Urteil
20 UF 153/20
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
33Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
33 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Ausgleichsreife von Pensionszusagen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer im Versorgungsausgleich vor und nach Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG (hier: bejaht).(Rn.29)
2. Ein nachehezeitlicher Rentenbezug aus einem dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrecht hat keine Auswirkungen auf die Bewertung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts (im Sinne der Minderung eines zugrundeliegenden Kapital- bzw. Vermögenswerts - sog. Werteverzehr) bei Versorgungssystemen, bei denen der Versorgungsanspruch in Form eines Stammrechts gewährt wird, das Teilungsgegenstand ist. So liegt es, wenn maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenbetrag ist.(Rn.36)
3. Die Verrechnung beiderseitiger Anrechte ist nach § 10 Abs. 2 VersAusglG ausschließlich Sache des Versorgungsträgers und erfolgt - anders als nach dem früheren, bis 31. August 2009 geltenden Recht - nicht bereits in der familiengerichtlichen Teilungsentscheidung.(Rn.40)
4. Ist die auszugleichende Versorgung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers über eine Lebensversicherung rückgedeckt und die Forderungen gegen den Versicherer an den Ausgleichspflichtigen verpfändet, ist dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Rahmen der internen Teilung eine entsprechende Sicherung zu verschaffen. Wurden jedoch die Versicherungsleistungen an den Versorgungsträger überwiesen und hat dieser das Guthaben auf ein anderes Konto übertragen, ist das Pfandrecht erloschen. Dann ist die Zuordnung des Pfandrechts des Ausgleichspflichtigen an den Rechten aus der Rückdeckungsversicherung an den ausgleichsberechtigten Ehegatten in der Beschlussformel der Versorgungsausgleichsentscheidung nicht mehr möglich.(Rn.44)
5. Trotz langer Trennungszeit während der Ehe (hier: etwa 17 von 25 1/2 Jahren) ist der Versorgungsausgleich nicht nach Maßgabe von § 27 VersAusglG zu beschränken oder gar auszuschließen, wenn bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eine wirtschaftliche Verselbständigung nicht stattgefunden hat.(Rn.48)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird Ziffer 1 Absatz 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim (Az. 1 F 220/10) vom 16.11.2020 abgeändert und unter Hinzufügung eines weiteren Absatzes wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der D. zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1233,43 € monatlich nach Maßgabe der Pensionszusage der D. für Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften vom 06.06.1991 nebst Nachtrag vom 01.02.2000, bezogen auf den 31.08.2010, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D. zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3515,26 € monatlich nach Maßgabe der Pensionszusage der D. für Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften vom 06.06.1991 nebst Nachtrag vom 01.02.2000, bezogen auf den 31.08.2010 übertragen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden hälftig zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin geteilt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6300 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Ausgleichsreife von Pensionszusagen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer im Versorgungsausgleich vor und nach Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG (hier: bejaht).(Rn.29) 2. Ein nachehezeitlicher Rentenbezug aus einem dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrecht hat keine Auswirkungen auf die Bewertung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts (im Sinne der Minderung eines zugrundeliegenden Kapital- bzw. Vermögenswerts - sog. Werteverzehr) bei Versorgungssystemen, bei denen der Versorgungsanspruch in Form eines Stammrechts gewährt wird, das Teilungsgegenstand ist. So liegt es, wenn maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenbetrag ist.(Rn.36) 3. Die Verrechnung beiderseitiger Anrechte ist nach § 10 Abs. 2 VersAusglG ausschließlich Sache des Versorgungsträgers und erfolgt - anders als nach dem früheren, bis 31. August 2009 geltenden Recht - nicht bereits in der familiengerichtlichen Teilungsentscheidung.(Rn.40) 4. Ist die auszugleichende Versorgung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers über eine Lebensversicherung rückgedeckt und die Forderungen gegen den Versicherer an den Ausgleichspflichtigen verpfändet, ist dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Rahmen der internen Teilung eine entsprechende Sicherung zu verschaffen. Wurden jedoch die Versicherungsleistungen an den Versorgungsträger überwiesen und hat dieser das Guthaben auf ein anderes Konto übertragen, ist das Pfandrecht erloschen. Dann ist die Zuordnung des Pfandrechts des Ausgleichspflichtigen an den Rechten aus der Rückdeckungsversicherung an den ausgleichsberechtigten Ehegatten in der Beschlussformel der Versorgungsausgleichsentscheidung nicht mehr möglich.(Rn.44) 5. Trotz langer Trennungszeit während der Ehe (hier: etwa 17 von 25 1/2 Jahren) ist der Versorgungsausgleich nicht nach Maßgabe von § 27 VersAusglG zu beschränken oder gar auszuschließen, wenn bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eine wirtschaftliche Verselbständigung nicht stattgefunden hat.(Rn.48) 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird Ziffer 1 Absatz 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim (Az. 1 F 220/10) vom 16.11.2020 abgeändert und unter Hinzufügung eines weiteren Absatzes wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der D. zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1233,43 € monatlich nach Maßgabe der Pensionszusage der D. für Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften vom 06.06.1991 nebst Nachtrag vom 01.02.2000, bezogen auf den 31.08.2010, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D. zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3515,26 € monatlich nach Maßgabe der Pensionszusage der D. für Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften vom 06.06.1991 nebst Nachtrag vom 01.02.2000, bezogen auf den 31.08.2010 übertragen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden hälftig zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin geteilt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6300 € festgesetzt. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs anlässlich der Ehescheidung. Der am … geborene Antragsteller und die am … geborene Antragsgegnerin haben am …1984 geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Seit 1993 haben die beteiligten Ehegatten in getrennten Wohnungen gelebt. Mit Schriftsatz vom 02.08.2010 hat der Antragsteller beim Amtsgericht einen Antrag auf Scheidung der Ehe eingereicht. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 15.09.2010 zugestellt. Mit Beschluss vom 30.04.2019 hat das Amtsgericht die Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterrecht vom Scheidungsverbund abgetrennt und mit weiterem Beschluss vom 30.04.2019 die Ehe geschieden. Die Scheidung ist nach Zurückweisung der dagegen von der Antragsgegnerin eingelegten Beschwerde durch Senatsbeschluss vom 18.11.2019 (20 UF 92/19) rechtskräftig. Mit Beschluss vom 10.06.2020 hat das Amtsgericht die Folgesache Versorgungsausgleich von der Folgesache Güterrecht abgetrennt. Die am 27.10.2020 in der Folgesache Güterrecht ergangene amtsgerichtliche Entscheidung wurde mit Beschluss des Senats vom 12.10.2021 (20 UF 147/20) aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Zwischenzeitlich hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13.12.2023 (1 F 220/10 GÜ) erneut über die Folgesache Güterrecht entscheiden und die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Betrages i.H.v. 187.552,53 € zuzüglich Zinsen an den Antragsteller verpflichtet. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist Gegenstand eines weiteren Verfahrens vor dem Senat (20 UF 14/24). Die Antragsgegnerin ist Kommanditist der D. (nachfolgend DSV KG) und zugleich alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH (DSV Verwaltungs-GmbH). Der Antragsteller war neben der Antragsgegnerin bis zu seiner Kündigung zum 30.06.2010 ebenfalls als Gesellschafter an der DSV KG und als Gesellschafter-Geschäftsführer an ihrer Komplementär-GmbH beteiligt. Der Antragsteller arbeitete bis zu seinem Ausscheiden Ende Juni 2010 am Hauptsitz der Rechtsvorgängerin der DSV KG in M., die Antragsgegnerin war seit 2002 vornehmlich in der Niederlassung F. tätig. Nach dem Ausscheiden aus der DSV KG hat sich der Antragsteller mit seiner eigenen Firma (Z. GmbH) selbständig gemacht. Die DSV KG ist Rechtsnachfolgerin der Firma D. GmbH, diese wiederum ist Rechtsnachfolgerin der Firma D. GmbH. Für die beteiligten Ehegatten hat die Firma D. GmbH am 06.06.1991 eine Pensionszusage erteilt (Anlage AGG 1 und AGG 2). Mit Nachträgen zu diesen Pensionszusagen vom 01.02.2000 wurden die bestehenden Pensionszusagen mit Wirkung zum 01.02.2000 aufgehoben und dahingehend neu gefasst, dass der Antragsgegnerin bei Ausscheiden aus der Firma nach Vollendung des 65. Lebensjahres ein Anspruch auf Altersrente in Höhe von - statt zuvor 7500 DM - (nunmehr) 15.000 DM zugesagt wurde. Bei dem Antragsteller ist es bei dem Anspruch auf Altersrente in Höhe von 7.500 DM geblieben. Unter Ziffer 3 der Nachträge ist zur „Kapitalabfindung“ bestimmt, dass die Gesellschaft „im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten“ berechtigt ist, den Anspruch auf Firmenrente ganz oder teilweise durch eine Kapitalzahlung abzufinden und umgekehrt die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze anstelle der Rente eine einmalige Kapitalabfindung verlangen kann, wobei sich die Höhe der Kapitalabfindung in beiden Fällen „aus dem versicherungsmathematischen Barwert der zukünftigen Versorgungsverpflichtungen zum Abfindungszeitpunkt unter Zugrundelegung der für die Pensionsrückstellungsberechnung maßgeblichen Rechnungsgrundlagen mit dem jeweils steuerlich anerkannten Rechnungszins“ ergebe. Unter Ziffer 5 ist bestimmt, dass die Gesellschaft zur Absicherung der Risiken aus der Pensionszusage und zur Ansparung der Versorgungsleistungen eine oder mehrere Versicherungen auf das Leben der Geschäftsführer abschließen kann. Unter Ziffer 6 findet sich eine Verpfändungsvereinbarung, mit der die Gesellschaft zur Sicherung im Insolvenzfall der jeweiligen Versorgungsansprüche aus der Pensionszusage die Erlebnisfall- und Berufsunfähigkeitsleistungen dieser Versicherungen an die Geschäftsführer verpfändet. Ziffer 8 enthält zudem eine Vorbehaltsklausel, mit der sich die Gesellschaft die Kürzung oder die Einstellung von Leistungen vorbehält, wenn sich die bei Erteilung der Pensionszusage maßgebenden Verhältnisse nachhaltig verschlechtern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der Nachträge zu der jeweiligen Pensionszusage wird auf selbige (Anlage AGG 3 und AGG 4) Bezug genommen. Für beide Pensionszusagen wurden Rückdeckungsversicherungen bei der Nürnberger Versicherung abgeschlossen. Die Rückdeckungsversicherung für die Pensionszusage der Antragsgegnerin (Vertrag …) lief zum 01.12.2012 ab (As. I/ 73 VA). Am 28.01.2014 wurde von der Nürnberger Versicherung ein Betrag über 369.164,89 € auf ein Konto der D. bei der F. ...kasse (Konto-Nr. …) überwiesen. Am 01.07.2019 betrug der Kontostand auf diesem Konto weiterhin 369.164,89 €. Am 12.08.2019 wurde das Guthaben auf diesem Konto fast vollständig (i.H.v. 369.000 €) auf ein Konto der D. KG bei der VoBa W. übertragen. Weitere 168,27 € wurden dem Konto mit Wertstellung zum 01.10.2019 entnommen (As. II/397 f.). Der Vertrag … den Antragsgegner betreffend endete am 01.12.2020. Das Guthaben in Höhe von 250.215,91 € wurde von der Nürnberger Versicherung am 14.12.2020 auf ein Konto der D. KG bei der Volksbank K. überwiesen. Das Guthaben wurde von dort aus in voller Höhe am 22.12.2023 auf ein anderes Konto der D. bei der ...kasse R. übertragen (As. II/393 ff.). Zwischen dem Antragsteller und der D. KG fanden anlässlich der Auflösung der geschäftlichen Beziehung der Ehegatten verschiedene gerichtliche Auseinandersetzungen statt. So wurde der Antragsteller in einem Verfahren vor dem Landgericht Mannheim (10 O 91/13) verurteilt, an die D. KG 361.386,91 € sowie (als Gesamtschuldner) weitere 60.681,51 €, jeweils nebst Zinsen zu bezahlen. Auf die Berufung der D. KG wurde der Antragsteller durch Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25.04.2018 (7 U 134/16) verurteilt, weitere 35.000 € nebst Zinsen an die D. KG zu bezahlen. Gegen die in der Folgezeit von der D. KG betriebene Zwangsvollstreckung hat der Antragsteller in einem weiteren Prozess vor dem Landgericht Mannheim eingewandt, die titulierten Forderungen seien durch Zahlung und im Übrigen durch Aufrechnung vom 11.03.2021 mit der dem Antragsteller zustehenden Gegenforderung aus der kapitalisierten Altersrente gegen die D. KG erloschen. Die D. KG hat eine wirksame Ausübung des Anspruchs auf Kapitalisierung der Altersrente bestritten. Aufgrund der Vorgreiflichkeit dieser Frage für den Bestand des in den hiesigen Versorgungsausgleich fallenden Anrechts des Antragstellers hat der Senat das Beschwerdeverfahren mit Senatsbeschluss vom 23.02.2022 vorläufig ausgesetzt. Nachdem das Landgericht Mannheim zunächst von einer wirksamen Ausübung des Anspruchs auf Kapitalisierung der Altersrente ausgegangen ist und die Zwangsvollstreckung aus den Urteilen des Landgerichtes Mannheim vom 01.07.2016 und 05.10.2018 (jeweils 10 0 91/13) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25.04.2018 (7 U 134/16) für unzulässig erklärt hat, wurde das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der D. KG durch das Oberlandesgericht Karlsruhe aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht führte in seinem Urteil vom 31.08.2022 (7 U 194/21) aus, der hiesige Antragsteller habe sein Wahlrecht erst nach Fälligkeit und Erfüllung des ersten Rentenzahlungsanspruchs und damit verspätet ausgeübt. In der gesetzlichen Ehezeit (…1984 bis ...2010) hat der Antragsteller bei der D. KG ein Anrecht auf Altersrente mit einem Ehezeitanteil von 2466,86 € monatlich erlangt. Die D. KG hat einen Ausgleichswert i.H.v. 1233,43 € monatlich vorgeschlagen (As. II/132 ff.). Die Antragsgegnerin hat ein Anrecht bei der D. KG mit einem Ehezeitanteil von 7030,52 € monatlich erlangt. Die D. KG hat insoweit einen Ausgleichswert i.H.v. 3515,26 € monatlich vorgeschlagen (As. II/135 ff.). Daneben hat die Antragsgegnerin bei der DRV ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,1092 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 1,556 Entgeltpunkten erlangt. Die Antragsgegnerin bezieht seit dem 01.10.2016 eine Regelaltersrente von der DRV B.-W. Daneben bezieht sie seit dem 01.07.2017 von der D. KG eine Rente in Höhe von monatlich 7669,38 €. Der Antragsteller bezieht seit dem 01.03.2021 eine Rente von der D. KG in Höhe von monatlich 2466,86 €. Die Antragsgegnerin hat sich erstinstanzlich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs gewandt. Sie hat vorgetragen, dass das Anrecht bei der D. KG nicht unverfallbar sei, da wegen eines Widerrufsvorbehalts mit der Möglichkeit der Kürzung oder Aufhebung der Pensionszusage die Voraussetzungen eines verfestigten Anrechts fehlten. Unabhängig davon sei der Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG ganz, zumindest teilweise auszuschließen. Die Beteiligten lebten seit Juli 1993 dauerhaft voneinander getrennt. Eine Versorgungsgemeinschaft habe nur etwas über neun Jahre bestanden. Eine wirtschaftliche Verselbständigung habe bereits im Jahr 1993 stattgefunden und seitdem würden keine ehebedingten Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich mehr bestehen. Eine etwaige wirtschaftliche Verbindung der Beteiligten reduziere sich auf den Erhalt der Immobilie in H. Eine zeitweilige Mehrentnahme der Antragsgegnerin aus der gemeinsamen Firma habe nur zur Tilgung der Kredite für das Wohnhaus und nach Tilgung am 30.08.2007 bis Januar 2008 zur Rückführung des Darlehens bei der ...kasse gedient. Es seien daher nur die Anrechte bis zur Trennung im Jahr 1993 ausgleichspflichtig. Dabei sei auch der Altersunterschied der Beteiligten von 8 Jahren und 8 Monaten zu berücksichtigen. Die tatsächlich ungleichen Vermögens- und Vorsorgeverhältnisse der Beteiligten rechtfertigten ebenfalls eine Anwendung des § 27 VersAusglG. Dem Antragsteller sei möglich gewesen, eine sehr gute Altersvorsorge u.a. durch Kapitalanlagen und Gesellschaften, Gesellschaftsbeteiligungen, sein Gutachterbüro und mindestens drei Mietimmobilien aufzubauen. Aus diesem Vermögen erziele er hohe monatliche Nettoeinkünfte und sei auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen. Auch habe er betriebliche Pensionsrückstellungen bei der Firma Z. GmbH. Die wirtschaftliche Situation der Antragsgegnerin sei demgegenüber negativ einzuschätzen, weil sie Gesellschafterin eines überschuldeten Unternehmens sei und aufgrund ihres Alters. Der Antragsteller ist dem entgegengetreten. Er hat vorgetragen, dass die Leistung aus der Pensionszusage unverfallbar sei, weil sie durch die Rückdeckungsversicherung bei der Nürnberger abgedeckt sei. Da die Antragsgegnerin aufgrund der Pensionszusage Zahlungen erhalte, sei auch Ausgleichsreife eingetreten. Die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG lägen nicht vor. Bis zur endgültigen Trennung im Jahr 2003 hätten immer wieder eheliche Gemeinsamkeiten bestanden. Eine wirtschaftliche Verflechtung sei jedenfalls bis zum 30.06.2010 gegeben gewesen. Noch nach der räumlichen Trennung sei die Pensionszusage der Antragsgegnerin erhöht worden. Dieser habe der Antragsteller im Hinblick auf die bestehende Ehe zugestimmt. Die Antragsgegnerin habe ein höheres Gehalt bezogen, um die gemeinsamen Kredite für zwei Immobilien der Beteiligten zu tilgen. Auch die gemeinsame Veranlagung bis 2002 sei zu berücksichtigen; diese sei nur zulässig, wenn die Eheleute nicht dauernd getrennt lebten und sei ein starkes Indiz dafür, dass die Beteiligten 1993 noch nicht dauerhaft getrennt gelebt hätten, auch wenn man in getrennten Wohnungen gelebt habe. Dem Antragsteller sei es entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin nicht möglich gewesen, eine weitergehende Altersvorsorge aufzubauen. Mit Beschluss vom 16.11.2020 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt und jeweils die interne Teilung der Anrechte der Beteiligten bei der DRV B.