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Urteil

26 O 471/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2016:0523.26O471.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, sofern die Beklagte nicht zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, sofern die Beklagte nicht zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 26 O 471/15 Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat die 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25.04.2016 durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, sofern die Beklagte nicht zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte verzinsliche Rückzahlung der Beiträge geltend, die sie auf eine mit Wirkung vom 01.06.2005 abgeschlossene fondsgebundene Rentenversicherung (Nr. 000000000) geleistet hat. Der dreiseitige Versicherungsschein vom 25.05.2005 (Bl. 20, 21 d.A.) enthält auf der dritten Seite folgende fettgedruckte Belehrung: Widerspruchsbelehrung Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Versicherungsvertrag bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformation zu widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerspruchs Erklärung in Textform an die ASPECTA Lebensversicherung AG. Unterhalb dieser Belehrung befinden sich das Datum und die Unterschriften, weiterer Text ist auf der dritten Seite nicht vorhanden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein Bezug genommen. Mit dem Versicherungsschein wurden der Klägerin auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen übersandt. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 02.03.2012 (Bl. 82 d.A.) die Kündigung des Vertrages. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.03.2012 (Bl. 39 d.A.) erklärte die Klägerin den Widerruf des Versicherungsvertrages; die Beklagte widersprach einem Widerrufsrecht. Mit Schreiben vom 12.04.2012 (Bl. 40 d.A.) erklärte die Klägerin erneut vorsorglich den Widerspruch des Vertrages, hilfsweise erklärte sie die Kündigung und forderte die Beklagte zur Rückzahlung aller Beitragszahlungen zuzüglich Zinsen und Kosten auf. Die Beklagte akzeptierte die Kündigung (Bl. 83 d.A.) und zahlte einige Tage später einen Betrag von 4.340,84 € an die Klägerin aus. Insgesamt hatte die Klägerin im Zeitraum vom 01.06.2005 bis 01.04.2012 Beiträge in Höhe von 8.324,72 € eingezahlt. Die Klägerin ist der Auffassung, es stehe ihr ein Anspruch aus § 812 BGB auf Rückzahlung der eingezahlten Prämien (abzüglich des bereits ausgegehrten Betrages) von in Höhe von 3.983,88 € nebst gezogener Nutzungen in Höhe von 2764,37 € zu. Die Klägerin habe den Vertrag wirksam widerrufen, weil die Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen von § 5a VVG a.F. entsprochen habe. Die Belehrung hebe sich nicht hinreichend aus dem übrigen Text hervor, da sie isoliert auf der letzten Seite platziert sei. Die Verbraucherinformation sei zudem nicht vollständig. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.748,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2012 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Widerrufsrecht gemäß § 5a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 VVG a.F. verfristet sei. Die Widerrufsbelehrung sei wirksam gewesen. Angaben zum Sicherungsfonds seien der Beklagten nicht möglich gewesen, weil dieser zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bestanden habe Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge bzw. Auszahlung gezogener Nutzungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere liegen die Voraussetzungen eines bereicherungsrechtlichen Anspruches gemäß § 812 Abs. 1 Alt. 1, 818 BGB nicht vor, denn die Beklagte hat die durch die Klägerin entrichteten Versicherungsbeiträge nicht ohne rechtlichen Grund erlangt; gleiches gilt für die gezogenen Nutzungen. Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell). Gemäß § 5a Absatz 1 und 2 VVG in der Fassung vom 02.12.2004 (gültig vom 08.12.2004 bis 31.12.2007) betrug die Widerspruchsfrist 14 Tage. Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. An dem Vorliegen einer inhaltlich ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht bestehen hier keine Zweifel. Maßgeblich war die Belehrung im dreiseitigen Versicherungsschein, auf die Belehrung im Versicherungsantrag kam es daher nicht an. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Belehrung auch ausreichend deutlich hervorgehoben. Die Belehrung befindet sich auf der letzten Seite des Versicherungsscheins (Seite 3), direkt über dem Datum und den Unterschriften und ist „fettgedruckt“. Dass die Widerspruchsfrist mit 30 Tagen (anstatt 14 Tagen) bemessen wurde, benachteiligt die Klägerin ersichtlich nicht (vgl. u.a. OLG Köln, Urteil vom 08.04.2016, 20 U 198/15). Die Belehrung macht der Klägerin im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben auch ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihr vorliegen mussten, um die Widerspruchsfrist in Lauf zu setzen (u.a. OLG Köln, Urteil vom 11.03.2016, 20 U 213/15). Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Verbraucherinformationen auch nicht wegen fehlender Angaben zum Sicherungsfonds nach Buchstabe i) unvollständig. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hat es noch keinen Sicherungsfonds gegeben. Darüber hinaus stünde der Klägerin aber auch, sofern man aus diesem Grunde eine Unvollständigkeit der Verbraucherinformationen annähme, kein Widerspruchsrecht zu. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die fehlende Information ihr einen Anlass gegeben hätte, von dem Abschluss des Vertrages abzusehen (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 11.03.2016, 20 U 213/15). Damit begann die Frist ab Erhalt des Versicherungsscheins vom 25.05.2005 zu laufen; der Widerspruch vom 21.03.2012 konnte die Frist deshalb ersichtlich nicht mehr wahren. Die ordnungsgemäß in Lauf gesetzte Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist daher verstrichen. Europarechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. und das sog. Policenmodell insgesamt bestehen nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2014, IV ZR 73/13, und der vorausgegangenen einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht (vgl. OLG Köln, VersR 2011, 245 ff. und 248 ff.; OLG Hamm, VersR 2012, 745; OLG Stuttgart, VersR 2012, 1373; OLG München, VersR 2012, 1545; OLG München, Urteil vom 20.6.2013, 14 U 103/13). Letztlich kommt es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den insoweit in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien unvereinbar ist, auch nicht entscheidungserheblich an. Denn hier ist es der ordnungsgemäß belehrten Klägerin auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2015, IV ZR 16/14; Urteil vom 16.07.2014, IV ZR 73/13). Die Klägerin verhielt sich treuwidrig, indem sie nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang durchführte, regelmäßig die Prämien zahlte und erst etliche Jahre später von der Beklagten, die auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages dessen Rückabwicklung und Zahlung von Nutzungen verlangte. Das Verhalten der Klägerin war demgemäß objektiv widersprüchlich. Es hat bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Das Vertrauen der Beklagten, die zwar durch die Wahl des Policenmodells die Ursache für die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages gesetzt hatte, ist gleichwohl schutzwürdig, weil sie eine den gesetzlichen Vorgaben des nationalen Rechts genügende Widerspruchsbelehrung und auch die weiteren Informationen erteilt hatte. Dieser Einwand von Treu und Glauben greift selbst im Falle einer Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells durch. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union unterliegen nationale Rechtsmaximen, die einem Anspruch entgegengehalten werden können, dem nationalen Recht, das unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes angewandt werden muss; auch insoweit ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (BGH aaO mwN; BVerfG Beschlüsse vom 02.02.2015, 2 BvR 2437/14 und vom 04.03.2015, 1 BvR 3280/14). Mangels Vorliegens des Hauptanspruches scheidet auch ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 6.748,25 € Der (ausgezahlte) Rückkaufswert war auf die Zinsforderung anzurechnen, der verbliebene Restbetrag war von der Hauptforderung (8.324,72 €) in Abzug zu bringen (im Anschluss an OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2015, 20 W 72/14).