Beschluss
5 Ws 30/15, 5 Ws 30/15 - 141 AR 80/15
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0324.5WS30.15.0A
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Leitsätze
1. Dem eigentlich angezeigten Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kann entgegen stehen, dass bei dem Verurteilten ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, dass ein Widerruf der Strafaussetzung wegen der Anlasstat nicht mehr erfolgen werde. Der Schutz dieses Vertrauens folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.(Rn.13)
2. Ein Widerruf kann aus Gründen der Rechtssicherheit unzulässig werden, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass seine während der Bewährungszeit begangene neue Straftat keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen werde. Dabei kann ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der zuständigen Justizstellen dazu betragen, aus der maßgeblichen Sicht des Verurteilten ein Vertrauen zu schaffen, zu einem Widerruf werde es nicht mehr kommen.(Rn.15)
3. Insbesondere muss ein Verurteilter grundsätzlich nicht mehr mit einem Widerruf rechnen, wenn es im Bezirk eines Oberlandesgerichts üblich ist, einem Verurteilten einen Hinweis zu erteilen, dass der Abschluss eines neuen Ermittlungsverfahrens bis zur Rechtskraft einer etwaigen Entscheidung abgewartet werde, bevor über den Straferlass und einen möglichen Widerruf entschieden werde, und ein solcher Hinweis während oder zeitnah nach Ablauf der Bewährungszeit nicht erfolgt.(Rn.15)
4. Darüber hinaus ist ein so genannter "Drehtüreffekt" tunlichst zu vermeiden, indem der Verurteilte nach der Vollstreckung der für die Anlasstat verhängten Freiheitsstrafe aus der Haft entlassen wird, kurz bevor die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, deren Aussetzung zur Bewährung zu widerrufen ist, beginnt. Zwar schließt der Eintritt eines "Drehtüreffektes" einen Widerruf nicht zwingend aus. Er kann aber bei Hinzutreten besonderer Umstände, vor allem einer unvertretbaren Verzögerung bei der Durchführung des Widerrufsverfahrens durch die Justiz, an Gewicht gewinnen.(Rn.16)
Tenor
1) Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 9. Januar 2015 aufgehoben.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin, die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 2. Dezember 2011 - (264 Ds) 3033 PLs 1770/11 (37/11) - zu widerrufen, wird zurückgewiesen.
2) Die Strafe aus dem vorgenannten Urteil wird erlassen.
3) Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem eigentlich angezeigten Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kann entgegen stehen, dass bei dem Verurteilten ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, dass ein Widerruf der Strafaussetzung wegen der Anlasstat nicht mehr erfolgen werde. Der Schutz dieses Vertrauens folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.(Rn.13) 2. Ein Widerruf kann aus Gründen der Rechtssicherheit unzulässig werden, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass seine während der Bewährungszeit begangene neue Straftat keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen werde. Dabei kann ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der zuständigen Justizstellen dazu betragen, aus der maßgeblichen Sicht des Verurteilten ein Vertrauen zu schaffen, zu einem Widerruf werde es nicht mehr kommen.(Rn.15) 3. Insbesondere muss ein Verurteilter grundsätzlich nicht mehr mit einem Widerruf rechnen, wenn es im Bezirk eines Oberlandesgerichts üblich ist, einem Verurteilten einen Hinweis zu erteilen, dass der Abschluss eines neuen Ermittlungsverfahrens bis zur Rechtskraft einer etwaigen Entscheidung abgewartet werde, bevor über den Straferlass und einen möglichen Widerruf entschieden werde, und ein solcher Hinweis während oder zeitnah nach Ablauf der Bewährungszeit nicht erfolgt.(Rn.15) 4. Darüber hinaus ist ein so genannter "Drehtüreffekt" tunlichst zu vermeiden, indem der Verurteilte nach der Vollstreckung der für die Anlasstat verhängten Freiheitsstrafe aus der Haft entlassen wird, kurz bevor die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, deren Aussetzung zur Bewährung zu widerrufen ist, beginnt. Zwar schließt der Eintritt eines "Drehtüreffektes" einen Widerruf nicht zwingend aus. Er kann aber bei Hinzutreten besonderer Umstände, vor allem einer unvertretbaren Verzögerung bei der Durchführung des Widerrufsverfahrens durch die Justiz, an Gewicht gewinnen.