Beschluss
16 UF 19/23
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:0728.16UF19.23.00
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Leitsätze
Zum Ausschluss des Umgangs, wenn nur ein begleiteter Umgang in Betracht kommt, der Umgangsberechtigte hieran aber kein ernsthaftes Interesse zeigt.(Rn.67)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Mutter wird Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 11.01.2023, Az. 2 F 1239/22, wie folgt abgeändert und neu gefasst:
In Abänderung der vor dem Amtsgericht Mannheim, Az. 2 F 1191/22, am 14.02.2022 geschlossenen Vereinbarung wird der Umgang des Vaters mit dem Kind E. R., geboren am …, bis zum 31.01.2024 ausgeschlossen.
2. Für jeden Fall der zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Regelung des Umgangsrechts kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld in Höhe von jeweils bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, so kann das Gericht sofort Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu 6 Monaten anordnen. Weiterhin kann das Gericht zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist, die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht oder eine alsbaldige Vollstreckung unbedingt geboten erscheint.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen beide Elternteile jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Ausschluss des Umgangs, wenn nur ein begleiteter Umgang in Betracht kommt, der Umgangsberechtigte hieran aber kein ernsthaftes Interesse zeigt.(Rn.67) 1. Auf die Beschwerde der Mutter wird Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 11.01.2023, Az. 2 F 1239/22, wie folgt abgeändert und neu gefasst: In Abänderung der vor dem Amtsgericht Mannheim, Az. 2 F 1191/22, am 14.02.2022 geschlossenen Vereinbarung wird der Umgang des Vaters mit dem Kind E. R., geboren am …, bis zum 31.01.2024 ausgeschlossen. 2. Für jeden Fall der zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Regelung des Umgangsrechts kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld in Höhe von jeweils bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, so kann das Gericht sofort Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu 6 Monaten anordnen. Weiterhin kann das Gericht zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist, die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht oder eine alsbaldige Vollstreckung unbedingt geboten erscheint. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen beide Elternteile jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt. I. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Mutter) wendet sich gegen die Anordnung begleiteter Umgänge des Vaters mit der gemeinsamen Tochter. Die beteiligten Eltern leben jedenfalls seit April 2021 getrennt. Aus der Ehe ist das Kind E. R. (geb. K., im Folgenden: E.), geboren am …, hervorgegangen. E. hat seit der Trennung ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter. Der letzte persönliche Kontakt mit dem Vater fand im Mai 2021 statt. Der Vater, der irakischer Staatsangehöriger ist, war im Irak zur Schule gegangen und dort dann als Profifußballspieler tätig, bevor er für zwei Jahre zur kurdischen Armee ging. Im Jahr 2015 kam er nach Deutschland und absolvierte hier eine Ausbildung zum Maschinenführer. Er ist weiterhin in diesem Beruf tätig und besitzt nach eigenen Angaben seit 7 Jahren eine Duldung, die alle sechs Monate verlängert wird. Seine Familie lebt überwiegend im Irak, lediglich ein Bruder lebt in Homburg, ein Cousin lebt in Mannheim. Das Scheidungsverfahren zwischen den Beteiligten war beim Amtsgericht Mannheim, Az. 2 F 2842/21, anhängig. Inzwischen sind sie rechtskräftig geschieden. Am 04.02.2022 beantragte der Vater beim Amtsgericht Mannheim (Az. 2 F 1191/22) eine einstweilige Anordnung zur Regelung des Umgangs. Die Mutter machte dort geltend, dass der Vater ihr gegenüber in der Vergangenheit gewalttätig geworden sei. Er habe zudem gedroht, E. in den Irak zu entführen, und bei einem Gespräch im April 2021 auf die Aussage der Mutter, dass E. zukünftig auch andere Männer als „Ersatzvater“ betrachten könne, für diesen Fall mit einem „Blutvergießen“ gedroht. In diesem Verfahren trafen die Kindeseltern in der mündlichen Verhandlung am 14.02.2022 folgende, gerichtlich gebilligte Vereinbarung: § 1 Die Kindeseltern sind sich einig, dass der Umgangskontakt des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind E. K., geboren am …, über den Kinderschutzbund angebahnt werden soll. Die Kindeseltern verpflichten sich hierzu, sich innerhalb von drei Tagen