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Urteil

15 U 280/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2020:0723.15U280.19.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6.11.2019 (28 O 120/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6.11.2019 (28 O 120/19) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche wegen zweier Wortberichterstattungen der Beklagten in der Zeitschrift H. O., Ausgabe Nr. N01 vom 0.00.0000 („ Zitat wurde entfernt “, Anlage K2) sowie in der Zeitschrift H. N., Ausgabe Nr. N01 vom 0.00.0000 („ Zitat wurde entfernt “, Anlage K1), in denen über einen Besuch des Erzbischofs T. J. im Hause des Klägers im April 2016 berichtet wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, es liege ein Eingriff in die Privatsphäre des seit seinem Unfall zurückgezogen lebenden Klägers durch die Berichterstattung über den privaten Besuch und dessen näheren Umstände vor. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre trete nicht deshalb zurück, weil mit dem Zeugen J. keine explizite Schweigevereinbarung getroffen worden sei, da der Kläger bekannterweise seinen Gesundheitszustand geheim halte, womit er auch davon habe ausgehen dürfen, dass sich Besucher – zumal Geistliche – entsprechend verhalten würden, was in der Zeit zwischen 2016 und 2018 auch der Fall gewesen sei. Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Belange überwöge das – am weiteren Schicksal des prominenten Klägers vorhandene – öffentliche Berichterstattungsinteresse nicht, zumal es sich um einen rein privaten Besuch zu seelsorgerischen Zwecken gehandelt habe. Zwar könne aufgrund der Bekanntheit des Klägers und des Herrn J. ein öffentliches Interesse daran anerkannt werden, dass ein solcher Besuch stattgefunden habe. Das Interesse der Öffentlichkeit an Details dieses Treffens werde jedoch durch das Interesse des Klägers überwogen, gerade die Details der seelsorgerischen Kommunikation geheim zu halten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung verwiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Sie macht geltend, das Landgericht habe gegen ihr Recht auf rechtliches Gehör verstoßen, weil es Herrn J. nicht zu der Frage vernommen habe, ob er bei seinem Besuch einer Schweigepflicht unterlegen habe. Darüber hinaus sei bei einer die Privatsphäre berührenden Wortberichterstattung bereits ein einfaches Informationsinteresse ausreichend, welches hier gegeben sei. Nachdem der Kläger der Öffentlichkeit mitgeteilt habe, dass er aufgrund des Unfalls schwer erkrankt sei, bestehe jedenfalls ein öffentliches Interesse daran, darüber informiert zu werden, wenn eine gewisse Besserung seines Zustands eintrete oder Umstände geschildert würden, die einen Rückschluss auf eine solche Besserung zuließen. In dem durch die Familie des Klägers veranlassten Informationsvakuum liege der Grund für das mit zunehmender Zeitdauer steigende öffentliche Informationsinteresse. In einem solchen Fall bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Privatheitserwartung. Die Beklagte macht weiter geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seien Angaben zum Gesundheitszustand des Klägers insoweit erlaubt, als sie inhaltlich nicht über die bereits erfolgten Mitteilungen seines Managements hinausgingen. Dies sei vorliegend der Fall, da die angegriffenen Äußerungen keine Details zum Gesundheitszustand oder Spekulationen hierüber enthielten, sondern lediglich Äußerlichkeiten beschrieben würden, die für jeden bei dem Besuch Anwesenden sichtbar gewesen seien. Auch würden dem Leser keine Informationen mitgeteilt, die ihm den Gesundheitszustand des Klägers plastisch vor Augen führten. Die Beklagte ist der Ansicht, bei der Erfassung des Aussagegehalts der streitgegenständlichen Äußerungen dürften mögliche Assoziationen, gedankliche Verbindungen und Herleitungen des Lesers nicht herangezogen werden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 6.11.2019 (28 O 120/19) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Die Privatsphäre sei nicht nur dann verletzt, wenn konkrete Umstände zum Gesundheitszustand des Betroffenen veröffentlicht würden, sondern auch dann, wenn Angelegenheiten veröffentlicht würden, von denen der Betroffene berechtigterweise erwarten könne, dass sie nicht ohne seine Einwilligung veröffentlicht würden. Unter dem Schutz der Privatsphäre stehe insofern auch die vertrauliche Zusammenkunft eines schwerkranken Patienten mit einem kirchlichen Würdenträger im Privathaus des Patienten. Ob Herr J. mit dem Kläger eine Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen habe, sei dabei ohne Belang, so dass es der von Beklagtenseite geforderten Beweisaufnahme nicht bedürfe. Die streitgegenständlichen Äußerungen der Beklagten gingen im Übrigen weit über das hinaus, was der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.11.2016 als zulässige Information über den Gesundheitszustand erachtet habe. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg, da das Landgericht der Klage zu Recht im tenorierten Umfang stattgegeben hat. 1. Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die streitgegenständlichen Äußerungen aus § 1004 Abs. 1 analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. a. Die angegriffene Wortberichterstattung stellt einen Eingriff in die als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützte Privatsphäre des Klägers dar. aa. Betroffen ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.2019 – VI ZR 360/18, BeckRS 2019, 18754 Rn. 11 m.w.N.). Zur Privatsphäre gehören grundsätzlich auch Angaben über den Gesundheitszustand eines Menschen (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2016 – VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 m.w.N.; BGH, Urt. v. 18.9.2012 – VI ZR 291/10, NJW 2012, 3645; BGH, Urt. v. 5.12.1995 - VI ZR 332/94, GRUR 1996, 373; OLG Hamburg, Urt. v. 6.7.2010 – 7 U 6/10, BeckRS 2010, 30680) sowie sonstige Einzelheiten der persönlichen Lebensführung im geschützten Wohnumfeld oder auch der Glaubensausübung, soweit diese nicht offen in der Sozialsphäre stattfindet. Gewährt die Privatsphäre damit generell die Möglichkeit des Zu-Sich-Kommens und der Erholung außerhalb öffentlicher Beobachtung, liegt auf der Hand, dass dies insbesondere im Falle einer Genesung von einer schweren Krankheit oder einem schweren Unfall von Bedeutung sein kann, insbesondere wenn der Betroffene die Offenbarung seiner private Umstände und Gegebenheiten an die Öffentlichkeit nicht wünscht. bb. Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigen sämtliche angegriffene Wortpassagen das Recht des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre. (1) Die Beklagte hat der Öffentlichkeit durch die Wiedergabe der von ihr ausgewerteten Äußerungen des Herrn J., die sie mit der eigenen Berichterstattung untrennbar verwobenen und sich damit zu eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029), einen Einblick in den über zwei Jahre zurückliegenden privat organisierten Besuch eines hohen kirchlichen Würdenträgers beim Kläger gegeben. Dabei handelt es sich durchweg um Wahrnehmungen, die niemand außerhalb des privaten Wohnbereichs des selbst seit dem Unfall nicht mehr aktiv in die Öffentlichkeit getretenen Klägers hätte treffen können. Betroffen ist damit zunächst die räumliche Privatsphäre, weil Vorgänge in dem privaten Rückzugsort des Klägers, an dem er nach seinem schweren Unfall seine Rehabilitationsmaßnahmen durchführt, beschrieben werden, die dieser mit der Öffentlichkeit so gerade nicht teilen will. Betroffen ist daneben aber vor allem die Privatsphäre in thematischer Hinsicht. Denn über das Offenlegen der Tatsache hinaus, dass ein Besuch eines hohen kirchlichen Würdenträgers beim Kläger stattgefunden hat, hat die Beklagte zugleich der Öffentlichkeit mitgeteilt, welche christlichen Riten bei dem Besuch durchgeführt wurden und wie es um das – sonst nur der Familie, den Vertrauten und ausgewähltem medizinischem Personal bekannte – Aussehen und den Zustand des von der Öffentlichkeit völlig abgeschirmt lebenden Klägers zum damaligen Zeitpunkt im Vergleich zum allseits bekannten Zustand vor dem Unfall bestellt war. Denn insofern ergibt eine Auslegung der angegriffenen Äußerungen, dass dem Leser konkrete Informationen über die weiterhin bestehenden Auswirkungen des vom Kläger erlittenen Schädel-Hirn-Traumas auf seinen Gesundheitszustand und über das genaue Ausmaß seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen vermittelt werden. (a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Maßgeblich ist dabei weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten hat. Dabei ist vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt. Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2016 – VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen gilt hier Folgendes: (aa) Durch die Äußerung „ Zitat wurde entfernt “ bringt die Beklagte nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers der Zeitschrift (vgl. BGH, Urt. v. 12.4.2016 - VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 m.w.N.) zum Ausdruck, dass der Kläger die durch den Unfall erlittene Beeinträchtigung grundlegender Körperfunktionen im Zeitpunkt des Besuchs von Herrn J. noch nicht wiedererlangt hatte. Die vorstehende Äußerung beschreibt nämlich nicht nur, dass sich der Kläger in Therapie befindet und von einem Therapeuten betreut wird, sondern enthält darüber hinaus auch die Information, dass er den Raum, in welchem der Besuch mit Herrn J. stattfindet, nicht selbständig betreten kann, sondern von seinem Therapeuten dort hineingebracht wird. Insofern werden von der Beklagten unmittelbar Angaben zu den motorischen Fähigkeiten des Klägers sowie zu seiner Passivität und Teilnahmslosigkeit anlässlich des Besuchs von Herrn J. gemacht. (bb) Gleiches gilt für die weitere Äußerung „ Zitat wurde entfernt “, welcher der unbefangene Durchschnittsleser die Information entnimmt, dass der Kläger seinem Besucher nicht selbständig „wurde wegen möglicher Rückschlüsse entfernt“. Durch die Schilderung der „wurde wegen möglicher Rückschlüsse entfernt“ , wurde zugleich der damalige äußerlich erkennbare Gesundheitszustand des Klägers beschrieben. Aus diesen Schilderungen erkennt der Leser die jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt bestehende Hilfsbedürftigkeit des Klägers, der als „ wurde wegen möglicher Rückschlüsse entfernt“ Patient dargestellt wird. Insbesondere durch Passagen wie „Zitat wurde entfernt“ , aber auch den nicht gesondert angegriffenen Passus „ Zitat wurde entfernt“ wird nicht nur ein privater Moment im Rückzugsbereich des vom Schicksal gezeichneten Klägers offengelegt, sondern zugleich ein „Schlüssellochblick“ auf seine jedenfalls im damaligen Zeitpunkt bestehende unwillentliche Passivität gewährt. Dass ein Teil der Berichterstattung, die zur Würdigung und Bewertung der streitgegenständlichen Äußerungen im Gesamtkontext heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.2018 – VI ZR 498/16, NZG 2018, 797 Rn. 20), vom Kläger nicht angegriffen wurde, ist dabei ohne prozessuale Bedeutung. (cc) Mit der weiteren Äußerung zum Aussehen des Klägers und der Beschreibung, das Gesicht des Klägers sei „Zitat wurde entfernt“ geworden, wird über die äußerliche Wahrnehmung hinaus auch ein Einblick in möglicherweise unfall- oder medikationsbedingte Folgen für die körperliche Fitness des Klägers gegeben, die dieser gerade vor dem Hintergrund seiner früheren Sportlerkarriere und des insofern von ihm in Erinnerung gebliebenen vorteilhaften Bildes eines aktiven Sportlers so gerade nicht mit der Öffentlichkeit teilen wollte. (dd) Schließlich hat die Beklagte mit der letzten Äußerung („ Zitat wurde entfernt“ ) die Durchführung eines christlichen Ritus offenbart, die im Hinblick auf die von der Öffentlichkeit abgewandte räumliche Situation ebenfalls der Privatsphäre des Klägers zuzurechnen ist. Insbesondere im Gesamtkontext mit der diese Äußerung flankierenden Berichterstattung, in welcher davon die Rede ist, dass die Familie das „ Zitat wurde entfernt “ sei, welches der Kläger unbedingt benötigt und dass Herr J. im Zuge der Kreuzzeichnung auf der Stirn des Klägers versprach, für diesen zu beten, wird deutlich, dass die Beklagte mit ihrer Berichterstattung gerade einen Blick der Öffentlichkeit in dieses „ Zitat wurde entfernt “ bieten und dabei sogar die Details wiedergeben wollte, dass der Kläger in die Gebete von Herrn J. eingeschlossen werden sollte. (b) Entgegen der Ansicht der Beklagten zielt die vorstehende Auslegung des Sinngehalts der streitgegenständlichen Äußerungen nicht darauf ab, lediglich mögliche Assoziationen, gedankliche Verbindungen und/oder Herleitungen des Lesers heranzuziehen. Denn wie bereits dargelegt, sind die Angaben über den Gesundheitszustand des Klägers in den betreffenden Äußerungen derart konkret enthalten, dass es eines solchen Rückgriffs auf bloße Assoziationen des durchschnittlichen Lesers nicht bedarf. (2) Eine Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre ist hier nicht deshalb zu verneinen, weil sich die Vertreter des Klägers in der Öffentlichkeit mehrfach über dessen Gesundheitszustand geäußert haben. Zwar kann sich der Betroffene nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat. Er kann dann nicht gleichzeitig den öffentlichkeitsabgewandten Schutz seiner Privatsphäre geltend machen (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.2019 – VI ZR 360/18, BeckRS 2019, 18754 Rn. 15 m.w.N.). Eine derartige "Selbstöffnung" ist jedoch hinsichtlich der in den angegriffenen Äußerungen mitgeteilten privaten Umstände nicht erfolgt. (a) Jede Argumentation mit etwaigen Selbstöffnungen aus der Zeit vor dem Unfall scheitert schon daran, dass der Kläger seit dieser Zäsur aufbauend auf seine nunmehrigen Lebensumstände seine Privatsphäre (wieder) strikt verschlossen hat. Dabei hat er seine Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht (vgl. zu diesem zwingenden Erfordernis: BGH, Urt. v. 12.6.2018 – VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 m.w.N.), so dass wegen des Zeitablaufs von einem sog. Wiederverschließen der Privatsphäre auszugehen ist. (b) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass sich das Umfeld des Klägers in zeitlicher Nähe zum Unfallereignis mehrfach in der Öffentlichkeit eher allgemein über den Gesundheitszustand des Klägers geäußert hat (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2016 – VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550). Denn die gerichtsbekannten Äußerungen der Ehefrau, der Managerin und des Arztes des Klägers aus dem Jahr 2014 beschränken sich auf allgemein und abstrakt gehaltene Angaben zu seinem grundsätzlichen Gesundheitszustand, denen keine Einzelheiten zu den konkreten Auswirkungen des erlittenen Schädel-Hirn-Traumas und über das genaue Ausmaß seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu entnehmen sind. So gab die Managerin des Klägers am 4.4.2014 öffentlich bekannt, dass der Kläger Fortschritte auf seinem Weg mache, Momente des Bewusstseins und des Erwachens zeige und dass sie ihm bei seinem langen und schweren Kampf zur Seite ständen. Am 13.4.2014 teilte sie mit, dass es kleine Fortschritte gebe, kleine Momente der Bewusstheit, des Erwachens und der Wachheit. Am 16.6.2014 erklärte sie, dass der Kläger nicht mehr im Koma sei und das Krankenhaus in Grenoble verlassen habe, um seine lange Phase der Rehabilitation fortzusetzen. Die Ehefrau des Klägers beschränkte sich auf die Mitteilung, es sei gut zu wissen, dass sie die schwerste Zeit gemeinsam überstanden hätten, es beginne eine Phase, die voraussichtlich sehr lange dauern werde, und sie bauten darauf, dass bei diesem Kampf die Zeit "D.s Verbündete" sein werde. Der Öffentlichkeit war damit zwar vor der hier angegriffenen Berichterstattung aufgrund von Presseverlautbarungen, die sich der Kläger zurechnen lassen muss, bekannt, dass dieser bei einem Unfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma davongetragen hatte, mehrere Monate lang im Koma gelegen hatte und nun ein langer Weg der Rehabilitation vor ihm lag. Eine konkrete Vorstellung von den gesundheitlichen Auswirkungen dieser Verletzung und des Umfangs der daraus resultierenden Einschränkung elementarer körperlicher Funktionen und Fähigkeiten vermittelten diese allgemein gehaltenen Äußerungen dem Publikum dagegen nicht. Erst recht konnten diese Äußerungen dem Leser keine konkrete Vorstellung davon vermitteln, unter welchen unfallbedingten körperlichen Einschränkungen der Kläger zwei Jahre später beim Besuch von Herrn J. in seinem Privathaus noch oder erstmals zu leiden hatte, wie sich sein äußeres Erscheinungsbild darstellte und wie der Besuch im Einzelnen verlief. (c) Weitere Äußerungen zum Gesundheitszustand des Klägers seit dessen Rückzug ins private Wohnumfeld sind seitens der Beklagten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, der Zeuge J. habe mit seinem Situationsbericht nichts anderes getan, als die sonstigen Besucher des Klägers – wie etwa S. K. oder andere ehemalige Weggefährten –, die in den Medien regelmäßig Eindrücke ihrer Besuche wiedergegeben hätten, steht der Annahme einer diesbezüglichen Selbstöffnung schon grundlegend entgegen, dass eine solche Zurechnung einer Selbstöffnung durch einen Dritten – ungeachtet der ungeklärten Details – jedenfalls eine engere persönliche Beziehung, ein konkludent gebilligtes Verhalten, eine freiwillige Mitveranlassung oder eine ähnliche Zurechnungsgrundlage verlangen würde (vgl. BGH v. 12.6.2018 – VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509), die hier nicht ersichtlich ist. (3) Schließlich steht dem Schutz der Privatsphäre des Klägers auch nicht entgegen, dass dieser mit Herrn J. vor oder bei dem Besuch keine explizite vertragliche Schweigepflichtvereinbarung getroffen hat. (a) Der von der Beklagten gerügte Verstoß gegen ihr Recht auf rechtliches