Beschluss
13 UF 86/19
OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2019:0611.13UF86.19.00
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Leitsätze
1. Das Gericht ist in Familiensachen nicht befugt, gegenüber dem Jugendamt. einem Jugendhilfeträger oder einer anderen Begleitperson Anordnungen zwecks Realisierung bzw. Durchführung (Umsetzung) eines begleiteten Umgangs zu erlassen (Anschluss an BVerfG, Bes. v. 29. Juli 2015 - 1 BvR 1468/15, FamRZ 2015, 1686). Daher obliegt es dem Umgangsberechtigten, die Voraussetzungen für einen begleiteten Umgang zu schaffen, insbesondere eine geeignete Begleitperson zu stellen - ggfls. zusammen mit einer Kostenübernahmeerklärung des Jugendamts (Senat, Bes. v. 22. Juni 2017 - 13 UF 281/17, FamRZ 2018, 593 m.w.N.).(Rn.28)
2. Es ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob die Kinder- und Jugendhilfe die Leistung nach § 18 Abs. 3 SGB VIII nur bei Vorliegen des Einverständnisses sowohl der umgangsbestimmungsberechtigten Person wie auch der umgangsberechtigten Peron zu erbringen hat oder ob der aus der Leistungsverpflichtung auf Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts begünstigte Elternteil nach § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII ein subjektives Recht in Form einer Sollvorschrift ableiten kann und dementsprechend sein Antrag für den Leistungsanspruch ausreicht. Auch wenn man der erstgenannten Ansicht folgt, kann das Jugendamt die entsprechende Leistung trotzt Fehlens des Einverständnisses der umgangsbestimmungsberechtigten Person jedoch jedenfalls in Aussicht stellen. Denn der Anspruch auf Hilfestellung gem. § 18 Abs. 3 S. 4 Alt. 3 SGB VIII beinhaltet den Anspruch des umgangsberechtigten Elternteils, dass das Jugendamt in geeigneten Fällen im Vorfeld gegenüber dem Familiengericht seine Mitwirkungsbereitschaft erklärt. Erfolgt dies nicht, ist der Umgangsberechtigte auf den Verwaltungsrechtsweg zu verweisen.(Rn.30)
Tenor
Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 18.12.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt.
Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 € festgesetzt.
Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Kindesvaters wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht ist in Familiensachen nicht befugt, gegenüber dem Jugendamt. einem Jugendhilfeträger oder einer anderen Begleitperson Anordnungen zwecks Realisierung bzw. Durchführung (Umsetzung) eines begleiteten Umgangs zu erlassen (Anschluss an BVerfG, Bes. v. 29. Juli 2015 - 1 BvR 1468/15, FamRZ 2015, 1686). Daher obliegt es dem Umgangsberechtigten, die Voraussetzungen für einen begleiteten Umgang zu schaffen, insbesondere eine geeignete Begleitperson zu stellen - ggfls. zusammen mit einer Kostenübernahmeerklärung des Jugendamts (Senat, Bes. v. 22. Juni 2017 - 13 UF 281/17, FamRZ 2018, 593 m.w.N.).(Rn.28) 2. Es ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob die Kinder- und Jugendhilfe die Leistung nach § 18 Abs. 3 SGB VIII nur bei Vorliegen des Einverständnisses sowohl der umgangsbestimmungsberechtigten Person wie auch der umgangsberechtigten Peron zu erbringen hat oder ob der aus der Leistungsverpflichtung auf Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts begünstigte Elternteil nach § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII ein subjektives Recht in Form einer Sollvorschrift ableiten kann und dementsprechend sein Antrag für den Leistungsanspruch ausreicht. Auch wenn man der erstgenannten Ansicht folgt, kann das Jugendamt die entsprechende Leistung trotzt Fehlens des Einverständnisses der umgangsbestimmungsberechtigten Person jedoch jedenfalls in Aussicht stellen. Denn der Anspruch auf Hilfestellung gem. § 18 Abs. 3 S. 4 Alt. 3 SGB VIII beinhaltet den Anspruch des umgangsberechtigten Elternteils, dass das Jugendamt in geeigneten Fällen im Vorfeld gegenüber dem Familiengericht seine Mitwirkungsbereitschaft erklärt. Erfolgt dies nicht, ist der Umgangsberechtigte auf den Verwaltungsrechtsweg zu verweisen.