Urteil
310 O 394/18
LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0421.310O394.18.00
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Leitsätze
1. VW hat durch das Inverkehrbringen der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Dieselmotoren der Baureihe EA 189 eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begangen.(Rn.54)
2. Durch den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs hat der Kläger einen Schaden erlitten, der bereits in dem Abschluss des Kaufvertrags zu sehen ist.(Rn.62)
3. Auf den zurückzuerstattenden Kaufpreis muss sich der Kläger im Wege der Vorteilsausgleichung eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Denn er hat das Fahrzeug über einen mehrjährigen Zeitraum genutzt und auf diese Weise einen geldwerten Vorteil erlangt.(Rn.93)
4. Wenn es zu einer von der Beklagten, der Schädigerin, verursachten Verzögerung der Rückabwicklung kommt, basiert die Fortsetzung der Nutzung durch den Käufer nicht mehr auf dem ungewollten Vertragsschluss, sondern auf der „aufgedrängten“ Nutzung. Die Nutzung ist dann „unvermeidlich“ und rechtfertigt damit insoweit keine Vorteilsanrechnung mehr. Es handelt sich also nicht mehr um einen auf dem schädigenden Ereignis beruhenden ausgleichspflichtigen Vorteil (Festhaltung LG Hamburg, Urteil vom 27. März 2020 - 310 O 285/18).(Rn.127)
5. Es ist interessengerecht, den Gläubigerverzug der Beklagten als Anknüpfungspunkt für eine Begrenzung der Anrechnung der klägerseits gezogenen Nutzungen im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu nehmen. Ein auch während des Annahmeverzugs der Beklagten fortbestehende Verpflichtung zur Vorteilsausgleichung scheidet aus Billigkeitsgesichtspunkten aus (Festhaltung LG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2019 - 310 O 54/18; LG Hamburg, Urteil vom 29. Januar 2020 - 310 O 12/19 und LG Hamburg, Urteil vom 12. Februar 2020 - 310 O 4/19). In einer wie der vorliegenden Fallkonstellation, die zum Komplex des sog. „Diesel-Skandals“ gehört, bedeutet dies, dass der Kläger der Beklagten die Herausgabe des ihm gewährten Vorteils, Besitz und Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug, in Annahmeverzug begründender Weise angeboten haben muss.(Rn.137)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.872,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.01.2019 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges der Marke Volkswagen Touran mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer... sowie weitere 1.100,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.01.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für die Beklagte vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
4. Der Streitwert wird auf 20.980,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. VW hat durch das Inverkehrbringen der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Dieselmotoren der Baureihe EA 189 eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begangen.(Rn.54) 2. Durch den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs hat der Kläger einen Schaden erlitten, der bereits in dem Abschluss des Kaufvertrags zu sehen ist.(Rn.62) 3. Auf den zurückzuerstattenden Kaufpreis muss sich der Kläger im Wege der Vorteilsausgleichung eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Denn er hat das Fahrzeug über einen mehrjährigen Zeitraum genutzt und auf diese Weise einen geldwerten Vorteil erlangt.(Rn.93) 4. Wenn es zu einer von der Beklagten, der Schädigerin, verursachten Verzögerung der Rückabwicklung kommt, basiert die Fortsetzung der Nutzung durch den Käufer nicht mehr auf dem ungewollten Vertragsschluss, sondern auf der „aufgedrängten“ Nutzung. Die Nutzung ist dann „unvermeidlich“ und rechtfertigt damit insoweit keine Vorteilsanrechnung mehr. Es handelt sich also nicht mehr um einen auf dem schädigenden Ereignis beruhenden ausgleichspflichtigen Vorteil (Festhaltung LG Hamburg, Urteil vom 27. März 2020 - 310 O 285/18).(Rn.127) 5. Es ist interessengerecht, den Gläubigerverzug der Beklagten als Anknüpfungspunkt für eine Begrenzung der Anrechnung der klägerseits gezogenen Nutzungen im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu nehmen. Ein auch während des Annahmeverzugs der Beklagten fortbestehende Verpflichtung zur Vorteilsausgleichung scheidet aus Billigkeitsgesichtspunkten aus (Festhaltung LG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2019 - 310 O 54/18; LG Hamburg, Urteil vom 29. Januar 2020 - 310 O 12/19 und LG Hamburg, Urteil vom 12. Februar 2020 - 310 O 4/19). In einer wie der vorliegenden Fallkonstellation, die zum Komplex des sog. „Diesel-Skandals“ gehört, bedeutet dies, dass der Kläger der Beklagten die Herausgabe des ihm gewährten Vorteils, Besitz und Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug, in Annahmeverzug begründender Weise angeboten haben muss.(Rn.137) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.872,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.01.2019 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges der Marke Volkswagen Touran mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer... sowie weitere 1.100,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.01.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen. 3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für die Beklagte vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat. 4. Der Streitwert wird auf 20.980,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts folgt aus § 32 ZPO. Entsprechend dem schlüssigen Vortrag des Klägers liegt der Begehungsort der behaupteten deliktischen Handlung im Bezirk des Landgerichts Hamburg, weil der Wohnort des Klägers und der Ort des Kaufvertragsschlusses in Hamburg liegen (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.05.2018 – 9 AR 3/18 = BeckRS 2018, 10638 Rn. 8; OLG Düsseldorf NJW-RR 2018, 573 (575) Rn. 23; BayObLG BeckRS 2019, 15058 Rn. 24; BeckOK-ZPO/Toussaint, 36. Ed. 01.03.2016, § 32 Rn. 12.4 m.w.N.). 2. In Bezug auf die Zulässigkeit des Klageantrags zu 1. bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Der Antrag ist insbesondere gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, auch insoweit, als der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von „EUR 20.980,00 […] abzüglich einer vom Gericht zu bestimmenden Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges der Marke Volkswagen Touran mit der Fahrgestellnummer... “ (Hervorhebung durch das Gericht) zu verurteilen. Der Zahlungsantrag ist auf den ersten Blick nur teilweise unbeziffert, nämlich hinsichtlich einer möglicherweise auf den geforderten, bezifferten Zahlbetrag in Höhe des Kaufpreises für das streitgegenständliche Fahrzeug (€ 20.980,-) anzurechnenden Entschädigung für vom Kläger gezogene Nutzungen. Es handelt sich aber tatsächlich insgesamt um einen unbezifferten Klageantrag, weil die Höhe des Zahlungsantrags abhängig von der durch das Gericht zu bestimmenden Nutzungsentschädigung ist. Auch ein unbeziffert gestellter Zahlungsantrag kann gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein (hierzu u.a. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.01.2016 – 11 U 17/15 = GRUR-RS 2016, 12035 Rn. 24 m.w.N.). Soweit im Rahmen von Klagen auf Leistung einer Geldzahlung zur Bestimmtheit grundsätzlich die Angabe des begehrten Betrags gehört (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Auflage 2020, § 253 Rn. 14 und § 287 Rn. 5), kann hiervon nach höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen werden, wenn die Bestimmung des Betrags – wie hier – von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO abhängig ist. Den Bestimmtheitserfordernissen wird in diesen Fällen Genüge getan, sofern in der Klage eine hinreichende Grundlage für die Ausübung des Ermessens dargestellt und eine Größenordnung, etwa in Form eines Mindestbetrags, angegeben wird (vgl. BGH NJW 1974, 1551 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind bei dem Klageantrag zu 1. vorliegend erfüllt. Das Gericht kann die Nutzungsentschädigung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO in zulässiger Weise schätzen. Der Kläger hat auch hinreichend für eine Schätzgrundlage vorgetragen, indem er den Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs jeweils zum Kaufzeitpunkt und zum Schluss der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat. Schließlich hat der Kläger auch eine Größenordnung der ggf. anzurechnenden Nutzungsentschädigung angegeben, indem er angeführt hat, dass – soweit das Gericht davon ausgehe, dass sich der Kläger eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen müsse – bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug von einer zu erwartenden Gesamtlaufzeit von 300.000 km auszugehen sei. 3. Der Klageantrag zu 2. ist zulässig, insbesondere besteht für den Kläger das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Denn die begehrte Feststellung erleichtert die Vollstreckung des Klageantrags zu 1., mit dem der Kläger Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs begehrt, weil hierdurch der nach §§ 756, 765 ZPO erforderliche Nachweis des Annahmeverzugs erbracht wird. 4. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Klageantrags zu 3. bestehen im Übrigen keine Bedenken. II. Die Klage ist nur teilweise begründet. Dem Kläger steht dem Grunde nach der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu. Allerdings muss sich der Kläger Ersatz für die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Die Beklagte befindet sich nicht im Annahmeverzug. Die Nebenforderungen sind ebenfalls nur teilweise begründet, insbesondere besteht kein Anspruch gemäß § 849 BGB (analog) und der Zinsanspruch besteht erst ab Rechtshängigkeit. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger Ersatz lediglich in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr bei Zugrundelegung eines Gegenstandswerts in Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes zu. 1. Die Beklagte ist als Herstellerin des Motors und des Fahrzeugs passivlegitimiert. 2. Der Kläger kann sich für seinen mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit Erfolg auf den Tatbestand des § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB berufen. Die Beklagte hat dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. Nach der überwiegenden Ansicht der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der erkennende Einzelrichter anschließt, hat die Beklagte durch das Inverkehrbringen der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Dieselmotoren der Baureihe EA 189 eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begangen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 10.03.2020 - 4 U 219/19, juris-Rn. 37 ff. m.w.N. = BeckRS 2020, 3439; Beschl. v. 03.01.2019 - 18 U 70/18 = NJW-RR 2019, 984; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.11.2019 - 17 U 44/19; OLG Celle, Urt. v. 22.01.2020 - 7 U 445/18; Urt. v. 20.11.2019 - 7 U 244/18; OLG München, Urt. v. 15.01.2020 - 20 U 3219/18; Urt. v. 15.10.2019 - 24 U 797/19 = BeckRS 2019, 25424; OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.11.2019 - 13 U 12/19; OLG Oldenburg, Urt. v. 02.10.2019 - 5 U 47/19 = BeckRS 2019, 23205; KG, Urt. v. 26.09.2019 - 4 U 51/19 = BeckRS 2019, 22714; OLG Stuttgart, Urt. v. 24.09.2019 - 10 U 11/19 = ZVertriebsR 2019, 362; OLG Hamm, Urt. v. 10.09.2019 - 13 U 149/18 = BeckRS 2019, 20495; OLG Koblenz, Urt. v. 12.06.2019 - 5 U 1318/18 = NJW 2019, 2237). Demgegenüber hält das OLG Braunschweig (Urt. v. 19.02.2019 - 7 U 134/17 = ZIP 2019, 815 (826 f.)) für diese Fälle eine Haftung der Beklagten als Fahrzeughersteller aus § 826 BGB nicht für gegeben; ihr stehe insbesondere der Schutzzweck der Norm entgegen (vgl. im Einzelnen die aktuelle Bestandsaufnahme der Rechtsprechung bei Heese, JZ 2020, 178). a. Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, in dem ein Motor mit der streitgegenständlichen in der Motorsteuerungssoftware programmierten Umschaltlogik eingebaut ist, stellt eine konkludente Täuschung des Klägers durch die Beklagte dar, weil die Beklagte mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs jedenfalls konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass dies entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden darf (vgl. OLG Köln, Urt. v. 10.03.2020 – 4 U 219/19, juris-Rn. 41; OLG München, Urt. v. 15.01.2020 - 20 U 3219/18, juris-Rn. 22 f. jeweils m.w.N.). aa. Im streitgegenständlichen Fahrzeug ist im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. EU Nr. L 171 v. 29.6.2007, S. 1; nachfolgend: VO (EG) Nr. 715/2007) unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden gewesen. Hiervon ist bei der ursprünglich im Fahrzeug des Klägers vorhandenen Motorsteuerungssoftware, die bei erkanntem Prüfstandlauf eine gegenüber dem normalen Fahrbetrieb im Straßenverkehr verstärkte Abgasrückführung aktiviert, in Übereinstimmung mit der Ansicht des Bundesgerichtshofs (Hinweisbeschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 = NJW 2019, 1133 (1134) Rn. 12 m.w.N.) auszugehen. Soweit Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 in bestimmten Fällen die Verwendung von Abschalteinrichtungen gestattet, sind die hierfür erforderlichen (engen) Voraussetzungen im hier vorliegenden Fall nicht erfüllt (vgl. auch BGH NJW 2019, 1133 (1134) Rn. 13 ff.). Die vorgesehenen Ausnahmen kommen – nicht zuletzt aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 ausdrücklich benannten Regelungszwecks dieser Vorschrift – von vornherein nicht in Betracht, weil die betreffende Abschalteinrichtung gerade dazu dient, bei erkanntem Prüfstandlauf ein vom Echtbetrieb abweichendes Emissionsverhalten des Fahrzeugs herbeizuführen, um auf diese Weise die Einhaltung der (andernfalls nicht erreichten) Emissionsgrenzwerte sicherzustellen. Aufgrund der beschriebenen Wirkungsweise der Software handelt es sich weder um eine Abschalteinrichtung, die notwendig ist, um den Motor vor einer Beschädigung oder einem Unfall zu schützen und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) VO (EG) Nr. 715/2007) noch um eine Abschalteinrichtung, die nicht länger arbeitet, als dies zum Anlassen des Motors erforderlich ist (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. b) VO (EG) Nr. 715/2007; OLG München, Urt. v. 15.01.2020 - 20 U 3219/18, juris-Rn. 29; BeckRS 2019, 25424 Rn. 45). bb. Ohne dass es entscheidend darauf ankäme, handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten bei der von ihr eingesetzten Software nicht um eine rein innermotorische Maßnahme. Das folgt schon aus der eigenen Beschreibung der Funktionsweise der Softwaresteuerung seitens der Beklagten. Denn mit dem Einsatz der Software verändern sich Funktionen im Emissionskontrollsystem. Auf dem Abgas-Prüfstand schaltet die Motorsteuerungssoftware hinsichtlich der Abgasrückführung in den Betriebsmodus 1 mit gegenüber dem im Betriebsmodus 0 im normalen Fahrbetrieb erhöhter Abgasrückführung und niedrigerem Stickoxidausstoß. Der veränderte Modus sorgt dafür, dass der Stickoxidausstoß, der das Emissionskontrollsystem erreicht, geringer ist als im normalen Fahrbetrieb. Der Messung werden Stickoxide entzogen. Dadurch wird die Funktion des Emissionskontrollsystems verändert, weil die dort ermittelten Messwerte nicht denen im normalen Fahrbetrieb entsprechen (OLG Koblenz NJW 2019, 2237 (2238 f.) Rn. 27). cc. Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, auf die Grenzwerte im tatsächlichen Fahrbetrieb komme es gar nicht an, weil sich der Gesetzgeber dafür entschieden habe, die Grenzwerte unter Laborbedingungen auf dem Abgas-Prüfstand zu erheben. Hierzu hat das Landgericht Hamburg (in der Zivilkammer 10 durch einen anderen Einzelrichter entschieden) in einem Parallelverfahren Folgendes zutreffend ausgeführt (Urt. v. 19.02.2019 – 310 O 99/18 = BeckRS 2019, 3337 Rn. 33): „Auch wenn der Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, dass es für die EG-Typengenehmigung auf die Laborwerte ankommt und allgemein bekannt ist, dass die Emissionsangaben der Hersteller unter Laborbedingungen gemessen werden, erfasst das von der Beklagten angeführte Allgemeinwissen nur die Kenntnis, dass die im Labor gemessenen Grenzwerte unter anderen äußeren Rahmenbedingungen nicht erreicht werden können, nicht jedoch die Kenntnis, dass die Laborwerte im Normalbetrieb (auch) deswegen nicht erreicht werden, weil das Fahrzeug dann ohne Wissen des Benutzers in einen anderen Betriebsmodus schaltet und der Abweichung der Emissionswerte zwischen Test- und Normalbetrieb eine nur zu diesem Zweck eingebaute Manipulationssoftware zugrunde liegt. Wenn üblicherweise im Labor andere Messwerte erzielt werden, so liegt dies daran, dass die äußeren Rahmenbedingungen nicht dem normalen Fahrbetrieb entsprechen, nicht jedoch daran, dass das Fahrzeug selbst andere Eigenschaften aufweist, die dem Benutzer bewusst verschwiegen wurden.“ Die vorstehenden Ausführungen macht sich der erkennende Einzelrichter zu eigen. Die Beklagte hat mit dem Einsatz der Software schlichtweg den Boden des rechtlich Erlaubten verlassen (OLG Koblenz, NJW 2019, 2237 (2238) Rn. 29). b. Durch den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs hat der Kläger einen Schaden erlitten, der bereits in dem Abschluss des Kaufvertrags zu sehen ist. Der Begriff des Schadens in § 826 BGB ist weit zu verstehen. Die Vorschrift stellt hinsichtlich des Schadens begrifflich nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter ab: Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (BGH NJW 2004, 2971 (2972) - Infomatec NJW-RR 2015, 275 (276) Rn. 19 m.w.N.). Deshalb kann selbst bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung ein Vermögensschaden gegeben sein, wenn der Betroffene durch das inkriminierte Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht abgeschlossen hätte. In diesem Fall muss sich der Betroffene von der Belastung mit der „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können. Die ungewollte vertragliche Verpflichtung stellt in diesem Fall einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (BGH NJW-RR 2015, 275 (276) Rn. 19; vgl. OLG Celle, Urt. v. 22.01.2020 - 7 U 445/18, juris-Rn. 27). Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger einen Schaden in Form eines ungewollten Vertragsabschlusses erlitten. Denn der abgeschlossene Vertrag hat zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses nicht den Erwartungen entsprochen und die erhaltene Leistung ist für seine Zwecke nicht voll brauchbar gewesen (vgl. BGH NJW-RR 2015, 275 (276) Rn. 18). aa. Das streitgegenständliche Fahrzeug blieb bei seinem Erwerb infolge der eingesetzten Software hinter den berechtigten Erwartungen des Klägers zurück. Denn infolge der unzulässigen Abschalteinrichtung war der ungestörte Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr, mithin der Hauptzweck des Kaufvertrags, bei Vertragsabschluss und Übergabe des Fahrzeugs nicht gewährleistet, sondern unmittelbar gefährdet (OLG Celle, Urt. v. 22.01.2020 - 7 U 445/18, juris-Rn. 28; vgl. KG Berlin BeckRS 2019, 22714 Rn. 49; OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.11.2019 - 13 U 12/19, juris-Rn. 36). Das erworbene Fahrzeug blieb infolge der eingesetzten Software hinter den Vorstellungen des Klägers von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung des erworbenen Fahrzeugs zurück. Dieses Zurückbleiben wirkte sich schon infolge der damit zunächst verbundenen Unsicherheiten für die Typgenehmigung und die Betriebszulassung nachteilig auf den Vermögenswert des PKW aus (OLG Köln NJW-RR 2019, 984 (986 f.) Rn. 35). bb. Der bei dem Kläger eingetretene Schaden ist auch nicht nachträglich durch die Installation des von dem Kraftfahrtbundesamt freigegebenen Softwareupdates entfallen. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, kommt es dabei allein auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses an. Der Schaden entfällt daher nicht durch die nach Vertragsschluss durchgeführte Installation des von der Beklagten – zur Erfüllung der vom KBA angeordneten Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung – entwickelten Softwareupdates, weil dadurch die Belastung mit einer so nicht gewollten Verbindlichkeit nicht entfällt (OLG München, Urt. v. 15.01.2020 - 20 U 3219/18, juris-Rn. 34). In dem Aufspielenlassen des Softwareupdates ist hier auch weder eine Annahme dieser Leistung an Erfüllungs statt noch ein Verzicht des Klägers auf Schadensersatzansprüche zu sehen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 10.03.2020 – 4 U 219/19, juris- Rn. 52 m.w.N.). Für die Annahme, es liege hierin eine Leistung an Erfüllungs statt, fehlt es ersichtlich beiden Parteien an einem entsprechenden Willen. Die Bereitstellung des Softwareupdates durch die Beklagte beinhaltet schon kein solches Angebot, denn die Beklagte, die das Softwareupdate allein in Erfüllung der ihr vom KBA auferlegten Verpflichtung zur Bereitstellung eines Softwareupdates anbietet, leugnet bis heute ihre Haftung dem Grunde nach. Damit ist die Annahme, sie biete den betroffenen Fahrzeuginhabern das Softwareupdate als Erfüllung des – von ihr ja geleugneten – Schadensersatzanspruchs an, nicht vereinbar. Auf Klägerseite fehlt es zudem an einem entsprechenden Annahmewillen. Denn dem Kläger ging es mit dem Aufspielen des Updates ersichtlich nicht darum, der Beklagten eine nachträgliche Schadensbeseitigung zu ermöglichen; er wollte hierdurch lediglich einer möglichen Betriebsuntersagung durch die Zulassungsbehörde entgehen. Vor diesem Hintergrund ist in dem Aufspielenlassen des Softwareupdates auch kein Verzicht des Klägers auf Schadensersatzansprüche zu sehen (OLG Köln, Urt. v. 10.03.2020 – 4 U 219/19, juris-Rn. 52; vgl. OLG Celle, Urt. v. 22.01.2020 - 7 U 445/18, juris-Rn. 30). c. Die Täuschungshandlung der Beklagten war auch kausal für den Schaden des Klägers in Form des Kaufvertragsabschlusses. aa. Die Darlegungs- und Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und eingegangener Verpflichtung trifft den Geschädigten. Insoweit ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (BGH NJW 1995, 2361 (2362) m.w.N.). Dies ist vorliegend geschehen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger den streitgegenständlichen Kaufvertrag nicht geschlossen hätte, wenn er von der unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst hätte. Der Kläger hat vorgetragen, dass er das Fahrzeug mit der gegenständlichen Motorsteuerungssoftware nicht erworben hätte, wenn die Beklagte ihn vor dem Kauf darauf hingewiesen hätte, dass die Software nicht gesetzeskonform sei, so dass er deshalb jedenfalls mit Problemen (Betroffenheit von Fahrverboten, Rechtswidrigkeit der Typgenehmigung, etc.) für den Fall der Entdeckung der Manipulation durch das KBA hätte rechnen müssen. Es kommt hierbei nicht auf eine (Ent-)Täuschung des Klägers über die Einhaltung von Grenzwerten der Euro-5-Norm im Alltagsbetrieb oder ähnliche konkrete Vorstellungen des Klägers als Käufer an. Maßgebend ist vielmehr lediglich die allgemeine Vorstellung des Klägers als Käufer eines für die Nutzung im Straßenverkehr bestimmten PKW, dass die dafür notwendige Typengenehmigung und die Betriebszulassung ohne gegenüber den zuständigen öffentlichen Stellen verheimlichte Manipulation erwirkt wurden und dass es deshalb keine rechtlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Typengenehmigung und der Betriebszulassung und ausgehend von einer heimlichen Manipulation gibt und geben wird (OLG Köln NJW-RR 2019, 984 (987) Rn. 40). bb. Soweit die Beklagte die Motivlage auf Klägerseite zum Kaufzeitpunkt mit Nichtwissen bestreitet und damit auch, dass der Kläger das Fahrzeug bei Kenntnis von der Umschaltlogik nicht gekauft hätte, stellt sich dies als unbeachtliches Bestreiten ins Blaue hinein dar. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein verständiger Kunde wie der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er von der gesetzeswidrigen Abschalteinrichtung mit den sich daraus ergebenden Folgen Kenntnis gehabt hätte (OLG Celle, Urt. v. 22.01.2020 - 7 U 445/18, juris-Rn. 29). Denn Zweck des Autokaufs ist grundsätzlich – abgesehen von hier nicht einschlägigen Sonderkonstellationen – der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr (vgl. OLG München, Urt. v. 15.01.2020 - 20 U 3219/18, juris-Rn. 38 m.w.N.). cc. Der dem Käufer entstandene Schaden, der in dem Abschluss des Kaufvertrages über das mangelbehaftete Fahrzeug zu sehen ist, fällt dabei auch unter den Schutzzweck der Norm des § 826 BGB. Grundsätzlich beschränkt sich die Haftung zwar auf die Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen, also in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen (vgl. BGH NJW 1986, 837 (838); NJW 1972, 36 (37) m.w.N.). Vorliegend erschöpft sich der Vorwurf gegenüber der Beklagten aber nicht auf einen Verstoß gegen eine öffentlich-rechtliche Norm, den Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 715/2007. Die Käufer sind vielmehr über einen die Kaufentscheidung wesentlich beeinflussenden Umstand, nämlich über die uneingeschränkte nicht bedrohte Verwendung des Fahrzeugs im Straßenverkehr, getäuscht worden, wodurch unmittelbar in ihren Rechtskreis eingegriffen worden ist (OLG Celle, Urt. v. 22.01.2020 - 7 U 445/18, juris-Rn. 42 m.w.N.; vgl. OLG Köln, Urt. v. 10.03.2020 – 4 U 219/19, juris-Rn. 64 f.) d. Die Handlung der Beklagten war sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2014, 383 (384) Rn. 9; NJW 2017, 250 (251 f.) Rn. 16 jeweils mw.N.). Dabei kann sich die Verwerflichkeit auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH NJW 2017, 250 (252) Rn. 16 m.w.N.). Gemessen daran ist das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig zu beurteilen. Als Beweggrund für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motors kommt vorliegend allein in Betracht, dass die Beklagte angestrebt hat, ihre Kosten zu senken und ihren Gewinn durch hohe Absatzzahlen zu maximieren. Zwar ist allein ein Handeln mit Gewinnstreben nicht als verwerflich zu beurteilen. Im Hinblick auf das eingesetzte Mittel erscheint das Handeln hier aber als verwerflich: Bereits das Ausmaß der Täuschung, nämlich der Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motortyp, der in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut wurde, mit der Folge einer entsprechend hohen Zahl getäuschter Käufer rechtfertigt das besondere Unwerturteil (vgl. OLG Köln, Urt. v. 10.03.2020 – 4 U 219/19, juris-Rn. 70 ff.; OLG München, Urt. v. 15.01.2020 - 20 U 3219/18, juris-Rn. 43; OLG Celle, Urt. v. 22.01.2020 - 7 U 445/18, juris-Rn. 39 f.). Überdies erscheint auch die Art und Weise der Täuschung als verwerflich: Die Beklagte hat mit der vorgenommenen Manipulation an dem Dieselmotor EA 189 zunächst die Typgenehmigungsbehörde mit dem Ziel der Erlangung der EG-Typgenehmigung und sodann mit dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge bzw. der bestimmungsgemäß in den Fahrzeugen verbauten Motoren die Käufer der Fahrzeuge getäuscht, wobei sie sich deren Vertrauen in den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens zunutze gemacht hat. Es liegt also eine bewusste Täuschung auch der Käufer der Fahrzeuge vor, den sogleich ein erheblicher Schaden in Form der Stilllegung des erworbenen Fahrzeugs gedroht hat (OLG Celle, Urt. v. 22.01.2020 - 7 U 445/18, juris-Rn. 40; vgl. OLG München, Urt. v. 15.01.2020 - 20 U 3219/18, juris-Rn. 43). Schließlich hat die Beklagte durch den umfangreichen Vertrieb des Motors mit dieser Abschalteinrichtung auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt über die zugelassenen Emissionen hinaus in Kauf genommen (OLG München, Urt. v. 15.01.2020 - 20 U 3219/18, juris-Rn. 43). e. Auch die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB lagen bei der Beklagten vor. Der gemäß § 826 BGB erforderliche Vorsatz enthält ein Wissens- und ein Wollenselement. Die Beklagte muss die Schädigung des Klägers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (BGH NJW 2017, 250 (253) Rn. 25 m.w.N.) Für den eigens festzustellenden subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen (BGH NJW 2004, 3706 (3710)). aa. Die Haftung einer juristischen Person gemäß § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB setzt voraus, dass ein „verfassungsmäßig berufener Vertreter" i.S.d. § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat (BGH NJW 2017, 250 (251) Rn. 13 m.w.N.). Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit lässt sich nicht dadurch begründen, dass unter Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung auf die „im Hause“ der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse abgestellt wird. Insbesondere lässt sich eine die Sittenwidrigkeit begründende bewusste Täuschung nicht durch mosaikartiges Zusammenrechnen der bei verschiedenen Mitarbeitern der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse konstruieren. Die erforderlichen Wissens- und Wollenselemente müssen vielmehr kumuliert bei einem Mitarbeiter vorliegen, der zugleich als „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ im Sinn des § 31 BGB anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat (BGH NJW 2017, 250 (252 f.) Rn. 23 und 26 jeweils m.w.N.). Der Begriff des „verfassungsmäßig berufenen Vertreters“ ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hinaus weit auszulegen. „Verfassungsmäßig berufene Vertreter“ sind danach auch Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des „Vertreters“ in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt (st. Rspr. BGH NJW 1998, 1854 (1856), NJW 1968, 319 (391 f.); vgl. auch BGH NJW 2017, 250 (251) Rn. 13). Der personelle Anwendungsbereich von § 31 BGB deckt sich in etwa mit dem Begriff des leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsrechts (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, § 31 Rn. 6). bb. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte Dieselmotoren habe entwickeln wollen, die die Vorgaben der Euro 5-Norm erreichen würden. Entwicklungsingenieure hätten die Grenzwerte, vor allem im NOx-Bereich nicht mit legalen Möglichkeiten einhalten können und deshalb eine Software in alle EA 189-Motore integriert, um im Falle eines Abgastests die Messwerte für Stickoxide zum Zwecke der Erlangung der Typgenehmigung für die fraglichen Motore zu unterschreiten. Die Anweisung hierzu habe der damalige Entwicklungsvorstand bei der Beklagten, Herr U. H., gegeben. Neben dem damaligen Vorstandsvorsitzenden, Herrn Dr. M. W., hätten 35 ausgewählte Mitarbeiter der Beklagten von den Abgasmanipulationen gewusst. Die Beklagte stellt sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, dass der Kläger einen schlüssigen Tatsachenvortrag zu einem vorsätzlichen, die Sittenwidrigkeit begründenden Verhalten von Vorstandsmitgliedern im Sinne des Aktienrechts im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses nicht geliefert habe. Sie selbst verfüge über keine Erkenntnisse, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien. Die Beklagte bestreitet daher, dass Herr Dr. U. H. oder ein Vorstandsmitglied der Beklagten die Entwicklung und Verwendung der Software der Dieselmotoren des Typs EA 189 in Auftrag gegeben hätten, daran beteiligt gewesen seien oder davon gewusst hätten. Sie gehe auf Grundlage ihrer derzeitigen Erkenntnisse davon aus, dass die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu entwickeln und zu verwenden, unterhalb der Vorstandsebene getroffen worden sei. cc. Vorliegend ist der Vortrag der Klagepartei als hinreichend substantiiert anzusehen, während die Beklagte der sie treffenden Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen ist. Da hier die Grundsätze der sekundären Darlegungslast eingreifen, gilt der klägerische Vortrag als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO (vgl. OLG Köln, Urt. v. 10.03.2020 – 4 U 219/19, juris-Rn. 89 ff.; OLG Celle, Urt. v. 22.01.2020 - 7 U 445/18, juris-Rn. 51 ff.; OLG München, Urt. v. 15.01.2020 - 20 U 3219/18, juris-Rn. 55 ff. jeweils m.w.N.). Grundsätzlich ist der Kläger hinsichtlich des Vorliegens der subjektiven Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB als seinen geltend gemachten Anspruch begründende Tatbestandsvoraussetzungen darlegungs- und beweisbelastet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann aber eine nicht-beweisbelastete Partei ausnahmsweise eine Substantiierungslast treffen, wenn die darlegungspflichtige Gegenpartei außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgeblichen Tatsachen nicht kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr nähere Angaben zuzumuten sind (BGH NJW 2015, 619 (621) Rn. 22; NJW 2017, 886 (887) Rn. 18 ff.). Gemessen an diesen Voraussetzungen trifft die Beklagte vorliegend eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht nachgekommen ist. Denn der Kläger kann nicht weiter zu den Vorgängen bei der Beklagten vortragen, die zu der Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Motorsteuerungssoftware in den Dieselmotoren EA 189 geführt hatten. Der Beklagten ist es dagegen zuzumuten, hierzu näher vorzutragen und dabei in Substantiierung ihres Bestreitens durch konkreten Tatsachenvortrag Umstände darzulegen, aufgrund derer eine Kenntnis des Vorstands oder sonstiger Repräsentanten auszuscheiden hat. Dies gilt umso mehr, als dass die Beklagte einerseits zwar nachhaltig betont, dass keines ihrer Vorstandsmitglieder im aktienrechtlichen Sinne im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses Kenntnis von der Entwicklung oder Verwendung der streitgegenständlichen Software gehabt habe, andererseits aber nicht in Abrede nimmt, dass die Entscheidung, die Steuerungssoftware für die Motoren der Baureihe EA 189 zu entwickeln und zu verwenden, unterhalb der Vorstandsebene getroffen wurde (OLG Celle, Urt. v. 22.01.2020 - 7 U 445/18, juris-Rn. 53). Vor diesem Hintergrund reicht einerseits die Behauptung des Klägers aus, dass dem Vorstand der Beklagten die vorstehend erörterten Umstände bekannt gewesen seien, während sich die Beklagte als Folge der sie treffenden Darlegungslast nicht einfach auf das Bestreiten der Kenntnis von Vorständen im aktienrechtlichen Sinne im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags hätte beschränken dürfen. Die Beklagte hätte durch substantiierten Vortrag die Behauptung der Klagepartei erschüttern müssen und hätte mindestens zu den von ihr behaupteten internen Untersuchungen sowie Ermittlungen durch beauftragte externe Personen im Einzelnen vortragen und darlegen müssen, welche Personen die Entwicklung der Softwarefunktion beauftragt bzw. bei dem Zulieferer bestellt haben und was die üblichen Abläufe bei einem solchen Auftrag bzw. einer Entscheidung von solcher Tragweite sind (OLG München, Urt. v. 15.01.2020 - 20 U 3219/18, juris-Rn. 57; vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 10.03.2020 – 4 U 219/19, juris-Rn.103 ff.). f. Die Beklagte hat dem Kläger als Rechtsfolge gemäß §§ 826, 249 ff. BGB den aus der sittenwidrigen Schädigung resultierenden Schaden zu ersetzen. aa. Im Rahmen von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung ist als Vermögensschaden grundsätzlich der Differenzschaden in Form des negativen Interesses zu ersetzen (BGH NJW 2012, 3510 (3511) Rn. 14). Besteht die unerlaubte Handlung – wie hier – in der Verleitung zu einem ungewollten Vertrag kann der Geschädigte zunächst die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen (s. bereits oben: BGH NJW-RR 2015, 275 (276) Rn. 19; OLG Celle, Urt. v. 22.01.2020 – 7 U 445/18, juris-Rn. 27). Der Kläger kann also gemäß seinem Antrag die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs in Anspruch nehmen. bb. Auf den zurückzuerstattenden Kaufpreis in Höhe von € 20.980,- muss sich der Kläger allerdings im Wege der Vorteilsausgleichung eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Denn er hat das Fahrzeug über einen mehrjährigen Zeitraum genutzt und auf diese Weise einen geldwerten Vorteil erlangt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist – auch für eine auf § 826 BGB gestützte Schadensersatzforderung (vgl. BGH NJW 1962, 1909 (1909 f.)) – geklärt, dass dem Geschädigten nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung neben dem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben dürfen, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Es ist ein allgemeiner schadensrechtlicher Grundsatz, dass der Nachteil des Geschädigten zwar voll kompensiert werden, er durch den Schadensersatz aber auch keinen über den Schadensausgleich hinausgehenden Vorteil erlangen soll. Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, vor § 249 Rn. 71 m.w.N.); einer Aufrechnungserklärung des Schädigers bedarf es nicht, weil es sich bei der Vorteilsausgleichung nicht um eine Aufrechnung handelt (vgl. BGH NJW 1962, 1909). Solange Ersatzanspruch und Vorteil nicht gleichartig sind, muss der Schädiger Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils leisten. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist nur mit dieser Einschränkung begründet. Darauf, ob der Schädiger die Herausgabe dieses Vorteils verlangt, kommt es nicht an; insbesondere bedarf es keines besonderen Antrags oder einer Einrede des Schädigers (BGH NJW 2015, 3160 (3160 f.) Rn. 23 m.w.N.; vgl. OLG Köln, Urt. v. 10.03.2020 – 4 U 219/19, juris-Rn. 110). In Rechtsprechung und Lehre ist nicht umstritten, dass in den Fällen der Rückabwicklung eines Vertrags über ein Kraftfahrzeug mit Dieselmotor, in dem eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt der vorstehend beschriebenen in die Motorsteuerungssoftware einprogrammierten Umschaltlogik der vorliegend streitgegenständlichen Art der Erwerber den Vorteil, den er durch den ungewollten Vertragsschluss in Form von Besitz und Eigentum an dem erworbenen Wagen erlangt hat, herausgeben muss durch Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte als Schädigerin. Strittig ist hingegen, ob die Grundsätze der Vorteilsausgleichung auch hinsichtlich der Nutzungen anzuwenden sind, die der Erwerber dadurch gezogen hat, dass er mit dem Fahrzeug gefahren ist, ob also vom dem zu erstattenden Kaufpreis Wertersatz als Entschädigung für die gezogenen Nutzungen (vgl. nur Bruns, NJW 2020, 508 zum aktuellen Diskussionsstand m.w.N.). (1) Es lassen sich hierbei im Wesentlichen zwei Ansätze unterscheiden: Ein Ansatz geht von einem umfassenden Anrechnungsausschluss aus (vgl. etwa Harke, VuR 2017, 83 (90 ff.) Heese, VuR 2019, 123; ders., NJW 2019, 257 (261 f.) von Mirbach, MDR 2020, 129; Staudinger, NJW 2020, 641 (641 ff.). aus der Rechtsprechung u.a. LG Lübeck, Urt. v. 29.11.2019 – 17 O 331/18 = BeckRS 2019, 32745 Rn. 28; LG Augsburg, Urt. v. 14.11.2018 – 21 O 4310/16 = BeckRS 2018, 33801 Rn. 13). Ein anderer Ansatz nimmt regelmäßig eine Vorteilsanrechnung vor (vgl. Ulrici, JZ 2019, 1131 (1137 ff.) und die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung OLG Köln, Urt. v. 10.03.2020 – 4 U 219/19, juris-Rn. 110 ff.; OLG Celle, Urt. v. 22.01.2020 - 7 U 445/18, juris-Rn. 60 ff.; OLG München, Urt. v. 15.01.2020 – 20 U 3219/18; juris-Rn. 63 ff.; OLG Stuttgart, Urt. v. 28.11.2019 – 14 U 89/19, juris-Rn. 63 ff.; KG, Urt. v. 26.09.2019 – 4 U 51/19, juris-Rn. 127ff.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019 – 13 U 142/18, juris-Rn. 119ff.). Das OLG Celle (Urt. v. 22.01.2020 - 7 U 445/18, juris-Rn. 60-63) führt zu der Frage der Vorteilsanrechnung Folgendes aus: „[Rn. 60] Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB hat allein einen Schadensausgleich und nicht zugleich eine bewusste Bereicherung des Geschädigten zur Rechtsfolge. Der Schadensausgleich nach § 826 BGB dient auch nicht dazu, das Verhalten des Schädigers darüberhinausgehend zu sanktionieren. Der von dem Kläger gezogene Nutzungsvorteil ist auch keiner, der ohne den Schadensfall bei ihm verblieben wäre. Denn der Kläger hätte auch unabhängig von dem Schadensfall ein Fahrzeug genutzt. Mit der Anrechnung einer Nutzungsentschädigung geht es allein darum, die dem Kläger zugeflossenen Nutzungsvorteile im Sinne des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots anspruchsmindernd zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Rdnr. 116ff. bei juris; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, 5 U 1318/18, Rdnr.107 bei juris; KG Berlin, Urteil vom 26. September 2019, 4 U 51719 [sic], Rdnr. 127ff. bei juris). [Rn. 61] Dass die Beklagte vorliegend gegen europarechtliche Regelungen verstoßen hat, gibt keinen Anlass, von dem im nationalen Schadensrecht geltenden Grundsatz der Vorteilsausgleichung abzuweichen. Soweit es um die Durchsetzung europarechtlicher Regelungen geht, ist zwar eine wirksame Sanktionierung von gesetzlichen Verstößen durch das nationale Recht erforderlich; dies ist im deutschen Recht aber regelmäßig dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht vorbehalten, so dass auch insoweit keine Veranlassung besteht, von den Grundsätzen der zivilrechtlichen Haftung Abstand zu nehmen (vgl. im einzelnen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Rdnr. 119ff. bei juris; ferner OLG Stuttgart, Urteil vom 28. November 2019, 14 U 89/19, Rdnr. 63 bei juris). [Rn. 62] Soweit der Kläger darauf verweist, dass sich ein Schadensersatzanspruch ohne Nutzungsentschädigung aus europarechtliche Vorschriften mit drittschützender Wirkung ergebe, kann er auch hiermit nicht durchdringen. Zum einen wird von ihm verkannt, dass den vom ihm angesprochenen Normen, Richtlinie Nr. 2007/46 EG und §§ 4, 6, 25 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, gerade keine drittschützende Wirkung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zukommt (vgl. im einzelnen OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019, 7 U 134/17, Rdnr. 137ff. bei juris). Zum anderen wird verkannt, dass sich die Rechtsfolge bei Schadensersatzansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB durchgängig nach nationalem Recht richtet. Schon deshalb besteht entgegen der Ansicht des Klägers vorliegend keine Veranlassung, den Rechtsstreit gemäß Artikel 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. [Rn. 63] Dem allgemeinen (nationalen) Schadensersatzrecht liegt das Prinzip der Vorteilsausgleichung zugrunde, das besagt, dass die Schadensersatzpflicht des Schädigers nur gegen Herausgabe der Vorteile zu erfüllen ist, die mit dem schädigenden Ereignis im adäquaten Zusammenhang stehen. Gleichartige Gegenansprüche sind dabei automatisch zu saldieren (vgl. Palandt, BGB, 79 Auflage, vor § 249 Rdnr. 71 m.w.N.). Durch die jahrelange Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs hat der Kläger zweifelsfrei einen Vorteil erlangt, der nunmehr bei dem Schadensausgleich zu berücksichtigen ist. Soweit der Kläger dem entgegenhält, dass auch die Nutzungen der Beklagten zu berücksichtigen seien, wird verkannt, dass die Beklagte, die an dem Abschluss des Kaufvertrages nicht beteiligt war und demzufolge nicht den Kaufpreis vereinnahmt hatte, anlässlich des nunmehr abzuwickelnden Kaufvertrages keine damit im adäquaten Zusammenhang stehenden Vorteile erlangt hatte.“ Die zutreffenden vorstehenden Ausführungen macht sich der erkennende Einzelrichter – im Hinblick auf eine grundsätzliche Anrechnung der klägerseits gezogenen Nutzungen im Rahmen der Vorteilsausgleichung – zu eigen und schließt sich damit der weit überwiegenden Ansicht der obergerichtlichen Rechtsprechung an. (2) Ein zwischen den beiden vorstehenden Ansätzen vermittelnder Ansatz ist in dem bereits oben zitierten Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Hamburg angewandt (Urt. v. 19.02.2019 - 310 O 99/18 = BeckRS 2019, 3337) und jüngst vom Hanseatischen Oberlandesgericht (Hinweisbeschluss vom 13.01.2020 – 15 U 190/19 = NJW 2020, 546) erwogen worden; in diesem letzteren Beschluss heißt es insofern (HansOLG NJW 2020, 546 (547) Rn. 8-10): „[Rn. 8] aa) Der Senat neigt demgemäß dazu, eine Nutzungsentschädigung im Grundsatz in Abzug zu bringen (so auch ua OLG Koblenz NJW 2019, 2237 Rn. 82 ff.). Indes hält es der Senat, anders als andere Oberlandesgerichte und insbesondere auch das OLG Koblenz in der zitierten Entscheidung, für erwägenswert, ob sich die Kl. die von ihr gezogenen Nutzungen nur bis zu dem Zeitpunkt anrechnen lassen muss, zu dem sie die Bekl. zur „Rückabwicklung“ des Kaufvertrags aufgefordert und sie damit gegebenenfalls auch in Annahmeverzug gesetzt hat (so LG Hamburg Urt. v. 19.2.2019 – 310 O 99/18, BeckRS 2019, 3337 Rn. 53 ff.; ebenso LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 16.4.2019 – 9 O 8773/18, BeckRS 2019, 7977 Rn. 22 LG Ellwangen Urt. v. 20.12.2019 –2 O 178/19, BeckRS 2019, 33130 Rn. 46 ff.; noch weitergehend und gar keinen Nutzungsersatz in Abzug bringend LG Augsburg Urt. v. 14.11.2018 – 21 O 4310/16, BeckRS 2018, 33801 Rn. 13). Das ließe sich auf die Billigkeitsgesichtspunkte stützen, die der Vorteilsausgleichung zugrunde liegen. [Rn. 9] Die letztlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB beruhende Vorteilsausgleichung (dazu BGHZ 91, 206 = NJW 1984, 2457 [2458]) hat nach ständiger Rechtsprechung zwei Voraussetzungen, eine tatsächliche und eine normative: Erstens muss ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem dem Geschädigten zugeflossenen Vorteil bestehen. Zweitens muss die Anrechnung dieses Vorteils auf den Schadensersatzanspruch dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen, dh sie darf insbesondere nicht den Schädiger unbillig entlasten und den Geschädigten nicht unzumutbar belasten (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, Vorb § 249 Rn. 68 mwN). Ob eine Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entspricht oder nicht, ist eine Wertungsfrage: Nach- und Vorteil müssen bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (Palandt/Grüneberg, Vorb § 249 Rn. 70). [Rn. 10] Die erforderliche wertende Betrachtung könnte hier dazu führen, dass die Kl. sich nur diejenigen Nutzungsvorteile in Abzug bringen lassen muss, die sie genossen hat, während sie das Auto vorbehaltlos genutzt hat. Hingegen könnte eine weitergehende, den Zeitraum nach Äußerung ihres Rückabwicklungsverlangens bis zur tatsächlichen Rückabwicklung (gegebenenfalls nach rechtskräftiger Entscheidung erst in einigen Jahren) vorzunehmende Anrechnung von Nutzungsvorteilen – unter der Prämisse, dass die Bekl. die Kl. vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat – eine unbillige Entlastung der Bekl. darstellen.“ Das Hanseatische Oberlandesgericht nimmt damit auf folgende Passage aus der die Nacherfüllung beim Werkvertrag betreffenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1984, 2457 (2458)) Bezug: „Die im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätze der Vorteilsausgleichung beruhen auf dem Gedanken, daß dem Geschädigten - jedenfalls in gewissem Umfang - diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm in adäquaten Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde; das wäre ein unbilliges Ergebnis. Andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d. h. dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGHZ 8, 325 (328, 329) = NJW 1953, 618; BGHZ 10, 107 (108) = NJW 1953, 1346; BGHZ 30, 29 (32 f.) = NJW 1959, 1078; BGHZ 49, 56 (61, 62) = NJW 1968, 491; BGHZ 54, 269 (272) = NJW 1970, 2061; BGHZ 74, 104 (113, 114) = NJW 1979, 1449; BGHZ 77, 151 (153) = NJW 1980, 2187; BGHZ 81, 271 (275) = NJW 1982, 32; BGH, NJW 1977, 1819; 1978, 536 f.). Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (BGHZ 77, 151 (154) = NJW 1980, 2187; BGH, NJW 1979, 760 - insoweit nicht abgedr. in BGHZ 73, 109; NJW 1983, 2137 (2138)). Letztlich folgt der Rechtsgedanke der Vorteilsausgleichung aus dem in § 242 BGB festgelegten Grundsatz von Treu und Glauben (BGHZ 60, 353 (358) = NJW 1973, 1190). […] b) Demgemäß hat der Senat den Aufwendungsersatzanspruch des Bestellers stets um diejenigen (Mehr-) Kosten gekürzt, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre - sog. “Sowieso”-Kosten (vgl. Senat, BauR 1971, 60 (62); NJW 1973, 1457 = Schäfer-Finnern, Z 3.01 Bl. 512, 514 - insoweit in BGHZ 61, 28 nicht abgedr. -; BauR 1976, 430, (432); NJW 1984, 1676). Daran ist festzuhalten. Anknüpfungspunkt ist die Erwägung, daß der Unternehmer nicht mit den Kosten solcher Maßnahmen belastet werden darf, die er nach dem Vertrag gar nicht zu erbringen hatte (Senat, NJW 1972, 447 = WM 1972, 800, (802); BGH, BauR 1976, 430 (432)). Andererseits ist es ihm nicht gestattet, sich auf diese Weise seiner werkvertraglichen Erfolgshaftung zu entziehen. Es muß deshalb in jedem Einzelfall die geschuldete Leistung konkret ermittelt und aus dem Vertrag heraus festgelegt werden.