Beschluss
2 W 218/01
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2001:1219.2W218.01.00
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Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 5. Oktober 2001 gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 3. September 2001 - 7/24 T 99/00 - wird nicht zugelassen und daher als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 5. Oktober 2001 gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 3. September 2001 - 7/24 T 99/00 - wird nicht zugelassen und daher als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 2) zu tragen. G r ü n d e Der Beteiligte zu 2) ist durch Beschluß des Amtsgerichts Duisburg vom 23. Februar 2000 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beteiligten zu 1) bestellt worden. Nachdem der Insolvenzantrag mit Schreiben vom 28. März 2000 zurückgenommen worden war, hat der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 29. März 2000 beantragt, die ihm für seine Tätigkeit zustehende Vergütung auf DM 77.801,16 festzusetzen. Durch Beschluß vom 3. April 2000 hat das Amtsgericht die Vergütung auf DM 70.769,70 festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 12. April 2000 Einwendungen erhoben. Das Amtsgericht hat diesen Schriftsatz als sofortige Beschwerde behandelt, der es gemäß Beschluß vom 10. Mai 2000 nicht abgeholfen hat. Durch Beschluß vom 3. September 2001 hat das Landgericht Duisburg "auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 24. Mai 2000" den Beschluß des Amtsgerichts vom 3. Mai 2000 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Auffassung der Beschwerdekammer an das Amtsgericht zurückverwiesen. Gegen diesen ihm am 21. September 2001 zugestellten Beschluß des Landgerichts wendet sich der Beteiligte zu 2) mit der am 5. Oktober 2001 bei dem Landgericht eingegangenen weiteren Beschwerde vom selben Tage verbunden mit dem Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NM 1998, 550) zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Landgerichts Duisburg vom 3. September 2001 berufen. Der Senat läßt die weitere Beschwerde nicht zu. Zwar steht § 568 Abs. 3 ZPO der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen. Vielmehr ist auch im Verfahren der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters der Rechtsmittelzug der §§ 6, 7 InsO und damit unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 InsO die weitere Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts gegeben, sofern - wie hier - der Wert des Beschwerdegegenstandes DM 100,-- übersteigt (§ 64 Abs. 3 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO), weil § 568 Abs. 3 ZPO insoweit durch die Sonderregelung der §§ 64 Abs. 3 InsO, 567 Abs. 2 ZPO verdrängt wird (vgl. BGHZ 146, 165 [169] = NZI 2001, 191 [192]; Senat, ZIP 2000, 760 [761]; Senat, ZIP 2000, 1993 [1995] mit weit. Nachw.; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2001, § 7, Rdn. 7). Indes sind die besonderen Voraussetzungen der Zulassung des Rechtsmittels der weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO im Streitfall nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung ist die sofortige weitere Beschwerde nur zuzulassen, wenn diese darauf gestützt wird, daß die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, und wenn die Nachprüfung jener Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, wobei diese beiden Voraussetzungen müssen nebeneinander (kumulativ) gegeben sein müssen. (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Senat, ZIP 2000, 760 [762]; Senat, Beschluß vom 13. Juni 2001 [2 W 111/01]; Senat, Beschluß vom 4. Juli 2001 [2 W 135/01]; Senat, Beschluß vom 24. Oktober 2001 [2 W 202/01]; vgl. auch OLG Dresden, NZI 2000, 436 = ZIP 2000, 1303 [1304]; Braun in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand: Nov. 2000, § 253, Rdn. 4; Kirchhof, a.a.O., § 7, Rdn. 14). Ein solcher grundsätzlicher Klärungs- und Ausrichtungsbedarf, der die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebietet, ist dann gegeben, wenn die ernsthafte Gefahr von einander abweichender Entscheidungen im Anwendungsbereicht der Insolvenzordnung besteht. Das kann auch ohne eine bereits vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung der Fall sein, wenn abweichende Entscheidungen von Land- und Amtsgerichten oder ernst zu nehmende Stimmen im Schrifttum zu bedeutsamen Rechtsfragen des Insolvenzrechts die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausrichtung begründen. Bloße Subsumtionsfehler des Tatrichters bei der Anwendung einer Rechtsnorm oder eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung im konkreten Einzelfall begründen dagegen keine generelle, durch das Oberlandesgericht zu korrigierende Divergenzgefahr (vgl. Senat, NZI 2001, 33 [34]; Senat, NZI 2000, 224 [225]; Senat, Rpfleger 2000, 293 [294]; OLG Zweibrücken, ZInsO 2000, 398; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 271 [272]; Becker in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 7, Rdn. 19 ff; Hoffmann, NZI 1999, 425 [430]; Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 7, Rdn. 23 f; Pape, NJW 2001. 