Urteil
26 O 285/17
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2018:0716.26O285.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte die verzinsliche Rückzahlung der Beiträge geltend, die sie auf eine mit Wirkung vom 01.01.2003 abgeschlossene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (Nr. (wurde gelöscht) ) geleistet hat. Der Vertragsschluss erfolgte im sog. Policenmodell. Der Versicherungsschein vom 22.01.2003 (Bl. 12, 13 d.A.) enthielt auf der zweiten Seite, unmittelbar oberhalb der Unterschriften, folgende fettgedruckte Belehrung: Sie können dem Versicherungsvertrag ab Stellung des Antrages bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins, einschließlich der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen schriftlich widersprechen. Eine Erklärung in Textform, z.B. per Fax oder Email mit Angabe ihres Namens, genügt. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. In dem Versicherungsschein wurden unmittelbar oberhalb der Belehrung die einzelnen Vertragsbestandteile aufgeführt und mitgeteilt, dass diese Texte beigefügt seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein sowie die Anlagen (Bl. 13 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Kläger erbrachte auf den Vertrag eine Einmalzahlung von 25.000,00 €. Die Beklagte buchte von dieser Summe den Jahresbeitrag in Höhe von 5.579,06 € dem Beitragskonto gut. Nach Ablauf des Vertrages zahlte die Beklagte zum 01.01.2015 an den Kläger 37.472,69 € aus (Bl. 28 d.A.). Mit Schreiben vom 04.04.2017 (Bl. 29 d.A.) widersprach der Kläger dem Vertragsschluss. Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.05.2017 (Bl. 31 ff. d.A.) erklärte dieser erneut den Widerspruch und forderte die Beklagte zur Zahlung weiterer 17.785,79 € bis zum 22.06.2017 auf, was die Beklagte ablehnte. Der Kläger ist der Auffassung, es stehe ihm ein Anspruch aus §§ 812, 818 BGB auf Rückzahlung weiterer gezogener Nutzungen zu. Die Höhe dieser Nutzungen beziffert er unter näherer Darlegung im Einzelnen auf 17.785,79 €. Die abzugsfähigen Risikokosten beziffert die Klägerin auf 223,50 €. Die Verbraucherinformationen enthielten nicht alle gemäß Abschnitt I Nr. 1 und Nr. 2 der Anlage D zu § 10a VAG notwendigen Informationen. Insbesondere fehlten Angaben zu den Garantiewerten und vor allem zur Überschussermittlung. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17.785,79 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 VVG a.F. verfristet sei. Die Widerspruchsbelehrung sei wirksam gewesen, zudem sei das Widerspruchsrecht verwirkt. Die Verbraucherinformationen seien nicht zu beanstanden, die notwendigen Informationen zu den Garantiewerten ergäben sich aus dem Versicherungsschein und § 6 der Verbraucherinformationen. Es liege aber auch im Hinblick auf den bereits erfolgten Ablauf des Versicherungsvertrages Verwirkung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung weiterer Nutzungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere liegen die Voraussetzungen eines bereicherungsrechtlichen Anspruches gemäß §§ 812 Abs. 1 Alt. 1, 818 BGB nicht vor, denn die Beklagte hat die Beitragszahlungen nebst Nutzungen nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell). Gemäß § 5a Absatz 1 und 2 VVG in der Fassung vom 13.07.2001 (gültig vom 01.08.2001 bis 07.12.2004) betrug die Widerspruchsfrist bei Lebensversicherungen 14 Tage. Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. An dem Vorliegen einer inhaltlich ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht bestehen hier keine Zweifel. Der Umstand, dass die einzelnen fristauslösenden Unterlagen nicht sämtlich aufgezählt wurden, ändert an dem Vorliegen einer wirksamen Belehrung nichts. Denn die Belehrung macht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben noch hinreichend deutlich, welche Unterlagen vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt (ständige Rechtsprechung des OLG Köln, u.a. Urteil vom 18.03.2016, 20 U 198/15). Um welche Unterlagen es sich handelt, ergibt sich aus dem Versicherungsschein, in welchem die Vertragsbestandteile sowie weiteren Beilagen zum Versicherungsschein aufgezählt werden. Der Fristbeginn ist auch nicht unklar. Ein Widerspruch war ab Antragstellung bis 14 Tage nach