-W. und der D. KG angeordnet. Hinsichtlich der wechselseitig bei der D. KG bestehenden Anrechte hat das Amtsgericht dabei eine Verrechnung vorgenommen, mit der Folge, dass zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D. KG zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2281,83 € monatlich zu übertragen sei. Das Amtsgericht hat ausgeführt, den Anrechten bei der D. KG fehle nicht die Ausgleichsreife im Sinne des § 19 VersAusglG. Selbst wenn die Zusage einer Betriebsrente für einen Geschäftsführer unter dem Vorbehalt stehe, dass bei nachhaltiger Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Gesellschaft diese kürzen oder widerrufen könne, seien die Anrechte bei der D. KG hinreichend verfestigt, da die Zusage nur bei einer erheblichen wirtschaftlichen Schieflage widerrufen oder beschränkt werden könne und dieses unternehmerische Risiko nicht zur Verfallbarkeit des Anrechts führe. Hinzu komme, dass zur Finanzierung der Pensionszusage eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen worden sei, die zur Sicherung im Insolvenzfall an die Beteiligten als Geschäftsführer verpfändet worden sei. Auch die Voraussetzungen eines vollständigen oder auch nur teilweisen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG lägen nicht vor. Die wirtschaftliche Situation der Beteiligten spreche nicht gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Ein Härtegrund könne zwar dann bestehen, wenn der Ausgleichsberechtigte über Vermögen verfüge, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert sei. Die Antragsgegnerin habe aber nicht substantiiert dargelegt, inwiefern der Antragsteller durch sein Vermögen uneingeschränkt abgesichert wäre. Nicht nachvollziehbar sei ferner, dass die Antragsgegnerin, die mietfrei in dem Haus in H. wohne und lediglich geringe Schulden von etwa 1200 € zum Ehezeitende habe, auf ihre ungekürzten Versorgungsanwartschaften dringend angewiesen sein solle. Keine Bedeutung komme auch dem Umstand zu, dass der Antragsteller bereits 1993 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, da die Versorgungsgemeinschaft zwischen den Beteiligten weiterhin Bestand gehabt habe. Eine deutliche Trennung in wirtschaftlicher Hinsicht sei von den Beteiligten nicht vollzogen worden. Bis 2002 seien beide noch gemeinsam steuerlich veranlagt gewesen. Durch ihre Tätigkeit als Geschäftsführer der gemeinsamen Firma D. KG habe eine finanzielle Verstrickung vorgelegen, man habe gemeinsame Kredite zusammen getilgt und regelmäßige Besprechungen zu verschiedenen Dingen, u.a. auch die Firma betreffend, geführt. Die Versorgungsgemeinschaft habe somit erst mit Stellung des Scheidungsantrags durch den Antragsteller geendet. Erst zu diesem Zeitpunkt hätten die Beteiligten eine wirtschaftliche Verselbständigung vollzogen, wie sich auch an der Vielzahl der geführten Zivilrechtsstreitigkeiten gezeigt habe. Schließlich führe auch der Altersunterschied der Beteiligten zu keiner anderen Bewertung. Die höheren Versorgungsanrechte der knapp 9 Jahre älteren Antragsgegnerin beruhten auf den Pensionszusagen vom 01.02.2000. Gegen den ihr am 27.11.2020 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit am 16.12.2020 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, die sie mit weiterem Schriftsatz vom 18.02.2021 begründet hat. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Lasten der Antragsgegnerin sei grob unbillig. Das Verhältnis der Ehezeit von 1984 bis 1993 trete mit 9 Jahren völlig in den Hintergrund der 17-jährigen Trennungszeit. Innerhalb der 9-jährigen Ehezeit hätten die Beteiligten Rentenanwartschaften in vergleichbarer Höhe erwirtschaftet. Soweit das Familiengericht anführe, dass die Antragsgegnerin nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs noch immer eine stattliche Rente beziehen werde, werde unterstellt, dass das Unternehmen der Antragsgegnerin die hohen Pensionszusagen stets werde erwirtschaften und bedienen können. Dies sei bis heute nur möglich, weil die Antragsgegnerin weiterhin unentgeltlich für das Unternehmen als Geschäftsführerin tätig sei. Das Amtsgericht folge auch zu Unrecht einseitig dem Vortrag des Antragstellers zu der Frage der Trennung. Diese sei 1993 erfolgt, seit dem hätten die Eheleute in getrennten Wohnungen gelebt, Versorgungsleistungen hätten nicht mehr stattgefunden. Die Ausnutzung wirtschaftlicher Vorteile wie etwa einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung führe nicht dazu, dass kein Getrenntleben vorliege. Eheliche Gemeinsamkeiten hätten nach der Trennung im Jahr 1993 nicht mehr bestanden. In der Zeit der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung hätten die Beteiligten ein Gehalt in gleicher Höhe erzielt. Neben der Änderung der Pensionszusage für die Antragsgegnerin sei im Jahr 2000 zudem die Pensionszusage für den Antragsteller geändert und die Berufsunfähigkeitsrente sei um 50 % erhöht worden. Aufgrund dessen habe er seit 2012 reichlich mehr Rente bekommen. Die Pension der Antragsgegnerin sei lediglich deswegen erhöht worden, weil sie durch ihre Tätigkeit in F. einen wesentlich längeren Arbeitstag gehabt habe. Als die Antragsgegnerin die D. KG übernommen habe, sei dies nur unter Einschaltung der Polizei, dem Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie des Einsatzes von Bodyguards möglich gewesen. Zwei von dem Antragsteller gegen die Antragsgegnerin erstattete Strafanzeigen seien ergebnislos von der Staatsanwaltschaft Mannheim geprüft worden. Auch habe der Antragsteller nach seinem Ausscheiden die Telefonnummern des Unternehmens gestohlen und er habe Lügen über die Antragsgegnerin und das Unternehmen verbreitet. Er habe ca. 50 % der Kunden durch Verleumdungen abgeworben. Er habe 13.000 € aus der Unternehmenskasse mitgenommen und nicht zurückgezahlt, Prozesse gegen die Antragsgegnerin wegen der Miete für das Bürogebäude und wegen seiner Abfindungsforderung in Höhe von 1 Mio. Euro sowie einen weiteren Prozess wegen seiner Berufsunfähigkeitsrente geführt. Im Zeitraum von November 2012 bis August 2016 habe er auf betrügerische Weise bereits eine Berufsunfähigkeitsrente von der Nürnberger erhalten. Seine Behauptung, dass die erhaltenen Zahlungen von ihm versteuert würden, habe sich nicht als richtig erwiesen. Den Missstand habe er bis heute nicht aufgeklärt. Eine grobe Unbilligkeit ergebe sich auch daraus, dass seine finanzielle Absicherung für das Alter im groben Missverhältnis stehe. Zwar hätten die Beteiligten im Anschluss an die Einleitung des Scheidungsverfahrens einen Tausch von Immobilienanteilen durchgeführt dahingehend, dass die Antragsgegnerin das von ihr bewohnte Wohnhaus, der Antragsteller hingegen das Bürogebäude erhalten habe. Der Antragsteller verfüge aber über weitere wesentlich werthaltigere Standbeine für seine Altersvorsoge. Drei seiner zusätzlichen Immobilien seien vermietet, er beziehe hieraus Einnahmen in nicht bekannter Höhe. Des Weiteren verfüge der Antragsteller über eigenes betriebliches Vermögen in Form einer Gesellschaft und seiner Tätigkeit als Gutachter. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass der Antragsteller auch über weitere Altersvorsorge in Form von Lebensversicherungen verfüge. Die Antragsgegnerin verfüge lediglich über ihr Wohnhaus. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 16.11.2020 (1 F 220/10 VA) dahingehend abzuändern, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt vor, zwischen den Beteiligten hätten signifikante wirtschaftliche Verflechtungen bestanden, die, unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt der Trennung, die Durchführung des Versorgungsausgleichs rechtfertigten. Die Eheleute hätten gemeinsam Immobilien erworben, teilweise in einer GbR. Die Immobilien seien durch notarielle Vereinbarung vom 23.12.2011 auseinandergesetzt worden. Während der Ehe hätten die Beteiligten gemeinsam diverse Firmen geführt, die zuletzt in der D. KG aufgegangen seien. Die damalige Kündigung sei vom Antragsteller ausgegangen. Die Behauptung, er habe mit Polizeigewalt aus der Firma gebracht werden müssen, sei falsch. Auch die weiteren Behauptungen der Antragsgegnerin, er habe der Firma Geld entwendet, Kunden abgeworben und die Telefonnummern gestohlen, sein unwahr. Dies gelte auch für die Behauptung der Antragsgegnerin, die Trennung sei 1993 erfolgt. Die Ehe habe sich zwar immer wieder in der Krise befunden, die Beteiligten hätten aber immer wieder daran gearbeitet, die Beziehung zu „reparieren“. In den Jahren 1998/1999 sei die Immobilie in H. renoviert worden. Diese Arbeiten seien vom Vater des Antragstellers überwacht worden. Die Räumung der Straße im Winter sei bis mindestens 2005 vom Antragsteller erfolgt. Noch in 2005 habe man Geburtstage, Ostern und Weihnachten gemeinsam verbracht. Die wirtschaftliche Verflechtung habe bis in das Jahr des Scheidungsantrags gedauert. Bis 2002 sei die gemeinsame steuerliche Veranlagung erfolgt. Es habe eine über den reinen Betrieb der Firmen hinausgehende wirtschaftliche Verflechtung bestanden. Die Behauptung der Antragsgegnerin, dass sie die Pensionszusagen nur durch ihre unentgeltliche Geschäftsführertätigkeit finanzieren könne, sei mit Nichtwissen zu bestreiten. Es bestünden auch Zweifel an der Richtigkeit der Aussage, da die Gesellschaft über Pensionsrückstellungen in Höhe von über 1.300.000 € verfüge. Die Antragsgegnerin habe des Weiteren die Rückversicherungen bei der Nürnberger Versicherung an die Gesellschaft auszahlen lassen. Zudem habe die Gesellschaft weit über 500.000 € vom Antragsteller erhalten. Die Behauptung der Antragsgegnerin, sie habe eine höhere Pension erhalten, da sie mehr gearbeitet habe, sei ebenfalls nicht zutreffend. Die von der Antragsgegnerin genannten Gerichtsverfahren stützten eher die Position des Antragstellers. Er sei aufgrund seiner Krebsoperation der Auffassung gewesen, ihm stünde ein Direktanspruch gegen die Nürnberger Versicherung zu, während die D. KG gemeint habe, die Nürnberger Versicherung müsse die Berufsunfähigkeitsrente an diese auszahlen, während sie dem Antragsteller gegenüber argumentiert habe, ihm stehe als ausgeschiedener Geschäftsführer keine Berufsunfähigkeitsrente zu. Die Gesellschaft habe damit versucht, sich an seiner Erkrankung zu bereichern. Auch der Vorhalt der vorgeblichen Nichtversteuerung sei falsch, dem Steuerberater sei lediglich an einem Punkt ein Rechenfehler unterlaufen. Auch sei er gegenüber der Antragsgegnerin nicht besser abgesichert. An Ansprüchen auf monatliche Zahlungen verfüge er nur über die Anwartschaften gegenüber der D. KG. Weitere Lebensversicherungen habe er nicht. Die zuletzt gehaltene Lebensversicherung bei der K. Lebensversicherung sei 2008 aufgelöst worden, was der Steuerberater zunächst übersehen habe. Auch die Versicherung bei der C. M. sei im Mai 2010 aufgelöst worden. Über Firmenvermögen verfüge er ebenso wie die Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist ferner der Auffassung, die Pfandrechte an den Leistungen der Rückdeckungsversicherungen seien durch die von der D. KG vorgenommenen Überweisungen auf andere Konten nicht erloschen. Die Auszahlung der Versicherungsleistungen sei vor Pfandreife erfolgt. Daher habe die Leistung auf ein Konto erfolgen müssen, auf das die D. KG und der berechtigte Geschäftsführer jeweils gemeinsamen Zugriff gehabt hätten. Jedenfalls bestehe eine Verpflichtung der D. KG, das eingezogene Geld mündelsicher anzulegen und gleichzeitig dem Pfandgläubiger das Pfandrecht zu bestellen. Soweit dies nicht geschehen sei, sei in der Entscheidung zum Versorgungsausgleich ein entsprechender Insolvenzschutz sicherzustellen. Insoweit könne der Ausgleichsberechtigte nicht auf ein weiteres Verfahren gegen den Versorgungsträger verwiesen werden. Die Antragsgegnerin und die D. KG berufen sich hinsichtlich des Einwands der Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG ergänzend auf die Ausführungen des von der D. KG beauftragten Rentenberaters in dessen Stellungnahmen vom 19.04.2023 sowie 29.09.2023. Hiernach sei aufgrund der langen Trennungsdauer eine „vollständige Inanspruchnahme aus dem Versorgungsausgleich“ grob unbillig. Denn nach dem Auszug des Antragstellers aus der gemeinsamen Wohnung im April 1993 habe zwischen den Ehegatten weder eine eheliche Lebensgemeinschaft noch eine Versorgungsgemeinschaft bestanden. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts genüge die gemeinsame steuerliche Veranlagung bis 2002 nicht für die Annahme einer Versorgungsgemeinschaft. Es habe insoweit lediglich eine Zweckgemeinschaft bestanden, zumal es aufgrund der unternehmerischen Verflechtung der beteiligten Ehegatten nicht möglich gewesen sei, von einem Tag auf den anderen eine vollständige Auflösung der bestehenden wirtschaftlichen Verflechtung vorzunehmen. Nach dem Wechsel der Rechtsform der Firma im Jahr 2002 habe eine gemeinsame steuerliche Veranlagung nicht mehr stattgefunden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei deshalb das Ende des versorgungsausgleichspflichtigen Zeitraums zu deklarieren. Die Pfandrechte aus den früheren Rückdeckungsversicherungen seien mit der vertragsgemäßen Auszahlung der Versicherungsleistungen erloschen. Eine Verpflichtung der D. KG zur nachträglichen Bestellung eines neuen Pfandrechts bestehe nicht. Erstmals in den Stellungnahmen der D. KG vom 23.07.2024 und der Antragsgegnerin vom 29.08.2024 wurde eingewandt, dass sich die Höhe des Verpflichtungsumfangs der D. KG aufgrund der laufenden Rentenzahlungen mindere und daher ein Werteverzehr im Sinne der Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigen sei. Der Senat hat mehrfach Hinweise erteilt und die Versorgungsträgerin D. KG zu Auskünften aufgefordert, zu deren Durchsetzung teilweise auch ein Zwangsgeld verhängt und vollstreckt werden musste. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach § 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang. Darüber hinaus ist die Beschwerde unbegründet. 1. Hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der DRV B.-W. wurden von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren keine konkreten Einwendungen gegen die Ermittlung des Ehezeitanteils und des vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswerts erhoben. Bedenken dagegen sind auch sonst nicht ersichtlich. Für die Entscheidung des Senats ist daher nach Maßgabe der vom Versorgungsträger im erstinstanzlichen Verfahren erteilten Auskunft ein Ausgleichswert von 1,5546 Entgeltpunkten zugrundezulegen und eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in diesem Punkt nicht veranlasst. 2. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin steht dem Ausgleich der beiderseitigen Anrechte bei der D. KG durch interne Teilung nach §§ 10 ff. VersAusglG eine fehlende Ausgleichsreife nicht entgegen (a.). Auch führt der nach Erteilung der Pensionszusagen erfolgte Rechtsformwechsel nicht zu einer abweichenden Bestimmung des Ehezeitanteils (b.). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Antragsgegnerin trotz Erreichens der für ihre Pensionszusage maßgeblichen Altersgrenze von 65 Jahren erst seit dem 01.07.2017 eine Pension bezieht (c.) und zwischenzeitlich beide Beteiligten in Rentenbezug sind (d.). Entgegen der erstinstanzlichen Regelung ist in der Beschlussformel jedes einzelne Anrecht isoliert von dem jeweils anderen zu teilen (e. und f.). Eine Zuordnung der Versicherungsleistungen aus den Rückdeckungsversicherungen zu den jeweiligen Ausgleichsbeträgen hat nicht zu erfolgen (g.). a. Gem. § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist. Die Regelung des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist nicht nur auf Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes anzuwenden, sondern auf sämtliche Versorgungszusagen, insbesondere auch auf vertragliche Vereinbarungen mit Verfallbarkeits- und Widerrufsklauseln (vgl. BTDrs. 16/11903, 55). Im Anwendungsbereich des BetrAVG richtet sich die Verfallbarkeit nach § 1 b BetrAVG. Ist das BetrAVG allerdings - wie vorliegend - nicht anwendbar, da es sich um Pensionszusagen für „beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer“ handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2019 – XII ZB 627/15 –, Rn. 19, juris), muss im Einzelfall anhand der für die Versorgungszusage einschlägigen Regelungen geprüft werden, ob das Anrecht nach Grund und Höhe hinreichend verfestigt ist (vgl. Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 19 VersAusglG (Stand: 23.11.2023), Rn. 16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Mai 2013 – 17 UF 308/12 –, Rn. 11, juris). Hiernach ist vorliegend von der Unverfallbarkeit beider Pensionszusagen auszugehen. Die zeitlichen Voraussetzungen nach Ziffer 2 des Nachtrags zur Pensionszusage vom 01.02.2000 sind in der Person beider Beteiligter erfüllt. Auch sonst liegen keine einzelvertraglichen Bestimmungen vor, die dazu führen könnten, die wechselseitigen Anrechte als verfallbar im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG anzusehen. Dies gilt auch im Hinblick auf die in den Pensionszusagen enthaltene Vorbehaltsklausel (vgl. MüKoBGB/Recknagel, 9. Aufl. 2022, VersAusglG § 19 Rn. 15). Denn atypische Verläufe wie Zahlungsschwierigkeiten des Versorgungsträgers oder ein Widerrufsvorbehalt bei schwerer Vertragsverletzung des Organmitglieds sind für die Verfallbarkeit grundsätzlich unerheblich (BeckOGK/Fricke, 1.2.2023, VersAusglG § 19 Rn. 28; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Juli 2017 – 15 UF 251/16 –, Rn. 51, juris). Allein die in bestimmten Härtefällen eröffnete Möglichkeit, die erteilte Versorgungszusage wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) oder nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kürzen oder aufheben zu können, rechtfertigt es nicht, das Anrecht wegen fehlender Verfestigung als nicht ausgleichsreif anzusehen. Andernfalls könnte die einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Versorgungszusage praktisch nie in den Wertausgleich bei der Scheidung einbezogen werden (BGH a.a.O., Rn. 20, juris). b. Der nach der Erteilung der Pensionszusagen erfolgte Rechtsformwechsel führt nicht zu einer abweichenden Bewertung des Ehezeitanteils der beiderseitigen Pensionsansprüche. Wird wie hier eine Kapitalgesellschaft (GmbH) in eine Personengesellschaft (KG) umgewandelt, führt dies grundsätzlich nicht zum Erlöschen der von der GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter- Geschäftsführer eingegangenen Pensionsverpflichtung. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich durch die Umwandlung Verpflichtung und Anspruch in einer Person vereinigen, was vorliegend aber nicht geschehen ist. Denn mit der Eintragung der Umwandlung sind die Verpflichtungen der D. Vertriebs-GmbH aus den Pensionszusagen auf die D. KG übergegangen (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Diese ist als selbstständiger Rechtsträger nicht identisch mit ihren Kommanditisten (vgl. BFH Urt. v. 22.6.1977 – I R 8/75, BeckRS1977, 22004089; Höfer/Veit/Verhuven, Betriebsrentenrecht, Bd. II, Kap. 45 Gesellschafter-Geschäftsführer von Personengesellschaften Rn. 38). Die Umwandlung von einer GmbH in eine GmbH & Co. KG kann aber Einfluss auf die Bewertung der Pensionszusagen haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit der Umwandlung ein Statuswechsel einhergegangen ist, d. h. ein Wechsel von der Unternehmer- zu einer Arbeitnehmerstellung. Ist die Zusage an eine Person erteilt, die ursprünglich Unternehmer war und später die beherrschende Stellung verloren hat, so kommen ab dem Statuswechsel die Vorschriften des BetrAVG zur Anwendung und die Unverfallbarkeitsfristen beginnen zu laufen (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 – XII ZB 455/13 –, Rn. 12, 13, juris). Für die in Arbeitnehmerstellung erworbene Anwartschaft ist dann entsprechend der Erdienensvorschrift des § 2 Abs. 1 BetrAVG die Zeit ab Beginn der Betriebszugehörigkeit maßgebend, soweit es sich um Arbeitnehmerzeiten handelt (MüKoBGB/Scholer, 9. Aufl. 2022, VersAusglG § 40 Rn. 15; Wick, Der Versorgungsausgleich, 5. Aufl., D. Bewertung der Versorgungsanrechte, Rn. 404, 475). Eine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Betriebsrentengesetzes liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch nicht vor, wenn Gesellschafter-Geschäftsführer allein oder zusammen mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern eine Beteiligungsmehrheit halten und nach der Verkehrsanschauung ihr eigenes Unternehmen leiten (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 – XII ZB 455/13 –, Rn. 9 m.w.N., juris). So liegt der Fall hier. Die Beteiligten waren zum Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusagen und ihrer Nachträge jeweils Gesellschafter-Geschäftsführer der D. Industriegeräte und Bürosysteme Vertriebs GmbH. Nach der Umwandlung in die D. KG wurden die Beteiligten Kommanditisten der D. KG und zugleich alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (D. Verwaltung-GmbH) und haben damit die Geschicke des Unternehmens geleitet. c. Der in den Auskünften der D. AG ausgewiesene Ehezeitanteil der Antragsgegnerin ändert sich auch nicht durch den späteren Beginn der Rentenzahlung. Nach §§ 41 Abs. 2, 40 Abs. 2 S. 1 VersAusglG kommt es für die Bewertung auf die Zeitdauer an, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann. Die Pensionszusagen sehen sowohl für den Antragsteller als auch für die Antragsgegnerin die Vollendung des 65. Lebensjahres als maßgebliche Altersgrenze vor. Mit Erreichen dieser Altersgrenze wurde der Anspruch der Antragsgegnerin aus der Pensionszusage vollständig erdient. Der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erdiente Anspruch, den die D. KG ihren Auskünften zugrunde gelegt hat, ist deshalb ungekürzt für die Ermittlung des Ehezeitanteils heranzuziehen. d. Der nachehezeitliche Rentenbezug beider Ehegatten hat keine Auswirkungen auf die Bewertung des Ehezeitanteils und des jeweiligen Ausgleichswerts. aa. Gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße. Das ist grundsätzlich diejenige Kennzahl, die in der Anwartschaftsphase des zu bewertenden Anrechts den individuellen Anwartschaftserwerb des Mitglieds verkörpert (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 − XII ZB 492/11, NJW-RR 2012, 1217 Rn 8; Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, 7. Aufl. 2020, VersAusglG § 5 Rn. 3; Hartmut Wick in: Wick, Der Versorgungsausgleich, 5. Auflage, D. Bewertung der Versorgungsanrechte, Rn. 236). Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung eines Anrechts grundsätzlich das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt zwar der nachehezeitliche Rentenbezug keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende tatsächliche Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG dar, weil er die auf das Ehezeitende bezogenen Bewertungsfaktoren nicht berührt und nicht zu einem Verzehr des individuell angesparten Deckungskapitals führt. Gleichwohl kann das Anrecht in solchen Fällen nicht mehr ungekürzt ausgeglichen werden, wenn der noch bestehende (versicherungsmathematische) Barwert unter den Barwert bei Eintritt in die Leistungsphase gesunken ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 – XII ZB 447/13 –, BGHZ 209, 32-52, Rn. 36 ff. 42; Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 5 VersAusglG (Stand: 23.11.2023), Rn. 50). Denn ist der Barwert der Versorgung - durch alterungsbedingte Entwicklung der biometrischen Rechnungsgrundlagen - niedriger als zum Ehezeitende, ist auf Seiten des Versorgungsträgers nur noch ein entsprechender Erfüllungsaufwand zu erwarten und nur dieser durch ein entsprechend geringeres Deckungskapital gesichert. Es kann dann nur noch dasjenige unter den Ehegatten geteilt werden, was als Deckungskapital vorhanden ist. Andernfalls käme es zu einer übermäßigen Inanspruchnahme des Versorgungsträgers, weil dieser bereits aus dem noch zu übertragenden Ehezeitanteil laufende Leistungen an den Ausgleichspflichtigen erbringen müsste, die sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs als überproportional zu dem bei ihm nur anteilig verbleibenden Anrecht darstellen würden, Erstattungs- oder Ausgleichsmechanismen jedoch außerhalb des § 30 VersAusglG nicht vorgesehen sind (BGH aaO Rn. 44, 45). Ebenso wenig kann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten aus dem reduziert verbliebenen Anrecht der auf das Ende der Ehezeit bemessene volle Ausgleichswert übertragen werden. Wenn ein solcher Ausgleich nicht zu Lasten des Versorgungsträgers ginge, hätte dies zur Folge, dass sich der zwischenzeitliche Rentenbezug aus dem noch ungekürzten Anrecht nach der Scheidung allein zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten auswirkt, indem sein Anrecht nicht nur um den ehezeitlichen Ausgleichswert, sondern zusätzlich um den vollen Barwertverlust während des zwischenzeitlichen Rentenbezuges gekürzt würde, was gegen den Halbteilungsgrundsatz verstieße (BGH aaO Rn. 51, 52). Ein „Werteverzehr“ nach den dargestellten Voraussetzungen kann bei allen Anrechten auftreten, bei denen der Versorgungsträger eine kostenneutrale Teilung anstrebt und daher als maßgebliche Bezugsgröße eine Stichtagsgröße gewählt hat, die den (kaufmännischen) Wert des zu übertragenden Teilanrechts zum Ende der Ehezeit widerspiegelt. Dies ist z.B. bei privaten kapitalgedeckten Anrechten der Fall, wenn die maßgebliche Bezugsgröße das Deckungskapital ist, oder bei betrieblichen Anrechten, bei denen die maßgebliche Bezugsgröße der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG (versicherungsmathematischer Barwert) ist. Ein „Werteverzehr“ im Sinne einer Minderung des dem Anrecht zugrundeliegenden Kapital- bzw. Vermögenswerts kommt hingegen nicht in Betracht bei Versorgungssystemen, bei denen der Versorgungsanspruch in ein Stammrecht (z.B. Rente, Entgeltpunkte, Versorgungspunkte o.