Urteil
28 O 299/22
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2023:0412.28O299.22.00
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Tenor
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Widerklage wird abgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagten arbeiten am Flughafen S. im Bereich der Gepäckabfertigung. Im Juli 2022 fertigte ein Passagier eines Flugzeugs ein Lichtbild der Beklagten, das diese mit in die Luft ausgestreckten rechten bzw. linken Zeigefinger zeigte. Das Geschehen wurde von einem Passagier gefilmt und anschließend auf der B. H. M. Q. veröffentlicht. Die Klägerin veröffentlichte am 22. Juli 2022 auf ihrer Internetpräsenz www.D..de einen Artikel unter der Überschrift: „Mitten auf dem Rollfeld: Arbeiter am S. Flughafen posieren mit IS-Gruß“. Hinsichtlich des Inhalts des Artikels wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Zuvor waren eine Z.-Meldung (vgl. Anlage K 3) und auf ein Artikel der J. (vgl. Anlage K 2) erschienen. In letzterem war ein teilweise verpixeltes Lichtbild der Beklagten enthalten. Mit anwaltlichen Schreiben vom 11.08.2022 (Anlagen K 4 und K 5) wurde die Klägerin von den Beklagten abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Berlin vom 18.8.2022 ließen die Beklagten der V. N. SE sowie deren Autoren die Berichterstattungen untersagen. Mit weiteren Schreiben vom 13.01.2023 (Anlagen K 8 bis K 13) forderten die Beklagten gegenüber der Klägerin zudem die Veröffentlichung eines Widerrufs, die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 12.000,- € pro Beklagtem sowie die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten in der streitgegenständlichen Berichterstattung nicht erkennbar seien. Hier gelte die Rechtsprechung der Kammer und des Senats, dass die Erkennbarkeit aufgrund des Artikels selber und nicht erst nach einer eigenen Internetrecherche des Lesers gegeben sein müsse. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, 1. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die nachfolgenden Äußerungen aus ihrem Internetportal www.D..de zu entfernen „IS-Gruß … IS-Symbol … offenbar einen IS-Gruß gezeigt …“ „Bei der salafistischen Terrormiliz Islamischer Staat (IS) handelt es sich dabei um ein dschihadistisches Erkennungszeichen.“ „kann einen islamistischen Bezug nicht ausschließen … könne ein islamistischer Bezug aber nicht ausgeschlossen werden“ „berichtet die „J.“ am Freitag … am Donnerstag von der „J.“ …Laut der „J.“ wenn dies geschieht wie in der Veröffentlichung vom 22.Juli 2022 unter dem Titel „Mitten auf dem Rollfeld: Arbeiter am S. Flughafen posieren mit IS-Gruß“, abrufbar unter dem Link https://www.entfernt 2. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, es bei Meidung einer Vertragsstrafe, zu unterlassen: in Bezug auf die Beklagten wörtlich und/oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: a) „IS-Gruß …“ b) „IS-Symbol …“ c) „Bei der salafistischen Terrormiliz Islamischer Staat (IS) handelt es sich dabei um ein dschihadistisches Erkennungszeichen.“ d) „kann einen islamistischen Bezug nicht ausschließen …“ e) „berichtet die „J.“ am Freitag … am Donnerstag von der „J.“ …Laut der „J.“ wenn dies geschieht wie in der Veröffentlichung vom 22.Juli 2022 unter dem Titel „Mitten auf dem Rollfeld: Arbeiter am S. Flughafen posieren mit IS-Gruß“, abrufbar unter dem Link https://www.entfernt 3. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die anliegende Berichtigung unverzüglich im Internet unter www.D..de in dem gleichen Teil und mit gleicher Schrift wie die Ausgangsmitteilung ohne Einschaltungen und Weglassungen zu veröffentlichen „ Widerruf Am 22.Juli 2022 berichteten wir unter der Überschrift „Mitten auf dem Rollfeld: Arbeiter am S. Flughafen posieren mit IS-Gruß“ über Herrn X. P. und Herrn E. U. Y. wie folgt: „…posieren mit IS-Gruß“ Wir widerrufen diese Äußerung als unwahr. Weiter haben wir wie folgt berichtet: „… sollen … ein IS-Symbol gezeigt haben“ Wir widerrufen diese Äußerung als unwahr. Weiter haben wir wie folgt berichtet: „… haben …. offenbar einen IS-Gruß gezeigt“ Wir widerrufen diese Äußerung als unwahr. Weiter haben wir wie folgt berichtet: „… bis zum Abschluss der laufenden Ermittlungen …“ Wir widerrufen diese Äußerung als unwahr. Weiter haben wir wie folgt berichtet: „Staatsschutz ermittelt“ Wir widerrufen diese Äußerung als unwahr. Weiter haben wir wie folgt berichtet: „… hat die Bundespolizei die strafrechtlichen Ermittlungen der Polizei S. übergeben“ Wir widerrufen diese Äußerung als unwahr. Weiter haben wir wie folgt berichtet: „Auch der islamistische Attentäter O. T. … bekannte sich mit dem Gruß zum IS“. Den hierdurch erweckten Eindruck, Herr P. und Herr U. Y. hätten sich mit ihrer Geste zum IS bekannt, widerrufen wir als unwahr. - Redaktionsnetzwerk G.“ 4. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagten jeweils 12.000,00 € an Geldentschädigung zu zahlen. 5. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagten jeweils 3.579,04 € für die anwaltliche Inanspruchnahme von RA C. zu zahlen. Nachdem die Beklagten Widerklage erhoben haben, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Klage in der mündlichen Verhandlung am 22.03.2023 übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagten beantragen widerklagend, I. der Klägerin und Widerbeklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, aufzugeben, 1) die nachfolgenden Äußerungen unverzüglich von der Internetplattform www.D..de zu entfernen: a) „IS-Gruß …“ b) „IS-Symbol …“ c) „Bei der salafistischen Terrormiliz Islamischer Staat (IS) handelt es sich dabei um ein dschihadistisches Erkennungszeichen.“ d) „kann einen islamistischen Bezug nicht ausschließen …“ e) „berichtet die >J.< am Freitag … am Donnerstag von der >J.< …Laut der >J.< … laut >J.<“ f) „… bis zum Abschluss der laufenden Ermittlungen“ g) „Staatsschutz ermittelt“ h) „die drei Verdächtigen“ i) „… hat die Bundespolizei die strafrechtlichen Ermittlungen der Polizei S. übergeben“ wenn dies geschieht wie in der Veröffentlichung vom 22.Juli 2022 unter dem Titel „Mitten auf dem Rollfeld: Arbeiter am S. Flughafen posieren mit IS-Gruß, abrufbar unter dem Link https://www.entfernt 2) es zu unterlassen, in Bezug auf die Beklagten und Widerkläger wörtlich und/ oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten und/ oder behaupten oder verbreiten zu lassen: a) „IS-Gruß …“ b) „IS-Symbol …“ c) „Bei der salafistischen Terrormiliz Islamischer Staat (IS) handelt es sich dabei um ein dschihadistisches Erkennungszeichen.“ d) „kann einen islamistischen Bezug nicht ausschließen …“ e) „berichtet die >J.< am Freitag … am Donnerstag von der >J.< …Laut der >J.< … laut >J.<“ f) „… bis zum Abschluss der laufenden Ermittlungen“ g) „Staatsschutz ermittelt“ h) „die drei Verdächtigen“ i) „… hat die Bundespolizei die strafrechtlichen Ermittlungen der Polizei S. übergeben“ wenn dies geschieht wie in der Veröffentlichung vom 22.Juli 2022 unter dem Titel „Mitten auf dem Rollfeld: Arbeiter am S. Flughafen posieren mit IS-Gruß, abrufbar unter dem Link https://www.entfernt II. die Widerbeklagte zu verurteilen, die nachfolgende Berichtigung unverzüglich im Internet unter www.D..de in dem gleichen Teil und mit gleicher Schrift wie die Ausgangsmitteilung ohne Einschaltungen und Weglassungen zu veröffentlichen: Widerruf Am 22.Juli 2022 haben wir über ein Foto aus einem Q.