Zugang der Unterlagen (vgl.o.) möglich. Weiterhin macht die Belehrung ausdrücklich klar, dass ein Widerspruch in jeglicher Art von Textform ausreicht. Die fettgedruckte Belehrung befand sich auf der zweiten Seite des Versicherungsscheins unmittelbar oberhalb der Unterschriften (Bl. 43 d.A.). Sie stach auch deutlich ins Auge. Die Verbraucherinformationen waren entgegen der Auffassung des Klägers nicht unvollständig. Die Anforderungen an den Inhalt der Verbraucherinformation ergeben sich vor allem aus Abschnitt I, Ziff. 1 und 2 der Anlage D zu § 10a VAG. Die Auslegung dieser kursorisch gefassten Vorgaben, also die Bestimmung von Gegenstand und Reichweite der geforderten Angaben hat sich an deren Zweck zu orientieren. Dieser Zweck wird in dem 23. Erwägungsgrund der dritten Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 92/96/EWG vom 10.11.1992) wie folgt beschrieben: „Im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsmarkts wird dem Verbraucher eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen. Um diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, muss er im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen. Da die Dauer der Verpflichtungen sehr lang sein kann, ist diese Information für den Verbraucher noch wichtiger. Folglich sind die Mindestvorschriften zu koordinieren, damit er klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte…erhält…“. Demnach soll der Versicherungsnehmer über die - aus objektiver Sicht - wesentlichen und damit für seinen Vertragsentschluss mutmaßlich relevanten Merkmale des jeweiligen Versicherungsvertrages so informiert werden, dass ihm ein Vergleich mit den Angeboten anderer Versicherer möglich ist. Diesem Zweck werden die Verbraucherinformationen, welche die Beklagte der Klägerin mit den Vertragsunterlagen übermittelt hat, gerecht. Entgegen der Auffassung des Klägers gilt das auch für die Garantiewerte. In § 6 der Vertragsbedingungen wird der Versicherungsnehmer darauf hingewiesen, dass und warum eine Kündigung der Versicherung vor allem in der Anfangszeit mit wirtschaftlichen Nachteilen für ihn verbunden ist. Ferner wird ihm vor Augen geführt, dass der Rückkaufswert auch in der Folgezeit nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge erreicht, jedoch mindestens dem bei Vertragsschluss vereinbarten Garantiebetrag entspricht. Bezüglich näherer Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe wird auf den Versicherungsschein verwiesen. In letzterem finden sich keinerlei Hinweise auf eine Vereinbarung garantierter Rückkaufswerte, und eine solche wird von dem Kläger auch nicht vorgetragen. Mangels Vereinbarung garantierter Rückkaufswerte erübrigt sich die von Ziff. 2 d) der Anlage D geforderte Mitteilung über das Ausmaß garantierter Leistungen. Es unterliegt der Vertragsvereinbarung der Parteien, ob und in welchem Ausmaß der Versicherer Leistungen garantiert; eine Verpflichtung des Versicherers zur Übernahme entsprechender Garantien besteht nicht. Nur aber wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, sind die garantierten Mindestbeträge in der Verbraucherinformation aufzuführen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 16.01.18, 20 U 182/17, S. 3 f.; Beschl. v. 11.05.17, 20 U 29/17, juris, Rn. 7 u. Urt. v. 17.10.14, 20 U 106/14, S. 3 f.; Prölss/Martin-Prölss, VVG, 27. Aufl. 2004, § 5a, Rn. 43,47). Auch die in § 17 der allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung enthaltenen Angaben zur Überschussbeteiligung und zur Ermittlung der Überschüsse genügen in Verbindung mit den Angaben in der Tarif- und Leistungsbeschreibung (Bl. 82 d.A.) den oben dargestellten Anforderungen an den Inhalt der Verbraucherinformation. Darüber hinaus wäre ein Anspruch des Klägers aber auch verwirkt, denn der Kläger hat nach Ablauf des Vertrages die Ablaufleistung entgegengenommen, wodurch der Vertrag von beiden Seiten ordnungsgemäß durchgeführt und regulär beendet worden ist. Erst rund 2,5 Jahre später hat der Kläger den Widerspruch erklärt. Insofern liegt auch das Umstandsmoment der Verwirkung neben dem unproblematisch vorliegenden Zeitmoment vor, so dass dem Klageanspruch auch der Einwand von § 242 BGB entgegensteht. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 17.785,79 €