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Beschluss

2 W 111/01

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2001:0613.2W111.01.00
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Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 17. Mai 2001 gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. April 2001 - 19 T 53/01 - wird nicht zugelassen und als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden der Schuldnerin auferlegt.

Entscheidungsgründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 17. Mai 2001 gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. April 2001 - 19 T 53/01 - wird nicht zugelassen und als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden der Schuldnerin auferlegt. G r ü n d e I. Mit Schreiben vom 31. August 2000 stellte das Finanzamt B.G. wegen einer rückständigen Steuerforderung in Höhe von 102.397,73 DM einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Köln hat den Eröffnungsantrag zugelassen und durch Beschluss vom 16. Oktober 2000 zur Sachverhaltsaufklärung gemäß § 5 InsO die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens darüber angeordnet, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist. Den mit der Erstattung dieses Gutachtens beauftragten Sachverständigen hat das Insolvenzgericht durch weiteren Beschluss vom 21. November 2000 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nrn. 1, 2 InsO) bestellt. Nach dem vom Sachverständigen erstatteten Gutachten/Bericht vom 28. Dezember 2000 liegen bei der Schuldnerin die Eröffnungsgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung vor; eine zur Abdeckung der Verfahrenskosten ausreichende Insolvenzmasse ist nicht vorhanden. Mit Verfügung vom 3. Januar 2001 hat das Insolvenzgericht den Beteiligten zur Vermeidung einer Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse Gelegenheit zur Einzahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 8.000,-- DM gegeben. Da eine entsprechende Vorschusszahlung nicht einging, hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 7. Februar 2001 - 72 IN 361/00 - den Eröffnungsantrag des Gläubigers mangels Masse abgewiesen. Mit der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde vom 27. Februar 2001 sowie mit weiteren, an das Landgericht Köln gerichteten Schreiben vom 22. März 2001 und vom 31. März 2001 hat die Schuldnerin unter Hinweis auf eine erwartete Kapitalzufuhr eine alsbaldige Zahlung auf die Steuerschuld angekündigt und um Zurückstellung der Beschwerdeentscheidung bis zum 12. April 2001 gebeten. Mit Schreiben vom 12. April 2001 hat der Gläubiger dem Landgericht mitgeteilt, dass auf die nunmehr 175.242,22 DM betragenden Steuerrückstände bisher keine Zahlungen eingegangen seien. Durch Beschluss vom 26. April 2001 hat das Landgericht die gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. Zur Begründung ist die Beschwerdekammer in entsprechender Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO im wesentlichen den zutreffenden, mit der Beschwerde nicht angegriffenen Gründen des angefochtenen amtsgerichtlichen Abweisungsbeschlusses gefolgt. Gegen diesen, ihr am 3. Mai 2001 zugestellten Beschluss des Landgerichts hat die Schuldnerin mit einem am 17. Mai 2001 bei Gericht eingegangenen Telefax vom selben Tage sofortige weitere Beschwerde mit dem Antrag auf deren Zulassung eingelegt. Die Schuldnerin rügt nunmehr eine unvollständige Sachverhaltsaufklärung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter, das Insolvenz- und das Beschwerdegericht. Bei der Ermittlung der Vermögenswerte seien unberücksichtigt geblieben der Wert der Praxiseinrichtung einschließlich diverser Software-Lizenzen, das sonstige Sachvermögen - vor allem der Wert des Praxisstamms - sowie die aufgezeigte Möglicht der Kapitalzufuhr zum Ausgleich der Steuerforderung. Die Frage des Umfangs der insolvenzgerichtlichen Ermittlungspflichten sei obergerichtlich nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei die Entscheidung des Oberlandesgerichts dringend geboten. Ferner rügt die Schuldnerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihr das an das Landgericht gerichtete Schreiben des Gläubigers vom 12. April 2001 mit den darin enthaltenen - wie die Schuldnerin behauptet: falschen - Angaben zur Höhe der Steuerschuld und dem Ausbleiben von Zahlungen nicht zur Kenntnis gegeben worden sei. II. 1. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550 = NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26. April 2001 berufen. 2. Der Senat lässt das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde nicht zu. Es ist daher als unzulässig zu verwerfen. a) Der Antrag der Schuldnerin auf Zulassung des Rechtsmittels und die mit diesem Antrag verbundene weitere Beschwerde selbst sind zwar an sich statthaft. Die Schuldnerin wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen eine nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbare Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts, nämlich gegen einen den Eröffnungsantrag des Gläubigers mangels Masse abweisenden Beschluss gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO, gegen den für die Schuldnerin gemäß § 34 Abs. 1 2. Alt. InsO die sofortige Beschwerde gegeben ist. Der Antrag ist auch fristgemäß angebracht worden. b) Die Voraussetzungen des § 7 Abs.1 InsO für eine Zulassung sind jedoch nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung ist die sofortige weitere Beschwerde nur zuzulassen, wenn diese darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Diese