23 [25]; Prütting in Kübler/Prütting, InsO, Stand: Aug. 2001, § 7, Rdn. 8). Die vorliegend genannten Voraussetzungen der Zulassung des Rechtsmittels sind im Streitfall nicht gegeben. Die vorliegende Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Daß auch im Verfahren zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters bei der Bestimmung des Wertes der Masse entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 InsVV mit Absonderungsrechten belastete Massegegenstände nur zu berücksichtigen sind, wenn und soweit er - was er im einzelnen darzulegen hat - mit Bezug auf diese Rechte tätig geworden ist, insbesondere diese Gegenstände verwertet hat, ist durch die von dem Landgericht angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2000 geklärt (vgl. BGHZ 146, 165 [176] = NZI 2001, 191 [193]; vgl. auch BayObLG ZIP 2000, 2122 [2123]; Senat, ZIP 2000, 1993 [1995 f]; OLG Zweibrücken, ZInsO 2000, 398 [400]). Diese Frage gibt deshalb keinen Anlaß für eine Zulassung der weiteren Beschwerde. Auch der Hinweis der weiteren Beschwerde, daß die Fortführung des Betriebes durch den vorläufigen Insolvenzverwalter und die von ihm in diesem Rahmen u.a. angestrengten Bemühungen um eine Sanierung bei der Bemessung seiner Vergütung zu berücksichtigen seien, zeigt keine - in dem oben genannten Sinne - klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Daß nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV bei der Festsetzung der Vergütung die Art. die Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen ist und daß - da gemäß § 10 InsVV hier auch § 3 InsVV entsprechens anzuwenden ist - der vorläufige Insolvenzverwalter Zuschläge zur Regelvergütung beanspruchen kann, wenn das Verfahren über ein Normalverfahren hinausgeht oder er Tätigkeiten ausgeführt hat, die über den üblichen Rahmen der Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters hinausgehen, ist nicht zweifelhaft (vgl. OLG Celle, ZInsO 2001, 948 [952]; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 2. Aufl. 1999, § 11, Rdn. 49 f; Nowak in Münchener Kommentar zur InsO, 2001, § 11 InsVV, Rdn. 15) und auch von dem Landgericht nicht in Zweifel gezogen. Daher ist, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, gemäß den §§ 3 Abs. 1 lit. b), 10 InsVV eine Erhöhung der Vergütung dann geboten, wenn der Verwalter das Unternehmen fortgeführt hat. Die Bemessung des Zuschlags unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der jeweils entfalteten Tätigkeit ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall. Durch den mit der weiteren Beschwerde angefochtenen Beschluß hat das Landgericht dem Amtsgericht eine entsprechende Prüfung aufgegeben. Dies wird von der weiteren Beschwerde, deren Begründung - wie dies in jüngerer Zeit im Verfahren der weiteren Beschwerde in Vergütungssachen nicht selten zu beobachten ist (vgl. OLG Celle, ZInsO 2001, 1003 [1004]) - nicht wie geboten zwischen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz differenziert und sich über weite Strecken auf für das Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß den §§ 7 Abs. 1 InsO, 550, 561 ZPO unerhebliche Darlegungen tatsächlicher Art stützt, nicht hinreichend berücksichtigt. Daß entgegen der von dem Beteiligten zu 2) vertretenen Auffassung die im Rahmen der Fortführung des Betriebs im einzelnen entfaltete Tätigkeit, wie etwa die hierzu erforderlichen Gespräche mit Arbeitnehmern oder Lieferanten, keinen selbständigen Erhöhungsgrund neben der Fortführung des Betriebes als solcher darstellen, sondern als ein Teil jener Tätigkeit - je nach ihrer Schwierigkeit und ihrem Umfang - bei der Bemessung des Zuschlages zu berücksichtigen sind, ist gleichfalls nicht zweifelhaft und gibt deshalb keinen Anlaß für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts weicht auch nicht von der von der weiteren Beschwerde angeführten Entscheidung des Landgerichts Ingolstadt vom 20. Juni 2001 (ZIP 2001, 1688 f) ab. Die Auffassung der weiteren Beschwerde, das Landgericht Ingolstadt habe in jener Entscheidung einen Betrag von 35 % der Regelvergütung grundsätzlich als (jedenfalls) angemessene Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in den Fällen auch der Rücknahme des Eigenantrages des Schuldners angesehen, entspricht zwar dem in ZIP 2001, 1688 abgedruckten, abweichend von dem Leitsatz des Gerichts formulierten Leitsatz der Redaktion, findet indes in den Gründen jener Entscheidung des Landgerichts Ingolstadt keine Stütze. Dieses Gericht hat sich dort vielmehr mit der Frage befaßt, welcher Zuschlag gerechtfertigt ist, wenn der vorläufige Verwalter im Rahmen seiner letztlich erfolglos gebliebenen Verwertungsbemühungen in erheblichem Maße mit der Bearbeitung von Ab- und Aussonderungsrechten befaßt war. Daß ein solcher Fall hier gegeben wäre, hat der Tatrichter nicht festgestellt. Schließlich ist eine Zulassung der weiteren Beschwerde auch nicht mit Blick darauf veranlaßt, daß das Landgericht eine kurze Dauer des Verfahrens als einen Grund für einen Abschlag der Vergütung angesehen hat. Nach den §§ 3 Abs. 2 lit. c), 10 InsVV ist ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz unter anderem dann gerechtfertigt, wenn das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet. Die Auffassung der weiteren Beschwerde, es widerspreche dem Sinn und Zweck der Vergütungsordnung, wenn dem Insolvenzverwalter die (kurze) Dauer seiner Tätigkeit vorgehalten werde, geht ersichtlich fehl. Vielmehr bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV ausdrücklich, daß unter anderem auch die Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen ist. Daß dies nur in der Weise geschehen kann, daß eine erhebliche Dauer eine höhere, eine besonders kurze Dauer des Verfahrens dagegen eine geringere Vergütung rechtfertigt, ist nicht zweifelhaft. Bei der Bezeichnung der Erstbeschwerde als "sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 24. Mai 2000" statt als Rechtsbehelf vom 12. April 2000 in der Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses vom 3. September 2001 handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Da die weitere Beschwerde somit nicht zuzulassen ist, muß das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden. Beschwerdewert : DM 13.217,50