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Urteil

2-03 O 306/19

LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2020:0430.2.03O306.19.00
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Leitsätze
1. Das postmortale Persönlichkeitsrecht schützt vor der nachträglichen Offenbarung einer angeblichen homosexuellen Beziehung, die der Betroffene jedenfalls zeitlebens geheim gehalten hat. 2. Die sexuelle Orientierung ist in der Regel durch die Intimsphäre geschützt. Die nachträgliche Offenbarung einer möglichen homosexuellen Orientierung kann eine Entstellung des Lebensbildes des Betroffenen bewirken.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, a) wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass es eine sexuelle oder lesbische Beziehung zwischen der deutschen Aufseherin in den Konzentrationslagern ... [Name der Konzentrationslager] [Name der KZ-Aufseherin B] und der am ...2010 verstorbenen Mutter der Klägerin, Frau A, einer Gefangenen in den Konzentrationslagern [Name der Konzentrationslager], gegeben hat, wie geschehen in Anlagen K3, K4 (dort auf S. 8, links unten) und K5; und/oder b) den unabgekürzten Nachnamen der am ...2010 verstorbenen Mutter der Klägerin, Frau A, in Zusammenhang mit Berichterstattungen über eine angebliche lesbische oder sexuelle Beziehung mit Frau B zu verwenden und/oder verwenden zu lassen (erlaubt wäre: „[Vorname und Initial des Nachnamens]“), wie geschehen in Anlagen K3, K4 (dort auf S. 8, links unten) und K5; und/oder c) das Bildnis der am ...2010 verstorbenen Mutter der Klägerin, Frau A, wie diese beispielsweise in einer Fotografie zu sehen sind, in Zusammenhang mit Berichterstattungen über eine angebliche lesbische oder sexuelle Beziehung mit Frau B ohne Einwilligung der Klägerin zu verbreiten und/oder öffentlich zur Schau zu stellen, wie geschehen in Anlage K10. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 05.09.2019 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Ausspruchs zu 1.a) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000 EUR, hinsichtlich des Ausspruchs zu 1.b) in Höhe von 1.000 EUR und hinsichtlich des Ausspruchs zu 1.c) in Höhe von 1.000 EUR, im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das postmortale Persönlichkeitsrecht schützt vor der nachträglichen Offenbarung einer angeblichen homosexuellen Beziehung, die der Betroffene jedenfalls zeitlebens geheim gehalten hat. 2. Die sexuelle Orientierung ist in der Regel durch die Intimsphäre geschützt. Die nachträgliche Offenbarung einer möglichen homosexuellen Orientierung kann eine Entstellung des Lebensbildes des Betroffenen bewirken. 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, a) wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass es eine sexuelle oder lesbische Beziehung zwischen der deutschen Aufseherin in den Konzentrationslagern ... [Name der Konzentrationslager] [Name der KZ-Aufseherin B] und der am ...2010 verstorbenen Mutter der Klägerin, Frau A, einer Gefangenen in den Konzentrationslagern [Name der Konzentrationslager], gegeben hat, wie geschehen in Anlagen K3, K4 (dort auf S. 8, links unten) und K5; und/oder b) den unabgekürzten Nachnamen der am ...2010 verstorbenen Mutter der Klägerin, Frau A, in Zusammenhang mit Berichterstattungen über eine angebliche lesbische oder sexuelle Beziehung mit Frau B zu verwenden und/oder verwenden zu lassen (erlaubt wäre: „[Vorname und Initial des Nachnamens]“), wie geschehen in Anlagen K3, K4 (dort auf S. 8, links unten) und K5; und/oder c) das Bildnis der am ...2010 verstorbenen Mutter der Klägerin, Frau A, wie diese beispielsweise in einer Fotografie zu sehen sind, in Zusammenhang mit Berichterstattungen über eine angebliche lesbische oder sexuelle Beziehung mit Frau B ohne Einwilligung der Klägerin zu verbreiten und/oder öffentlich zur Schau zu stellen, wie geschehen in Anlage K10. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 05.09.2019 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Ausspruchs zu 1.a) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000 EUR, hinsichtlich des Ausspruchs zu 1.b) in Höhe von 1.000 EUR und hinsichtlich des Ausspruchs zu 1.c) in Höhe von 1.000 EUR, im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist teilweise begründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in Gestalt des postmortalen Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf Unterlassung der Behauptung zu, dass es eine sexuelle oder lesbische Beziehung zwischen der Mutter der Klägerin und der der KZ-Aufseherin B gegeben habe (Klageantrag zu 1.a). a. