Beschluss
1 Ws 379/06
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2006:0621.1WS379.06.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der 8. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Mainz vom 18. Mai 2006 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Gründe I. 1 Das Amtsgericht Andernach hat den Beschwerdeführer durch Urteil vom 28. Mai 2001 (rechtskräftig seit demselben Tag) - 2030 Js 14902/01.2 Ds - wegen eines am 9. Februar 2001 begangenen Diebstahls geringwertiger Sachen (zwei Flaschen Whisky) unter Einbeziehung der durch Strafbefehl desselben Gerichts vom 6. März 2001 - 2030 Js 5055/01.Cs - wegen gemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger Sachen erkannten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Monat und zwei Wochen mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt (Einzelstrafen: ein Monat Freiheitsstrafe, 30 Tagessätze zu je 10 DM Geldstrafe). Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. 2 Neben drei weiteren zuvor begangenen Diebstahlstaten, die in der Folgezeit mit einer Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 12 DM (Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Neuwied vom 27. Dezember 2001 - 2080 Js 61064/00 - 2118 VRs 3475/01 -) und einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung (Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 19. Dezember 2001 - 2118 VRs 798/02 -), die später widerrufen wurde, geahndet wurden, hat der Beschwerdeführer zwischen Beginn und Ende der dreijährigen Bewährungszeit in vorliegender Sache folgende Straftaten begangen: 3 1. Am 7. Januar 2002 stahl er in einem Lebensmittelmarkt in Mannheim eine Flasche Schnaps im Wert von 10 DM. Er wurde deshalb durch Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 21. Februar 2002 - 24 Cs 313 Js 3085/02 -, rechtskräftig seit dem 14. März 2002, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt. 4 2. Am 15. März 2004 befuhr er mit einem Pkw eine öffentliche Straße in Neuwied, obwohl er nicht im Besitz einer im Inland gültigen Fahrerlaubnis war. Wegen dieser Tat verurteilte das Amtsgericht Neuwied den in der Hauptverhandlung geständigen Beschwerdeführer am 7. Juni 2004 - 2040 Js 21512/04 - zunächst zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Nachdem die Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil (auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt) Berufung eingelegt hatte, verband die Strafkammer des Landgerichts Koblenz das Verfahren mit einem weiteren gegen den Beschwerdeführer bei ihr anhängigen Berufungsverfahren wegen eines weiteren, am 26. September 2004 (nach Ablauf der Bewährungszeit in vorliegender Sache) begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und einer Beleidigung. Durch Urteil vom 17. Januar 2006 - 2040 Js 21512/04.5 Ns -, rechtskräftig seit dem 25. Januar 2006, erkannte sie wegen der drei Taten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten (Einzelstrafen: erstes Fahren ohne Fahrerlaubnis: drei Monate Freiheitsstrafe, zweites Fahren ohne Fahrerlaubnis: fünf Monate Freiheitsstrafe, Beleidigung: 60 Tagessätze zu je 5 EUR Geldstrafe), die der Verurteilte seit dem 27. März 2006 in der Justizvollzugsanstalt Rohrbach verbüßt. 5 Der Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 21. Februar 2002 und seine Rechtskraft waren dem in vorliegender Sache ursprünglich die Bewährungsaufsicht führenden Amtsgericht Andernach schon im Frühling 2002 zur Kenntnis gelangt. Auf die an die Staatsanwaltschaft Koblenz gerichtete Anfrage des Amtsrichters, ob Antrag auf Verlängerung der Bewährungszeit gestellt werde, teilte diese am 2. Juli 2002 mit, dass in der Sache 2118 VRs 798/02 (Verurteilung durch das Amtsgericht Neuwied vom 19. Dezember 2001 wegen eines am 10. April 2001 begangenen Diebstahls zu drei Monaten Freiheitsstrafe) nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung Vollstreckungshaftbefehl bestehe, so dass demnächst die Strafvollstreckungskammer zuständig sei. Das Amtsgericht übersandte daraufhin am 5. Juli 2002 die Akten an die Staatsanwaltschaft. Obwohl der Verurteilte im Jahr 2003 ergriffen werden konnte und die vorgenannte Freiheitsstrafe bis zum 12. November 2003 in der Justizvollzugsanstalt Koblenz verbüßte, legte die Staatsanwaltschaft das Bewährungsheft nicht der Strafvollstreckungskammer des Landgericht Koblenz vor. Sie verwahrte das Bewährungsheft bei der Vollstreckungsakte und legte es am 3. April 2006 der Strafvollstreckungskammer des Landgericht Mainz mit dem Antrag auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tat vom 15. März 2004) vor. Am 12. April 2006 erhielt der Verurteilte Kenntnis vom Widerrufsantrag. 