(Rn.30) Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 18.12.2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 € festgesetzt. Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Kindesvaters wird zurückgewiesen. Der Kindesvater, dessen Ehe mit der Kindesmutter im März 2017 nach einer etwa 2-jährigen Trennungszeit rechtskräftig geschieden wurde, wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen vom Familiengericht für die Dauer eines Jahres angeordneten Ausschluss des Umgangs mit seinen beiden Kindern, C., geboren am ... 2005, und B., geboren am ... 2010. Zur Begründung der nach Anhörung der beiden Eltern, der Kinder, des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes sowie der Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffenen angefochtenen Entscheidung, wegen deren Einzelheiten auf diese verwiesen wird, hat das Familiengericht ausgeführt, dass beachtliche und ernsthafte Beweggründe der Kinder für eine ablehnende Haltung zum Umgang mit dem Kindesvater vorliegen und dass infolgedessen der Kindeswille entsprechend zu berücksichtigen sei. Beide Kinder hätten sich übereinstimmend und konstant über einen längeren Zeitraum hinweg und auch im Rahmen der gerichtlichen Anhörung ablehnend zum Umgang mit ihrem Vater geäußert. Diese Äußerungen seien nach den Feststellungen der Sachverständigen auch der authentische „verinnerlichte“ Wille der beiden Kinder, der auf konkreten für Kinder emotional schwer zu verarbeitenden Risikofaktoren basiere. Eine bewusste oder unbewusste Beeinflussung des Kindeswillens durch die Kindesmutter sei nach den Feststellungen der Sachverständigen nicht gegeben. Aufgrund des Alters der Kinder - insbesondere der gemeinsamen Tochter der Beteiligten - habe der Kindeswille eine ernst zu nehmende Bedeutung, würde doch die Nichtbeachtung oder Brechung dieses Willens im Rahmen eines erzwungenen Umgangs zu einer massiven seelischen Gefährdung des jeweiligen Kindes führen. Gegen diese dem Kindesvater am 08.01.2019 zugestellte Entscheidung hat der Kindesvater am 04.02.2019 Beschwerde eingelegt und zugleich Verfahrenskostenhilfe für diese beantragt. Ausweislich seiner Beschwerdebegründung erstrebt er mit seinem Rechtsmittel unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung, ihm gegebenenfalls zunächst einen begleiteten Umgang mit seinen beiden Kindern zu ermöglichen. Er bezweifle, dass die angeordnete Umgangsaussetzung langfristig mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Das Sachverständigengutachten sei fehlerhaft und einseitig zu seinen Lasten erstellt worden. Mitnichten handele es sich bei den Äußerungen seiner beiden Kinder um einen authentischen Kindeswillen. Es sei doch ganz offensichtlich, dass die Kindesmutter die Kinder vehement manipuliere und auch instrumentalisiere. Entgegen ihren Äußerungen, die Meinung der Kinder respektieren zu wollen und sich einer Umgangsregelung des Kindesvaters mit den Kindern nicht verschließen zu wollen, habe die Kindesmutter seit der Trennung im Mai 2015 letztendlich alles getan, um einen solchen Kontakt zu unterbinden. Auch die Verfahrensbeiständin, die ebenfalls über fachliche Kompetenz verfüge, habe die emotionalen Reaktionen der Kinder als unauthentisch und durch die Aussagen der Kindesmutter begünstigt beschrieben. Die Tatsache, dass die