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Geltend gemacht werden kann das postmortale Persönlichkeitsrecht in erster Linie von demjenigen, den der Verstorbene zu Lebzeiten dazu berufen hat. Hat der Verstorbene niemanden zur Wahrnehmung seiner Rechte berufen, kommt diese Befugnis den Angehörigen zu (Hollenders/Müller, in: Raue/Hegemann, MAH Urheber- und Medienrecht, § 12 Rn. 56 m.w.N.). Dies ist hier mit der Klägerin der Fall, was zwischen den Parteien nicht in Streit steht. b. Es liegt ein unzulässiger Eingriff in das postmortale Persönlichkeitsrecht der Mutter der Klägerin vor. aa. Die Persönlichkeit des Menschen wird auch über den Tod hinaus geschützt. Dies folgt für das allgemeine Persönlichkeitsrecht, soweit es verfassungsrechtlich gewährleistet ist, aus dem Grundrecht des Art. 1 Abs. 1 GG, wonach die Würde des Menschen unantastbar ist. Demgegenüber besteht kein Schutz des Verstorbenen durch das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person ist (BVerfG NJW 2001, 2957 – Wilhelm Kaisen; BGH GRUR 2007, 168 Rn. 10 – kinski-klaus.de; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.10.2009 – 16 U 39/09, AfP 2009, 612 = BeckRS 2009, 27660 Rn. 30, 37). Die Schutzwirkungen des postmortalen Persönlichkeitsrechts sind dabei nicht identisch mit denen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG für den Schutz lebender Personen ergeben (BGH NJW 2009, 751 – Ehrensache; OLG Frankfurt a.M., a.a.O.). Bei einer Verletzung der ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts geht es der Sache nach um den durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten postmortalen Achtungsanspruch. Er ist deshalb auf schwere Eingriffe beschränkt, nämlich einerseits auf Verletzungen des allgemeinen Achtungsanspruchs, der dem Menschen kraft seines „Personseins“ zusteht, sowie andererseits auf grobe Verzerrungen des Lebensbildes, also Verletzungen des sittlichen, personalen und sozialen Geltungswerts, den eine Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (BVerfG GRUR-RR 2008, 206 Rn. 8 – Ehrensache; Paschke/Berlit/Meyer-Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, Art. 8 EMRK, Rn. 17 m.w.N.). Insoweit wird der Verstorbene gegen schwerwiegende Entstellungen seines Lebensbildes, gegen die er sich nicht mehr selbst verteidigen kann, auf Verlangen seiner nahen Angehörigen geschützt (BGH GRUR 1968, 552 – Mephisto). Ein bloßes Infragestellen des erworbenen Geltungsanspruchs genügt demgegenüber nicht (OLG Köln, Urt. v. 30.11.2017 - 15 U 67/17, BeckRS 2017, 139939 Rn. 41). Steht fest, dass eine Handlung das postmortale Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, ist zugleich ihre Rechtswidrigkeit geklärt. Der Schutz kann nicht etwa im Zuge einer Güterabwägung relativiert werden (BVerfG GRUR-RR 2008, 206 Rn. 9 – Ehrensache; OLG Frankfurt a.M., a.a.O., Rn. 37; OLG Köln, Urt. v. 30.11.2017 - 15 U 67/17, BeckRS 2017, 139939 Rn. 41). Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, bedarf es jedoch einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (BVerfG GRUR-RR 2008, 206 Rn. 10 – Ehrensache). Dementsprechend können im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs auch das öffentliche Interesse an einer Berichterstattung und die Rolle des Betroffenen Berücksichtigung finden (vgl. OLG Köln, Urt. v. 30.11.2017 - 15 U 67/17, BeckRS 2017, 139939 Rn. 43 ff.). Der Schutz auch des ideellen Teils des postmortalen Persönlichkeitsrechts nimmt über die Zeit ab (vgl. insoweit BGH NJW 1990, 1986, 1988, der den Schutz des bekannten Malers Emil Nolde 30 Jahre nach dessen Tod noch nicht als entfallen ansieht; Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack-Ring, BGB, 3. Aufl. 2016, § 90 Rn. 43, der als objektives Kriterium für die Dauer des Schutzes auf die Mindestruhezeiten von Friedhöfen, also 25 Jahre, abstellt; ebenso Staudinger/Stieper, BGB, 2017, § 90 Rn. 51 m.w.N.). Das Schutzbedürfnis des Verstorbenen schwindet in dem Maße, in dem die Erinnerung an ihn verblasst (vgl. BGH GRUR 1968, 552, 555 – Mephisto; BGH GRUR 1995, 668, 670 – Emil Nolde; LG Frankfurt a. M., Urt. v. 13.02.2009 – 2-03 O 478/08, ZUM 2009, 308, 310; OLG Frankfurt a.M., a.a.O., Rn. 33; Wandtke/Bullinger-Fricke, UrhG, 5. Aufl. 2019, § 22 KUG Rn. 11). Die Schutzdauer der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts wie das Recht am eigenen Bild (§ 22 S. 3 KUG) ist auf zehn Jahre nach dem Tod der Person begrenzt (BGH GRUR 2007, 168 – kinski-klaus.de). Der postmortale Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts endet damit aber nicht insgesamt nach Ablauf von zehn Jahren, sondern nur in Bezug auf die vermögenswerten Bestandteile. Unter den Voraussetzungen und im Umfang des postmortalen Schutzes der ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts besteht der postmortale Persönlichkeitsschutz fort (BGH GRUR 2007, 168 Rn. 10 – kinski-klaus.de). bb. In Anwendung dieser Grundsätze liegt ein Eingriff in das postmortale Persönlichkeitsrecht der Mutter der Klägerin vor. (1) Die Äußerungen der Beklagten in den in Bezug genommenen Anlagen sind dahingehend zu verstehen, dass zwischen der Mutter der Klägerin und der Beklagten eine „lesbische Beziehung“ bestanden habe. Maßgeblich für die Ermittlung des Aussagegehalts ist grundsätzlich nicht der Sinn, den der Äußernde der Äußerung beilegen wollte, sondern der in der Aussage objektivierte Sinngehalt, der durch Auslegung zu ermitteln ist (BVerfGE 82, 43, 51 ff.; BVerfG NJW 2005, 1341 – vollzugsfeindlich; BGH NJW 1982, 1805 – Schwarzer Filz; Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 90 m.w.N.), wobei auf das Verständnis des Empfängers abzustellen ist, an den sich die Äußerung unter Berücksichtigung der für ihn wahrnehmbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden Umstände richtet (BVerfGE 93, 266, 295 – Soldaten sind Mörder II; BVerfG NJW 2003, 1303 – Benetton-Werbung; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 90). Maßgeblich hierfür ist der Durchschnittsleser (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 90 m.w.N.). Die Äußerung in Anlage K4, Bl. 41 d.A. (und ebenso in Anlagen K3, Bl. 36 d.A., und K5, Bl. 46 d.A.), zu der die Beklagte mittlerweile eingeräumt hat, dass sie von ihr stammt, lautet: „Im Winter 1945 beobachteten Häftlinge des Frauenaußenlagers ... die Beziehung zwischen der Aufseherin B und der Gefangenen A. Die lesbische Beziehung weckte Unbehagen und reflektierte somit Homophobie der Häftlingsgesellschaft. ...