Beschluss
30 T 40/08
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur sofortigen Beschwerde gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung ist materielles Vorbringen, das bereits im Einspruchsverfahren geltend gemacht werden muss, im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt.
• § 139 Abs. 2 FGG ist auf das Beschwerdeverfahren nach § 335 Abs. 4, 5 HGB anwendbar und begrenzt den Prüfungsumfang der sofortigen Beschwerde, wenn gegen die Androhung kein Einspruch eingelegt wurde.
• Das Beschwerdegericht darf nur auf Verfahrensfehler, die Angemessenheit der Geldhöhe, Nichtbeachtung eines rechtzeitig eingelegten Einspruchs oder bereits vorliegende Erfüllung der Veröffentlichungspflicht prüfen.
• Besteht nachträglich ein begründeter Einspruch gegen die erneute Androhung, kann nach § 136 FGG das zuvor festgesetzte Ordnungsgeld vom Verwaltungsorgan im Nachhinein aufgehoben oder abgeändert werden.
Entscheidungsgründe
Beschränkter Prüfungsumfang der sofortigen Beschwerde gegen Ordnungsgeldfestsetzung • Zur sofortigen Beschwerde gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung ist materielles Vorbringen, das bereits im Einspruchsverfahren geltend gemacht werden muss, im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt. • § 139 Abs. 2 FGG ist auf das Beschwerdeverfahren nach § 335 Abs. 4, 5 HGB anwendbar und begrenzt den Prüfungsumfang der sofortigen Beschwerde, wenn gegen die Androhung kein Einspruch eingelegt wurde. • Das Beschwerdegericht darf nur auf Verfahrensfehler, die Angemessenheit der Geldhöhe, Nichtbeachtung eines rechtzeitig eingelegten Einspruchs oder bereits vorliegende Erfüllung der Veröffentlichungspflicht prüfen. • Besteht nachträglich ein begründeter Einspruch gegen die erneute Androhung, kann nach § 136 FGG das zuvor festgesetzte Ordnungsgeld vom Verwaltungsorgan im Nachhinein aufgehoben oder abgeändert werden. Die Beschwerdeführerin erhielt eine Androhung und anschließend Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500 EUR wegen angeblich verspäteter Einreichung des Jahresabschlusses 2006 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Die Androhung wurde im Februar 2008 zugestellt; die Festsetzung erfolgte mit Entscheidung vom 21.05.2008. Die Beschwerdeführerin legte keine fristgemäßen Einsprüche gegen die ursprüngliche Androhung ein, reichte jedoch am 29.05.2008 eine sofortige Beschwerde und zugleich einen nachträglichen Einspruch gegen die erneute Androhung ein. Sie beruft sich materiell darauf, dass ihr abweichendes Geschäftsjahr (Stichtag 30.06.) eine Veröffentlichungspflicht zum 31.12.2006 ausschließe. Das Bundesamt für Justiz ist dem Vorbringen nicht entgegengetreten. Das Gericht hat darüber zu entscheiden, ob die sofortige Beschwerde zulässig und begründet ist. • Die sofortige Beschwerde ist statthaft nach §§ 335 Abs.4, Abs.5 HGB, aber unbegründet, weil der Prüfungsumfang gemäß § 139 Abs.2 FGG beschränkt ist, wenn gegen die Androhung kein Einspruch erhoben wurde. • § 139 Abs.2 FGG findet auf das Beschwerdeverfahren nach § 335 Abs.4,5 HGB Anwendung, da diese Verweisungen das Beschwerdeverfahren dem FGG unterwerfen und keine Ausnahme bezüglich § 139 Abs.2 FGG enthalten ist. • Nach § 139 Abs.2 FGG hat das Beschwerdegericht die materielle Rechtmäßigkeit der der Androhung zugrundeliegenden Feststellung (z. B. ob das Geschäftsjahr den maßgeblichen Stichtag verschiebt) nicht zu prüfen, wenn kein vorheriger Einspruch erfolgt ist. • Die sofortige Beschwerde ist daher nur darauf beschränkt zu prüfen, ob Verfahrensfehler vorliegen, die Höhe des Ordnungsgeldes unangemessen ist, ein rechtzeitiger Einspruch übersehen wurde oder die Veröffentlichungspflicht bereits vor Festsetzung erfüllt gewesen ist; solche Umstände hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen. • Unter Billigkeitsgesichtspunkten ist die Beschränkung nicht aufzuheben, zumal die Beschwerdeführerin die Einspruchsgelegenheit nicht genutzt hat; als Korrektiv steht jedoch § 136 FGG zur Verfügung, wonach das Bundesamt bei begründetem nachträglichen Einspruch das Ordnungsgeld aufheben oder abändern kann. • Das Gericht weist die sofortige Beschwerde wegen fehlender berücksichtigungsfähiger Angriffsgründe zurück, lässt aber offen, dass das Bundesamt den eingereichten Einspruch nach § 136 FGG zu prüfen hat. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Ordnungsgeldfestsetzung von 2.500 EUR wird zurückgewiesen; die Beschwerde ist unbegründet, weil die materiellen Einwendungen zur Rechtmäßigkeit der Androhung im Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden dürfen, da gegen die ursprüngliche Androhung kein Einspruch eingelegt wurde. Das Gericht beschränkt seine Kontrolle auf Verfahrensfehler, Angemessenheit des Ordnungsgeldes, Nichtberücksichtigung eines rechtzeitigen Einspruchs oder bereits erfolgte Erfüllung der Veröffentlichungspflicht; solche Prüfungsaspekte hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert geltend gemacht. Unter Billigkeitsgesichtspunkten bleibt die Beschränkung bestehen, jedoch hat das Bundesamt zu prüfen, ob der nachträglich eingelegte Einspruch gemäß § 136 FGG eine Aufhebung oder Abänderung der Ordnungsgeldfestsetzung rechtfertigt. Kosten trägt die Beschwerdeführerin.