Beschluss
2 W 146/01
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2001:1214.2W146.01.00
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Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin vom 13. Juli 2001 gegen den Be-schluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Juli 2001 - 19 T 82/01 - wird nicht zugelassen und als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Gläubigerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin vom 13. Juli 2001 gegen den Be-schluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Juli 2001 - 19 T 82/01 - wird nicht zugelassen und als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Gläubigerin zu tragen. G R Ü N D E : I. Die Gläubigerin hat unter dem 25.01.2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt. Der Schuldner ist Beerdigungsunternehmer und hält unter der Firmenbezeichnung P.S. v. Unternehmensgruppe H. e.K. unmittelbar bzw. mittelbar Beteiligungen an einer Vielzahl von Kapitalgesellschaften in der gesamten Bundesrepublik, die überwiegend die Durchführung von Bestattungsvorgängen zum Gegenstand haben. Die Gläubigerin hat sich auf eine Forderung aus einem Darlehensvertrag der Parteien vom 30.11.1994 berufen, wonach sie dem Schuldner ein dort sogenanntes langfristiges Investitions-Raten-Darlehn über 17.300.000,00 DM gewährt hat. Sie hat das Darlehensverhältnis mit Schreiben vom 04.11.1998 gekündigt, nachdem der Antragsgegner die vereinbarte Ratenzahlung eingestellt hatte. Die Gläubigerin berühmt sich einer Forderung in Höhe von über 19.000.000,00 DM und behauptet, der Antragsgegner sei zahlungsunfähig im Sinne des § 17 Insolvenzordnung. Nach dem Inhalt des Darlehensvertrages sollten bereits bestehende und die vom Darlehensnehmer eventuell künftig für die NORD/LB zu bestellenden Sicherheiten haften. In diesen Zusammenhang beruft sich die Gläubigerin unter anderem auf die Grundschuldbestellungsurkunde des Notars Dr. S. aus B. vom 11.04.1989 zu UR-Nr. . In dieser hatte der Schuldner auf seinem im Grundbuch von N. eingetragenen Grundbesitz Bl. eine Grundschuld von 500.000,00 DM bestellt und für die Zahlung des Geldbetrages auch die persönliche Haftung übernommen und sich aus dieser Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen unterworfen. Die Gläubigerin betreibt unter anderem aus dieser Urkunde sowie aus weiteren notariellen Urkunden die Zwangsvollstreckung. Gemäß dem Vollstreckungsprotokoll der Gerichtsvollzieherin verlief ein Vollstreckungsversuch am 11.09.2000 fruchtlos. Mit Verfügung vom 29. Januar 2001 hat das Amtsgericht dem Schuldner den Antrag des Gläubigers zur Stellungnahme zugeleitet. In einem einleitenden Vermerk dieser Verfügung, hat es den Eröffnungsantrag des Gläubigers als zulässig beurteilt. Der Schuldner hat die Darlehensforderung nach Grund und Höhe bestritten; er hat die Auffassung vertreten, der Darlehensvertrag sei sittenwidrig und nichtig, das Insolvenzverfahren werde von Seiten der Gläubigerin rechtsmissbräuchlich betrieben. Überdies hat er behauptet, er sei zahlungsfähig. Vor dem Landgericht Köln Az.: 3 0 195/01 hat der Antragsgegner Vollstreckungsabwehrklage erhoben, mit welcher er sich gegen die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden, die die Gläubigerin in Händen hat, zur Wehr setzt. Mit Beschluss vom 27.03.2001, hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus diesen Urkunden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500.000,00 DM, die zwischenzeitlich erbracht sind, einstweilen eingestellt. Das Insolvenzgericht hat den Eröffnungsantrag der Gläubigerin mit Beschluss vom 26.03.2001 "als unzulässig abgewiesen". Zur Begründung seiner Entscheidung hat es u.a. ausgeführt, der Eröffnungsantrag sei unzulässig, weil die Gläubigerin entgegen § 14 Abs. 1 Ins0 die eigene Gläubigerstellung nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe. Sie habe zwar zunächst durch Vorlage des zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrags vom 30.11.1994 über das Darlehen in Höhe von 17,3 Mio. DM sowie durch Vorlage der notariellen Urkunde des Notars Dr. S. 11.4.1989, in der sich der Antragsgegner auch persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen eines Betrags von 500.000 DM unterworfen habe, glaubhaft gemacht, dass ihr Forderungen gegen den Antragsgegner zustünden. Darüber hinaus habe sie durch Vorlage des Vollstreckungsprotokolls der Gerichtsvollzieherin S. vom 11.9.2000 zunächst glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner zahlungsunfähig sei. Die Glaubhaftmachung von Insolvenzforderung und Insolvenzgrund durch die Antragstellerin sei jedoch durch substantiierten Gegenvortrag des Antragsgegners und Vorlage entsprechender Urkunden sowie eidesstattlicher Versicherungen erschüttert worden. Zum Insolvenzgrund habe der Antragsgegner eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, wonach seine Unternehmensgruppe - abgesehen von der von der Antragstellerin behaupteten Darlehensforderung - zahlungsfähig sei. Danach spreche keine für die Zulässigkeit des Insolvenzeröffnungsantrags erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit mehr für das Vorliegen einer Forderung der Antragstellerin sowie eines Insolvenzgrunds beim Antragsgegner. Vielmehr bedürfe es einer eingehenden Überprüfung des von der Antagstellerin geltend gemachten Darlehensanspruchs durch die Zivilgerichte. Die Gläubigerin hat gegen diesen ihr am 28.03.2001 zugestellten Beschluss mit am 02.04.2001 eingegangenem Schriftsatz vom 30.03.2000 sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht mit Beschluss vom 4. Juli 2001 zurückgewiesen hat. Das Landgericht hat sich unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Ausgangsbeschlusses der Auffassung angeschlossen, dass die Voraussetzungen des § 14 Ins0 nicht vorlägen, da es bereits an einer ausreichenden Glaubhaftmachung der Insolvenzforderung fehle. Im übrigen seien besondere Beweisanforderungen zu stellen, wenn die von dem antragstellenden Gläubiger geltend gemachte Forderung die einzige sei, die für den Fall ihres Bestehens den Insolvenzgrund ausmachen würde. Dann genüge ihre Glaubhaftmachung nicht mehr, sondern das Insolvenzgericht müsse von ihrem Bestand überzeugt sein. Vorliegend sei die umstrittene Darlehensforderung die einzige, die für den Fall ihres Bestehens den Insolvenzgrund ergeben würde. Die Kammer habe sich die erforderliche Überzeugung vom Bestand dieser Forderung angesichts des streitigen, dem Darlehensvertrag zugrundegelegten Sachvortrages beider Parteien nicht zu bilden vermocht. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, dass die Forderung durch die notarielle Schuldurkunde vom 11.04.1989 habe gesichert werden solle, da sie umstritten und nicht rechtskräftig festgestellt sei. Das habe der Antragsgegner bereits durch Einreichung seiner Klage bei der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln getan. Dort habe er auch die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht nur der vorerwähnten Notarurkunde, sondern einer Vielzahl weiterer Urkunden, die zu Gunsten der Antragstellerin errichtet worden seien, erreicht. Die Kammer könne den Ausgang des Erkenntnisverfahrens - 3 0 195/01 LG Köln - nicht beurteilen. Das Insolvenzgericht sei im Eröffnungsverfahren zu einer Beweisaufnahme nicht befugt. Der Gläubiger sei auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Wegen des Charakters des Insolvenzverfahrens als Eilverfahren komme auch eine Aussetzung nicht in Betracht. Gegen diesen ihr am 6.7.2001 zugestellten Beschluss wendet sich die Gläubigerin mit der am 16.7.2001 eingegangenen weiteren Beschwerde vom 13.7.2001, verbunden mit dem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels. Sie macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Überprüfung bedürfe. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung stehe nicht in Übereinstimmung mit der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Ins0, wonach Glaubhaftmachung erforderlich aber ausreichend sei. Diese Voraussetzung habe die Antragstellerin erfüllt, indem sie nicht nur schuldrechtliche Ansprüche vorgetragen, unter Beweis gestellt und glaubhaft gemacht habe, sondern darüber hinaus titulierte Forderungen. Hierzu habe die Antragstellerin den Entstehungsgrund Ihrer Forderung dargelegt, Verträge, Forderungsberechnungen, Jahresauszüge, Umsatzaufstellungen, Vollstreckungsunterlagen sowie eidesstattliche Versicherungen beigefügt und Zeugenbeweis angeboten. Wenn die Kammer angesichts dieser objektiv bewertbaren Kriterien die Entscheidung von ihrer subjektiven Überzeugung abhängig mache, stehe dies nicht in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Vorschrift. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Kammer keine Ermittlungen darüber angestellt habe, ob eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorliege. Wenn der Schuldner, wie dies hier der Fall sei, seine Zahlungsunfähigkeit bestreite, könne sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der erkennende Richter die erforderliche Überzeugung in der Regel nur dadurch verschaffen, dass er sich eine vollständige und geordnete Vermögensübersicht vorlegen lasse. Eine solche Vermögensübersicht sei im vorliegenden Fall weder vom Antragsgegner vorgelegt, noch von der Kammer verlangt worden, obwohl die Antragstellerin unter Ziff. 5 des Schriftsatzes vom 11.06.2001 hierauf ausdrücklich hingewiesen habe. "Rein vorsorglich und nur für den Fall, dass das erkennende Gericht diese Vorgreiflichkeit ebenfalls" sehe, beantragt die Gläubigerin, das Verfahren der weiteren Beschwerde bis zur Durchführung einer Beweisaufnahme, spätestens jedoch bis zur Entscheidung in dem beim Landgericht Köln zwischen den Parteien anhängigen Vollstreckungsgegenklageverfahren - 3 0 195/01 - entsprechend § 148 ZPO auszusetzen. Der Schuldner beantragt, das Rechtsmittel der Gläubigerin zurückzuweisen. Der Anordnung der Vorlage einer Vermögensübersicht habe es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht bedurft, da sich daraus nicht ergebe, ob genügend Liquidität zur Befriedigung der fälligen Ansprüche vorhanden sei. Im übrigen habe er dargetan und glaubhaft gemacht, dass er sämtliche berechtigten fälligen Forderungen fristgerecht bezahlt habe. II. 1. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das von der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 4. Juli 2001 eingelegte Rechtsmittel berufen. 2. Der Senat lässt das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde nicht zu. Es ist daher als unzulässig zu verwerfen. Das von der Gläubigerin angebrachte Rechtsmittel ist zwar statthaft. Es liegt eine dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung des Landgerichts i.S.d. § 7 InsO vor (vgl. hierzu: Senat ZIP 1999, 586 [587]; HK/Kirchhof, InsO, 1999, § 7 Rz. 5). Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet gem. §§ 6 Abs. 1, 34 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde statt. Die sofortige weitere Beschwerde und der Antrag auf ihre Zulassung sind auch form- und fristgerecht eingereicht worden (§§ 4, 7 InsO, 569, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch wenn die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im Ergebnis mit der erstinstanzlichen Entscheidung übereinstimmt, findet § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach in der Beschwerdeentscheidung ein neuer selbständiger Beschwerdegrund gegeben sein muss, keine Anwendung. Die Voraussetzungen, unter denen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts mit der weiteren Beschwerde angefochten werden kann, ist im Insolvenzverfahren durch die Sonderregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO eigenständig und von der Bestimmung des § 568 Abs. 2 ZPO abweichend geregelt (Senat ZIP 1999, 1929 [1930]; BayObLG NZI 1999, 451; Becker