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Beschluss

Verg 10/22

KG Berlin Vergabesenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:1214.VERG10.22.00
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Leitsätze
Die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts kann nicht schematisch beantwortet werden. Es ist eine Entscheidung geboten, die den Umständen des Einzelfalls gerecht wird. Hierzu ist die Frage zu beantworten, ob der Beteiligte unter den Umständen des Falles auch selbst in der Lage gewesen wäre, aufgrund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder -verteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen.(Rn.11)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer des Landes Berlin, 1. Beschlussabteilung, vom 31. August 2022 (VK-B1-57/21) unter Nr. 3 des Tenors dahingehend abgeändert, dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für sie im Nachprüfungsverfahren für notwendig erklärt wird. Im Übrigen verbleibt es bei der angefochtenen Entscheidung. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts kann nicht schematisch beantwortet werden. Es ist eine Entscheidung geboten, die den Umständen des Einzelfalls gerecht wird. Hierzu ist die Frage zu beantworten, ob der Beteiligte unter den Umständen des Falles auch selbst in der Lage gewesen wäre, aufgrund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder -verteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen.(Rn.11) Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer des Landes Berlin, 1. Beschlussabteilung, vom 31. August 2022 (VK-B1-57/21) unter Nr. 3 des Tenors dahingehend abgeändert, dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für sie im Nachprüfungsverfahren für notwendig erklärt wird. Im Übrigen verbleibt es bei der angefochtenen Entscheidung. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer des Landes Berlin, soweit in dem von ihr eingeleiteten Vergabenachprüfungsverfahren die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch sie für nicht notwendig erklärt worden ist. Sie beantragt sinngemäß, den Beschluss der Vergabekammer des Landes Berlin vom 31.08.2022 - B1 - 57/21 - abzuändern und die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für sie im Nachprüfungsverfahren für notwendig zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 171 Abs. 1 GWB statthaft. Schon nach dem Wortlaut dieser Norm ist der Rechtsbehelf allgemein gegen „Entscheidungen der Vergabekammer“ eröffnet, mithin auch isoliert gegen ihre Kostenentscheidung oder eine selbständige Entscheidung darstellende Teile der Kostenentscheidung, wie hier die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten nach § 182 Abs. 4 GWB; dies folgt im Übrigen auch aus § 182 Abs. 1 S. 2 GWB in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VwKostG, der ausdrücklich die isolierte Anfechtung der Entscheidung über die Verwaltungskosten zulässt (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - X ZB 5/10 - juris Rn. 9; Senat, Beschluss vom 9. März 2022 - Verg 3/18 - juris Rn. 15). Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 172 GWB. 2. Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren ist für notwendig zu erklären. Gemäß § 182 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG bestimmt die Kostenentscheidung der Vergabekammer auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. Da das Gesetz insoweit keine Regel vorgibt, kann die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht schematisch beantwortet werden; es ist - wie auch sonst, wenn es um die Notwendigkeit verursachter Kosten geht - eine Entscheidung geboten, die den Umständen des Einzelfalls gerecht wird. Hierzu ist die Frage zu beantworten, ob der Beteiligte unter den Umständen des Falles auch selbst in der Lage gewesen wäre, aufgrund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder -verteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen. Hierfür können neben Gesichtspunkten wie der Einfachheit oder Komplexität des Sachverhalts, der Überschaubarkeit oder Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen auch rein persönliche Umstände bestimmend sein wie etwa die sachliche und personelle Ausstattung des Beteiligten, also beispielsweise, ob er über eine Rechtsabteilung oder andere Mitarbeiter verfügt, von denen erwartet werden kann, dass sie gerade oder auch Fragen des Vergaberechts sachgerecht bearbeiten können, oder ob allein der kaufmännisch gebildete Geschäftsinhaber sich des Falls annehmen muss (BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - X ZB 14/06 - juris Rn. 61). Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine umfassende und erfolgversprechende Rechtswahrnehmung im Nachprüfungsverfahren auch prozessuale Kenntnisse erfordert (Beck VergabeR/Krohn, 4. Aufl. 2022, GWB § 182 Rn. 63). Wegen der Schwierigkeit des Vergaberechts, der kontradiktorischen Ausgestaltung des Nachprüfungsverfahrens und der Eilbedürftigkeit des Vortrags in Vergabesachen ist die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten mithin nicht nur ausnahmsweise bei ungewöhnlichen Konstellationen als notwendig zu erachten (OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2021 - 19 Verg 4/21 - juris Rn. 7). Dass ein Bieter auch ohne die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu einer ausreichenden und umfassenden Interessenwahrnehmung in der Lage ist, kann vielmehr allenfalls dann angenommen