Ä.) umgewandelt ist, das Teilungsgegenstand ist. Denn in diesen Fällen bleibt das Stammrecht in seinem Bestand auch dann unveränderlich, wenn aus ihm Leistungen fließen (Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, FamRZ 2012, 73). Dies gilt beispielsweise für Versorgungssysteme, bei denen die maßgebliche Bezugsgröße - wie hier - ein Rentenbetrag ist. Denn die Höhe der Monatsrente, die Teilungsgegenstand ist, ändert sich bei dieser Form der Versorgungszusage durch den Leistungsbezug nicht, weshalb das Problem des Werteverzehrs hier nicht auftritt (vgl. MüKoBGB/Recknagel, 9. Aufl. 2022, VersAusglG § 19 Rn. 30, 33 und BT- Drs. 19/26838, 14; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 – XII ZB 656/14 –, Rn. 25, juris, für eine Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; wohl a.A. Borth FamRZ 2016, 617, 620). Dementsprechend hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 12.05.2021 (BGBl. 2021, I 1085) zum 01.08.2021 durch die neu geschaffene Vorschrift des § 19 Abs. 2 Nr. 5 VersAusglG dem ausgleichsberechtigten Ehegatten für den Fall des nachehezeitlichen Leistungsbezugs ein Recht zur Wahl des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ausdrücklich (nur) für den Fall eingeräumt, dass sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit „der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat“ (siehe dazu auch BT-Drs. 19/26838, 13 f.). Vor diesem Hintergrund sind laufende Rentenzahlungen auch nicht vom Zahlungsverbot bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nach § 29 VersAusglG erfasst (vgl. BeckOGK/Fricke, 1.5.2023, VersAusglG § 29 Rn. 39 m.w.N.; MüKoBGB/Ackermann-Sprenger, 9. Aufl. 2022, VersAusglG § 29 Rn. 7; Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, 7. Aufl. 2020, VersAusglG § 29 Rn. 2). Der Versorgungsträger hat vielmehr – wie auch in § 30 VersAusglG berücksichtigt – entsprechend seiner Leistungspflicht während des Verfahrens fällige Leistungen an die ausgleichspflichtige Person in voller Höhe zu erbringen, weil diese sich nicht gemäß § 29 VersAusglG auf das Stammrecht (und damit den Ausgleichswert) auswirken. Zugleich schützt § 30 VersAusglG den Versorgungsträger, der bis zum Ablauf der gesetzlichen Übergangszeit (§ 30 Abs. 2 VersAusglG) von seiner Leistungspflicht gegenüber der ausgleichsberechtigten Person frei wird (Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth a.a.O. 73). Dass sich der kaufmännische Wert des Anrechts auch bei der Teilung eines es als maßgebliche Bezugsgröße in Abhängigkeit von der Situation im Einzelfall (z. B. Alter der Eheleute) ändern und dies für den Versorgungsträger mit Zusatzkosten oder Einsparungen verbunden sein kann, ist von ihm angesichts des gewählten Versorgungssystems, das als maßgebliche Bezugsgröße einen vorsieht, hinzunehmen (vgl. Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth a.a.O.) bb. Dies zugrunde gelegt stellt sich das Problem des sogenannten Werteverzehrs vorliegend nicht. Denn Teilungsgegenstand in Bezug auf die beiderseitigen Anrechte der Beteiligten sind nicht - zu einem bestimmten in der Vergangenheit liegenden Stichtag zu ermittelnde - Kapitalwerte. Maßgebliche Bezugsgröße für die auszugleichenden beiderseitigen Anrechte ist vielmehr ein - durch den Leistungsbezug nicht beeinflusster - . Denn der individuelle Anwartschaftserwerb wird in den jeweiligen Pensionszusagen nebst Nachträgen ausschließlich in Höhe eines fixen (nominalen) s bewertet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in Ziffer 3 der Nachträge zu den jeweiligen Pensionszusagen vorgesehenen Möglichkeit der Kapitalabfindung. Dadurch wird lediglich - unter bestimmten Voraussetzungen - für die Gesellschaft wie auch für die Geschäftsführer die Möglichkeit eröffnet, die Pensionsverpflichtung bzw. den entsprechenden Anspruch der Geschäftsführer durch Kapitalzahlung abzufinden. Die Leistungszusage der Gesellschaft und der damit korrespondierende Anspruch jedes Ehegatten als solcher ist jedoch auf Zahlung eines monatlichen s gerichtet. Dieser ist, wenn wie hier von der Abfindungsmöglichkeit nicht (wirksam) Gebrauch gemacht wurde und die Anrechte daher dem Versorgungsausgleich unterfallen, gemäß den voranstehenden Ausführungen auch Teilungsgegenstand. Diese Auslegung entspricht ersichtlich auch dem ursprünglichen Verständnis der D. KG, die im laufenden Verfahren im Rahmen der von ihr erteilten Auskünfte wiederholt eine Rententeilung beantragt hat. Soweit die D. KG erstmals im Schreiben vom 23.07.2024 einwendet, dass sich die Höhe ihres Verpflichtungsumfangs aus bereits laufenden Rentenleistungen mit zunehmendem Alter der Versorgungsbegünstigten mindere und insoweit ein „Werteverzehr“ im Sinne der Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigen sei, kann diesem Einwand aus den vorgenannten Gründen nicht gefolgt werden. Dabei ist die von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 29.08.2024 in Bezug genommene fiktive Berechnung des von der D. KG beauftragten Rentenberaters vom 19.04.2023, die der Senat im Hinblick auf die Prüfung eines etwaigen „Wertverzehrs“ erbeten hatte, von diesem ausdrücklich unter der „Annahme“ erfolgt, „dass die D. für den Ausgleich des von der jeweiligen ausgleichspflichtigen Person in der Ehezeit erworbenen Anrechts die Halbteilung mittels Kapitalwertteilung vornehmen wird“. Hierzu hat die D. KG in ihrem Schreiben vom 29.09.2023 jedoch wiederum durch ihren Rentenberater auf die Nachfrage des Senats ausdrücklich auf die „zulässigerweise vom Versorgungsträger beantragte(n) Rententeilung“ hingewiesen. cc. Der Umstand, dass es sich um Pensionszusagen einer GmbH an ihre (beherrschende) Gesellschafter-Geschäftsführer handelt, führt zu keiner anderen Bewertung hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsgröße. Denn es entspricht der ganz überwiegenden Auffassung, dass die in Unternehmereigenschaft gewährten Direktzusagen nicht der Bewertungsregel des § 45 Abs. 1 VersAusglG unterfallen, sondern der allgemeinen Regel des § 5 Abs. 1 VersAusglG, so dass bei der Zusage einer Rentenleistung – wie hier – diese als Bezugsgröße anzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2020 – XII ZB 363/19 –, Rn. 16 m.w.N., juris). e. Das Familiengericht hat die von dem Versorgungsträger in der erstinstanzlichen Auskunft vorgeschlagene Verrechnung in der Entscheidungsformel umgesetzt. Dies ist nicht möglich. Die Verrechnung beiderseitiger Anrechte ist nach § 10 Abs. 2 VersAusglG ausschließlich Sache der Versorgungsträger. Anders als nach dem früheren bis 31.08.2009 geltenden Recht erfolgt die Verrechnung also nicht bereits in der gerichtlichen Teilungsentscheidung (vgl. Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 10 VersAusglG (Stand: 15.11.2022), Rn. 81; Norpoth/Sasse in: Erman BGB, Kommentar, 16./17. Auflage 2020/2023, § 10 Interne Teilung, Rn. 5). In der Beschlussformel ist damit jedes einzelne Anrecht isoliert von dem jeweils anderen zu teilen. f. Nach den eingeholten Auskünften beläuft sich der Ehezeitanteil des Anrechts des Antragstellers bei der D. KG auf 2466,86 € monatlich und der Ehezeitanteil des Anrechts der Antragsgegnerin auf 7030,52 € monatlich. Der Ausgleich ist deshalb hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers im Wege der internen Teilung durch Übertragung eines Anrechts i.H.v. 1243,43 € monatlich zugunsten der Antragsgegnerin, und hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin im Wege der internen Teilung durch Übertragung eines Anrechts i.H.v. 3515,26 € monatlich, jeweils bezogen auf das Ehezeitende (31.08.2010), durchzuführen. g. Eine Zuordnung der Versicherungsleistungen aus den Rückdeckungsversicherungen zu den jeweiligen Ausgleichsbeträgen hat nicht zu erfolgen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG muss die interne Teilung eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies setzt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG insbesondere voraus, dass im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird. Ist die auszugleichende Versorgung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers über eine Lebensversicherung rückgedeckt, ist dem ausgleichsberechtigten Ehegatten daher im Rahmen der internen Teilung eine entsprechende Sicherung zu verschaffen (vgl. BT-Drucks 16/10144 S. 56). Diesem Erfordernis kann genügt werden, wenn das Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung in entsprechender Höhe dem Ausgleichswert zugeordnet wird. Das Gericht hat einen