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Urteil

15 U 157/17

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0614.15U157.17.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.10.2017 (28 O 7/17) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.10.2017 (28 O 7/17) werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Äußerung in der von dieser verlegten Zeitschrift „N“ (Ausgabe 06/16) in einem Beitrag mit der Überschrift „Täuschend echt“ in Anspruch, die lautet: „ Irrtümer kommen da in den besten Kreisen vor. S Q beispielsweise gab einer 1921er Magnum von Chateau Petrus begeistert hundert Punkte. Die Flasche war jedoch eine Fälschung “. Hinsichtlich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf die Entscheidung des Landgerichts (Bl. 209 ff.) Bezug genommen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 11.10.2017 der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Unterlassungsanspruch zu. Er sei durch die streitgegenständliche Äußerung erkennbar, denn insofern reiche es aus, dass seine Identität durch Verwendung der in dem Beitrag enthaltenen Anhaltspunkte durch Eingabe in eine Internetsuchmaschine unschwer recherchiert werden könne. Der Kläger sei auch in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen, weil ihm zwar durch die streitgegenständliche Äußerung unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes nicht vorgeworfen würde, die konkrete Flasche Wein gefälscht, mit gefälschten Weinen gehandelt oder bewusst zur Verkostung eines gefälschten Weins eingeladen zu haben. Jedoch würden durch die Mitteilung des Umstandes, dass auch die betreffende Flasche eine Fälschung sei und zuvor in dem Beitrag geschildert wurde, dass der Kläger gefälschte Flaschen in Umlauf gebracht habe, zumindest Zweifel an seiner Seriosität geweckt. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers sei auch rechtswidrig. Bei der streitgegenständlichen Äußerung handele es sich um eine Meinungsäußerung der Beklagten, die jedoch auch einen Tatsachenkern enthalte, wonach die Flasche nicht den Wein enthalten habe, den sie nach dem Etikett habe enthalten sollen. Im Rahmen der Abwägung sei – neben anderen Umständen – entscheidend zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast zur Nennung konkreter Belegtatsachen für die Behauptung, es handele sich bei der Flasche um eine Fälschung, nicht nachgekommen sei. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger hat Anschlussberufung eingelegt, mit der er sich dagegen wendet, dass das Landgericht bei den Kosten für die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung nur eine 1,3-Geschäftsgebühr als erstattungsfähig angesehen hat. Die Beklagte macht geltend, der Kläger sei durch die streitgegenständliche Äußerung schon nicht erkennbar. Die Berichterstattung erwähne weder, wann, wo und bei welcher Gelegenheit S Q dem betreffenden Wein 100 Punkte gegeben habe. Es werde in diesem Zusammenhang weder der Name des Klägers genannt noch enthalte die Berichterstattung nähere Angaben über die Umstände der fraglichen Bewertung durch S Q, die es dem Leser ermöglichen würden, den Kläger als Beteiligten dieser Weinbewertung zu identifizieren. Auch aus den sonstigen Angaben des Beitrages könne nicht auf die Person des Klägers geschlossen werden. Seine namentliche Benennung erfolge allein im Hinblick auf die Gravur der K-Flaschen zwei Absätze zuvor; auch seine Bekanntheit in Weinkreisen erlaube nicht die Identifizierung hinsichtlich einer Verkostung, die im Zeitpunkt der Berichterstattung 26 Jahre zurückgelegen habe. Schon dieser Zeitablauf lasse es als fernliegend erscheinen, dass ein nach der Rechtsprechung erforderlicher „mehr oder minder“ relevanter Personenkreis im Jahre 2016 noch davon wisse, dass die im Beitrag beschriebene Bewertung des 1921er Chateau Petrus anlässlich einer vom Kläger im