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Beschluss

1 Verg 2/06

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vergabekammer bemisst die Gebühr nach §128 Abs.2 GWB im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens; das Beschwerdegericht prüft nur auf Ermessensfehler. • Die Anwendung einer bundeseinheitlichen Gebührenstaffel, die den Auftragswert zur Bemessung heranzieht, ist sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft. • Die bloße gleichzeitige Einreichung mehrerer Nachprüfungsanträge begründet keinen erheblichen Minderaufwand; nur bei inhaltlich identischen Rügen kann ein Abschlag gerechtfertigt werden. • Der Wegfall einer mündlichen Verhandlung rechtfertigt nicht ohne Weiteres einen hohen Gebührenabschlag, weil der überwiegende Aufwand vor und nach der Verhandlung entsteht.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehlerfreie Bemessung der Gebühren nach §128 Abs.2 GWB anhand einer Gebührenstaffel • Die Vergabekammer bemisst die Gebühr nach §128 Abs.2 GWB im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens; das Beschwerdegericht prüft nur auf Ermessensfehler. • Die Anwendung einer bundeseinheitlichen Gebührenstaffel, die den Auftragswert zur Bemessung heranzieht, ist sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft. • Die bloße gleichzeitige Einreichung mehrerer Nachprüfungsanträge begründet keinen erheblichen Minderaufwand; nur bei inhaltlich identischen Rügen kann ein Abschlag gerechtfertigt werden. • Der Wegfall einer mündlichen Verhandlung rechtfertigt nicht ohne Weiteres einen hohen Gebührenabschlag, weil der überwiegende Aufwand vor und nach der Verhandlung entsteht. Die Verkehrsbetriebe S. GmbH schrieb ab 1.1.2006 die Stadtbusverkehrsdienstleistungen für 8 Jahre aus. Die Beschwerdeführerin nahm nicht als Alleinbieterin teil, war aber in einer Bietergemeinschaft beteiligt, deren Angebot einen Auftragswert von rund 18,6 Mio. € (inkl. MwSt.) hatte. Sie beantragte am 22.3.2005 die Nachprüfung der Ausschreibung mit der Rüge, die Vergabestelle habe unzulässige Vorgaben gemacht, und wurde mit Beschluss vom 27.5.2005 unter Kostenlast zurückgewiesen. Die Vergabekammer setzte mit Beschluss vom 16.1.2006 eine Gebühr nach §128 Abs.2 GWB in Höhe von 7.550 € fest, ausgehend von einer Basisgebühr von 8.550 € aus einer bundesweiten Gebührenstaffel und Abzügen von je 500 € für den Wegfall der mündlichen Verhandlung und die Verteilung des Einarbeitungsaufwands auf drei Verfahren. Die Beschwerdeführerin erhob sofortige Beschwerde gegen den über 5.000 € hinausgehenden Teil der Gebühr und rügte insbesondere die Bemessung nach Auftragswert sowie die Höhe der Abschläge. • Rechtsstand: Über die Gebühr nach §128 Abs.2 GWB entscheidet die Vergabekammer nach pflichtgemäßem Ermessen; das Beschwerdegericht prüft nur auf Ermessensfehler (§§69 Abs.1 Hs.2, 120 Abs.2 GWB). • Bemessungsprinzip: Für Gebühren gilt neben dem Kostendeckungsprinzip das Äquivalenzprinzip; die wirtschaftliche Bedeutung des Streitgegenstands ist maßgeblich, sodass der Auftragswert als Bemessungsgrundlage zulässig ist (vergleiche Praxis der Vergabekammern und Rechtsprechung). • Gebührenstaffel: Die Übernahme der von den Vergabekammern des Bundes entwickelten Gebührenstaffel durch die Vergabekammer Rheinland-Pfalz ist nicht zu beanstanden; sie fördert Transparenz und Gleichbehandlung und liegt im pflichtgemäßen Ermessen. • Einzelfallrechtfertigungen: Mehrere gleichzeitige Nachprüfungsverfahren führen nicht automatisch zu merklich geringerem Aufwand, weil Einarbeitung und individuelle Rügen regelmäßig neuen Aufwand verursachen; daher ist ein pauschaler hoher Abschlag unangebracht, hier aber ein Abschlag von 500 € für gemeinsames Einarbeiten vertretbar. • Mündliche Verhandlung: Der Großteil des von §128 Abs.2 GWB erfassten Aufwands liegt vor und nach einer mündlichen Verhandlung; deshalb rechtfertigt der Wegfall der Verhandlung keinen erheblichen Abschlag, ein Abzug von 500 € ist nicht ermessensfehlerhaft. • Gebührenfestsetzung: Die auf 8.550 € ermittelte Basisgebühr und die vorgenommenen Abzüge führen zur festgesetzten Gebühr von 7.550 €; dies ist im vorliegenden Fall nicht ermessensfehlerhaft. • Kostenfolge der Beschwerde: Für das Verfahren über die Beschwerde ist Gebührenfreiheit angeordnet; Kosten werden nicht erstattet; eine analoge Anwendung von §66 Abs.8 GKG ist sachgerecht, weil es um die Überprüfung einer Staatskassenforderung geht. Die sofortige Beschwerde der früheren Antragstellerin gegen die Gebührenfestsetzung wird als unbegründet verworfen. Die Vergabekammer hat die Gebühr nach §128 Abs.2 GWB unter pflichtgemäßem Ermessen und ohne Ermessensfehler bemessen; die Heranziehung der bundesweiten Gebührenstaffel und die vorgenommenen Abzüge sind vertretbar. Ein pauschaler weitergehender Abschlag wegen mehrerer Verfahren oder des Wegfalls der mündlichen Verhandlung war nicht geboten. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, sodass die Festsetzung von 7.550 € gegenüber der Beschwerdeführerin bestehen bleibt.