Gehör durch Übergehen eines Beweisantritts liegt hier nicht vor. Denn man kann zugunsten der Beklagten das Fehlen einer Herrn J. bindenden Vertraulichkeitsabrede unterstellen, ohne dass sich dies im vorliegenden Rechtsstreit zu Lasten des Klägers auswirkt. Es erschließt sich bei der hier allein entscheidenden Frage eines Eingriffs in die Privatsphäre nicht, dass und warum die Privatheitserwartungen des Klägers in seiner räumlichen und thematischen Privatsphäre allein deswegen nicht als berechtigt anzusehen sein sollten, weil der augenscheinlich schwer gezeichnete Kläger mit einem hochrangigen Geistlichen bei einem privaten Krankenbesuch in erkennbar vertrauter Umgebung und ebenso erkennbarer konsistenter Abschirmung gegenüber der Öffentlichkeit seit dem Unfall im Übrigen nicht zusätzlich noch eine ausdrückliche Vertraulichkeitsvereinbarung abgeschlossen hat, obwohl mit dem oben bereits zur Zurechnung einer (Selbst-)Öffnung durch Dritte Gesagten dafür kein Anlass bestand. Eine freiwillige Mitveranlassung im Sinne einer Selbstöffnung durch das bloße Einladen des Geistlichen an einen privaten Rückzugsort kann nicht angenommen werden, da ein zurückgezogen lebender, an den Folgen eines schweren Unfalls noch leidender und durch ihn gezeichneter Mensch ebenso wie ein anderer Kranker unter den gegebenen Umständen nicht mit einer Offenlegung seiner privaten Umstände gegen seinen Willen ohne jede Rücksprache rechnen musste, sondern vielmehr von einem Mindestmaß an Professionalität kirchlicher Würdenträger in solchen Dingen ausgehen durfte. (b) Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das enttäuschte Vertrauen in die Diskretion eines Gesprächspartners, der sich über den erkannten oder zumindest erkennbaren Geheimhaltungswillen des sich Äußernden hinwegsetzt, als solches nicht ohne weiteres deliktisch geschützt, weil man die Persönlichkeit nicht vor ihrer eigenen Vertrauensseligkeit in Schutz nehmen muss, sofern es nicht ausnahmsweise – wie hier nicht – um die Verbreitung fixierter Gedankeninhalte geht (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667; OLG Köln, Urt. v. 29.5.2018 - 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541). Vorliegend geht es allerdings nicht um die Aufdeckung der Preisgabe eventuell brisanter Behördeninformationen in zunächst vertraulichen Gesprächen gegen den Willen des Äußernden, sondern um die Offenlegung von Einzelheiten aus dem Privatleben des Klägers durch die Presse, die er – mangels Zurechnung (siehe oben) – auch deliktisch nur dann dulden muss, wenn die Veröffentlichungsinteressen der Presse überwiegen. b. Der Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre durch die genannten Äußerungen ist rechtswidrig. Das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegt das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit. aa. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt die Reichweite nicht absolut fest. Das Persönlichkeitsrecht gewährt dem Einzelnen kein unbeschränktes dingliches „Herrschaftswissen“ über bestimmte Informationen, sondern findet seine Grenze in den Rechten Dritter. Die Reichweite des Rechtsschutzes muss daher grundsätzlich durch Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.2019 – VI ZR 360/18, BeckRS 2019, 18754 m.w.N.). Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Schutzes seiner Privatsphäre mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Da die Aussagen die Privatsphäre des Klägers betreffen, ist ungeachtet der Wahrheit der mitgeteilten Äußerungen von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.2019 – VI ZR 360/18, BeckRS 2019, 18754). bb. Nach diesen Grundsätzen überwiegen hier bei der Abwägung die Privatheitsinteressen des Klägers. Zugunsten der Beklagten ist zwar in die Abwägung einzustellen, dass der Kläger eine berühmte und beliebte Persönlichkeit war bzw. weiterhin ist und an seinem Privatleben auch und gerade vor dem Hintergrund des tragischen Unfalls und der ungebrochenen weltweiten Anteilnahme an seinem Schicksal ein nicht von der Hand zu weisendes öffentliches Interesse besteht. Dies gilt auch mit Blick auf die Vor- und Leitbildfunktion Prominenter, weil der Durchschnittsrezipient sich daran orientieren kann, wie Prominente mit einem schweren Schicksalsschlag umgehen, bei dem auch Prominenz und Wohlstand nur bedingt Linderung verschaffen können. Das Berichterstattungsinteresse bezieht sich zudem dabei auch auf den Aspekt, dass der (Kranken-)Besuch durch einen