Beschluss
2 Ws 452/13
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2013:0715.2WS452.13.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 13. Juni 2013 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. Gründe 1 Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Das Beschwerdevorbringen kann ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen. 2 Die zuständige Strafvollstreckungskammer hat die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Limburg an der Lahn vom 18. September 2008, rechtskräftig seit dem 19. März 2009, durch das der zuvor wegen einschlägiger Taten zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilte Beschwerdeführer wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden war, zu Recht gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB widerrufen. Denn der Beschwerdeführer hat im Dezember 2009, d.h. kaum neun Monate nach Beginn der auf drei Jahre festgesetzten Bewährungszeit, erneut eine vergleichbare Tat mit einem ursprünglichen Schadensumfang von 25.000 Euro begangen. Durch Urteil des Amtsgerichts Limburg an der Lahn vom 22. März 2012 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 26. Juli 2012 - 3 Js 15678/10 -, rechtskräftig seit dem 13. März 2013, ist er wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden, die er seit dem 14. Mai 2013 in der Justizvollzugsanstalt … verbüßt. 3 Mit zutreffender Begründung hat die Strafvollstreckungskammer weniger einschneidende Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB für nicht ausreichend erachtet. Der von dem Verurteilten in seiner Beschwerdebegründung unternommene Versuch, die neue Tat einerseits weiterhin zu leugnen und andererseits die in der angefochtenen Entscheidung vermisste Schuldeinsicht zu demonstrieren, ist nur ein weiterer Beleg für das manipulative Verhalten des Verurteilten, das weniger einschneidende Maßnahmen als den Bewährungswiderruf ausschließt. 4 Der Senat übersieht nicht, dass die Bewährungszeit bereits am 18. März 2012 abgelaufen und der Bewährungswiderruf erst 15 Monate später erfolgt ist. Es liegt indes keiner der seltenen Ausnahmefälle vor, in denen der aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgende Grundsatz des Vertrauensschutzes den Bewährungswiderruf längere Zeit nach Ablauf der Bewährungszeit verbietet (vgl. OLG Koblenz VRS 72, 288, 289; Beschlüsse 1 Ws 265/11 vom 16.05.2011, 1 Ws 649/97 vom 15.10.1997, 1 Ws 1271/01 vom 22.10.2001, 1 Ws 379/06 vom 21.06.2006; OLG Hamm StV 1985, 198; OLG Stuttgart StV 1985, 380; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; KG NJW 2003, 2468; OLG Frankfurt, Beschluss 3 Ws 361/03 vom 15.04.2003, juris; OLG Rostock, Beschluss I Ws 18/04 vom 21.01.2004, juris; BVerfG, 2. Senat 1. Kammer, 2 BvR 2595/12 vom 20.03.2013, juris). Es ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, den Verurteilten über die Entscheidung der Widerrufsfrage zu lange in Ungewissheit zu belassen. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Neben dem Zeitablauf als solchem ist von Bedeutung, ob dafür ein sachlicher Grund gegeben ist oder ob es sich um eine ungebührlich lange Verzögerung der Widerrufsentscheidung oder des Anlassverfahrens für den Widerruf handelt und wer diese zu vertreten hat (OLG Koblenz, Beschlüsse 1 Ws 265/11 vom 16.05.2011, 1 Ws 1271/01 vom 22.10.2001 und 1 Ws 379/06 vom 21.06.2006; OLG Rostock a.a.O.). Für die Frage der Schutzwürdigkeit eines etwaigen Vertrauens des Verurteilten sind auch Art, Schwere und Häufigkeit der neuerlichen Taten zu berücksichtigen (Senat a.a.O. m.w.N.). 5 Der Verurteilte ist hier zwar nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Bewährungswiderruf wegen seiner neuen Tat auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Gleichwohl konnte er kein Vertrauen in das Ausbleiben des Widerrufs entwickeln. Denn durch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limburg an der Lahn vom 22. Februar 2011 wurde er mehr als ein Jahr vor Ablauf der Bewährungszeit darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn wegen einer innerhalb der Bewährungszeit begangenen gravierenden Straftat ein Gerichtsverfahren durchgeführt wird. Dass dieses nicht mit einer Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe abschließen würde, musste ihm angesichts der Einschlägigkeit der neuen Tat bewusst sein. Spätestens seit seiner erstinstanzlichen Verurteilung am 22. März 2012, d.h. nur vier Tage nach Ablauf der Bewährungszeit, wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Strafaussetzung zur Bewährung, in der ihm ausdrücklich sein Bewährungsversagen angelastet wurde, konnte er nicht mehr damit rechnen, eine Strafaussetzung zur Bewährung zu erreichen und so einen Bewährungswiderruf in vorliegender Sache zu vermeiden. Gegen das Urteil hatten sowohl er als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren, in dem er am 26. Juli 2012 wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden ist, wurde außerordentlich beschleunigt durchgeführt. Dass es bis zur Rechtskraft der Verurteilung noch siebeneinhalb Monate dauerte, ist darauf zurückzuführen, dass der Verurteilte von seinem Recht, Revision einzulegen, Gebrauch gemacht hat. Nach Eintritt der Rechtskraft der neuen Verurteilung am 13. März 2013 verging ein unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots angemessener Zeitraum von drei Monaten bis zum Bewährungswiderruf durch die Strafvollstreckungskammer. Dass er auf ein Ausbleiben des Bewährungswiderrufs vertraut hätte, hat der Verurteilte auch selbst nicht geltend gemacht. Bei dieser Sachlage steht der eingetretene Zeitablauf dem Bewährungswiderruf nicht entgegen. 6 Einer der Fälle, in denen der Verurteilte einen ausdrücklichen Hinweis auf das Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses des neuen Verfahrens vor Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung hätte erwarten dürfen (vgl. dazu BVerfG a.a.O. Rn. 30 in juris), liegt nicht vor. Bis zum Strafantritt am 14. Mai 2013 oblag die Bewährungsaufsicht keinem Gericht im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz, wo der Hinweis üblich ist, sondern dem im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gelegenen Amtsgericht Limburg an der Lahn. 7 Die in Erfüllung der Bewährungsauflage geleisteten 200 Arbeitsstunden hat die Strafvollsteckungskammer in zutreffender Weise auf die Freiheitsstrafe angerechnet (§ 56f Abs. 3 Satz 2 StGB). 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.