Jahre 1995 organisierten Verkostung stattgefunden habe. Die vom Kläger vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von fünf Zeugen stellten keinen relevanten Personenkreis dar, zumal davon auszugehen sei, dass der Kläger sie nach seiner Erkennbarkeit im fraglichen Beitrag konkret befragt habe. Wenn zur „mühelosen“ Identifizierbarkeit der Einsatz einer Internetsuchmaschine genüge, könne auf dieses Merkmal künftig verzichtet werden. Darüber hinaus werde durch die Berichterstattung auch das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzt, weil ihm keine Fälschung oder ein bewusstes In-Verkehr-Bringen einer Fälschung unterstellt würden, sondern insbesondere durch die Formulierung „ Irrtümer kommen da in den besten Kreisen vor “ für den Rezipienten deutlich werde, dass der Kläger schlicht einem Irrtum unterlegen sein könnte. Aus den sonstigen öffentlichen Äußerungen des Klägers gehe im Übrigen hervor, dass er es hinsichtlich anderer Flaschen für möglich gehalten habe, „ einem Schwindler auf den Leim “ gegangen zu sein und es für ihn nicht „ weiter schlimm sei “, wenn sich diese Weine als gefälscht herausstellen würden. Auch die vom Landgericht vorgenommene Abwägung sei fehlerhaft erfolgt. Die streitgegenständliche Äußerung könne die berufliche Reputation des Klägers nicht schädigen; insofern bestreitet die Beklagte, dass der 77-jährige Kläger noch in spürbarem Maße Handel mit alten Weinen betreibe, zumal er in einem Wikipedia-Eintrag nicht als Händler, sondern als Sammler beschrieben werde. Die Berichterstattung berühre lediglich die Sozialsphäre des Klägers, der öffentlich bekannt habe, „ er könne sich irren “ und es sei für ihr „ nicht weiter schlimm “, wenn sich ein Wein als gefälscht herausstelle. Im Übrigen ist die Beklagte der Ansicht, sie habe zu den ihr vorliegenden Anknüpfungstatsachen für die Fälschung der im Beitrag genannten Flasche ausreichend vorgetragen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.10.2017 (28 O 7/17) abzuändern und die Klage abzuweisen, sowie die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, sowie im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.9.2017 (28 O 7/17) teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 66,41 Euro zu zahlen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertieft seine erstinstanzlichen Ausführungen. Das Landgericht habe seine Erkennbarkeit zu Recht bejaht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei diese auch dann zu bejahen, wenn der Betroffene durch Personen identifiziert werden könne, die Einblicke in das berufliche oder persönliche Umfeld hätten. Durch Eingabe in eine Suchmaschine könne seine Person anhand des Beitrags zudem leicht recherchiert werden, da es nur eine Flasche 1921er Magnum Chateau Pétrus gegeben habe, die von S Q 100 Punkte erhalten habe. Diese Benotung und mit ihr verknüpft der Ort der Verköstigung seien in Fachkreisen als singuläres Ereignis berühmt. Die Beklagte verkenne, dass die Erkennbarkeit sich nicht am Maßstab des durchschnittlich interessierten Lesers, sondern auf ein fachkundiges Publikum beziehe. Sämtliche Zeugen, deren eidesstattliche Versicherung der Kläger in der ersten Instanz vorgelegt habe, hätten den Beitrag in der Zeitschrift der Beklagten gelesen. Der Kläger ist weiter der Ansicht, er sei von der Berichterstattung auch betroffen, da es abwegig sei anzunehmen, ihm sei es gleichgültig, mit strafrechtlich relevantem Verhalten in Zusammenhang gebracht zu werden. Zumindest werde ihm nach dem maßgeblichen Gesamtzusammenhang unterstellt, dass er durch seine international berühmten und geschätzten Weinproben eine Plattform für die Proliferation gefälschter Weise biete, was sich ebenfalls negativ auf sein Bild in der Öffentlichkeit auswirke. Aufgrund der Ehrenrührigkeit der Äußerung greife § 186 StGB mit der Folge der Beweislast der