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Beschluss

XII ZB 86/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein gerichtlich abgeänderter Umgangsbeschluss stellt einen neuen, selbstständigen Vollstreckungstitel dar, der einer erneuten Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG über die Konsequenzen einer Zuwiderhandlung bedarf. • Ein Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG aus einem früheren, anderslautenden Titel kann nicht nachträglich auf neu eingefügte oder geänderte vollstreckungsfähige Regelungen erstreckt werden. • Die Beschleunigungsintention des Gesetzgebers (Wegfall der gesonderten Androhung im Vollstreckungsverfahren) steht der Pflicht zum erneuten Hinweis nicht entgegen, weil nur so für den Verpflichteten die konkrete Androhung von Ordnungsmitteln erkennbar bleibt.
Entscheidungsgründe
Geänderte Umgangsregelung begründet neuen Vollstreckungstitel mit eigener Belehrungspflicht • Ein gerichtlich abgeänderter Umgangsbeschluss stellt einen neuen, selbstständigen Vollstreckungstitel dar, der einer erneuten Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG über die Konsequenzen einer Zuwiderhandlung bedarf. • Ein Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG aus einem früheren, anderslautenden Titel kann nicht nachträglich auf neu eingefügte oder geänderte vollstreckungsfähige Regelungen erstreckt werden. • Die Beschleunigungsintention des Gesetzgebers (Wegfall der gesonderten Androhung im Vollstreckungsverfahren) steht der Pflicht zum erneuten Hinweis nicht entgegen, weil nur so für den Verpflichteten die konkrete Androhung von Ordnungsmitteln erkennbar bleibt. Die Eltern regelten den Umgang des Vaters mit zwei Töchtern durch gerichtlich gebilligten Vergleich vom 16.08.2011; der Vergleich enthielt konkrete Bestimmungen für Wochenenden und Feiertage, für Ferien aber nur die Formulierung "hälftig nach Absprache". Das Amtsgericht billigte die Vereinbarung und wies auf mögliche Ordnungsmittel hin. Auf Antrag des Vaters änderte das Amtsgericht den Vergleich durch Beschluss vom 07.02.2014 und konkretisierte dort den Ferienumgang, insbesondere die Sommerferien 2014 bis 20.08.2014 sowie Abholmodalitäten. Der Vater beantragte daraufhin die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, nachdem eine Tochter nicht zum Beginn der Sommerferien übergeben worden war. Amtsgericht und Oberlandesgericht lehnten den Antrag mangels hinreichender Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG bezüglich der neuen Ferienregelung ab. Der Vater legte Rechtsbeschwerde ein, die der Bundesgerichtshof zurückwies. • § 89 Abs. 2 FamFG verlangt, dass in einem Beschluss, der Umgang regelt, auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen wird; diese Belehrung ersetzt die frühere gesonderte Androhung im Vollstreckungsverfahren. • Ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist ein Vollstreckungstitel (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) und kann Grundlage für Ordnungsmittel nach § 89 FamFG sein; wird ein solcher Titel später inhaltlich geändert, begründet die Änderung einen eigenständigen Vollstreckungstitel, der einer eigenen Belehrung bedarf. • Die bislang erteilte Belehrung bezog sich nur auf die zu jenem Zeitpunkt vollstreckungsfähigen Regelungen (Wochenenden und Feiertage); die frühere Formulierung zur Ferienregelung war nicht vollstreckungsfähig und der Hinweis erfasste daher die nachfolgend konkretisierte Ferienregelung nicht. • Die Zweckrichtung des Gesetzes, die Vollstreckung zu beschleunigen, wird durch die Erfordernis eines erneuten Hinweises nicht unterlaufen, weil der Wegfall der gesonderten Androhung bereits eine Beschleunigung bewirkt; gleichzeitig gewährleistet die erneute Belehrung für den Verpflichteten die notwendige Klarheit über die Sanktionen bei Zuwiderhandlung. • Eine bloße Formulierung, dass die Neuregelung "in Abänderung" des Vergleichs ergangen sei, reicht nicht aus, um den früheren Hinweis auf die geänderte, nun vollstreckungsfähige Regelung zu erstrecken. Die Rechtsbeschwerde des Vaters war unbegründet; der Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln blieb erfolglos, weil der Beschluss vom 07.02.2014 zwar eine vollstreckungsfähige Ferienregelung enthält, dieser Beschluss jedoch keinen Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG über die Folgen einer Zuwiderhandlung enthält. Die zuvor erteilte Belehrung aus dem Billigungsbeschluss von 2011 erfasst die geänderte Ferienregelung nicht, da diese erst durch die Abänderung vollstreckungsfähig geworden ist und damit einen neuen Vollstreckungstitel bildet. Folge ist, dass die Voraussetzungen für die Verhängung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gegen die Mutter nicht gegeben sind; der Rechtsweg zur Durchsetzung des Umgangsrechts bleibt jedoch offen, sofern ein ordnungsgemäß belehrter Vollstreckungstitel vorliegt oder ein erneuter Hinweis erteilt wird.