hochrangigen kirchlichen Würdenträger erfolgt ist, zumal gerade insofern auch wieder die Vorbildfunktion des Klägers Anlass zu einer öffentlichen Meinungsbildung bieten kann. Insofern ist durchaus anzuerkennen, dass kranke bzw. notleidende Menschen auch im säkularen Zeitalter Kraft und Stärkung durch die Fürbitte eines Geistlichen erfahren können. Zudem beschäftigt die Menschen, ob und gegebenenfalls wie der Kläger eines Tages wieder in der Öffentlichkeit auftreten können wird. Daneben ist zugunsten der Beklagten ebenfalls in die Abwägung einzustellen, dass die Art und Weise, mit der der Kläger selbst sowie Informationen zu seinem Gesundheitszustand seit dem Unfall von der öffentlichen Wahrnehmung abgeschirmt werden, teilweise auch kritisch gesehen wird, da Fans und Anhänger mehr an seinem Schicksal teilhaben wollen, die Familie des Klägers jedoch das von der Beklagten kritisierte „ Informationsvakuum “ geschaffen hat und aufrechterhält. Das wird – zumindest unterschwellig durch das Anknüpfen an die bestehende Ungewissheit – auch in den beiden streitgegenständlichen Berichterstattungen angedeutet und in der zweiten Berichterstattung (Anlage K2) als „Mantel des Schweigens“ thematisiert. Insofern hat auch der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs es durchaus als abwägungsrelevant angesehen, wenn die interessierte Öffentlichkeit bzw. eine „Fangemeinde“ darüber unterrichtet werden soll, dass es nach dem krankheitsbedingten Rückzug eines Prominenten über eine längere Zeitspanne keinerlei Informationen zum Gesundheitszustand und zu einer möglichen Rückkehr in den Beruf gibt, zumal dadurch wiederum auch ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung über die Informationspolitik Prominenter geleistet werden kann, die sich etwa nach einer plötzlichen Erkrankung aus der Öffentlichkeit zurückziehen und ihr besorgtes Publikum über ihr weiteres Schicksal im Ungewissen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 18.9.2012 – VI ZR 291/10, NJW 2012, 3645). Allerdings ist der Senat der Auffassung, dass aus den vorgenannten Erwägungen des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Fall nicht unmittelbar auf eine Zulässigkeit der Berichterstattung geschlossen werden kann, da es an einer Vergleichbarkeit der jeweiligen Sachverhalte fehlt. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall beschränkte sich die Berichterstattung auf die Wiedergabe der damals in der Öffentlichkeit längst bekannten wahren Tatsache, dass die Klägerin im Januar 2008 ihre Tournee krankheitsbedingt hatte abbrechen müssen (" Schwer erkrankt, mehr war nicht zu erfahren "), sie die Tournee entgegen einer Ankündigung im Herbst 2008 nicht wieder aufgenommen hatte und seither – ohne weitere Informationen an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen – " von der Bildfläche verschwunden ist ". Es wurden dabei keine konkreten Angaben zu Art und Ursache der Erkrankung der dortigen Klägerin gemacht, vielmehr wurde sogar ausdrücklich mitgeteilt, dass man nichts über ihren Gesundheitszustand wisse. Aus den Umständen wurde lediglich die naheliegende Schlussfolgerung gezogen, dass die Erkrankung vermutlich schwer sein müsse (" So etwas ist immer höchst beunruhigend "). Diese pauschale Angabe über das vermutete Vorliegen einer schweren Erkrankung ist mit den hier streitgegenständlichen Äußerungen, die konkret den Gesundheitszustand des Klägers bei einem Besuch in seinen privaten Räumlichkeiten beschreiben, nicht zu vergleichen. Soweit der Beklagten möglicherweise im Rahmen der Abwägung zumindest teilweise zugutegehalten werden kann, dass sie (anders als im Fall BGH, Urt. v. 29.11.2016, VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550) lediglich Angaben zu solchen medizinischen Zuständen des Klägers gemacht hat, die für die Öffentlichkeit wegen der bereits bekannten schwersten Hirnschädigungen und des monatelangen Komas des Klägers wenig überraschend sein dürften, kann dies ebenfalls nicht maßgeblich für ein überwiegendes öffentliches Interesse an der streitgegenständlichen Berichterstattung ins Feld geführt werden. Denn der möglicherweise nur geringe Erkenntnisgewinn der Leser an medizinischen Details zum Gesundheitszustand des Klägers ändert nichts daran, dass die konkrete Preisgabe von Einblicken hinsichtlich des Zustands des Klägers erheblichen Eingriffscharakter hat, zumal damit zugleich auch Erkenntnisse über den bisherigen Heilungsverlauf bis zum Jahr 2016 gegeben werden