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Beschluss

5 UF 15/20

OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0713.5UF15.20.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgend neu gefasst: Das Recht des Beschwerdeführers, Umgang mit dem betroffenen Kind, auszuüben, wird bis zum 31.1.2021 ausgeschlossen. Die Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtszuges tragen die Eltern je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Auslagen tragen die Beteiligten selbst. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesen Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes kein Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monate anordnen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgend neu gefasst: Das Recht des Beschwerdeführers, Umgang mit dem betroffenen Kind, auszuüben, wird bis zum 31.1.2021 ausgeschlossen. Die Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtszuges tragen die Eltern je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Auslagen tragen die Beteiligten selbst. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesen Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes kein Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monate anordnen. I. Die Beteiligten zu 1. sind die Eltern des oben genannten, heute 11-jährigen Kindes. Sie gingen im Jahr 2006 miteinander die Ehe ein und lebten zunächst in den Vereinigten Staaten, der Heimat der Kindesmutter. Den von der Kindesmutter eingereichten Unterlagen US-amerikanischer Polizei- und Gerichtsbehörden ist zu entnehmen, dass es bereits in den Jahren 2007 und 2008 zu Fällen häuslicher Gewalt zum Nachteil der Kindesmutter gekommen war. Im Dezember 2008 trennten sich die Eltern und der Kindesvater kehrte im September 2009 nach Deutschland zurück, während die Mutter mit dem Kind in den USA verblieb. In den Jahren 2010 und 2013 kam es zu zwei kurzzeitigen Aufenthalten von Mutter und Kind bei dem Beschwerdeführer. Der Kindesvater ist seit 2015 krankheitsbedingt erwerbsunfähig. Im Juli 2018 zog die Kindesmutter wegen des Wunsches von X, ihren Vater näher kennenzulernen, mit dem Kind nach Deutschland und die beiden lebten zunächst mit dem Beschwerdeführer in dessen Wohnung in Stadt1. Bereits am XX.XX.2018 kam es in der Wohnung zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung unter den Eltern, die auch X jedenfalls zeitweise miterlebt hatte. Die Beteiligten zu 1. und 2. schildern diesen Vorfall widersprüchlich, beide sehen sich als Opfer des jeweils anderen Elternteils. Den in den Akten befindlichen Lichtbildern sind blutige Kratzer im Gesicht der Kindesmutter zu entnehmen. Nachdem sich in der Folgezeit die Situation kurze Zeit wieder entspannt hatte, kam es am XX.XX.2018 erneut zu einem - angeblich handgreiflichen - Streit der Eltern, der in einer polizeilichen Wegweisungsverfügung, einem Wohnungsbetretensverbot und einem Kontakt- und Näherungsverbot gegenüber dem Kindesvater endete. Mit Beschluss vom 3.9.2018 erließ das Amtsgericht Frankfurt a. M. auf Antrag der Kindesmutter im Verfahren .../18 eine einstweilige Anordnung nach § 1 GewSchG gegen den Kindesvater, wobei es diese auf den Vorfall vom XX.XX.2018 stützte. In der Folgezeit kam es auch zu einem Streit der Eltern um das gemeinsame Sorgerecht. Das hiesige Umgangsverfahren eröffnete das Amtsgericht am 20.9.2018 von Amts wegen. Mit Schreiben vom 10.10.2018 berichtete die Verfahrensbeiständin - eine systemische Familien- und Paarberaterin, zertifizierte Mediatorin und Schulsozialarbeiterin - ausführlich von der Situation der Familie und insbesondere des Kindes. Das Kind sei sehr gekränkt durch die teils herabwürdigenden Äußerungen des Vaters gegenüber ihr und äußerte sich auch zu dem Gewaltvorfall vom XX.XX.2018. Sie habe den lauten Streit der Eltern mitgekommen und gesehen, dass die Hände des Vaters sich am Hals der Mutter befunden hätten. Sie habe zunächst versucht, die Mutter wegzuziehen und als ihr dies nicht gelang, einen Nachbarn um Hilfe gebeten. Die Schilderungen des Kindes seien aus ihrer Sicht nicht in Frage zu stellen. Der Kindesvater behauptet, dass die Gewalt von der ihm körperlich überlegenen Mutter ausgegangen sei und diese ihm gegen sein frisch operiertes Knie und in den Genitalbereich getreten habe. Anlass des Streits sei es gewesen, dass er die Mutter aufgefordert habe, in der