Beklagten ein. Deren Vortrag beschränke sich jedoch auf die Wiedergabe von Mutmaßungen Dritter, die zudem noch vom Hörensagen stammten und zudem die Behauptung, gerade bei der vom Kläger im Rahmen der Verkostung präsentierten Flasche handele es sich um eine Fälschung, nicht stützen könnten. Er sei weiterhin als Weinhändler tätig und habe ein entsprechendes Gewerbe in N angemeldet. Zur Anschlussberufung macht der Kläger geltend, ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe einer 1,5-Geschäftsgebühr zu. Bei Bestimmung der Gebühr stehe dem Anwalt nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ein Spielraum von 20% zu, bei deren Einhaltung der Gegner zur Erstattung verpflichtet sei, soweit keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Tätigkeit unterdurchschnittlich gewesen sei. Hinsichtlich der Abmahnung der Beklagten gehe bereits aus den umfangreichen Ausführungen des Abmahnschreibens hervor, dass klägerseits diverse Recherchen erforderlich waren, was die Tätigkeit gar als überdurchschnittlich qualifizieren. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Sowohl die Berufung der Beklagten als auch die Anschlussberufung des Klägers sind unbegründet. Denn das Landgericht hat dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu Recht stattgegeben und auch die dem Kläger zustehenden Anwaltskosten zutreffend berechnet. A. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, da dem Kläger gegen die streitgegenständliche Berichterstattung ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zusteht. 1. Bei der angegriffenen Äußerung handelt es sich zwar nicht – wie das Landgericht ausgeführt hat – um eine Meinungsäußerung, sondern um eine Tatsachenbehauptung. a. Die Formulierung („ Irrtümer kommen da in den besten Kreisen vor. S Q beispielsweise gab einer 1921er Magnum von Chateau Petrus begeistert hundert Punkte. Die Flasche war jedoch eine Fälschung “) hat aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten den Aussagegehalt, dass in der konkret verkosteten Flasche nicht derjenige Wein enthalten war, der nach dem Etikett darin hätte enthalten sein müssen, nämlich ein Chateau Pétrus des Jahrgangs 1921. Eine Auslegung dahingehend, dass sich die betreffende Äußerung allein auf die Glasflasche bezieht, ist angesichts des Gesamtkontextes des Beitrags fernliegend. Dieser befasst sich mit Weinfälschungen und der damit für den Verbraucher verbundenen Gefahr, hohe Summen für einen Wein zu bezahlen, der sich nicht in der betreffenden Flasche befindet. Solche Fälschungen des Weins können, dies stellt der Beitrag unter anderem dar, zwar auch durch Details der Flasche selbst erkannt werden, wenn beispielsweise ein Etikett vom Fälscher fehlerhaft ausgeführt ist, die Rillen im Glas nicht der Originalausführung entsprechen oder die Flasche „sichtbar“ jünger ist als der ausgewiesene Jahrgang des enthaltenen Weins. Es ist aber – dies wiederum abgeleitet vom Gesamtkontext – aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten mit einer „ Fälschung “ nicht gemeint, dass der Originalwein in einer nicht authentischen Flasche präsentiert wird. Vielmehr betrifft die Einstufung als „ Fälschung “ immer den Inhalt der Flasche und die Auffälligkeiten an der Flasche selbst sind dann lediglich Indizien, die einem Profi – wie den im Betrag genannten Wine Detectives N2 F und N3 E – als Anhaltspunkte für die sachkundige Untersuchung der Flasche dienen. b. Bei der Äußerung, dass die von S Q mit 100 Punkten bewertete Flasche „ eine Fälschung “ war, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, weil diese Frage dem Beweis – einer Untersuchung des Weins durch einen Sachverständigen – zugänglich ist. Allein der Umstand, dass sich sogar Experten nach einer Verkostung bzw. sonstigen Untersuchungen (Messung von enthaltener Radioaktivität oder von Zucker- und Säuregehalt etc.) nicht immer einig sind, ob es sich um den Originalwein laut Etikett oder aber um eine Fälschung handelt, ändert nichts daran, dass eine solche Beweiserhebung grundsätzlich möglich ist; das ggf. fehlende eindeutige Ergebnis wirkt sich dann entsprechend den Beweislastgrundsätzen aus. 2. Der Kläger ist durch die streitgegenständliche Äußerung auch individuell erkennbar, wofür die vom Kläger beantragte Vernehmung der Zeugen K, X und X2 nicht erforderlich ist. a. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Erkennbarkeit des Betroffenen zu bejahen, wenn er auf Grund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar wird. Hierfür ist die Nennung des Namens, auch in abgekürzter Form, nicht unbedingt erforderlich; es kann bereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt (BGH, Urt. v. 21.6.2005 - VI ZR 122/04, juris; OLG Dresden, Urt. v. 5.9.2017 – 4 U 682/17, NJW-RR 2018, 44). Dafür kann unter Umständen die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnortes und seiner Berufstätigkeit ausreichen (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 5.9.2017 – 4 U 682/17, NJW-RR 2018, 44; Wenzel ( Burkhardt ), Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, § 12 Rn. 43). Hinsichtlich der Erkennbarkeit wird nicht auf den Durchschnittsrezipienten abgestellt, sondern es kann auch die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis ausreichen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 5.6.2012 – 15 U 15/12, juris Rn. 10; OLG Hamburg NJW-RR 1993, 923; Soehring/Hoene ( Soehring ), Presserecht, 5. Auflage, § 13 Rn. 37; Wenzel ( von Strobl-Albeg ), Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 7 Rn. 14 f.). Grundrechte können nicht nur dann betroffen sein, wenn eine persönlichkeitsverletzende Äußerung eine Verbreitung in einem großen Kreis von Dritten erfährt, sondern auch dann, wenn sie an solche Leser gerät, die auf Grund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, den Betroffenen zu identifizieren. Gerade für Leser mit Einblick in das berufliche oder persönliche Umfeld des Betroffenen sind die Information in ihrem persönlichkeitsverletzenden Teil aussagekräftig und in der Folge für die in Bezug genommene Person besonders nachteilig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.7.2004 – 1 BvR 263/03, NJW 2004, 3619 für die Angaben „Würzburger Anwalt“, „nach einer Karriere als Staatsanwalt gegen seinen Willen aus dem bayerischen Staatsdienst entlassen“, „betreibt seit Jahren seine Wiedereinstellung“ sowie Mitteilung über psychische Auffälligkeiten, aus denen der Betroffene „zumindest für interessierte Kreise in und um die Justiz in Würzburg“ erkennbar sei). b. Die nach den vorstehenden Grundsätzen erforderliche Übermittlung von Teilinformationen durch den Beitrag ist zwar – dies abweichend von den Ausführungen des Landgerichts – nach Ansicht des Senats nicht schon dann gegeben, wenn der interessierte Leser auf Basis dieser Teilinformationen erst eine Internetrecherche vornehmen muss, um damit den Kläger zu identifizieren Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich nach herrschender Meinung die Umstände, die zur Identifizierung und damit Erkennbarkeit des Betroffenen führen, aus dem in Rede stehenden Artikel selbst ergeben müssen; es reicht gerade nicht aus, wenn ein interessierter Leser die Identität durch eigene Recherchen ermittelt (vgl. Soehring/Hoene ( Soehring ), Presserecht, 5. Auflage, § 13 Rn. 37; LG Düsseldorf AfP 2000, 470). Im Spannungsverhältnis zwischen Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht hat das Bundesverfassungsgericht es abgelehnt, eine Erkennbarkeit dann zu bejahen, wenn die Vorbildfunktion einer tatsächlichen Person für eine Romanfigur nur nach Hinzutreten weiterer Indizien nachweisbar ist. Dies liege darin begründet, dass Künstler ihre Inspiration häufig in der