Beschluss
2 W 221/01
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2001:1128.2W221.01.00
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Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 11. Oktober 2001 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 19. September 2001- 3 T 160/01 - wird nicht zugelassen und als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden der Schuldnerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 11. Oktober 2001 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 19. September 2001- 3 T 160/01 - wird nicht zugelassen und als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden der Schuldnerin auferlegt. G r ü n d e I. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 9. März 2000 stellte die Schuldnerin einen Eigen-Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Aachen hat den Eröffnungsantrag zugelassen und durch Beschluss vom 13. März 2000 zur Sachverhaltsaufklärung gemäß § 5 InsO die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens darüber angeordnet, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist. Mit der Erstattung dieses Gutachtens hat das Insolvenzgericht Herrn Rechtsanwalt D.-H. T. aus E. beauftragt. Nach dem vom Sachverständigen erstatteten Gutachten vom 18. Mai 2000 liegen bei der Schuldnerin die Eröffnungsgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung vor; eine zur Abdeckung der Verfahrenskosten in voraussichtlicher Höhe von ca. 4.500,--DM ausreichende Insolvenzmasse ist weder vorhanden (freier Massebestand: 3,--DM) noch realisierbar. Auf Einwendungen der Schuldnerin gegen die gutachtliche Feststellung mangelnder Kostendeckung hat der Sachverständige auf Anforderung des Insolvenzgerichts in mehreren ergänzenden Stellungnahmen an den Ergebnissen seines Gutachtens festgehalten. Da eine kostendeckende Vorschusszahlung nicht einging, hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 27. September 2000 - 19 IN 160/00 - den Eröffnungsantrag der Schuldnerin mangels Masse abgewiesen. Mit der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde vom 17. Oktober 2000 hat die Schuldnerin ihre Einwendungen gegen die Feststellung mangelnder Kostendeckung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Angriffe gegen das dieser Feststellung zugrundeliegende Sachverständigengutachten aufrechterhalten. Das Landgericht Aachen hat diese gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin durch Beschluss vom 19. September 2001, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Gegen diesen, ihr am 27. September 2001 zugestellten Beschluss des Landgerichts hat die Schuldnerin mit einem am 11. Oktober 2001 bei Gericht per Telefax vorab eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage sofortige weitere Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10. November 2001 begründet. Die Schuldnerin rügt eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht aus § 5 InsO durch die Vorinstanzen bei der Ermittlung und Bewertung der für die Kostendeckungsfrage relevanten Vermögenswerte und Erwerbsaussichten. Die Tatsacheninstanzen hätten es in Verkennung des Umfangs ihrer aus dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 5 InsO resultierenden Verpflichtungen insbesondere unterlassen, dem beauftragten Gutachter weitergehende Nachforschungen und Überprüfungen bezüglich konkret aussichtsreicher Vermögenszuflüsse abzuverlangen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei die Zulassung des Rechtsmittels geboten. II. 1. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550 = NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 19. September 2001 berufen. 2. Der Senat lässt das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde nicht zu. Es ist daher als unzulässig zu verwerfen. a) Der in der Beschwerdebegründung gestellte Antrag der Schuldnerin auf Zulassung des Rechtsmittels und die mit diesem Antrag verbundene weitere Beschwerde selbst sind zwar an sich statthaft. Die Schuldnerin wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen eine nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbare Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts, nämlich gegen einen ihren Eigen-Eröffnungsantrag mangels Masse abweisenden Beschluss gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO, gegen den für die Schuldnerin gemäß § 34 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde gegeben ist. Der Antrag ist auch fristgemäß angebracht worden. b) Die Voraussetzungen des § 7 Abs.1 InsO für eine Zulassung sind jedoch nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung ist die sofortige weitere Beschwerde nur zuzulassen, wenn diese darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Diese beiden Voraussetzungen müssen dabei nebeneinander (kumulativ) gegeben sein (Ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. z. B. Beschlüsse vom 24. Oktober 2001 (2 W 202/01), vom 4. Juli 2001 (2 W 135/01) und vom 13. Juni 2001 (2 W 111/01); vgl. auch: OLG Dresden, NZI 2000, 436; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 2 Aufl. 2001, § 7, Rdn. 14). Hier ist schon fraglich, ob die Schuldnerin eine hinreichend konkrete, entscheidungserhebliche Gesetzesverletzung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO rügt. Ihre Hinweise auf eine unvollständige Sachverhaltsaufklärung durch Nichtberücksichtigung verschiedener, angeblich werthaltiger Vermögensgegenstände oder Erwerbsaussichten lassen nicht nachvollziehbar erkennen, ob und mit welchen konkreten Auswirkungen für die Gesamtbewertung des Schuldnervermögens und der Insolvenzmasse die Vorinstanzen und der von ihnen beauftragte Sachverständige die in § 5 InsO niedergelegten Anforderungen des Amtsermittlungsgrundsatzes rechtsfehlerhaft verkannt oder missachtet haben sollen. Jedenfalls ist weder von der Schuldnerin hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass die angefochtene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts einer inhaltlichen Überprüfung durch den Senat zur Sicherung einer einheitlichen insolvenzrechtlichen Rechtsprechung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO bedarf. Ein solcher grundsätzlicher Klärungs- und Ausrichtungsbedarf ist dann gegeben, wenn die ernsthafte Gefahr von einander abweichender Entscheidungen im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung besteht. Dies kann auch ohne eine bereits vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung der Fall sein, wenn abweichende Entscheidungen von Land- und Amtsgerichten oder ernst zu nehmende Ansichten im Schrifttum zu bedeutsamen Rechtsfragen der Insolvenzordnung die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausrichtung begründen. Bloße Subsumtionsfehler des Tatrichters bei der Anwendung einer Rechtsnorm oder eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung im konkreten Einzelfall begründen dagegen keine generelle, durch das Oberlandesgericht zu korrigierende Divergenzgefahr (vgl. Senat, NZI 2001, 33, 34; Senat, NZI 2000, 224 [225]; Senat, Rpfleger 2000, 293 [294]; OLG Zweibrücken, ZInsO 2000. 398; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 271 [272]; Becker in Nerlich/Römermann, InsO, § 7, Rdn. 19 ff; Hoffmann, NZI 1999, 425 [430]; Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 7, Rdn. 23 f; Pape, NJW 2001, 23 [25]; Prütting in Kübler/Prütting, InsO, § 7, Rdn. 3 ff). Mit der weiteren Beschwerde werden keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen generellen Klärungsbedarf im diesem Sinne aufgezeigt. Die Einwendungen der Schuldnerin richten sich vielmehr gegen die tatrichterliche Erhebung, Würdigung und Feststellung des konkreten Sachverhalts zur Frage nach der kostendeckenden Masse im vorliegenden Einzelfall. Dies stellt jedoch - unabhängig von ihrer konkreten Berechtigung - eine fallbezogene Rüge ohne grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 7 Abs. 1 InsO dar. 3. Da die Voraussetzungen für eine Zulassung der weiteren Beschwerde nicht erfüllt sind, muss das Rechtsmittel mit der Kostenfolge gemäß den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden. Der Senat weist die Schuldnerin vorsorglich darauf hin, dass gegen die vorliegende Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist, §§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO, 4 InsO. Beschwerdewert : 3,-- DM (wie Landgericht)