Wohnung die Schuhe auszuziehen. Ein Umgang zwischen Vater und Tochter sei - zum damaligen Zeitpunkt - nicht möglich gewesen, insbesondere sei es dem Vater auch aufgrund von Erziehungsfehlern nicht gelungen, eine Bindung zu dem Kind aufzubauen. X benötige Zeit, um das traumatisch Erlebte mit professioneller therapeutischer Hilfe zu verarbeiten, die fehlende Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft der Eltern lasse sich nicht wiederherstellen. Umgänge könnten künftig allenfalls in begleiteter Form nach Ablauf von frühestens sechs Monaten stattfinden. In der am 29.10.2018 erfolgten ersten gerichtlichen Anhörung von X äußert diese unvermittelt, den Vater nicht sehen zu wollen. Die Eltern hätten sich seit ihrer Ankunft in Stadt1 oft gestritten, sie benutzte das englische Wort „fight“. Der Vater hätte sie - vor allem wegen ihrer noch kaum vorhandenen Deutschkenntnisse - häufiger als „stupid“ bezeichnet. Den gewalttätigen Vorfall vom XX.XX.2018 schilderte sie so, dass sie sich zeitweise unter der Bettdecke versteckt habe und als sie aufgeschaut habe, habe die Mutter im Gesicht und an der Lippe geblutet. In der mündlichen Erörterung mit den erwachsenen Beteiligten und dem Jugendamt (das Protokoll Bl. 62 d. A. trägt wie der angefochtene Beschluss ebenfalls kein Datum) schlug das Jugendamt vor, den Vater an eine Beratungsstelle anzubinden und ihn auf den Umgang mit seinem Kind vorzubereiten. Das Kind benötige Ruhe und es bestünden noch keine Bindungen zum Vater. Ein begleiteter Umgang könne noch nicht erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die schriftliche Stellungnahme des Jugendamts vom 29.10.2018 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 28.11.2018 stellte das Amtsgericht fest, dass eine gerichtliche Umgangsregelung derzeit nicht erforderlich und das Verfahren beendet sei. In den Gründen verwies es darauf, dass es dem „Träger“ überlassen sei, im Einvernehmen mit den Eltern begleitete Umgänge zu installieren, soweit das Kind hierzu bereit sei. Auf die Beschwerde des Kindesvaters hob der Senat mit Beschluss vom 3.6.2019 die angefochtene Entscheidung auf und verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG zurück, damit es über eine vollstreckbare Umgangsregelung oder einen Ausschluss des Umgangs befinden könne. Zwischenzeitlich wurde über das Internationale Familienzentrum ein begleiteter Umgang zwischen Vater und Tochter eingeleitet. Aus dem Bericht der Sozialarbeiterin Y (Bl. 258 f.) kann entnommen werden, dass X dem Kindesvater einen Brief übergeben ließ, in dem sie ihm mitteilte, dass sie einen Umgang nicht wünsche. Beim ersten Aufeinandertreffen überreichte auch der Kindesvater einen Brief. X reagierte auf das Wiedersehen mit dem Vater sehr emotional und begann sofort zu weinen. Sie äußerte abermals, dass sie einen Umgang nicht wünsche und der Vater sie und die Mutter sehr verletzt habe. Beim zweiten Kontakt übergab X dem Vater erneut einen Brief und lehnte den Umgang weiterhin ab. Nach Ansicht von Frau Y sei X sehr selbstbewusst und dazu imstande, eigene Wünsche gegenüber der Mutter zu äußern. Die Bindung zur Mutter sei gleichwohl sehr stark, während diejenige zum Vater noch nicht vorhanden sei. Weitere Umgangskontakte in begleiteter Form fanden nicht statt. In ihrer zweiten Anhörung vor dem Familiengericht vom 10.9.2019 verblieb X bei ihrer einen Kontakt mit dem Vater ablehnenden Haltung und erklärte, dass sie auch schriftlichen Nachrichten oder Geburtstagwünsche von ihm nicht möchte. In der mündlichen Erörterung vom selben Tag bekräftigte der Kindesvater seine Ansicht, dass X von der Mutter manipuliert werde und begehrte die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens. Die Kindesmutter begehrte einen zweijährigen Umgangsausschluss, der Verfahrensbeistand empfahl einen solchen für die Dauer von einem Jahr. Auch das Jugendamt verwies darauf, dass erst mehr Ruhe einkehren müsse. Eine gemeinsame Beratung der Eltern könne wegen der Konflikthaftigkeit der Beziehung nicht erfolgen. Mit einem nicht datierten Beschluss (Bl. 281 ff.) setzte das Amtsgericht den Umgang des Vaters mit dem Kind unbefristet bis zu einer etwaigen Abänderung aus. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Kindesvaters. Er rügt dabei die fehlende Befristung des Umgangsausschlusses, regt die Einholung eines (lösungsorientierten) Sachverständigengutachtens und die Begleitung des Umgangs durch einen zu bestellenden Umgangspfleger an. Der Einzelrichter des Senats hat X am 2.6.2020 persönlich in Anwesenheit des Verfahrensbeistands angehört. Sie blieb auch hier bei ihrer einen Kontakt mit dem Vater ablehnenden Haltung, stellte aber in Aussicht ihre Haltung ggf. zu ändern, wenn sie älter sei. Über die von beiden Eltern gestellten Scheidungsanträge im Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt a. M. (…/20) ist noch keine Entscheidung getroffen. Auch hier sind konfliktreiche Auseinandersetzungen um den Versorgungs- und Zugewinnausgleich zu verzeichnen. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat nur insoweit Erfolg, als der vom Amtsgericht angeordnete Ausschluss des Umgangs zeitlich bis zum 31.1.2020 zu befristen ist. Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB kann eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit ausschließt, nur dann ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet würde. Nach Satz 3 kann zur Abwendung eines Umgangsausschlusses ein begleiteter Umgang angeordnet werden. Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG FamRZ 1995, 86). Sowohl Sorge- als auch Umgangsrecht erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. An die einfachrechtlich auf § 1684 Abs. 4 BGB zu gründende Einschränkung oder gar den Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils sind strenge Maßstäbe anzulegen. Eine Einschränkung des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2010, 1622; FamRZ 2009, 399; BGH FamRZ 1994, 158). Letzteres setzt eine gegenwärtige Gefahr in solchem Maße voraus, dass sich bei ihrem weiterem Fortschreiten eine erhebliche Schädigung der weiteren Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG FamRZ 2012, 1127; FamRZ 2009, 1472). Die gesetzliche Regelung des § 1684 Abs. 4 BGB ermöglicht auch dann gerichtliche Entscheidungen, welche die Umgangsbefugnis einschränken oder ausschließen, wenn das Kind dies aus ernsthaften, subjektiv beachtlichen oder verständlichen Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde. Denn der vom Kind geäußerte Wille hat nicht nur Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen auch zum Umgangsberechtigten (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917; ZKJ 2015, 319; FamRZ 2007, 1078), sondern ist mit zunehmendem Alter auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit und damit seiner Selbstbestimmung bedeutsam (§ 1626 Abs. 2 S. 2 BGB; BVerfG ZKJ 2016, 457; JAmt 2009, 201). Nur dadurch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann das auch mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verfolgte Ziel, dass ein Kind sich durch Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann, erreicht werden (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737). Weil der Kindeswille - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - nur insoweit zu berücksichtigen ist, als er dem Kindeswohl entspricht (BVerfG FamRZ 1981, 124; FamRZ 2008, 1737) und in tatsächlicher Hinsicht in Rechnung zu stellen ist, dass ein durch einen Elternteil maßgeblich beeinflusster Kindeswille nicht beachtlich ist (vgl. BGH FamRZ 1985, 169; BVerfG FamRZ 2009, 399), muss das Kind im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhalten, seine wirklichen persönlichen Beziehungen zum Umgangsberechtigten erkennbar werden zu lassen (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1622). Allerdings kann selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch des Kindes beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (BVerfG FamRZ 2016, 1917; FamRZ 2015, 1093; FamRZ 2001, 1057). Im Rahmen der Kindeswohlgefährdungsprüfung ist dabei zu hinterfragen, ob der Kindeswille unter Berücksichtigung des Alters und der Entwicklung des Kindes stabil, intensiv, zielorientiert und autonom ist (BVerfG ZKJ 2013, 120; Schäder FamRZ 2019, 1120). Auch vor dem Hintergrund dieser aus verfassungsrechtlichen Gründen strengen Vorgaben, besteht vorliegend kein Zweifel daran, dass wegen der ablehnenden Haltung des Kindes gegenüber Kontakten mit dem Vater ein gleichwohl angeordneter - begleiteter - Umgang das Wohl des Kindes gefährden würde. X lehnt seit der Trennung der Eltern im August 2018 Umgangskontakte mit ihrem Vater konstant ab. Sie hat ihre Haltung in drei gerichtlichen Anhörungen