Wirklichkeit fänden und ein sorgfältig recherchierender Kritiker oder Literaturwissenschaftler daher in vielen Fällen in der Lage sei, Vorbilder für Romanfiguren oder einem Roman zugrundeliegende tatsächliche Begebenheiten zu entschlüsseln. Um die Kunstfreiheit hinreichend zur Geltung kommen zu lassen, müsse sich die Identifizierung daher jedenfalls für den mit den Umständen vertrauten Leser aufdrängen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007 – 1 BvR 1783/05, NJW 2008, 39). Diese Erwägung lässt sich aufgrund des fehlenden Schrankenvorbehalts der Kunstfreiheit in Art. 5 Abs. 3 GG zwar nicht unmittelbar auf das vorliegend virulente Konfliktverhältnis zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit übertragen. Jedoch kommt auch in dieser Fallgestaltung – und damit auch im vorliegenden Verfahren – der Gedanke zum Tragen, dass die kollidierenden Grundrechte einem angemessenen Ausgleich zugeführt werden müssen. Eingedenk des Umstands, dass in der heutigen Zeit durch den Einsatz von Internetsuchmaschinen quasi grenzenlose Recherchen möglich sind, die gegebenenfalls auch mit nur sporadischen Anknüpfungspunkten zu einem „Treffer“ führen, kann die Übermittlung allein solcher Anknüpfungspunkte in der angegriffenen Berichterstattung für die Erkennbarkeit noch nicht ausreichen. Denn die Möglichkeiten einer von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten (auch kritischen) Berichterstattung würden letztlich unzumutbar erschwert, wenn Presseorgane bei der Abfassung eines Beitrags jede per Internet zu recherchierende Erkennbarkeit auf die betreffenden Personen zu prüfen bzw. gegebenenfalls zu vermeiden hätten. c. Jedoch kommt es auf diese Frage im vorliegenden Fall letztlichnicht entscheidend an, weil die Erkennbarkeit des Klägers durch die allein im Beitrag vorhandenen Informationen auch unabhängig von einer Internetrecherche zu bejahen ist. aa. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang zum einen bestritten hat, dass die vom Kläger benannten Zeugen den Artikel unabhängig vom vorliegenden Rechtsstreit gelesen und den Kläger daraufhin als Betroffenen erkannt haben und zum anderen der Ansicht ist, dass die vom Kläger benannten fünf Personen angesichts einer verkauften Auflage von 7.000 Exemplaren eine zu geringe Zahl von Rezipienten seien, um eine presserechtliche Erkennbarkeit zu bejahen, kann keines dieser Argumente ihrer Berufung zum Erfolg verhelfen. Ob die Zeugen tatsächlich unabhängig von einer entsprechenden Vorlage durch den Kläger „von sich aus“ den streitgegenständlichen Artikel gelesen haben, ist für die Frage der Erkennbarkeit im Rahmen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ebenso irrelevant wie ihre Anzahl. Denn für die Erkennbarkeit kommt es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Anlass wie viele Zeugen durch Lektüre des Beitrags tatsächlich auf die Person des Klägers rückgeschlossen haben, sondern nur darauf, ob dies anhand der Teilinformationen in dem Beitrag – ggf. in Kombination mit dem bei ihnen vorhandenen Fach- bzw. Vorwissen – möglich ist. Ebenso ist die Zahl der Rezipienten, die den Kläger identifizieren konnten – sei es nun absolut oder aber im Verhältnis zur jeweiligen Auflage der Zeitschrift der Beklagten – nicht von Bedeutung. Der konkrete Umfang einer mögliche „Breitenwirkung“ der Berichterstattung kommt vielmehr erst bzw. allein bei der Frage der Schwere oder Fortdauer der Persönlichkeitsrechtsverletzung zum Tragen, die im Hinblick auf eine – hier nicht streitgegenständliche – Geldentschädigung oder Richtigstellung zu prüfen wäre. bb. Es muss auch keine Beweisaufnahme über die Frage erfolgen, ob die benannten Zeugen den Kläger anhand der Teilinformationen im Beitrag tatsächlich erkannt haben. Denn entscheidend ist – wie oben ausgeführt – nicht das tatsächliche Erkannt-Werden, sondern vielmehr die