werden, wenn sich im Einzelfall ausschließlich einfache und ohne weiteres zu beantwortende Sach- und Rechtsfragen stellen, und der Bieter aufgrund seiner Ressourcen und Erfahrungen zweifelsfrei in der Lage ist, seine Position im konkreten Fall auch prozessual adäquat zu vertreten. Dies kann auch bei Großunternehmen oder Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, da es jedem Unternehmen freisteht, wie es die Wahrnehmung seiner rechtlichen Belange organisiert (Beck VergabeR/Krohn, 4. Aufl. 2022, GWB § 182 Rn. 63). Diese in der Regel eher großzügige Herangehensweise (vgl. insoweit etwa OLG Schleswig Beschlüsse vom 22. Januar 2007 - 1 Verg 2/06, BeckRS 2007, 2453, beck-online unter II. 2. und vom 15. Juli 2003 - 6 Verg 6/03 - juris Rn. 7) entspricht im Übrigen auch der überwiegend großzügigen Rechtsprechung (abweichend insoweit etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. April 2004 - VII-Verg 66/03 - juris Rn. 4: „restriktive Tendenz bei der Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 2 VwVfG“; Beck VergabeR/Krohn, 4. Aufl. 2022, GWB § 182 Rn. 63) zur Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten im Widerspruchsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung (zum Maßstab nach § 80 VwVfG bzw. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO: BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1963 - BVerwG VII C 14/63, NJW 1964, 686; OVG Münster, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 13 E 705/06 - juris Rn. 9; VGH Kassel, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 11 UE 3449/95 - juris Rn. 5; Schoch/Schneider/Olbertz, 42. EL Februar 2022, VwGO § 162 Rn. 77; Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Keller, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 80 Rn. 81; strenger aber etwa BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 - 8 C 35/85 - juris Rn. 10 f.). Gemessen hieran durfte die Antragstellerin für das Nachprüfungsverfahren einen Rechtsanwalt beauftragen. Denn auch wenn sie Erfahrung im Bereich von öffentlich-rechtlichen Auftragsvergaben hat und sogar laut ihrem Internetauftritt einen „Ausschreibungsservice“ anbietet, ist nicht ersichtlich, dass sie zugleich über die erforderlichen prozessualen Kenntnisse und zudem über eine Rechtsabteilung oder andere Mitarbeiter verfügt, von denen erwartet werden kann, dass sie gerade oder auch Fragen des Vergaberechts sachgerecht bearbeiten können. Vor diesem Hintergrund der ihr fehlenden prozessualen Kenntnisse und des Fehlens von für die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens hinreichend kompetenten eigenen Mitarbeitern ist auch unerheblich, dass die Antragstellerin die Nachprüfungsrügen selbst formuliert hat. Denn hierfür genügen bereits kursorische Kenntnisse des Vergaberechts im Sinne einer laienhaften Parallelwertung. Ob die Begründung und die Kenntnisse ausreichen, zeigt sich oft erst in der Reaktion der Vergabestelle auf die Rüge. Demgegenüber setzt die auch verfahrensmäßige Durchsetzung der Rügen vor der Vergabekammer sehr viel tiefgreifendere juristische Kenntnisse auch der Verfahrensrechte voraus. Für die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten spricht schließlich auch die Verfügung der Vergabekammer vom 22. Juni 2022 (Bl. 380), mit der sie „die Entscheidungsfrist für das Verfahren gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 GWB wegen der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Verfahrens“ verlängert hat. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 175 Abs. 2 i.V.m. § 71 Satz 1 GWB; es entspricht der Billigkeit, dem Antragsgegner wegen seines Unterliegens die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. 4. Der Streitwert ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO unter Berücksichtigung des finanziellen Interesses des Rechtsmittelführers an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu bestimmen. Da sich die sofortige Beschwerde nur gegen einen Teil der Kostenentscheidung der Vergabekammer richtet, findet § 50 Abs. 2 GKG keine Anwendung (OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Januar 2017 - Verg 5/16 - juris Rn. 25 f.; OLG Celle, Beschluss vom 5. November 2020 - 13 Verg 7/20 - juris Rn. 20). Denn eine Anwendung des § 50 Abs. 2 GKG kommt bei einem Beschwerdeverfahren, das sich auf einen lediglich die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten betreffenden Beschluss der Vergabekammer bezieht, nicht in Betracht, weil die Entscheidung nicht die Auftragsvergabe als solche zum Gegenstand hat und die Anknüpfung an den Wertansatz als pauschalierten Gewinn nicht passend erscheint (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 2020 - Verg 1001/20 - juris Rn. 21 zum Wert des Streits über die Gewährung von Akteneinsicht). Hier besteht das finanzielle Interesse darin, dass die Anwaltskosten der Antragstellerin vom Antragsgegner zu tragen sind. Ausgehend von einem bei vergabekonformer Schätzung ermittelten Brutto-Auftragswert von 305.116,00 Euro, einem danach entsprechend § 50 Abs. 2 GKG für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen Gegenstandswert von 15.255,80 Euro und - mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer - dem Ansatz einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr (dazu OLG Celle, Beschluss vom 5. November 2020 - 13 Verg 7/20 - juris Rn. 20 m.w.N.) ist dieses Interesse daher mit bis zu 1.500,00 Euro zu beziffern.