allein in diesem Verfahren, in Gesprächen mit dem Verfahrensbeistand und auch gegenüber der zwischenzeitlich eingesetzten Umgangsbegleiterin bekräftigt. X ist auch bereits in einem so fortgeschrittenem Alter und besitzt eine hinreichende geistige Reife, dass sie ihren Willen autonom bilden und artikulieren kann, was auch der Ansicht des Verfahrensbeistands, der Umgangsbegleiterin und des Jugendamts entspricht und auch in der Anhörung durch den Einzelrichter des Senats bestätigt worden ist. Ihr dahingehender Wille ist auch zielgerichtet und von großer Intensität. Selbst wenn man davon ausgeht, was durchaus wahrscheinlich ist, dass sie in ihrer den Vater ablehnenden Haltung von der Kindesmutter unterstützt und beeinflusst wird, darf nicht verkannt werden, dass diese Haltung vorwiegend gleichwohl auf eigenen Erfahrungen und offenkundigen seelischen Verletzungen oder Enttäuschungen mit dem Kindesvater beruht (vgl. OLG Hamm FamRZ 2016, 1940; OLG Nürnberg NZFam 2016, 1206). Soweit es die von ihr - am XX.XX.2018 - in der Ehewohnung miterlebte Gewalt anbelangt, hat sie ganz offenkundig traumatische Erfahrungen gemacht, wobei es hier weder darauf ankommt, ob sie die Vorfälle nur gehört oder selbst gesehen hat noch in welchem Umfang sie vom Vater oder der Mutter ausgegangen oder provoziert worden sind. Die unzweifelhaft entstandenen Verletzungen der Kindesmutter im Gesicht hat sie selbst wahrgenommen und es ist in ihr die Überzeugung entstanden, dass der Kindesvater hierfür die Verantwortung trägt. Selbst wenn die Einlassung des Beschwerdeführers, er selbst sei Opfer der Gewalt der Mutter geworden und habe sich lediglich gewehrt, zutreffend sein sollte, vermag dies nichts an dem festen Willen und der Überzeugungsbildung des Kindes zu ändern. Auch widerspricht der vermeintlich beeinflusste Wille des Kindes nicht den wirklichen Bindungsverhältnissen, weil solche Bindungen in der Vergangenheit zu ihrem Vater nie in ausreichender Weise zur Entstehung gelangt sind. Unbestritten ist zudem auch in kinderpsychologischer Hinsicht, dass auch miterlebte häusliche Gewalt unter Eltern traumatisierte und kindeswohlschädliche Wirkungen auf betroffene Kinder haben (vgl. Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 6. Aufl. 2015, Rn. 1213). Unabhängig davon leidet X erkennbar auch unter den respektlosen und in erzieherischer Hinsicht verfehlten Äußerungen des Beschwerdeführers während der Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens. Allein die Äußerung des Wortes „stupid“ hat das Kind offenkundig so stark gekränkt, dass sie es immer wieder als Grund ihrer einen den Umgang ablehnenden Haltung anführt. Nicht nur die Kindesmutter, sondern auch der Beschwerdeführer selbst tragen im Übrigen die Verantwortung dafür, dass sich wegen ihrer unversöhnlichen Haltung zueinander und ihrer völligen Kommunikationslosigkeit der familiäre Konflikt, in dem X sich wegen ihrer Bindungen auf die Seite der Mutter gestellt hat, nicht - etwa durch Inanspruchnahme professioneller Elternberatung - entspannen kann. Der Senat ist daher ebenfalls der Ansicht, dass aufgrund der ernsthaft geäußerten Ablehnungshaltung von X ein erzwungener Umgang durch die damit verbundene Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit zu einem größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes führen würde, zumal dadurch auch der Wille des Kindes gebrochen würde. Ein weiterer Umgangsausschluss kann vorliegend auch nicht durch die Anordnung begleiteten Umgangs nach § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB abgewendet werden. Er ist jedenfalls derzeit kein taugliches Instrument, der ablehnenden Haltung des Kindes zu begegnen. Während des erstinstanzlichen Verfahrens wurde begleiteter Umgang bereits durch das Internationale Familienzentrum versucht, ohne dass die dort in die Wege geleiteten zwei Termine zu einer Annäherung zwischen Vater und Kind geführt hätten. Alleiniger Grund hierfür war die Ablehnungshaltung des Kindes. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, weshalb eine neuerliche Umgangsbegleitung durch eine andere Person oder Institution derzeit erfolgversprechender sein soll. Auch soweit der Kindesvater der Ansicht ist, dass hier ein Umgangspfleger bestellt werden solle, der den Umgang auch begleiten könne, ist dies nicht zielführend. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Umgangspflegers nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB liegen schon dem Grunde nach nicht vor, da die Kindesmutter X bereits in der Vergangenheit freiwillig zu den vereinbarten Umgangsterminen gebracht hat und keine Hinweise vorliegen, dass sie dies in Zukunft verweigern würde. Auch kann eine Umgangspflegschaft nicht bereits dann angeordnet werden, wenn Elternkonflikte im Raum stehen (vgl. Staudinger/Dürbeck, 2019, § 1684 BGB Rn. 126). Ist im Übrigen ein bereits versuchter begleiteter Umgang wegen der Verweigerung des Kindes fehlgeschlagen, so verbleibt schon denknotwendig lediglich der Ausschluss des Umgangs (vgl. Schlund ZKJ 2015, 55, 59). Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist im vorliegenden Fall auch nicht die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens zu veranlassen. Der Grundrechtsschutz nach Art. 6 Abs. 2 GG ist zwar auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht muss ein Kindschaftsverfahren in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung zu erlangen (vgl. BVerfG NZFam 2016, 1050). Soweit das bei einem Elternteil lebende Kind den Umgang mit dem anderen Elternteil verweigert, ist es auch Aufgabe der Gerichte, die Gründe für diese Einstellung zu ermitteln und sie in ihre Entscheidung einzubeziehen (BVerfGE 64, 180, 191). Hierbei bleibt es grundsätzlich aber dem Familiengericht überlassen, wie es den Willen des Kindes ermittelt. Insbesondere dann, wenn sich aufgrund der weiteren Ermittlungen eine hinreichend gesicherte Entscheidungsgrundlage ergibt, bedarf es keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens (BVerfG ZKJ 2013, 120). Dies ist vorliegend aufgrund der mehrfachen Anhörung der Beteiligten, den schriftlichen Berichten des Verfahrensbeistands, des Jugendamts und auch des Umgangsbegleiters der Fall. Auch sind die - aus Sicht des Kindes nachvollziehbaren - Gründe der Ablehnungshaltung evident. Insbesondere das vom Beschwerdeführer angeregte lösungsorientierte Gutachten ist wegen der fehlenden Kooperation und Kommunikation der Eltern nicht geeignet, zur Sachaufklärung oder Befriedung des familiären Konflikts beizutragen. Auch bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass X bereit wäre, sich auf die vom Beschwerdeführer angeführte Interaktionsbeobachtungen mit ihm einzulassen. Die Beschwerde hat jedoch insoweit Erfolg, als der angeordnete Umgangsausschluss zu befristen ist. Zwar hat sich in der Rechtsprechung insoweit ein Wandel vollzogen, als dass im Hinblick auf die jederzeit offene Möglichkeit des Zugangs zu einer Abänderung der Entscheidung (§§ 1696 BGB, 166 FamFG) auch ein unbefristeter Ausschluss in Betracht kommen kann (BVerfG FamRZ 2016, 1917; EGMR 2017, 891). Da aber selbst die Kindesmutter und auch die anderen Beteiligten davon ausgehen, dass die Ablehnungshaltung des Kindes nicht von Dauer sein wird, was auch die Kindesanhörung bestätigt hat, war die Entscheidung zu befristen. Der Senat hält eine Befristung bis zum 31.1.2021 für ausreichend, aber auch erforderlich, um dem Kind weiter Ruhe und Zeit für seine Stabilisierung zu verschaffen. Diese Zeit sollten aber auch beide Elternteile gleichsam nutzen, um über eigene Versäumnisse insoweit zu reflektieren, ob und in welchem Umfang sie selbst dazu beigetragen haben, dass das Kind seinen Vater so vehement ablehnt und nicht von ihm und seiner Zuneigung profitieren kann. Der Senat hat schließlich den vom Amtsgericht verabsäumten Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG nachzuholen, da die Hinweispflicht auch negative Umgangsregelungen wie einen Umgangsausschluss erfasst (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2019, 327). Der Senat hat im Übrigen nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne neuerliche persönliche Anhörung der Eltern, des Verfahrensbeistands und des Jugendamts entschieden, weil diese zweimal in erster Instanz erfolgt ist und ihre Wiederholung keine neuen Erkenntnisse im Beschwerdeverfahren erwarten lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG und berücksichtigt, dass die Beschwerde zum Teil Erfolg hatte und beide Eltern die Verantwortung für das Entstehen des Verfahrens tragen. Die Wertbestimmung folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und die gesetzlichen Voraussetzungen von § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.