beim Kinderschutzbund Mannheim e.V. telefonisch zu melden, unter Angabe des hiesigen Aktenzeichens sowie Nennung einer Anschrift sowie der eigenen Telefonnummern zur weiteren Terminvereinbarung. Die Kindeseltern sind sich einig, dass die Umgangskontakte begleitet werden und hierbei ausschließlich Deutsch gesprochen wird. Die Kindeseltern sind sich insoweit einig, dass hierdurch eine zusätzliche Belastung durch einen Dolmetscher für das Kind vermieden werden soll. § 2 Der Kindesvater verpflichtet sich, nach Rücksprache mit seiner Verfahrensbevollmächtigten, sich um eine Anbindung zum Verein "Jedermann e.V." zu kümmern. [...] Mit Beschluss vom 30.03.2022 übertrug das Amtsgericht Mannheim in einem weiteren Verfahren, Az. 2 F 2308/21, der Mutter die alleinige elterliche Sorge für E., da es den Eltern an einem Mindestmaß an Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft fehle. Die Staatsanwaltschaft Mannheim erhob gegen den Vater am 05.09.2022 Anklage zum Amtsgericht Mannheim (Az. 32 Ds 310 Js 37145/21) wegen Körperverletzung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung jeweils zum Nachteil der Mutter. Ihm wurde vorgeworfen: - am 12.08.2019 der Mutter einen heftigen Schlag mit der flachen Hand auf das linke Ohr versetzt zu haben, wodurch die Geschädigte eine Perforation des linken Trommelfells erlitt, die zu einer bleibenden mittelgradigen Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr führte - am 09.06.2020 gegen 3:00 Uhr der im Bett liegenden Mutter, welche zu dieser Zeit mit E. schwanger war, mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzt zu haben, wodurch diese Schmerzen erlitt - am 11.06.2020 gegen 16.30 Uhr während eines Streits mit der (weiterhin schwangeren) Mutter aus etwa 3 Meter Entfernung ein Trinkglas nach dieser geworfen zu haben, wodurch diese Schnittwunden am Unterarm und an der Wange erlitt - am 28.11.2021 gegen 0:43 Uhr die Mutter angerufen und gedroht zu haben, sie und ihren Vater „heute Nacht zu ficken". Nachdem eine Terminvereinbarung zwischen der Mutter und dem Kinderschutzbund nicht zustande kam, wurde auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Vaters vom 21.10.2022 das vorliegende Umgangsverfahren eingeleitet. Der Vater hat geltend gemacht, die Mutter verweigere den Umgang ohne triftigen Grund. Es lägen keine gewichtigen Argumente für einen Ausschluss des Umgangs vor. Der Vater hat zunächst beantragt, das Umgangsrecht betreffend das gemeinsame Kind der Verfahrensbeteiligten E. K., geboren am …, mit dem Kindesvater wie folgt zu regeln: Der Kindesvater hat das Recht, das oben aufgeführte Kind jede zweite Woche am Freitag von 16:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr zu sich zu nehmen. Der Kindesvater hat das Recht, das oben aufgeführte Kind jede zweite Woche, an dem kein Wochenendumgang stattfindet, donnerstags von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr zu sich zu nehmen. Im Erörterungstermin am 19.12.2022 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Vaters begleitete Umgänge vorgeschlagen. Die Mutter hat beantragt, die Anträge des Kindesvaters zurückzuweisen sowie den Umgang des Kindesvaters mit der gemeinsamen Tochter E. K., geb. am …, – befristet bis 21.11.2023 – auszuschließen. Sie hat vorgetragen: Vom Kinderschutzbund sei ihr nach Abschluss der Vereinbarung vom 14.02.2022 mitgeteilt worden, dass der Vater gegebenenfalls später E. auch alleine treffen könne. Es habe sich daher nicht die von ihr gewünschte Sicherheit ergeben. In der Zeit vom 14.03.2022 bis zum 06.04.2022 habe sie sich im Irak befunden. Obwohl sie niemanden etwas von dieser Reise erzählt habe, habe es der Vater herausgefunden und am 26.03.2022 den Vater der Mutter angerufen und erneut damit gedroht, ihr E. wegzunehmen. Auch über eine Audionachricht, die ihr am 03.10.2022 zugespielt worden sei, habe ihr der Vater mit dem Tode gedroht, sobald sie einen Fuß in den Irak setze. Der Vater habe aus Sicht der Mutter weiterhin kein Interesse an E. Es gehe ihm nur um eine Verlängerung seines Aufenthaltsstatus. Das Amtsgericht hat dem Kind mit Beschluss vom 24.10.2022 Frau Rechtsanwältin A.