“ Dieser Äußerung entnimmt der Durchschnittsleser entgegen der Auffassung der Beklagten die Behauptung, dass die Mutter der Klägerin eine lesbische Beziehung geführt hat. Die Beklagte selbst verwendet die Bezeichnung „lesbische Beziehung“. Der Durchschnittsleser versteht hierunter, dass die Mutter der Klägerin eine lesbische und ggf. auch sexuelle Beziehung geführt hat. Hierfür spricht auch, dass die Beklagte ein „Unbehagen“ anspricht, dass hierdurch bei den anderen Häftlingen entstanden sei und die Beklagte darin wiederum eine Homophobie erkennt. Denn Grundlage einer solchen homophoben Reaktion kann aus Sicht des Durchschnittslesers nur die „lesbische Beziehung“ der Mutter der Klägerin sein. (2) Hierbei kommt es letztlich nicht darauf an, ob die Annahme der Beklagten, die Mutter der Klägerin und Frau B hätten eine lesbische Beziehung geführt oder nicht, zutrifft oder hinreichende historische Anknüpfungspunkte zur Verfügung stehen oder nicht. Wie oben dargestellt, dient das postmortale Persönlichkeitsrecht dem Schutz des Betroffenen, der sich gegen eine entstellende Darstellung nicht mehr wehren kann. Der Umstand, ob die Mutter der Klägerin mit der KZ-Aufseherin eine lesbische Beziehung geführt hat oder nicht, unterfällt grundsätzlich der Intimsphäre. Denn er betrifft mit dem Bereich des Sexuellen und der sexuellen Orientierung den Kernbereich der Persönlichkeit. Eine solche Behauptung stellt auch bei unterstelltem Wahrheitsgehalt einen Eingriff in die Intimsphäre dar, solange dieser Bereich nicht aus anderen Gründen, z.B. durch eine Selbstöffnung des Betroffenen, dem Bereich der Intimsphäre entzogen ist (vgl. BGH NJW 2012, 767 Rn. 12 – Pornodarsteller m.w.N.; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.02.2019 – 2-03 O 162/19, BeckRS 2020, 5181 Rn. 37; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.09.2018 – 2-03 O 320/17, BeckRS 2018, 25130 Rn. 44 m.w.N.). Die Kammer erachtet die angebliche Beziehung der Mutter der Klägerin auch dann als noch der Intimsphäre zugehörig, wenn davon ausgegangen wird, dass die anderen Mithäftlinge von dieser angeblichen Beziehung Kenntnis gehabt oder diese vermutet hätten. Denn einerseits wird der Bereich der Intimsphäre in solchen Fällen noch nicht dadurch verlassen, dass der Betroffene zwangsläufig mit Dritten in einem engen Umfeld in Kontakt gerät (vgl. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.02.2019 – 2-03 O 162/19, BeckRS 2020, 5181 Rn. 37 ff. m.w.N.). Zum anderen zeigt gerade der Umstand, dass die Beklagte in ihrer wissenschaftlichen Veröffentlichung von einer nicht gesicherten Sachlage ausgeht, dass die Mutter der Klägerin eine angebliche Beziehung letztlich erfolgreich geheim halten konnte. Jedenfalls erachtet die Kammer die angebliche Beziehung nach dem Zeitpunkt der Befreiung als geheim. Es ist zwischen den Parteien letztlich unstreitig geblieben, dass die Klägerin von ihrer Mutter über eine angebliche lesbische Beziehung nichts gehört hat. Die Beklagte hat auch andere Indizien für eine Selbstöffnung der Mutter der Klägerin, z.B. Zeugnis von Weggefährten, nach der Befreiung im Jahr 1945, nicht benennen können. Wenn es also eine möglicherweise erzwungene lesbische Beziehung oder eine Form der Austauschbeziehung, die die Beklagte in ihrer Veröffentlichung als „rationale Beziehung“ bezeichnet, gegeben haben sollte, hätte die Mutter der Klägerin diese jedenfalls seit dem Jahr 1945 erfolgreich geheim gehalten. Die nach dem Tod der Mutter der Klägerin aufgestellte Behauptung, die Klägerin sei lesbisch oder habe sich im Konzentrationslager, ggf. aus Zwang, in eine lesbische Beziehung begeben, betrifft daher das Lebensbild der Mutter der Klägerin in Form ihres sittlichen, personalen und sozialen Geltungswerts. Die Beklagte räumt in ihrem wissenschaftlichen Beitrag selbst ein, dass eine homosexuelle Einstellung oder die Vornahme von homosexuellen Handlungen zur damaligen Zeit argwöhnisch betrachtet wurden. Auch wenn sich die gesellschaftliche Wahrnehmung mittlerweile in weiten Teilen gewandelt hat, ist die Offenbarung einer homosexuellen Orientierung weiterhin dem Kernbereich der Intimsphäre zuzuordnen (vgl. zuletzt LG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.02.2019 – 2-03 O 162/19, BeckRS 2020, 5181). Dieser Kernbereich ist durch die Mutter der Klägerin auch nicht geöffnet worden. Insoweit weist die Beklagte selbst darauf hin, dass die Faktenlage nicht ganz klar ist und widersprüchliche oder „mäandrierende“ Angaben vorliegen. Die Mutter der Klägerin hat diesen Bereich zu Lebzeiten auch selbst nie geöffnet. Insoweit kann sich die Beklagte auch nicht auf das Interview der Mutter der Klägerin mit der USC Shoah Foundation berufen. Denn die Mutter der Beklagten hat in diesem Interview lediglich angegeben, dass es eine KZ-Aufseherin gegeben habe, die sie gemocht habe und die ihr Schuhe gegeben hatte. Eine solche Beziehung ist auch nicht durch Frau B der Öffentlichkeit zugeführt worden, zumal diese eine Selbstöffnung zu Lasten der Mutter der Klägerin kaum herbeiführen könnte. Denn