Beschluss
17 UF 308/12
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
1mal zitiert
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Pensionszusage eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers unterfällt nicht dem BetrAVG und kann wegen fehlender Hinreichender Verfestigung nach § 19 Abs.2 Nr.1 VersAusglG vom unmittelbaren Versorgungsausgleich ausgenommen werden.
• Fehlende Ausgleichsreife eines Anrechts führt dazu, dass der Anspruch nach der Scheidung nur schuldrechtlich (Wertausgleich) geltend gemacht werden kann; der familiengerichtliche Tenor ist dementsprechend anzupassen.
• Wenn Anrechte im Tenor vom Versorgungsausgleich ausgenommen bleiben sollen, ist es zur Klarstellung geboten, den Vorbehalt auch im Tenor auszuweisen.
Entscheidungsgründe
Pensionszusage beherrschender Gesellschafter: Ausgleichsreife fehlt, Wertausgleich vorbehalten • Eine Pensionszusage eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers unterfällt nicht dem BetrAVG und kann wegen fehlender Hinreichender Verfestigung nach § 19 Abs.2 Nr.1 VersAusglG vom unmittelbaren Versorgungsausgleich ausgenommen werden. • Fehlende Ausgleichsreife eines Anrechts führt dazu, dass der Anspruch nach der Scheidung nur schuldrechtlich (Wertausgleich) geltend gemacht werden kann; der familiengerichtliche Tenor ist dementsprechend anzupassen. • Wenn Anrechte im Tenor vom Versorgungsausgleich ausgenommen bleiben sollen, ist es zur Klarstellung geboten, den Vorbehalt auch im Tenor auszuweisen. Die Parteien sind geschiedene Ehegatten. Im Scheidungsverfahren regelte das Familiengericht den Versorgungsausgleich und ordnete eine interne Teilung eines Anrechts des Antragstellers bei der Allianz Lebensversicherungs-AG zu Gunsten der Antragsgegnerin an. Weiterhin stellte das Gericht fest, dass zwei weitere Direktversicherungen des Antragstellers von der Ausgleichsbeteiligung ausgeschlossen werden, weil die Ehegatten vereinbart hätten, diese den Kindern zukommen zu lassen. Die Allianz Lebensversicherungs-AG und die Antragsgegnerin legten jeweils Beschwerde ein. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Pensionszusage des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers dem BetrAVG unterliegt und ob das dortige Anrecht ausgleichsreif ist sowie die richtige Benennung des Versorgungsträgers und der Ausschluss der beiden Direktversicherungen. • Statthaftigkeit der Beschwerden nach § 58 Abs.1 FamFG; form- und fristgerecht eingelegt. • Bei der Pensionszusage des Antragstellers handelt es sich um die Versorgung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers (100% Anteil). Nach § 17 BetrAVG gilt das BetrAVG nicht, wenn der Beschäftigte ein beherrschender Gesellschafter ist; damit greifen die Unverfallbarkeitsvorschriften des BetrAVG (§ 1b BetrAVG) nicht automatisch. • Gemäß § 19 Abs.1 und Abs.2 Nr.1 VersAusglG fehlt einem Anrecht die Ausgleichsreife, wenn es dem Grunde und der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist; Verfallbarkeitsklauseln und Widerrufsvorbehalte in der Pensionszusage sprechen gegen eine solche Verfestigung. • Konkrete Bestimmungen der Pensionszusage (Anwartschaftsverfall vor Vollendung des 50. Lebensjahres, Hinterbliebenenrente mit Modifikationen) zeigen, dass das Anrecht noch nicht ausgleichsreif ist; daher ist nur ein schuldrechtlicher Wertausgleich nach §§ 20-26 VersAusglG möglich. • Folge: Der familiengerichtliche Tenor war dahingehend abzuändern, dass der unmittelbare Versorgungsausgleich nicht stattfindet und Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten bleiben; die fehlerhafte Benennung des Versorgungsträgers in der Begründung (Allianz statt M. Werkzeug-Schleiftechnik GmbH) ist unbeachtlich für die Frage der Ausgleichsreife. • Zu Recht stellte das Oberlandesgericht zudem fest, dass die beiden Direktversicherungen nach dem Willen der Ehegatten vom Versorgungsausgleich ausgenommen sind und diese Regelung im Tenor zu berichtigen war. Der Senat hat die Beschwerden der Allianz Lebensversicherungs-AG und der Antragsgegnerin teilweise stattgegeben und den Tenor des familiengerichtlichen Beschlusses insoweit abgeändert, dass hinsichtlich des Anrechts aus der Pensionszusage der M. Werkzeug-Schleiftechnik GmbH Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten bleiben. Begründung: Die Pensionszusage eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers unterliegt nicht dem BetrAVG (§ 17 BetrAVG) und die Anwartschaft ist wegen vertraglicher Verfallbarkeitsregelungen noch nicht hinreichend verfestigt (§ 19 Abs.1, Abs.2 Nr.1 VersAusglG), sodass ein unmittelbarer Versorgungsausgleich ausscheidet und nur ein schuldrechtlicher Wertausgleich in Betracht kommt. Der Tenor wurde daher angepasst und klargestellt, dass der Wertausgleich nach der Scheidung weiterhin besteht; die Kostenregelung und der Beschwerdewert wurden vom Senat festgesetzt.