Kindesmutter den Kindern die Korrespondenz dieses Verfahrens bekannt gebe, zeige - wie auch ihre Weigerung, der Verfahrensbeiständin die Kontaktaufnahme mit der Beraterin der Eltern in der Lebensberatungsstelle sowie der Therapeuten der Kinder Kontakt zu ermöglichen - ihre fehlende Erziehungsfähigkeit. Die Sachverständige habe diese Tatsachen nicht ausreichend gewürdigt und auch im Rahmen seines mit den Kindern durchgeführten und begutachteten Umgangs keine angenehme Atmosphäre geschaffen und ihm keine Anleitung für einen gelingenden Kontakt zukommen lassen. Die Kindesmutter verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt Beschwerdezurückweisung. Die Verfahrensbeiständin äußert in ihrer Stellungnahme, dass sie - entgegen den Feststellungen der Sachverständigen - einen verinnerlichten Kinderwillen nicht sehe. Vielmehr verhielten sich die Kinder hinsichtlich eines Umgangs mit ihrem Vater ambivalent. Die Verabredung eines „Probe-Umgangs“ sei letztlich an dem Verhalten der Kindesmutter gescheitert. Die Kinder zeigen - so die Verfahrensbeiständin - eine symbioseartige Beziehung zu ihrer Mutter und wollen diese durch ihr Verhalten in keiner Weise verletzen. Das Jugendamt erachtet es gemäß seiner Stellungnahme letztlich als schädlich und kontraproduktiv, wenn die beiden Kinder gegen ihren Willen zu Umgangskontakten mit ihrem Vater gezwungen würden. Der Senat hat dem Kindesvater mit Verfügung vom 10.04.2019 aufgegeben, die Voraussetzungen für einen zunächst dreimaligen begleiteten Umgang zu schaffen, insbesondere eine geeignete professionelle Begleitperson zu stellen, die bereit ist, mögliche Umgangskontakte zu übernehmen sowie eine Kostenübernahmeerklärung des Jugendamtes für eine bestimmte Begleitperson beizubringen oder diese Kosten selber zu übernehmen. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Senat entscheidet über das Rechtsmittel ohne erneute mündliche Anhörung der Beteiligten, da das Familiengericht die Eltern und sonstigen Beteiligten, einschließlich der betroffenen Kinder, ausführlich angehört hat und der Senat sich durch eine erneute Anhörung keine weitergehenden Erkenntnisse verspricht. Das Beschwerdegericht ist auch verfassungsrechtlich oder nach Art. 8 EMRK nicht gehalten, einen Anhörungstermin durchzuführen, wenn - wie hier - das Amtsgericht bereits alle notwendigen Ermittlungen durchgeführt hat und weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, welchen weiteren Erkenntnisgewinn die erneute persönliche Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren hätte haben können (BVerfG FamRZ 2016, 1917, 1921; EuGHMR FamRZ 2018, 350). Die Beschwerdeangriffe des Kindesvaters lassen sich aufgrund des Ergebnisses der bisherigen persönlichen Anhörungen sowie der schriftsätzlichen Stellungnahmen ausreichend beurteilen. Sie greifen nicht durch. 2. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat jeder Elternteil grundsätzlich das Recht und die Pflicht auf Umgang mit seinem Kind. Der Umgang kann aber nach § 1684 Abs. 4 BGB eingeschränkt oder ausgesetzt werden, wenn dies aus Kindeswohlgesichtspunkten erforderlich ist. Insoweit steht dann das Wohl des Kindes über dem Grundrecht des betroffenen Elternteils. In der Regel ist davon auszugehen, dass es dem Wohle eines jeden Kindes entspricht, persönlichen Umgang mit beiden Elternteilen zu haben, § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB. Der Umgang ist Ausdruck der verwandtschaftlichen bzw. familiären Bindungen, die auch zu dem Elternteil bestehen, bei dem das Kind nicht lebt. Für diesen ist ein regelmäßiger Umgang zudem von Bedeutung, um sich von dem Wohlergehen und der Entwicklung seines Kindes zu überzeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG FamRZ 1971, 421 zitiert nach KG FamRZ 2013, 709). Das Umgangsrecht ist gemäß Art. 6 Abs. 2 GG ebenso geschützt wie das Elternrecht des betreuenden Elternteils. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangs nicht einigen, haben die Gerichte die Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes berücksichtigt. Eine Versagung des Umgangs ist nur zulässig, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre und dem durch andere Maßnahmen nicht wirksam begegnet werden könnte (vgl. BVerfG FamRZ 2006, 1005; BVerfG FamRZ 2005, 1057; BVerfG FamRZ 2007, 105). Im Rahmen dieser gebotenen Abwägung ist auch je nach Reife und Verständnis der Wille des Kindes zu beachten. Denn die eigene Willensbildung ist Ausdruck der Individualität und Persönlichkeit des Kindes, die ihrerseits dem grundrechtlichen Schutz nach Art. 1, 2 GG unterliegen. Zur Persönlichkeitsentwicklung gehört auch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbstständigem Handeln Rechnung getragen wird, das Kind dies erfährt und sich so zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737). Dies gilt umso stärker, je älter und damit reifer das Kind ist. Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden, so kommt ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrt Bedeutung zu (BVerfG BeckRS 2008, 39043 Rn. 32). Insoweit ist bei Kindern ab dem 12. Lebensjahr in der Regel davon auszugehen, dass sie die Bedeutung des Umgangsrechts verstehen und ihr Wille daher beachtlich ist (OLG Brandenburg NJW-RR 2011, 436, 437; OLG Hamburg FamRZ 2008, 1372, 1373). Folglich ist auch der Wille des Kindes, keinen Umgang haben zu wollen, zu berücksichtigen. Denn ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit bei dem Kind größeren Schaden verursachen als Nutzen. Eine Disqualifizierung eines sonach an sich beachtenswerten Kindeswillens ist daher lediglich dann gerechtfertigt, wenn manipulierte Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen und die Nichtbefolgung des Kindeswillens ihrerseits nicht wiederum zu seiner Kindeswohlgefährdung führt (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 1057; BVerfG FamRZ 2001, 1057; KG FamRZ 2013, 709 und Senatsbeschlüsse vom 03.07.2018 - 13 UF 180/18 und vom 24.07.2013 – 13 UF 200/13 sowie OLG Koblenz Beschluss vom 22.05.2015, Az. 7 UF 152/15). 3. Sowohl C. als auch B. haben sich sowohl nach den Wahrnehmungen des Jugendamts als auch gegenüber der Sachverständigen, den Mitarbeitern der Lebensberatung N., gegenüber der Verfahrensbeiständin als auch am 09.01.2018 bei ihrer ausführlichen Anhörung durch den Familienrichter wiederholt und durchweg stetig gegen einen Umgang bzw. jedweden Kontakt mit ihrem Vater ausgesprochen. a) C. ist jetzt 13 1/2 Jahre alt, B. knapp 9 Jahre. Jedenfalls C. befindet sich damit in einem Alter, in dem Kinder zu einer eigenen Willensbildung fähig sind und es grundsätzlich verdienen, dass ihre Vorstellungen und Wünsche beachtet werden. In weniger als einem halben Jahr wäre sie sogar mit den gleichen Rechten wie ihre Eltern an dem vorliegenden Verfahren förmlich zu beteiligen, §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 164 FamFG. Um Beachtung zu finden, benötigt es jedoch grundsätzlich eines geäußerten Kindeswillens, der autonom, intensiv, stabil, ernsthaft und zielorientiert ist (vgl. KG, FamRZ 2013, 709 m.w.Nw. sowie Senatsbeschlüsse vom 03.07.2018 - 13 UF 180/18 und vom 24.07.2013, Az. 13 UF 200/13). Kennzeichnend für einen autonomen Willen ist dabei, dass er Ausdruck der eigenen Bedürfnisse und nicht nur Reaktion auf die – ggfls. auch nur vermeintlichen – Wünsche