-S. als Verfahrensbeiständin bestellt. Die Verfahrensbeiständin hat am 22.11.2022 berichtet, dass die Mutter auch ihr gegenüber zahlreiche Bedrohungen durch den Vater und seine Familie gegenüber der Mutter und ihrer Familie geschildert habe. Danach strebe die Familie des Vaters an, dass E. nach irakischen Regeln im Irak erzogen werde. Die Mutter habe vom Kinderschutzbund nicht die für sie nötige Sicherheit zugesagt bekommen. Der Vater habe der Verfahrensbeiständin dagegen berichtet, dass er von der Familie der Mutter bedroht werde. Er habe ferner angegeben, dass, er, wenn er wolle, die Mutter, wenn sie im Irak sei, töten könne und E. in den Irak holen könne, dies aber natürlich nicht machen werde, sondern möchte, dass E. bei der Mutter aufwachse. Nach Ansicht der Verfahrensbeiständin müsse E.s Sicherheit absolut sichergestellt werden. Im Anhörungstermin hat sie sich für eine zeitlich befristete Aussetzung der Umgänge ausgesprochen. Der Vater müsse sich zunächst zurücknehmen, bevor Umgänge stattfinden könnten. Wenn E. spüre, dass die Mutter Angst vor den Umgangskontakten habe, sei dies kindeswohlgefährdend. Außerdem wäre es für E. nicht gut, wenn die Umgänge nach kurzer Anbahnung scheitern würden. Das Jugendamt hat sich ebenfalls für einen Umgangsausschluss für ein halbes Jahr ausgesprochen. Die Angst der Mutter sei aus Sicht des Jugendamtes authentisch. Wie groß die Gefahr sei, könne man nicht einschätzen. Die Mutter lebe aber aufgrund der Drohungen des Vaters in permanenter Angst. Es ergebe sich hieraus eine Kindeswohlgefährdung. Das Amtsgericht hat in einem Erörterungstermin am 19.12.2022 die Eltern, die Verfahrensbeiständin und einen Vertreter des Jugendamtes persönlich angehört. Von einer Anhörung von E. hat es im Hinblick auf ihr Alter abgesehen. Am 19.12.2022 verurteilte das Amtsgericht Mannheim den Vater wegen Körperverletzung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es sah die angeklagten Taten, unter anderem aufgrund der Zeugenaussage der Mutter und der ärztlichen Unterlagen, insgesamt als erwiesen an. Der Vater hatte im Strafverfahren alle ihm vorgeworfenen Taten bestritten, hat gegen das Urteil aber kein Rechtsmittel eingelegt. Das Urteil ist daher rechtskräftig. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 11.01.2023 hat das Amtsgericht den Umgang (unter Ziffer 1) wie folgt geregelt: Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet mit E. Umgang in begleiteter Form in den Räumlichkeiten und gemäß den Vorgaben des Kinderschutzbundes M. an den folgenden Tagen zu haben: 13.02.2023 zwischen 14:30 und 15:30 Uhr 27.02.2023 zwischen 14:30 und 15:30 Uhr 13.03.2023 zwischen 14:30 und 15:30 Uhr 27.03.2023 zwischen 14:30 und 15:30 Uhr 03.04.2023 zwischen 14:30 und 15:30 Uhr 17.04.2023 zwischen 14:30 und 15:30 Uhr Zur Durchführung des begleiteten Umgangs hat die Kindesmutter an einem Erstgespräch mit dem Kinderschutzbund M. am 07.02.2023 um 11:30 Uhr teilzunehmen. Zur Durchführung des begleiteten Umgangs hat der Kindesvater an einem Erstgespräch mit dem Kinderschutzbund M. am 08.02.2023 um 11:30 Uhr teilzunehmen. Zur Durchführung des begleiteten Umgangs findet ein Kennenlernen des Kindes am 09.02.2023 um 11:00 Uhr beim Kinderschutzbund M. statt. Die Kindesmutter hat das Kind E. K. zu diesem Termin zum Kinderschutzbund M. zu bringen. Ein Umgangsausschluss komme nicht in Betracht, da durch die Anordnung von begleiteten Umgängen als milderes Mittel eine Gefährdung ausgeschlossen werden könne. Ein begleiteter Umgang sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein unbegleiteter Umgang auf absehbare Zeit nicht möglich erscheine. Es müsse auch die Möglichkeit bestehen, den begleiteten Umgang dauerhaft einzurichten, wenn das Ziel des unbegleiteten Umgangs nicht erreicht werden könne. Zudem sei die weitere Entwicklung, da bisher noch keine begleiteten Umgänge stattgefunden hätten, nicht vorhersehbar. Bezüglich der weiteren Einzelheiten und der Gründe wird auf den Beschluss Bezug genommen. Der Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter am 11.01.2023 zugestellt. Mit am 31.01.2023 beim Amtsgericht per beA eingegangenem Schriftsatz vom 30.01.2023 hat die Mutter gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und im Weiteren beantragt, die Vollziehung der angegriffenen Entscheidung einstweilen auszusetzen. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Mutter ihre erstinstanzliche Argumentation. Die amtsgerichtliche Entscheidung entspreche nicht dem Kindeswohl. Begleitete Umgänge seien nur als zeitlich begrenzte Übergangsphase gedacht. Die Entscheidung berücksichtige weiterhin nicht, dass die Mutter damit rechnen müsse, wenn sie E. zum Kinderschutzbund M. bringe, vom Vater oder dessen Familienangehörigen erneut bedroht oder verletzt zu werden. Die Angst der Mutter würde E. selbstverständlich merken. Die Mutter beantragt, 1. den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 11.01.2023, Az.: 2 F 1239/22 aufzuheben 2. den Umgang des Kindesvaters mit dem Kind E. K., geb. am … vorläufig – befristet bis zum 30.01.2024 – auszuschließen. Der Vater beantragt, die Beschwerde der Mutter kostenpflichtig zurückzuweisen. Er macht geltend, es sei genau anders herum, als die Mutter behaupte. Er habe Angst vor der Familie der Mutter. Er möchte einfach Umgang mit seiner Tochter haben, egal ob unbegleitet oder begleitet. Die Mutter bezwecke doch nur, das Kind vom Vater zu entfremden. Er sei auf den erstinstanzlichen Beschluss hin nicht zum Kinderschutzbund gegangen, weil er von diesem keine Termine erhalten habe. Mit Beschluss vom 16.02.2023 (II, 17) hat der Senat den weiteren Antrag der Mutter auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses zurückgewiesen. Der Kinderschutzbund M. hat auf Anfrage des Senats mit Schreiben vom 21.02.2023 und vom 02.05.2023 (II, 59 u. 98) jeweils mitgeteilt, dass bis dahin keine Erstgespräche mit den Eltern stattgefunden hätten. Die Eltern seien zu den vom Familiengericht Mannheim festgelegten Terminen nicht erschienen. Der Vater habe sich bisher nicht bei ihnen gemeldet. Die Mutter habe sich erst am 21.02.23 telefonisch gemeldet, woraufhin ihr ein Vorabfragebogen zugesandt worden sei, der nicht zurückgekommen sei. Das Jugendamt berichtet mit Schreiben vom 10.07.2023, dass die Eltern im Mai / Juni 2023 mehrere Beratungsgespräche beim Jugendamt wahrgenommen hätten. Die Mutter habe dem Jugendamt weiterhin Bedrohungen seitens der Familie des Vaters geschildert. Für das Jugendamt sei es nicht nachvollziehbar, wer tatsächlich wen bedrohe und wie real die jeweiligen Drohungen wahrgenommen würden. Auch bezüglich der Kontaktaufnahme zum Kinderschutzbund gingen die Darstellungen der Beteiligten auseinander. Das Jugendamt spricht sich dafür aus, dass es nun zu begleiteten Umgängen kommt, die ein angemessenes Mittel seien, um eine Anbahnung einer Beziehung zwischen E. und dem Vater zu ermöglichen. Der Senat hat sich am 14.07.2023 zusammen mit der Verfahrensbeiständin einen persönlichen Eindruck von dem Kind E. verschafft und anschließend die Eltern und die Verfahrensbeiständin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf die Anhörungsvermerke vom 14.07.2023 Bezug genommen. Beigezogen waren die Akten des Amtsgerichts Mannheim Az. 2 F 1191/22 und 32 Ds 310 Js 37145/21. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. II. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und begründet. Auf die Beschwerde hin ist der Umgang des Vaters mit E. gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1, 2 BGB bis zum 31.01.2024 auszuschließen. 1. Maßstab für den Ausschluss des Umgangs ist allein § 1684 Abs. 4 BGB und nicht § 1696 Abs. 1 BGB trotz der gerichtlich gebilligten Vereinbarung vom 14.02.2022 (Az. 2 F 1191/22). Die Vereinbarung vom 14.02.2022 ist abzuändern, da sie offensichtlich keine nur vorläufige Regelung darstellen sollte. Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, in einem Ausgangsverfahren bereits das Umgangsrecht tituliert worden ist, ist der Entscheidungsmaßstab für eine spätere Umgangseinschränkung bzw. einen späteren Umgangsausschluss stets unmittelbar dem § 1684 Abs. 4 BGB zu entnehmen (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juli 2020 – 3 UF 14/20 –, Rn. 5, juris; Johannsen/Henrich/Althammer/Rake, 7. Aufl. 2020, BGB § 1696 Rn. 10). 2. Der Umgang des Vaters mit E. ist gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1, 2 BGB bis zum 31.01.2024 auszuschließen, weil anderenfalls das Wohl der Minderjährigen gefährdet wäre und mildere Mittel als der Ausschluss des Umgangs nicht geeignet sind, der Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken. a) Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausgestaltung näher regeln, § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB. Entscheidender Maßstab ist das Kindeswohl. Das Familiengericht hat grundsätzlich die Regelung zu treffen, die unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern dem Kindeswohl nach § 1697a BGB am besten entspricht. Wenn sich die Eltern nicht über die Ausübung des Umgangsrechts einigen können, ist eine Gerichtsentscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Dabei müssen sich die Gerichte im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (BVerfG, FamRZ 2007, 105 Rn 12 m.w.N.; BVerfG, FamRZ 2021, 1709 Rn. 15 m.w.N.). An die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils nach § 1684 Abs. 3 und 4 BGB sind strenge Maßstäbe anzulegen. Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (BVerfG, FamRZ 2015, 1093 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2016 – 1 BvR 1547/16 –, Rn. 18, juris). Die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommen in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Entsprechend kann nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs für längere Zeit angeordnet werden, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2016 – 1 BvR 1547/16 –, Rn. 19, juris). Dabei erfordert Art. 6 Abs. 2 GG es, bei einem Umgangsausschluss unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu prüfen, ob ein begleiteter Umgang in Betracht kommt (BVerfG, Beschluss vom 8. 3. 2005 - 1 BvR 1986/04). Ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur als ultima ratio gerechtfertigt, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht, einer Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen. Dies setzt insbesondere voraus, dass einer Gefahr für das Kindeswohl nicht durch Anordnung begleiteter Umgangskontakte oder einer Umgangspflegschaft begegnet werden kann (BeckOGK/Altrogge, 15.11.2021, BGB § 1684 Rn. 417). Im Rahmen der im konkreten Einzelfall zu treffenden Entscheidung ist auch der Kindeswille, der sich als Ausübung des Rechts des Kindes auf Selbstbestimmung darstellt, insoweit zu berücksichtigen, als er dem Kindeswohl entspricht (BGH, FamRZ 2020, 252 Rn. 17 ff.). Der Kindeswille hat bei einem Kleinkind regelmäßig ein eher geringeres Gewicht, weil das Kind nur begrenzt in der Lage ist, einen eigenen Willen zu bilden. Hier hat er vornehmlich Erkenntniswert hinsichtlich der persönlichen Bindungen des Kindes. b) Gemessen an diesen Maßstäben, sind hier die Voraussetzungen für einen Umgangsausschluss zu bejahen. Der Senat ist zum einen in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht, dem Verfahrensbeistand und dem Jugendamt überzeugt, dass ein unbegleiteter Umgang des Vaters mit E. derzeit das Wohl des Kindes gefährden würde (hierzu (1)). An einem begleiteten Umgang hat der Vater aber nach Einschätzung des Senats kein ernsthaftes Interesse, was hier einer Anordnung begleiteter Umgänge entgegensteht (hierzu (2)). Dies führt dazu, dass der Umgang insgesamt auszuschließen ist (hierzu (3)). (1) Im Fall eines unbegleiteten Umgangs bestünde eine konkrete Gefahr für das körperliche und seelische Wohl von E. Hiervon ist in Übereinstimmung mit der Verfahrensbeiständin und dem Jugendamt allein aufgrund der anzunehmenden Entfremdung zwischen E. und dem Vater auszugehen. Zur Sicherstellung des Kindeswohls kann in Fällen, in denen nach einer Unterbrechung der Umgangskontakte und einer vor diesem Hintergrund eingetretenen Entfremdung eine Kontaktanbahnung erforderlich ist, der Umgang auf begleitete Umgänge beschränkt werden (vgl. OLG Brandenburg Beschl. v. 4.3.2014 – 10 UF 190/13, BeckRS 2014, 4894; BeckOGK/Altrogge, 15.11.2021, BGB § 1684 Rn. 435). E. hat nun seit über 2 Jahren keinen persönlichen Kontakt mehr zum Vater. Beim letzten persönlichen Kontakt war sie erst ungefähr 8 Monate alt, so dass sie hieran keine bewusste Erinnerung haben kann. Es ist nicht anzunehmen, dass die von der Mutter geschilderten Versuche von Videochats, bei denen tatsächlich kein Gespräch zwischen dem Vater und E. zustande kam, etwas daran geändert hätten, dass der Vater nun für E. im Alter von 2 Jahren und 10 Monaten eine (nahezu) fremde Person ist. Auch wenn E. nach dem Eindruck, den der Senat gewinnen konnte, ein aufgeschlossenes und nicht schüchternes Kind ist, ist doch davon auszugehen, dass es sie überfordern und stark verunsichern würde, beim Umgang allein in die Obhut einer für sie fremden Person gegeben zu werden. Nicht nur E. müsste sich an den Umgang mit dem Vater erst gewöhnen, auch der Vater müsste erst lernen die Bedürfnisse von E. zu erkennen, sie insoweit hinreichend zu verstehen und entsprechend zu handeln. Hinzu kommt, dass der Vater nicht nur eine für E. fremde Person, sondern dazu eine Person ist, mit der die Mutter nach ihren Angaben große Ängste verbindet, was der Senat für glaubhaft hält. Bereits die der rechtskräftigen Verurteilung des Vaters zugrundeliegenden Körperverletzungen zum Nachteil der Mutter lassen es absolut nachvollziehbar erscheinen, dass die Mutter weiterhin Angst vor dem Vater hat, insbesondere bei einem persönlichen Aufeinandertreffen des Vaters mit ihr und der Tochter. Gegenüber der Verfahrensbeiständin gab er an, er könne die Mutter, wenn sie im Irak sei, töten und E. in den Irak holen. Im Anhörungstermin zeigte sich die Mutter, als sie Bedrohungen und Verfolgungen durch den Vater und dessen Familie schilderte, nach dem Eindruck des Senats glaubhaft verängstigt und belastet. Dies stimmt mit der Einschätzung der