“ In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs heißt es an anderer Stelle (BGH NJW 1984, 2457 (2459)) weiter: „Eine Anrechnung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn diese Vorteile - wie hier - ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhen und sich der Auftraggeber jahrelang mit einem fehlerhaften Werk begnügen mußte. Der Auftragnehmer darf dadurch, daß der Vertragszweck nicht sogleich, sondern erst später im Rahmen der Gewährleistung erreicht wird, keine Besserstellung erfahren. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Gesetzeszweck der Gewährleistung im Werkvertragsrecht (OLG Düsseldorf, BauR 1974, 413; KG, BauR 1978, 410 f.; Ingenstau-Korbion, B § 13 Rdnr. 247; Werner-Pastor, Rdnr. 1732; Kaiser, Rdnr. 205).“ Diese Erwägung lassen sich für die Frage der Anwendung der Vorteilsausgleichung auf die Rückabwicklung im Zusammenhang mit unzulässigen Abschalteinrichtungen in von der Beklagten hergestellten Dieselmotoren (sog. „Diesel-Skandal“) übertragen (so ausdrücklich bereits Landgericht Hamburg, Urt. v. 27.03.2020 – 310 O 285/18 (in der Zivilkammer 10 durch einen anderen Einzelrichter entschieden) in einem Parallelverfahren). Soweit das Oberlandesgericht Köln diesen Ansatz ablehnt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 10.03.2020 – 4 U 219/19, juris-Rn. 120 f.), ist dies nicht überzeugend. (a) Das Oberlandesgericht Köln lehnt den vorstehend dargestellten Ansatz mit folgender Argumentation ab (OLG Köln, Urt. v. 10.03.2020 – 4 U 219/19, juris-Rn. 120-121): „[Rn. 120] (cc) Auch die teilweise in Erwägung gezogene Beschränkung des Nutzungsersatzanspruchs auf die Zeit bis zum Eintritt des Verzuges der Beklagten mit der Leistung von Schadensersatz (so OLG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 13. Januar 2020 - 15 U 190/19 -, NJW 2020, 546 Rn. 21), weil es sich bei der Nutzung des Fahrzeugs nach diesem Zeitpunkt quasi um eine aufgedrängte Bereicherung handle, überzeugt nicht. Denn dieser Umstand ändert nichts daran, dass der Geschädigte durch die Nutzung des Fahrzeugs andere Aufwendungen erspart; er muss sich - wenn er den Wagen benutzt (hat) - den Vorteil der Nutzungen anrechnen lassen, ohne sich darauf zurückziehen zu können, ihm sei die Nutzung aufgedrängt worden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1962 - VIII ZR 12/61 -, NJW 1962, 1909 f.; zutreffend Ulrici, JZ 2019, 1131, 1138 f.). [Rn. 121] Die (möglicherweise) dahinter stehende Überlegung, dass der Schädiger durch eine verzögerliche Abwicklung des Schadens durch eine Reduzierung des Anspruchs infolge des Abzugs weiterer Nutzungsvorteile nicht profitieren soll, rechtfertigt ein anderes Ergebnis nicht (im Ergebnis wie hier OLG Köln, Urteil vom 13. Februar 2020 - 18 U 147/19 -, juris Rn. 30). Denn sie vernachlässigt zum einen, dass die Inanspruchnahme rechtsstaatlicher Verfahren und das Ausschöpfen von Rechtsmitteln (auch) durch die Beklagte als solches nicht sittenwidrig sind, selbst wenn sich am Ende die Rechtsverteidigung der Beklagten als erfolglos erweisen sollte. Denn dies zu klären ist Aufgabe eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, WM 2019, 1229 Rn. 109; OLG Koblenz, Urteil vom 20. November 2019 - 10 U 731/19 -, juris Rn. 98). Zum anderen lässt dieser Standpunkt außer Betracht, dass der Schadensersatzanspruch durch die Vorteilsausgleichung nicht durch den bloßen Zeitablauf "aufgezehrt" wird, sondern - wie bereits dargetan - durch die tatsächliche Nutzung (zutreffend Ulrici, JZ 2019, 1131, 1138; a.A. Heese, JZ 2019, 429, 433). Schließlich kommt hinzu, dass die für die Gegenauffassung herangezogenen Billigkeitserwägungen dann nicht greifen, wenn der klagende Fahrzeugkäufer mehr verlangt als ihm zusteht, denn dann beruht die Verzögerung der Schadensabwicklung keineswegs allein auf dem Verhalten der Beklagten, sondern auch auf dem des Klägers (OLG Köln, Urteil vom 13. Februar 2020 - 18 U 147/19 -, juris Rn. 31).“ (b) Diese Argumentation überzeugt den erkennenden Einzelrichter nicht (so auch bereits LG Hamburg, Urt. v. 27.03.2020 – 310 O 285/18 u.a. unter Hinweis auf HansOLG NJW 2020, 546 (548) Rn. 12). Denn bereits das Hanseatische Oberlandesgericht hat in seinem Hinweisbeschluss (NJW 2020, 546 (548) Rn. 12) darauf hingewiesen, „dass es hier nicht um die Sanktionierung eines Prozessverhaltens geht, sondern um eine auf materiell-rechtlicher Ebene zu treffende Billigkeitsentscheidung bzw. insbesondere die Vermeidung einer unbilligen Entlastung des Schädigers. Das OLG Koblenz setzt sich mit der oben genannten Rechtsprechung zur Verzögerung der Mängelbeseitigung im Werkvertragsrecht (BGHZ 91, 206 = NJW 1984, 2457 [2459]; OLG Koblenz NJW-RR 2009, 1318 [1319] unter 4 a) nicht auseinander, wobei die zweitgenannte Entscheidung nicht nur von demselben Gericht, sondern ausweislich des Aktenzeichens auch von demselben Senat stammt. Es ist zwar im Grundsatz zutreffend, dass streitige Ansprüche durch Beschreiten des Rechtsweges durchzusetzen sind und die Verneinung von Ansprüchen im Prozess legitim ist. Die beiden genannten Entscheidungen zeigen aber, dass zumindest auf der Wertungsebene im Rahmen der Frage nach einer Vorteilsausgleichung auch dieses an sich legitime Verhalten des Schädigers zu berücksichtigen ist.“ Auch die von dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1984, 2457) steht der Argumentation des Oberlandesgerichts Köln entgegen. Denn der Bundesgerichtshof unterscheidet darin bereits im Ausgangspunkt zwischen vertraglich geschuldeten Leistungen und ausgleichspflichtigen Vorteilen in Gestalt von „Sowieso-Kosten“ (vgl. oben, NJW 1984, 2457 (2458)): „Anknüpfungspunkt ist die Erwägung, daß der Unternehmer nicht mit den Kosten solcher Maßnahmen belastet werden darf, die er nach dem Vertrag gar nicht zu erbringen hatte (Senat, NJW 1972, 447 = WM 1972, 800, (802); BGH, BauR 1976, 430 (432)). Andererseits ist es ihm nicht gestattet, sich auf diese Weise seiner werkvertraglichen Erfolgshaftung zu entziehen. Es muß deshalb in jedem Einzelfall die geschuldete Leistung konkret ermittelt und aus dem Vertrag heraus festgelegt werden.“ Auf die Vorteilsausgleichung im Rahmen der vorliegenden Konstellation lassen sich diese Ausführungen wie folgt übertragen: Rechtsfolge des Schadensersatzanspruchs ist die Befreiung von der nachteiligen Verbindlichkeit, die der Kläger infolge der sittenwidrigen konkludenten Täuschung eingegangen ist. Wenn der Käufer damit so zu stellen ist, als hätte er den konkreten Vertrag nicht geschlossen, folgt daraus auch, dass er grundsätzlich so zu stellen ist, als hätte er – ohne Vertragsschluss – keine Nutzungen ziehen können. Denn das betroffene Fahrzeug hätte er ohne den geschlossenen Kaufvertrag nicht fahren können. Dies spricht für die grundsätzliche Ausgleichspflicht dieser Nutzungen. Allerdings stellt sich dann immer noch die Frage, ob die Ausgleichspflicht wiederum aus anderen Gesichtspunkten von Treu und Glauben zu begrenzen ist, wenn die Beklagte die Rückabwicklung verzögert. Der vorstehend aufgeführten Argumentation des Oberlandesgerichts Köln ist zuzugestehen, dass der Bundesgerichtshof in der vorstehend zitierten Entscheidung Vorteile behandelt, die dem Besteller ihrer Natur nach bei verspäteter Nacherfüllung allein aufgrund des Zeitablaufs entstehen. Denn der Bundesgerichtshof führt insoweit aus (BGH NJW 1984, 2457 (2459)): „Verzögert [der Werkunternehmer] die ihm obliegende Nachbesserung über einen längeren Zeitraum, dürfen dem Besteller daraus keine finanziellen Nachteile erwachsen. Sähe man den alsdann ersparten Instandhaltungsaufwand oder die längere Lebensdauer der Werkleistung als auszugleichende Vorteile an, so hätte es der Unternehmer in der Hand, sich durch Verzögerung der Mängelbeseitigung seiner Gewährleistungspflicht und der damit verbundenen Kostenbelastung teilweise oder sogar ganz zu entziehen (OLG Düsseldorf, BauR 1974, 413). Er brauchte um so weniger eigene Mittel einzusetzen, je länger er die Nachbesserung hinauszuzögern verstünde.“ Die von dem Kläger gezogenen Nutzungen durch aktive Benutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sind damit (ersparter Instandhaltungsaufwand, längere Lebensdauer) zwar nicht zu vergleichen. Auch das allein schließt aber eine Begrenzung der Vorteilsausgleichung nicht aus (wie hier LG Hamburg, Urt. v. 27.03.2020 – 310 O 285/18). Der Bundesgerichtshof spricht den Gesichtspunkt einer Begrenzung der im Rahmen der Vorteilsausgleichung anzurechnenden Nutzungsentschädigung aber selbst in der vorstehend bereits zitierten Entscheidung an. Hierzu führt er Folgendes aus (BGH NJW 1984, 2457 (2459)): „Ebensowenig braucht sich der Auftraggeber darauf verweisen zu lassen, er habe das - wenn auch fehlerhafte - Werk immerhin längere Zeit benutzen können. Dabei handelt es sich um eine unvermeidliche Nutzung, die gerade nicht den vertraglich geschuldeten, unbeeinträchtigten Gebrauch ermöglicht und deshalb keinen Abzug rechtfertigt […].“ Dieser Gedanke lässt sich wiederum wie folgt auf die Vorteilsausgleichung im Rahmen der vorliegenden Konstellation übertragen: Möchte der Kläger als Erwerber des streitgegenständlichen Fahrzeugs sich von der Verbindlichkeit befreien und hierzu den gezahlten Kaufpreis von der Beklagten als Schadensersatz Zug um Zug gegen Herausgabe des erhaltenen Vorteils, Besitz und Eigentum an dem Fahrzeug, erhalten, dann will er dadurch gleichzeitig auch die Nutzung des Fahrzeugs beenden. Wenn es nun aber zu einer von der Beklagten, der Schädigerin, verursachten Verzögerung der Rückabwicklung kommt, basiert die Fortsetzung der Nutzung nicht mehr auf dem ungewollten Vertragsschluss, sondern auf der „aufgedrängten“ Nutzung. Die Nutzung ist im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „unvermeidlich“ und rechtfertigt damit insoweit keine Vorteilsanrechnung (mehr). Es handelt sich also nicht mehr um einen auf dem schädigenden Ereignis beruhenden ausgleichspflichtigen Vorteil (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 27.03.2020 – 310 O 285/18). (c) Soweit gegen eine Begrenzung der Anrechnung der klägerseits gezogenen Nutzungen im Rahmen der Vorteilsausgleichung eingewandt wird, der Kläger habe es als Erwerber des Fahrzeugs selbst in der Hand, die auszugleichenden Vorteile zu begrenzen, indem er sein Fahrzeug stilllege (OLG Koblenz NJW 2019, 2237 (2246) Rn. 86; vgl. auch OLG Naumburg, Urt. v. 27.09.2019 – 7 U 24/19 = BeckRS 2019, 24547 Rn. 96 m.w.N.), ist diesem Gesichtspunkt nicht nachzugehen, weil er nicht überzeugend ist. Hierzu hat das Hanseatische Oberlandesgericht im vorstehend zitierten Hinweisbeschluss bereits zutreffend ausgeführt (NJW 2020, 546 (548) Rn. 13): „Die klagende Partei darauf zu verweisen, das in Streit stehende Auto stillzulegen (und sich aus eigenen Mitteln ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen), um keinen Nutzungsersatz leisten zu müssen, erscheint dem erkennenden Senat als der Kl. unzumutbar und überdies für alle Bet. (prozess-)unökonomisch. Da die Anrechnung des Vorteils nach dem oben Gesagten für den Geschädigten zumutbar sein muss, kann mit dieser Argumentation ein Nichtabzug von Nutzungen nach Dafürhalten des Senats nicht begründet werden. Nicht nur würde damit eine erhebliche wirtschaftliche Belastung der Kl. einhergehen, sondern es würde zudem neuer Streitstoff geschaffen, der sodann gegebenenfalls wiederum unter Zuhilfenahme von Rechtsanwälten und Gerichten zu hohen Kosten einer Klärung zugeführt werden müsste. Überdies würde damit die Verantwortung für das Nichtentstehen weiterer abzugsfähiger Nutzungsvorteile von der vorsätzlich sittenwidrig schädigenden Bekl., die dem berechtigten Anliegen der Kl. nur hätte entsprechen müssen, auf die redliche und von der Bekl. in rechtlich zu missbilligender Weise getäuschte Kl. verlagert. Auch das erscheint dem Senat als mit dem hier anzulegenden Maßstab der Billigkeit nicht vereinbar.