(Rn.16) 1) Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 9. Januar 2015 aufgehoben. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin, die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 2. Dezember 2011 - (264 Ds) 3033 PLs 1770/11 (37/11) - zu widerrufen, wird zurückgewiesen. 2) Die Strafe aus dem vorgenannten Urteil wird erlassen. 3) Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten zu tragen. I. Mit Urteil vom 2. Dezember 2011 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten - (264 Ds) 3033 PLs 1770/11 (37/11) - den Beschwerdeführer wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. In einem gesonderten Beschluss wurde die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde auferlegt, binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils einen Betrag von Euro 250,00 an den Verein Berliner Tafel e.V. zu zahlen. Das Urteil ist seit dem 10. Dezember 2011 rechtskräftig. In der Folgezeit leistete der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Geldzahlung. Am 14. März 2013 wurde der Beschwerdeführer durch das Amtsgericht Tiergarten – (264 Ds) 3014 Js 8431/12 (160/12) - wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen im Urteil hatte der Beschwerdeführer, der von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatte, die Tat am 20. Juni 2012 begangen. Strafschärfend wurde ein doppelter Bewährungsbruch gewertet. In dem Urteil heißt es weiter: „Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam angesichts des doppelt einschlägigen Bewährungsversagens des Angeklagten nicht mehr in Betracht.“ Dieses Urteil ist seit dem 17. Mai 2014 rechtskräftig. Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 ordnete das Amtsgericht Tiergarten die Einholung eines aktuellen Bundeszentralregisterauszuges und eine Anfrage beim Polizeipräsidenten in Berlin zur Prüfung eines Straferlasses betreffend die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 2. Dezember 2011 an. Zu diesem Zeitpunkt war erstmals das Urteil vom 14. März 2013 in die Akte gelangt. Auch die zugrunde liegende Anklageschrift war dem die Bewährung überwachenden Amtsgericht Tiergarten vorher nicht bekannt gemacht worden. Mit Verfügung vom 11. September 2014 leitete das Amtsgericht Tiergarten die Akte der Staatsanwaltschaft zu mit der Bitte um Stellungnahme. Unter dem 7. Oktober 2014, beim Amtsgericht Tiergarten eingegangen am 10. Oktober 2014, beantrage die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die im Urteil vom 14. März 2013 festgestellte neue Straftat, die Strafaussetzung zu widerrufen. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 leitete das Amtsgericht Tiergarten die Akte erneut der Staatsanwaltschaft zu mit folgendem Vermerk: „Widerruf ??? m.E. Erlass !“ Unter dem 12. November 2014 teilte die Staatsanwaltschaft mit, an dem Antrag vom 7. Oktober 2014 festzuhalten. Mit Schreiben vom 19. November 2014, welches dem Beschwerdeführer am 25. November 2014 zugestellt wurde, teilte das Amtsgericht Tiergarten mit, dass die Staatsanwaltschaft den Widerruf der Strafaussetzung aus dem Urteil vom 2. Dezember 2011 beantragt habe. Es setzte intern eine Wiedervorlagefrist von vier Wochen. Am 18. August 2014 war begonnen worden, die Strafe aus dem Urteil vom 14. März 2013 zu vollstrecken. Das Amtsgericht Tiergarten erhielt hiervon erst Kenntnis durch den Schriftsatz des Verteidigers des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2014, in dem dieser zudem die Ansicht vertrat, der von der Staatsanwaltschaft beantragte Bewährungswiderruf sei wegen des Zeitablaufs seit dem Ende der Bewährungszeit abzulehnen. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 leitete das Amtsgericht Tiergarten die Akte zuständigkeitshalber der Strafvollstreckungskammer zu. Am 16. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer nach Verbüßung der Strafe aus dem Urteil vom 14. März 2013 aus der Haft entlassen. Mit dem angefochten Beschluss vom 9. Januar 2015, dem Beschwerdeführer zugestellt am 14. Januar 2015, hat die Strafvollstreckungskammer die dem Beschwerdeführer gewährte Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil vom 2. Dezember 2011 im Hinblick auf die neue Verurteilung vom 14. März 2013 widerrufen. Die zur Erfüllung der erteilten Bewährungsauflage geleistete Zahlung von Euro 250,00 hat es mit 10 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Mit seiner am 20. Januar 2015 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde vom selben Tag wendet sich der Verurteilte gegen den Widerruf der Strafaussetzung. Zur Begründung beruft er sich erneut auf Vertrauensschutz. II. 1) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthaft und gemäß 311 Abs. 2 StPO fristgerecht eingegangen. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Senat teilt die gegenteilige Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft Berlin nicht. a) Zwar liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung vor, was die Strafvollstreckungskammer zutreffend erkannt hat. Denn jede Tat von einigem Gewicht während der Bewährungszeit begründet den Widerruf der Strafaussetzung. Bei der Anlasstat vom 20. Juni 2012, die mit einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten geahndet wurde, handelt es sich um eine solch gewichtige Tat. Auch hätten mildere Maßnahmen als der Widerruf (§ 56f Abs. 2 StGB) als Reaktion auf das Bewährungsversagen nicht genügt, weil dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose gestellt werden kann, dass trotz des Bewährungsversagens objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er künftig von Straftaten Abstand nehmen werde. Zwar sind seit der Anlasstat mehr als zweieinhalb Jahre vergangen. Jedoch kann darauf keine günstige Prognose gestützt werden. Dies wird schon daraus deutlich, dass der Beschwerdeführer ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 5. November 2014 in der Vergangenheit immer wieder längere Phasen hatte, in denen er sich straffrei führte, bevor er wieder Straftaten beging. Dass der Beschwerdeführer über (neue) soziale oder berufliche Bindungen verfügt, die geeignet sind, ihn in der Zukunft hinreichend zu stabilisieren und von weiteren Straftaten abzuhalten, behauptet er selbst nicht. Er führt zu seinen Gunsten lediglich an, dass für ihn das so genannte „Erstverbüßerprivileg“ streite. Es kann dahin stehen, ob der Beschwerdeführer als „Erstverbüßer“ anzusehen ist. Denn allein die Vollstreckung der fünfmonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 14. März 2013 erlaubt angesichts der kurzen Verbüßungsdauer und der erheblichen kriminellen Vergangenheit des Beschwerdeführers nicht den Schluss, dieser habe die seiner Delinquenz zugrunde liegenden Charaktermängel und Persönlichkeitsmängel behoben (vgl. hierzu auch KG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2013 – 2 Ws 577/13 – juris; vom 22. März 2010 – 2 Ws 179/10 -). b) Jedoch steht dem danach angezeigten Widerruf der Strafaussetzung entgegen, dass beim Beschwerdeführer ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, ein Widerruf der Strafaussetzung wegen der Anlasstat werde nicht mehr erfolgen. Der Schutz dieses Vertrauens folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 20. März 2013 – 2 BvR 2595/12 – juris Rz. 21; OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Juli 2013 – 2 Ws 452/13 – juris Rz. 4). (aa) Ausschlaggebend für die Bewertung des Senats, dass die Widerrufsentscheidung den verfassungsrechtlich gesicherten Vertrauensschutz verletzt, ist nicht der Ablauf der Bewährungszeit im Dezember 2013. Denn eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf sieht das Gesetz nicht vor. Des weiteren muss ein Verurteilter, der unter Bewährung steht, in der Regel damit rechnen, dass Straftaten innerhalb der Bewährungszeit zu negativen Folgen auch für die Bewährung führen können (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 20. März 2013 – 2 BvR 2595/12 – juris Rz. 25 und 26). Dies gilt erst recht bei einschlägigen Straftaten, wie hier. Ein Widerruf kann aber aus Gründen der Rechtssicherheit unzulässig