Erkennbarkeit im Sinne der abstrakten Möglichkeit bzw. der Befürchtung des Betroffenen (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 5.9.2017 – 4 U 682/17, NJW-RR 2018, 44: Für die Erkennbarkeit reicht es aus, wenn der Betroffene begründeten Anlass hat anzunehmen, er könne innerhalb eines mehr oder minder großen Bekanntenkreises erkannt werden ). Im vorliegenden Fall kann eine Erkennbarkeit des Klägers anhand der Informationen im Beitrag der Beklagten auch ohne Internetrecherche (schon) bejaht werden. Zwar müssen die Leser der Zeitschrift der Beklagten ein nicht unbeachtliches Vorwissen mitbringen, da sie zunächst wissen müssen, dass S Q in seiner Laufbahn als Weinbewerter nur einer einzigen Flasche 1921 Magnum Chateau Pétrus jemals eine Bewertung von 100 Punkten gegeben hat. Sodann müssen sie sich daran erinnern, wann diese konkrete Bewertung stattgefunden hat und – soweit dies angesichts einer Zeitdauer von 26 Jahren noch möglich ist – auch noch daran, wer diese konkrete Flasche im Rahmen einer Verköstigung an S Q ausgeschenkt hat. Jedoch muss auf der anderen Seite in Rechnung gestellt werden, dass sich der Beitrag der Beklagten nicht an den durchschnittlichen Leser belangloser und alltäglicher Sensationsnachrichten richtet, sondern es sich – dem Sujet, dem Erscheinungsintervall (6 x jährlich) und der verhältnismäßig geringen Auflagenhöhe (7.000 Exemplare der streitgegenständlichen Ausgabe) der Zeitschrift der Beklagten geschuldet – um eine Spezialzeitschrift für ein interessiertes Fachpublikum handelt, welches jedenfalls aus Personen besteht, die sich gerade für hochpreisige bzw. prestigeträchtige Weine interessieren. Für ein solches Fachpublikum dürften sowohl die Person des Klägers als auch die von ihm auf Verkostungen angebotenen Weine mit Spitzenbewertungen durch S Q auch nach Jahrzehnten noch erinnerlich sein. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der streitgegenständlichen Verkostung um ein singuläres Ereignis gehandelt haben soll und sie daher umso eher im Gedächtnis eines Fachmanns oder auch eines interessierten Lesers haften bleiben wird. Selbst die Beklagte hat sich hinsichtlich der Frage, ob S Q bei einer weiteren Gelegenheit einem Chateau Pétrus von 1921 in einer Magnumflasche 100 Punkt gegeben hat, nur in vagen Spekulationen ergangen. Hinzu kommt, dass durch die Nennung des Klägers weiter vorne im Beitrag dem fachkundigen Leser die Erinnerung zumindest deutlich erleichtert wird, weil der Name damit schon einmal genannt wurde. 3. Der Kläger ist durch die streitgegenständliche Äußerung auch in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen. a. Zwar wird durch die Äußerung selbst – wie die Beklagte zutreffend geltend macht – dem Kläger nicht ausdrücklich eine aktive Fälschung des verkosteten Weins oder auch nur ein Wissen um eine solche vorgeworfen. Vielmehr wird damit lediglich dargestellt, wie schwierig eine (vermeintliche) Weinfälschung zu erkennen ist, da sogar Experten wie S Q sich (vermeintlich) irren können und einer „ Fälschung “ eine Bewertung von 100 Punkten geben. Allein der Besitz einer (vermeintlich) gefälschten Flasche, die noch nicht einmal S Q als solche aufgefallen ist, ist aus Sicht des Rezipienten nicht per se ehrenrührig, weil der Kläger – der die vermeintliche Fälschung dann auch nicht erkennen konnte – in einem solchen Fall Opfer eines Betruges geworden ist. Jedoch wird der Kläger trotz dieses Umstand schon durch die Äußerung selbst in seiner beruflichen Tätigkeit im Hinblick auf seine Unternehmerehre betroffen, weil sich auch ohne ein eigenes Verschulden an der vermeintlichen Fälschung die Schilderung dieser Begebenheit negativ auf seine berufliche Tätigkeit auswirken kann: Müssen nämlich das (fachkundige) Weinpublikum und insbesondere potentielle Käufer hochpreisiger Weine damit rechnen, dass selbst auf Verkostungen