und das in der Öffentlichkeit verhaftete Bild des Klägers als eines aktiven Sportlers konterkariert wird. „wurde wegen möglicher Rückschlüsse entfernt“. Das Gewicht des öffentlichen Interesses an der streitgegenständlichen Berichterstattung ist weiter dadurch geschwächt, weil die Beklagte im konkreten Fall nicht eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert. Es handelt sich vorliegend gerade nicht um eine tagesaktuelle Mitteilung des vermeintlichen Zustandes des Klägers, sondern um die Schilderung von Vorgängen/Umständen, die bei einem im Zeitpunkt der Berichterstattung bereits über zwei Jahre zurückliegenden Besuch beobachtet werden konnten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Äußerungen von Herrn J., die die Beklagte in der Berichterstattung wiedergibt, erst kurz zuvor von diesem getätigt wurden. Denn Kern der angegriffenen Berichterstattung ist nicht, dass sich Herr J. über seinen Besuch beim Kläger geäußert hat, sondern vielmehr, welche Beobachtungen über dessen Gesundheitszustand er bei diesem Besuch machen konnte. In der Berichterstattung der Beklagten werden sodann diese aufgrund des zeitlich zurückliegenden Besuchs beobachteten rein äußerlichen Umstände aus Sicht eines Geistlichen als Nicht-Mediziners mitgeteilt, womit - bezogen auf den aktuellen Berichterstattungszeitpunkt - letztlich nur vage über eine baldige „Rückkehr“ des Klägers und eine vermeintliche Besserung seines Gesundheitszustands spekuliert wird. Zwar wird in der ersten der angegriffenen Berichterstattungen am Rande noch mitgeteilt, dass Patienten nach einem Schädel-Hirn-Trauma vieles neu lernen müssen ( „Laufen, sprechen, greifen…“ ), doch dient die Berichterstattung insofern nicht der – im öffentlichen Interesse liegenden – inhaltlichen Auseinandersetzung mit typischen Rehabilitationsmaßnahmen am konkreten Beispiel des Klägers (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2016 – VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550), sondern dreht es sich – insbesondere in der zweiten Berichterstattung – mehr oder weniger nur um eine vage „Hoffnung“ auf ein baldiges Wiedersehen des Klägers. Die dazu angestellten Überlegungen ( „Lange war das unklar – bis jetzt!“ ) erfolgen ins Blaue hinein und sind völlig spekulativ ( „Heute soll es … deutlich besser gehen als viele denken!“ ). Soweit dennoch aus diesem Anlass Einzelheiten des zwei Jahre zurückliegenden Besuchs und der dabei gemachten Beobachtungen von Herrn J. über das Befinden des Klägers nach außen gekehrt werden, erscheint das dem Senat bei Abwägung der widerstreitenden Belange nicht schutzwürdig. Auch wenn es mit der vorliegenden Berichterstattung nicht allein um die Befriedigung der Neugier mancher Leserkreise an Einzelheiten aus dem Privatleben des prominenten Klägers geht, so überwiegen doch im konkreten Einzelfall jedenfalls seine schutzwürdigen Interessen, an dem privaten Rückzugs- und Rehabilitationsort mit sich und den Unfallfolgen von Einblicken der Öffentlichkeit verschont zu bleiben. Der Kläger hat sich vollständig aus der Öffentlichkeit zurückgezogen und das Interesse an seinem Privatleben gerade nicht selbst aus eigenem Antrieb, gegebenenfalls sogar zu kommerziellen Zwecken, aufrechterhalten. Die sporadischen Mitteilungen nach außen, die nach den obigen Ausführungen keine Selbstöffnung in Gesundheitsfragen etc. darstellen, tragen keine andere Sicht. Soweit die Presse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit der Veröffentlichung selbst rechtswidrig beschaffter Informationen hat (vgl. BGH, Urt. v. 10.4.2018 – VI ZR 396/16, NJW 2018, 2877 m.w.N.), folgt daraus keine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Ungeachtet der Frage, ob es hier um rechtswidrig erlangte Informationen im eigentlichen Sinne geht, handelt es sich dabei nicht um einen Automatismus, sondern es bedarf wie bei selbst rechtmäßig recherchierten Informationen weiterhin eines überwiegenden Interesses der Öffentlichkeit an der Berichterstattung, welches der Senat im konkreten Fall – wie bereits ausgeführt – nicht zu erkennen vermag. Mit dem Vorgenannten kommt es dann auch nicht mehr darauf an, ob bei der Abwägung nicht zusätzlich noch zu Gunsten des Klägers zu würdigen wäre, dass der Besuch zumindest auch seelsorgerischen Charakter hatte, was daher im Ergebnis offenbleiben kann. Es sprechen allerdings gute Argumente dafür, dass ähnlich wie etwa bei einer Eltern-Kind-Situation, die mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Abwägung