werden, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass seine während der Bewährungszeit begangene neue Straftat keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen werde. Maßgeblich sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles. Dabei kann ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der zuständigen Justizstellen dazu betragen, aus der maßgeblichen Sicht des Verurteilten ein Vertrauen zu schaffen, zu einem Widerruf werde es nicht mehr kommen (vgl. zum Vorstehenden KG, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 2 Ws 17/14 – juris Rz. 6 m.w.N.). Insbesondere muss ein Verurteilter grundsätzlich nicht mehr mit einem Widerruf rechnen, wenn im Bezirk eines Oberlandesgerichts üblich ist, einem Verurteilten einen Hinweis zu erteilen, dass der Abschluss eines neuen Ermittlungsverfahrens bis zur Rechtskraft einer etwaigen Entscheidung abgewartet werde, bevor über den Straferlass und einen möglichen Widerruf entschieden werde, sofern während oder zeitnah nach Ablauf der Bewährungszeit ein solcher Hinweis nicht erfolgte (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 20. März 2013 – 2 BvR 2595/12 – juris Rz. 28 und 30; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 1 Ws 379/06 – juris Rz. 15). Im Bezirk des Kammergerichts ist ein solcher Hinweis üblich (vgl. KG, Beschlüsse vom 19. November 2014 – 2 Ws 362/14 – juris Rz. 11; vom 22. Januar 2014 – 2 Ws 17/14 – juris Rz. 11). Darüber hinaus ist ein so genannter "Drehtüreffekt" tunlichst zu vermeiden, indem der Verurteilte nach der Vollstreckung der für die Anlasstat verhängten Freiheitsstrafe aus der Haft entlassen wird, bevor die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, deren Aussetzung zur Bewährung zu widerrufen ist, beginnt. Denn eine erneute Inhaftierung nach erst kürzlich erfolgter Haftentlassung erscheint vielfach nicht sinnvoll (vgl. KG, Beschluss vom 1. August 2013 – 2 Ws 257/13 -; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2009 – 1 Ws 75/09 – juris Rz. 14). Für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, deren Aussetzung zur Bewährung zu widerrufen ist, bedarf es der vorherigen Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 22. Dezember 2006 – 6 Wx 19/06 – juris Rz. 23; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage 2014, § 453 Rn. 16 m.w.N.). Durch eine zeitnahe Entscheidung über den Widerruf soll sichergestellt werden, dass dem Grundsatz der Anschlussvollstreckung nach § 454b StPO Rechnung getragen werden kann (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 25. März 2009 – 1 Ws 127/09 – juris Rz. 17). Indes schließt der Eintritt eines "Drehtüreffektes" einen Widerruf nicht zwingend aus. Er kann aber bei Hinzutreten besonderer Umstände, vor allem einer unvertretbaren Verzögerung bei der Durchführung des Widerrufsverfahrens durch die Justiz, an Gewicht gewinnen (vgl. KG, Beschlüsse vom 1. August 2013 – 2 Ws 257/13 -; vom 15. März 2012 – 2 Ws 101/12 -). (bb) Dem Beschwerdeführer wurde weder im Zusammenhang mit der Erhebung der Anklage betreffend die Anlasstat vom 20. Juni 2012 noch mit dem Erlass des Urteils vom 14. März 2013 noch mit dem Ablauf der Bewährungszeit im Dezember 2013 der im Bezirk des Kammergerichts übliche Hinweis auf die Möglichkeit eines Widerrufs der Strafaussetzung aus dem Urteil vom 2. Dezember 2011 erteilt. Das Versäumnis, dem Beschwerdeführer – spätestens - zeitnah nach dem Ablauf der Bewährungszeit keinen Hinweis auf das Abwarten der Rechtskraft des Urteils vom 14. März 2013 erteilt zu haben, ist nicht etwa durch andere staatliche Maßnahmen ausgeglichen worden. Der Umstand, dass in dem Urteil vom 14. März 2013 der Bewährungsbruch strafschärfend und zur Ablehnung einer erneuten Strafaussetzung zur Bewährung herangezogen wurde, kann den Hinweis des die Bewährung überwachenden Gerichts auf die Möglichkeit eines Widerrufs der Strafaussetzung schon deshalb nicht ersetzen, weil im Urteil vom 14. März 2013 nicht auf einen infrage kommenden Widerruf der im Urteil vom 2. Dezember 2011 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung eingegangen wird. Der Senat muss nicht entscheiden, ob schon das Unterlassen des Hinweises vorliegend zu der Annahme