entsprechenden Ausspruch in seine Beschlussformel aufzunehmen, wenn dies nicht schon in einer Teilungsordnung bestimmt ist (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 446a). Liegt bezüglich der Rückdeckungssumme darüber hinaus eine Verpfändungsvereinbarung der Gesellschaft mit dem Ausgleichspflichtigen vor, entspricht es den Anforderungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG, wenn auch das gewährte Pfandrecht in Höhe des Ausgleichswerts dem Ausgleichsberechtigten - insbesondere für den Fall der Insolvenz des Versorgungsträgers - zugeordnet wird (BGH, Beschluss vom 11. September 2019 – XII ZB 627/15 –, Rn. 36 f., juris;; BGH, Beschluss vom 15. Juli 2020 – XII ZB 363/19 –, Rn. 18, juris; BGH, Beschluss vom 23. März 2022 – XII ZB 337/21 –, Rn. 17, juris). Vorliegend bestanden zwar für beide Pensionszusagen Rückdeckungsversicherungen bei der Nürnberger Versicherung. In den Pensionszusagen ist zudem unter Ziffer 6 eine Verpfändungsvereinbarung enthalten, wonach zur Sicherung im Insolvenzfall der jeweiligen Versorgungsansprüche aus der Pensionszusage die Erlebensfall- und Berufsunfähigkeitsleistungen dieser Versicherungen an den jeweiligen Geschäftsführer verpfändet wurden. Allerdings wurden die Leistungen aus beiden Rückdeckungsversicherungen bereits an die D. KG ausgezahlt, und zwar i.H.v. 369.164,89 € betreffend die Pensionszusage an die Antragsgegnerin (Vertrag …) auf ein Konto der D. KG bei der F. ...kasse und i.H.v. 250.215,91 € betreffend die Pensionszusage an den Antragsteller (Vertrag …) auf ein Konto der D. KG bei der Volksbank K. Die D. KG hat das jeweilige Guthaben auf den genannten Konten durch Umbuchungen am 12.08.2019, 01.10.2019 und 22.12.2023 (s.o.) auf andere Konten bei der VoBa W. bzw. ...kasse RNN übertragen. Dies ergibt sich aus den von der D. KG aufgrund des Zwangsgeldbeschlusses vom 30.11.2023 zuletzt vorgelegten Kontobelegen. Soweit die D. KG in diesem Zusammenhang einwendet, sie habe bereits seit Ende 2022 vorgetragen, die Versicherungsleistungen nach deren Auszahlung anderweitig angelegt zu haben, waren ihre diesbezüglichen Angaben nicht eindeutig, nachdem sie zugleich angegeben hatte, die ausgezahlten Beträge gehörten zu ihrem „Umlaufvermögen“. Erst durch die vom Senat auferlegte Auskunft in ihrem Schreiben vom 26.02.2024 wurde die tatsächliche Weiteranlage der Versicherungsleistungen konkretisiert und nachgewiesen. Demnach ist das jeweilige Pfandrecht erloschen (MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 1288 Rn. 3; BeckOGK/Henn, 1.10.2023, BGB § 1288 Rn. 4), so dass eine in der Beschlussformel der Versorgungsausgleichsentscheidung auszusprechende Zuordnung des Pfandrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus der Rückdeckungsversicherung nicht mehr möglich ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von dem Antragsteller zitierten Beschluss des OLG Stuttgart vom 28.07.2017, Az. 15 UF 251/16 (FamRZ 2017, 1923), da die für das auszugleichende Anrecht abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen im dortigen Fall - anders als hier - zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht bereits ausgezahlt und die Versicherungsleistungen durch den Versorgungsträger nicht anderweitig angelegt waren. Zwar kommen entsprechende Ansprüche der Beteiligten gegen die D. KG auf Einräumung eines neuen Pfandrechts in Betracht (vgl. etwa BeckOK BGB/Schärtl, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 1288 Rn. 5.2). Darüber ist allerdings nicht im Versorgungsausgleichsverfahren zu entscheiden, da das Pfandrecht nicht Teilungsgegenstand des Versorgungsausgleichs ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2020 – XII ZB 363/19 –, Rn. 19, juris). 3. Der Versorgungsausgleich ist nicht nach Maßgabe von § 27 VersAusglG zu beschränken oder gar auszuschließen. a. Nach § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nach Absatz 2 der Vorschrift nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Eine unbillige Härte i.S. des § 27 VersAusglG liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2007 – XII ZB 107/04 –, Rn. 11, juris). Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. Die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2006 – XII ZB 2/02 –, Rn. 12, juris; BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - XII ZB 172/08 -, Rn. 16, juris). b. Die festgestellten Umstände rechtfertigen einen (Teil-)Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht. aa. Die lange Trennungsdauer rechtfertigt vorliegend einen (Teil-)Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht. Zwar ist von einer langen Trennungszeit auszugehen, es fehlt aber an einer wirtschaftlichen Verselbständigung während der Trennungszeit. (1.) Allerdings ist gemäß Vortrag der Antragsgegnerin von einer Trennung der Eheleute im Sinne des § 1567 BGB bereits seit dem Auszug des Antragstellers im Mai 1993 auszugehen. Seit diesem Zeitpunkt leben die Beteiligten unstreitig in unterschiedlichen Wohnungen und haben getrennte Haushalte geführt. Dass sich die Eheleute auch nach diesem Zeitpunkt nach den Angaben des Antragstellers regelmäßig - unter anderem zu Weihnachten bzw. ein- bis zweimal im Monat außerhalb der Wohnung - getroffen haben, um Dinge unter anderem auch die gemeinsame Firma betreffend zu besprechen, steht einer Trennung nicht entgegen, weil hierdurch keine häusliche Gemeinschaft begründet worden ist (vgl. BeckOGK/S. Kappler, 1.8.2021, BGB § 1567 Rn. 27). Auch die fortgesetzte gemeinsame Erwerbstätigkeit hindert – gleich ob innerhalb oder außerhalb der ehelichen Wohnung – die Annahme eines Getrenntlebens nicht (vgl. Kappler, in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 1567 Rn. 16). Nach den Angaben der Eheleute in der persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute ihre bisherige in häuslicher Gemeinschaft erkennbare Lebensgemeinschaft in einer anderen Form des ehelichen „Zusammenlebens“ ohne dauerhaften gemeinsamen räumlichen Mittelpunkt fortgesetzt haben. Umgekehrt spricht die durchgehend praktizierte Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft für den fortlaufenden Trennungswillen (vgl. Johannsen/Henrich/Althammer/Kappler, 7. Aufl. 2020, BGB § 1567 Rn. 16, 17). Somit haben die Beteiligten etwa 17 Jahre und damit ca. 2/3 der gesamten Ehezeit von 25 1/2 Jahren getrennt voneinander gelebt. Es ist daher grundsätzlich von einer langen Trennungszeit auszugehen (vgl. BeckOGK/Maaß, 1.11.2022, VersAusglG § 27 Rn. 58. mit weiteren Beispielen). (2.) Eine lange Trennungszeit kann Anlass dazu geben, einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02, Rn. 11). Maßgebliches Datum für den Ausgleich ist nach § 3 Abs. 1 VersAusglG der Zeitpunkt, in dem der Scheidungsantrag zugestellt worden ist. Regelmäßig unterfallen deshalb auch Anwartschaften dem Versorgungsausgleich, die die Eheleute während der Trennungszeit erworben haben, bevor die Voraussetzungen der Scheidung eingetreten sind. Daraus lässt sich aber nicht entnehmen, dass der Versorgungsausgleich unabhängig von der Trennungszeit durchzuführen ist. Denn die gesetzliche Regelung knüpft das Ende der für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Ehezeit lediglich aus Zweckmäßigkeitserwägungen an die Zustellung des Scheidungsantrags. Insbesondere wollte der Gesetzgeber dem Ausgleichsverpflichteten die Möglichkeit nehmen, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren. Für die Dauer der Trennung lässt sich dabei kein allgemeiner Maßstab anlegen. Sie wird umso eher zur Anwendung der Härteklausel führen, je länger sie im Verhältnis zum tatsächlichen Zusammenleben gewährt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 -, juris, Rn. 16, juris; OLG Stuttgart Beschluss vom 22. Juli 2013 – 15 UF 68/13, BeckRS 2014, 12000; OLG Hamm, Beschluss vom 02. September 2005 - 11 UF 101/05 -, juris, Rn. 16). Allerdings hat der Umstand einer langen Trennungszeit nicht zwingend eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs zur Folge. Auch insoweit verbietet sich im Rahmen der Billigkeitsabwägung eine schematische Betrachtungsweise, vielmehr muss sich die grobe Unbilligkeit wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG auch im Fall einer langen Trennungszeit im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (s.o.). Hinzutreten muss grundsätzlich eine wirtschaftliche Verselbständigung der Ehegatten, die bei einer fortbestehenden wirtschaftlichen Verflechtung fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 02. Februar 2011 − XII ZB 133/08, NJW-RR 2011, 793, beck-online; OLG Koblenz, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 11 UF 849/14; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl. Kap. 6 Rn. 36, BeckOGK/Maaß, 1.11.2022, VersAusglG § 27 Rn. 60; Holzwarth, in: Johannsen/Henrich/Althammer, FamR, 7. Aufl. 2020, § 27 Rn. 37). So liegt der Fall hier. Die Eheleute sind vorliegend letztlich bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags wirtschaftlich verbunden gewesen. Unstreitig haben sich die Eheleute auch nach dem Auszug des Antragstellers noch bis einschließlich 2002 gemeinsam steuerlich veranlagen lassen, was für sich genommen bereits zu einer wirtschaftlichen Verflechtung geführt hat (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kap. 6 Rn. 36; Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 27 VersAusglG (Stand: 23.11.2023), Rn. 41; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. September 2013 – 3 UF 46/13 –, Rn. 10, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Mai 2016 – 2 UF 25/14 – , Rn. 10, juris). Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin bis 2008 mit ihrem von der gemeinsamen Firma - und damit auch von dem bis Juni 2010 ebenfalls geschäftsführenden Antragsteller - gewährten höherem Gehalt die Kreditverbindlichkeiten für die gemeinsam gehaltenen privaten und betrieblichen Immobilien zurückgeführt hat, während sie selbst im Übrigen kostenfrei in dem vormals ehegemeinsamen und - bis zur Vermögensauseinandersetzung - im Miteigentum der Eheleute stehendem Haus in H. gewohnt hat. Auch nach dem Jahr 2008 haben die Eheleute gemeinsam gewirtschaftet, indem sie die Immobilie Ch. Straße in M. gemeinsam vermietet haben. Damit haben die Eheleute - über die gemeinsam beschlossene Gehaltserhöhung der Antragsgegnerin hinaus - die ehegemeinsamen Darlehen letztlich gemeinsam zurückgeführt und eine gemeinsame Vermögensbildung betrieben, die erst mit der im Jahr 2011 erfolgten Vermögensauseinandersetzung ein Ende fand. Die nach räumlicher Trennung fortgesetzte gemeinsame Vermögensbildung steht der Annahme einer wirtschaftlichen Verselbständigung und damit der Annahme einer groben Unbilligkeit im Sinne des § 27 VersAusglG allein unter Hinweis auf eine lange Trennungszeit entgegen (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl. Kap. 6 Rn. 36; OLG Koblenz, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 11 UF 849/14 –, Rn. 36, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 2 UF 50/14 –, Rn. 11, juris) bb. Eine grobe Unbilligkeit im Sinne vom § 27 VersAusglG ergibt sich auch nicht aufgrund des Altersunterschieds zwischen den Beteiligten. Zwar kann eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs bei so genannten phasenverschobenen Ehen in Betracht kommen. Gemeint sind damit Ehen, bei denen ein Ehegatte während der Ehezeit noch berufstätig war, während der andere bereits das Rentenalter erreicht hatte und deshalb keine Rentenanrechte mehr erwerben konnte. In solchen Konstellationen kann die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einer Benachteiligung des jüngeren Ehegatten führen, wenn dieser nur aufgrund des Altersunterschieds während der gesamten Ehezeit Rentenanwartschaften aufbaut, während der andere Ehegatte bereits Rente bezieht (vgl. Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK- BGB, 10. Aufl., § 27 VersAusglG (Stand: 23.11.2023), Rn. 25; BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 – XII ZB 14/03 –, Rn. 16, juris). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Die Antragsgegnerin ist vor allem im Hinblick auf die - damals gemeinsam beschlossene - Erhöhung der ihr gewährten Pensionszusage ausgleichspflichtig. Da der Antragsteller erst zum 30.06.2010 kurz vor gesetzlichem Ehezeitende aus der Firma ausgeschieden ist, wurden dessen insoweit erworbene Anrechte ebenso berücksichtigt wie diejenigen der Antragsgegnerin. cc.Schließlich kann auch aus der Gegenüberstellung der wirtschaftlichen Situation der Beteiligten eine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs nicht hergeleitet werden. Dabei kommt ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs zwar in Betracht, wenn zwischen den Eheleuten ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht besteht. Für eine Einschränkung des Versorgungsausgleichs reicht es aber nicht aus, dass ein Ehegatte aufgrund des Versorgungsausgleichs besser da stehen würde als der andere. Auch genügt es nicht, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinem Einkommen und Vermögen bestreiten kann, also auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist. Es muss vielmehr eine imparitätische Versorgungslage vorliegen, was erst dann anzunehmen ist, wenn der Ausgleichsberechtigte über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist und der Ausgleichspflichtige auf die von ihm erworbenen Anrechte zur Sicherung seines Unterhalts im Alter oder im Fall der Erwerbsminderung dringend angewiesen ist (vgl. Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 27 VersAusglG (Stand: 15.11.2022), Rn. 75, 77 ff.). Beides ist nicht ersichtlich und von der Antragsgegnerin, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2013 – XII ZB 172/08 –, Rn. 16, juris) in weiten Teilen auch nicht ausreichend dargelegt. Zu Recht hat das Amtsgericht in diesem Zusammenhang zunächst darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Antragsteller trotz der von ihm vorgetragenen Schulden durch sein Vermögen ausreichend abgesichert wäre. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts wird zur Meidung von Wiederholungen verwiesen. Weitergehend ist auch für den Senat nicht plausibel gemacht, weshalb die Antragsgegnerin, die mietfrei in dem Haus in H. wohnt und lediglich geringe Schulden zum Ehezeitende hatte, auf ihre ungekürzten Versorgungsanwartschaften dringend angewiesen sein soll. Auch nach Kürzung ihres Unternehmeranrechts stehen der Antragsgegnerin allein hieraus 5387,55 € an Pension zu. Dass diese nicht werthaltig sein soll, wurde von der Antragsgegnerin ohne nähere Darlegungen behauptet. Weshalb die wechselseitigen Pensionszusagen trotz hoher Pensionsrückstellungen und abgeschlossener Rückdeckungsversicherungen nicht auch weiterhin realisierbar sein sollen, wurde ebenfalls nicht plausibel dargelegt. dd. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten vorgeblich begangenen Verfehlungen des Antragstellers (Übernahme der Firma durch die Antragsgegnerin unter Einschaltung der Polizei, Entwendung von Geld durch den Antragsteller, Stehlen von Telefonnummern und Verbreiten von Lügen durch den Antragsteller) wurden von diesem bestritten. Die Folgen der Nichterweislichkeit hat - wie bereits ausgeführt - die Antragsgegnerin zu tragen. Der Umstand, dass der Antragsteller mit der Firma der Antragsgegnerin Rechtsstreitigkeiten vor den Zivilgerichten geführt hat, um behauptete Ansprüche durchzusetzen, führt für sich genommen ebenfalls nicht zu einer groben Unbilligkeit, da es dem Antragsteller unbenommen bleibt, zur Wahrung seiner Rechte den Rechtsweg zu beschreiten. ee. Auch der Umstand, dass der Antragsteller sich zwei Rentenversicherungen hat auszahlen lassen, ändert an dem gefundenen Ergebnis nichts. Dafür, dass der Antragsteller die genannten Rentenversicherungen ohne vernünftigen Grund kurz vor Zustellung des Scheidungsantrags in der Absicht gekündet hat, die Anrechte dem Versorgungsausgleich zu entziehen, ergeben sich keine Anhaltspunkte (vgl. Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 27 VersAusglG (Stand: 23.11.2023), Rn. 119 ff.). 4. Der Senat kann nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden. Den Beteiligten wurde rechtliches Gehör gewährt. Von einer mündlichen Erörterung sind keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 150 Abs. 1, 3 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren erfolgt nach Maßgabe der §§ 40, 50 FamGKG. Das Nettoeinkommen beider Eheleute in drei Monaten betrug zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens 21.000 € (As. I/241 ES). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind drei Anrechte, sodass sich für das Beschwerdeverfahren ein Verfahrenswert i.H.v. 6300 €. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG ist nicht veranlasst. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der D. KG stellt sich die im Schriftsatz vom 29.08.2024 aufgeworfene Frage, ob bei Unternehmensversorgungen „analog zu der Vorgehensweise bei den öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskassen“ der Ausgleichswert ausgehend vom hälftigen Ehezeitanteil als Kapitalwert nach den biometrischen Daten der ausgleichsberechtigten Person in einen Rentenbetrag umgerechnet werden darf, schon deshalb nicht, weil maßgebliche Bezugsgröße für die zu teilenden Anrechte vorliegend ein Rentenbetrag ist, so dass es einer „Umrechnung“ nicht bedarf. Im Übrigen orientiert sich die Entscheidung des Senats, soweit darin ein Werteverzehr aufgrund der maßgeblichen Bezugsgröße verneint wird, an der Rechtsprechung des BGH und der herrschenden Meinung in der Literatur. Abweichende obergerichtliche Entscheidungen sind nicht ersichtlich.