eines Elternteils ist. Auch muss das Kind eine bestimmte Vorstellung von den Folgen seines Wunsches haben. Ein stabiler, ernsthafter und zielgerichteter Wille setzt voraus, dass eine Willenstendenz über eine gewisse Zeit, auch unter unterschiedlichen Umständen, beibehalten wird. Intensiv ist der Wille, wenn er Ausdruck eines Herzenswunsches, d. h. dem Kind wichtig ist (vgl. KG, FamRZ 2013, 709 sowie Senatsbeschlüsse vom 03.07.2018 - 13 UF 180/18 und vom 24.07.2013, Az. 13 UF 200/13). b) Cs. Ablehnung in Bezug auf ein persönliches Zusammentreffen mit ihrem Vater ist ernsthaft, stabil, intensiv und zielorientiert. Sie hat dies über eine längere Zeit - nämlich seit vier Jahren - immer wieder und gegenüber unterschiedlichen Personen bzw. Institutionen unmissverständlich demonstriert. c) Welches Gewicht ein vom Kind geäußerter Wille hat, hängt - wie bereits ausgeführt - andererseits aber auch davon ab, ob er autonom ist und dem Kindeswohl nicht widerspricht. Die Sachverständige bewertet im Rahmen ihres Gutachtens den seitens der Kinder geäußerten Willen als authentischen und verinnerlichten Kinderwillen. Dafür, dass C. ihren Vater indes nicht aus freien Stücken ablehnt, sondern sich dieser Wille als das Ergebnis einer bewussten bzw. unbewussten Beeinflussung des Kindes durch ihre Mutter darstellt, spricht sich die Verfahrensbeiständin aus, die die Reaktion der Kinder als Folge der symbioseartigen Beziehung zu ihrer Mutter wertet. C. selbst hat in der gerichtlichen Anhörung geäußert, ihren Vater nicht sehen zu wollen, da er sich nie - auch nicht während der Zeit des Zusammenlebens - um sie gekümmert habe, im übrigen wolle sie einfach nur ihre Ruhe haben und sehne das Ende der Kontaktversuche durch ihren Vater herbei. Einen gravierenden Grund - außer dem angeblich fehlenden Interesse - konnte sie nicht benennen. Und auch B. verweigert seit drei Jahren konsequent den Umgang mit seinem Vater. Die von ihm im Rahmen der richterlichen Anhörung vorgebrachten Umstände und Argumente waren eher pauschaler Art und wirkten wie „auswendig gelernt“. 4. Letztlich kann es vorliegend jedoch dahinstehen, ob der Wille der Kinder autonom ist oder nicht, und diese Frage bedarf auch keiner Aufklärung durch ein etwaiges weiteres Gutachten. a. Denn aufgrund der stetig und vehement durch die Kinder geäußerten Ablehnung käme allenfalls - wie vom Senat im Rahmen der Verfügung vom 10.04.2019 angesprochen - ein durch eine professionelle Person begleiteter Umgang in Betracht, um einerseits dem Kindesvater entsprechende Anleitungen geben, aber insbesondere die etwaigen Sorge und Nöte der Kinder erkennen und entsprechend handeln zu können. Eine geeignete professionelle Begleitperson, welche entweder der Kindesvater selbst vergüten muss oder aber durch eine Kostenübernahmezusage durch das Jugendamt nach § 18 SGB VIII finanziert werden kann, hat der Kindesvater trotz entsprechenden Hinweises des Senats nicht vorweisen können. Das Gericht ist in Familiensachen jedoch nicht befugt, gegenüber dem Jugendamt, einem Jugendhilfeträger oder einer anderen Begleitperson Anordnungen zwecks Realisierung bzw. Durchführung (Umsetzung) eines begleiteten Umgangs zu erlassen (BVerfG, FamRZ 2015, 524, 525). Daher obliegt es dem Umgangsberechtigten, die Voraussetzungen für einen begleiteten Umgang zu schaffen, insbesondere eine geeignete Begleitperson zu stellen, die bereit ist, die Umgangsbegleitung zu übernehmen - ggfls. zusammen mit einer Kostenübernahmeerklärung des Jugendamts für eine bestimmte Begleitperson und eine bestimmte Anzahl und Art an begleiteten Umgängen (vgl. Senat FamRZ 2018, 593 m.w.N.). b. Der Kindesvater hat ein Schreiben des Jugendamtes der Kreisverwaltung N. vom 27.05.2019 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Kindesvater einen am 04.04.2019 bei der Behörde eingegangenen Antrag auf Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts gem. § 18 SGB VIII gestellt hat mit dem Ziel, begleitete Umgangskontakte durch das Kreisjugendamt N. umsetzen zu lassen. Nach Angaben des Kreisjugendamtes N. hat jedoch die ebenfalls sorgeberechtigte Kindesmutter bislang keinen Antrag nach § 18 SGB VIII gestellt. Zur Umsetzung der Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts in Form des begleiteten Umgangs durch das Kreisjugendamt N. als Kostenträger sei – so die Mitteilung des Jugendamtes – die Unterschrift beider sorgeberechtigter Elternteile notwendig. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Kinder- und Jugendhilfe die Leistung nach § 18 Abs. 3 SGB VIII nur bei Vorliegen des Einverständnisses sowohl der umgangsbestimmungsberechtigten Person wie auch der umgangsberechtigten Person zu erbringen hat (DIJuF JAmt 2017, 230, 231; Münder/Meysen/Trenczek SGB VIII 8. Aufl. 2019 § 18 Rn. 44), oder ob der aus der Leistungsverpflichtung auf Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts begünstigte Elternteil nach § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII ein subjektives Recht in Form einer Sollvorschrift ableiten kann (so OVG Münster NJW 2014, 3593, 3594; OVG Münster Beschluss vom 20.12.2016 – 12 B 1262/16 BeckRS 2016, 118961) und dementsprechend sein Antrag für den Leistungsanspruch ausreicht. Diese Frage kann vorliegend jedoch offenbleiben, da auch bei Fehlen des Einverständnisses der umgangsbestimmungsberechtigten Person das Jugendamt die entsprechende Leistung nach § 18 Abs. 3 SGB VIII jedenfalls in Aussicht stellen kann (DIJuF JAmt 2017, 230, 231). Denn der Anspruch auf Hilfestellung gem. Abs. 3 S. 4 Alt. 3 beinhaltet den Anspruch des umgangsberechtigten Elternteils, dass das Jugendamt in geeigneten Fällen im Vorfeld gegenüber dem Familiengericht seine Mitwirkungsbereitschaft erklärt (Münder/Mey- sen/Trenczek a.a.O. § 18 Rn. 45). Die Erklärung einer solchen Mitwirkungsbereitschaft ist in dem Schreiben des Kreisjugendamtes N. vom 27.05.2019 indes nicht enthalten. Denn bereits im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Beschwerde des Kindesvaters hat das Kreisjugendamt N. mitgeteilt, dass es die familiengerichtliche Entscheidung über den befristeten Umgangsausschluss befürworte, damit den Kindern die notwendige Ruhe gewährt werde. Lediglich das bereits im Rahmen der Anhörung im erstinstanzlichen Verfahren unterbreitete Angebot der ambulanten Hilfe zur Erziehung iSv. § 30 SGB VIII werde aufrechterhalten. Vor diesem Hintergrund ist eine grundsätzliche Mitwirkungsbereitschaft des Jugendamtes bei der Umsetzung begleiteter Umgänge nicht erkennbar. c. Eine Umgangspflegschaft ist vorliegend hingegen ungeeignet. Denn diese dient lediglich der Einhaltung der Umgangstermine und der konfliktfreien Übergabe, § 1684 Abs. 3 Satz 3 und 4 BGB. Zum Aufgabenbereich eines Umgangspflegers zählt demgegenüber nicht die Begleitung der Umgänge, also die Anwesenheit während der Kontakte i.S.v. § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB und deren Aufarbeitung. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Frage des autonomen Kindeswillens würde hieran nichts ändern und ist damit nicht veranlasst. Nach alledem war die Beschwerde mit den sich aus §§ 84 FamFG, 40, 45 Abs. 1 FamGKG ergebenden Nebenentscheidungen zurückzuweisen. Mangels Erfolgsaussichten des Rechtsmittels war ebenfalls der Verfahrenskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers abzulehnen.