“ Die vorstehenden Ausführungen macht sich der erkennende Einzelrichter zu eigen. (3) Geht man nunmehr von der Möglichkeit einer Begrenzung der Anrechnung der klägerseits gezogenen Nutzungen im Rahmen der Vorteilsausgleichung aus, stellt sich schließlich die Frage, unter welchen Voraussetzungen und ab welchem Zeitpunkt genau das Rückabwicklungsbegehren des Kraftfahrzeugerwerbers in einer wie der vorliegenden zum Komplex des sog. „Diesel-Skandals“ gehörenden Fallkonstellation dazu führt, dass die vom Kläger gezogenen Nutzungen ihm in einer Weise „aufgedrängt“ werden, dass sie im Sinne der vorstehend dargestellten und zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „unvermeidlich“ waren. Der Hinweisbeschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts enthält hierzu keine feste Vorgabe. Der Senat weist darin – wie vorstehend bereits zitiert – auf seine Erwägung hin, die klägerseits gezogenen Nutzungen nur bis zu dem Zeitpunkt des Rückabwicklungsbegehrens des Klägers, mit der Kläger die Beklagte gegebenenfalls auch in Annahmeverzug gesetzt hat, anzurechnen (vgl. oben, HansOLG NJW 2020, 546 (547) Rn. 8 m.w.N.). Weiter führt das Hanseatische Oberlandesgericht hierzu an anderer Stelle Folgendes aus (HansOLG NJW 2020, 546 (547) Rn. 19): „Es könnte daher am ehesten dem die Vorteilsausgleichung tragenden Grundsatz der Billigkeit entsprechen, als entscheidende Zäsur für das Ende der anzurechnenden Nutzungsentschädigung auf das gegenüber der Bekl. formulierte Begehren auf Rückabwicklung des Vertrags abzustellen. Denn damit hat die Kl. deutlich gemacht, dass sie sich in ihrer Dispositionsfreiheit beeinträchtigt sieht und von den Folgen dieser Schädigung befreit werden möchte. Gleichzeitig hat sie damit der Bekl. die Möglichkeit gegeben, auf ihr Begehren einzugehen und damit einer weiteren Nutzung des Fahrzeugs durch die Kl., also weiteren Gebrauchsvorteilen ihrerseits, die Grundlage zu entziehen. Die Bekl. hat sich trotz entsprechenden bestehenden Anspruchs (der hier nach wie vor im Sinne der eingangs dargelegten Prämisse unterstellt wird) dagegen entschieden, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt ein weiterer Abzug von Nutzungsvorteilen zulasten der Kl. unbillig erschiene.“ Das Oberlandesgericht Köln macht demgegenüber – wie vorstehend bereits zitiert – aber deutlich, dass die von dem Hanseatischen Oberlandesgericht herangezogenen Billigkeitserwägungen jedenfalls dann nicht greifen, wenn der klagende Fahrzeugkäufer mehr verlangt, als ihm zusteht, weil dann die Verzögerung der Schadensabwicklung nicht allein auf dem Verhalten der Beklagten, sondern auch auf dem des Klägers beruht (vgl. oben, OLG Köln, Urt. v. 10.03.2020 – 4 U 219/19, juris-Rn. 121 unter Hinweis auf OLG Köln, Urt. v. 13.02.2020 – 18 U 147/19, juris-Rn. 31). Dieses Argument steht einer Begrenzung der Anrechnung der klägerseits gezogenen Nutzungen im Rahmen der Vorteilsausgleichung zwar nicht zwingend entgegen. Hieraus folgt aber – zusammen mit der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs –, dass für solch eine Begrenzung Anforderungen zu stellen sind, nach denen die Verzögerung der Rückabwicklung „ausschließlich“ (vgl. BGH NJW 1984, 2457 (2459)) in der Verantwortlichkeit des Schädigers, der Beklagten, liegt (so bereits LG Hamburg, Urt. v. 27.03.2020 – 310 O 285/18). (a) Vor diesem Hintergrund kann ein berechtigtes ernsthaftes Rückabwicklungsverlangen allein nicht ausreichen, um von einer ausschließlichen Verantwortlichkeit des Schädigers für die Verzögerung der Rückabwicklung ausgehen zu können (so aber LG Hamburg, BeckRS 2019, 3337 Rn. 51). (b) In eier anderen – vorstehend bereits in Bezug genommenen – Entscheidung in einem Parallelverfahren stellt das Landgericht Hamburg (in der Zivilkammer 10 durch einen anderen Einzelrichter entschieden) auf den Eintritt des Schuldnerverzugs als Zeitpunkt an, ab dem gezogene Nutzungen nicht mehr anzurechnen sind (Urt. v. 27.03.2020 – 310 O 285/18). (c) Der erkennende Einzelrichter hält es indes für interessengerecht, den Gläubigerverzug der Beklagten als Anknüpfungspunkt für eine Begrenzung der Anrechnung der klägerseits gezogenen Nutzungen im Rahmen der Vorteilsausgleichung auszugehen. Ein auch während des Annahmeverzugs der Beklagten fortbestehende Verpflichtung zur Vorteilsausgleichung scheidet aus Billigkeitsgesichtspunkten aus (wie hier LG Hamburg, Urt. v. 10.12.2019 – 310 O 54/18; Urt. v. 29.01.2020 – 310 O 12/19; Urt. v. 12.02.2020 – 310 O 4/19). Es ist nämlich erst dann von der ausschließlichen Verantwortlichkeit der Beklagten für die Verzögerung der Rückabwicklung auszugehen, wenn der Kläger seinerseits alles getan hat, um die Rückabwicklung zu ermöglichen. In einer wie der vorliegenden Fallkonstellation, die zum komplex des sog. „Diesel-Skandals“ gehört, bedeutet dies, dass der Kläger der Beklagten die Herausgabe des ihm gewährten Vorteils, Besitz und Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug, in Annahmeverzug begründender Weise angeboten haben muss. Dem steht auch nicht der Rechtsgedanke in § 302 BGB entgegen (a.A. KG, BeckRS 2019, 22712 Rn. 134 LG Hamburg, Urt. v. 27.03.2020 – 310 O 285/18), denn diese Vorschrift findet ihre Anwendung auf Rechtsverhältnisse, die eine Verpflichtung zur Nutzungsherausgabe begründen, während es vorliegend lediglich um eine Berücksichtigung von gezogenen Nutzungen im Rahmen der Schadensberechnung (hier unter dem Gesichtspunkt Vorteilsausgleichung) geht. Vielmehr ordnet § 300 BGB eine Gefahrtragungsregelung zu Lasten des Gläubigers an, die zu einer nur noch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkte Haftung des Schuldners führt. Gerät der Gläubiger in Annahmeverzug, geht regelmäßig die Gegenleistungsgefahr auf ihn über (BeckOGK/Dötterl, Stand 1.1.2020, BGB § 293 Rn. 101). Zwar bleibt der Schuldner zur Leistung verpflichtet, mithin der Kläger zur Rückgewähr des Fahrzeugs, auch könnte er die Erfüllung durch Hinterlegung bewirken. Der Schuldner kann aber nach § 304 BGB Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste. Der geschädigte Fahrzeugkäufer ist folglich berechtigt, ab dem Eintritt des Gläubigerverzugs die Kosten der Erhaltung des Fahrzeugs von der Beklagten ersetzt zu verlangen (LG Hamburg, Urt. v. 29.01.2020 – 310 O 12/19; Urt. v. 12.02.2020 – 310 O 4/19). Diese Gefahr- und Lastentragungsregelung des § 304 BGB gebietet es, auch die Vorteilsanrechnung mit dem Eintritt des Gläubigerverzugs zu beenden. Die Beklagte hätte es in der Hand gehabt, jederzeit den Wagen abzunehmen und den Kläger nicht nur von Unterhaltskosten, sondern auch von der Möglichkeit der Nutzung ab diesem Zeitpunkt zu entbinden. Für diese Lösung spricht zudem, dass sie als ein fairer Interessenausgleich zwischen den beiden Parteien erscheint und gleichzeitig wirtschaftliche Anreize für beide Seiten setzt, Fälle der vorliegenden Art durch ein korrektes vorgerichtliches Verhalten einer frühzeitigen, dem materiellen Recht entsprechenden Lösung zuzuführen. Für die Käuferseite besteht der Anreiz, vorgerichtlich keine übersteigerten, die Nutzungen gänzlich ausblendenden Forderungen zu stellen, für die Herstellerseite besteht der Anreiz, einem unter Berücksichtigung von bisher gezogenen Nutzungen im Übrigen berechtigten Rücknahmeverlangen möglichst frühzeitig nachzukommen, um das zurückzunehmende Fahrzeug mit einer möglichst geringen Laufleistung entgegen nehmen zu können (LG Hamburg, Urt. v. 10.12.2019 – 310 O 54/18). Hierfür spricht auch, dass sich die Beklagte in einer vergleichbaren Fallkonstellation – etwa infolge einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB – bereits im Schuldnerverzug befinden kann, obwohl sie noch nicht in Annahmeverzug geraten ist (vgl. OLG München, Urt. v. 15.01.2020 - 20 U 3219/18; LG Hamburg, Urt. v. 16.04.2020 – 310 O 287/18). In so einer Konstellation wäre – wenn man an den Schuldnerverzug anknüpfen würde – die Anrechnung der fortdauernd gezogenen Nutzungen im Rahmen der Vorteilsausgleichung bereits begrenzt, obwohl der Kläger die von ihm geschuldete Rückgewähr des Fahrzeugs nicht wie geschuldet angeboten hat und damit die Verzögerung der Rückabwicklung auch auf sein Verhalten zurückzuführen ist. (4) Da hier aber kein Annahmeverzug eingetreten ist, sind die gezogenen Nutzungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vollständig zu berücksichtigen. Annahmeverzug tritt ein, wenn der Gläubiger die ihm angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB). Dabei muss die Leistung dem Gläubiger grundsätzlich so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden (§ 294 BGB). Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde (§ 295 BGB; vgl. KG BeckRS 2019, 22712 Rn. 130). Es genügt nicht, nur das Angebot abzugeben, die empfangene Leistung zurückgeben zu wollen, vielmehr muss auch die Herausgabe gezogener Nutzungen bzw. Wertersatz mitangeboten werden (KG, BeckRS 2019, 22712 Rn. 132 f, mwN). Der Kläger hat zwar mit der Klageschrift die Anrechnung einer – von dem Gericht zu bestimmenden – Nutzungsentschädigung in Aussicht gestellt, so dass hierin ein Angebot an die Beklagte gesehen werden kann. Gleichwohl hat der Kläger der Beklagten seine Leistung nicht so angeboten, wie sie zu bewirken ist. Denn der Kläger hat den Kilometerstand zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mitgeteilt. Der Beklagten war es damit zum Zeitpunkt der Klageerhebung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht möglich, die anzurechnende Nutzungsentschädigung selbst zu ermitteln. dd. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO nicht nur für die Höhe des Schadens, sondern auch für die Frage, ob ein Schaden überhaupt entstanden ist (vgl. BGH NJW 2016, 3527 (3531 f.) Rn. 42 - Lottoblock II). Nach dieser Norm entscheidet der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist. Der Tatrichter muss nach pflichtgemäßem Ermessen auch beurteilen, ob nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Eine Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre; eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines Mindestschadens, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu (vgl. BGH NJW 2013, 525 (527) Rn. 23; BAG NJW 2013, 331 (332) Rn. 19 m.w.N.). Das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO gilt auch für die zugunsten der Beklagten eingreifende Nutzungsentschädigung. Der anzurechnende Nutzungsvorteil berechnet sich bei einem – wie hier – im Zeitpunkt des Kaufs gebrauchten Fahrzeugs nach folgender Formel (sog. zeitanteilig lineare Wertminderung, vgl. OLG Köln, Urt. v. 10.03.2020 – 4 U 219/19, juris-Rn. 123 ff. m.w.N.): Bruttokaufpreis x Fahrleistung des Klägers Gesamtfahrleistung - Fahrleistung vor Erwerb Der Bruttokaufpreis hat € 20.980,- betragen und das Fahrzeug hat zum Kaufzeitpunkt einen Kilometerstand von 9.572 km aufgewiesen. Bei Schluss der mündlichen Verhandlung beträgt die Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs 56.645 km. Die Fahrleistung des Klägers beträgt also 47.073 km. Die Gesamtlaufleistung eines PKW ist von zahlreichen Faktoren abhängig, z.B. der Motorleistung, dem Nutzungsverhalten des Fahrers oder auch dem Verbraucherverhalten hinsichtlich der Neuanschaffung von Fahrzeugen. Die voraussichtliche Laufleistung kann das Gericht analog § 287 ZPO schätzen (BGH NJW 1991, 2484). Eine exakte Ermittlung für das konkrete Fahrzeug bedarf es schon deshalb nicht, weil für die Berechnung nach der zeitanteilig linearen Wertminderung auf die Erwartungen der Parteien bei Vertragsschluss und von Durchschnittswerten gleichartiger Fahrzeuge ausgegangen werden kann. PKW der mittleren und gehobenen Klasse erreichen auf Grund des hohen Qualitätsstandards heutzutage Gesamtfahrleistungen von 200.000 bis 300.000 km. Für einen VW Touran mit Dieselmotor kann eine Gesamtfahrleistung von 250.000 km angenommen werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.11.2019 - 17 U 146/19 = BeckRS 2019, 28963 Rn. 99 ff.). Auch für einen VW Golf wird eine solche Laufleistung angenommen (vgl. OLG Koblenz r+s 2019, 657 (662)). Für das höherwertige Fahrzeug VW Passat mit einem 2,0-Liter-Motor wird dagegen auch eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km zugrunde gelegt (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 30.10.2019 - 14 U 93/19 = BeckRS 2019, 28349 Rn. 46). Bei dem hier streitgegenständlichen