Verfahrensbeiständin überein, der zufolge die Ängste der Mutter in Gesprächen immer greifbar gewesen seien. Nachdem E. mittlerweile schon fast 3 Jahre alt ist und eng an die Mutter gebunden zu sein scheint, hält der Senat es für sehr wahrscheinlich, dass E. diese Ängste mitbekommt. Dies würde bei einem unbegleiteten Umgang mit dem ihr fremden Vater ohne eine Person, die E. Sicherheit gäbe, zu einer noch deutlicheren, das Kindeswohl gefährdenden Belastung führen. Daneben ist auch eine jedenfalls für eine Anordnung begleiteter Umgänge hinreichend konkrete Gefahr einer Entführung gegeben. Zwar vermag eine abstrakte Gefahr einer Entführung des Kindes durch den Umgangselternteil keine Umgangseinschränkung zu rechtfertigen (BVerfG Beschl. v. 6.11.2009 – 1 BvR 1410/08, BeckRS 2009, 41859; Johannsen/Henrich/Althammer/Rake, 7. Aufl. 2020, BGB § 1684 Rn. 60). Einschränkungen in Form eines begleiteten Umgangs kommen aber im Fall einer realistischen Gefahr einer drohenden Entführung des Kindes in Betracht (MüKoBGB/Hennemann, 8. Aufl. 2020, BGB § 1684 Rn. 83). Nach Angaben der Mutter hat der Vater mehrfach damit gedroht, E. in den Irak zu verbringen. Von einer solchen Absicht hat sich der Vater, der irakischer Staatsangehöriger, dort auch aufgewachsen ist und dort Familie hat, bislang nicht glaubhaft distanziert. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf seine Äußerungen gegenüber der Verfahrensbeiständin, als er zwar mitteilte, dass er wolle, dass E. bei der Mutter in Deutschland lebe, dabei aber betonte, dass es ihm sehr wohl möglich sei, E. in den Irak zu holen. (2) Die Anordnung eines Umgangs in begleiteter Form, scheidet aus, weil der Vater nach Überzeugung des Senats hieran kein ernsthaftes Interesse hat. (a) Der Vater zeigt keine glaubhafte Bereitschaft, einen solchen Umgang tatsächlich wahrzunehmen. Dies folgt insbesondere aus seiner vollkommenen Untätigkeit nach Erlass des erstinstanzlichen Beschlusses. Obwohl das Amtsgericht in dem Beschluss vom 11.01.2023 begleitete Umgänge bereits mit konkreten, mit dem Kinderschutzbund abgesprochenen Terminen angeordnet hat, hat der Vater keinen einzigen dieser Termine wahrgenommen und sich auch sonst in keiner Form beim Kinderschutzbund gemeldet. Das Amtsgericht hatte auf Seite 11 seiner Entscheidung im 2. Absatz von oben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Teilnahme am Erstgespräch beim Kinderschutzbund zwingend geboten und unerlässlich ist. Auch die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16.02.2023, nach der feststand, dass der Durchsetzung der Umgangsverpflichtung hinsichtlich der bereits angeordneten, überwiegend noch nicht verstrichenen Termine nichts mehr im Wege stehen wird, hat den Vater nicht veranlasst, Kontakt zum Kinderschutzbund aufzunehmen. Die Begründung des Vaters, erstmals im Anhörungstermin vom 14.07.2023 vorgebracht, er sei dort nicht hingegangen, weil er keine Termine erhalten und den Beschluss nicht richtig verstanden habe, ist nach Überzeugung des Senats nur vorgeschoben. Dies ist nicht glaubhaft, da zum einen im erstinstanzlichen Beschluss die konkreten Umgangstermine bereits im Tenor in Ziffer 1 deutlich hervorgehoben und fett gedruckt aufgelistet sind, so dass auch für einen juristischen Laien mit eingeschränkten Deutschkenntnissen ohne Weiteres erkennbar war, dass hier bereits konkrete Umgangstermine bestimmt waren. Zum anderen wäre von einem Vater, der tatsächlich an Umgängen (auch begleiteten) interessiert ist, zu erwarten gewesen, dass er sich nach Erhalt des Beschlusses im Falle von Unklarheiten erkundigt, etwa bei seinem Verfahrensbevollmächtigten oder beim Jugendamt oder der Verfahrensbeiständin, was er nun zur Wahrnehmung der Umgangskontakte noch tun muss. Dass der Vater hieran aber tatsächlich gar kein Interesse hatte, zeigte sich zudem darin, dass er selbst, nachdem er durch den Senat mit der Terminbestimmung vom 07.03.2023 ausdrücklich aufgefordert wurde mitzuteilen, ob er zwischenzeitlich Kontakt zum Kinderschutzbund aufgenommen hat, und, falls nicht, ob von seiner Seite weiterhin Interesse an einem begleiteten Umgang besteht, weiterhin keinerlei Reaktion zeigte und sich auch daraufhin nicht beim Kinderschutzbund meldete. Zu diesem Zeitpunkt waren noch mehrere der vom Amtsgericht terminierten begleiteten Umgänge offen. Schließlich kam das Desinteresse des Vaters dadurch deutlich zum Ausdruck, dass nach Schilderungen der Mutter im Anhörungstermin, denen der Vater mit keinem Wort widersprochen hat, dieser auch bei den ihm angebotenen Kontakten zu Videochats kein Interesse an Gesprächen mit