auch Frau B hat von einer lesbischen oder sexuellen Beziehung zur Mutter der Klägerin in den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht berichtet. Die Kammer erachtet diesen Eingriff nach alledem wie oben dargestellt als einen entstellenden Eingriff in das Lebensbild der Mutter der Klägerin. Hierbei hat die Kammer auch einbezogen, dass an der Person der Mutter der Klägerin einerseits und dem Leben in Konzentrationslagern andererseits ein öffentliches Interesse besteht und die Beklagte sich mit der Person der Mutter der Klägerin im Rahmen wissenschaftlicher Forschung und wissenschaftlicher Abhandlungen beschäftigt. Nach Auffassung der Kammer überwiegt hier jedoch das unter dem postmortalen Persönlichkeitsschutz stehende Lebensbild der Klägerin, in das durch die angegriffenen Veröffentlichungen der Beklagten, die nicht die wissenschaftliche Veröffentlichung der Beklagten gemäß Anlage B13 beinhalten, unter Namensnennung erheblich eingegriffen wurde. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht den Schutz der Intimsphäre nicht umfasse, dringt sie hiermit nicht durch. Die Beklagte verkennt insoweit den Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts. Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG nur lebenden Personen zusteht (BVerfG NJW 2001, 2957, 2959 m.w.N.; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.10.2009 – 16 U 39/09, AfP 2009, 612 = BeckRS 2009, 27660). Zum einen betrifft aber der Bereich der Intimsphäre nicht (allein) das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit, sondern eben auch den Bereich der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG. Zum anderen geht es beim Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts um den Schutz des Lebensbildes des Verstorbenen. Wie oben dargestellt, greift die Äußerung, eine Verstorbene habe zu Lebzeiten eine lesbische Beziehung geführt, im hiesigen Fall in das Lebensbild der Mutter der Klägerin ein, die nach derzeitigem Sach- und Rechtsstand jedenfalls nach ihrer Zeit im Konzentrationslager über eine lesbische Beziehung nicht gesprochen hat. cc. Da nach Feststellung eines Eingriffs in das postmortale Persönlichkeitsrecht die Rechtswidrigkeit indiziert wird und eine Güterabwägung nicht mehr stattfindet (s.o.), ist der Eingriff auch als unzulässig anzusehen. 2. Die Klägerin kann ferner von der Beklagten verlangen, dass sie den Namen ihrer Mutter im Zusammenhang mit Berichterstattungen über eine angebliche lesbische Beziehung nicht mehr wie in den Anlagen K3-K5 geschehen verwendet (Antrag zu 1.b). Wie oben dargestellt, ist die Behauptung, die Klägerin habe eine lesbische Beziehung geführt, als ein unzulässiger Eingriff in das postmortale Persönlichkeitsrecht der Mutter der Klägerin anzusehen. Soweit die Klägerin darüber hinaus mit ihrem ursprünglichen Klageantrag zu 1.b) verlangt hatte, dass die Beklagte die Verwendung des vollen Namens ihrer Mutter auch im Zusammenhang mit der Gefangenschaft der Mutter der Klägerin unterlässt, hat die Klägerin den Klageantrag zu 1.b) insoweit in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Denn der Antrag war angesichts seiner Formulierung in Abgrenzung zum Antrag zu 1.a) dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Verwendung des vollen Namens ihrer Mutter generell im Zusammenhang mit der Gefangenschaft und nicht nur im Zusammenhang mit Berichten über eine lesbische Beziehung untersagen wollte. Der Antrag war (ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin auf konkrete Anlagen nicht Bezug genommen hatte, vgl. BGH GRUR 2013, 312 Rn. 32 – IM Christoph) dementsprechend ursprünglich deutlich weiter gefasst, da er auch Veröffentlichungen umfasste, die sich mit der Gefangenschaft der Mutter der Klägerin, nicht aber mit der angeblichen lesbischen Beziehung befassten. Im Übrigen wäre ein Anspruch auf generelle Untersagung der Namensnennung auch weder aus einer angeblichen vertraglichen Vereinbarung in Form der E-Mail der Beklagten vom 21.06.2014 (Anlage K2, Bl. 35 d.A.), noch aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG oder aus § 12 BGB begründet gewesen. 3. Die Klägerin kann von der Beklagten aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. §§ 22 f. KUG, Art. 85 DSGVO verlangen, dass sie die Veröffentlichung des auf S. 11 der Klageschrift und in Anlage K10 (Bl. 262 d.A.) gezeigten Bildes, das das Cover der Zeitschrift „...“ von 194x darstellt, im Zusammenhang mit Berichten über eine angeblich lesbische Beziehung unterlässt (Antrag zu 1.c), [hier nur schwarz-weiß] [Bild 1] Wie oben dargestellt, ist die von der Klägerin angegriffene Äußerung, ihre Mutter habe eine lesbische Beziehung geführt, als unzulässig anzusehen. Da die Mutter der Klägerin durch das streitgegenständliche Bildnis erkennbar ist, ist auch die Verwendung der Bildnisse mit diesen Äußerungen unzulässig. Die in Anlage K10 angegriffene Veröffentlichung nimmt – jedenfalls durch die Verlinkung auf die Verstaltungsankündigung im Zusammenhang mit der Äußerung der „Facetten einer erzwungenen Frauenbeziehung“ – auch Bezug auf die hier streitgegenständliche angebliche lesbische Beziehung. Der postmortale Bildnisschutz der Mutter der Klägerin ist auch noch nicht entfallen. Nach § 22 S. 3 KUG ist zehn Jahre nach dem Tod des Abgebildeten eine Einwilligung nicht mehr erforderlich. Der postmortale Bildnisschutz nach § 22 S. 3 KUG stellt jedoch keine abschließende Regelung dar, sondern wird durch das von der Rechtsprechung anerkannte postmortale Persönlichkeitsrecht ergänzt, welches die ideellen Bestandteile des Bildnisrechts als besonderem Persönlichkeitsrecht auch nach Ablauf von zehn Jahren schützt, während es bei der gesetzlichen Schutzbegrenzung bleibt, sofern lediglich die vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts betroffen sind (vgl. BGH NJW 2007, 684 – kinski-klaus.de; BGH NJW 1990, 1986). Die ideellen Bestandteile beim postmortalen Bildnisschutz kommen zum Tragen, wenn eine Güter- und Interessenabwägung ergibt, dass Ansehen und Ehre des Verstorbenen unzulässig herabgesetzt werden bzw. dessen Lebensbild verfälscht wird (BeckOK InfoMedienR/Herrmann, 26. Ed. 1.11.2019, § 22 KUG Rn. 29). Die Mutter der Klägerin ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht zehn Jahre verstorben. Darüber hinaus greifen auch hier die ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts weiterhin (vgl. oben). Bei der dargestellten Abwägung hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass seit dem 25.05.2018 die DSGVO Geltung erlangt hat. Insoweit wendet die Kammer jedoch unter Berücksichtigung von Art. 85 DSGVO die §§ 22 f. KUG und die hierzu in der Rechtsprechung ergangenen Grundsätze mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO an (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.09.2018 – 2-03 O 283/18, ZD 2018, 2018, 587; so wohl auch OLG Köln, Urt. v. 28.03.2019 – 15 U 155/18, BeckRS 2019, 13613 Rn. 26; vgl. auch LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.09.2018 – 2-03 O 320/17, BeckRS 2018, 25130; Sydow/Specht, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 85 Rn. 13 ff.; Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057, 1060). 4. Auch die für den Unterlassungsanspruch jeweils erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH NJW 2018, 3506 Rn. 26 – Direkt-Mailing; BGH NJOZ 2018, 194 Rn. 17; jew. m.w.N.). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (BGH NJOZ 2018, 194 Rn. 17), die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt die Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel). 5. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO. 6. Die Klägerin kann hingegen nicht die Unterlassung der Verwendung des Bildnisses gemäß Portrait S. 4 der Replik vom 12.03.2020, Bl. 259 d.A., verlangen, [hier nur schwarz-weiß] [Bild 2] Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat nicht zur hinreichenden Überzeugung der Kammer dargelegt, dass die Beklagte das Bildnis überhaupt verwendet hat. Die Klägerin legt nicht hinreichend dar, dass die Beklagte die dort angeführte Webseite betreibt oder dort das Bildnis hinterlegt hat. Soweit die Klägerin sich darauf bezogen hat, dass die Beklagte als Autorin genannt werde, hat die Beklagte dies in Abrede gestellt und ausgeführt, dass sie dem oder der Betreiberin der Webseite keine Inhalte zur Verfügung gestellt habe. Sie spreche auch kein Polnisch. 7. Die Klägerin kann auch nicht die Unterlassung des Bildnisses gemäß S. 5 der Replik vom 12.03.2020, Bl. 260 d.A., verlangen: [Bild 3] Auch insoweit hat die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht zur hinreichenden Überzeugung der Kammer dargelegt, dass die Beklagte das Bildnis überhaupt öffentlich zur Schau gestellt hat. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte das Bildnis an die Betreiber der dortigen Webseite überreicht hat. Ebenfalls unstreitig geblieben ist aber, dass die Beklagte dieses selbst aus einem Archiv erhalten hat. Mit der Weitergabe ohne einen bestimmten Zweck oder Kontext kann jedoch noch nicht entschieden werden, ob die anschließende Veröffentlichung unzulässig ist oder nicht. Denn die Veröffentlichung von Bildnissen der Mutter der Klägerin im konkreten Kontext kann sich durchaus als zulässig darstellen. An der Aufarbeitung des Holocaust an sich besteht ein öffentliches Interesse. Ein solches besteht zudem auch an der Person der Mutter der Klägerin, die als Zeitzeugin eine gewichtige Rolle bei der Bewahrung der Erinnerung einnimmt bzw. einnahm. Die Mutter der Klägerin hat sich auch selbst in einem Interview mit der USC Shoah Foundation zu ihrer Rolle bekannt. Ferner ist die Mutter der Klägerin als bekannte Schauspielerin anzusehen. Das Bildnis ist auch kontextneutral bzw. wird kontextgerecht verwendet. Eine Beeinträchtigung des postmortalen Persönlichkeitsrechts ergibt sich auch nicht aus dem Bildnis selbst. Insbesondere wird die Mutter der Klägerin auf dem Bildnis nicht in einer negativen Situation gezeigt. Die Weitergabe durch die Beklagte bedingt daher noch nicht die Unzulässigkeit der Veröffentlichung, unabhängig davon, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag das Bildnis von England nach Kanada weitergereicht hat. Die Klägerin hat im Übrigen auch nicht dargelegt, welchen Inhalt die Veröffentlichung auf der Webseite, die sie der Beklagten zurechnen will, genau hat und warum dieser unzulässig sein soll. 8. Die Klägerin kann auch Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten aus den §§ 683, 677, 670 BGB verlangen, jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe. Nachdem die Klägerin die drei der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche lediglich teilweise erfolgreich verfolgen konnte, waren die Abmahnkosten nur anteilig zuzusprechen. Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH die Höhe des Ersatzanspruchs durch Ermittlung des nach dem berechtigten Teil der Abmahnung zu ermittelnden Gegenstandswert zu bestimmen (BGH (VI. Zivilsenat) NJW 2017, 1550 Rn. 28 – Michael Schumacher; anders im Bereich des Wettbewerbsrechts BGH (I. Zivilsenat) GRUR 2010, 744 Rn. 52 – Sondernewsletter: Quotelung). Diese anteilige Berechnung ist jedoch in einer Situation wie hier, in der ein Pauschalhonorar vereinbart wurde, nicht angemessen. Vielmehr ist insoweit von einer Quotelung wie vom I. Zivilsenat des BGH praktiziert auszugehen. Die Klägerin kann daher Ersatz in Höhe von 500 EUR (50% des geltend gemachten Betrages von 1.000 EUR) verlangen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB. 9. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Kostenquote trägt dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien Rechnung. Wie oben dargestellt, war die Umstellung der Klageanträge teilweise als Klagerücknahme anzusehen, wobei die Kammer jedenfalls in Bezug auf den Klageantrag zu 1.a) die Konkretisierung auf konkrete Veröffentlichungen nicht als Teilrücknahme ansieht, da in Auslegung von Klageanträgen und Begründung in der Klageschrift hinreichend deutlich wurde, dass die Klägerin die konkreten aus den Anlagen ersichtlichen Äußerungen angreifen wollte. Sowohl mit Blick auf den Klageantrag zu 1.b) als auch den Klageantrag zu 1.c) ist aber von einer Teilrücknahme mit entsprechender Kostenfolge auszugehen. Während der Klageantrag zu 1.b) bereits umfassender formuliert war und daher auch Äußerungen umfasste, die nicht die angebliche lesbische Beziehung der Mutter der Klägerin betraf (siehe oben), war der Klageantrag zu 1.c) noch offener und damit noch umfassender formuliert und ist erst im Termin zur mündlichen Verhandlung auf den Zusammenhang mit Äußerungen zur angeblichen lesbischen Beziehung beschränkt worden. Diese Beschränkung ergibt sich letztlich auch daraus, dass die Klägerin auf die Anlage K10 Bezug nimmt, die bei Klageeinreichung noch gar nicht vorlag, sondern erst mit der Replik vorgelegte wurde. Letztlich bewertet die Kammer das Unterliegen bzw. die Teilrücknahme insgesamt als ungefähr 50% der ursprünglichen Klageanträge. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klageanträge zu 1.b) und 1.c) in ihrer zuletzt gestellten Fassung nicht mehr so deutlich über den Verbotsumfang des Klageantrags zu 1.a) hinausgingen. Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung auch deutlich gemacht, dass sie sich hauptsächlich an den Äußerungen gemäß dem Antrag zu 1.a) sowie der namentlichen Nennung der Mutter der Klägerin gestört hatte. 10. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Äußerungen und Bildnissen aufgrund des postmortalen Persönlichkeitsrechts. Die Klägerin ist die Tochter der 19.. geborenen Frau A. Frau A und ihre Familie wurden im Dezember 1941 mit ihrer Familie von ... aus in das jüdische Ghetto ... deportiert. Ende 1943 wurden sie in das ... Familienlager in ... gebracht. Im Juli 1944 wurde dieses Lager aufgelöst und diejenigen, die als „arbeitsfähig“ eingestuft wurden, wurden in andere Konzentrationslager verschickt. Die Mutter der Klägerin und deren Mutter gehörten zu dieser Gruppe und wurden in ein Konzentrationslager in ... verbracht. In diesem arbeitete eine Aufseherin namens B (Spitzname „C“). Frau B verliebte sich in die Mutter der Klägerin und malte sich eine gemeinsame Zukunft mit ihr nach dem Krieg aus. Im Februar 1945 wurde u.a. die Mutter der Klägerin in ein anderes Konzentrationslager in ... verbracht. Auch Frau B wechselte in dieses Konzentrationslager. Ende März 1945 wiederum wurde u.a. die Mutter der Klägerin in das Konzentrationslager ... verbracht, Frau B folgte. Nachdem Mitte April 1945 das Konzentrationslager ... befreit worden war, wurde Frau B verhaftet. Zuvor hatte sie versucht, sich unter den Häftlingen zu verstecken. Sie wurde von einem britischen Militärgericht im Mai 1946 zu zwei Jahren Haft verurteilt. Nach der Befreiung arbeitete die Mutter der Klägerin als Schauspielerin. Sie heiratete im Jahr 1947 und nahm dabei den Nachnamen ihres Ehemanns, D, an. Sie wanderte nach Australien aus. Sie verstarb am ...2010. In manchen Publikationen wird die Mutter der Klägerin auch mit einem Doppelnamen (z.B. A-D o.ä.) genannt. Die Beklagte ist ... an der Universität ..., Großbritannien. Sie befasst sich u.a. mit der KZ-Aufseherin B sowie der Mutter der Klägerin und veröffentlicht und spricht zur Sexualität während des Holocaust. In der seit 1977 frei zugänglichen Prozessakte von Frau B wird teilweise der volle Name der Mutter der Klägerin genannt (vgl. Anlage B1, Bl. 98 ff. d.A.). Die Mutter der Klägerin gab 1996 der USC Shoah Foundation ein Interview (Anlage B5/B6, Bl. 184 ff. d.A.). Über Frau B und die Mutter der Klägerin wurde 1999 in der Veröffentlichung „...“ (Anlage B7, Bl. 189) sowie 2014 im Buch „...“ (Anlage B8, Bl. 196 d.A.) und in einem Beitrag aus Januar 2019 mit dem Titel „Die bizarre Liebesgeschichte einer KZ-Aufseherin, die sich in eine Gefangene verliebte“ (Anlage B9, Bl. 198 d.A.) sowie in weiteren Veröffentlichungen unter Namensnennung berichtet. Die Beklagte kontaktierte die Klägerin im Jahr 2014. Als die Klägerin Bedenken hinsichtlich der geplanten Veröffentlichungen äußerte, schrieb die Beklagte mit E-Mail vom 21.06.2014 (Anlage K2, Bl. 35 d.A.), dass sie die Mutter der Klägerin stets nur als „[Vorname und Initial des Nachnamens]“ bezeichnen werde. Ferner teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass es eine sexuelle Beziehung nicht gegeben habe. Die Beklagte veröffentlichte im Jahr 2018 im Jahrbuch „...