in Nerlich/Römermann, InsO, 1999, § 7 Rz. 8; HK/Kirchhof, InsO, 1999, § 7 Rz. 9; Smid, InsO, 1999, § 7 Rz. 15). Die besonderen Voraussetzungen der Zulassung des Rechtsmittels der weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO sind hingegen nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung ist die sofortige weitere Beschwerde nur zuzulassen, wenn diese darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Diese beiden Voraussetzungen müssen dabei nebeneinander (kumulativ) gegeben sein (Ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. z. B. Beschlüsse vom 24. Oktober 2001 (2 W 202/01), vom 4. Juli 2001 (2 W 135/01) und vom 13. Juni 2001 (2 W 111/01); vgl. auch: OLG Dresden, NZI 2000, 436; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 2 Aufl. 2001, § 7, Rdn. 14). Ein solcher grundsätzlicher Klärungs- und Ausrichtungsbedarf ist dann gegeben, wenn die ernsthafte Gefahr von einander abweichender Entscheidungen im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung besteht. Dies kann auch ohne eine bereits vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung der Fall sein, wenn abweichende Entscheidungen von Land- und Amtsgerichten oder ernst zu nehmende Ansichten im Schrifttum zu bedeutsamen Rechtsfragen der Insolvenzordnung die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausrichtung begründen. Bloße Subsumtionsfehler des Tatrichters bei der Anwendung einer Rechtsnorm oder eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung im konkreten Einzelfall begründen dagegen keine generelle, durch das Oberlandesgericht zu korrigierende Divergenzgefahr (vgl. Senat, NZI 2001, 33, 34; Senat, NZI 2000, 224 [225]; Senat, Rpfleger 2000, 293 [294]; OLG Zweibrücken, ZInsO 2000. 398; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 271 [272]; Becker in Nerlich/Römermann, InsO, § 7, Rdn. 19 ff; Hoffmann, NZI 1999, 425 [430]; Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 7, Rdn. 23 f; Pape, NJW 2001, 23 [25]; Prütting in Kübler/Prütting, InsO, § 7, Rdn. 3 ff). Mit der weiteren Beschwerde werden keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen generellen Klärungsbedarf im diesem Sinne aufgezeigt. Entgegen den Ausführungen in der Begründung der weiteren Beschwerde geht es im vorliegenden Fall nicht um die Voraussetzungen des § 14 InsO. Wie sich nicht nur aus dem einleitenden Vermerk das Amtsgerichts vom 29. Januar 2001, sondern auch aus der Anhörung des Schuldners gemäß § 14 Abs.2 InsO ergibt, hat das Amtsgericht den Eröffnungsantrag der Gläubigerin als zulässig beurteilt und behandelt. Nach Anhörung des Schuldners muss das Amtsgericht eine Entscheidung darüber treffen, ob das Insolvenzverfahren zu eröffnen ist. Es hat dann das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also sowohl das Bestehen der Gläubigerforderung als auch den Eröffnungsgrund abschließend zu beurteilen. Wie sich aus dem Inhalt der Entscheidungen ergibt, haben sowohl das Amtsgericht (entgegen der anderslautenden Entscheidungsformel) als auch das Landgericht sachlich diese abschließende Prüfung vorgenommen. Welche Grundsätze für die Feststellung der Gläubigerforderung bei Prüfung der Zulässigkeit nach § 14 InsO einerseits und bei der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 26 InsO oder § 34 InsO andererseits gelten, ist in der Rechtsprechung geklärt. So hat der Senat im Beschluss vom 3. Januar 2000 - 2 W 224/99 (NZI 2000, 130 [132]) unter anderem ausgeführt: "Die mit der Erstbeschwerde vertretene Auffassung des Schuldners, ein noch nicht rechtskräftiges, lediglich vorläufig vollstreckbares Urteil könne nicht Grundlage eines Insolvenzantrages sein, findet in der von dem Schuldner zitierten - zur Frage der Eröffnung eines Konkursverfahrens ergangenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH ZIP 1992, 947) und des Senats (ZIP 1989, 789 [791]) keine Stütze. Vielmehr übersieht dieser mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wiederholte und ergänzte Einwand des Schuldners, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an andere Voraussetzungen geknüpft ist als die Zulassung des Insolvenzantrages, mit der lediglich die Prüfung eingeleitet wird, ob das Verfahren zu eröffnen ist. Nach § 105 Abs. 1 KO ist der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens zuzulassen, wenn die Forderung des Gläubigers und der Konkursgrund glaubhaft gemacht sind (vgl. Senat, ZIP 1988, 664; OLG Frankfurt, KTS 1983, 148; Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl. 1973, § 105, Rdn. 1; Kilger/Karsten Schmidt, a.a.O., § 105, Anm. 1; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 105, Rdn. 3; Pape, NJW 1993, 297 [298]). Entsprechend bestimmt § 14 Abs. 1 InsO, daß der Antrag eines Gläubigers dann zulässig ist, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung sowie der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Zur Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Behauptung bedarf es nicht des vollen Beweises. Vielmehr genügt hierfür die überwiegende Wahrscheinlichkeit, daß die Behauptung zutrifft (vgl. BGH VersR 1986, 59; BGH VersR 1986, 463; Senat, ZIP 1988, 664; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl. 2000, § 294, Rdn. 1; Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 14, Rdn. 6; Nerlich/ Römermann/Mönning, a.a.O., § 14, Rdn. 31; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl. 1999, § 294, Rdn. 1; Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 294, Rdn. 1). Die richterliche Überzeugung davon, daß eine Behauptung nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zutrifft, kann sich auch auf ein noch nicht rechtskräftiges Urteil stützen. Auch das Gesetz legt einem vorläufig vollstreckbaren Urteil mit den Regelungen des § 720 a ZPO und des § 895 ZPO ähnliche Wirkungen bei wie einem regelmäßig nur aufgrund entsprechender Glaubhaftmachung des zu sichernden Anspruchs zu erwirkenden Arrest (§ 920 Abs. 2 ZPO) oder einer gleichfalls diese Glaubhaftmachung voraussetzenden (§ 936 ZPO) einstweiligen Verfügung. Aus den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19.12.1991 (ZIP 1992, 947) und des Senats vom 18.05.1989 (ZIP 1989, 789 [791]) ergibt sich nichts anderes, weil diese Entscheidungen jeweils nicht die Frage der Zulassung des Konkursantrages, sondern die Frage der Eröffnung des Konkursverfahrens betreffen. Die Eröffnung eines Konkurs- oder Insolvenzverfahrens setzt neben der Zulässigkeit des ihr zugrunde liegenden Antrages auch voraus, dass der Eröffnungsgrund gegeben ist (jetzt: § 16 InsO), also zur Überzeugung des Gerichts feststeht (vgl. zur Konkursordnung Senat, ZIP 1989, 789 [790]; OLG Frankfurt, KTS 1983, 148; OLG Hamm, ZIP 1980, 258 [259]; LG Tübingen, KTS 1961, 158 [159]; Kilger/Karsten Schmidt, a.a.O., § 105, Anm. 4 a; Pape, NJW 1993, 297 [298]; zur Insolvenzordnung Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 16, Rdn. 9 und § 27, Rdn. 9). Auch in diesem Stadium des Verfahrens braucht zwar der Richter regelmäßig nicht vom Bestehen der Forderung des Gläubigers überzeugt zu sein. Wie bei der Vorprüfung der Zulassung des Antrages genügt auch bei der Hauptprüfung, ob das Verfahren zu eröffnen ist, grundsätzlich, daß die Forderung des Antragstellers glaubhaft gemacht ist (vgl. OLG Hamm, ZIP 1980, 258 [259]; Jaeger/ Weber, a.a.O., § 105, Rdn. 2; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 105, Rdn. 11 h; Pape, NJW 1993, 297 [299]). Dies reicht nur dann nicht mehr aus, wenn die dem Antrag des Gläubigers zugrunde liegende Forderung die einzige ist, aus der sich für den Fall ihres Bestehens der Eröffnungsgrund ergeben würde. Das Insolvenzgericht muss dann bei der Eröffnung des Konkursverfahrens vom Bestehen dieser Forderung überzeugt sein, weil davon die - erforderliche - Überzeugung vom Eröffnungsgrund abhängt (vgl. zur Konkursordnung: BGH ZIP 1992, 947; Senat, ZIP 1988, 