Fahrzeug des Modells „VW Touran“ ist nach dem vorstehenden bei der Berechnung der Restlaufzeit zum Kaufzeitpunkt von einer Gesamtfahrleistung von 250.000 km auszugehen (in dieser Weise differenzierend bereits LG Hamburg, Urt. v. 29.01.2020 – 310 O 12/19; Urt. v. 12.02.2020 – 310 O 4/19). Die zu erwartende Restlaufleistung des streitgegenständlichen Gebrauchtfahrzeugs im Kaufzeitpunkt betrug danach 240.428 km. Die anzurechnenden Nutzungsvorteile liegen bei € 4.107,64 (= € 20.980,- x 47.073 km / 240.428 km). Der Kläger hat damit einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 16.872,36 (= € 20.980,- - € 4.107,64) Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. g. Ein Zinsanspruch besteht erst ab dem 08.01.2019, ab Rechtshängigkeit, gemäß § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. In dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 08.10.2018 (Anlage K 10) ist noch keine Mahnung zu sehen. Die weitergehende Verzinsung des gezahlten Kaufpreises ist abzulehnen, die Klage wird auch insoweit abgewiesen. (1) Ein Zinsanspruch in Höhe von 4 % ab Kaufpreiszahlung gemäß § 849 i.V.m. § 246 BGB besteht nicht. Hierzu führt das OLG München (Urt. v. 15.01.2020 – 20 U 3219/18, juris-Rn. 72-76) zutreffend aus: „[Rn. 72] a. Zinsen nach §§ 849, 246 BGB in Höhe von 4 % jährlich ab Zahlung des Kaufpreises kann die Klagepartei nicht verlangen, da sie den bezahlten Kaufpreis nicht ersatzlos weggegeben hat, sondern ihr im Gegenzug Eigentum und Besitz an dem streitgegenständlichen Fahrzeug einschließlich abstrakter Nutzungsmöglichkeit eingeräumt wurden. [Rn. 73] Nach § 849 BGB kann zwar in den Fällen, in denen wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist, eine Verzinsung des zu ersetzenden Betrages von dem Zeitpunkt an verlangt werden, der der Bestimmung des Werts zugrunde gelegt wird. Die Norm greift nicht nur bei einer Sachentziehung oder -beschädigung ein, sondern auch in Fällen, in denen dem Geschädigten Geld entzogen wurde (BGH, Urteil v. 12.06.2018, KZR 56/16, juris Rn. 45 m.w.N.). § 849 BGB ist seinem Wortlaut nach nicht auf die Wegnahme beschränkt und verlangt zudem nicht, dass die Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten entzogen wird (BGH, Urteil v. 26.11.2007, II ZR 167/06, juris Rn. 4, 5). [Rn. 74] Der Regelung des § 849 BGB kann dennoch ein allgemeiner Rechtssatz dahin, deliktische Schadensersatzansprüche seien stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen, nicht entnommen werden (BGH, Urteil v. 12.06.2018 - KZR 56/16, juris, Rn. 45 m.w.N.). Der Normzweck geht vielmehr dahin, den endgültig verbleibenden Verlust an der Nutzbarkeit der weggegebenen Sache - als pauschalierten Mindestbetrag - auszugleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (BGH, NJW 1983, 1614 f.). [Rn. 75] Dieser Normzweck ist im hier vorliegenden Fall nicht betroffen, da zwar der Klagepartei ein Geldbetrag in Höhe des Kaufpreises für das Fahrzeug entzogen wurde, die Entziehung aber nicht ersatzlos erfolgte, sondern dadurch kompensiert wurde, dass die Klagepartei im Gegenzug für die Zahlung des Kaufpreises Eigentum und Besitz am Fahrzeug mit der abstrakten Möglichkeit, dieses jederzeit nutzen zu können, erhalten hat (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 10.09.2019, 13 U 149/18, juris Rn. 99; OLG Koblenz, Urteil vom 28.08.2019 - 5 U 1218/18, BeckRS 2019, 20653 Rn. 109; OLG Karlsruhe, Urteil v. 06.11.2019, 13 U 37/19, juris Rn. 137; einschränkend unter Abzug einer Wertminderung des Fahrzeugs: OLG Koblenz, Urteil v. 16.09.2019, 12 U 61/19, juris Rn. 84; a.A: OLG Oldenburg, Urteil v. 02.10.2019, 5 U 47/19, BeckRS 2019, 23205 Rn. 41; diesen Gesichtspunkt nicht berücksichtigend: OLG Köln, Urteil v. 17.07.2019 - 16 U 199/18, juris Rn. 29). Ein etwaiger Minderwert des Fahrzeuges hat hierauf keinen Einfluss (a.A.: OLG Koblenz, Urteil v. 16.09.2019, 12 U 61/19, juris Rn. 84). Auch war im Zeitpunkt des Kaufs die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeuges nicht durch eine Stilllegung des Fahrzeuges eingeschränkt. [Rn. 76] Überdies wäre der der Kaufpreissumme entsprechende Betrag mit der Möglichkeit, hieraus Nutzungen zu ziehen, nicht weiter in dem Vermögen der Klagepartei verblieben, wenn die Klagepartei in Kenntnis des vorliegenden Mangels den hiesigen Kaufvertrag nicht abgeschlossen und stattdessen den Kaufpreis für ein anderes Fahrzeug aufgewandt hätte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 28.08.2019 - 5 U 1218/18, BeckRS 2019, 20653, Rn. 109; OLG Karlsruhe, Urteil v. 06.11.2019, 13 U 37/19, juris Rn. 139). Würde man die Verzinsungsregelung des § 849 BGB in diesem Fall gleichwohl anwenden, führte dies zu einer dem Schadensersatzrecht fremden Überkompensation, da die Klagepartei durch das schädigende Ereignis wirtschaftlich besser stünde als ohne dieses. Dies widerspräche dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot (vgl. dazu BGH, Urteil v. 04.04.2014 - V ZR 275/12, juris Rn. 20 m.w.N.).“ Diese zutreffenden Ausführungen macht sich der Einzelrichter zu eigen. h. Das Gericht hat den Klageantrag zu 1. im Urteilstenor klarstellend anders gefasst als beantragt, nämlich soweit der Kläger die Zahlung „Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges der Marke Volkswagen Touran mit der Fahrgestellnummer... “ (Hervorhebung jeweils durch das Gericht) beantragt. (1) An Stelle von „Rückgabe“ heißt es „Übergabe“. Der Kläger kann vorliegend als Rechtsfolge des mit dem Antrag zu 1. begehrten Schadensersatzanspruchs antragsgemäß die Befreiung von der gegenständlichen Verbindlichkeit – dem mit der am Rechtsstreit nicht beteiligten V. A. H. GmbH geschlossenen Kaufvertrag – verlangen. Der Begriff der „Rückgabe“ ist nicht Teil der Terminologie des Kaufrechts – auf die es hier ankommt –, sondern beschreibt vor allem Vorgänge im Bereich des Miet- und Leihvertragsrechts. (2) Im Urteilstenor zu 1. heißt es „Fahrzeug-Identifizierungsnummer“ an Stelle von „Fahrgestellnummer“ aus dem klägerischen Antrag. Auch wenn der Begriff der „Fahrgestellnummer“ weiterhin umgangssprachlich gebraucht wird, ist die vormals als „Fahrgestellnummer“ bezeichnete Nummer mittlerweile unter Berücksichtigung internationaler Angleichungen durch die „Fahrzeug-Identifizierungsnummer“ (kurz: FIN) abgelöst worden. 2. Der Feststellungsantrag zu 2. ist nicht begründet, weil die Beklagte nicht in Annahmeverzug ist (s.o.). 3. Der Kläger hat ferner Anspruch auf Ersatz der für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung entstandenen Kosten gemäß §§ 826, 249 BGB in Höhe von € 1.100,51. a. Rechtsverfolgungskosten sind grundsätzlich als adäquat-kausal durch das Handeln der Beklagten verursacht anzusehen. Die unstreitig erfolgte vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts war dem Grunde nach zweckentsprechend. Allerdings sind die ersatzfähigen Kosten anteilig zu berechnen, soweit die Rechtsverfolgung erfolgreich war. Denn es ist zu prüfen, inwieweit die entstandenen Anwaltskosten dem Schädiger als Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden können (vgl. BGH NJW 2006, 1065 Rn. 6). Wird der Klage nur mit einer Quote stattgegeben, werden die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht wie die übrigen Schadenspositionen nach der Quote zugesprochen, sondern sie sind aus dem Geschäftswert der berechtigten Forderung des Klägers zu berechnen (BGH NJW 2008, 1888 (1889) Rn. 14 ff. NJW 2008, 1941 Rn. 11). Das war im Streitfall nur in Höhe eines Zahlbetrages von € 16.872,36. b. Die Forderung besteht zudem lediglich in dem Umfang einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr plus Auslagenpauschale zzgl. Umsatzsteuer. Jedenfalls im Jahr 2018 wies die Angelegenheit keine über das mittlere Maß hinausgehende Schwierigkeit mehr auf. Der sicherlich mit der Verfolgung von Rechtsprechung und Politik in diesem Zusammenhang bestehende Aufwand ist durch Synergieeffekte mit Blick auf die Vielzahl im Wesentlichen gleich gelagerter Mandate (mehr als) ausgeglichen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 26.02.2013 – XI ZR 345/10, juris-Rn. 62). Zudem ist als berechtigter Gegenstandswert nur der mit dem Tenor zu 1. zugesprochene Betrag zugrunde zu legen. Die insoweit berechtigte Gebührenforderung besteht in Höhe von € 904,80 zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, mithin insgesamt € 1.100,51. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrags ist die Klage unbegründet. c. Der Zinsanspruch folgt auch hinsichtlich des Klageantrags zu 3. § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 08.10.2018 (Anlage K 10) noch keine Mahnung zu sehen ist. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es ist von einem Unterliegen der Beklagten in Höhe von € 16.872,36 bezogen auf einen Streitwert von € 20.980,-, mithin in Höhe von 80 % auszugehen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht für den Kläger auf § 709 Satz 1 ZPO und für die Beklagte auf Kostenvollstreckung § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. V. Der Streitwert bestimmt sich nach der geltend gemachten Hauptforderung in Höhe von € 20.980,-. Dabei war nicht zu berücksichtigen, dass der Kläger mit dem Klageantrag zu 1. lediglich Schadensersatz „abzüglich einer vom Gericht zu bestimmenden Nutzungsentschädigung“ beantragt hat. Denn der Kläger hat bereits mit Klageerhebung deutlich gemacht, dass diese Formulierung auch bedeuten kann, dass das Gericht davon absieht, eine Nutzungsentschädigung anzurechnen und damit der Klage hinsichtlich der Hauptforderung in (voller) Höhe von € 20.980,- bei Abzug einer Nutzungsentschädigung in Höhe von „€ 0,-“ stattgibt. Aus der Klageschrift ergibt sich zudem das eine solche Entscheidung dem Klageinteresse entspricht. Denn dort ist der Streitwert vorläufig mit € 20.980,- angegeben und der Kläger führt darin aus, dass und weshalb eine Nutzungsentschädigung vorliegend nicht anzurechnen sei. Dem Feststellungsantrag zu 2. kommt kein eigener Wert zu. Die Parteien streiten um von dem Kläger begehrten Schadensersatz aufgrund des Kaufs eines gebrauchten, von der Beklagten hergestellten PKW des Kraftfahrzeugtyps „Volkswagen Touran“, dessen Motor zu der Baureihe „EA 189“ gehört. Der Kläger kaufte am 08.06.2013 von der am Rechtsstreit nicht beteiligten V. A. H. GmbH mit Sitz in H. das von der Beklagten hergestellte gebrauchte Kraftfahrzeug mit der Bezeichnung „VW Touran 1.6 TDI“. Das streitgegenständliche Fahrzeug mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer... war am 22.05.2012 erstmals zugelassen worden und wies zum Zeitpunkt des Erwerbs einen Kilometerstand von 9.572 km auf. Der Kläger zahlte für den Gebrauchtwagen einen Kaufpreis - inklusive Mehrwertsteuer – in Höhe von € 20.980,- (Anlage K 1). Er nutzte das Fahrzeug anschließend. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem ebenfalls von der Beklagten hergestellten 1,6-Liter-Dieselmotor der Baureihe „EA 189“ ausgestattet. Die Typgenehmigung für den Fahrzeugtyp wurde nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die von der Beklagten installierte Motorsteuerungssoftware unterschied hinsichtlich der Abgasrückführung zwischen zwei Betriebsmodi. Dies führte im Ergebnis dazu, dass der Ausstoß an Stickoxiden (NOx) auf dem Abgas-Prüfstand im Betriebsmodus 1 gegenüber dem normalen Fahrbetrieb auf der Straße im Betriebsmodus 0 reduziert war. Die im Zusammenhang mit dem Motor verwendete Software erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wurde. In diesem Fall schaltete sie in den Betriebsmodus 1. In diesem Modus fand eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Der Stickoxidausstoß war dabei in der Weise optimiert, dass mehr Stickoxide als in dem Betriebsmodus 0 in den Motor zurückgeführt werden, wo sie erneut am weiteren Verbrennungsvorgang beteiligt wurden, bevor sie das Emissionskontrollsystem erreichten. Im normalen Fahrbetrieb im Straßenverkehr befand sich der Motor dagegen in den Betriebsmodus 0, bei dem aufgrund der geringeren Abgasrückführungsrate der Stickoxidausstoß höher war. Maßgeblich für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 war der Stickoxidausstoß auf dem Abgas-Prüfstand. Öffentlich bekannt wurde dies erst im September 2015, als die Beklagte öffentlich die Verwendung einer entsprechenden Software einräumte. Das Kraftfahrtbundesamt erließ gegen die Beklagte einen – zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenen – Bescheid mit nachträglichen Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung, der auch das Fahrzeug des Klägers betraf. Das KBA war dabei der Auffassung, dass es sich bei der von der Beklagten verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelte und gab der Beklagten auf, die Software zu entfernen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten. Die Typgenehmigung wurde von dem KBA nicht widerrufen. Daraufhin sollten alle Fahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA 189 mit 1,6-Liter-Hubraum – wie das streitgegenständlich Fahrzeug – ein Softwareupdate erhalten, mit dem die beanstandete Programmierung entfernt werden sollte. Das entsprechende Softwareupdate wurde bei der Beklagten entwickelt und im Anschluss durch das KBA freigegeben. Nach dessen Aufspielen sollte zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Grenzwerte auch im normalen Fahrbetrieb der Motor durchgehend in einem angepassten Betriebsmodus 1 betrieben werden. Zudem sollte im Rahmen der technischen Überarbeitung von Motoren der Baureihe EA 189 mit 1,6-Liter-Hubraum direkt vor dem Luftmassenmesser ein sogenannter Strömungsgleichrichter befestigt werden. Hierbei handelte es sich um ein kleines Gitternetz, das die Strömung bündelte und damit die Genauigkeit der Luftmassenmessung durch den Luftmassenmesser verbesserte. Am 20.03.2017 erhielt auch das streitgegenständliche Fahrzeug die vorstehend beschriebene technische Maßnahme, für die die Beklagte die Kosten trug. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 08.10.2018 (Anlage K 10) ließ der Kläger die Beklagte ohne Erfolg zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auffordern. Mit der vorliegenden, der Beklagten am 07.01.2019 zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 4 % ab dem Kaufvertragsschluss bzw. Verzugszinsen ab dem 22.10.2018, Feststellung des Annahmeverzugs und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.01.2020 belief sich die Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf 56.645 km. Der Kläger behauptet: Für ihn sei die Werbung der Beklagten und ihrer Tochterunternehmen mit der besonderen Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugtyps ein besonders schlagendes Kaufargument gewesen. Die Beklagte habe Dieselmotoren entwickeln wollen, die die Vorgaben der Euro 5-Norm erreichen würden. Entwicklungsingenieure hätten die Grenzwerte, vor allem im NOx-Bereich nicht mit legalen Möglichkeiten einhalten können und deshalb eine Software in alle EA 189-Motore integriert, um im Falle eines Abgastests die Messwerte für Stickoxide zum Zwecke der Erlangung der Typgenehmigung für die fraglichen Motore zu unterschreiten. Die Anweisung hierzu habe der damalige Entwicklungsvorstand bei der Beklagten, Herr U. H., gegeben. Neben dem damaligen Vorstandsvorsitzenden, Herrn Dr. M. W., hätten 35 ausgewählte Mitarbeiter der Beklagten von den Abgasmanipulationen gewusst. Das auf dem Fahrzeug des Klägers aufgespielte Softwareupdate enthalte erneut eine unzulässige Abschalteinrichtung. Zudem seien durch das zwischenzeitlich aufgespielte Update nachteilige Spät- und Dauerfolgen zu erwarten, insbesondere ein erhöhter Treibstoffausstoß, eine geringere Leistungsfähigkeit sowie Schäden am Motor, dem Katalysator oder anderen mit der Abgasrückführung zusammenhängenden Fahrzeugteilen. Der Kläger ist der Auffassung: Die Beklagte habe ihn durch die Installation der Motorsteuerungssoftware mit 2 Betriebsmodi zur Abgasrückführung auf den in seinem Fahrzeug eingebauten Motor der Baureihe EA 189 unter anderem vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Der Kläger macht geltend: Die Beklagte hafte ihm gegenüber insbesondere gemäß § 826 i.V.m. § 31 BGB. Die sittenwidrige Handlung, mit der ihn die Beklagte geschädigt habe, sei das Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen mit Dieselmotoren mit einer rechtswidrigen Abschalteinrichtung – unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung –. Die Motorsteuerungssoftware sei so programmiert gewesen, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im NEFZ erkannt und die Abgasrückführung in den sogenannten „Modus 1“ geschaltet habe. Der Kläger habe beim Erwerb davon ausgehen dürfen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen und deshalb nicht über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt habe. Der Schaden bestehe darin, dass der Kläger in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware das streitgegenständliche Fahrzeug erworben und damit unter anderem einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen habe. Kein durchschnittlich informierter und wirtschaftlich denkender Verbraucher würde ein Fahrzeug mit einer Motorsteuerungssoftware erwerben, wenn die Beklagte ihn vor dem Kauf darauf hinweisen würde, dass die Software nicht gesetzeskonform sei und er deshalb jedenfalls mit Problemen (Betroffenheit von Fahrverboten, Rechtswidrigkeit der Typgenehmigung, etc.) für den Fall der Entdeckung der Manipulation durch das KBA rechnen müsse. Die schädigende Handlung sei der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen. Der Vorstand habe die Implementierung der gesetzeswidrigen Motorsteuerungssoftware angewiesen. Jedenfalls sei aber davon auszugehen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten Kenntnis von der Manipulation gehabt habe bzw. dass die weitreichende Manipulation der Fahrzeugsteuerungssoftware mit Genehmigung des Vorstands der Beklagten erfolgt sei. Selbst wenn man unterstelle, die Manipulation sei ohne Einbeziehung eines Vorstandsmitglieds erfolgt, müsse die Beklagte sich die Kenntnis der vorliegend relevanten Umstände von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene zurechnen lassen. Der Beklagten obliege insoweit eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Kenntnis ihrer Organe. Der Kläger habe keinerlei Einblicke in die Unternehmensabläufe und Strukturen der Beklagten. Es sei ihm deshalb auch nicht zumutbar, alle Tatsachen zu kennen bzw. darzulegen. Der Kläger könne gemäß § 249 BGB Schadenersatz verlangen und sei so zu stellen als sei das schädigende Ereignis – der Kauf des Fahrzeugs – nicht eingetreten. Der Rückruf sei nicht geeignet, die Mängel des Fahrzeugs zu beheben. Soweit das Gericht davon ausgehe, dass sich der Kläger eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen müsse, sei bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug von einer zu erwartenden Gesamtlaufzeit von 300.000 km auszugehen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten berechnet der Kläger auf Basis des vollen Kaufpreises mit einer 1,6-fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG. Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei EUR 20.980,00 nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 09.06.2013 bis 22.10.2018 und seither in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich einer vom Gericht zu bestimmenden Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges der Marke Volkswagen Touran mit der Fahrgestellnummer... zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 23.10.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.436,57 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet: Sie bestreite die Motivlage auf Seiten des Klägers mit Nichtwissen, weil sie keinerlei Kenntnis über etwaige Vertragsverhandlungen zwischen dem Kläger und dem benannten Verkäufer habe. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet. Eine Abschalteinrichtung setze voraus, dass im Laufe des realen Fahrzeugbetriebs die Wirksamkeit der emissionsmindernden Einrichtungen (heute: des Emissionskontrollsystems) reduziert werde. Dies sei bei der streitgegenständlichen Software nicht der Fall. Erstens wirke die streitgegenständliche Software nicht auf die emissionsmindernden Einrichtungen ein, sondern führe dazu, dass Abgase beim Durchfahren des NEFZ in den Motor zurückgeführt würden, bevor sie überhaupt die emissionsmindernden Einrichtungen erreichten. Insoweit handele es sich um eine sog. „innermotorische Maßnahme“. Zweitens wirke die Software nicht während des realen Fahrbetriebs auf die emissionsmindernden Einrichtungen ein. Die von der Klagepartei beanstandete Software habe keine negativen Auswirkungen auf das Fahrzeug gehabt, welches sicher und ohne Einschränkungen nutzbar gewesen sei. Die für das streitgegenständliche Fahrzeug erteilte EG-Typgenehmigung sei unverändert wirksam. Es habe diesbezüglich auch kein Widerruf gedroht. Insbesondere sei auch der Schadstoffausstoß nicht höher gewesen als angegeben. Die beanstandete Software habe so nicht zu einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs geführt. Durch das Aufspielen des Softwareupdates seien zudem die von dem KBA als Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung aufgestellten Anforderungen erfüllt. Auch das Softwareupdate habe keine negativen Folgen. Das streitgegenständliche Fahrzeug habe auch aufgrund der Umschaltlogik und der technischen Überarbeitung keinen Wertverlust erlitten. Das folge schon aus der Freigabebestätigung des KBA. Durch das Softwareupdate würden zwei Ziele erreicht: Zunächst arbeite die sog. Abgasrückführung nur noch in einem einheitlichen Betriebsmodus (dem sog. „Modus 1“), d.h. die sog. „Umschaltlogik“ sei beseitigt. Darüber hinaus erfolge eine Optimierung des Verbrennungsprozesses durch eine Anpassung der Einspritzcharakteristik, d.h. unter Anpassung des Betriebsmodus 1. Es würden sich durch die Installation des Updates keine negativen Auswirkungen auf den Kraftstoffverbrauch, die Emissionswerte und die Motorleistung ergeben. Die Beklagte macht geltend: Der Kläger habe einen der Beklagten zurechenbaren Schädigungsvorsatz nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Sie selbst verfüge über keine Erkenntnisse, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien. Die Beklagte bestreitet daher, dass Herr Dr. U. H. oder ein Vorstandsmitglied der Beklagten die Entwicklung und Verwendung der Software der Dieselmotoren des Typs EA 189 (Schadstoffklassen EU 4, EU 5 bzw. EU 6) in Auftrag gegeben hätten, daran beteiligt gewesen seien oder davon gewusst hätten. Sie gehe auf Grundlage ihrer derzeitigen Erkenntnisse davon aus, dass die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu entwickeln und zu verwenden, unterhalb der Vorstandsebene getroffen worden sei. Für eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten bestehe kein Raum. Der Kläger versuche, die Beklagte über die – im vorliegenden Fall nicht einschlägigen – Grundsätze der sekundären Darlegungslast auszuforschen. Ein verwerfliches Handeln seitens der Beklagten liege nicht vor. Der Klägervortrag sei insofern unzureichend. Eine Zurechnung des Wissens nicht näher genannter Repräsentanten scheide ebenfalls aus. Die Beklagte ist der Ansicht: Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs an die Beklagte Zug-um-Zug gegen die Zahlung von € 20.980,-. Er habe insbesondere keinen Schaden erlitten. Ein Anspruch gemäß § 849 BGB bestehe schon deshalb nicht, weil dem Kläger weder deliktische Ansprüche zustehen würden noch ihm eine Sache entzogen worden sei. Jedenfalls müsse sich der Kläger die gezogenen Nutzungsvorteile des streitgegenständlichen Fahrzeugs anrechnen lassen, Diese würden sich unter anderem mit Hilfe der erwarteten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs errechnen, die hier zwischen 200.000 und 250.000 km liege. Der Klageantrag zu Ziffer 2. sei unbegründet, weil es für den Annahmeverzug nach § 293 BGB an einem hinreichend bestimmten Angebot des Klägers fehle. Da der Kläger keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte habe, könne er auch nicht Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Darüber hinaus wären sie auch nicht in Höhe der angesetzten 1,6-fachen Geschäftsgebühr ersatzfähig. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2020 Bezug genommen.