessual unerheblich ist, wäre eine in den Entscheidungsgründen zu thematisierende Rechtsfrage. Der Berichtigungsantrag zu Ziff. 1 betreffend die Passagen auf S. 6 und 9 der angegriffenen Entscheidung bleibt hingegen ohne Erfolg, weil der Senat a.a.O. gar keine Sachaussage dazu getroffen hat, dass die (aktenkundigen) Interviewäußerungen der Klägerin zu 1) – die in der Tat als solche unstreitig sind – bestritten seien; es geht – wie die Gegenseite zutreffend erkannt hat – a.a.O. allein um die Darstellung der Rechtsauffassung der Beklagten. Die Ausführungen zu Ziff. 3 des Berichtigungsantrages enthalten daneben schon keinen ausreichenden Antrag i.S.d. § 320 Abs. 1 ZPO; ein solcher verlangt nämlich eine – hier fehlende - konkrete Bezeichnung der angeblichen Unrichtigkeiten,, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche (vgl. etwa Zöller/ Feskorn , ZPO, 32. Aufl. 2018, § 320 Rn. 8). In der Sache geht es allerdings in der Tat an den gerügten Stellen erneut um eine zusammenfassende Darstellung der Rechtsansichten ähnlich dem Vorgenannten. Soweit am Ende noch eine „Klarstellung“ begehrt wird, dass der Vortrag zur Anfertigung der Fotos (Auflauern vor der Haustür) mit Nichtwissen bestritten sei, genügt auch dies prozessual nicht den Anforderungen an einen Antrag i.S.d. § 320 Abs. 1 ZPO. Eine entsprechende Klarstellung ist aber auch in der Sache nicht geboten, weil der Senat auf S. 2 des Urteils im Übrigen auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen hat, die das entsprechende Bestreiten auf S. 4 (Bl. 179 R d.A.) darstellt. Der Senat hat auf S. 14 f. seines Urteils sachlich zudem aber auch ausgeführt, dass – im Einklang mit dem Landgericht, dass das Bestreiten der Beklagten als prozessual unzureichend angesehen hat - jedenfalls von einer heimlichen Fotogewinnung (allerdings ohne weitere Belästigungen) auszugehen ist und dies bei der Abwägung entsprechend zu würdigen ist. Eine Kostenentscheidung ist nicht geboten.