des Entstehens eines Vertrauenstatbestandes führt. Denn das gesamte Verfahren wurde durch das Amtsgericht Tiergarten besonders nachlässig betrieben. So ist kein Grund dafür erkennbar, weshalb das Amtsgericht Tiergarten mit der Prüfung eines Straferlasses erst am 27. Juni 2014 begann, mithin mehr als sechs Monate nach Ablauf der Bewährungszeit, wenngleich diese Handhabung noch keine wesentliche Verzögerung des Verfahrens verursachte, da der Beschwerdeführer die Anlasstat nicht gestanden hatte, weshalb die Rechtskraft des Urteils vom 14. März 2013 abzuwarten war. Jedoch wurde sodann unterlassen, in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils am 17. Mai 2014 eine Entscheidung über die Folgen des Bewährungsbruchs herbeizuführen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Amtsgericht Tiergarten nach Kenntnisnahme des rechtskräftigen Urteils vom 14. März 2013 ausweislich der Verfügung vom 27. Juni 2014 lediglich einen Bundeszentralregisterauszug erfordern und eine Auskunft des Polizeipräsidenten in Berlin einholen ließ, anstatt nunmehr den Beschwerdeführer unverzüglich darauf hinzuweisen, dass die erneute einschlägige und rechtskräftig gewordene Verurteilung einem Straferlass entgegenstehen könnte. Sogar den am 10. Oktober 2014 eingegangenen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung übermittelte das Amtsgericht Tiergarten dem Beschwerdeführer zunächst nicht, obwohl angesichts der zu erwartenden - und tatsächlich bereits begonnenen - Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil vom 14. März 2013 über den Widerrufsantrag dringend zu entscheiden war. Die ohne jede Begründung aktenkundig gemachten Bedenken des Amtsgerichts Tiergarten gegen den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft stellten keinen Hinderungsgrund dar, den Widerrufsantrag dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu geben. Bei sachgerechtem Vorgehen hätte die Anschlussvollstreckung ohne Weiteres eingeleitet werden können. Denn in diesem Falle hätte die Staatsanwaltschaft den Widerrufsantrag spätestens Ende Juli 2014 stellen können. Spätestens Mitte September 2014 hätte der Widerrufsbeschluss erlassen werden können. Allerspätestens Anfang Januar 2015 und damit rechtzeitig vor der Haftentlassung des Beschwerdeführers hätte der Widerrufsbeschluss rechtskräftig werden können. Demgegenüber konnte infolge der Verzögerung des Verfahrens eine Anschlussvollstreckung nicht realisiert werden, weil der Widerruf der Strafaussetzung erst am 9. Januar 2015 ausgesprochen werden konnte und damit die Veranlassung einer Anschlussvollstreckung bis zur Haftentlassung mangels Rechtskraft ausschied. Die mehrfach nicht sachgerechte Bearbeitung im Rahmen der Bewährungsüberwachung und der Prüfung eines Straferlasses, die nicht nur dazu führte, dass der Beschwerdeführer mehr als elf Monate seit Ende der Bewährungszeit von dem drohenden Widerruf wegen der Anlasstat vom 20. Juni 2012 nicht in Kenntnis gesetzt wurde, sondern die auch ursächlich dafür war, dass eine Anschlussvollstreckung ausgeschlossen war, ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht mehr zu vereinbaren. Jedenfalls das kumulative Zusammentreffen der aufgezeigten Verfahrensmängel und der dadurch nicht mehr möglichen Anschlussvollstreckung rechtfertigen das Vertrauen des Beschwerdeführers, auf die im Versuchsstadium stecken gebliebene Anlasstat werde ein Widerruf nicht gestützt. Immerhin ging selbst das Amtsgericht Tiergarten am 13. Oktober 2014 trotz des Wissens um die rechtskräftige Verurteilung vom 14. März 2013 davon aus, dass die Strafe aus dem Urteil vom 2. Dezember 2011 zu erlassen sei. 2) Der Senat hat gemäß § 309 Abs. 2 StPO die in der Sache erforderliche Entscheidung selbst zu treffen. Da der einzig gebotene Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen der Anlasstat vom 20. Juni 2012 nicht mehr in Betracht kommt, war die Strafe nach § 56g Abs. 1 StGB zu erlassen (vgl. KG, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 2 Ws 17/14 – juris Rz. 20). 3) Die Landeskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sonst niemand für sie haftet. Die Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO.