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Urteil

XII ZB 656/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Anschlussrechtsbeschwerde nach § 73 FamFG ist zulässig und kann sich auch gegen den Scheidungsausspruch richten, wenn der Gegenpartei eine Rechtsbeschwerde gegen eine Verbundentscheidung eingelegt hat. • Eine erneute persönliche Anhörung der Ehefrau war nicht erforderlich, nachdem der Ehemann seinen Scheidungsantrag zurückgenommen hatte und keine Anhaltspunkte für ein Zurückziehen des Scheidungswillens der Ehefrau vorlagen. • Bei einem laufenden Rentenbezug kann der Kapitalwert zum Zeitpunkt der Entscheidung relevant sein; entscheidend ist jedoch die rechtliche Qualifikation des Anrechts, weil bei beamtenähnlichen Zusagen der Rentenbetrag (Leistungsgröße) und nicht ohne Weiteres der Kapitalwert der maßgebliche Teilungsgegenstand ist. • Das Oberlandesgericht hat unzureichend festgestellt, ob das betriebliche Anrecht beamtenrechtlichen Grundsätzen entspricht; deshalb ist zur Klärung der maßgeblichen Bezugsgröße (Rentenbetrag oder Kapitalwert) die Sache zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Versorgungsausgleich: Klärung der Bezugsgröße bei beamtenrechtsähnlicher Betriebszusage • Eine Anschlussrechtsbeschwerde nach § 73 FamFG ist zulässig und kann sich auch gegen den Scheidungsausspruch richten, wenn der Gegenpartei eine Rechtsbeschwerde gegen eine Verbundentscheidung eingelegt hat. • Eine erneute persönliche Anhörung der Ehefrau war nicht erforderlich, nachdem der Ehemann seinen Scheidungsantrag zurückgenommen hatte und keine Anhaltspunkte für ein Zurückziehen des Scheidungswillens der Ehefrau vorlagen. • Bei einem laufenden Rentenbezug kann der Kapitalwert zum Zeitpunkt der Entscheidung relevant sein; entscheidend ist jedoch die rechtliche Qualifikation des Anrechts, weil bei beamtenähnlichen Zusagen der Rentenbetrag (Leistungsgröße) und nicht ohne Weiteres der Kapitalwert der maßgebliche Teilungsgegenstand ist. • Das Oberlandesgericht hat unzureichend festgestellt, ob das betriebliche Anrecht beamtenrechtlichen Grundsätzen entspricht; deshalb ist zur Klärung der maßgeblichen Bezugsgröße (Rentenbetrag oder Kapitalwert) die Sache zurückzuverweisen. Die Ehe wurde 1982 geschlossen und die Parteien lebten seit Januar 2003 getrennt. Die Ehefrau beantragte die Scheidung; der Ehemann zog seinen eigenen Scheidungsantrag später zurück. Zum Ende der Ehe bestanden bei dem Ehemann Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, beim Landtag NRW (geringer Betrag) und eine Direktzusage der NRW.BANK mit ursprünglich hohem Kapitalwert. Die Ehefrau als Landesbeamtin erwarb ein Anrecht, das extern geteilt werden sollte. Das Familiengericht regelte den Versorgungsausgleich und teilte das bei der NRW.BANK bestehende Anrecht intern zugunsten der Ehefrau. Die Parteien und die NRW.BANK stellten unterschiedliche Kapitalwerte bzw. Ausgleichswerte für das Anrecht dar; die Berechnung änderte sich wegen laufender Rentenzahlung und unterschiedlichen Stichtagen. Beide Ehegatten legten Rechtsbeschwerden gegen die Regelung zum Versorgungsausgleich ein, das Oberlandesgericht passte den Ausgleichswert an; der BGH wurde angerufen. • Zulässigkeit: Die Anschlussrechtsbeschwerde des Ehemanns ist nach § 73 FamFG zulässig; der Rechtsmittelgegner kann sich mit dem Anschlussrechtsmittel auch gegen den Scheidungsausspruch wenden. • Keine erneute Anhörung: Nach § 113 Abs.1 FamFG i.V.m. § 128 FamFG war keine erneute persönliche Anhörung der Ehefrau erforderlich, weil sie bereits mündlich angehört worden war, an ihrem Scheidungsbegehren festhielt und keine Scheidungshinderungsgründe nach § 1568 BGB erkennbar sind. • Fehlerhafte Sachaufklärung zum Ausgleichsgegenstand: Das Oberlandesgericht hat nicht hinreichend festgestellt, ob das bei der NRW.BANK zugesagte Anrecht beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen entspricht; hiervon hängt ab, ob der Teilungsgegenstand als Rentenbetrag oder als Kapitalwert zu bemessen ist (§ 5 Abs.1 VersAusglG, § 44 VersAusglG, § 45 VersAusglG). • Rechtsfolge unklarer Sachverhaltsfeststellung: Ist die Zusage beamtenrechtsähnlich, ist der Ehezeitanteil nach der für das System maßgeblichen Bezugsgröße (Rentenbetrag) zeitratierlich zu berechnen; steht dies nicht fest, ist eine neue Versorgungsauskunft und erneute Entscheidung erforderlich. • Berücksichtigung nachehelicher Veränderungen: Laufender Rentenbezug nach Ehezeitende kann den Kapitalwert mindern; eine pauschale Berücksichtigung von Änderungen des Rechnungszinses als Ausgleich für laufende Bezüge ist rechtlich nicht ohne Differenzierung tragfähig. • Kosten und Teilungskosten: Bei erneuter Entscheidung ist auch die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten der NRW.BANK zu prüfen (zuvor veranschlagte 2.695 €). Die Anschlussrechtsbeschwerde des Ehemanns gegen den Scheidungsausspruch wurde zurückgewiesen; insoweit hat der Ehemann nicht obsiegt. Die Rechtsbeschwerden beider Ehegatten gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich sind jedoch teilweise begründet: Der BGH hat den angefochtenen Beschluss insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, insbesondere zur Klärung, ob die zugesagte Betriebsversorgung der NRW.BANK beamtenrechtsähnliche Merkmale aufweist und damit der Rentenbetrag maßgebliche Bezugsgröße ist, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dabei ist auch die Höhe der geltend gemachten Teilungskosten zu prüfen. Das Verfahren wird somit in der Frage der Bezugsgröße und der Teilungskosten neu zu entscheiden sein; die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bleibt dem Oberlandesgericht vorbehalten.