664 [665]; Senat, ZIP 1989, 789 [790]; OLG Frankfurt, KTS 1973, 140 [141]; OLG Hamm, OLGZ 1971, 64 [65]; OLG Hamm, ZIP 1980, 258 [259]; AG Düsseldorf, KTS 1988, 177 [178]; Jaeger/ Weber, a.a.O.; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 105, Rdn. 3 f; zur Insolvenzordnung: Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., Rdn. 12). Dabei ist der Insolvenzrichter bei der Prüfung, ob die Forderung des Gläubigers besteht, an eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Prozeßgerichts nicht gebunden, sondern hat die Aussichten eines von dem Schuldner gegen sie eingelegten Rechtsmittels nach freien Ermessen zu würdigen (vgl. BGH ZIP 1992, 947 f; Senat, ZIP 1989, 789 [790 f]; OLG Frankfurt, KTS 1983, 148 [149]; Jaeger/ Weber, a.a.O.). ..." Diese Maßstäbe hat das Landgericht bei seiner Entscheidung beachtet. Dass zwischenzeitlich in dem Verfahren der Vollstreckungsgegenklage ein klageabweisendes Urteil ergangen ist, wie der Schuldner selbst vorträgt, ist für die hier zu treffende Entscheidung unbeachtlich, da das Gericht der weiteren Beschwerde von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz auszugehen hat. Davon abgesehen wäre - wie der Senat in der vorstehend zitierten Entscheidung (NZI 2000, 130 [132]) ausgeführt hat - der Insolvenzrichter bei der Prüfung, ob die Forderung der Gläubigerin besteht, auch an eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Prozessgerichts nicht gebunden. Soweit die Gläubigerin rügt, dass das Landgericht ihren Beweisangeboten nicht nachgegangen sei und keine eigene zusätzliche Sachaufklärung betrieben habe, vermag sie auch damit keinen Rechtsfehler und keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufzuzeigen. Das Insolvenzgericht kann bei einer nicht rechtskräftig titulierten Forderung die Prüfung nicht an Stelle des für die Vollstreckungsgegenklage zuständigen Gerichts vornehmen (vgl. Senat v. 18.5.1989 - 2 W 41/89, ZIP 1989, 789 [791] - in Bzug genommen durch die vorstehend zitierte Senatsentscheidung NZI 2000, 130 [132]). Aufgrund des Eilcharakters des Insolvenzverfahrens und insbesondere des Insolvenzeröffnungsverfahrens muss der Gläubiger die Forderung anhand präsenter Beweismittel glaubhaft machen bzw. beweisen. Die Durchführung einer Beweisaufnahme über den Bestand der Forderung kommt nicht in Betracht, da das Insolvenzeröffnungsverfahren nicht dazu dient, den Bestand einer rechtlich zweifelhaften Forderung zu klären. 3. Der Anregung der Gläubigerin, das Verfahren der weiteren Beschwerde bis zur Entscheidung des Landgerichts Köln im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage auszusetzen, war aus zweierlei Gründen nicht zu entsprechen. Zum einen kann eine Aussetzung entspr. § 149 ZPO bereits als solche im Hinblick auf den Eilcharakter des Insolvenzeröffnungsverfahrens nicht in Betracht kommen. Die Vorschriften über die Aussetzung finden keine Anwendung (FK/Schmerbach, a.a.O., § 14 Rn. 22; Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O., 3/79). Zum anderen eröffnet die weitere Beschwerde als Rechtsbeschwerde keine neue Tatsacheninstanz. Die weitere tatsächliche Entwicklung seit der Entscheidung des Landgerichts muss daher hier außer Betracht bleiben. 4. Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz vom 29.11.2001 "hilfsweise und lediglich für den Fall, dass die Entscheidung in der Hauptsache noch nicht getroffen werden kann", beantragt hat, die vorläufige Verwaltung über das Vermögen des Antragsgegners gemäß § 22 InsO anzuordnen, hat sich dieser Antrag zum einen mit der vorliegenden Entscheidung erledigt und konnte im übrigen eine Entscheidung des Senats insoweit von vorneherein nicht in Betracht kommen, da Maßnahmen nach den §§ 21, 22 InsO dem Insolvenzgericht vorbehalten sind. 5. Die weitere Beschwerden muss daher mit der Kostenfolge aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden. Beschwerdewert : DM 5.000.000,-- (geschätzt wie Vorinstanz)