Beschluss
6 U 278/10
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0509.6U278.10.0A
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Tenor
In dem Rechtsstreit … wird die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2010 (Az.: 2-6 O 575/09) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme
bis zum 9. Juni 2011
.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit … wird die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2010 (Az.: 2-6 O 575/09) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 9. Juni 2011 . Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel zu unterlassen, unter Verwendung von Kundenstammdaten der Klägerin deren Kunden systematisch persönlich zu kontaktieren sowie die Behauptung aufzustellen, der Inhaber der Beklagten habe die Geschäfte der Klägerin von 2003 bis 2005 geleitet. Ferner ist die Beklagte in Bezug auf die im Unterlassungstenor aufgeführten Handlungen zur Auskunft, zum Schadensersatz und zum Ersatz von vorgerichtlichen Abmahnkosten verurteilt worden. Die von der Beklagten eingelegte Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten es, die Revision zuzulassen (§ 522 II ZPO). 1. Mit Recht hat das Landgericht der Klägerin einen Unterlassungsanspruch wegen des systematischen Anschreibens ihrer Kunden unter Verwendung der Kundenstammdaten zugesprochen. Dass sich der Inhaber der Beklagten der Kundenstammdaten der Klägerin bedient hat, konnte allein aufgrund der unstreitigen Beweisanzeichen festgestellt werden, da diese einen sicheren Rückschluss auf die Verwendung der Kundendatei zulassen. Es kam daher nicht darauf an festzustellen, wann und bei welcher Gelegenheit sich der Inhaber der Beklagten diese Kundendatei gesichert hat. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden, die Übereinstimmung verschiedener Schreiben mit dem bis zum Ausscheiden des Inhabers der Beklagten bei der Klägerin (November 2007) bestehenden – veralteten – Datenbestand lassen hier entsprechende Rückschlüsse zu. Beispielhaft wird nochmals auf die Anschreiben der Beklagten an die vormalige Firma A, jetzt B, die veraltete Anschrift im Anschreiben an die Firma C sowie auf die Tatsache hingewiesen, dass die Beklagte in ihrem Anschreiben an die Firma D ... GmbH & Co. KG vom 17.08.2009 noch den Zusatz „ehemals E ... GmbH & Co. KG“ aufgenommen hat, obwohl bereits im Dezember 2006 von dort aus die Verschmelzung und Neufirmierung bekanntgegeben worden war (Bl. 216 d. A.). Zu diesen Tatsachen verhält sich die Berufungsbegründung nicht und sie enthält auch keine anderen Argumente, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten: Mit Recht hat das Landgericht aufgrund der vorliegenden Indizien den Vortrag der Beklagten, ihrem Inhaber seien die Anschriften und Namen der bei den Kunden zuständigen Ansprechpartner „erinnerlich gewesen“, als Schutzbehauptung zurückgewiesen. Auch der pauschale Vortrag, die nicht erinnerlichten Anschriften seien aus öffentlichen Registern bzw. dem Internet herausgesucht worden, kann die Beweiskraft der gegen die Beklagte sprechenden Umstände nicht erschüttern. Die oben dargelegten Fälle, in denen die unrichtigen Anschriften zwar dem früheren Bestand der Kundenkartei, nicht aber mehr der tatsächlichen Situation entsprechen, lassen sich damit nicht erklären. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass ihr Inhaber als vermeintlicher früherer Teilhaber der jetzigen Inhaberin der Klägerin befugt gewesen wäre, die Kundendatei zu nutzen. Woraus sich ein solches Nutzungsrecht ergeben sollte, wird nicht dargelegt. Unabhängig davon hat das Landgericht mit einer überzeugenden Beweiswürdigung festgestellt, dass eine solche Mitinhaberschaft nicht bestanden hat. Hierauf geht die Berufungsbegründung gar nicht ein. 2. Mit Recht hat das Landgericht der Beklagten verboten, zu behaupten, ihr Inhaber habe die Geschäfte der Klägerin von 2003 bis 2005 geleitet. Diese Aussage wird ihrem Wortlaut entsprechend sowie angesichts der Rechtsform der Klägerin (Einzelkaufmann) und im Hinblick auf ihre Unternehmensgröße und ihren Geschäftsumfang unabhängig vom weiteren Inhalt der Schreiben vom 17./24.08.2009 von den angesprochenen Kunden dahingehend verstanden, dass der Inhaber der Beklagten allein die Geschäfte der Klägerin geführt hat. Dessen hat er sich aber noch nicht einmal selbst berühmt. Unabhängig davon hat die Beweisaufnahme auch nicht ergeben, dass der Inhaber der Beklagten überhaupt zu Lebzeiten von Herrn X eine leitende Funktion in dem Unternehmen übernommen hat. Die damals im Geschäftsbetrieb der Klägerin tätigen Zeugen Z1, Z2 haben dies nicht bestätigt, sondern vielmehr auf entsprechende Rückfrage dies ausdrücklich verneint. Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des Vortrages in der Berufungsbegründung keinen Anlass, von den Feststellungen des Landgerichts abzuweichen. Da das Rechtsmittel der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg verspricht, rät ihr der Senat – auch aus Kostengründen – eine Rücknahme ihrer Berufung in Betracht zu ziehen. Neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Gegen die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung ist kein Rechtsmittel zulässig.