beiden Voraussetzungen müssen dabei nebeneinander (kumulativ) gegeben sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. März 2001 sowie vom 22. und 5. Januar 2001, 2 W 45/01, 2 W 6/01 und 2 W 228/00; OLG Dresden, NZI 2000, 436; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 2 Aufl. 2001, § 7, Rdn. 14). Hier ist schon fraglich, ob die Schuldnerin eine hinreichend konkrete, entscheidungserhebliche Gesetzesverletzung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO rügt. Ihr Hinweis auf eine unvollständige Sachverhaltsaufklärung durch Nichtberücksichtigung verschiedener, angeblich werthaltiger Vermögensgegenstände lässt nicht erkennen, ob und mit welchen Auswirkungen für die Gesamtbewertung des Schuldnervermögens und der Insolvenzmasse die Vorinstanzen die in § 5 InsO niedergelegten Anforderungen des Amtsermittlungsgrundsatzes verkannt oder missachtet haben. Jedenfalls ist weder von der Schuldnerin dargetan noch sonst ersichtlich, dass die angefochtene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts einer inhaltlichen Überprüfung durch den Senat zur Sicherung einer einheitlichen insolvenzrechtlichen Rechtsprechung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO bedarf. Ein solcher grundsätzlicher Klärungs- und Ausrichtungsbedarf ist dann gegeben, wenn die ernsthafte Gefahr von einander abweichender Entscheidungen im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung besteht. Dies kann auch ohne eine bereits vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung der Fall sein, wenn abweichende Entscheidungen von Land- und Amtsgerichten oder ernst zu nehmende Ansichten im Schrifttum zu bedeutsamen Rechtsfragen der Insolvenzordnung die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausrichtung begründen. Bloße Subsumtionsfehler des Tatrichters bei der Anwendung einer Rechtsnorm oder eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung im konkreten Einzelfall begründen dagegen keine generelle, durch das Oberlandesgericht zu korrigierende Divergenzgefahr (vgl. Senat, NZI 2001, 33, 34; Senat, NZI 2000, 224 [225]; Senat, Rpfleger 2000, 293 [294]; OLG Zweibrücken, ZInsO 2000. 398; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 271 [272]; Becker in Nerlich/Römermann, InsO, § 7, Rdn. 19 ff; Hoffmann, NZI 1999, 425 [430]; Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 7, Rdn. 23 f; Pape, NJW 2001, 23 [25]; Prütting in Kübler/Prütting, InsO, § 7, Rdn. 3 ff). Die weitere Beschwerde der Schuldnerin erschöpft sich in einer bloßen Behauptung dieses Erfordernisses, ohne Anhaltspunkte für einen generellen Klärungsbedarf aufzuzeigen. Die Einwendungen der Schuldnerin richten sich vielmehr gegen die tatrichterliche Erhebung und Würdigung des konkreten Sachverhalts im vorliegenden Einzelfall. Ohne nähere Darlegung will sie wohl geltend machen, dass die sachverständig beratenen Vorinstanzen bei hinreichender Berücksichtigung aller relevanten Vermögenswerte zur Annahme einer kostendeckenden Insolvenzmasse im Sinne des § 26 InsO gelangt wären. Dies stellt jedoch - unabhängig von ihrer konkreten Berechtigung - eine fallbezogene Rüge ohne grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 7 Abs. 1 InsO dar. 3. Ergänzend bemerkt der Senat, dass die weitere Beschwerde im Insolvenzverfahren als Rechtsbeschwerde nach den §§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 550, 561 ZPO auf den Vortrag neuer Tatsachen oder Beweismittel ohnehin nicht gestützt werden könnte (vgl. Kirchhof, a.a.O., § 7, Rdn. 20). Die Schuldnerin hat ihre Aufklärungsrüge erst im Rahmen der weiteren Beschwerde erhoben und mit dem Hinweis auf angeblich bisher nicht hinreichend berücksichtigte Vermögenswerte begründet. Dies rechtfertigt zugleich die weitgehende Bezugnahme der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung auf die mit der Erstbeschwerde nicht konkret angegriffenen Gründe des amtsgerichtlichen Abweisungsbeschlusses. 4. Schließlich vermag der Senat auch keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs der Schuldnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs festzustellen. Zwar hat das Landgericht die Nachricht des Gläubigers vom 12. April 2001 über den Nichteingang von Zahlungen der Schuldnerin auf die nunmehr mit 175.242,22 DM bezifferten Steuerrückstände in seiner Entscheidung vom 26. April 2001 ohne vorherige Mitteilung an die Schuldnerin berücksichtigt. Es ist jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich, ob und in welcher Weise sich der - nach Angaben der Schuldnerin: falsche - Inhalt dieses Schreibens auf die Beantwortung der hier relevanten Frage nach einer kostendeckenden Insolvenzmasse auswirken könnte. Die Schuldnerin bestreitet lediglich pauschal die Höhe des Steuerrückstandes. Sie leugnet damit weder das Fortbestehen einer Insolvenzforderung des Gläubigers im Sinne des § 14 Abs. 1 InsO noch behauptet sie damit schlüssig das Vorliegen einer kostendeckenden Insolvenzmasse oder auch nur ihre Fähigkeit und Bereitschaft zur Zahlung eines kostendeckenden Vorschusses. 5. Da die Voraussetzungen für eine Zulassung der weiteren Beschwerde nicht erfüllt sind, muss das Rechtsmittel mit der Kostenfolge gemäß den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden. Der Senat weist die Schuldnerin vorsorglich darauf hin, dass gegen die vorliegende Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist, §§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO, 4 InsO. Beschwerdewert: Bis 600,-- DM (wie Landgericht)