E. hatte, sondern allein darauf aus war, die Mutter im Bild zu sehen. Daneben wäre, wenn der Vater ein ernsthaftes Interesse an den begleiteten Umgängen hätte, zu erwarten gewesen, dass er alles unterlässt, was eine erneute Anordnung verhindert. In diesem Fall hätte ein in erster Linie an (begleiteten) Umgängen interessierter Elternteil zum Beispiel, als die Mutter in der Anhörung - aus Sicht des Senats glaubhaft - Belästigungen und Nachstellungen durch den Cousin des Vaters in jüngster Zeit schilderte, zugesagt, auf diesen entsprechend einzuwirken, damit ähnliches zukünftig unterbleibt, statt, wie der Vater, weitere Vorwürfe gegen die Familie der Mutter zu erheben, die keinerlei Zusammenhang mit der Sache aufwiesen. Auch die Chance, ein ernsthaftes Interesse an Umgängen dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass er sich zielstrebig um die Teilnahme an einem Kurs bei „Jedermann e.V.“ bemüht, wie bereits in der Vereinbarung 14.02.2022 angedacht, hat der Vater nicht wahrgenommen, sondern sich stattdessen darauf zurückgezogen, dass er von dort nach einer Kontaktaufnahme nichts mehr gehört habe, obwohl eine Nachfrage hier naheliegend gewesen wäre. (b) Ohne die tatsächliche Bereitschaft des Vaters, begleitete Umgänge auch wahrzunehmen, sind solche hier nicht anzuordnen. (aa) Zwar kann ein Umgang, wenn dies dem Kindeswohl entspricht, auch gegen den Willen des umgangsverpflichteten Elternteils angeordnet werden (BVerfG, Beschluss vom 17.2.2022 – 1 BvR 743/21, NZFam 2022, 397; BVerfG, Urteil vom 1. 4. 2008 - 1 BvR 1620/04, NJW 2008, 128). Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes, macht ihnen diese Aufgabe aber zugleich auch zu einer zuvörderst ihnen obliegenden Pflicht. Mit dieser den Eltern auferlegten Pflicht gegenüber dem Kind, es zu pflegen und zu erziehen, korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG (BVerfG, Urteil vom 1. 4. 2008 - 1 BvR 1620/04, NJW 2008, 128, Rn 70ff.). In Wahrnehmung der dem Staat in Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zugewiesenen Aufgabe, darüber zu wachen, dass die Elternverantwortung zum Wohle des Kindes ausgeübt wird, wozu als gewichtige Voraussetzung der elterliche Kontakt mit dem Kind gehört, hat der Gesetzgeber deshalb in § 1684 Abs. 1 BGB die Eltern zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet und damit angemahnt, dass sie ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind nachkommen. Dabei hat er gleichzeitig dem Kind ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern eingeräumt und damit das Recht des Kindes aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern in diesem Punkt konkretisiert (BVerfG, a.a.O., Rn. 75). Die Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang greift zwar in dessen Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit in der Ausformung des Rechts auf Wahrung seiner Privatsphäre und seiner persönlichen Beziehungen ein. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt, insbesondere wegen der den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG garantierten wie auferlegten Verantwortung für ihr Kind und wegen des Rechts des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern (BVerfG, a.a.O., Rn. 76). Es ist einem Elternteil deshalb zumutbar, auch unter Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitssphäre zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient (BVerfG, a.a.O., Rn. 80; BVerfG, Beschluss vom 17.2.2022 – 1 BvR 743/2, Rn. 19). Während die Androhung der zwangsweisen Durchsetzung nach früherem Recht regelmäßig ungeeignet war, den verfolgten Zweck zu erreichen und damit verfassungsrechtlich regelmäßig nicht gerechtfertigt war, ist dies auf den gerichtlichen Warnhinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG nicht übertragbar, da mit diesem noch keine Entscheidung darüber getroffen wird, ob die Vollstreckung tatsächlich erfolgt (BVerfG, Beschluss vom 17.2.2022 – 1 BvR 743/2). Dies gilt erst recht für die gerichtliche Umgangsverpflichtung selbst, die den betreffenden Elternteil zunächst einmal nur ermahnt, seiner Elternverantwortung nachzukommen, die ihm seine gesetzliche Verpflichtung mit konkreten Anordnungen verdeutlicht und ihm damit noch die Handlungsoption erhält, sich davon beeindruckt anders zu besinnen und ohne Zwangsmittel der Anordnung zum Umgang mit seinem Kind Folge zu leisten (BVerfG, Urteil vom 1. 4. 