verstärken kann (vgl. OLG Köln, Urt. v. 8.3.2019 – 15 U 155/18, BeckRS 2019, 13613 Rn. 22 m.w.N.), vergleichbare Erwägungen im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 GG auch bei Vorliegen eines religiösen Bezuges gelten. Kranken oder in Rehabilitation befindlichen Menschen muss geistlicher Beistand ohne Besorgnis der baldigen Veröffentlichung auch dann möglich sein, wenn sie prominent sind, zumal die Seelsorge zur Regeneration eines gläubigen Menschen geradezu essentiell sein kann und die drohende Veröffentlichung von Informationen aus einem solchen Besuch gegen den Willen des Betroffenen zumindest geeignet erscheint, ein Vermeidungsverhalten anzuregen. Diesen Erwägungen steht auch nicht entgegen, dass der Kläger bzw. seine Familie bei anderer Gelegenheit eine – wenn auch nur lockere – Verbindung zu dem Geistlichen in der Öffentlichkeit demonstriert hat (z.B. Auftritt bei Eröffnung der „Collection“ in Köln). Denn vorliegend geht es nicht um das „Ob“ eines solchen Besuches von Herrn J. am Krankenbett oder das – ohnehin öffentlich bekannte – Bekenntnis des Klägers zum christlichen Glauben, sondern um die Offenlegung von aus Anlass des Besuchs dem Geistlichen eröffnete Einblicke in das Privatleben des Klägers, an deren Bekanntgabe aber – wie aufgezeigt – gerade kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. c. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird angesichts der Erstbegehung vermutet. 2. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus den Vorgaben der DSGVO mit Blick darauf, dass die öffentlich gemachten Angaben zum Kläger als personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO verstanden werden können, die von der Beklagten verarbeitet worden sind (Art. 4 Nr. 2 DSGVO). Denn wegen § 12 LandespresseG Baden-Württemberg finden für die hier gegebene Datenverarbeitung zu journalistischen oder literarischen Zwecken durch Unternehmen der Presse und deren Hilfsunternehmen die meisten Vorschriften der DSGVO und insbesondere Art. 6 DSGVO keine Anwendung. Der Senat geht davon aus, dass derartige pauschale Befreiungsregelungen, wie sie als sog. Medienprivileg aus § 41 BDSG a.F. bekannt waren, auch unter der Geltung von Art. 85 Abs. 1 und 2 DSGVO weiterhin Bestand haben können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019 – 1 BvR 16/13, AfP 2020, 35; OLG Köln, Urt. v. 18.7.2019 – 15 W 21/19, BeckRS 2019, 15695) und deswegen die Vorschriften der DSGVO im Bereich der originären journalistischen Tätigkeit auch keinen Anwendungsvorrang vor dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seinen Ausprägungen entfalten. Doch kommt es darauf letztlich im konkreten Fall nicht an: Denn selbst wenn man hier Unterlassungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Vorschriften der DSGVO prüfen wollte, würde im Rahmen der dann gebotenen umfassenden Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO im Ergebnis nichts anderes gelten als oben bereits ausgeführt (vgl. bereits OLG Köln, Urt. v. 18.4.2019 – 15 U 215/18, n.v.). Schon mit Blick auf Erwägungsgrund Nr. 153 der DSGVO wäre in grundrechtskonformer Auslegung auch in einem solchen Fall eine umfassende Abwägung aller widerstreitenden Grundrechtspositionen geboten (vgl. für Presseveröffentlichungen allgemein Schantz , in Simitis u.a., DatenschutzR, 2019, Art. 6 Abs. 1 Rn. 129 ff.), wie sie im Rahmen der Abwägung oben bereits wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vollzogen worden ist. Hier bliebe das Ergebnis das Gleiche, zumal im konkreten Fall keine unterschiedliche Reichweite des Schutzumfangs der nationalen Grundrechte des GG, der – schon bisher interpretationsleitend berücksichtigten – Vorgaben aus der EMRK (Art. 52 Abs. 3 GrCh) und der im Rahmen der DSGVO zu berücksichtigenden Grundrechte-Charta (Art. 51 Abs. 1 GRCh, zu deren Anwendung im Bereich der DSGVO etwa Frey , in: Schwartmann u.a., DSGVO/BDSG, 2018, Art 85 Rn. 11 – 14; Lauber-Rönsberg , in: Götting u.a., Hdb. PersönlichkeitsR, 2. Aufl. 2019, § 22 Rn. 39) im Raum steht und sich daher auch daraus keine für die Entscheidung des Senats relevanten Abweichungen ergeben. Solche Divergenzen sind von den Parteien auch nicht geltend gemacht. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO. 4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf den Einzelfallumständen und deren Abwägung beruht. Höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden. Berufungsstreitwert: 40.000 Euro