Urteil
2 U 13/08
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Bestätigung eines mit Ordnungsmittelandrohung vollzogenen Verfügungsbeschlusses durch das Verfügungsurteil ist in der Regel keine erneute Parteizustellung zur Vollziehung erforderlich.
• Wird der Verfügungsbeschluss im Verfügungsurteil inhaltlich geändert, erweitert oder wesentlich präzisiert, ist jedoch eine neue Parteizustellung erforderlich.
• Werbeaussagen, die den Eindruck erwecken, Produkte seien in einer konkreten, für den Wettbewerb relevanten Eigenschaft (hier Wärmedämmleistung) gleichwertig, können unzulässig und damit untersagungsfähig sein.
• Die Unbestimmtheit einer Allgemeinbehauptung kann durch konkrete Umstände (z. B. Standarderklärungen in Ausschreibungen) als irreführend erscheinen, wenn sie geeignet ist, einen Ausschreibenden ohne weitere Nachfrage fehlzuleiten.
Entscheidungsgründe
Untersagung irreführender Gleichwertigkeitsbehauptung zu Wärmedämmleistung • Bei Bestätigung eines mit Ordnungsmittelandrohung vollzogenen Verfügungsbeschlusses durch das Verfügungsurteil ist in der Regel keine erneute Parteizustellung zur Vollziehung erforderlich. • Wird der Verfügungsbeschluss im Verfügungsurteil inhaltlich geändert, erweitert oder wesentlich präzisiert, ist jedoch eine neue Parteizustellung erforderlich. • Werbeaussagen, die den Eindruck erwecken, Produkte seien in einer konkreten, für den Wettbewerb relevanten Eigenschaft (hier Wärmedämmleistung) gleichwertig, können unzulässig und damit untersagungsfähig sein. • Die Unbestimmtheit einer Allgemeinbehauptung kann durch konkrete Umstände (z. B. Standarderklärungen in Ausschreibungen) als irreführend erscheinen, wenn sie geeignet ist, einen Ausschreibenden ohne weitere Nachfrage fehlzuleiten. Die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagte sind Wettbewerber im Bereich Wärmedämmprodukte, insbesondere Kragplattenanschlüsse. Die Beklagte verwendete in Ausschreibungen ein Standard-Erklärungsschreiben, das Referenzprodukte der Klägerin nennt und eine Öffnungsklausel für gleichwertige Fabrikate enthält. Die Klägerin beantragt einstweiligen Rechtsschutz, weil dadurch der Eindruck entstehen könne, die Beklagtenprodukte seien hinsichtlich der Wärmedämmleistung gleichwertig mit den Produkten der Klägerin. Das Landgericht erließ einen Verfügungsbeschluss, der jegliche Gleichwertigkeitsbehauptung untersagte; das Urteil änderte den Tenor dahingehend ab, dass Gleichwertigkeitsbehauptungen untersagt sind, soweit nicht zugleich auf unterschiedliche Wärmedämmleistung hingewiesen wird. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte insbesondere die Auslegung der Standarderklärung und die Beweislast der Klägerin. Der Senat prüfte Zustellungs- und Vollziehungsfragen sowie die Bestimmtheit des Unterlassungsanspruchs und die Irreführung durch werbliche Angaben. • Zustellung und Vollziehung: Der Senat folgt der herrschenden Rechtsauffassung, dass die Manifestation des Vollziehungswillens die Parteizustellung erfordert; ist ein Verfügungsbeschluss jedoch zuvor mit Ordnungsmittelandrohung fristgerecht vollzogen worden und wird dieser im Verfügungsurteil vollinhaltlich bestätigt, bedarf es keiner erneuten Zustellung. • Ausnahmefall: Wird der Verfügungsbeschluss im Verfügungsurteil inhaltlich geändert, erweitert oder wesentlich präzisiert, ist eine neue Parteizustellung erforderlich. • Teilbestätigung: Wird ein zuvor vollzogener Verfügungsbeschluss nur teilweise bestätigt oder inhaltlich eingeschränkt, bedarf es regelmäßig keiner erneuten Vollziehung, da der Gläubiger seinen Vollziehungswillen bereits manifestiert hat und der verbleibende Verfügungsrest nicht den Zweck der Zustellung neu begründet. • Streitgegenstand und Bestimmtheit: Der Tenor des Verfügungsurteils ist so zu fassen, dass der Beklagten untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu behaupten oder behaupten zu lassen, die Kragplattenanschlüsse 'H.-ElementT' seien hinsichtlich der Wärmedämmleistung gleichwertig zu den 'I.'-Anschlüssen der Klägerin, sofern nicht gleichzeitig auf eine unterschiedliche Wärmedämmleistung hingewiesen wird. • Irreführung und Werbewirkung: Der Senat stützt sich auf die konkreten Umstände, insbesondere das standardisierte Erläuterungsschreiben der Beklagten in Ausschreibungen, das bei Ausschreibenden ohne gesonderte Nachfrage den Eindruck hervorrufen kann, die Wärmedämmleistung sei gleichwertig. Eine solche irreführende Gleichwertigkeitsbehauptung ist nach den Grundsätzen des Lauterkeitsrechts untersagungsfähig (relevante Regelungen des UWG sind §§ 3, 5, 6). • Beweislast: Die Klägerin muss zumindest glaubhaft machen, dass die Beklagtenangaben geeignet sind, eine Irreführung über die konkrete Eigenschaft (Wärmedämmleistung) herbeizuführen; der Senat sieht diese Darlegung als erbracht, weil die standardisierte Formulierung den Gleichwertigkeitsindruck fördert. • Erfolg der Berufung: Die Berufung der Beklagten bleibt hinsichtlich der Rechtsfragen ohne Erfolg; das Landgerichtsurteil wird insoweit bestätigt und der Tenor auf die konkrete Untersagung zur Wärmedämmleistung präzisiert. Die Berufung der Beklagten wird im Wesentlichen zurückgewiesen. Der Tenor des Landgerichtsurteils wird dahingehend gefasst, dass der Beklagten untersagt ist, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu behaupten oder behaupten zu lassen, die Kragplattenanschlüsse 'H.-ElementT' seien hinsichtlich der Wärmedämmleistung gleichwertig mit den 'I.'-Anschlüssen der Klägerin, sofern nicht gleichzeitig auf eine etwaige unterschiedliche Wärmedämmleistung hingewiesen wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; die Kosten des ersten Rechtszugs werden aufgehoben. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die von der Beklagten verwendete Standarderklärung in Ausschreibungen geeignet ist, bei Ausschreibenden den Eindruck einer konkreten Gleichwertigkeit der Wärmedämmleistung zu erwecken, wodurch eine irreführende Werbung vorliegt und der Unterlassungsanspruch der Klägerin begründet ist.