wird auf den Antrag des Antragstellers im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet: I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist, v e r b o t e n, zu berichten: Textpassage entfernt wie geschehen auf der Internetseite www.c1.de am 18.09.2019 unter der Überschrift „Beamter mit illegaler Waffe erwischt.“ II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. III. Streitwert: 20.000,- € Gründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. 1. Der Antragsteller hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen vor dem Hintergrund der fortdauernden Abrufbarkeit des Artikels vor. Auch ein Verfügungsgrund liegt vor, da der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung innerhalb der nach Auffassung der Kammer zur Vermeidung der Widerlegung der Dringlichkeit einzuhaltenden Monatsfrist nach Kenntniserlangung von der Verletzungshandlung eingereicht haben. Der in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtswidrig betroffene Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der ihn identifizierenden Berichterstattung. a. Der Antragsteller ist erkennbar. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Erkennbarkeit des Betroffenen zu bejahen, wenn er auf Grund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar wird. Hierfür ist die Nennung des Namens, auch in abgekürzter Form, nicht unbedingt erforderlich; es kann bereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.2005 - VI ZR 122/04, juris; OLG Köln, Urt. v. 14.06.2018 – 15 U 157/17; OLG Dresden, Urt. v. 05.09.2017 – 4 U 682/17). Dafür kann unter Umständen die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnortes und seiner Berufstätigkeit ausreichen (vgl. OLG Dresden, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Kapitel 12, Rn. 43). Hinsichtlich der Erkennbarkeit wird nicht auf den Durchschnittsrezipienten abgestellt, sondern es kann auch die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis ausreichen (vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG Köln, Urt. v. 05.06.2012 – 15 U 15/12; OLG Hamburg NJW-RR 1993, 923). Grundrechte können nicht nur dann betroffen sein, wenn eine persönlichkeitsverletzende Äußerung eine Verbreitung in einem großen Kreis von Dritten erfährt, sondern auch dann, wenn sie an solche Leser gerät, die auf Grund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, den Betroffenen zu identifizieren. Gerade für Leser mit Einblick in das berufliche oder persönliche Umfeld des Betroffenen sind die Information in ihrem persönlichkeitsverletzenden Teil aussagekräftig und in der Folge für die in Bezug genommene Person besonders nachteilig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.07.2004 – 1 BvR 263/03). Vor diesem Hintergrund liegt die Erkennbarkeit des Antragstellers aufgrund der Nennung seines Vor- und abgekürzten Nachnamens sowie seiner Tätigkeit und seines Arbeitgebers vor. b. Die den Antragsteller identifizierende Berichterstattung hinsichtlich des Korruptionsverdachts ist rechtswidrig. Die streitgegenständlichen Äußerungen stellen einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers dar. Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016 - VI ZR 367/15). An dem Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens berichtet wird. Denn alleine der Umstand, dass über vergangene Ermittlungen gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Korruption berichtet wird, birgt die Gefahr, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und trotz der späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“ (BGH, a.a.O.). Eine Abwägung des Rechts des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Antragsgegnerin auf Meinungs- und Medienfreiheit führt zu einem Überwiegen der Interessen des Antragstellers. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, a.a.O.). Im Rahmen der Abwägung ist von erheblicher Bedeutung, ob die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung erfüllt sind. Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. BGH, a.a.O.). Diese Grundsätze gelten auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen. Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann. Besteht allerdings - wie im Ermittlungsverfahren - erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet. Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (vgl. BGH, a.a.O.). Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, a.a.O.). Hier fehlte es bereits an einem Mindestbestand an Beweistatsachen – und zwar sowohl zum Zeitpunkt der Berichterstattung, zu dem das Ermittlungsverfahren bereits eingestellt war – als auch zuvor, da die bloße Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als solche nicht für die Annahme des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen genügt (BGH, a.a.O.). Auch die – unstreitig - durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen erhärten entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin diesen Anfangsverdacht nicht, sondern diesen gerade dazu, Beweismittel aufzufinden oder zu sichern. Schließlich stellt auch die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Bonn keinen Mindestbestand an Beweistatsachen dar. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf. Dies beruht auf der Erwägung, dass Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben. Verletzen sie ihre Amtspflichten, kann ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die zuständige Gebietskörperschaft als Träger der Behörde gegeben sein. Daher ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grundrechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zu Grunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat. Auch das entlastet die Medien allerdings nicht von der Aufgabe der Abwägung und Prüfung, ob im Übrigen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung eine Namensnennung des Betroffenen gerechtfertigt ist (BGH, a.a.O.). c. Auch die den Antragsteller identifizierende Berichterstattung hinsichtlich des illegalen Waffenbesitzes ist nach Abwägung der widerstreitenden Interessen rechtswidrig. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d. h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 78. Auflage 2019, § 823 BGB, Rn. 95 m. w. N.). Gleiches gilt für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 78. Auflage 2019, § 823 BGB, Rn. 131). Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme, des Meines und Dafürhaltens geprägt sind. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047). Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG, NJW 2006, 207). Zeigt sich, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, NJW 2006, 207) und bei Unterlassungsansprüchen zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfG a. a. O.). Im Rahmen des Unterlassungsbegehrens sind daher alle möglichen und durchaus naheliegenden Auslegungen der Äußerung zugrunde zu legen (vgl. BVerfG NJW 2006, 3769). Sofern es sich um Tatsachenbehauptungen handelt, kommt es im Rahmen der anzustellenden Abwägung für die Zulässigkeit ihrer Äußerung entscheidend auf den Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptung an. Bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht, fallen nicht unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Ihre Äußerung ist daher grundsätzlich unzulässig. Die Verbreitung ehrenrühriger wahrer Tatsachenbehauptungen hingegen ist grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht die Intim- oder Privatsphäre des Betroffenen betreffen. In letzterem Fall ist jedoch weiter zu prüfen und abzuwägen, ob ihre Äußerung durch ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit gedeckt ist. Betrifft die wahre Tatsachenbehauptung die Sozial- oder gar Öffentlichkeitssphäre, ist die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung erst dann überschritten, wenn die Mitteilung der wahren Tatsache einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 – VI ZR 217/08, Tz. 37). Hier handelt sich hinsichtlich der Berichterstattung den Waffenbesitz des Antragstellers betreffend um die Wiedergabe – unstreitig - wahrer Tatsachen. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen neigt die Kammer jedoch dazu, diesen Sachverhalt aufgrund des fehlenden Bezugs zur Tätigkeit des Antragstellers eher seiner Privatsphäre zuzuordnen. Selbst wenn man jedoch mit der Antragsgegnerin von einer Betroffenheit lediglich der Sozialsphäre ausginge, würden die Interessen des Antragstellers diejenigen der Antragsgegnerin überwiegen. Insofern ist neben des bereits erwähnten Umstands, dass der Waffenbesitz nichts mit seiner Tätigkeit bei dem C zu tun hat, weshalb die seitens der Antragsgegnerin ins Feld geführte „Wachhundfunktion“ nicht greift, zu berücksichtigen, dass der Antragsteller – selbst wenn er ein „hochrangiger Beamter“ im C wäre - in der breiten Öffentlichkeit unbekannt ist, mag er auch im Jahre 2014 in einem Artikel zitiert worden sein. Der Antragsgegnerin ist zwar darin zuzustimmen, dass die Identifizierbarkeit des Antragstellers aufgrund der fehlenden Nennung seines Nachnamens geringer ist als bei der Nennung seines vollen Namens. Sie verkennt jedoch dabei, dass gerade Personen aus seinem beruflichen und persönlichen Umfeld ihn problemlos anhand der im Artikel genannten Merkmale identifizieren können und die Peinlichkeit, sich gerade gegenüber diesen Personen rechtfertigen zu müssen, schwer wiegt. Sofern die Antragsgegnerin ferner erneut auf die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Bonn verweist, kann dies auch in diesem Zusammenhang nicht überzeugen. Denn die Antragsgegnerin kann zwar den Informationen der Staatsanwaltschaft Bonn als privilegierte Quelle vertrauen und muss regelmäßig keine weitere Recherche zur Verifizierung des mitgeteilten Sachverhalts durchführen. Die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Bonn stellt jedoch – wie bereits dargestellt - keinen Persilschein hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer den Antragsteller identifizierenden Berichterstattung dar. Schließlich und maßgeblich ist im Rahmen der Abwägung zu beachten, dass es sich bei der abgeurteilten Tat des Antragstellers nicht um eine Straftat handelte, die der Schwerstkriminalität zuzuordnen wäre, sondern um ein Vergehen, welches ohne Hauptverhandlung mit einer geringen Geldstrafe im Wege eines Strafbefehls geahndet wurde. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG und die Ordnungsmittelandrohung auf § 890 Abs. 2 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden. Köln, den 15.10.2019 Landgericht, 28. Zivilkammer