“ einen Beitrag mit dem Titel ...“ (Anlage B13, Bl. 219 d.A.). Darin nennt sie die Mutter der Klägerin mit vollem Namen. In dem Beitrag heißt es u.a.: „Fast alle erinnerten sich an „C“ ... Beziehung mit der Häftlingsfrau A [Fußnote: „Ich bin mir der Schwierigkeit des Begriffs „Beziehung“ in diesem Kontext bewusst.“]. ... Es ist nicht festzustellen, ob die Beziehung auch physische Dimensionen annahm. Keine der beiden Frauen äußerte sich dazu, und die Aussagen der Überlebenden sind mäandrierend.“ Im Jahr 2019 hielt die Beklagte mehrere Vorträge auf Basis ihres o.g. Beitrags. Diese wurden teils unter voller Namensnennung der Mutter der Klägerin angekündigt (Anlagen K3 ff., Bl. 36 ff. d.A.). So heißt es in der Ankündigung in Anlage K4, Bl. 41 d.A.: „Im Winter 1945 beobachteten Häftlinge des Frauenaußenlagers ... die Beziehung zwischen der Aufseherin B und der Gefangenen A. Die lesbische Beziehung weckte Unbehagen und reflektierte somit Homophobie der Häftlingsgesellschaft. ...“ Die Ankündigungstexte für die Vorträge der Beklagten in Anlagen K3-K5 stammen von der Beklagten, ebenso wie derjenige auf der Webseite ... Die Beklagte kündigte einen dieser Vorträge auf ihrem Twitter-Account unter Verwendung eines Bildnisses der Mutter der Klägerin an (Anlage K10, Bl. 262 d.A.). Die Beklagte verwendete das auf S. 11 der Klageschrift (Bl. 13 d.A.), sowie S. 17 der Klageerwiderung (Bl. 87 d.A.) unten gezeigte Bild der Mutter der Klägerin vom Cover einer Kinozeitschrift mit dem Titel „...“ aus dem Jahr 194x. Ferner übergab die Beklagte das auf S. 17 der Klageerwiderung (Bl. 87 d.A.) oben gezeigte Bild, das die Beklagte vom Prager Nationalarchiv erhalten hatte, für Zwecke der Vorlesungsreihe „Holocaust ...“ an die Betreiber einer kanadischen Webseite, die das Bild verwendeten. Die Beklagte behauptet insoweit, sie habe nicht gewusst, dass das Bild auch online gestellt werden würde. Die Klägerin ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 23.04.2019 abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern (Anlage K6, Bl. 49 d.A.), wobei sie – wie in der hiesigen Klage – die a) Namensnennung im Zusammenhang mit einer lesbischen Beziehung, b) die Namensnennung an sich und c) die Verwendung von Bildnissen rügte. Hierfür vereinbarte die Klägerin mit ihren Prozessbevollmächtigten ein Pauschalhonorar von 1.000 EUR. Die Beklagte wies die Forderungen mit anwaltlichem Schreiben vom 20.06.2019 zurück (Anlage K7, Bl. 53 d.A.). Weiterer Schriftverkehr folgte (Anlagen K8/K9, Bl. 58 ff. d.A.). Die Parteien haben außergerichtlich auch Vergleichsverhandlungen geführt. Die Beklagte verwendet derzeit in ihren Veröffentlichungen für die Mutter der Klägerin das Pseudonym „...“. Die Klägerin behauptet, Frau A sei nicht lesbisch veranlagt gewesen. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine physische oder sexuelle lesbische Beziehung zwischen der Mutter der Klägerin und Frau B gegeben. Dies hätte die Klägerin ansonsten von ihrer Mutter erfahren. Ihre Mutter habe einmal zu ihr gesagt, dass sie Glück gehabt habe, in den Lagern nicht sexuell missbraucht worden zu sein. Die Mutter der Klägerin habe lediglich die Verliebtheit von Frau B ausgenutzt, um Vergünstigungen zu erhalten. Die Beklagte habe das auf S. 4 der Replik (Bl. 259 d.A.) gezeigte Foto auf der Webseite ... verwendet. Hierfür spreche insbesondere, dass die Beklagte am Ende des Artikels genannt werde. Das weitere Portraitfoto habe die Beklagte veröffentlichen lassen. Die Klägerin trägt vor, dass ihre Mutter eine Veröffentlichung im Zusammenhang mit lesbischer Sexualität im Konzentrationslager nicht gewollt hätte. Eine solche hätte die Lebensleistung der Mutter der Klägerin zerstört. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Veröffentlichungen der Beklagten das postmortale Persönlichkeitsrecht der Mutter der Klägerin verletzten. Die Klägerin könnte Unterlassung auf vertraglicher Grundlage gemäß der E-Mail vom 21.06.2014 sowie aus §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 GG bzw. §§ 22 f. KUG verlangen. Die Beklagte habe auch behauptet, dass es eine sexuelle Beziehung gegeben habe. Die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit dieser Behauptung treffe die Beklagte. Die Portraitfotos der Mutter der Klägerin stellten keine Ereignisse der Zeitgeschichte dar. § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG werde nicht analog auf wissenschaftliche Texte angewandt. Der Veröffentlichung würde auch ein berechtigtes Interesse der Angehörigen entsprechend § 23 Abs. 2 KUG entgegenstehen. Die Klägerin beantragt mit ihrer am 04.09.2019 zugestellten Klage und nach Umstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, a) wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass es eine sexuelle oder lesbische Beziehung zwischen der deutschen Aufseherin in den Konzentrationslagern ... B und der am ...2010 verstorbenen Mutter der Klägerin, Frau A, einer Gefangenen in den Konzentrationslagern ..., gegeben hat, wie geschehen in Anlagen K3, K4 (dort auf S. 8, links unten) und