6 Nachdem seinem Verteidiger Akteneinsicht gewährt worden war, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz durch Beschluss vom 18. Mai 2006 die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe von einem Monat und zwei Wochen aus dem Urteil des Amtsgerichts Andernach vom 28. Mai 2001 gestützt auf das „Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17.01.2006 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten“ widerrufen. 7 Gegen den ihm am 23. Mai 2006 zugestellten Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner am 30. Mai 2006 bei der Strafvollstreckungskammer eingegangenen sofortigen Beschwerde. II. 8 Die statthafte (§ 453 Abs. 2 Satz 2 StPO) und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 9 1. Es kann hier offen bleiben, ob die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz für die Prüfung der Frage des Bewährungswiderrufs zuständig war, oder ob die Entscheidung von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz zu treffen gewesen wäre, in deren Bezirk gegen den Verurteilten im Herbst 2003 erstmals Freiheitsstrafe vollstreckt worden ist. Bereits vor diesem Zeitpunkt waren dem Amtsgericht Andernach Tatsachen bekannt geworden (Verurteilung durch das Amtsgerichts Mannheim vom 21. Februar 2002 wegen eines am 7. Januar 2002 begangenen Ladendiebstahl zu einer Geldstrafe), die erstmals Anlass zur Prüfung eines etwaigen Bewährungswiderrufs gaben. Da beide Strafvollstreckungskammern im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz liegen, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. § 309 Rn. 6 m.w.N.). 10 2. Obwohl der Verurteilte innerhalb der am 28. Mai 2001 beginnenden dreijährigen Bewährungszeit zweimal straffällig geworden ist (durch Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 21. Februar 2002 mit Geldstrafe geahndeter Diebstahl vom 7. Januar 2002 einer geringwertigen Sache und durch Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 7. Juni 2004 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Januar 2006 mit einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten geahndetes vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis vom 15. März 2004 - die weiteren durch letztgenannte Entscheidung abgeurteilten Taten liegen außerhalb der niemals verlängerten Bewährungszeit -), scheidet sowohl ein Bewährungswiderruf gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB als auch eine Verlängerung der Bewährungszeit nach Absatz 2 dieser Bestimmung aus. 11 a) Es liegt einer der seltenen Ausnahmefälle vor, in denen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere das Gebot der angemessenen Beschleunigung des Verfahrens und des Vertrauensschutzes, einen Bewährungswiderruf lange Zeit nach Ablauf der Bewährungszeit verbieten. 12 aa) Das Gesetz sieht zwar keine Frist vor, innerhalb derer der Widerruf nach Ablauf der Bewährungszeit auszusprechen ist. Der Widerruf ist grundsätzlich auch nach Ablauf der Bewährungszeit, wenn auch zeitlich nicht unbeschränkt, zulässig. Er hat jedoch während einer angemessen Frist zu erfolgen, wobei für die Frage der Angemessenheit das Gebot der angemessenen Beschleunigung des Verfahrens und der aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgende Grundsatz des Vertrauensschutzes maßgeblich sind (stg. Senatsrechtsprechung s. VRS 72, 288, 289 = DAR 87, 93 f., Beschlüsse 1 Ws 649/97 vom 15.10.1997 und 1 Ws 1271/01 vom 22.10.2001 m.w.N.; s.a. OLG Hamm StV 1985, 198; OLG Stuttgart StV 1985, 380; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; KG NJW 2003, 2468; OLG Frankfurt, Beschluss 3 Ws 361/03 vom 15.04.2003, juris; OLG Rostock, Beschluss I Ws 18/04 vom 21.01.2004, juris). Es ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, den Verurteilten über die Entscheidung der Widerrufsfrage zu lange in Ungewissheit zu belassen. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Neben dem Zeitablauf als solchem ist von Bedeutung, ob dafür ein sachlicher Grund gegeben ist oder ob es sich um eine ungebührlich lange Verzögerung der Widerrufsentscheidung oder des Anlassverfahrens für den Widerruf handelt und wer diese zu vertreten hat (Senat, Beschluss 1 Ws 1271/01 vom 22.10.2001; OLG Rostock a.a.O.). Für die Frage der Schutzwürdigkeit eines etwaigen Vertrauens des Verurteilten sind auch Art, Schwere und Häufigkeit der neuerlichen Taten zu berücksichtigen (Senat a.a.O. m.w.N.). Ein Vertrauen des Verurteilten darauf, dass eine erneute Straffälligkeit nicht mehr mit einem Widerruf geahndet werde, scheidet aus, wenn der Verurteilte zuvor auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, dass der Widerruf aufgrund einer in der Bewährungszeit begangenen Tat, die aber noch nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt hat, auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann (Senat DAR 1987, 93; OLG Rostock a.a.O. m.w.N.). 13 bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze muss ein Bewährungswiderruf hier ausscheiden. 14 Als Anlasstat für einen Bewährungswiderruf muss der nur 7 Monate nach Beginn der Bewährungszeit begangene Diebstahl geringwertiger Sachen vom 7. Januar 2002 von vornherein außer Betracht bleiben. Das hat auch die Strafvollstreckungskammer offensichtlich so gesehen, denn sie hat ihre Entscheidung nicht auf diese Tat gestützt. Der neuerliche Diebstahl und die deswegen erfolgte rechtskräftige Verurteilung waren schon im Frühling 2002, d.h. seit vier Jahren, in vorliegender Sache aktenkundig. Der Verurteilte war jedenfalls ab Mitte 2003 auch erreichbar, weil er sich in Strafhaft befand. Bei einer solchen den Justizbehörden anzulastenden Verzögerung des Widerrufsverfahrens darf der Verurteilte darauf vertrauen, dass wegen dieser Tat ein Bewährungswiderruf nicht mehr erfolgen wird. 15 Im Ergebnis kann nichts anderes für das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis vom 15. März 2004 gelten. Der Verurteilte hatte in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Neuwied am 7. Juli 2004 ein Geständnis abgelegt. Danach hätte zeitnah über die Frage des Bewährungswiderrufs entschieden werden können. Zu diesem Zweck hätte die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz vorlegen müssen (das Bewährungsheft hätte schon seit Herbst 2003 bei ihr geführt werden müssen), damit sie über die Frage des Bewährungswiderrufs entscheidet oder - falls ihr ein Zuwarten auf das von der Staatsanwaltschaft erstrebte, im Rechtsfolgenausspruch ungünstigere Berufungsurteil zweckmäßig erscheinen würde - dem Verurteilten einen Hinweis erteilt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens abgewartet wird und er bis dahin mit einem Widerruf rechnen muss. Das ist nicht geschehen. Ohne einen solchen Hinweis, der im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz seit dem Senatsbeschluss vom 24. Oktober 1986 - 1 Ws 714/86 - (DAR 1987, 93 = VRS 72, 288) völlig üblich ist, durfte der Verurteilte darauf vertrauen, dass diese Tat nicht mehr zum Bewährungswiderruf führen wird. Dies gilt umso mehr, als zuvor jegliche Reaktion der Justizbehörden im Bewährungsverfahren auf die einschlägige Tat vom 7. Januar 2002 ausgeblieben war. Wenn schon eine solche Tat nicht zum Anlass genommen wurde, daraus Konsequenzen für das laufende Bewährungsverfahren zu ziehen, dann durfte der Verurteilte annehmen, dass dies bei einer Tat, der jeglicher kriminologischer Zusammenhang mit den Taten des Bewährungsverfahrens fehlt und die außerdem dem unteren Bereich der Kriminalität zuzuordnen ist, nicht anders sein würde. 16 b) Eine Verlängerung der Bewährungszeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt scheidet von vornherein aus. Gemäß § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit verlängert werden. Das sind hier 1 ½ Jahre. Diese Frist wäre bereits im November 2005 abgelaufen. Eine Verlängerung nach Ablauf des Verlängerungszeitraums kommt nicht mehr in Betracht (stg. Senatsrechtsprechung; s.a. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. § 56f Rn. 16 m.w.N.). 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.