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Beschluss

2 Ws 546/16

OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2016:1114.2WS546.16.00
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Leitsätze
Es ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, den Verurteilten über die Entscheidung der Widerrufsfrage zu lange in Ungewissheit zu belassen. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Neben dem Zeitablauf als solchem ist von Bedeutung, ob dafür ein sachlicher Grund gegeben ist oder ob es sich um eine ungebührlich lange Verzögerung der Widerrufsentscheidung oder des Anlassverfahrens für den Widerruf handelt und wer diese zu vertreten hat.(Rn.3)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 18. September 2016 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 18. September 2016 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen. Die angefochtene Entscheidung entspricht, worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer dem Verteidiger bekannt gegebenen Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 zutreffend hingewiesen hat, der Sach- und Rechtslage. Das Beschwerdevorbringen und die ergänzenden Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 11. November 2016 können ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen. Die Strafvollstreckungskammer hat die durch Urteil des Amtsgerichts Stade vom 25. Juli 2011, rechtskräftig seit dem 3. Januar 2012, bewilligte Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, zu der er wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der wegen Diebstahls in fünf Fällen und versuchten Diebstahls durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 11. Mai 2011 verhängten Einzelstrafen verurteilt wurde, zu Recht wegen erneuter Straffälligkeit innerhalb der dreijährigen Bewährungszeit widerrufen (§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) und weniger einschneidende Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB für nicht ausreichend erachtet. In der Zeit vom 11. Juli bis zum 27. September 2013 beging der Verurteilte gemeinschaftlich mit einem Mittäter zur Finanzierung des gemeinsamen Alkohol- und Cannabiskonsums neun Warenhausdiebstähle, bei denen Videospiele zum Weiterverkauf entwendet wurden. Er wurde deswegen und wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 7. Oktober 2013) durch Urteil des Amtsgerichts Nordenham vom 4. September 2014 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. Oktober 2015 und dem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. März 2016 unter Einbeziehung der Geldstrafe von 20 Tagessätzen wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Tatzeit: 27. Januar 2015, d.h. nach Ablauf der Bewährungszeit) aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Sulingen vom 16. April 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Verurteilung ist seit dem 8. März 2016 rechtskräftig. Der Verurteilte verbüßt die Freiheitsstrafe seit dem 5. Juli 2016 in der Justizvollzugsanstalt Wittlich. Der Senat übersieht nicht, dass die Bewährungszeit bereits am 2. Januar 2015 abgelaufen und der Bewährungswiderruf erst 20 ½ Monate später erfolgt ist. Es liegt indes keiner der seltenen Ausnahmefälle vor, in denen der aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgende Grundsatz des Vertrauensschutzes den Bewährungswiderruf längere Zeit nach Ablauf der Bewährungszeit verbietet (vgl. OLG Koblenz, Beschlüsse 2 Ws 384/16 vom 25.08.2016; 2 Ws 100/15 vom 24.04.2015; 2 Ws 452/13 vom 15.07.2013, juris Rn. 4; 1 Ws 265/11 vom 16.05.2011; 1 Ws 379/06 vom 21.06.2006; 1 Ws 1271/01 vom 22.10.2001; 1 Ws 649/97 vom 15.10.1997; OLG Hamm StV 1985, 198; OLG Stuttgart StV 1985, 380; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; KG NJW 2003, 2468, 2469; OLG Frankfurt, Beschluss 3 Ws 361/03 vom 15.04.2003, juris Rn. 10; OLG Rostock, Beschluss I Ws 18/04 vom 21.01.2004, juris Rn. 15; BVerfG, 2. Senat 1. Kammer, 2 BvR 2595/12 vom 20.03.2013, juris Rn. 22). Es ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, den Verurteilten über die Entscheidung der Widerrufsfrage zu lange in Ungewissheit zu belassen. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Neben dem Zeitablauf als solchem ist von Bedeutung, ob dafür ein sachlicher Grund gegeben ist oder ob es sich um eine ungebührlich lange Verzögerung der Widerrufsentscheidung oder des Anlassverfahrens für den Widerruf handelt und wer diese zu vertreten hat (OLG Koblenz, Beschlüsse 2 Ws 452/13 vom 15.07.2013 , 1 Ws 265/11 vom 16.05.2011, 1 Ws 1271/01 vom 22.10.2001 und 1 Ws 379/06 vom 21.06.2006; OLG Rostock a.a.O., juris Rn. 16). Für die Frage der Schutzwürdigkeit eines etwaigen Vertrauens des Verurteilten sind auch Art, Schwere und Häufigkeit der neuerlichen Taten zu berücksichtigen (Senat a.a.O. m.w.N.). An diesen Grundsätzen gemessen, konnte der Verurteilte nicht darauf vertrauen, dass ein Widerruf ausbleiben werde: Die von ihm in der Bewährungszeit begangenen Diebstahlstaten wurden, ohne dass eine Verfahrensverzögerung ersichtlich ist, am 4. September 2014, d.h. noch innerhalb der Bewährungszeit, abgeurteilt; die Rechtskraft trat erst am 8. März 2016 ein, ohne dass hierfür Versäumnisse der Strafverfolgungsorgane verantwortlich wären. Der Verurteilte selbst ist für die lange Dauer des Verfahrens über die Anlasstaten verantwortlich, weil er den Instanzenzug ausgeschöpft hat, in der Hoffnung nochmals Bewährung zu erhalten. Es war deshalb auch sachgerecht, mit dem Bewährungswiderruf trotz seiner bereits in erster Instanz abgegebenen geständigen Einlassung bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss zuzuwarten. Der Verurteilte konnte schlechterdings kein Vertrauen in das Ausbleiben des Bewährungswiderrufs entwickeln. Bereits kurze Zeit nach Ablauf der Bewährungszeit war er am 9. Februar 2015 durch das damals die Bewährungsaufsicht führende Amtsgericht Nordenham schriftlich darauf hingewiesen worden, dass ein Bewährungswiderruf wegen der dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Nordenham zugrundeliegenden Taten auch nach Ablauf der Bewährungszeit und derzeit kein Straferlass in Betracht komme (BewH Bl. 52). Im selben Sinn wurde er durch das schriftliche Berufungsurteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. Oktober 2015 belehrt, indem dort ausdrücklich strafmildernd aufgeführt wurde, dass er den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Stade vom 25. Juli 2011 zu erwarten habe (UA S. 13, BewH Bl. 88). Nochmals verdeutlicht wurde ihm das durch Schreiben des Amtsgerichts Sulingen vom 9. Dezember 2015, ihm zugestellt am 11. Dezember 2015 (BewH Bl. 92), in dem er über den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft in Kenntnis gesetzt und nochmals auf den bereits erteilten Hinweis der Möglichkeit des Widerrufs nach Ablauf der Bewährungszeit hingewiesen wurde (BewH Bl. 90 f.). Daraufhin beantragte sein Verteidiger die Beiordnung als Pflichtverteidiger (BewH Bl. 95), die nach Ablehnung durch das Amtsgericht Sulingen (BewH Bl. 106 f.) auf die Beschwerde des Verurteilten am 29. März 2016 durch das Landgericht Verden erfolgt ist (BewH Bl. 119 ff.). Nach erneuter Akteneinsicht des Verteidigers legte dieser mit Schriftsatz vom 19. Mai 2016 einen vom 1. März 2016 bis zum 31. Juli 2016 befristeten Arbeitsvertrag des Verurteilten bei einem K.er Zeitarbeitsunternehmen vor (BewH Bl. 127 ff.). Nachdem das Urteil des Amtsgerichts Nordenham vom 4. September 2014 am 10. Juni 2016 mit am 22. April 2016 erteiltem Rechtskraftvermerk zum Bewährungsheft gelangt war, stellte der Amtsrichter die Widerrufsentscheidung kurzzeitig zurück, weil am 15. Juli 2016 Hauptverhandlungstermin in einem weiteren Verfahren (4 Ds 288/15) gegen den Verurteilten anberaumt war (BewH Bl. 133). Dem lag ersichtlich die Erwägung zugrunde, in der Hauptverhandlung weitere Erkenntnisse über die derzeitige Lebenssituation des Verurteilten zu gewinnen. Am 18. Juli 2016 wurde durch die Bewährungshelferin aktenkundig, dass der Verurteilte sich inzwischen in Strafhaft befand (BewH Bl. 157). Anschließend wurde die Sache zeitnah an die zuständige Strafvollstreckungskammer abgegeben (Bew. Bl. 162). Am 10. August 2016 gingen die Akten beim Landgericht Trier und am 12. August 2016 beim Amtsgericht Wittlich, dem Sitz der auswärtigen Strafvollstreckungskammer, ein (BewH Bl. 163, 164), die mit Beschluss vom 17. August 2016 die Bewährungsüberwachung übernahm, dem Verurteilten und seinem Verteidiger im schriftlichen Verfahren mit Fristsetzung bis zum 31. August 2016 rechtliches Gehör zum Widerrufsantrag gewährte und die Bewährungshelferin in Kenntnis setzte (BewH Bl. 167 ff.). Nach Eingang der Stellungnahme des Verteidigers wurde der Staatsanwaltschaft Stade Gelegenheit zur Erwiderung gegeben, die am 9. September 2016 vorlag (BewH Bl. 172 ff.). Nachdem die Bewährungshelferin am 13. September 2016 fernmündlich und durch Übersendung zweier Berichte aus dem Jahr 2015 am Folgetag Stellung genommen hatte (BewH Bl. 176 ff.), wurde am 18. September 2016 die angefochtene Entscheidung erlassen. Von den Strafverfolgungsorganen zu vertretende Verfahrensverzögerungen von einiger Dauer sind mithin auch im Bewährungswiderrufsverfahren nicht zu verzeichnen.