des Klägers Fälschungen serviert werden, dann werden sie Einladungen zu solchen Veranstaltungen nicht mehr folgen bzw. generell dem Urteil des Klägers bzw. seinen Anpreisungen der eigenen Weine im Rahmen von Verkaufsgesprächen keinen oder nur noch eingeschränkten Glauben schenken. Dieser Bewertung steht auch der Umstand nicht entgegen, dass der konkrete Wein offensichtlich nicht darunter gelitten hat, möglicherweise eine Fälschung gewesen zu sein, da er von S Q immerhin mit der Höchstbewertung versehen wurde. Denn den angesprochenen Rezipienten geht es nicht um den Erwerb dieses konkreten Weins – der bereits verkostet wurde und damit auch nicht mehr verkauft werden kann – sondern vielmehr um die Frage, welchen Ruf der Kläger als Weinhändler verdient und ob seine Reputation unter dem von der Beklagten aufgestellten Fälschungsvorwurf leidet. b. Die persönlichkeitsrechtliche Betroffenheit des Klägers ist aber – wenn nicht schon durch die streitgegenständlichen Äußerung selbst – jedenfalls im Rahmen einer Betrachtung des Gesamtkontextes zu bejahen. Der Beitrag der Beklagten trägt die Überschrift „ Täuschend echt “ und befasst sich ausschließlich damit, dass „ Weine … fast so lange verfälscht (werden), wie es Wein gibt “, dass es verschiedenste Methoden gibt, solchen Fälschungen von Wein auf die Spur zu kommen (Erscheinungsbild der Flasche, Elektronen-Mikroskop, Ionenstrahlen, Partikelbeschleuniger, Gas-Chromatographie, Analyse von Gen-Sequenzen, Isotopenuntersuchung, Caesium-137-Methode) und schließlich damit, welche Strafen gegen Weinfälscher oder Händler verhängt wurden. Direkt im ersten Absatz des Beitrages wird unter namentlicher Nennung des Klägers eine angebliche Begebenheit einer Fälschung geschildert („ Solche Fehler machen viele Fälscher, wohl aus Geldgier. «Die denken natürlich, dass sich so ein Wein besser verkauft». Oft haben die Roten nicht mal Depot, wie zum Beispiel die Flaschen, die von Ex-Schlager-Produzent und Raritätensammler I S2 in Umlauf gebracht wurden. Die haben bis heute, zumindest was die Dreistigkeit angeht, den Vogel abgeschossen. Flaschen des Jahrgangs 1787 trugen die Gravur „UK.“, die Initialen des späteren US-Präsidenten U K. Amerikanische Sammler … zahlten sechsstellige Summen dafür. Ein Gravuren-Experte stelle allerdings später fest, dass die Initialen dilettantisch mit einem Elektrobohrer geritzt worden waren “). Im Hinblick auf diese Passage – für die die Beklagte bereits außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben hat (vgl. Anlage K 3) – ist für den Rezipienten erkennbar, dass der Kläger jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht als möglicherweise betrogenes Opfer, sondern vielmehr als dreister Mittäter einer Fälschung angesehen wird; dies gerade im Hinblick darauf, dass die Gravuren „ dilettantisch “ eingeritzt worden sein sollen, was impliziert, dass auch ein fachkundiger Händler wie der Kläger – sollte er nicht sogar selbst hinter der Fälschung stecken – jedenfalls ohne weiteres hätte erkennen müssen. Im weiteren Verlauf des Artikels setzt die Beklagte dann auch selbst deutlich den Fokus darauf, dass Händler bei den Fälschungen mitmischen, wenn sie ausführt: „ Auf ihrer Website X4.com hat E eine Liste von Händlern zusammengestellt, die nicht vertrauenswürdig sind. Die Liste ist lang, und man kennt so einige Namen “. Aus Sicht des Rezipienten sind damit nicht allein die Fälscher die „schwarzen Schafe“, sondern auch durchaus die Händler, die mögliche Fälschungen erkennen können und dennoch an den betreffenden Flaschen mitverdienen wollen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch der räumlich bzw. im Lesefluss bestehende Abstand zwischen der Schilderung der Begebenheit um die K-Flaschen und der streitgegenständlichen Äußerung nicht derart groß, dass der Rezipient des Beitrages – wie auch bereits oben ausgeführt – die zuvor erfolgte namentliche Erwähnung des Klägers im Zusammenhang mit der „dreisten“ Fälschung bereits vergessen hätte. 4. Nach Abwägung der gegenseitigen Interessen verletzt die streitgegenständliche Äußerung das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Denn die Beklagte kann nicht darlegen oder beweisen, dass die von ihr aufgestellte Tatsachenbehauptung (Fälschung des Inhalts der verkosteten Flasche) wahr ist. Die Behauptung, eine auf einer gewerblichen Verkostung angebotene Weinflasche sei eine Fälschung, fällt unter § 186 StGB, da – wie oben dargelegt – ein nicht unerheblicher Teil der Rezipienten die Äußerung im Gesamtkontext so verstehen kann und wird, dass der Kläger an dieser Fälschung in irgendeiner Art und Weise beteiligt war oder sie zumindest vorwerfbar nicht aufgedeckt hat. Der ihr damit obliegenden Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Fälschung hat die Beklagte nicht genügt. Den direkten Beweis einer Fälschung kann sie schon deshalb nicht mehr führen, weil die konkrete Flasche bereits vor 26 Jahren verkostet wurde und damit der Wein nicht mehr untersucht werden kann. Sie hat auch keine zwingenden Anknüpfungstatsachen für das Vorliegen einer Fälschung geliefert, die sie berechtigt hätten, in dem streitgegenständlichen Beitrag in einer Art und Weise zu berichten, die über eine Verdachtsberichterstattung hinausgeht. Denn sämtliche von ihr gelieferten Aussagen und Anhaltspunkte reichen lediglich aus, um Zweifel an der Authentizität des Flascheninhalts zu begründen; sie reichen jedoch nicht aus, um eine Fälschung als feststehende Tatsache zu präsentieren. Die Beklagte bzw. der Autor des Artikels konnte sich allein auf Vermutungen Dritter und bestimmte Indizien berufen, die eine Fälschung zwar als möglich, nicht jedoch als hinreichend sicher erscheinen lassen. Genau diese fortbestehenden Zweifel hätte die Beklagte – auch wenn der Kläger allein in seiner Sozialsphäre betroffen ist und an einer kritischen Berichterstattung über mögliche Fälschungen von hochpreisigen Weinflaschen ein großes öffentliches Interesse besteht – in dem Beitrag offen legen müssen. Angesichts der Auswirkungen, die Äußerungen wie die streitgegenständliche in einem hochpreisigen und damit sensiblen Markt auf die Verkaufschancen der Händler haben, besteht hingegen kein hinreichendes Interesse daran, bloße Vermutungen in der Art und Weise an die Öffentlichkeit zu tragen, wie dies die Beklagte vorliegend getan hat. B. Die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet, da ihm für die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung lediglich eine 1,3-fache und nicht eine 1,5-fache Geschäftsgebühr zusteht. Soweit der Kläger geltend macht, er dürfe die Schwellengebühr von 1,3 nach Nr. 2300 VV RVG schon deshalb ohne gerichtliche Kürzungsmöglichkeit überschreiten, weil durch den Sprung von 1,3 auf 1,5 die Toleranzgrenze von 20% nicht überschritten werde, bleibt dies ohne Erfolg. Denn die Toleranzgrenze erlaubt nicht die Überschreitung des Schwellenwertes nach Nr. 2300 VV RVG, soweit die dort aufgestellten Voraussetzungen (Tätigkeit entweder umfangreich oder schwierig) nicht vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.2012 – VIII ZR 323/11, AGS 2012, 373; AnwK-RVG ( Onderka/N. Schneider ), 8. Auflage 2017, § 14 Rn. 86). Dass die Angelegenheit vorliegend entweder umfangreich oder schwierig war und aus diesem Grunde die Überschreitung des Schwellenwertes von 1,3 auf 1,5 gerechtfertigt war, hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht und es ist auch der Akte ansonsten nicht zu entnehmen. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf den Einzelfallumständen beruht. Höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden. Berufungsstreitwert: 10.066,41 Euro (Berufung der Beklagten 10.000 Euro Anschlussberufung: 66,41 Euro)