K5; und/oder b) den unabgekürzten Nachnamen der am ...2010 verstorbenen Mutter der Klägerin, Frau A, in Zusammenhang mit Berichterstattungen über eine angebliche lesbische oder sexuelle Beziehung mit Frau B zu verwenden und/oder verwenden zu lassen (erlaubt wäre: „[Vorname und Initial des Nachnamens]“), wie geschehen in Anlagen K3, K4 (dort auf S. 8, links unten) und K5; und/oder c) Bildnisse der am ...2010 verstorbenen Mutter der Klägerin, Frau A, wie diese beispielsweise in einer Fotografie zu sehen sind, in Zusammenhang mit Berichterstattungen über eine angebliche lesbische oder sexuelle Beziehung mit Frau B ohne Einwilligung der Klägerin zu verbreiten und/oder öffentlich zur Schau zu stellen, wie geschehen im Internet unter ... (dort auf S. 18, rechts oben; dieses Portraitfoto der Mutter der Klägerin ist eingeblendet auf S. 5 des Schriftsatzes der Klägerin vom 03.02.2020), unter ... (dieses Portraitfoto der Mutter der Klägerin ist eingeblendet auf S. 4 des Schriftsatzes der Klägerin vom 03.02.2020) sowie in Anlage K10, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Zeitzeugin E habe gesagt: „Sie hat geschlafen und Liebe gemacht mit dem jüdischen Mädel“. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie nicht behauptet habe, dass die Mutter der Klägerin eine sexuelle oder lesbische Beziehung geführt habe (Klageantrag zu 1.a). Dies ergebe sich aus dem Gesamtkontext ihres Beitrags. Sie habe darauf hingewiesen, dass nicht festzustellen sei, ob die Beziehung zwischen der Mutter der Klägerin und Frau B auch physische Dimensionen angenommen habe. In den von der Klägerin monierten Ankündigungen habe die Beklagte nicht behauptet, dass eine Beziehung lesbisch oder sexuell gewesen sei, sondern, dass Zeitzeugen diese als lesbisch angesehen hätten. Diese Behauptung würde zudem nicht das postmortale Persönlichkeitsrecht der Mutter der Klägerin verletzen. Das postmortale Persönlichkeitsrecht umfasse nicht den Schutz der Intimsphäre. Die Beklagte könne sich in der Abwägung auf die Meinungs- und die Wissenschaftsfreiheit berufen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der historische Hintergrund bereits mehrfach Gegenstand von Veröffentlichungen gewesen sei. Es bestehe auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an Aspekten des Holocaust. Es gebe in den Erinnerungen Überlebender zudem hinreichend Belege für eine Wahrscheinlichkeit der entsprechenden Behauptung. Aus den historischen Unterlagen, insbesondere der Prozessakte von Frau B, ergäben sich Hinweise, dass Frau B und die Mutter der Klägerin eine lesbische Beziehung geführt hätten. Frau B sei lesbisch gewesen. Es liege zudem eine Meinungsäußerung als subjektiv-wertende Präsentation von Forschungsergebnissen vor. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unwahrheit der Äußerung treffe die Klägerin. Der Klägerin stehe ein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung der Namensnennung (Klageantrag zu 1.b) nicht zu. Sie habe in ihrer E-Mail keine rechtsverbindliche Erklärung abgegeben. Die Klägerin könne sich auch nicht auf das Namensrecht berufen, da dieses mit dem Tode erlösche. Der Klageantrag zu 1.c) sei unschlüssig, soweit die Klägerin über den Zeitablauf des § 22 S. 3 KUG von zehn Jahren nach dem Tode ihrer Mutter eine Einwilligung verlange. Die Beklagte habe das Standbild aus dem Filmfragment Theresienstadt 1942 nicht verwendet. Es handele sich zudem um ein Bildnis der Zeitgeschichte. Das Foto aus dem Prager Nationalarchiv habe die Beklagte nicht zur Schau gestellt. Sie habe es von England aus den Betreibern in Kanada zur Verfügung gestellt, das KUG sei daher nicht anwendbar. Es handele sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte, da die Mutter der Klägerin als Überlebende und Zeitzeugin anzusehen sei. Zudem würde die Verbreitung dem höheren Interesse der Wissenschaft nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG dienen. Das Cover der Zeitschrift „...“ aus dem Jahr 194x habe die Beklagte verwenden dürfen. Das Bildnis sei mit Einwilligung der Abgebildeten entstanden. Die Mutter der Klägerin habe auch ihre Einwilligung zur Veröffentlichung für Forschungszwecke erteilt, da sie das Bildnis für diese Zwecke der USC Shoah Foundation zur Verfügung gestellt habe. Zudem würde die Verbreitung dem höheren Interesse der Wissenschaft nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG dienen. Es bestehe auch ein Kontext zwischen dem Bild und dem Forschungsgegenstand der Beklagten. Die Mutter der Klägerin habe in einem Interview ihre Beziehung selbst andeutungsweise zur Sprache gebracht. Den wenigen Zeitzeugen des Holocaust komme eine enorme zeitgeschichtliche Relevanz zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die Kammer hat die Klägerin vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Anträge noch auf konkrete Veröffentlichungen zu konkretisieren seien (vgl. Vermerk Bl. 312 d.A.). Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Kammer darauf aufmerksam gemacht, dass die Klageanträge zu 1.b) und 1.c) so verstanden werden könnten, dass die Nennung des Namens der Mutter der Klägerin bzw. die Verwendung der Bildnisse generell und nicht nur in Bezug auf die gemäß Antrag zu 1.a) angegriffene Äußerung bezogen sei, dass eine sexuelle oder lesbische Beziehung bestanden habe. Der Klägervertreter hat daraufhin die Klageanträge umgestellt.