2008 - 1 BvR 1620/04, NJW 2008, 128, Rn. 81-83). (bb) Danach scheidet hier aber bereits die bloße Anordnung begleiteter Umgänge aus, da diese nicht dem Kindeswohl dienen. Von einer bestehenden sozialen Beziehung zwischen dem Vater und E., die durch den Umgang zu fördern und zu vertiefen wäre, ist hier gerade nicht auszugehen. Wie ausgeführt, dürfte E. an den Vater keine konkrete Erinnerung haben. Es ist also nicht anzunehmen, dass sie einen Kontakt zum Vater vermisst. Auch nach dem Eindruck, den der Senat gewinnen konnte, ist E. ein fröhliches, unbelastetes Kind mit einer guten, engen Bindung an die Mutter. Ferner ist, bei der Frage ob der Umgang dem Kindeswohl dient und der Vater dazu verpflichtet werden kann, vorliegend zu berücksichtigen, dass hier allein ein begleiteter Umgang in Betracht kommt. Da hierbei für E. noch die ohnehin bereits künstliche Situation der begleiteten Umgänge und die fremde Umgebung hinzukämen, würde ein Desinteresse oder nur vorgeschobenes Interesses des Vaters an E., wenn sie dieses spüren würde, dem Kindeswohl erst recht widersprechen. Zudem sind beim begleiteten Umgang im Vergleich zum unbegleitetem Umgang weitreichendere Vorbereitungen seitens des betreuenden Elternteils, des Kindes und Dritter zu treffen, wie zum Beispiel durch das Wahrnehmen von Kennenlerngesprächen und seitens der betreuenden Einrichtung durch Freihalten von Terminen. Dies ist insbesondere dem Kind, da aufgrund der fehlenden Bereitschaft des Vaters unklar ist, ob die weiteren Termine, auf die das Kind vorbereitet wird, überhaupt stattfinden, nicht zumutbar. Dementsprechend obliegt es dem Umgangsberechtigten, die Voraussetzungen für einen begleiteten Umgang zu schaffen (OLG Koblenz Beschl. v. 11.6.2019 – 13 UF 86/19, BeckRS 2019, 31759, Rn. 28, beck-online), wozu es auch zählt die nötige, stabile Bereitschaft zu zeigen, um gerade auch für das Kind Klarheit zu schaffen, bevor eine entsprechende Vorbereitung in die Wege geleitet wird. (3) Da vorliegend die einzige, grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Anordnung begleiteter Umgänge mangels ernsthafter Bereitschaft des Vaters hierzu ausscheidet, ist ein Umgangsausschluss auszusprechen. Denn das zur Umgangsregelung angerufene Familiengericht hat entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret zu regeln oder, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einzuschränken oder auszuschließen; es darf sich aber jedenfalls im Regelfall nicht auf die Ablehnung einer gerichtlichen Regelung beschränken (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 – XII ZB 88/92 –; BGH, Beschluss vom 13. April 2016 – XII ZB 238/15 –, juris, Rn. 17). Dies gilt auch für Fälle, in denen eine grundsätzlich mögliche Umgangsregelung vom umgangsbegehrenden Elternteil abgelehnt wird, oder dieser eben hieran kein ernsthaftes Interesse zeigt, da dann weiterhin ein Regelungsbedürfnis gegeben ist (vgl. MüKoBGB/Hennemann, 8. Aufl. 2020, BGB § 1684 Rn. 92). c) Der Umgangsausschluss ist verhältnismäßig. Mildere Mittel sind derzeit nicht geeignet, eine Kindeswohlgefährdung im Falle von Umgangskontakten zu vermeiden, insbesondere scheidet eine Anordnung begleiteter Umgänge aus den oben dargelegten Gründen gerade aus. Die angeordnete Dauer des Umgangsausschlusses bis zum 31.01.2024, das heißt von circa sechseinhalb Monaten ab heute, ist verhältnismäßig und angemessen. Der Eintritt einer (weiteren) Entfremdung ist dabei nicht zu befürchten, da bislang schon keine soziale Beziehung zwischen Vater und Kind besteht. Die Dauer des Umgangsauschlusses gibt dem Vater ausreichend Gelegenheit, einerseits seine Haltung zu überdenken und andererseits sein ernsthaftes Interesse an einem Umgang, sofern dann vorhanden, zum Ausdruck zu bringen, etwa durch Besuch des „Jedermann“-Kurses und insbesondere durch ein Einwirken auf seine Familie dahingehend, dass Bedrohungen und Belästigungen der Mutter unterbleiben. III. Der Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung beruht auf § 89 Abs. 2 FamFG. Die Hinweispflicht erfasst auch negative Umgangsregelungen wie einen Umgangsausschluss (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Juli 2020 – 5 UF 15/20 –, Rn. 26, juris; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2019, 327). Der Hinweis auf die Möglichkeit der Vollstreckung durch Anordnung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft beruht auf §§ 89, 90 FamFG. Der Hinweis ist zu wiederholen, da die Regelung des Umgangs durch das Amtsgericht mit der Beschwerdeentscheidung geändert wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 03.08.2016, XII ZB 86/15, Rn. 15, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Die Verfahrenswertfestsetzung folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG bestehen nicht.