-Video berichtet, das Herrn X. P. und Herrn E. U. Y. jeweils mit erhobener Hand und ausgestrecktem Zeigefinger zeigt. Hierzu berichteten wir wörtlich: „…posieren mit IS-Gruß“ Wir widerrufen diese Äußerung als unwahr. Weiter haben wir wie folgt berichtet: „… sollen … ein IS-Symbol gezeigt haben“ Wir widerrufen diese Äußerung als unwahr. Weiter haben wir wie folgt berichtet: „… haben …. offenbar einen IS-Gruß gezeigt“ Wir widerrufen diese Äußerung als unwahr. Weiter haben wir wie folgt berichtet: „… bis zum Abschluss der laufenden Ermittlungen …“ Wir widerrufen diese Äußerung als unwahr. Weiter haben wir wie folgt berichtet: „Staatsschutz ermittelt“ Wir widerrufen diese Äußerung als unwahr. Weiter haben wir wie folgt berichtet: „… hat die Bundespolizei die strafrechtlichen Ermittlungen der Polizei S. übergeben“ Wir widerrufen diese Äußerung als unwahr. Weiter haben wir wie folgt berichtet: „Auch der islamistische Attentäter O. T. … bekannte sich mit dem Gruß zum IS“. Den hierdurch erweckten Eindruck, Herr P. und Herr U. Y. hätten sich mit ihrer Geste zum IS bekannt, widerrufen wir als unwahr. - Redaktionsnetzwerk G. III. die Widerbeklagte zu verurteilen, 1) an den Widerkläger zu 1) eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch einen Betrag in Höhe von 12.000,00 EUR nicht unterschreiten soll, 2) den Widerkläger zu 1) von den außergerichtlichen Kosten für dieses Verfahren in Höhe von 2.577,72 EUR freizustellen. IV. die Widerbeklagte zu verurteilen, 1) an den Widerkläger zu 2) eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch einen Betrag in Höhe von 12.000,00 EUR nicht unterschreiten soll, 2) den Widerkläger zu 2) von den außergerichtlichen Kosten für dieses Verfahren in Höhe von 2.577,72 EUR freizustellen. Die Klägerin und Widerbeklagte beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, dass sie Studenten seien und nur in ihrer Freizeit in der Gepäckabfertigung am Flughafen S. arbeiteten. Nach dem Beladen einer Urlaubsmaschine in Richtung F. hätten sie auf dem Rollfeld zum Spaß angefangen, miteinander zu rangeln. Dies hätten auch die Passagiere des Flugzeugs mitbekommen, das sie soeben beladen hätten. Einer der Fluggäste hätte ihnen mit einer Geste bedeutet, dass er gern ein Foto machen würde. Sie hätten sich für den Fluggast in „Pose“ gestellt und begonnen, für das Foto zu „posieren“. U.a. hätten sie dabei auch die Geste mit der erhobenen Hand und dem ausgestreckten Zeigefinger gemacht. Sie hätten weder den Passagieren oder sonst jemanden Angst machen, diese bedrohen, sich als Terroristen und/ oder Islamisten „outen“, oder in sonstiger Weise eine Sympathie und / oder Nähe zum Islamismus, zum Terrorismus und/ oder zum IS bekunden wollen. Sie sind der Ansicht, dass sie für die Leser der Berichterstattungen der V. N. SE ohne weiteres aus den in dem Beitrag der Klägerin genannten Umständen erkennbar seien. Die Klägerin habe sich keine besondere Mühe gegeben, die Berichterstattung soweit zu anonymisierten, dass eine Identifizierung erst durch eine Recherche der Leser im Internet möglich wäre. Sie habe durch ihre insgesamt vier ausdrücklichen Hinweise auf die Berichterstattung der J. für jedermann mehr als deutliche „Hinweisschilder“ hinterlassen, die eine Identifizierung der Beklagten für jedermann möglich machten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Widerklage ist nicht begründet. Den Beklagten steht gegen die Klägerin kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Ein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen setzt voraus, dass der Anspruchsteller durch die fraglichen Äußerungen individuell und unmittelbar betroffen ist (vgl. Burkhardt, in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 5, Rn. 262). Der Begriff der Betroffenheit ist eng auszulegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine unmittelbare Betroffenheit voraus, dass die Äußerung, so wie sie vom Verkehr verstanden wird, sich mit dem Anspruchsteller befasst oder in enger Beziehung zu seinen Verhältnissen, seiner Betätigung oder gewerblichen Leistungen steht. Die Individuelle Betroffenheit setzt keine namentliche Erwähnung, sondern nur die Erkennbarkeit voraus (BGH, Urteil vom 20.12.1988 - VI ZR 95/88-, beck-online). Aus den in dem Artikel enthaltenen Angaben ergibt sich keine Erkennbarkeit der Kläger. In diesem ist lediglich ganz allgemein von Mitarbeitern des S. Flughafens die Rede ohne dass – abgesehen vom Alter (19 und 20 Jahre) – weitere identifizierende Merkmale genannt werden. Die Erkennbarkeit ist auch nicht deshalb zu bejahen, weil der Artikel die vorausgegangene Berichterstattung der J. erwähnt und in dieser ein Lichtbild der Kläger enthalten ist und somit die Möglichkeit gegeben ist, den angesprochenen Artikel im Internet zu recherchieren. Nach herrschender Meinung müssen sich die Umstände, die zur Identifizierung und damit Erkennbarkeit des Betroffenen führen, aus dem in Rede stehenden Artikel selbst ergeben; es reicht gerade nicht aus, wenn ein interessierter Leser die Identität durch eigene Recherchen ermittelt (OLG Köln, Urteil vom 14.08.2018 - 15 U 157/17 -, beck-online). Eingedenk des Umstands, dass in der heutigen Zeit durch den Einsatz von Internetsuchmaschinen quasi grenzenlose Recherchen möglich sind, die gegebenenfalls auch mit nur sporadischen Anknüpfungspunkten zu einem „Treffer“ führen, kann die Übermittlung allein solcher Anknüpfungspunkte in der angegriffenen Berichterstattung für die Erkennbarkeit noch nicht ausreichend sein. Denn die Möglichkeiten einer von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten (auch kritischen) Berichterstattung würden letztlich unzumutbar erschwert, wenn Presseorgane bei der Abfassung eines Beitrags jede per Internet zu recherchierende Erkennbarkeit auf die betreffenden Personen zu prüfen bzw. gegebenenfalls zu vermeiden hätten (OLG Köln Urteil vom 13.12.2018 – 15 U 42/18 -, beck-online). Denn die Konsequenz der Annahme, dass eine - erfolgreiche - Internetrecherche anhand von Teilinformationen, die für sich betrachtet nicht für eine Identifizierbarkeit genügten, für die Erkennbarkeit des jeweils Betroffenen ausreicht, wäre, dass ein Presseorgan, das sich um eine hinreichende Anonymisierung des Betroffenen bemüht hätte, möglicherweise allein deshalb haften würde, weil ein anderes Presseorgan eine Identifizierbarkeit des Betroffenen herbeigeführt hat. Eine solche "Mithaftung" erscheint jedoch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in dem angegriffenen Artikel die vorangegangene Berichterstattung der J. erwähnt wird. Auch wenn diese Angabe eine Recherche (geringfügig) erleichtern könnte, ändert dies nichts an dem Umstand, dass der Leser gleichwohl noch eine eigene Internetrecherche vornehmen muss. Soweit die Beklagten einwenden, dass einem Leser, der zuvor die Berichterstattung in der J. zur Kenntnis genommen hat, klar sei, dass es sich auch bezüglich des streitgegenständlichen Artikels um die in der J. gezeigten Beklagten handele, so ist dies zwar zutreffend, dies wäre jedoch in Anbetracht des speziellen Sachverhalts auch ohne ausdrückliche Erwähnung des J.-Artikels der Fall. Aufgrund der fehlenden Erkennbarkeit bestehen auch die weiteren geltend gemachten Ansprüche auf Entfernung, Widerruf, Zahlung einer Geldentschädigung sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert : bis 95.000,- €